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D-5141/2021

D-5141/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – suchte am

12. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundes- asylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 27. Oktober 2020 wurde er summarisch zu seiner Person befragt und am 29. Oktober 2020 im persönlichen Dublin-Gespräch, am 4. November 2020 vertieft sowie am 29. April 2021 ergänzend zu den Asylgründen an- gehört (Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG; SR 142.31). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er habe die Militärakademie (2005 bis 2009) absolviert und im öffentlichen Dienst gearbeitet, bis er am 23. August 2016 festgenommen und der Mitgliedschaft der Bewegung Fetullah Gülen beschuldigt worden sei. Nachdem er sieben Monate unschuldig in Haft gewesen sei, habe man ihn am 17. März 2017 freigelassen. Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 habe ihn das Gericht in Hatay freigesprochen. Er habe danach vergeblich ver- sucht, seine zwischenzeitlich am 6. Juni 2017 fristlos gekündigte Militär- stelle wiederzuerhalten. Alsdann sei aus ihm unbekannten Gründen, mut- masslich wiederum im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung, neu ge- gen ihn ermittelt worden. Als ihm die Ausstellung eines Reisepasses ver- weigert worden sei, habe er sich am 23. Oktober 2019 beim Regionalge- richt in Mersin beschwert und den Reisepass am 29. November 2019 er- halten. Am 4. Dezember 2019 sei er aus der Türkei ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer den türki- schen Reisepass sowie die Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbrin- gen diverse Beweismittel (BM) ein (Anklageschrift vom 2. Dezember 2016, Urteil vom 6. Dezember 2018, Einvernahmeprotokoll einer Drittperson vom

13. Januar 2018 zuzüglich eines Erklärungsschreibens, Kopie eines UYAP- Auszugs, drei strafrechtliche Berichte vom 10. Februar 2017 und 11. Juni 2018, Screenshot betreffend Identitätsdokumente, Bericht vom 25. Dezem- ber 2017 betreffend Strafprozesse infolge Putschversuchs, ablehnender Wiedereinstellungsentscheid, Arztbericht vom 18. Juni 2021 und Einla- dung zu einem psychotherapeutischen Gespräch vom 1. Juli 2021). C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 12. November 2020 in

D-5141/2021 Seite 3 das erweiterte Verfahren überwiesen und er wurde mit separater Verfü- gung dem Kanton St. Gallen zugeteilt. D. Mit am 25. Oktober 2021 eröffnetem Entscheid vom 20. Oktober 2021 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylge- such des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2020 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauf- tragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob am 24. November 2021 gegen den Entscheid des SEM vom 20. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie un- ter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sub- eventualiter die Rückweisung der Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unter Beiordnung seiner Rechtsver- treterin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung und der An- waltsvollmacht ein Screenshot einer Reisepassabfrage bei der Generaldi- rektion für Meldewesen und Staatsangehörigkeiten und eine Kopie einer Anklageschrift vom 28. Juni 2021 der Person B.U, inklusive Übersetzungs- kopien, bei (Beschwerde, Beilagen 3 und 4). F. Mit Schreiben vom 26. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

16. Februar 2023 zum Nachweis seiner Bedürftigkeit oder zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses auf, woraufhin dieser am 6. März 2023 eine Sozi- alhilfebestätigung vom 22. Februar 2023 einreichte. H. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 wies der Beschwerdeführer auf das

D-5141/2021 Seite 4 angebliche Vorliegen eines polizeilichen Ermittlungsberichtes vom 4. Mai 2023 hin, ohne diesen jedoch einzureichen. Gleichzeitig stellte er in Aus- sicht, auf das Dokument zurückzukommen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (unrichtige und unvollstän- dige Sachverhaltsfeststellung, Verletzung des rechtlichen Gehörs) erho- ben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird behauptet, die Vorinstanz habe nicht alle eingereichten Beweismittel im angefochtenen Entscheid aufgeführt bezie- hungsweise nicht alle Sachverhaltselemente in der Entscheidfindung be- rücksichtigt (Beschwerde, Art. 2/A und Art. 2/B, S. 8.). Wie sich aus nach- stehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt insge- samt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den massgeblichen Beweismitteln des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt. So legt die Vorinstanz insbesondere in Ziff. II der angefochtenen Verfügung dar, weshalb nicht von der Einlei- tung eines neuen Ermittlungsverfahrens auszugehen sei und wie sie die Beweismittel einschätzt (nämlich als untauglich). Es ist entgegen der

D-5141/2021 Seite 5 Behauptung des Beschwerdeführers vorliegend nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz hinsichtlich des neuen Ermittlungsverfahrens von falschen Tat- sachen ausgegangen wäre (Beschwerde, Art. 2/B, S. 8 und 10). Aus den Vorbringen, der Beschwerdeführer habe weder ein hängiges Berufungs- verfahren bezüglich des Strafurteils vom 6. Dezember 2018 behauptet, noch sei er in der Türkei zu den angeblichen neuen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Sinop befragt worden, noch seien letztere Gegenstand des erwähnten Strafurteils gewesen, ist jedenfalls nicht auf eine Verletzung der formellen Pflichten der Vorinstanz zu schliessen. Vielmehr vermengt er die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung. Es ist im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung insgesamt weder eine unvollständige, falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Entscheides ist – auch in Berücksichtigung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2023 – von einem vollständig festge- stellten Sachverhalt auszugehen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).

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E. 6 Dezember 2018 freigesprochen worden sei, könne die Begründung, das Verfahren sei aufgrund seiner Abwesenheit noch nicht eingeleitet worden, nicht stimmen. Die Behauptung, der Reisepass sei inzwischen annulliert worden, werde vom hierzu eingereichten Screenshot nicht bewiesen, da daraus nur hervorgehe, dass die Anfrage zuständigkeitshalber an die Be- hörden zu richten sei. Zudem seien (ungültige) Reisepässe in solchen Fäl- len in der Interpol-Datenbank verzeichnet, was vorliegend nicht gegeben sei. Eine Verfolgung der türkischen Behörden sei nicht glaubhaft dargelegt worden.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid teilweise mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz und im Übrigen der Unglaub- haftmachung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe zur dargelegten strafrechtlichen Verfolgung im Zusammenhang mit der Festnahme vom 23. August 2016 diverse Beweis- mittel eingereicht. Aus diesen gehe hervor, dass er – gemeinsam mit einem Mitangeklagten – am 6. Dezember 2018 von allen Vorwürfen vom Strafge- richt Hatay freigesprochen worden sei. Es sei kein Unterschied zwischen ihm und dem Mitangeklagten, welcher vollständig rehabilitiert worden sei und wieder beim Militär arbeite, ersichtlich, weshalb auch von einer Reha- bilitation des Beschwerdeführers nach dem Freispruch durch das türkische Militär auszugehen sei. Bei den Angaben des Beschwerdeführers, Aussa- gen einer Drittperson (I.D.) und ein daraufhin erstellter Bericht der Staats- anwaltschaft Sinop vom 11. Juni 2018 hätten nach dem Freispruch ein wei- teres Ermittlungsverfahren gegen ihn ausgelöst, handle es sich um blosse Behauptungen. Er habe ein weiteres Gerichtsverfahren und einen diesbe- züglichen Eintrag im UYAP verneint und angegeben, er könne aufgrund seiner Landesabwesenheit von der Staatsanwaltschaft in Hatay nicht be- fragt werden. Damit habe er (gemäss SEM) keinen Nachweis für ein neues Ermittlungsverfahren erbracht. Zudem datiere der eingereichte Bericht aus Sinop vom 11. Juni 2018 und habe sich offensichtlich auf das Verfahren bezogen, das sechs Monate später in einem Freispruch geendet habe. Nach dem Freispruch habe er ein Jahr lang unbehelligt in der Türkei gelebt und die Ausstellung des Reisepasses sowie die legale Ausreise am 4. De- zember 2019 würden zudem bestätigen, dass er in der Türkei nicht mehr verfolgt werde. Das Vorbringen des abgeschlossenen Strafverfahrens ent- falte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Die Tatsache, dass keine hinrei- chenden objektiven Anhaltspunkte auf ein neues Verfahren oder Ermittlun- gen gegen ihn bestünden, liessen den Schluss zu, dass sich seine Befürch- tungen bei einer Rückkehr inhaftiert oder verfolgt zu werden mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft nicht verwirkli- chen würden. Es handle sich dabei um eine wenig wahrscheinliche Mut- massung. Die eingereichten Beweismittel seien alsdann ungeeignet, die Behauptung neuer Ermittlungen zu belegen und eine behördliche Verfolgung sei damit nicht glaubhaft dargelegt worden. So zeige der eingereichte UYAP-Auszug fünf verschiedene Gerichtsverfahren auf, wovon zwei bei der Berufungs- instanz offen seien. Jedoch nur in einem davon, namentlich im Straf-

D-5141/2021 Seite 7 verfahren des Gerichts in Hatay, sei er als Angeklagter beteiligt. In zwei der UYAP-Einträge sei er als «Davaci» eingetragen, was nicht korrekt zu sein scheine, da diese Bezeichnung nur für den Staat als Kläger benutzt werde. Nachdem der Beschwerdeführer die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Freispruchurteil durch die Staatsanwaltschaft verneint habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er selbst ein Beschwerdeverfahren angestrebt haben solle. Trotz Aufforderung habe er weder einen aktuellen UYAP-Auszug, um den Verfahrensstand aufzuzeigen, noch weitere Akten eingereicht, welche neue Ermittlungen oder ein neues Verfahren belegen würden. Im Weiteren sei nicht von geheimen neuen Ermittlungen auszugehen, weil es solche nur in begründeten Fällen in der Instruktionsphase gebe und der Be- schwerdeführer von der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation freigesprochen worden sei. Zudem hätte er solche mit einem Beibringen eines Geheimhaltungsbeschlusses nachweisen können. Die Erklärung, der Anwalt habe diesen Beschluss als Anhänger der türkischen Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) nicht beantragen wollen, sei ange- sichts dessen, dass die Rechtsvertretung ihm alle anderen Akten zugestellt und den Beschwerdeführer im Strafverfahren vertreten habe, nicht nach- zuvollziehen. Zudem sei davon auszugehen, der mit ihm verwandte Rechtsvertreter habe von seiner angeblichen Unterstützung der Gülen-Be- wegung gewusst. Alsdann sei die behauptete seit 2009 getätigte finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers der Gülen-Bewegung, vorsichtshal- ber einzig mit Bargeld, nicht plausibel, weil Erdogan und Gülen bis 2013 vereint gewesen seien und zu jener Zeit eine Unterstützung auch für Be- amte keineswegs nachteilig oder problematisch erachtet worden sei. Nach- dem der Beschwerdeführer bereits zu den gleichen Vorwürfen wie im be- haupteten neuen Ermittlungsverfahren befragt worden und deswegen am

E. 6.2 In der Beschwerde wurden die bisherigen Vorbringen wiederholt und hauptsächlich geltend gemacht, trotz des erfolgten Freispruchs im Straf- verfahren sei dem Beschwerdeführer die Führung eines menschenwürdi- gen Lebens verunmöglicht worden. Er habe durch die strafrechtlichen

D-5141/2021 Seite 8 Vorwürfe zahlreiche asylrechtlich relevante Nachteile erlitten (unschuldig inhaftiert, soziale Ausgrenzung, Kontensperrung, Vermerk bei der Sozial- versicherungsanstalt), wobei die ungerechtfertigte Entlassung aus dem öf- fentlichen Dienst bestehen bleibe. Die Vorinstanz verkenne, dass die Staatsanwaltschaft von Sinop am 11. Juni 2018 aufgrund einer Zeugen- aussage von Herrn D. einen Antrag auf neue Ermittlungen bei den Strafbe- hörden in Istanbul gestellt habe, wobei diese der Staatsanwaltschaft Hatay ihre örtliche Unzuständigkeit erst mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 mitgeteilt hätten und der Antrag deshalb im Freispruchurteil nicht berück- sichtigt worden sei. Die fehlenden Einträge dieser neuen Ermittlungen auf UYAP und die unmögliche Beibringung von diesbezüglichen Akten würden sich gemäss öffentlichen Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in der vor Ort herrschenden Realität begründen. Die Rechtsanwältin habe zwar nicht alle Akten erhalten, es sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Aussagen von Herrn D. ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft einer bewaffneten, terroris- tischen Organisation bei der Generalstaatsanwaltschaft Hatay hängig sei. Dafür gebe es mehrere Hinweise: der Vermerk «Eintragung» beim in der Anklageschrift vom 28. Juni 2021 betreffend die Person B.U aufgeführten Namen des Beschwerdeführers, die Unmöglichkeit der Eröffnung eines Bankkontos und die fehlende Aufführung des Passes auf der Plattform der Generaldirektion für Meldewesen und Staatsangehörigkeiten (Beschwer- debeilagen). Es könne nicht beantwortet werden, warum der Beschwerde- führer nicht bereits im Jahr 2019 verhaftet und ihm trotz UYAP-Einträgen ein Pass ausgestellt worden sei. Der UYAP-Auszug sei zudem korrekt, weil der Beschwerdeführer in anderen (Zivil- und Verwaltungs-) Verfahren re- kurriert habe und daher als Kläger aufgeführt sei. Aufgrund der dargelegten Vorbringen und der in der Türkei vorherrschenden Willkür könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Vorwürfe im Raum stünden, ein Ermittlungsverfahren hängig und er als Gülen-Anhänger fichiert sei. Selbst ohne hängiges Ermittlungsverfahren stehe er im Visier der türki- schen Behörden und würde bei kleinsten Vorfällen strafrechtlich verfolgt werden.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant respektive unglaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung (E.) 6.1 hiervor

D-5141/2021 Seite 9 verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen.

E. 7.2 Das Asylrecht dient nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen, weshalb – entgegen der Beschwerde – keine asyl- rechtliche Relevanz durch die dargelegten negativen Erlebnisse des Beschwerdeführers in der Türkei, sprich aufgrund des Strafverfahrens, der Haft, des Arbeitsstellenverlustes und der mutmasslichen Ausgrenzung (Verweigerung der Eröffnung eines Bankkontos, Vermerk bei der Sozialversicherung) begründet wird. Es ist dem Beschwerdeführer im Übrigen erfolgreich gelungen, sich gegen die Verweigerung der Aus- stellung des Reisepasses zur Wehr zu setzen und es ist ihm zuzumuten, sich im Falle weiterer Hindernisse ebenso an die zuständigen Behörden zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Die Erklärungen in der Beschwerde zum Zustandekommen eines neuen Ermittlungsverfahrens, sind nicht geeignet, ohne Weiteres auf die Einleitung eines weiteren Strafverfahrens schliessen zu lassen. Sollten (neue) Zeugenaussagen gegen den Beschwerdeführer die Staats- anwaltschaft zum Antrag auf ein neues Ermittlungsverfahren bewogen haben und dieser aufgrund einer örtlich unzuständigen Einreichung nicht in das Freispruchurteil vom 6. Dezember 20 eingeflossen sein, so hat der Beschwerdeführer nach wie vor keine hinreichenden Nachweise für die Einleitung solcher neuer Ermittlungen erbracht. Die blosse Behauptung, der Rechtsanwältin sei davon berichtet worden, ist als Nachweis ungenügend. Zudem hat er auch auf Beschwerdeebene keinen aktuellen UYAP-Auszug, aus dem ein möglicher Verfahrensstand ersichtlich wäre, eingereicht. Bezüglich des Auszugs vermag zudem seine Erklärung, er sei in anderen Zivil- und Verwaltungsverfahren als Kläger aufgetreten, die Zweifel aufgrund der darin verwendeten Kläger-Bezeichnung des Staates nicht zu zerstreuen. Die mit der Beschwerde eingereichte Anklageschrift vom 28. Juni 2021 betreffend eine Drittperson (B.U) nennt als einen von vielen den Namen des Beschwerdeführers als «Oberleutnant der Marine» und unter dem Titel «Feststellung der Positionsorganisatorischen Bindung» geht die Bemerkung «Hat gemäss den festgelegten Kriterien eine Eintragung» hervor (Beschwerde, Beilage 4). Aus diesem Beweis- mittel lässt sich – entgegen der Beschwerde – nicht ohne Weiteres auf eine behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers, insbesondere nicht auf ein neues Ermittlungsverfahren schliessen, zumal er bereits strafrechtlich

D-5141/2021 Seite 10 verfolgt sowie freigesprochen wurde und damit unbestritten über eine solche Eintragung verfügt. Es ist im Übrigen entgegen der blossen Behauptung in der Beschwerde auch nicht davon auszugehen, es sei ein eigentliches Datenblatt (Fichierung) angelegt worden. Bei einer Gesamtbeurteilung gehen alsdann weder aus den Akten noch der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Vorbelastung oder für ein exponiertes politisches und damit asylrelevantes Profil hervor. Alsdann vermögen auch die weiteren mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen, abgesehen davon, dass es sich dabei um Kopien und Ausdrucke handelt, welche mangels Überprüfbarkeit ihrer Echtheit ohnehin von niedrigem Beweiswert sind. Ein Screenshot einer Reisepassabfrage bei der General- direktion für Meldewesen und Staatsangehörigkeiten (Beschwerde, Beilage 3) ist nicht geeignet, das Abklärungsergebnis der Vorinstanz auf der Interpol-Datenbank zu entkräften beziehungsweise die Ungültigkeit des Passes nachzuweisen. Aus dem Hinweis auf öffentlich zugängliche Berichte (SFH) kann der Beschwerdeführer mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 7.3 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner an- deren Betrachtungsweise und vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. Sie lassen seine subjektive Furcht vor asyl- bezie- hungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv nicht be- gründet erscheinen.

E. 7.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des

D-5141/2021 Seite 12 UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, be- stehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswid- rigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 9.4.1 In der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H. und Refe- renzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3).

E. 9.4.2 Der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Ma- latya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist praxis- gemäss ebenfalls nicht als generell unzumutbar zu erachten; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prü- fung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Be- schwerdeführer stammt aus der Grossstadt Marsin. Er hatte seinen Wohn- sitz nicht in einer dieser elf Provinzen, weshalb auf diesen Punkt nicht wei- ter einzugehen ist (vgl. auch BVGer Urteil D-1529/2024 vom 19. April 2024) beziehungsweise von der diesbezüglichen Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs ausgegangen werden kann.

E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und mehr- jährige Berufserfahrung im öffentlichen Dienst. Er stammt aus einer Familie mit gutem finanziellem Hintergrund, bei der er auch im eigenen Betrieb

D-5141/2021 Seite 13 (Herstellung Olivenöl) mitgeholfen hat. Er steht mit seiner Familie in der Türkei in regelmässigem Kontakt (A17/14, F15 ff., A33/14 F5 ff.). Es ist da- von auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr auf die Unterstützung sei- ner Familie zählen kann und nicht in eine finanzielle Notlage geraten wird. Der Beschwerdeführer gab in den Anhörungen an, es gehe ihm sehr gut (beispielsweise A17/4, F 3, zuletzt am 21. April 2021, A33/14, F4) und eine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustan- des wurde seit der Einreichung eines Arztberichtes vom 18. Juni 2021 über eine Schnittwunde an der Hand (act. 37/4) und eines Einladungsschrei- bens für ein Erstgespräch der Erwachsenenpsychiatrie im Ambulatorium Wil vom 1. Juli 2021 nicht vorgebracht. Beim Beschwerdeführer ist nicht davon auszugehen, die Rückkehr führe zu einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Sofern nötig, ist medizinische – insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische – Behandlung in der Türkei verfügbar. Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich europäi- schen Standard auf (vgl. Urteil des BVGer E-2474/2024 vom 17. Mai 2024 E. 8.3.3, m.w.H.). Insgesamt ist auch aus individueller Sicht die Rückkehr in die Türkei zumutbar.

E. 9.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indes- sen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzich- tet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’400.– (inkl. Aus- lagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

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E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wies er mit Sozialhilfebestätigung vom 22. Februar 2023 seine Bedürftigkeit nach, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Ebenso ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut- zuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Dem Beschwerdeführer ist seine Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Mejreme Omuri, amtlich zu bestel- len und ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwältin Mejreme Omuri, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’400.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5141/2021 Urteil vom 20. März 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2021. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger - suchte am 12. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundes-asylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 27. Oktober 2020 wurde er summarisch zu seiner Person befragt und am 29. Oktober 2020 im persönlichen Dublin-Gespräch, am 4. November 2020 vertieft sowie am 29. April 2021 ergänzend zu den Asylgründen angehört (Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG; SR 142.31). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe die Militärakademie (2005 bis 2009) absolviert und im öffentlichen Dienst gearbeitet, bis er am 23. August 2016 festgenommen und der Mitgliedschaft der Bewegung Fetullah Gülen beschuldigt worden sei. Nachdem er sieben Monate unschuldig in Haft gewesen sei, habe man ihn am 17. März 2017 freigelassen. Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 habe ihn das Gericht in Hatay freigesprochen. Er habe danach vergeblich versucht, seine zwischenzeitlich am 6. Juni 2017 fristlos gekündigte Militärstelle wiederzuerhalten. Alsdann sei aus ihm unbekannten Gründen, mutmasslich wiederum im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung, neu gegen ihn ermittelt worden. Als ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert worden sei, habe er sich am 23. Oktober 2019 beim Regionalgericht in Mersin beschwert und den Reisepass am 29. November 2019 erhalten. Am 4. Dezember 2019 sei er aus der Türkei ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer den türkischen Reisepass sowie die Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen diverse Beweismittel (BM) ein (Anklageschrift vom 2. Dezember 2016, Urteil vom 6. Dezember 2018, Einvernahmeprotokoll einer Drittperson vom 13. Januar 2018 zuzüglich eines Erklärungsschreibens, Kopie eines UYAP-Auszugs, drei strafrechtliche Berichte vom 10. Februar 2017 und 11. Juni 2018, Screenshot betreffend Identitätsdokumente, Bericht vom 25. Dezember 2017 betreffend Strafprozesse infolge Putschversuchs, ablehnender Wiedereinstellungsentscheid, Arztbericht vom 18. Juni 2021 und Einladung zu einem psychotherapeutischen Gespräch vom 1. Juli 2021). C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 12. November 2020 in das erweiterte Verfahren überwiesen und er wurde mit separater Verfügung dem Kanton St. Gallen zugeteilt. D. Mit am 25. Oktober 2021 eröffnetem Entscheid vom 20. Oktober 2021 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2020 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob am 24. November 2021 gegen den Entscheid des SEM vom 20. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung und der Anwaltsvollmacht ein Screenshot einer Reisepassabfrage bei der Generaldirektion für Meldewesen und Staatsangehörigkeiten und eine Kopie einer Anklageschrift vom 28. Juni 2021 der Person B.U, inklusive Übersetzungskopien, bei (Beschwerde, Beilagen 3 und 4). F. Mit Schreiben vom 26. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Februar 2023 zum Nachweis seiner Bedürftigkeit oder zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, woraufhin dieser am 6. März 2023 eine Sozialhilfebestätigung vom 22. Februar 2023 einreichte. H. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 wies der Beschwerdeführer auf das angebliche Vorliegen eines polizeilichen Ermittlungsberichtes vom 4. Mai 2023 hin, ohne diesen jedoch einzureichen. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, auf das Dokument zurückzukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung, Verletzung des rechtlichen Gehörs) erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird behauptet, die Vorinstanz habe nicht alle eingereichten Beweismittel im angefochtenen Entscheid aufgeführt beziehungsweise nicht alle Sachverhaltselemente in der Entscheidfindung berücksichtigt (Beschwerde, Art. 2/A und Art. 2/B, S. 8.). Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den massgeblichen Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. So legt die Vorinstanz insbesondere in Ziff. II der angefochtenen Verfügung dar, weshalb nicht von der Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens auszugehen sei und wie sie die Beweismittel einschätzt (nämlich als untauglich). Es ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers vorliegend nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz hinsichtlich des neuen Ermittlungsverfahrens von falschen Tatsachen ausgegangen wäre (Beschwerde, Art. 2/B, S. 8 und 10). Aus den Vorbringen, der Beschwerdeführer habe weder ein hängiges Berufungsverfahren bezüglich des Strafurteils vom 6. Dezember 2018 behauptet, noch sei er in der Türkei zu den angeblichen neuen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Sinop befragt worden, noch seien letztere Gegenstand des erwähnten Strafurteils gewesen, ist jedenfalls nicht auf eine Verletzung der formellen Pflichten der Vorinstanz zu schliessen. Vielmehr vermengt er die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung. Es ist im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung insgesamt weder eine unvollständige, falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Entscheides ist - auch in Berücksichtigung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2023 - von einem vollständig festgestellten Sachverhalt auszugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid teilweise mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz und im Übrigen der Unglaubhaftmachung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe zur dargelegten strafrechtlichen Verfolgung im Zusammenhang mit der Festnahme vom 23. August 2016 diverse Beweismittel eingereicht. Aus diesen gehe hervor, dass er - gemeinsam mit einem Mitangeklagten - am 6. Dezember 2018 von allen Vorwürfen vom Strafgericht Hatay freigesprochen worden sei. Es sei kein Unterschied zwischen ihm und dem Mitangeklagten, welcher vollständig rehabilitiert worden sei und wieder beim Militär arbeite, ersichtlich, weshalb auch von einer Rehabilitation des Beschwerdeführers nach dem Freispruch durch das türkische Militär auszugehen sei. Bei den Angaben des Beschwerdeführers, Aussagen einer Drittperson (I.D.) und ein daraufhin erstellter Bericht der Staatsanwaltschaft Sinop vom 11. Juni 2018 hätten nach dem Freispruch ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen ihn ausgelöst, handle es sich um blosse Behauptungen. Er habe ein weiteres Gerichtsverfahren und einen diesbezüglichen Eintrag im UYAP verneint und angegeben, er könne aufgrund seiner Landesabwesenheit von der Staatsanwaltschaft in Hatay nicht befragt werden. Damit habe er (gemäss SEM) keinen Nachweis für ein neues Ermittlungsverfahren erbracht. Zudem datiere der eingereichte Bericht aus Sinop vom 11. Juni 2018 und habe sich offensichtlich auf das Verfahren bezogen, das sechs Monate später in einem Freispruch geendet habe. Nach dem Freispruch habe er ein Jahr lang unbehelligt in der Türkei gelebt und die Ausstellung des Reisepasses sowie die legale Ausreise am 4. Dezember 2019 würden zudem bestätigen, dass er in der Türkei nicht mehr verfolgt werde. Das Vorbringen des abgeschlossenen Strafverfahrens entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Die Tatsache, dass keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte auf ein neues Verfahren oder Ermittlungen gegen ihn bestünden, liessen den Schluss zu, dass sich seine Befürchtungen bei einer Rückkehr inhaftiert oder verfolgt zu werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft nicht verwirklichen würden. Es handle sich dabei um eine wenig wahrscheinliche Mutmassung. Die eingereichten Beweismittel seien alsdann ungeeignet, die Behauptung neuer Ermittlungen zu belegen und eine behördliche Verfolgung sei damit nicht glaubhaft dargelegt worden. So zeige der eingereichte UYAP-Auszug fünf verschiedene Gerichtsverfahren auf, wovon zwei bei der Berufungsinstanz offen seien. Jedoch nur in einem davon, namentlich im Strafverfahren des Gerichts in Hatay, sei er als Angeklagter beteiligt. In zwei der UYAP-Einträge sei er als «Davaci» eingetragen, was nicht korrekt zu sein scheine, da diese Bezeichnung nur für den Staat als Kläger benutzt werde. Nachdem der Beschwerdeführer die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Freispruchurteil durch die Staatsanwaltschaft verneint habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er selbst ein Beschwerdeverfahren angestrebt haben solle. Trotz Aufforderung habe er weder einen aktuellen UYAP-Auszug, um den Verfahrensstand aufzuzeigen, noch weitere Akten eingereicht, welche neue Ermittlungen oder ein neues Verfahren belegen würden. Im Weiteren sei nicht von geheimen neuen Ermittlungen auszugehen, weil es solche nur in begründeten Fällen in der Instruktionsphase gebe und der Beschwerdeführer von der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation freigesprochen worden sei. Zudem hätte er solche mit einem Beibringen eines Geheimhaltungsbeschlusses nachweisen können. Die Erklärung, der Anwalt habe diesen Beschluss als Anhänger der türkischen Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) nicht beantragen wollen, sei angesichts dessen, dass die Rechtsvertretung ihm alle anderen Akten zugestellt und den Beschwerdeführer im Strafverfahren vertreten habe, nicht nachzuvollziehen. Zudem sei davon auszugehen, der mit ihm verwandte Rechtsvertreter habe von seiner angeblichen Unterstützung der Gülen-Bewegung gewusst. Alsdann sei die behauptete seit 2009 getätigte finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers der Gülen-Bewegung, vorsichtshalber einzig mit Bargeld, nicht plausibel, weil Erdogan und Gülen bis 2013 vereint gewesen seien und zu jener Zeit eine Unterstützung auch für Beamte keineswegs nachteilig oder problematisch erachtet worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer bereits zu den gleichen Vorwürfen wie im behaupteten neuen Ermittlungsverfahren befragt worden und deswegen am 6. Dezember 2018 freigesprochen worden sei, könne die Begründung, das Verfahren sei aufgrund seiner Abwesenheit noch nicht eingeleitet worden, nicht stimmen. Die Behauptung, der Reisepass sei inzwischen annulliert worden, werde vom hierzu eingereichten Screenshot nicht bewiesen, da daraus nur hervorgehe, dass die Anfrage zuständigkeitshalber an die Behörden zu richten sei. Zudem seien (ungültige) Reisepässe in solchen Fällen in der Interpol-Datenbank verzeichnet, was vorliegend nicht gegeben sei. Eine Verfolgung der türkischen Behörden sei nicht glaubhaft dargelegt worden. 6.2 In der Beschwerde wurden die bisherigen Vorbringen wiederholt und hauptsächlich geltend gemacht, trotz des erfolgten Freispruchs im Strafverfahren sei dem Beschwerdeführer die Führung eines menschenwürdigen Lebens verunmöglicht worden. Er habe durch die strafrechtlichen Vorwürfe zahlreiche asylrechtlich relevante Nachteile erlitten (unschuldig inhaftiert, soziale Ausgrenzung, Kontensperrung, Vermerk bei der Sozialversicherungsanstalt), wobei die ungerechtfertigte Entlassung aus dem öffentlichen Dienst bestehen bleibe. Die Vorinstanz verkenne, dass die Staatsanwaltschaft von Sinop am 11. Juni 2018 aufgrund einer Zeugenaussage von Herrn D. einen Antrag auf neue Ermittlungen bei den Strafbehörden in Istanbul gestellt habe, wobei diese der Staatsanwaltschaft Hatay ihre örtliche Unzuständigkeit erst mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 mitgeteilt hätten und der Antrag deshalb im Freispruchurteil nicht berücksichtigt worden sei. Die fehlenden Einträge dieser neuen Ermittlungen auf UYAP und die unmögliche Beibringung von diesbezüglichen Akten würden sich gemäss öffentlichen Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in der vor Ort herrschenden Realität begründen. Die Rechtsanwältin habe zwar nicht alle Akten erhalten, es sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Aussagen von Herrn D. ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft einer bewaffneten, terroristischen Organisation bei der Generalstaatsanwaltschaft Hatay hängig sei. Dafür gebe es mehrere Hinweise: der Vermerk «Eintragung» beim in der Anklageschrift vom 28. Juni 2021 betreffend die Person B.U aufgeführten Namen des Beschwerdeführers, die Unmöglichkeit der Eröffnung eines Bankkontos und die fehlende Aufführung des Passes auf der Plattform der Generaldirektion für Meldewesen und Staatsangehörigkeiten (Beschwerdebeilagen). Es könne nicht beantwortet werden, warum der Beschwerdeführer nicht bereits im Jahr 2019 verhaftet und ihm trotz UYAP-Einträgen ein Pass ausgestellt worden sei. Der UYAP-Auszug sei zudem korrekt, weil der Beschwerdeführer in anderen (Zivil- und Verwaltungs-) Verfahren rekurriert habe und daher als Kläger aufgeführt sei. Aufgrund der dargelegten Vorbringen und der in der Türkei vorherrschenden Willkür könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Vorwürfe im Raum stünden, ein Ermittlungsverfahren hängig und er als Gülen-Anhänger fichiert sei. Selbst ohne hängiges Ermittlungsverfahren stehe er im Visier der türkischen Behörden und würde bei kleinsten Vorfällen strafrechtlich verfolgt werden. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant respektive unglaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung (E.) 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Das Asylrecht dient nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen, weshalb - entgegen der Beschwerde - keine asylrechtliche Relevanz durch die dargelegten negativen Erlebnisse des Beschwerdeführers in der Türkei, sprich aufgrund des Strafverfahrens, der Haft, des Arbeitsstellenverlustes und der mutmasslichen Ausgrenzung (Verweigerung der Eröffnung eines Bankkontos, Vermerk bei der Sozialversicherung) begründet wird. Es ist dem Beschwerdeführer im Übrigen erfolgreich gelungen, sich gegen die Verweigerung der Ausstellung des Reisepasses zur Wehr zu setzen und es ist ihm zuzumuten, sich im Falle weiterer Hindernisse ebenso an die zuständigen Behörden zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Die Erklärungen in der Beschwerde zum Zustandekommen eines neuen Ermittlungsverfahrens, sind nicht geeignet, ohne Weiteres auf die Einleitung eines weiteren Strafverfahrens schliessen zu lassen. Sollten (neue) Zeugenaussagen gegen den Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft zum Antrag auf ein neues Ermittlungsverfahren bewogen haben und dieser aufgrund einer örtlich unzuständigen Einreichung nicht in das Freispruchurteil vom 6. Dezember 20 eingeflossen sein, so hat der Beschwerdeführer nach wie vor keine hinreichenden Nachweise für die Einleitung solcher neuer Ermittlungen erbracht. Die blosse Behauptung, der Rechtsanwältin sei davon berichtet worden, ist als Nachweis ungenügend. Zudem hat er auch auf Beschwerdeebene keinen aktuellen UYAP-Auszug, aus dem ein möglicher Verfahrensstand ersichtlich wäre, eingereicht. Bezüglich des Auszugs vermag zudem seine Erklärung, er sei in anderen Zivil- und Verwaltungsverfahren als Kläger aufgetreten, die Zweifel aufgrund der darin verwendeten Kläger-Bezeichnung des Staates nicht zu zerstreuen. Die mit der Beschwerde eingereichte Anklageschrift vom 28. Juni 2021 betreffend eine Drittperson (B.U) nennt als einen von vielen den Namen des Beschwerdeführers als «Oberleutnant der Marine» und unter dem Titel «Feststellung der Positionsorganisatorischen Bindung» geht die Bemerkung «Hat gemäss den festgelegten Kriterien eine Eintragung» hervor (Beschwerde, Beilage 4). Aus diesem Beweismittel lässt sich - entgegen der Beschwerde - nicht ohne Weiteres auf eine behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers, insbesondere nicht auf ein neues Ermittlungsverfahren schliessen, zumal er bereits strafrechtlich verfolgt sowie freigesprochen wurde und damit unbestritten über eine solche Eintragung verfügt. Es ist im Übrigen entgegen der blossen Behauptung in der Beschwerde auch nicht davon auszugehen, es sei ein eigentliches Datenblatt (Fichierung) angelegt worden. Bei einer Gesamtbeurteilung gehen alsdann weder aus den Akten noch der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Vorbelastung oder für ein exponiertes politisches und damit asylrelevantes Profil hervor. Alsdann vermögen auch die weiteren mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen, abgesehen davon, dass es sich dabei um Kopien und Ausdrucke handelt, welche mangels Überprüfbarkeit ihrer Echtheit ohnehin von niedrigem Beweiswert sind. Ein Screenshot einer Reisepassabfrage bei der Generaldirektion für Meldewesen und Staatsangehörigkeiten (Beschwerde, Beilage 3) ist nicht geeignet, das Abklärungsergebnis der Vorinstanz auf der Interpol-Datenbank zu entkräften beziehungsweise die Ungültigkeit des Passes nachzuweisen. Aus dem Hinweis auf öffentlich zugängliche Berichte (SFH) kann der Beschwerdeführer mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.3 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise und vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. Sie lassen seine subjektive Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv nicht begründet erscheinen. 7.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 In der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H. und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). 9.4.2 Der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist praxisgemäss ebenfalls nicht als generell unzumutbar zu erachten; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwerdeführer stammt aus der Grossstadt Marsin. Er hatte seinen Wohnsitz nicht in einer dieser elf Provinzen, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist (vgl. auch BVGer Urteil D-1529/2024 vom 19. April 2024) beziehungsweise von der diesbezüglichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. 9.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung im öffentlichen Dienst. Er stammt aus einer Familie mit gutem finanziellem Hintergrund, bei der er auch im eigenen Betrieb (Herstellung Olivenöl) mitgeholfen hat. Er steht mit seiner Familie in der Türkei in regelmässigem Kontakt (A17/14, F15 ff., A33/14 F5 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie zählen kann und nicht in eine finanzielle Notlage geraten wird. Der Beschwerdeführer gab in den Anhörungen an, es gehe ihm sehr gut (beispielsweise A17/4, F 3, zuletzt am 21. April 2021, A33/14, F4) und eine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde seit der Einreichung eines Arztberichtes vom 18. Juni 2021 über eine Schnittwunde an der Hand (act. 37/4) und eines Einladungsschreibens für ein Erstgespräch der Erwachsenenpsychiatrie im Ambulatorium Wil vom 1. Juli 2021 nicht vorgebracht. Beim Beschwerdeführer ist nicht davon auszugehen, die Rückkehr führe zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Sofern nötig, ist medizinische - insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische - Behandlung in der Türkei verfügbar. Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich europäischen Standard auf (vgl. Urteil des BVGer E-2474/2024 vom 17. Mai 2024 E. 8.3.3, m.w.H.). Insgesamt ist auch aus individueller Sicht die Rückkehr in die Türkei zumutbar. 9.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wies er mit Sozialhilfebestätigung vom 22. Februar 2023 seine Bedürftigkeit nach, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Ebenso ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Dem Beschwerdeführer ist seine Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Mejreme Omuri, amtlich zu bestellen und ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwältin Mejreme Omuri, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'400.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser