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D-1529/2024

D-1529/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie – suchte am 5. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 17. Februar 2023 wurde sie zu ihrer Person (PA) befragt und am

19. April 2023 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen aus, sie sei im Dorf Emerine (Distrikt Cizre, Provinz Sirnak) ge- boren und dort aufgewachsen. Zwischen dem 29. Oktober 2022 und dem

1. November 2022 habe sie prokurdische und regierungskritische Beiträge auf Facebook veröffentlicht beziehungsweise geteilt. Nachdem sie sich ab dem 3. November 2022 für einige Zeit bei ihrer Schwester in Istanbul auf- gehalten habe, sei am 8. November 2022 von der Polizei eine Razzia bei ihr zu Hause durchgeführt worden, wobei nach ihrem Aufenthaltsort ge- fragt, ihre Eltern beschimpft und ihr Bruder für zwei Tage auf den Polizei- posten mitgenommen worden seien. Aus Sorge habe sie ihr Vater, aber auch ihr Cousin, der als Anwalt von einem gegen sie eingeleiteten Unter- suchungsverfahren sowie einer vorgesehenen Einvernahme erfahren habe, zur Ausreise gedrängt. Sie sei am 30. Januar 2023 von Istanbul mit einem Schlepper und gefälschten bulgarischen Papieren aus der Türkei ausgereist und am 3. Februar 2023 in die Schweiz gelangt, wobei ihr Vater die Reise organisiert und bezahlt habe. Gemeinsam mit Verwandten habe sie nach Deutschland weiterreisen wollen; als sie jedoch von der Schwei- zer Polizei aufgegriffen worden sei, habe sie hier um Asyl nachgesucht. Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte sie im Weiteren, von ihrem Vater und ihren Brüdern getötet zu werden, weil in ihrer Kultur eine Straffälligkeit von Mädchen verpönt sei und als Schmach für die Familie angesehen werde (Ehrverletzung). Von den türkischen Behörden sei aufgrund ihrer kurdi- schen Ethnie keine Hilfe zu erwarten. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie beim SEM ihre gültige Identitäts- karte, ein Lycée Diplom und eine Wohnsitzbestätigung sowie zur Stützung ihrer Vorbringen zahlreiche Dokumente im Zusammenhang mit strafrecht- lichen Verfahren in der Türkei ein. C. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 26. April 2023 in das

D-1529/2024 Seite 3 erweiterte Verfahren überwiesen und die Beschwerdeführerin mit separa- ter Verfügung dem Kanton Luzern zugeteilt. D. Das SEM orientierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Mai 2023 über den Verfahrensstand und verlangte gleichzeitig die Einreichung weiterer Beweismittel. Dieser Aufforderung kam die Rechtsvertretung mit Eingabe beim SEM vom 14. Juli 2023 nach. E. Mit Schreiben vom 3. November 2023 ersuchte das SEM die Beschwerde- führerin um eine Stellungnahme im Zusammenhang mit dem strafrechtli- chen Verfahren sowie um die Einreichung entsprechender Beweismittel. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 nach. F. Mit am 7. Februar 2024 eröffnetem Entscheid vom 6. Februar 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2023 ab und ordnete ihre Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. G. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 8. März 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 6. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Es wurde die Gutheissung der Beschwerde und Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Subeventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um um- fassende Einsicht in den Analysenbericht, die Erteilung der aufschieben- den Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen nebst einer Vollmacht vom 16. Februar 2024, einer Kopie eines Aufenthaltstitels und der angefochtenen Verfügung ein USB Stick (Video), Kopien eines (fremdsprachigen) Referenzschreibens ihres

D-1529/2024 Seite 4 Bruders, eines Medienberichts, von Beiträgen auf den Sozialen Medien so- wie Fotoausdrucke bei. H. Mit Schreiben vom 11. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

11. März 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG). J. Die Beschwerdeführerin reichte am 27. März 2024 eine Kopie einer Für- sorgeabhängigkeitsbestätigung vom 20. März 2024 zu den Akten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsad- ressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zu- kommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit

D-1529/2024 Seite 5 Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb- nis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.4 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die im Zusammenhang mit den Vorbringen betreffend die türkische Straf- verfolgungsbehörde (Untersuchungsverfahren aufgrund von Beiträgen in den Sozialen Medien; vorgesehene Einvernahme; Furcht vor darauffolgen- der Verhaftung, Inhaftierung und Verurteilung bis zu fünf Jahren Haft) ein- gereichten Dokumente, seien leicht fälschbar und von geringem Beweis- wert. Der Vorführbefehl vom 22. November 2022 weise – abgesehen von der blossen Nennung des Delikts (Terrorpropaganda) – keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestehe vielmehr aus standardisierten Bausteinen. Die Beschlüsse vom 24. November 2022 und 19. Dezember 2022 sowie die weiteren Ermittlungsunterlagen verfügten über keinerlei (verifizierbare) Si- cherheitsmerkmale. In der Türkei könnten zudem professionell gefälschte Justizdokumente problemlos gegen Entgelt beschafft und auch auf UYAP als «echte» Dokumente hochgeladen werden. Aufgrund des geringen Be- weiswerts der eingereichten Unterlagen könne auf die Prüfung objektiver Fälschungsmerkmale verzichtet und die Frage der Echtheit der Verfah- rensdokumente angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz offengelassen werden. Im Weiteren gehe aus den eingereichten Beweis- mitteln einzig die Einleitung eines staatsanwaltlichen Untersuchungsver- fahrens, nicht eines Gerichtsverfahrens hervor. Solche Ermittlungsverfah- ren würden in der Türkei in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Im jetzigen Zeitpunkt sei deshalb die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder eine spätere Verurteilung aus einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv, offen. Der Vorführbefehl diene dem Zweck der Einvernahme mit anschliessender Freilassung der Beschwerdeführe- rin, nicht ihrer Verhaftung. Eine Verknüpfung zu ihrem in Zypern lebenden Bruder H. sei angesichts seines ganz anderen Risikoprofils abwegig (lang- jähriger Journalist, Schriftsteller und Aktivist). Zudem habe sie in diesem Zusammenhang keine persönlichen Vorfälle geltend gemacht. Von ihren allgemein bekannten prokurdischen Facebook Beiträgen gehe für sie keine ernstzunehmende Gefahr aus, zumal deren Reichweite bei +/- fünfzig Freunden äusserst gering sei. Im Weiteren dürfte den türkischen Strafver- folgungsbehörden der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Erstel- lung ihres Facebook-Profils sowie ihrer Beiträge mit ihrem Aufenthalt in Is- tanbul, ihrer Ausreise aus der Türkei, dem Asylgesuch in der Schweiz und der Einleitung der Untersuchungen nicht entgehen. Sie vermittle weder den Eindruck einer politischen Aktivistin, noch seien ihre Beiträge auf grosse Resonanz gestossen (nur wenige «Likes»). Die gesamte Aktenlage

D-1529/2024 Seite 7 spreche für die hohe Wahrscheinlichkeit einer bewusst provozierten oder in Kauf genommenen Einleitung der hängigen Strafverfolgung, um subjek- tive Nachfluchtgründe zu begründen und unter Inkaufnahme, bei einer Rückkehr in die Türkei mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Rechtsmiss- bräuchliches Verhalten verdiene keinen Schutz, weshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Es könne in ihrem Fall davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignete Weise abzuwenden, wie etwa eine mögliche Anklageerhebung eines Ge- richtsverfahrens oder insbesondere eine – kaum wahrscheinliche – allfäl- lige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheits- strafe. Die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr aufgrund Ehrver- letzung von ihrer Familie (Vater, Brüdern) getötet zu werden, entbehre jeg- licher Grundlage und beruhe einzig und allein auf ihrer Behauptung («Über- zeugung»), wobei ihre diesbezüglichen Ausführungen unsubstantiiert und vage ausgefallen seien. Im Weiteren sei eine Bestrafung durch ihre kurdi- sche Familie mit dem Tod sinnwidrig, nachdem sie das Vergehen im Sinne der kurdischen Identität verübt habe und mit der Familie in Kontakt stehe. Selbst wenn eine Gefährdung dieser Art vorliegen würde, könnte sie sich an die schutzfähigen und -willigen türkischen Behörden ihres Heimatstaa- tes wenden. Dem SEM würden keine Hinweise auf einen systematischen Ausschluss von Kurdinnen vom staatlichen Schutzsystem vorliegen. Im Weiteren bestünde die Möglichkeit einer Zuflucht im Westen der Türkei bei einer ihrer beiden Schwestern. Ferner sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, jedoch handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe für sich allein nicht zur Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Angaben der Beschwerdeführe- rin, sie werde aufgrund ihrer Ethnie willkürlich kontrolliert und «komisch» angeschaut, sei zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht geeignet. Insgesamt hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.

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E. 5.2 In der Beschwerde wurden die bisherigen Asylvorbringen wiederholt und neue Beweismittel eingereicht. Bezüglich der Aktenzeichen der Straf- verfahren handle es sich bei der Nummer 2022/6291 um ein Ermittlungs- verfahren betreffend Terrorpropaganda mit einem Vorführbefehl des Akten- zeichens 2022/3101 des Friedensgerichtes Cizre. Von Cizre sei ein Unzu- ständigkeitsentscheid erlassen worden (Grund: Wohnsitz in Sirnak) und das Ermittlungsverfahren sei von der neu zuständigen Behörde unter der Nummer 2022/5779 fortgesetzt worden. Auf dem eingereichten USB-Stick erläutere der Anwalt der Beschwerdeführerin die Dokumente der Ermittlun- gen gegen sie über das UYAP-System und bestätige die Echtheit der Do- kumente. Damit werde belegt, dass das Ergebnis der amtsinternen Unter- suchung der Vorinstanz fehlerhaft sei. Aufgrund der Beiträge in den Sozia- len Medien beziehungsweise der Einleitung des Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda könne die Beschwerdeführerin mit mehr als sieben Jah- ren Freiheitsstrafe bestraft werden. Sie werde wegen ihrer politischen An- schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, obwohl die Beiträge die allgemein gültige Grenze der Meinungsfreiheit nicht überschreiten würden. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und (Länder-) Berichten müsse die Beschwerdeführerin mit der Führung eines politischen Datenblattes und aufgrund des Vorführbefehls bei einer Rückkehr am Flug- hafen mit einer Kontrolle, der Zuführung zur Einvernahme sowie Misshand- lung rechnen. Hinsichtlich der Menschenrechte verschlechtere sich die po- litische Situation in der Türkei zunehmend und Strafverfahren würden miss- braucht, um gegen Oppositionelle vorzugehen (Verweis auf BVGE 2013/25 E. 5.4; BVGer Urteil D-6937/2019 E. 5.4; Länderbericht Amnesty Internati- onal 2020/2021). Den Ausführungen des angefochtenen Entscheides könne hinsichtlich türkischen Strafprozesses nicht gefolgt werden. Es müsse eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden, wobei die Beschwer- deführerin insbesondere aufgrund ihrer politischen Brüder H. und Z. (bei- gelegtes Referenzschreiben von Z.) ein geschärftes politisches Profil auf- weise. Alsdann führe die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein – den tür- kischen Behörden aufgrund der Spionagetätigkeit bekanntes – aktives po- litisches Leben (Teilnahme an Protesten, Facebook Beiträge). Bei einer Rückkehr würden die türkischen Behörden infolge ihrer bereits früheren politischen Aktivitäten hart gegen sie vorgehen. Bei einer Gesamtbetrach- tung erfülle sie die Flüchtlingseigenschaf und ihr sei Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das

D-1529/2024 Seite 9 Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen.

E. 6.2 Insoweit die Beschwerdeführerin die Echtheit der in Bezug auf das Strafverfahren bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente behauptet und mit neu eingereichten Beweismitteln (USB-Stick, öffentliche Berichte) zu belegen versucht, ist festzuhalten, dass ihr dies weder mit den Beschwerdeangaben hinsichtlich der Formalien des Strafverfahrens (Zuordnung der Verfahrensnummern, administrativer Verlauf) noch mit den auf Video festgehaltenen Erläuterungen – gemäss ihren Angaben – ihres Rechtsanwaltes zum türkischen Strafverfahren wegen Terrorpropaganda beziehungsweise zur Echtheit der strafrechtlichen Dokumente gelingt (Beschwerde, S. 10 f.: «Ermittlungsinformationen des Beschwerde- führers»; vgl. auch vorstehend E. 5.2). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Inhalt auf dem USB-Stick (Video) als blosse Gefälligkeit zu würdigen ist, weshalb ihm keine hohe Beweiskraft zukommt. Gleiches gilt für das eingereichte (fremdsprachige) Referenzschreiben des Bruders, um das behauptete «erhebliche politische Profil» der Beschwerdeführerin darzulegen, zumal dieses Schreiben in Kopie und nicht im Original vorliegt und damit dessen Beweiswert mangels Überprüfbarkeit der Echtheit ohnehin niedrig ist. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebeilagen kann nicht (ohne Weiteres) auf die Echtheit der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente geschlossen und auch nicht von einem geschärften politischen Profil der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind nach wie vor nicht zu beanstanden. Im Weiteren sind die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Strafprozessen in der Türkei mittels Hinweise auf öffentliche Länderberichte oder die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung unbehelflich (Allgemeines zu Fichierungen, Festnahmen, Kontrollen, Haft, menschenrechtswidrige Behandlung; Beschwerde, S. 12 f.: «Drohende Einvernahme und Untersuchungshaft verbunden mit Politmalus»). Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei bereits zutreffend festgestellt hat, werden solche im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Ermittlungsverfahren oder ein Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet oder eine Anklage erhoben worden, nicht

D-1529/2024 Seite 10 ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt daher auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-6490/2023 vom 9. Januar 2024 E. 7.3). Im Übrigen gehen weder aus den Akten noch der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Vorbelastung oder ein exponiertes politisches Profil hervor, weshalb die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. A15/14, F61 ff; keine politische oder religiöse Aktivitäten; keine Probleme mit Behörden, politischen Parteien oder Privatpersonen; Ersttäterin).

E. 6.3 Alsdann ist die Feststellung der Vorinstanz nicht unberücksichtigt zu lassen, dass die Eröffnung des Facebook Accounts, nämlich «vier oder fünf Monate» (vgl. A15/14, F74) vor der Anhörung im April 2023, sprich im Herbst 2022 und die fast gleichzeitig erfolgten sieben beziehungsweise acht regierungskritischen Beiträge (29. Oktober 2022 bis 1. November

2022) zeitlich auffällig vor der Ausreise der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2023 erfolgten und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Insbesondere auch nicht in Anbetracht dessen, dass ihre bei der Anhörung beim SEM dargelegte Überzeugung, bei einer Rückkehr in die Türkei von ihrem eigenen Vater beziehungsweise von ihren Brüdern aus Gründen der Ehrverletzung getötet zu werden, in der Beschwerde mit keinem Wort mehr erwähnt wird. Es darf davon ausgegangen werden, eine derartige, tatsächlich vorhandene subjektive Furcht würde auf Beschwerdeebene nicht einfach unerwähnt bleiben (vgl. A15/14, F24, F46 ff., F92 ff.; vi-Entscheid Ziff. II/3).

E. 6.4 In einer Gesamtbeurteilung ihrer Vorbringen ist weder aus den Akten ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten aus einem Beizug der Asylverfahrensakten des Bruders Z. ([…]) für die Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen ableiten will, noch sind ihre diesbezüglichen Angaben (genügend) substantiiert («familiäres Umfeld, dem Verbindungen zur PKK vorgeworfen wurden»), zumal – wie bereits erwähnt – das Referenzschreiben des Bruders Z. unbehelflich ist. Der Beweisantrag auf Aktenedition des Verfahrens des Bruders Z. ist daher abzuweisen (Beschwerde, S. 14).

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin macht neu subjektive Nachfluchtgründe gel- tend, mit der Begründung, dass sie in der Schweiz aktiv an von der Diaspora organisierten Protesten gegen die türkische Regierung teilnehme und täglich auf Facebook kritische Beiträge veröffentliche (Beschwerde, S. 14: «Exilpolitische Aktivitäten der Beschwerdeführerin»;

D-1529/2024 Seite 11 Beschwerdebeilage 6). Die Kenntnis der heimatlichen Behörden der Teil- nahme der Beschwerdeführerin an Veranstaltungen ist angesichts der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehö- rigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich. Zudem legt sie in Bezug auf die Teilnahme an den Protesten in der Schweiz nicht dar, sich in irgendei- ner Weise von der Masse abgehoben zu haben, und es gehen aus den Akten oder den Beschwerdebeilagen auch keine Anhaltspunkte auf eine entsprechende Exponiertheit hervor. Selbst wenn die türkischen Behörden von ihren blossen Teilnahmen wüssten, wären diese – wie bereits erwogen

– für eine massgebliche Schärfung des (niederschwelligen) Profils der bis- her unbescholtenen Beschwerdeführerin nicht geeignet. Um eine tatsäch- liche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssten exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezo- gen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifi- ziert und registriert worden sein (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom

29. September 2021 E. 8.2 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Bei einer Gesamtbetrachtung kann die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen zu den exilpolitischen Aktivitäten sowie ihrem politi- schen Profil nichts zu ihren Gunsten ableiten und subjektive Nachflucht- gründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind folglich zu verneinen.

E. 6.6 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner an- deren Betrachtungsweise. Ebenso wenig vermögen die neuen Beweismit- tel die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen und die Vorbringen las- sen keine Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründet erscheinen. Dass ein Datenblatt angelegt worden wäre, stellt eine blosse Mutmassung der Beschwerdeführerin dar.

E. 6.7 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach

D-1529/2024 Seite 12 ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Re- foulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem As- pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1

D-1529/2024 Seite 13 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 7.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 8.3.1 Praxisgemäss wird davon ausgegangen, dass der Vollzug der Weg- weisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzun- gen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). In der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihr die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufent- haltsalternative auch zuzumuten ist. Die junge, gesunde, kinderlose und alleinstehende Beschwerdeführerin hat einen gymnasialen Abschluss und verfügt über jahrelange Berufserfahrung in der Pflege. Angesichts des in der Türkei wie überall in Europa gefragten Pflegepersonals dürfte sie prob- lemlos eine Tätigkeit finden (vgl. A15/14, F27 ff.). Sie verfügt auch abseits der Provinz Sirnak über ein gutes Beziehungsnetz (zwei Schwestern in Is- tanbul, weitere Verwandte in Zypern und Deutschland) und steht in regel- mässigem Kontakt zu ihren in der Türkei verbliebenen Familienmitgliedern (Eltern, Geschwister), denen es gemäss ihren Angaben gut geht (vgl. A15/14, F14 bis F26). Falls notwendig, kann deshalb von einer genü- genden (wirtschaftlichen und moralischen) Unterstützung ausgegangen werden, in einer anderen als ihrer Herkunftsprovinz Fuss zu fassen. Dem- zufolge ist nicht davon auszugehen, sie gerate bei der Rückkehr in die Tür- kei in eine existenzbedrohende Situation (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 7.5; D-2023/4353 vom 29. Sep- tember 2023, S. 6).

E. 8.3.2 Im Zusammenhang mit den am 6. Februar 2023 erfolgten Erdbeben im Südosten der Türkei geht weder aus den Akten der Vorinstanz eine Be- einträchtigung der Wohnsituation hervor noch macht die

D-1529/2024 Seite 14 Beschwerdeführerin eine solche geltend. In dieser Hinsicht kann ohne Wei- teres von einer zumutbaren Rückkehr ausgegangen werden.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9.1 Wie sich auch aus vorstehenden Erwägungen ergeben hat, erweisen sich die formellen Rügen (Rechtsverletzung, fehlerhaftes Ergebnis der amtsin- ternen Untersuchung der Vorinstanz; Beschwerde S. 11 ff.: «Ermittlungsin- formationen der Beschwerdeführerin») als unbegründet und das entspre- chende Subeventualbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) ist abzuweisen. Die Einschätzung der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen wie auch der Echtheit der Beweismittel ist ohnehin eine Frage der rechtlichen Wür- digung beziehungsweise beschlägt die materielle Entscheidung, wobei der Einwand hinsichtlich der Echtheit der Beweismittel im Ergebnis auch nicht relevant ist, weil die Vorinstanz letztlich den Entscheid unabhängig davon gefällt hat.

E. 9.2 Der gänzlich unbegründet gebliebene Antrag auf umfassende Einsicht in den Analysenbericht der Vorinstanz ist abzuweisen, zumal sich auch gar kein solcher in den Akten befindet.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung unabhängig von der geltend ge- machten Bedürftigkeit abzuweisen sind.

E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

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D-1529/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1529/2024 Urteil vom 19. April 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - suchte am 5. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 17. Februar 2023 wurde sie zu ihrer Person (PA) befragt und am 19. April 2023 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei im Dorf Emerine (Distrikt Cizre, Provinz Sirnak) geboren und dort aufgewachsen. Zwischen dem 29. Oktober 2022 und dem 1. November 2022 habe sie prokurdische und regierungskritische Beiträge auf Facebook veröffentlicht beziehungsweise geteilt. Nachdem sie sich ab dem 3. November 2022 für einige Zeit bei ihrer Schwester in Istanbul aufgehalten habe, sei am 8. November 2022 von der Polizei eine Razzia bei ihr zu Hause durchgeführt worden, wobei nach ihrem Aufenthaltsort gefragt, ihre Eltern beschimpft und ihr Bruder für zwei Tage auf den Polizeiposten mitgenommen worden seien. Aus Sorge habe sie ihr Vater, aber auch ihr Cousin, der als Anwalt von einem gegen sie eingeleiteten Untersuchungsverfahren sowie einer vorgesehenen Einvernahme erfahren habe, zur Ausreise gedrängt. Sie sei am 30. Januar 2023 von Istanbul mit einem Schlepper und gefälschten bulgarischen Papieren aus der Türkei ausgereist und am 3. Februar 2023 in die Schweiz gelangt, wobei ihr Vater die Reise organisiert und bezahlt habe. Gemeinsam mit Verwandten habe sie nach Deutschland weiterreisen wollen; als sie jedoch von der Schweizer Polizei aufgegriffen worden sei, habe sie hier um Asyl nachgesucht. Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte sie im Weiteren, von ihrem Vater und ihren Brüdern getötet zu werden, weil in ihrer Kultur eine Straffälligkeit von Mädchen verpönt sei und als Schmach für die Familie angesehen werde (Ehrverletzung). Von den türkischen Behörden sei aufgrund ihrer kurdischen Ethnie keine Hilfe zu erwarten. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie beim SEM ihre gültige Identitätskarte, ein Lycée Diplom und eine Wohnsitzbestätigung sowie zur Stützung ihrer Vorbringen zahlreiche Dokumente im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verfahren in der Türkei ein. C. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 26. April 2023 in das erweiterte Verfahren überwiesen und die Beschwerdeführerin mit separater Verfügung dem Kanton Luzern zugeteilt. D. Das SEM orientierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Mai 2023 über den Verfahrensstand und verlangte gleichzeitig die Einreichung weiterer Beweismittel. Dieser Aufforderung kam die Rechtsvertretung mit Eingabe beim SEM vom 14. Juli 2023 nach. E. Mit Schreiben vom 3. November 2023 ersuchte das SEM die Beschwerdeführerin um eine Stellungnahme im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Verfahren sowie um die Einreichung entsprechender Beweismittel. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 nach. F. Mit am 7. Februar 2024 eröffnetem Entscheid vom 6. Februar 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2023 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. G. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 8. März 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 6. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um umfassende Einsicht in den Analysenbericht, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen nebst einer Vollmacht vom 16. Februar 2024, einer Kopie eines Aufenthaltstitels und der angefochtenen Verfügung ein USB Stick (Video), Kopien eines (fremdsprachigen) Referenzschreibens ihres Bruders, eines Medienberichts, von Beiträgen auf den Sozialen Medien sowie Fotoausdrucke bei. H. Mit Schreiben vom 11. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. März 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG). J. Die Beschwerdeführerin reichte am 27. März 2024 eine Kopie einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 20. März 2024 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.4 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die im Zusammenhang mit den Vorbringen betreffend die türkische Strafverfolgungsbehörde (Untersuchungsverfahren aufgrund von Beiträgen in den Sozialen Medien; vorgesehene Einvernahme; Furcht vor darauffolgender Verhaftung, Inhaftierung und Verurteilung bis zu fünf Jahren Haft) eingereichten Dokumente, seien leicht fälschbar und von geringem Beweiswert. Der Vorführbefehl vom 22. November 2022 weise - abgesehen von der blossen Nennung des Delikts (Terrorpropaganda) - keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestehe vielmehr aus standardisierten Bausteinen. Die Beschlüsse vom 24. November 2022 und 19. Dezember 2022 sowie die weiteren Ermittlungsunterlagen verfügten über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale. In der Türkei könnten zudem professionell gefälschte Justizdokumente problemlos gegen Entgelt beschafft und auch auf UYAP als «echte» Dokumente hochgeladen werden. Aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Unterlagen könne auf die Prüfung objektiver Fälschungsmerkmale verzichtet und die Frage der Echtheit der Verfahrensdokumente angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz offengelassen werden. Im Weiteren gehe aus den eingereichten Beweismitteln einzig die Einleitung eines staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahrens, nicht eines Gerichtsverfahrens hervor. Solche Ermittlungsverfahren würden in der Türkei in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Im jetzigen Zeitpunkt sei deshalb die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder eine spätere Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv, offen. Der Vorführbefehl diene dem Zweck der Einvernahme mit anschliessender Freilassung der Beschwerdeführerin, nicht ihrer Verhaftung. Eine Verknüpfung zu ihrem in Zypern lebenden Bruder H. sei angesichts seines ganz anderen Risikoprofils abwegig (langjähriger Journalist, Schriftsteller und Aktivist). Zudem habe sie in diesem Zusammenhang keine persönlichen Vorfälle geltend gemacht. Von ihren allgemein bekannten prokurdischen Facebook Beiträgen gehe für sie keine ernstzunehmende Gefahr aus, zumal deren Reichweite bei +/- fünfzig Freunden äusserst gering sei. Im Weiteren dürfte den türkischen Strafverfolgungsbehörden der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Erstellung ihres Facebook-Profils sowie ihrer Beiträge mit ihrem Aufenthalt in Istanbul, ihrer Ausreise aus der Türkei, dem Asylgesuch in der Schweiz und der Einleitung der Untersuchungen nicht entgehen. Sie vermittle weder den Eindruck einer politischen Aktivistin, noch seien ihre Beiträge auf grosse Resonanz gestossen (nur wenige «Likes»). Die gesamte Aktenlage spreche für die hohe Wahrscheinlichkeit einer bewusst provozierten oder in Kauf genommenen Einleitung der hängigen Strafverfolgung, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und unter Inkaufnahme, bei einer Rückkehr in die Türkei mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Rechtsmissbräuchliches Verhalten verdiene keinen Schutz, weshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Es könne in ihrem Fall davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignete Weise abzuwenden, wie etwa eine mögliche Anklageerhebung eines Gerichtsverfahrens oder insbesondere eine - kaum wahrscheinliche - allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe. Die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr aufgrund Ehrverletzung von ihrer Familie (Vater, Brüdern) getötet zu werden, entbehre jeglicher Grundlage und beruhe einzig und allein auf ihrer Behauptung («Überzeugung»), wobei ihre diesbezüglichen Ausführungen unsubstantiiert und vage ausgefallen seien. Im Weiteren sei eine Bestrafung durch ihre kurdische Familie mit dem Tod sinnwidrig, nachdem sie das Vergehen im Sinne der kurdischen Identität verübt habe und mit der Familie in Kontakt stehe. Selbst wenn eine Gefährdung dieser Art vorliegen würde, könnte sie sich an die schutzfähigen und -willigen türkischen Behörden ihres Heimatstaates wenden. Dem SEM würden keine Hinweise auf einen systematischen Ausschluss von Kurdinnen vom staatlichen Schutzsystem vorliegen. Im Weiteren bestünde die Möglichkeit einer Zuflucht im Westen der Türkei bei einer ihrer beiden Schwestern. Ferner sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, jedoch handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie werde aufgrund ihrer Ethnie willkürlich kontrolliert und «komisch» angeschaut, sei zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht geeignet. Insgesamt hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 In der Beschwerde wurden die bisherigen Asylvorbringen wiederholt und neue Beweismittel eingereicht. Bezüglich der Aktenzeichen der Strafverfahren handle es sich bei der Nummer 2022/6291 um ein Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda mit einem Vorführbefehl des Aktenzeichens 2022/3101 des Friedensgerichtes Cizre. Von Cizre sei ein Unzuständigkeitsentscheid erlassen worden (Grund: Wohnsitz in Sirnak) und das Ermittlungsverfahren sei von der neu zuständigen Behörde unter der Nummer 2022/5779 fortgesetzt worden. Auf dem eingereichten USB-Stick erläutere der Anwalt der Beschwerdeführerin die Dokumente der Ermittlungen gegen sie über das UYAP-System und bestätige die Echtheit der Dokumente. Damit werde belegt, dass das Ergebnis der amtsinternen Untersuchung der Vorinstanz fehlerhaft sei. Aufgrund der Beiträge in den Sozialen Medien beziehungsweise der Einleitung des Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda könne die Beschwerdeführerin mit mehr als sieben Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Sie werde wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, obwohl die Beiträge die allgemein gültige Grenze der Meinungsfreiheit nicht überschreiten würden. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und (Länder-) Berichten müsse die Beschwerdeführerin mit der Führung eines politischen Datenblattes und aufgrund des Vorführbefehls bei einer Rückkehr am Flughafen mit einer Kontrolle, der Zuführung zur Einvernahme sowie Misshandlung rechnen. Hinsichtlich der Menschenrechte verschlechtere sich die politische Situation in der Türkei zunehmend und Strafverfahren würden missbraucht, um gegen Oppositionelle vorzugehen (Verweis auf BVGE 2013/25 E. 5.4; BVGer Urteil D-6937/2019 E. 5.4; Länderbericht Amnesty International 2020/2021). Den Ausführungen des angefochtenen Entscheides könne hinsichtlich türkischen Strafprozesses nicht gefolgt werden. Es müsse eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden, wobei die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer politischen Brüder H. und Z. (beigelegtes Referenzschreiben von Z.) ein geschärftes politisches Profil aufweise. Alsdann führe die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein - den türkischen Behörden aufgrund der Spionagetätigkeit bekanntes - aktives politisches Leben (Teilnahme an Protesten, Facebook Beiträge). Bei einer Rückkehr würden die türkischen Behörden infolge ihrer bereits früheren politischen Aktivitäten hart gegen sie vorgehen. Bei einer Gesamtbetrachtung erfülle sie die Flüchtlingseigenschaf und ihr sei Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen. 6.2 Insoweit die Beschwerdeführerin die Echtheit der in Bezug auf das Strafverfahren bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente behauptet und mit neu eingereichten Beweismitteln (USB-Stick, öffentliche Berichte) zu belegen versucht, ist festzuhalten, dass ihr dies weder mit den Beschwerdeangaben hinsichtlich der Formalien des Strafverfahrens (Zuordnung der Verfahrensnummern, administrativer Verlauf) noch mit den auf Video festgehaltenen Erläuterungen - gemäss ihren Angaben - ihres Rechtsanwaltes zum türkischen Strafverfahren wegen Terrorpropaganda beziehungsweise zur Echtheit der strafrechtlichen Dokumente gelingt (Beschwerde, S. 10 f.: «Ermittlungsinformationen des Beschwerde-führers»; vgl. auch vorstehend E. 5.2). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Inhalt auf dem USB-Stick (Video) als blosse Gefälligkeit zu würdigen ist, weshalb ihm keine hohe Beweiskraft zukommt. Gleiches gilt für das eingereichte (fremdsprachige) Referenzschreiben des Bruders, um das behauptete «erhebliche politische Profil» der Beschwerdeführerin darzulegen, zumal dieses Schreiben in Kopie und nicht im Original vorliegt und damit dessen Beweiswert mangels Überprüfbarkeit der Echtheit ohnehin niedrig ist. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebeilagen kann nicht (ohne Weiteres) auf die Echtheit der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente geschlossen und auch nicht von einem geschärften politischen Profil der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind nach wie vor nicht zu beanstanden. Im Weiteren sind die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Strafprozessen in der Türkei mittels Hinweise auf öffentliche Länderberichte oder die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung unbehelflich (Allgemeines zu Fichierungen, Festnahmen, Kontrollen, Haft, menschenrechtswidrige Behandlung; Beschwerde, S. 12 f.: «Drohende Einvernahme und Untersuchungshaft verbunden mit Politmalus»). Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei bereits zutreffend festgestellt hat, werden solche im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Ermittlungsverfahren oder ein Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet oder eine Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt daher auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-6490/2023 vom 9. Januar 2024 E. 7.3). Im Übrigen gehen weder aus den Akten noch der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Vorbelastung oder ein exponiertes politisches Profil hervor, weshalb die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. A15/14, F61 ff; keine politische oder religiöse Aktivitäten; keine Probleme mit Behörden, politischen Parteien oder Privatpersonen; Ersttäterin). 6.3 Alsdann ist die Feststellung der Vorinstanz nicht unberücksichtigt zu lassen, dass die Eröffnung des Facebook Accounts, nämlich «vier oder fünf Monate» (vgl. A15/14, F74) vor der Anhörung im April 2023, sprich im Herbst 2022 und die fast gleichzeitig erfolgten sieben beziehungsweise acht regierungskritischen Beiträge (29. Oktober 2022 bis 1. November 2022) zeitlich auffällig vor der Ausreise der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2023 erfolgten und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Insbesondere auch nicht in Anbetracht dessen, dass ihre bei der Anhörung beim SEM dargelegte Überzeugung, bei einer Rückkehr in die Türkei von ihrem eigenen Vater beziehungsweise von ihren Brüdern aus Gründen der Ehrverletzung getötet zu werden, in der Beschwerde mit keinem Wort mehr erwähnt wird. Es darf davon ausgegangen werden, eine derartige, tatsächlich vorhandene subjektive Furcht würde auf Beschwerdeebene nicht einfach unerwähnt bleiben (vgl. A15/14, F24, F46 ff., F92 ff.; vi-Entscheid Ziff. II/3). 6.4 In einer Gesamtbeurteilung ihrer Vorbringen ist weder aus den Akten ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten aus einem Beizug der Asylverfahrensakten des Bruders Z. ([...]) für die Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen ableiten will, noch sind ihre diesbezüglichen Angaben (genügend) substantiiert («familiäres Umfeld, dem Verbindungen zur PKK vorgeworfen wurden»), zumal - wie bereits erwähnt - das Referenzschreiben des Bruders Z. unbehelflich ist. Der Beweisantrag auf Aktenedition des Verfahrens des Bruders Z. ist daher abzuweisen (Beschwerde, S. 14). 6.5 Die Beschwerdeführerin macht neu subjektive Nachfluchtgründe geltend, mit der Begründung, dass sie in der Schweiz aktiv an von der Diaspora organisierten Protesten gegen die türkische Regierung teilnehme und täglich auf Facebook kritische Beiträge veröffentliche (Beschwerde, S. 14: «Exilpolitische Aktivitäten der Beschwerdeführerin»; Beschwerdebeilage 6). Die Kenntnis der heimatlichen Behörden der Teilnahme der Beschwerdeführerin an Veranstaltungen ist angesichts der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich. Zudem legt sie in Bezug auf die Teilnahme an den Protesten in der Schweiz nicht dar, sich in irgendeiner Weise von der Masse abgehoben zu haben, und es gehen aus den Akten oder den Beschwerdebeilagen auch keine Anhaltspunkte auf eine entsprechende Exponiertheit hervor. Selbst wenn die türkischen Behörden von ihren blossen Teilnahmen wüssten, wären diese - wie bereits erwogen - für eine massgebliche Schärfung des (niederschwelligen) Profils der bisher unbescholtenen Beschwerdeführerin nicht geeignet. Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssten exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert worden sein (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.2 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Bei einer Gesamtbetrachtung kann die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen zu den exilpolitischen Aktivitäten sowie ihrem politischen Profil nichts zu ihren Gunsten ableiten und subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind folglich zu verneinen. 6.6 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ebenso wenig vermögen die neuen Beweismittel die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen und die Vorbringen lassen keine Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründet erscheinen. Dass ein Datenblatt angelegt worden wäre, stellt eine blosse Mutmassung der Beschwerdeführerin dar. 6.7 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 7.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.3.1 Praxisgemäss wird davon ausgegangen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). In der angefochtenen Verfügung wird aber zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihr die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Die junge, gesunde, kinderlose und alleinstehende Beschwerdeführerin hat einen gymnasialen Abschluss und verfügt über jahrelange Berufserfahrung in der Pflege. Angesichts des in der Türkei wie überall in Europa gefragten Pflegepersonals dürfte sie problemlos eine Tätigkeit finden (vgl. A15/14, F27 ff.). Sie verfügt auch abseits der Provinz Sirnak über ein gutes Beziehungsnetz (zwei Schwestern in Istanbul, weitere Verwandte in Zypern und Deutschland) und steht in regelmässigem Kontakt zu ihren in der Türkei verbliebenen Familienmitgliedern (Eltern, Geschwister), denen es gemäss ihren Angaben gut geht (vgl. A15/14, F14 bis F26). Falls notwendig, kann deshalb von einer genügenden (wirtschaftlichen und moralischen) Unterstützung ausgegangen werden, in einer anderen als ihrer Herkunftsprovinz Fuss zu fassen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, sie gerate bei der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 7.5; D-2023/4353 vom 29. September 2023, S. 6). 8.3.2 Im Zusammenhang mit den am 6. Februar 2023 erfolgten Erdbeben im Südosten der Türkei geht weder aus den Akten der Vorinstanz eine Beeinträchtigung der Wohnsituation hervor noch macht die Beschwerdeführerin eine solche geltend. In dieser Hinsicht kann ohne Weiteres von einer zumutbaren Rückkehr ausgegangen werden. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. 9.1 Wie sich auch aus vorstehenden Erwägungen ergeben hat, erweisen sich die formellen Rügen (Rechtsverletzung, fehlerhaftes Ergebnis der amtsinternen Untersuchung der Vorinstanz; Beschwerde S. 11 ff.: «Ermittlungsinformationen der Beschwerdeführerin») als unbegründet und das entsprechende Subeventualbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) ist abzuweisen. Die Einschätzung der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen wie auch der Echtheit der Beweismittel ist ohnehin eine Frage der rechtlichen Würdigung beziehungsweise beschlägt die materielle Entscheidung, wobei der Einwand hinsichtlich der Echtheit der Beweismittel im Ergebnis auch nicht relevant ist, weil die Vorinstanz letztlich den Entscheid unabhängig davon gefällt hat. 9.2 Der gänzlich unbegründet gebliebene Antrag auf umfassende Einsicht in den Analysenbericht der Vorinstanz ist abzuweisen, zumal sich auch gar kein solcher in den Akten befindet.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unabhängig von der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen sind. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: