Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Juni 2021 in der Schweiz ein Asylge- such, das er mit einer im Heimatstaat erlittenen Verfolgung aus politischen Gründen begründete. Er reichte in diesem Zusammenhang mehrere Doku- mente aus einer angeblich gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. März 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung des negativen Asyl- entscheids wurde insbesondere auf die Tatsache hingewiesen, dass eine amtsinterne Analyse der Authentizität der eingereichten Beweismittel erge- ben habe, dass es sich dabei um Fälschungen handle. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. April 2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2474/2024 vom 17. Mai 2024 vollumfänglich abgewiesen. II. D. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein schriftliches neues Asylgesuch ein. Mit seinem als "Mehrfachantrag" be- zeichneten Gesuch legte er mehrere türkische Verfahrensdokumente ins Recht. Er führte aus, er habe von seinem Anwalt in der Türkei diese be- glaubigten Beweismittel erhalten, die belegen würden, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organi- sation eingeleitet worden sei und gegen ihn ein Vorführungsbefehl vorliege. Aus den Dokumenten ergebe sich, dass er bei der Einreise in die Türkei polizeilich aufgegriffen, festgenommen und in der Folge einer politischen Verfolgung ausgesetzt würde.
E-4260/2024 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 – eröffnet am nächsten Tag – trat das SEM auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers mangels Zustän- digkeit nicht ein und erhob von ihm eine Gebühr von Fr. 600.–. F. Der Beschwerdeführer focht diesen Nichteintretensentscheid mit einer Beschwerde vom 4. Juli 2024 (Datum der Postaufgabe) beim Bundes- verwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung und die Neubeurteilung seiner Gefährdungssituation unter Be- rücksichtigung der nun beigebrachten Beweismittel. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Ju- li 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4260/2024 Seite 4
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Laieneingabe sinngemäss gel- tend macht, ihm sei asylrechtlicher Schutz zu gewähren, bildet diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Das Gleiche gilt für die sinnge- mässen Rügen des Beschwerdeführers zum Ablauf seines ersten (mit Ur- teil BVGer E-2474/2024 vom 17. Mai 2024 rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahrens. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das SEM wies zur Begründung der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die eingereichten angeblichen Verfahrensdokumente vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2024 entstanden seien. Unter diesen Umständen müssten solche Beweismittel beim Bundesver- waltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens eingereicht wer- den. Das SEM sei somit für die Beurteilung des Gesuchs vom 3. Juni 2024 nicht zuständig, weshalb es darauf nicht eintreten könne.
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E. 5.2 In seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer keinen Bezug auf die rechtliche Begründung dieses Nichteintretensentscheids. Er führte im Wesentlichen aus, er sei der Mei- nung, dass die dem SEM zugestellten Dokumente von der Vorinstanz in- haltlich nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Er bitte deshalb das Ge- richt, seinen "Einspruch" sorgfältig zu prüfen. Die eingereichten Beweismit- tel seien echt und vom Direktorat für Schriftverkehr der Generalstaatsan- waltschaft als authentisch beglaubigt worden. Er habe in seinem Asyl- gesuch vom 3. Juni 2021 weder falsche Dokumente vorgelegt noch in der Folge falsche Aussagen zu Protokoll gegeben. Sein Bruder und er seien in der Türkei "Staatsterrorismus" und politischer Verfolgung ausgesetzt ge- wesen. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren und benötige flüchtlingsrechtlichen Schutz.
E. 6 Die vier mit dem "Mehrfachantrag" vom 3. Juni 2024 eingereichten, mit Stempeln versehenen angeblichen Verfahrensdokumente datieren alle aus dem Jahr 2021. Zudem wurden undatierte Screenshots dieser Beweismit- tel aus dem digitalen Informationssystem des Nationalen Justiznetzwerks des Justizministeriums ("Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistei" [UYAP]) zu den Ak- ten gereicht.
E. 6.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG können flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhalte (schriftlich und begrün- det) geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben.
E. 6.2 Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklicht haben (sog. unechte Noven), sind hingegen mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das Gleiche gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden, von der Partei jedoch erst danach aufgefunden worden sind. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beige- bracht werden konnten, weil sie damals nicht bekannt waren (beziehungs- weise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten) oder wenn das Geltendmachen oder Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. RENÉ WIEDERKEHR / KASPAR PLÜSS, Praxis des öffent- lichen Verfahrensrecht, Bern 2020, Rz. 3914).
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E. 6.3 Das erste Verfahren des Beschwerdeführers ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2024 abgeschlossen worden. Unter diesen Umständen wären die vorbestandenen Beweismittel in der Tat nicht im Rahmen eines Mehrfachgesuchs beim SEM, sondern mit ei- nem Gesuch um Revision des Urteils E-2474/2024 einzureichen gewesen. In der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2024 wird der kor- rekten Argumentation des SEM inhaltlich nichts entgegengesetzt.
E. 6.4 Das SEM ist mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf die Eingabe vom
3. Juni 2024 eingetreten.
E. 7 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 4. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht trotz der klaren, laienverständlichen Ausführun- gen des SEM in der angefochtenen Verfügung kein Revisionsgesuch, sondern eine "Beschwerde gegen die negative Entscheidung des SEM vom 27. Juni 2024" eingereicht und diese mit angeblich unrechtmässigem Verhalten des SEM begründet. Es steht ihm gegebenenfalls frei beim Bun- desverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils E-2474/2024 wegen Vorliegens neuer erheblicher Beweismittel, die im früheren Verfah- ren nicht hätten beigebracht werden können (vgl. oben E. 6.3), einzu- reichen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4260/2024 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4260/2024 Urteil vom 10. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asyl-Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Juni 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch, das er mit einer im Heimatstaat erlittenen Verfolgung aus politischen Gründen begründete. Er reichte in diesem Zusammenhang mehrere Dokumente aus einer angeblich gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. März 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung des negativen Asylentscheids wurde insbesondere auf die Tatsache hingewiesen, dass eine amtsinterne Analyse der Authentizität der eingereichten Beweismittel ergeben habe, dass es sich dabei um Fälschungen handle. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. April 2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2474/2024 vom 17. Mai 2024 vollumfänglich abgewiesen. II. D. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein schriftliches neues Asylgesuch ein. Mit seinem als "Mehrfachantrag" bezeichneten Gesuch legte er mehrere türkische Verfahrensdokumente ins Recht. Er führte aus, er habe von seinem Anwalt in der Türkei diese beglaubigten Beweismittel erhalten, die belegen würden, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eingeleitet worden sei und gegen ihn ein Vorführungsbefehl vorliege. Aus den Dokumenten ergebe sich, dass er bei der Einreise in die Türkei polizeilich aufgegriffen, festgenommen und in der Folge einer politischen Verfolgung ausgesetzt würde. E. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 - eröffnet am nächsten Tag - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit nicht ein und erhob von ihm eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Der Beschwerdeführer focht diesen Nichteintretensentscheid mit einer Beschwerde vom 4. Juli 2024 (Datum der Postaufgabe) beim Bundes-verwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung und die Neubeurteilung seiner Gefährdungssituation unter Berücksichtigung der nun beigebrachten Beweismittel. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Ju-li 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Laieneingabe sinngemäss geltend macht, ihm sei asylrechtlicher Schutz zu gewähren, bildet diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Das Gleiche gilt für die sinngemässen Rügen des Beschwerdeführers zum Ablauf seines ersten (mit Urteil BVGer E-2474/2024 vom 17. Mai 2024 rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahrens. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM wies zur Begründung der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die eingereichten angeblichen Verfahrensdokumente vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2024 entstanden seien. Unter diesen Umständen müssten solche Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens eingereicht werden. Das SEM sei somit für die Beurteilung des Gesuchs vom 3. Juni 2024 nicht zuständig, weshalb es darauf nicht eintreten könne. 5.2 In seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer keinen Bezug auf die rechtliche Begründung dieses Nichteintretensentscheids. Er führte im Wesentlichen aus, er sei der Meinung, dass die dem SEM zugestellten Dokumente von der Vorinstanz inhaltlich nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Er bitte deshalb das Gericht, seinen "Einspruch" sorgfältig zu prüfen. Die eingereichten Beweismittel seien echt und vom Direktorat für Schriftverkehr der Generalstaatsanwaltschaft als authentisch beglaubigt worden. Er habe in seinem Asyl-gesuch vom 3. Juni 2021 weder falsche Dokumente vorgelegt noch in der Folge falsche Aussagen zu Protokoll gegeben. Sein Bruder und er seien in der Türkei "Staatsterrorismus" und politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren und benötige flüchtlingsrechtlichen Schutz. 6. Die vier mit dem "Mehrfachantrag" vom 3. Juni 2024 eingereichten, mit Stempeln versehenen angeblichen Verfahrensdokumente datieren alle aus dem Jahr 2021. Zudem wurden undatierte Screenshots dieser Beweismittel aus dem digitalen Informationssystem des Nationalen Justiznetzwerks des Justizministeriums ("Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistei" [UYAP]) zu den Akten gereicht. 6.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG können flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhalte (schriftlich und begründet) geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben. 6.2 Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklicht haben (sog. unechte Noven), sind hingegen mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das Gleiche gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden, von der Partei jedoch erst danach aufgefunden worden sind. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beige-bracht werden konnten, weil sie damals nicht bekannt waren (beziehungs-weise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten) oder wenn das Geltendmachen oder Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. René Wiederkehr / Kaspar Plüss, Praxis des öffent-lichen Verfahrensrecht, Bern 2020, Rz. 3914). 6.3 Das erste Verfahren des Beschwerdeführers ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2024 abgeschlossen worden. Unter diesen Umständen wären die vorbestandenen Beweismittel in der Tat nicht im Rahmen eines Mehrfachgesuchs beim SEM, sondern mit einem Gesuch um Revision des Urteils E-2474/2024 einzureichen gewesen. In der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2024 wird der korrekten Argumentation des SEM inhaltlich nichts entgegengesetzt. 6.4 Das SEM ist mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf die Eingabe vom 3. Juni 2024 eingetreten.
7. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 4. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht trotz der klaren, laienverständlichen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung kein Revisionsgesuch, sondern eine "Beschwerde gegen die negative Entscheidung des SEM vom 27. Juni 2024" eingereicht und diese mit angeblich unrechtmässigem Verhalten des SEM begründet. Es steht ihm gegebenenfalls frei beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils E-2474/2024 wegen Vorliegens neuer erheblicher Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können (vgl. oben E. 6.3), einzureichen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: