Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.‒ werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7823/2025 Urteil vom 16. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 8. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er nach Beendigung des Dublin-Verfahrens am 5. Oktober 2023 vom SEM angehört und in der Folge am 13. Oktober 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass er am 30. September 2024 vom SEM ergänzend angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, seine Familie werde vom türkischen Staat unter Druck gesetzt, da diese als Unterstützer der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) betrachtet werde, dass vor über zwei Jahrzehnten einige seiner Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) 1998/1999 verhaftet worden seien und hiernach eine Freiheitsstrafe verbüsst hätten, dass er selbst an der Universität in B._______ und bei seiner Arbeit in C._______ als angebliches PKK- und HDP (Demokratische Partei derVölker)-Mitglied (Teilnahme an Demonstrationen, Organisation von Anlässen, Verteilung von Flyern) beschimpft und bedroht worden sei und man ihm im Militärdienst wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK keine Waffe gegeben habe, dass er sich, weil die Behörden ab 2022 vermehrt gegen Parteimitglieder der HDP vorgegangen seien, dann zur Ausreise entschlossen habe, dass er aber nach einem kurzzeitigen Aufenthalt in Österreich freiwillig wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er nach drei Monaten Aufenthalt in der Türkei am (...) wiederum legal aus der Türkei ausgereist sei, dass nach seiner Ausreise sowohl sein Vater als auch zwei seiner Brüder festgenommen worden seien, dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Dokumente und Fotos einreichte (unter anderem Sammelmappe Fotos Gerichtsdokumente von 1998/1999, Bestätigung Mitgliedschaft HDP vom 14. November 2023, Ausschnitte Social Media, Wohnsitzbestätigung e-Devlet, Abfrage e-Devlet über Personalausweis, Reisepass und Führerschein, türkische Bank- und Arztbelege), dass das SEM mit Entscheid vom 12. September 2025 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2023 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung von Asyl, eventualiter um «eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (Härtefallregelung)» ersuchte und er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- erhob, welcher fristgerecht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass auf den Eventualantrag in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen sei, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, an der Universität in B._______ und bei seiner Arbeit in C._______ als PKK- und HDP-Mitglied (Teilnahme an Demonstrationen, Organisation von Anlässen, Verteilung von Flyern) beschimpft und bedroht worden zu sein, mangels hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zur Ausreise beziehungsweise mangels Intensität als nicht asylrelevant erachtete, dass es mangels politischen Profils des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verneinte, und das Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte auf eine Reflexverfolgung ausschloss, dass es hinsichtlich der geltend gemachten Social Media-Posts und der daraus folgenden angeblichen Drohungen und Befürchtungen darauf hinwies, dass keine Hinweise auf eine tatsächliche Verfahrenseröffnung vorliegen würden und ohnehin selbst die Eröffnung eines Strafverfahrens nach geltender Schweizer Rechtspraxis nicht per se eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge habe, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, es sich dabei aber nicht um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, weshalb die Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zu der Einschätzung gelangt, dass die Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen sind, dass weiter ergänzend festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer trotz angeblicher Benachteiligungen problemlos möglich gewesen ist, in seinem Heimatland erfolgreich ein Universitätsstudium zu absolvieren und dieses auch abzuschliessen; Sachumstände, die kaum auf eine effektive asylrelevante Verfolgungslage schliessen lassen, dass zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer 2023 freiwillig in die Türkei (und damit den angeblichen Verfolgerstaat) zurückgekehrt ist und sodann 2023 auch wieder völlig legal aus der Türkei ausgereist ist; dass somit auch diese Sachumstände kaum mit einer objektiven Verfolgungslage, geschweige mit einer subjektiven Verfolgungsfurcht ernsthaft in Einklang zu bringen sind, dass an dieser Einschätzung die Argumente in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, nichts zu ändern vermögen, dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 7.4), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist, dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit bergründete, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen und namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrsche, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, dass der Beschwerdeführer über einen Hochschulabschluss und Arbeitserfahrung und ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfüge, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten zumutbar sei, dass sich das Gericht diesen Einschätzungen anschliesst, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: