opencaselaw.ch

E-2474/2024

E-2474/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der aus B._______ (Provinz Van) stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen eigenen Angaben am (…) Mai 2021 und gelangte am 1. Juni 2021 in die Schweiz, wo er am 3. Juni 2021 um Asyl nachsuchte. Am 9. Juni 2021 wurden seien Personalien aufgenom- men. Ein sogenanntes Dublin-Gespräch fand am 11. Juni 2021 statt. B. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ins Recht, unter anderem den Mitgliederausweis der ehema- ligen kurdischen Partei Baris ve Demokrasi Partisi (BDP) vom Dezember 2012, eine Teilnahmebestätigung der BDP-Akademie vom (…) bis (…), die Mitgliederbeitrittserklärung der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) vom (…) April 2016 sowie ein den Bruder des Beschwerdeführers betreffendes Strafurteil. Am 27. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer den Ausdruck eines Haus- durchsuchungs- und Festnahmebefehls der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) April 2021 nachreichen. C. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Juli 2021 erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder sei im Jahr 2014 für (im Jahr […] began- gene) Delikte zu insgesamt (…) Jahren Haft verurteilt worden sei. Er selber sei wegen seines Engagements für die HDP sowie wegen der Verurteilung seines Bruders durch den Staat unter Druck gesetzt worden. Die Behörden hätten einerseits von ihm verlangt, dass er seinen Bruder – den sie der Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) verdächtigt hät- ten – dem Staat übergebe. Andererseits hätten sie ihm persönlich Agen- tentätigkeit angeboten, indem er seine Partei hätte ausspionieren sollen. Er habe sich bereits ab dem Jahr 2012 zunächst für die BDP und nach deren Auflösung für die HDP eingesetzt. Zwischen 2014 und 2016 sei er politisch nicht aktiv gewesen, danach habe er sich aber als Mitglied in der Sektion B._______ eintragen lassen. Er sei Mitglied der Gebiets- und der Organisationskommission gewesen; zudem sei er im sogenannten Dorf- parlament gewesen. Er stamme aus einer politischen Familie; seine Fami- lienmitglieder würden die Partei unterstützen, seien aber keine Parteimit- glieder. Lediglich sein Bruder C._______ sei politisch aktiv gewesen und in der Folge strafrechtlich verurteilt worden, weshalb er den Heimatstaat ver- lassen habe. Er selber sei wegen seines Engagements für die Partei insge-

E-2474/2024 Seite 3 samt fünf oder sechs Mal festgenommen und unter Druck gesetzt worden; letztmals sei er am (…) April 2021 angehalten, mitgenommen und brutal misshandelt worden. Zunächst hätten ihn die Beamten nach dem Aufent- haltsort seines Bruders gefragt, später auch nach dem Grund, weshalb die Gebietsbewohner die Gendarmerie anlässlich eines Gefechts mit der PKK nicht unterstützt hätten. Er sei seit seinem Beitritt zur BDP immer wieder von den Behörden unter Druck gesetzt worden, am meisten aber nach dem Ende der Friedensphase, woraufhin C._______ im Jahr 2016 ausser Lan- des geflohen sei. Bei den Behörden seiner Heimatregion sei es üblich, Fa- milien, deren Angehörige angeklagt oder verurteilt worden seien, zur Spit- zeltätigkeit aufzufordern. Diese würden deswegen regelmässig in die Stadt Van oder nach Istanbul flüchten. Seine Brüder seien nicht denselben Be- helligungen ausgesetzt gewesen, weil er, im Unterschied zu diesen, den- selben Wohnsitz wie C._______ gehabt habe und aktiv in der Partei gewe- sen sei; zudem habe er C._______ im Gefängnis besucht. Nach seiner letzten Festnahme sei er direkt zu seinem Bruder nach D._______, dann nach Istanbul gegangen und schliesslich von dort ausgereist. Bereits als er sich in Istanbul aufgehalten habe, sei eine Hausdurchsuchung durchge- führt worden und ein Festnahmebefehl gegen ihn ausgestellt worden. D. Am 5. August 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfah- ren zugeteilt. Gleichentags informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Be- endigung des Mandatsverhältnisses. E. Am 19. August 2021 gab die neue Rechtsvertretung die Vertretungsvoll- macht zu den Akten und stellte das Nachreichen weiterer Beweismittel in Aussicht. F. Am 22. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom

20. Dezember 2021 einreichen, wonach er unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide.

E-2474/2024 Seite 4 G. G.a In seiner Eingabe vom 23. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer ins- besondere Bezug auf seine Beweismitteleingabe vom 8. September 2021, mit welcher er Dokumente betreffend das in seinem Heimatstaat gegen ihn hängige Strafverfahren zu den Akten gegeben hatte, und erkundigte sich nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses. G.b Der Beschwerdeführer liess am 8. September 2022 drei Schreiben im Zusammenhang mit einer gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung einrei- chen. G.c Am 7. November 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Erlass einer Verfügung bis zum 5. Dezember 2022, ansonsten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht werde. H. Das SEM entschuldigte sich in seiner Verfügung vom 10. November 2022 für die späte Beantwortung der Anfragen des Beschwerdeführers und for- derte ihn auf, innert Frist weitere Untersuchungs- und Gerichtsdokumente in Bezug auf die geltend gemachte Strafuntersuchung, ein von Form und Inhalt her taugliches und insbesondere datiertes Anwaltsschreiben sowie eine unterschriebene Anwaltsvollmacht und allfällige weitere Dokumente, wie insbesondere Auszüge aus den einschlägigen digitalen Datenbanken der Türkei einzureichen. I. Nach gewährter Fristerstreckung legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 ein Schreiben seines in der Türkei mandatierten Anwalts vom 23. November 2022 sowie ein Schreiben des Generalstaats- anwalts in B._______, gemäss welchem der Geheimhaltungsbeschluss vom (…) 2021 betreffend das Verfahren wegen Unterstützung einer Terror- organisation und Verstoss gegen Art. 313 des türkischen Strafgesetzbuchs aufrechterhalten werde. J. Mit Schreiben vom 16. November 2023 erkundigte sich der Beschwerde- führer wiederum nach dem Stand seines Asylverfahrens.

E-2474/2024 Seite 5 K. K.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 das rechtliche Gehör zum Ergebnis einer intern durchgeführten Dokumen- tenanalyse. Hierzu wurden ihm die wesentlichen Erkenntnisse der Analyse zusammengefasst. K.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. Februar 2024 eine Stellungnahme einreichen. Als Beweismittel legte er ein weiteres Schrei- ben seines türkischen Anwalts ins Recht, in welchem dieser die gegen ihn laufende Strafuntersuchung bestätigte. Der Beschwerdeführer hielt fest, er sei seiner Mitwirkungspflicht jederzeit nachgekommen und habe entspre- chende Dokumente eingereicht. Gewisse Dokumente seien jedoch für ihn noch nicht einsehbar, weil sich das Verfahren noch nicht im Prozess- stadium befinde. Mit den Verfahrensdokumenten habe er jedoch bereits konkrete Indizien beigebracht, wonach ihm in der Türkei mit hoher Wahr- scheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Seine kurdische Herkunft, sein politisches Engagement und die Verurtei- lung seines Bruders würden zusätzliche Risikofaktoren darstellen. L. Mit Verfügung vom 20. März 2024 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. M. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

22. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asyl- gewährung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Er- hebung eines Kostenvorschusses, und der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung. N. Am 25. April 2024 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

23. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

E-2474/2024 Seite 6

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Die im Zusammenhang mit einer an- geblich eröffneten Strafuntersuchung eingereichten Untersuchungs- und Gerichtsdokumente würden gemäss einer amtsinternen Überprüfung je- weils ein oder mehrere Fälschungsmerkmale aufweisen. Die hierzu im

E-2474/2024 Seite 7 Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingereichte Stellung- nahme des Beschwerdeführers vermöge die klaren Fälschungsbefunde nicht in Frage zu stellen; weitere Beweismittel seien nicht eingereicht wor- den. Demzufolge sei die Eröffnung einer strafrechtlichen Untersuchung als unglaubhaft zu qualifizieren. Angesichts der gefälschten Untersuchungs- und Gerichtsdokumente sei der angebliche Übergriff vom (…) April 2021 infolge seines langjährigen politischen Engagements für die BDP und die HDP durch die türkischen Behörden offensichtlich ohne weitere Nachteile geblieben. Bei den geltend gemachten Nachteilen seitens der lokalen Po- lizeibehörden handle es sich um lokal oder regional beschränkte Verfol- gungsmassnahmen, denen der Beschwerdeführer sich mit einem Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates hätte entziehen können. In diesem Zusammenhang habe er auch keine Beweismittel eingereicht, die sein langjähriges Engagement als lokales Kadermitglied der BDP beziehungs- weise HDP belegen könnten. Den polizeilichen Nachfragen aufgrund der Verurteilung seines Bruders zu einer langjährigen Freiheitsstrafe sowie dessen Ausreise in den Nordirak im Jahr 2016 und den damit einhergehen- den Unannehmlichkeiten könne sich der Beschwerdeführer ebenfalls mit einem Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen; zwei Brüder würden denn auch in D._______ leben. In Bezug auf eine allfällige Reflexverfol- gung bestehe somit eine innerstaatliche Schutzalternative. Dem Vollzug der Wegweisung würden keine Gründe entgegenstehen. Der Beschwerde- führer sei ein jüngerer, ungebundener und gesunder Mann mit beruflicher Erfahrung in (…) sowie der (…)branche. Vor seiner Ausreise habe er zu- dem kurz vor der (…) gestanden, die er nachholen könne. Im Übrigen könne er Unterstützung seitens seiner Geschwister erwarten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer erklärte zur Begründung seiner Beschwerdean- träge, er könne neue Beweismittel ins Recht legen, die seine Vorbringen belegen würden. Dabei handle es sich um von seinem türkischen Anwalt bestätigte ("certifiés conformes à l'original") Kopien eines Beschränkungs- antrags des Generalstaatsanwalts von B._______ vom (…) 2021 an den Friedensrichter von B._______ sowie eines Entscheids des Friedensrich- ters von B._______ vom (…) 2021 betreffend den Beschränkungsantrag des Generalstaatsanwalts von B._______ im Rahmen des Verfahrens 20(…). Weiter werde ein Antrag des Staatsanwalts vom (…) 2021 an den Friedensrichter von B._______ und ein Festnahmebefehl vom (…) 2021 des Friedensrichters von B._______ im Rahmen des erwähnten Verfah- rens sowie Ausdrucke des UYAP betreffend die bereits genannten Doku- mente eingereicht. Diese Dokumente würden seine Verfolgung durch den Staat auf-grund seiner politischen Aktivitäten und der Verurteilung seines

E-2474/2024 Seite 8 Bruders belegen. Das durch die Vorinstanz gewährte rechtliche Gehör zum Analysebericht seiner eingereichten Beweismittel vermöge den Anforde- rungen an Art. 28 VwVG nicht zu genügen. Es sei ihm nicht möglich gewe- sen, zu den Fälschungsmerkmalen Stellung zu nehmen, nachdem diese nur vage benannt worden seien. Zur Bestätigung seiner Gefährdungslage sei jedoch ein Schreiben seines Anwalts in der Türkei vom 12. Februar 2024 eingereicht worden. Nur wenige Tage danach habe er die mit der Be- schwerde eingereichten Dokumente erhalten. Entgegen der Ansicht des SEM würden diese Dokumente die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bele- gen, womit seine Furcht vor Verfolgung begründet sei. Angesichts dieser Sachlage (Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Organisation und Vorgehen der türkischen Behörden in solchen Fällen) drohe ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Verhaftung, illegitime politische Verfolgung und Folter. Der Vorfall vom (…) April 2021 sei nicht als singuläre Massnahme ohne drohende weitere Folgen anzusehen, sondern als Folge jahrelanger Repressionen aufgrund seines politischen Engagements für die BDP respektive HDP. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest erweise sich der Wegweisungsvoll- zug infolge seiner behördlich vermuteten Verbindungen zur PKK und sei- ner politischen Aktivitäten als unzulässig. Es drohe ihm deswegen Verhaf- tung und Folter im Sinn von Art. 3 EMRK.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-2474/2024 Seite 9

E. 6.1 Das Gericht erachtet die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung als überzeugend. Die Vorinstanz legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde- rungen an Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 6.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge, sei er seit Jahren

– insbesondere ab dem Jahr 2011/2012 – von den heimatlichen Behörden behelligt worden und sein Bruder C._______ sei nach seiner Verurteilung bereits im Jahr 2016 in den Irak geflohen. Vor diesem Hintergrund er- scheint nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Interesse der heimatlichen Behörden am Beschwerdeführer erst im Jahr 2021 derart intensiviert und zu angeblich illegitimer strafrechtlicher Verfolgung geführt haben soll (vgl. SEM-act. A20 ad F37 ff., F67). Der Beschwerdeführer vermochte dies nicht überzeugend aufzuklären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden angeblich nur ihn und nicht auch seine übrigen Fa- milienmitglieder wegen der Verurteilung sowie der Flucht von C._______ derart unter Druck gesetzt hätten, nachdem auch seine Familienangehöri- gen die HDP unterstützen und in derselben Region leben würden (vgl. a.a.O ad F10, F30 f., F44 ["Das Gebiet wird psychisch generell unter Druck gesetzt, aber im Dorf wird nicht jeder gleich stark unter Druck gesetzt. Wenn sich jemand für die HDP einsetzt, für die HDP aktiv ist, wenn er einen Angehörigen hat, der bei der Organisation ist, wenn jemand von der Fami- lie der Organisation angeschlossen hat, dann wird er festgenommen {…}], F50). Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er habe denselben Wohn- sitz wie C._______ gehabt und sei innerhalb der Partei aktiv gewesen (vgl. a.a.O. ad F51), vermag dies nicht zu erklären.

E. 6.3 Sodann hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, es habe sich beim Übergriff vom (…) April 2021 um ein einmaliges Ereignis ohne weitere Folgen für den Beschwerdeführer gehandelt. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Untersuchungs- und Gerichtsdokumente weisen gemäss einer amtsinternen Überprüfung des SEM je mindestens ein relevantes Fälschungsmerkmal auf. Hierzu wurde dem Beschwerde- führer in angemessener Weise das rechtliche Gehör gewährt, indem ihm der wesentliche Inhalt des Analyseberichts zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. SEM-act. A36). Dieses Vorgehen des SEM ist nicht zu beanstanden.

E. 6.4 Gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG sind insbesondere Vorbringen unglaub- haft, die sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel abstützen. Die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beweismittel weisen dieselben

E-2474/2024 Seite 10 Fälschungsmerkmale auf, wie die in der Dokumentenanalyse vom

23. März 2023 genannten. In Bezug auf die durch das SEM aufgezeigten Fälschungsmerkmale beschränkte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2024 sowie in seiner Beschwer- debegründung vom 22. April 2024 auf die Einreichung eines Bestätigungs- schreibens seines Anwalts in der Türkei sowie auf die Erklärung, er könne sich inhaltlich nicht zu den Vorwürfen äussern, weil er die Dokumenten- analyse nicht habe einsehen können. Damit vermochte der Beschwerde- führer die Fälschungsmerkmale nicht zu widerlegen respektive die Authen- tizität der Dokumente anderweitig zu verifizieren. Mit der Einreichung von gefälschten Dokumenten ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Be- schwerdeführers beeinträchtigt.

E. 6.5 Um Wiederholungen zu vermeiden kann im Übrigen auf die überzeu- gende Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerde enthält keine stichhaltigen Argumente, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten.

E. 6.6 Zusammenfassend stellt das Gericht mit dem SEM fest, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-2474/2024 Seite 11 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-

E-2474/2024 Seite 12 weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwer- deführers sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiede- nen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie

– nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2).

E. 8.3.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jüngeren Mann mit berufli- cher Erfahrung in der (…)branche sowie der (…) handelt, der auch über ein entsprechendes Berufszertifikat verfügt. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat habe er ausserdem unmittelbar vor der Erlangung der (…) gestanden. Vor diesem Hintergrund sowie den weiterhin in der Hei- matregion lebenden nahen Verwandten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate aus individuellen Gründen in eine existenzbedro- hende Lage. Medizinische – insbesondere psychiatrische, psychothera- peutische oder psychologische – Behandlung ist in der Türkei verfügbar (vgl. Urteile des BVGer D-6461/2022 vom 4. Dezember 2023 und

E-2474/2024 Seite 13 E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.3, je m.w.H.) und das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich europäischen Standard auf. Der Beschwerdeführer stammt ausserdem aus einer Provinz (Van), die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht direkt betroffen war.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung sind abzuweisen, da sich die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-2474/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2474/2024 Urteil vom 17. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Mélina Grichting, Juriste, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2024. Sachverhalt: A. Der aus B._______ (Provinz Van) stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen eigenen Angaben am (...) Mai 2021 und gelangte am 1. Juni 2021 in die Schweiz, wo er am 3. Juni 2021 um Asyl nachsuchte. Am 9. Juni 2021 wurden seien Personalien aufgenommen. Ein sogenanntes Dublin-Gespräch fand am 11. Juni 2021 statt. B. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 legte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ins Recht, unter anderem den Mitgliederausweis der ehemaligen kurdischen Partei Baris ve Demokrasi Partisi (BDP) vom Dezember 2012, eine Teilnahmebestätigung der BDP-Akademie vom (...) bis (...), die Mitgliederbeitrittserklärung der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) vom (...) April 2016 sowie ein den Bruder des Beschwerdeführers betreffendes Strafurteil. Am 27. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer den Ausdruck eines Hausdurchsuchungs- und Festnahmebefehls der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) April 2021 nachreichen. C. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Juli 2021 erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder sei im Jahr 2014 für (im Jahr [...] begangene) Delikte zu insgesamt (...) Jahren Haft verurteilt worden sei. Er selber sei wegen seines Engagements für die HDP sowie wegen der Verurteilung seines Bruders durch den Staat unter Druck gesetzt worden. Die Behörden hätten einerseits von ihm verlangt, dass er seinen Bruder - den sie der Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) verdächtigt hätten - dem Staat übergebe. Andererseits hätten sie ihm persönlich Agententätigkeit angeboten, indem er seine Partei hätte ausspionieren sollen. Er habe sich bereits ab dem Jahr 2012 zunächst für die BDP und nach deren Auflösung für die HDP eingesetzt. Zwischen 2014 und 2016 sei er politisch nicht aktiv gewesen, danach habe er sich aber als Mitglied in der Sektion B._______ eintragen lassen. Er sei Mitglied der Gebiets- und der Organisationskommission gewesen; zudem sei er im sogenannten Dorfparlament gewesen. Er stamme aus einer politischen Familie; seine Familienmitglieder würden die Partei unterstützen, seien aber keine Parteimitglieder. Lediglich sein Bruder C._______ sei politisch aktiv gewesen und in der Folge strafrechtlich verurteilt worden, weshalb er den Heimatstaat verlassen habe. Er selber sei wegen seines Engagements für die Partei insge-samt fünf oder sechs Mal festgenommen und unter Druck gesetzt worden; letztmals sei er am (...) April 2021 angehalten, mitgenommen und brutal misshandelt worden. Zunächst hätten ihn die Beamten nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt, später auch nach dem Grund, weshalb die Gebietsbewohner die Gendarmerie anlässlich eines Gefechts mit der PKK nicht unterstützt hätten. Er sei seit seinem Beitritt zur BDP immer wieder von den Behörden unter Druck gesetzt worden, am meisten aber nach dem Ende der Friedensphase, woraufhin C._______ im Jahr 2016 ausser Landes geflohen sei. Bei den Behörden seiner Heimatregion sei es üblich, Familien, deren Angehörige angeklagt oder verurteilt worden seien, zur Spitzeltätigkeit aufzufordern. Diese würden deswegen regelmässig in die Stadt Van oder nach Istanbul flüchten. Seine Brüder seien nicht denselben Behelligungen ausgesetzt gewesen, weil er, im Unterschied zu diesen, denselben Wohnsitz wie C._______ gehabt habe und aktiv in der Partei gewesen sei; zudem habe er C._______ im Gefängnis besucht. Nach seiner letzten Festnahme sei er direkt zu seinem Bruder nach D._______, dann nach Istanbul gegangen und schliesslich von dort ausgereist. Bereits als er sich in Istanbul aufgehalten habe, sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden und ein Festnahmebefehl gegen ihn ausgestellt worden. D. Am 5. August 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichentags informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. E. Am 19. August 2021 gab die neue Rechtsvertretung die Vertretungsvollmacht zu den Akten und stellte das Nachreichen weiterer Beweismittel in Aussicht. F. Am 22. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 20. Dezember 2021 einreichen, wonach er unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. G. G.a In seiner Eingabe vom 23. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer insbesondere Bezug auf seine Beweismitteleingabe vom 8. September 2021, mit welcher er Dokumente betreffend das in seinem Heimatstaat gegen ihn hängige Strafverfahren zu den Akten gegeben hatte, und erkundigte sich nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses. G.b Der Beschwerdeführer liess am 8. September 2022 drei Schreiben im Zusammenhang mit einer gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung einreichen. G.c Am 7. November 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Erlass einer Verfügung bis zum 5. Dezember 2022, ansonsten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht werde. H. Das SEM entschuldigte sich in seiner Verfügung vom 10. November 2022 für die späte Beantwortung der Anfragen des Beschwerdeführers und forderte ihn auf, innert Frist weitere Untersuchungs- und Gerichtsdokumente in Bezug auf die geltend gemachte Strafuntersuchung, ein von Form und Inhalt her taugliches und insbesondere datiertes Anwaltsschreiben sowie eine unterschriebene Anwaltsvollmacht und allfällige weitere Dokumente, wie insbesondere Auszüge aus den einschlägigen digitalen Datenbanken der Türkei einzureichen. I. Nach gewährter Fristerstreckung legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 ein Schreiben seines in der Türkei mandatierten Anwalts vom 23. November 2022 sowie ein Schreiben des Generalstaatsanwalts in B._______, gemäss welchem der Geheimhaltungsbeschluss vom (...) 2021 betreffend das Verfahren wegen Unterstützung einer Terrororganisation und Verstoss gegen Art. 313 des türkischen Strafgesetzbuchs aufrechterhalten werde. J. Mit Schreiben vom 16. November 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer wiederum nach dem Stand seines Asylverfahrens. K. K.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 das rechtliche Gehör zum Ergebnis einer intern durchgeführten Dokumentenanalyse. Hierzu wurden ihm die wesentlichen Erkenntnisse der Analyse zusammengefasst. K.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. Februar 2024 eine Stellungnahme einreichen. Als Beweismittel legte er ein weiteres Schreiben seines türkischen Anwalts ins Recht, in welchem dieser die gegen ihn laufende Strafuntersuchung bestätigte. Der Beschwerdeführer hielt fest, er sei seiner Mitwirkungspflicht jederzeit nachgekommen und habe entsprechende Dokumente eingereicht. Gewisse Dokumente seien jedoch für ihn noch nicht einsehbar, weil sich das Verfahren noch nicht im Prozess-stadium befinde. Mit den Verfahrensdokumenten habe er jedoch bereits konkrete Indizien beigebracht, wonach ihm in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden. Seine kurdische Herkunft, sein politisches Engagement und die Verurteilung seines Bruders würden zusätzliche Risikofaktoren darstellen. L. Mit Verfügung vom 20. März 2024 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. M. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. N. Am 25. April 2024 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Die im Zusammenhang mit einer angeblich eröffneten Strafuntersuchung eingereichten Untersuchungs- und Gerichtsdokumente würden gemäss einer amtsinternen Überprüfung jeweils ein oder mehrere Fälschungsmerkmale aufweisen. Die hierzu im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers vermöge die klaren Fälschungsbefunde nicht in Frage zu stellen; weitere Beweismittel seien nicht eingereicht worden. Demzufolge sei die Eröffnung einer strafrechtlichen Untersuchung als unglaubhaft zu qualifizieren. Angesichts der gefälschten Untersuchungs- und Gerichtsdokumente sei der angebliche Übergriff vom (...) April 2021 infolge seines langjährigen politischen Engagements für die BDP und die HDP durch die türkischen Behörden offensichtlich ohne weitere Nachteile geblieben. Bei den geltend gemachten Nachteilen seitens der lokalen Polizeibehörden handle es sich um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen der Beschwerdeführer sich mit einem Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates hätte entziehen können. In diesem Zusammenhang habe er auch keine Beweismittel eingereicht, die sein langjähriges Engagement als lokales Kadermitglied der BDP beziehungsweise HDP belegen könnten. Den polizeilichen Nachfragen aufgrund der Verurteilung seines Bruders zu einer langjährigen Freiheitsstrafe sowie dessen Ausreise in den Nordirak im Jahr 2016 und den damit einhergehenden Unannehmlichkeiten könne sich der Beschwerdeführer ebenfalls mit einem Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen; zwei Brüder würden denn auch in D._______ leben. In Bezug auf eine allfällige Reflexverfolgung bestehe somit eine innerstaatliche Schutzalternative. Dem Vollzug der Wegweisung würden keine Gründe entgegenstehen. Der Beschwerdeführer sei ein jüngerer, ungebundener und gesunder Mann mit beruflicher Erfahrung in (...) sowie der (...)branche. Vor seiner Ausreise habe er zudem kurz vor der (...) gestanden, die er nachholen könne. Im Übrigen könne er Unterstützung seitens seiner Geschwister erwarten. 4.2 Der Beschwerdeführer erklärte zur Begründung seiner Beschwerdeanträge, er könne neue Beweismittel ins Recht legen, die seine Vorbringen belegen würden. Dabei handle es sich um von seinem türkischen Anwalt bestätigte ("certifiés conformes à l'original") Kopien eines Beschränkungsantrags des Generalstaatsanwalts von B._______ vom (...) 2021 an den Friedensrichter von B._______ sowie eines Entscheids des Friedensrichters von B._______ vom (...) 2021 betreffend den Beschränkungsantrag des Generalstaatsanwalts von B._______ im Rahmen des Verfahrens 20(...). Weiter werde ein Antrag des Staatsanwalts vom (...) 2021 an den Friedensrichter von B._______ und ein Festnahmebefehl vom (...) 2021 des Friedensrichters von B._______ im Rahmen des erwähnten Verfahrens sowie Ausdrucke des UYAP betreffend die bereits genannten Dokumente eingereicht. Diese Dokumente würden seine Verfolgung durch den Staat auf-grund seiner politischen Aktivitäten und der Verurteilung seines Bruders belegen. Das durch die Vorinstanz gewährte rechtliche Gehör zum Analysebericht seiner eingereichten Beweismittel vermöge den Anforderungen an Art. 28 VwVG nicht zu genügen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, zu den Fälschungsmerkmalen Stellung zu nehmen, nachdem diese nur vage benannt worden seien. Zur Bestätigung seiner Gefährdungslage sei jedoch ein Schreiben seines Anwalts in der Türkei vom 12. Februar 2024 eingereicht worden. Nur wenige Tage danach habe er die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente erhalten. Entgegen der Ansicht des SEM würden diese Dokumente die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen belegen, womit seine Furcht vor Verfolgung begründet sei. Angesichts dieser Sachlage (Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Organisation und Vorgehen der türkischen Behörden in solchen Fällen) drohe ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Verhaftung, illegitime politische Verfolgung und Folter. Der Vorfall vom (...) April 2021 sei nicht als singuläre Massnahme ohne drohende weitere Folgen anzusehen, sondern als Folge jahrelanger Repressionen aufgrund seines politischen Engagements für die BDP respektive HDP. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest erweise sich der Wegweisungsvollzug infolge seiner behördlich vermuteten Verbindungen zur PKK und seiner politischen Aktivitäten als unzulässig. Es drohe ihm deswegen Verhaftung und Folter im Sinn von Art. 3 EMRK. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht erachtet die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung als überzeugend. Die Vorinstanz legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht standhalten. 6.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge, sei er seit Jahren - insbesondere ab dem Jahr 2011/2012 - von den heimatlichen Behörden behelligt worden und sein Bruder C._______ sei nach seiner Verurteilung bereits im Jahr 2016 in den Irak geflohen. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Interesse der heimatlichen Behörden am Beschwerdeführer erst im Jahr 2021 derart intensiviert und zu angeblich illegitimer strafrechtlicher Verfolgung geführt haben soll (vgl. SEM-act. A20 ad F37 ff., F67). Der Beschwerdeführer vermochte dies nicht überzeugend aufzuklären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden angeblich nur ihn und nicht auch seine übrigen Familienmitglieder wegen der Verurteilung sowie der Flucht von C._______ derart unter Druck gesetzt hätten, nachdem auch seine Familienangehörigen die HDP unterstützen und in derselben Region leben würden (vgl. a.a.O ad F10, F30 f., F44 ["Das Gebiet wird psychisch generell unter Druck gesetzt, aber im Dorf wird nicht jeder gleich stark unter Druck gesetzt. Wenn sich jemand für die HDP einsetzt, für die HDP aktiv ist, wenn er einen Angehörigen hat, der bei der Organisation ist, wenn jemand von der Familie der Organisation angeschlossen hat, dann wird er festgenommen {...}], F50). Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er habe denselben Wohnsitz wie C._______ gehabt und sei innerhalb der Partei aktiv gewesen (vgl. a.a.O. ad F51), vermag dies nicht zu erklären. 6.3 Sodann hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, es habe sich beim Übergriff vom (...) April 2021 um ein einmaliges Ereignis ohne weitere Folgen für den Beschwerdeführer gehandelt. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Untersuchungs- und Gerichtsdokumente weisen gemäss einer amtsinternen Überprüfung des SEM je mindestens ein relevantes Fälschungsmerkmal auf. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör gewährt, indem ihm der wesentliche Inhalt des Analyseberichts zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. SEM-act. A36). Dieses Vorgehen des SEM ist nicht zu beanstanden. 6.4 Gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG sind insbesondere Vorbringen unglaubhaft, die sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel abstützen. Die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beweismittel weisen dieselben Fälschungsmerkmale auf, wie die in der Dokumentenanalyse vom 23. März 2023 genannten. In Bezug auf die durch das SEM aufgezeigten Fälschungsmerkmale beschränkte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2024 sowie in seiner Beschwerdebegründung vom 22. April 2024 auf die Einreichung eines Bestätigungsschreibens seines Anwalts in der Türkei sowie auf die Erklärung, er könne sich inhaltlich nicht zu den Vorwürfen äussern, weil er die Dokumenten-analyse nicht habe einsehen können. Damit vermochte der Beschwerdeführer die Fälschungsmerkmale nicht zu widerlegen respektive die Authentizität der Dokumente anderweitig zu verifizieren. Mit der Einreichung von gefälschten Dokumenten ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt. 6.5 Um Wiederholungen zu vermeiden kann im Übrigen auf die überzeugende Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerde enthält keine stichhaltigen Argumente, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. 6.6 Zusammenfassend stellt das Gericht mit dem SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2). 8.3.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jüngeren Mann mit beruflicher Erfahrung in der (...)branche sowie der (...) handelt, der auch über ein entsprechendes Berufszertifikat verfügt. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat habe er ausserdem unmittelbar vor der Erlangung der (...) gestanden. Vor diesem Hintergrund sowie den weiterhin in der Heimatregion lebenden nahen Verwandten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Lage. Medizinische - insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische - Behandlung ist in der Türkei verfügbar (vgl. Urteile des BVGer D-6461/2022 vom 4. Dezember 2023 und E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.3, je m.w.H.) und das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich europäischen Standard auf. Der Beschwerdeführer stammt ausserdem aus einer Provinz (Van), die vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht direkt betroffen war. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: