Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie) suchte am 22. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 11. Juli 2023 im Wesentlichen geltend, nach 2021 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen in seinem Beruf als Droge- rietechniker zu arbeiten. Zuvor sei er zwischen 1996 und 2004 Chefredak- tor der Zeitschriften (…), (…), (…) und (…) gewesen. Er sei sowohl bei der (…), der (…), (…) und (…) Mitglied und bis 2009 Pressesprecher des (…) gewesen. Bis 2014 habe er für die Zeitschrift (…) gearbeitet. Als 2014 in B._______ gegen den IS Krieg geführt worden sei, sei er im Rahmen einer Kampagne von Ärzten und Apothekern vier Tage lang in Syrien gewesen, habe sich mit regionalen Volksvertretern getroffen und medizinisches Ma- terial sowie Medikamente geliefert. Mit eigenen Mitteln habe er eine Ambu- lanz gekauft und diese nach B._______ gebracht. Im Weiteren habe er auch medizinische Unterstützung geleistet. In dieser Zeit sei er in den Fo- kus der Regierung geraten. Gleichzeitig habe er zunächst gar eine Aus- zeichnung der Regierung erhalten für seinen Einsatz. Später sei er als Ter- rorist bezeichnet worden. Nach einem Angriff auf ihn habe er regelmässig seinen Aufenthaltsort gewechselt. Zwischen Oktober 2014 und November 2015 sei er mehrfach in Untersuchungshaft genommen worden, so etwa in Zusammenhang mit Regionalwahlen, als er sich für die HDP eingesetzt habe. Im Weiteren hätte er als Spitzel tätig sein sollen. Am 20. März 2018 habe er sich erneut in Untersuchungshaft befunden und es hätten Haus- razzien stattgefunden. Während einer Untersuchungshaft im April 2020 sei seine Familie von Soldaten belästigt worden. Nach 2020 sei er nie mehr in Untersuchungshaft gewesen. Die Gründe für sein Asylgesuch seien politi- sche. Der einzige Grund, weshalb die türkische Regierung Druck auf ihn ausübe, sei der erwähnte Einsatz 2014 in B._______. Man unterstelle ihm, im gelieferten Ambulanzwagen Waffen transportiert zu haben. Sämtliche Ermittlungen seien aber mangels Beweisen eingestellt worden. Nachdem das letzte Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt und die Ausreise- sperre am 8. Juli 2022 wieder aufgehoben worden sei, habe er das Land verlassen. Er sei am 11. Oktober 2022 legal mit seinem Pass aus der Tür- kei ausgereist.
E-3111/2024 Seite 3 Im letzten Verfahren sei ihm die Unterstützung zugunsten einer terroristi- schen Organisation vorgehalten worden. Obschon er mehrfach in Untersu- chungshaft genommen worden sei, sei es aber letztlich nie zu einer Verur- teilung gekommen. Laut seinen Angaben sei zum Zeitpunkt der Asylanhö- rung kein laufendes Gerichtsverfahren, jedoch ein Ermittlungsverfahren hängig. Insgesamt sei es in der Vergangenheit zu zwei Anklageschriften gekommen. In beiden Fällen sei er indes freigesprochen worden. Seit sei- ner Ausreise hätten erneut Hausdurchsuchungen an der Adresse seiner Ex-Ehefrau in C._______ stattgefunden. C. Zur Stützung der Identität und zum Nachweis der geltend gemachten Vor- bringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: BM1 Führerschein (Kopie), BM2 Pass (Original), BM3 Führerausweis (Ori- ginal), BM4 Mitgliedschaftsnachweis HDP (Kopie), BM5 Zivilstandsregis- terausweis (Kopie), BM6 Zivilstandsregisterausweis Vater (Kopie), BM8 Strafregisterauszug (Kopie), BM9 Schreiben der (…) vom 25. März 2021, mit welcher der Pass wegen Ausreisesperre für ungültig erklärt werde (Ko- pie), BM10 Screenshots von Chatverlauf mit Ehefrau betreffend Hausraz- zia, BM11 Fotos von Kopfverletzung und Verletzung an Zehe, BM12 Sam- melbeweismittel (BM12a Ausreisebestätigung über Auseise am 12. Okto- ber 2022, BM12b Verhandlungsprotokoll vom 28. September 2022, BM12c Anlageschrift vom 18. Juli 2023), BM13 Polizeirapport (Kopie), BM14 Ein- gangsbeschluss (…) vom 25. Juli 2023 (Kopie), BM 15 weiterer Strafregis- terauszug, BM 16 Vorladung für den 15. April 2024 (Kopie), BM 17 Unter- suchungsbericht der Polizei vom 29. Januar 2024 (Kopie). D. Die eingereichten Beweismittel (insbesondere BM 12b, BM 12c, BM14) wurden einer Dokumentenanalyse unterzogen und als Fälschungen er- kannt. Mit Eingabe vom 5. März 2024 nahm der Beschwerdeführer im Rah- men des rechtlichen Gehörs Stellung zu den Fälschungserkenntnissen. E. Mit Verfügung vom 15. April 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfü- gung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6).
E-3111/2024 Seite 4 F. Der Beschwerdeführer erhob am 17. Mai 2024 hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die auf Beschwerdeebene neu einge- reichten Beweismittel seien amtlich übersetzen zu lassen und ihm sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Das SEM habe detailliert darzulegen, aus welchen Gründen die Eingaben vom 21. August und 21. September 2023 eingereichten Beweismittel als Fälschun- gen qualifiziert worden seien. Anschliessend sei ihm unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zu gewähren, hierzu Stellung zu neh- men. Schliesslich wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor- schusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Rechtsvertretung ersucht.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und nachträglich formgerecht eingereicht wor- den. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3111/2024 Seite 5
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbrin- gen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Pra- xis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass es die Vor- bringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachte.
E. 5.1.1 Das SEM führte aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mehrfach festgenommen worden zu sein. Zu Verurteilungen sei es aber mangels Beweisen nie gekommen. Aktuell liege indes ein laufendes Ermitt- lungsverfahren gegen ihn vor. Bei einer Rückkehr befürchte er, als Spitzel tätig werden zu müssen oder gar umgebracht zu werden. Zum angeblich
E-3111/2024 Seite 6 laufenden Ermittlungsverfahren habe er nach der Anhörung Unterlagen eingereicht. Der (vom SEM als Fälschung erkannten) Anklageschrift vom
18. Juli 2023 sei zu entnehmen (BM 12c), dass er der behauptungsweise Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation beschuldigt werde.
E. 5.1.2 Bereits die Antworten auf die Frage, was ausschlaggebend für den Entschluss seiner Ausreise zum betreffenden Zeitpunkt gewesen sei, mute äusserst vage und undifferenziert an. Er habe erwidert, dass er nie vorge- habt habe, auszureisen. Es sei jedoch soweit gekommen, dass er sich zur Ausreise entschlossen habe, nachdem er in seiner Wohnung und am Ar- beitsplatz aufgesucht worden sei (vgl. A25 F41). An anderer Stelle habe er erklärt, dass am 8. Juli 2022 eine gegen ihn verhängte Ausreisesperre auf- gehoben worden sei. Er sei danach sofort ausgereist. Festzuhalten sei, dass er laut eigenen Angaben allerdings erst im Oktober 2022 das Land auf legalem Weg verlassen habe (vgl. A25/4 F30-31). Weshalb er am 11. Oktober 2022 aus der Türkei ausgereist sei, und nicht etwa zu einem frühe- ren oder späteren Zeitpunkt, erschliesse sich anhand seiner Ausführungen nicht. Weder aus dem freien Bericht (vgl. A25/7 F38) noch aus den erwähn- ten Angaben gingen konkrete Anhaltspunkte dafür hervor, was ihn letztlich zur Ausreise bewogen habe. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr zu befürchten habe, habe er ebenfalls keine konkrete Antwort gegeben. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass er entweder als Spitzel für die Regierung zu arbeiten habe oder aber umgebracht würde (vgl. A25/12 F78-79). Das erwähnte laufende Ermittlungsverfahren, zu welchem er später Unterlagen eingereicht habe, habe er an dieser Stelle gar nicht erst erwähnt (vgl. A25/9 F48). Auf weitere Nachfrage hin habe er zwar noch erläutert, dass ihm in Vergangenheit während jeder Untersuchungshaft Spitzeltätigkeiten ange- boten worden seien (vgl. A25/12 F80). Weshalb sich ausgerechnet zum aktuellen Zeitpunkt seine angeblichen Befürchtungen hätten realisieren sollen und ihn zur Auseise veranlasst habe, habe er jedoch nicht näher erläutern können. In Anbetracht dessen, dass er laut eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Anhörung in Kontakt mit einem Anwalt in der Türkei ge- standen habe (vgl. dazu A25/9 F55), sei nicht nachvollziehbar, dass er da- mals keine genaueren Aussagen über seine konkrete Situation habe ma- chen können. Bereits gestützt auf diese Erwägungen ergäben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsfurcht.
E. 5.1.3 Die wesentlichen Verfahrensakten seien einer Dokumentenanalyse unterzogen worden und klar als Fälschungen erkannt worden. Die Vo- rinstanz führte hierzu aus:
E-3111/2024 Seite 7 (…). Die erwähnten Dokumente – und damit die zentralen Unterlagen des an- geblichen Strafverfahrens – seien somit als gefälscht einzustufen. Dies wiege schwer und spreche gegen die Authentizität dieses Verfahrens. Das Vernehmungsprotokoll (BM 12b) weise zwar keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf, gleichzeitig aber auch keine fälschungssicheren Merkmale, zumal es sich bloss um einen Scan handle. Da das Verneh- mungsprotokoll zum selben Strafverfahren gehöre wie die beiden Doku- mente, die klar Fälschungsmerkmale aufweise, könne auch diesbezüglich von einem gefälschten bzw. nicht authentischen Dokument ausgegangen werden. Dasselbe gelte für den eingereichten Polizeirapport (BM 13).
E. 5.1.4 Als Erklärungsversuch zu den Fälschungserkenntnissen des SEM habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. März 2024 vorgebracht, dass er keinen UYAP-Zugang habe und die Unterlagen des- halb von seinem Rechtsanwalt erhalten habe. Er gehe daher davon aus, dass diese Dokumente echt seien. Dieser Erklärungsversuch sei jedoch unbehelflich und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Behauptun- gen für die Authentizität der Unterlagen sprechen sollten. Die als Fotoko- pien bzw. Scans vorliegenden Unterlagen könnten mit Bildbearbeitungs- programmen mühelos manipuliert worden sein. Sie enthielten keine verifi- zierbaren Sicherheitsmerkmale, wie es bei beispielsweise bei einem Rei- sepass der Fall sei. Was das Vorliegen von Dokumenten mit UYAP-Zu- gangscodes betreffe, gelte im Übrigen, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fäl- scher oder gar via korrupte Justizangestellte. Die türkische Justiz sei der- zeit von einem beträchtlichen Korruptions-Problem geprägt, über das auch türkische Medien berichten würden. Zudem seien auf türkischen Fernseh- sendern Beiträge sowie Meldungen auf Social-Media-Seiten erschienen, welche die Produktion von Beweismitteln mit Hilfe von korrupten Justizan- gestellten für Asylverfahren in Europa oder Amerika zum Gegenstand hät- ten. In den TV-Beiträgen seien Listen mit den Angeboten solcher Produ- zenten gezeigt worden. Dabei könne es sich um Dokumente handeln, die von korrupten Justizangestellten oder von professionellen Fälschern pro- duziert würden. In einer solchen Liste sei explizit vermerkt, dass die UYAP- Zugangscodes der beworbenen Dokumente «funktionierten». Eine andere Liste mit der Überschrift «Wir bereiten Asyldossiers vor» halte fest, dass die angebotenen Justizdokumente mit Stempel, Unterschrift und
E-3111/2024 Seite 8 elektronischer Unterschrift versehen würden. Ein UYAP-Zugangscode ga- rantiere somit die Echtheit eines Dokuments nicht. Was (…) betreffe, habe der Beschwerdeführer als Erkläungsversuch ange- geben, dass (…). Dem hielt die Vorinstanz entgegen, dass diese Behaup- tung rein spekulativ sei auf reiner Mutmassung basiere. Gleichzeitig wäre ein solcher Umstand in der Dokumentenanalyse berücksichtigt worden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu BM14 erklärt, dass dem Gericht wohl ein Fehler unterlaufen sei, (…). Mit Verweis auf die obigen Ausführun- gen würde der Umstand jedoch die weiteren Ungereimtheiten, welche am Dokument festgestellt werden konnten, nicht erklären. Insgesamt habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nichts entgegenhalten können, was die Einschätzung des SEM betreffend die eingereichten Dokumente ändern könnte.
E. 5.1.5 Der Beschwerdeführer habe somit zu einem zentralen Vorbringen ge- fälschte Dokumente eingereicht. In Kombination mit den oben erwähnten unglaubhaften Angaben zu seiner angeblich aktuellen Verfolgungsfurcht sei nicht glaubhaft, dass ihm in der Heimat solchermassen ein Strafverfah- ren beziehungsweise Haft drohe. Das angebliche Ermittlungsverfahren, in welchem er der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation be- zichtigt worden sei (siehe Anklageschrift), basiere auf Fälschungen und werde nicht als authentisch erachtet.
E. 5.1.6 Mit der oben erwähnten Stellungahme habe der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum betreffenden Strafverfahren eingereicht (BM 16 Vorladung und 17 Untersuchungsbericht der Polizei). Wie bereits in Zu- sammenhang mit BM 13 oder BM 12b angemerkt, gelte auch für die neu eingereichten Unterlagen, dass diesen kein Beweiswert zugemessen wer- den könne. Die Unterlagen würden sich auf ein Verfahren beziehen, zu welchem bereits Dokumente mit Fälschungsmerkmalen eingereicht wor- den seien. Gestützt darauf sowie auf den erwähnten Verweis auf die herr- schende Korruption, könne darauf verzichtet werden, die nachgereichten Unterlagen ebenfalls noch einer Dokumentenanalyse zu unterziehen.
E. 5.1.7 Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass fünf Tage vor der Anhörung eine Hausrazzia bei ihm zuhause stattgefunden habe. Dieses Vorbringen sei angesichts der Unglaubhaftigkeit des geltend ge- machten Ermittlungsverfahrens zu bezweifeln, zumal die diesbezüglichen Angaben auch nur oberflächlich ausgefallen seien. An der Einschätzung der fehlenden Substantiierung ändere auch die Behauptung nichts,
E-3111/2024 Seite 9 wonach es seit seiner Ausreise insgesamt vier Hausrazzien gegeben habe (zum Ganzen A25/10, F58-63). Diese Angabe seien ebenfalls nicht sub- stantiiert. Dem Chatverlauf mit seiner Partnerin (bezüglich der angeblichen Razzia) komme kein Beweiswert zu. Die Bilder (BM 11) zu angeblichen Verletzungen seiner Frau, welche sie sich bei der Razzia zugezogen habe, können auch anderweitig entstanden sein. Zu den weiteren Beweismitteln sei ergänzend festzuhalten, dass die Kopie eines Mitgliederausweis der HDP (BM 4) allein keine Verfolgungssituation zu belegen vermöge. Im Wei- teren habe der Beschwerdeführer zu BM9 angegeben, dass damit sein Pass aufgrund einer Ausreisesperre für ungültig erklärt worden sei. Das Dokument stamme vom März 2021. Laut den eigenen Angaben sei die Ausreisesperre gegen ihn aber vor seiner (legalen) Ausreise aufgehoben worden. Dem Dokument (BM 9) komme somit keine Aktualität zu.
E. 5.1.8 Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kön- nen, dass ihm vor den geltend gemachten Hintergründen in seiner Heimat eine Verfolgung drohe. Die Gründe für die Ausreise lägen insgesamt im Dunkeln. Mit der Einreichung gefälschter Beweismittel habe der Beschwer- deführer keine aktuelle asylbeachtlich Verfolgung belegen beziehungs- weise glaubhaft machen können.
E. 5.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, in Vergangenheit in Untersuchungshaft genommen worden zu sein. Er habe sich für die HDP eingesetzt. Mangels Beweismittel seien jeweilige Verfahren eingestellt wor- den. Ausschlaggebend dafür, dass die Regierung Druck auf ihn ausübe, sei einzig Ihr Einsatz in Syrien aus dem Jahr 2014 gewesen. Man habe ihm im Nachhinein Waffenlieferungen unterstellt. Wegen der Untersuchungs- haften habe er auch Probleme am Arbeitsplatz bekommen. Er sei im Jahre 2020 letztmals in Untersuchungshaft gewesen.
E. 5.2.1 Wie obenstehend ausgeführt, habe der Beschwerdeführer keine ak- tuelle Verfolgungsfurcht glaubhaft machen können.
E. 5.2.2 Soweit seine Vorbringen vergangene abgeschlossene Gerichtsver- fahren betreffen würden (vgl. dazu insbesondere A25/9 F52), komme die- sen allein keine Asylrelevanz zu, da nicht ersichtlich sei, inwiefern der Be- schwerdeführer diesbezüglich eine künftige Verfolgung zu befürchten hätte. Er habe mit seinen Schilderungen ein Bild von immer wiederkehren- der Bedrohung zu vermitteln versucht. Der Aspekt müsse jedoch vor dem Hintergrund dessen betrachtet werden, dass er die angeblich aktuelle Ver- folgungssituation mit gefälschten Dokumenten zu belegen versucht habe.
E-3111/2024 Seite 10 Damit habe er keine latente Gefährdungslage objektiveren können, was zur Annahme begründeter Verfolgungsfurcht notwendig wäre. Ob er in den Jahren 2014, 2015, 2018 und 2020 allenfalls in Untersuchungshaft gewe- sen sei, könne mangels Aktualität der betreffenden Vorbringen offenblei- ben. Zudem seien die eigentlichen Hintergründe dieser Behelligungen nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe hierzu angegeben, vor den Regionalwahlen im Jahr 2015 und am 7. Juni 2015 nach einer Explosion im Bahnhof von D._______ verhaftet worden zu sein. Diese Vorbringen deuteten allein noch nicht auf ein anhaltendes Verfolgungsinteresse hin. Zusätzlich sei auch klar festzuhalten, dass aus den eingereichten Strafre- gisterauszügen (BM8 und BM15) keine Vorstrafen ersichtlich seien.
E. 5.2.3 Die Behauptung, wonach er 2014 angegriffen worden sei und danach stets den Aufenthaltsort gewechselt habe, vermöge keine aktuelle Verfol- gungsfurcht zu begründen, zumal sich nähere Hintergründe dem SEM ebenfalls nicht erschliessen würden; dass er seine Arbeit als Drogerietech- niker verloren habe, nicht mehr im versicherten Bereich gearbeitet habe und bei der Arbeit als Kurde diskriminiert worden sei, sei ebenfalls nicht asylbeachtlich. Die Diskriminierungen gingen von Drittpersonen aus. Zu- dem sei allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein. Da- bei handle sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar er- schweren würden. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nach- teile in Zusammenhang mit seiner Arbeitssituation gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevöl- kerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien nicht als ernsthaft zu qualifizieren und flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Am Entscheid änderten auch die angeblich vergangenen Tätigkeiten als Chefredaktor oder Pres- sesprecher nichts, zumal nicht ersichtlich sei, dass er diesbezüglich aktuell etwas zu befürchten hätte. Letztlich sei herauszustreichen, dass der Be- schwerdeführer das Land völlig legal habe verlassen können.
E. 5.3 Somit seien die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrelevant.
E. 6.1 In der Beschwerde wurde neu geltend gemacht, die Familie des Be- schwerdeführers habe nun selber beim Gericht die Herausgabe der Doku- mente zum aktuellen Strafverfahren verlangt. Den von seiner Familie be- schaffen Dokumenten könne entnommen werden, dass er mit Urteil vom
E-3111/2024 Seite 11 (…) vom (…) zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Dokumente seien der Familie vom Gericht ausgehändigt worden und seien echt. Von der Familie seien ihm diese als Scan übermittelt worden. Die Originaldokumente seien bereits der Post übergeben worden und soll- ten alsbald in der Schweiz eintreffen. Dem Beschwerdeführer sei eine an- gemessene Frist zur Einreichung der originalen Dokumente und zur Ein- reichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Falls das Gericht eine vollständige Übersetzung für notwendig erachte, werde darum ersucht, eine solche von Amtes wegen anzuordnen. Die genannten Dokumente als Scan wurden mit der Beschwerde einge- reicht (vgl. Scan Urteil des […] vom […] [Strafverfahren {…}] inkl. Laien- übersetzung, Beilage 4, und Scan Akten zum Strafverfahren […] inkl. Laienübersetzung, Beilage 5). In der Beschwerde wurde weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom (…) der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation für schuldig gesprochen worden sei.
E. 6.2 Im Zusammenhang mit der vom SEM durchgeführten Dokumentenana- lyse (insbesondere BM 12b, BM 12c, BM14) wurde geltend gemacht, dass die diesbezüglichen Vorwürfe des SEM zu ungenau verblieben seien und es ihm daher nicht möglich sei, konkret hierzu Stellung zu nehmen. Die Dokumente seien elektronisch signiert, was zumindest nicht unüblich sei. Es werde deshalb gerügt, dass das Schreiben des SEM vom 29. Januar 2024 aufgrund seiner Unklarheit keine rechtsgenügliche Wahrung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ermögliche. Deshalb werde beantragt, dass das SEM aufzufordern sei, die Fälschungsmerkmale detailliert darzulegen. Ferner habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, indem es im an- gefochtenen Entscheid nur ungenügend auf die in der Stellungnahme vom
5. März 2024 aufgeführten Gegenargumente eingegangen sei.
E. 6.3 Im Weiteren habe die Vorinstanz den Beweiswert der eingereichten Do- kumente unter Verwendung eines Textblockes mit dürftiger Quellenlage in Zweifel gezogen. Mit Verweis auf türkische Medien folgere sie implizit, dass in der Türkei flächendeckend Dossiers zu Strafverfahren gefälscht würden und ihnen deswegen nur ein geringer Beweiswert zugemessen werden könne. Die Verwendung türkischer Quellen ohne vollständige Transkription und Übersetzung sowie Einsichtsgewährung von Transkription und Über- setzung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
E. 6.4 Beim Vorwurf, seine Angaben seien vage und unbestimmt ausgefallen, sei zu berücksichtigen, dass er an der Anhörung nervös und gestresst
E-3111/2024 Seite 12 gewesen sei. Die Vorinstanz werfe vor, nicht genau erzählt zu haben, aus welchem Grund er erst am 11. Oktober 2023 ausgereist sei, obwohl die Ausreisesperre bereits am 8. Juli 2022 aufgehoben worden sei. Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass es ihm am 8. Juli 2022 nicht klar gewesen sei, ob er die Türkei wirklich ohne Probleme verlassen könne. Dem Vorwurf, er habe sich nicht konkret dazu geäussert, weshalb er überhaupt die Türkei verlassen habe, sei entgegenzuhalten, dass er unter anderen wegen den ständigen Ermittlungsverfahren, Kontrollen und Hausdurchsuchungen ausgereist sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass er Mühe gehabt habe, seinen Anwalt in der Türkei zu kontaktieren, weshalb er teils nicht genauere Angaben zu seiner Situation habe machen können. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn zu verschiedenen Fragen genau zu befragen und es versäumt, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Sie habe den Sach- verhalt nur ungenügend und zu weiten Teilen auch falsch festgestellt.
E. 6.5 Schliesslich gehe die Vorinstanz davon aus, dass es an der Aktualität der Verfolgung mangle. Wie sich jedoch insbesondere aus dem neu einge- reichten Urteil vom (…) ergebe, treffe dies nicht zu.
E. 7.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt, erweisen sich als offensichtlich unbegründet.
E. 7.1.1 Hinsichtlich der Rüge, dass das im Zusammenhang mit der Doku- mentenanalyse erfolgte Schreiben des SEM vom 29. Januar 2024 keine rechtsgenügliche Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu den Abklärungsergebnissen ermögliche, ist festzuhalten, dass bei amtsinter- nen Analysen der Authentizität von Beweismitteln, die im Rahmen von Asylverfahren eingereicht worden sind, die Praxis regelmässig ein über- wiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Aktenstücke anerkennt. Dies wird damit begründet, dass durch eine unein- geschränkte Schilderung einzelner Fälschungsmerkmale oder die Be- schreibung des technischen Vorgehens bei der Analyse des Dokuments ein "Lerneffekt" verhindert werden soll, der ähnliche Abklärungen in zukünf- tigen Verfahren erschweren oder verunmöglichen könnte (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-1639/2020 vom 5. Juli 2022 E. 5.3.3, E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 4.5 oder E-2061/2018 vom 14. Mai 2018 S. 6). In Berücksichtigung dieser Tatsache ist festzuhalten, dass aus den im Schreiben vom 29. Januar 2024 aufgeführten Feststellungen hinreichend
E-3111/2024 Seite 13 klar hervorgeht, aus welchen Gründen die genannten Dokumente als ge- fälscht qualifiziert wurden. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungser- gebnis zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Antrag, das SEM sei aufzufordern, die Fälschungsmerkmale detaillier- ter darzulegen, ist (wie auch eine damit verbundene Frist zur Stellung- nahme) aus den genannten Gründen abzuweisen. Ebenso hat das SEM im Entscheid die wesentlichen Argumente der Stellungnahme vom 5. März 2024 aufgeführt und berücksichtigt, womit auch das Vorliegen der Verlet- zung der Begründungspflicht zu verneinen ist. Ferner waren auch die vom SEM vorgenommenen Hinweise hinsichtlich der allgemeinen Fälschungs- anfälligkeit türkischer Dokumente auch ohne eine Übersetzung dieser Quellen rechtskonform, insbesondere da es sich hierbei um bereits allge- meinhin bekannte Fälschungs- und Korruptionsaspekte handelt und der Beschwerdeführer ohnehin türkischer Muttersprache ist.
E. 7.1.2 Wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, sind die Angaben des Beschwerdeführers selbst auf Nachfragen hin auffallend unbestimmt ausgefallen. Bei dieser Sachlage erweist sich der Vorwurf in der Be- schwerde, wonach die Vorinstanz es unterlassen habe, ihn genau zu be- fragen und es versäumt habe, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, als haltlos. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht obliegt es dem Beschwerde- führer, die geltend gemachten Verfolgungsgründe umfassend darzulegen. Eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch das SEM liegt nicht vor. Im Übrigen stellt der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, keine Verletzung der Begründungs- pflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine (im Folgenden inhaltlich zu überprüfende) materielle Frage.
E. 7.2 Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.
E. 8 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers, gegen ihn sei wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation ein Ermittlungs- verfahren eingeleitet worden, zu Recht als unglaubhaft erachtet. Hierzu kann – mit nachfolgenden Ergänzungen – auf die eingehenden Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 8.1 Hierzu ist vorab mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Behauptungen auf nachweislich ge- fälschten Beweismitteln abstützen. Die Vorinstanz hat eine vertiefte
E-3111/2024 Seite 14 Dokumentenanalyse der später eingereichten Dokumente zum angeblich laufenden Strafverfahren vorgenommen. Diese ergab, dass die Anklage- schrift (BM 12c) und der Eingangsbeschluss des Gerichts für schwere Straftaten (BM 14) als Fälschungen erkannt wurden. Das Vernehmungsprotokoll (BM 12b) an sich weise keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf, gleichzeitig aber auch keine fälschungssicheren Merkmale, zumal es sich lediglich um einen Scan handle. Da das Verneh- mungsprotokoll zum selben Strafverfahren gehöre wie die beiden Doku- mente, welche Fälschungsmerkmale aufweise, könne weiter auch diesbe- züglich von einem gefälschten bzw. nicht authentischen Dokument ausge- gangen werden. Dasselbe gelte für den eingereichten Polizeirapport (BM
13) und ebenso für die mit der Stellungnahme vom 5. März 2024 nachge- reichten Unterlagen (BM 16 Vorladung und 17 Untersuchungsbericht der Polizei). Diese Einschätzung der Vorinstanz vermag absolut zu überzeu- gen und kann in der Stellungnahme vom 5. März 2024 (aus den vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgeführten, zu bestätigenden Gründen) nicht in Frage gestellt werden. Die in der Analyse erkannten zahlreichen Fälschungsmerkmale lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die ein- gereichten Beweismittel gefälscht sind. Denklogisch zog das SEM hieraus den Schluss, dass das gesamte Strafverfahren nicht authentisch sei.
E. 8.2 Bei dieser Sachlage sind auch die nun auf Beschwerdeebene einge- reichten Dokumente (Scan Urteil des […] vom […] [Strafverfahren {…}] inkl. Laienübersetzung, Beilage 4, und Scan Akten zum Strafverfahren […] inkl. Laienübersetzung, Beilage 5), welche dasselbe Strafverfahren betreffen, angesichts ebenfalls zu bezweifelnder Authentizität zum Nachweis des gel- tend gemachten Strafverfahrens nicht geeignet. Es versteht sich von selbst, dass wenn die ein Strafverfahren einleitenden Beweismittel bereits Fälschungen darstellen, hierdurch das gesamte Ver- fahren betroffen ist und dieses insgesamt als nicht authentisch eingestuft werden muss. Den vom Beschwerdeführer eingereichten weiteren Beweis- mitteln könnten daher denklogisch nur dann ein rechtserheblicher Beweis- wert zuerkannt werden, wenn diese auf echten, verfahrenseinleitenden Un- terlagen basieren würden. Entsprechendes liegt aber, wie bereits darge- stellt, nicht vor. Aus einer gefälschten Anklageschrift kann denklogisch kein authentisches Urteil ergehen. Vor diesem Hintergrund bedürfen die einge- reichten weiteren Beweismittel, insbesondere dem angeblichen (als Scan vorliegenden) Strafurteil vom (…), keiner weiteren Würdigung und verblei- ben augenscheinlich ohne Beweiswert.
E-3111/2024 Seite 15 Bei dieser Sachlage sind die Anträge in der Beschwerdeschrift, wonach eine angemessene Frist zur Einreichung der «originalen» Dokumente und zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren sei, im Sinn ei- ner antizipierten Beweiswürdigung mangels Notwendigkeit abzuweisen.
E. 8.3 Abgesehen von dem Umstand, dass die zentralen Vorbringen des Be- schwerdeführers auf Fälschungen abstützen, ist ergänzend festzuhalten, dass auch die übrigen Sachumstände nicht glaubhaft erscheinen. Die Vo- rinstanz hat hierzu in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinge- wiesen, dass bereits die angegebenen Gründe für den Entschluss einer Ausreise äusserst unbestimmt und vage ausgefallen sind. Die blosse Ent- gegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer an der Anhö- rung sehr nervös und gestresst gewesen sei, vermag das ausweichende Aussageverhalten offenkundig nicht plausibel zu erklären. Auch gehen aus seinen Angaben anlässlich der Anhörung keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervor, was ihn letztlich zur Ausreise bewogen hat. Das erwähnte laufende Ermittlungsverfahren, zu welchem er später (als Fälschungen er- kannte) Unterlagen einreichte, erwähnte er bezeichnenderweise damals gar nicht (vgl. A25/9 F48). Die in der Beschwerde nun in ebenso unbe- stimmter Weise nachgetragenen Ausreisemotive vermögen ebenso nicht zu überzeugen. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, aus welchem Grund er erst am 11. Oktober 2023 ausreiste, ob- wohl die Ausreisesperre bereits Monate zuvor am 8. Juli 2022 aufgehoben wurde. Der simple Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach es ihm am 8. Juli 2022 nicht klar völlig gewesen sei, ob er die Türkei wirklich ohne Probleme verlassen könne, vermag nicht zu überzeugen.
E. 8.4 Hinsichtlich der geltend gemachten, in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Vorbringen ist mit dem SEM festzuhalten, dass diese mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung nicht asylrelevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auf welche in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird.
E. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver- folgungsgründe ersichtlich sind beziehungsweise keine solchen glaubhaft dargelegt werden konnten, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9 E-3111/2024 Seite 16
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grund- satz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfah- ren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-3111/2024 Seite 17 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 7.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der lan- des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe- halt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 10.3.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Nieder- schlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen.
E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz D._______, habe aber laut eigenen Angaben zuletzt in C._______ bei seiner Ex-Frau gelebt, mit welcher er nach wie vor in einer Beziehung lebe. C._______ sei nicht vom Erdbeben betroffen. Seine eigene Wohnung in D._______ bewohne zudem aktuell sein Bruder mit seiner Familie. Es sei davon auszugehen, dass somit auch diese Wohnung bewohnbar sei. Auch sonst seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm eine Rückkehr in die Heimat nicht zuzu- muten wäre. Er sei ein gesunder, gut gebildeter Mann. Laut eigenen Anga- ben habe er in der Vergangenheit in Apotheken, aber auch in Restaurants gearbeitet. Auch verfüge er über ein intaktes Beziehungsnetz. Die beiden älteren Kinder würden in D._______ studieren, wo auch seine Eltern heute noch ansässig seien. Weitere Verwandte hätte er auch unter anderem in E._______, F._______ oder G._______. Insgesamt sei er über weite Teile des Landes vernetzt. Das Gericht schliesst sich diesen Einschätzungen an.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
E-3111/2024 Seite 18 auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind.
E. 12.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3111/2024 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3111/2024 Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Stefan Sonderegger, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie) suchte am 22. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 11. Juli 2023 im Wesentlichen geltend, nach 2021 sei es ihm nicht mehr möglich gewesen in seinem Beruf als Drogerietechniker zu arbeiten. Zuvor sei er zwischen 1996 und 2004 Chefredaktor der Zeitschriften (...), (...), (...) und (...) gewesen. Er sei sowohl bei der (...), der (...), (...) und (...) Mitglied und bis 2009 Pressesprecher des (...) gewesen. Bis 2014 habe er für die Zeitschrift (...) gearbeitet. Als 2014 in B._______ gegen den IS Krieg geführt worden sei, sei er im Rahmen einer Kampagne von Ärzten und Apothekern vier Tage lang in Syrien gewesen, habe sich mit regionalen Volksvertretern getroffen und medizinisches Material sowie Medikamente geliefert. Mit eigenen Mitteln habe er eine Ambulanz gekauft und diese nach B._______ gebracht. Im Weiteren habe er auch medizinische Unterstützung geleistet. In dieser Zeit sei er in den Fokus der Regierung geraten. Gleichzeitig habe er zunächst gar eine Auszeichnung der Regierung erhalten für seinen Einsatz. Später sei er als Terrorist bezeichnet worden. Nach einem Angriff auf ihn habe er regelmässig seinen Aufenthaltsort gewechselt. Zwischen Oktober 2014 und November 2015 sei er mehrfach in Untersuchungshaft genommen worden, so etwa in Zusammenhang mit Regionalwahlen, als er sich für die HDP eingesetzt habe. Im Weiteren hätte er als Spitzel tätig sein sollen. Am 20. März 2018 habe er sich erneut in Untersuchungshaft befunden und es hätten Hausrazzien stattgefunden. Während einer Untersuchungshaft im April 2020 sei seine Familie von Soldaten belästigt worden. Nach 2020 sei er nie mehr in Untersuchungshaft gewesen. Die Gründe für sein Asylgesuch seien politische. Der einzige Grund, weshalb die türkische Regierung Druck auf ihn ausübe, sei der erwähnte Einsatz 2014 in B._______. Man unterstelle ihm, im gelieferten Ambulanzwagen Waffen transportiert zu haben. Sämtliche Ermittlungen seien aber mangels Beweisen eingestellt worden. Nachdem das letzte Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt und die Ausreisesperre am 8. Juli 2022 wieder aufgehoben worden sei, habe er das Land verlassen. Er sei am 11. Oktober 2022 legal mit seinem Pass aus der Türkei ausgereist. Im letzten Verfahren sei ihm die Unterstützung zugunsten einer terroristischen Organisation vorgehalten worden. Obschon er mehrfach in Untersuchungshaft genommen worden sei, sei es aber letztlich nie zu einer Verurteilung gekommen. Laut seinen Angaben sei zum Zeitpunkt der Asylanhörung kein laufendes Gerichtsverfahren, jedoch ein Ermittlungsverfahren hängig. Insgesamt sei es in der Vergangenheit zu zwei Anklageschriften gekommen. In beiden Fällen sei er indes freigesprochen worden. Seit seiner Ausreise hätten erneut Hausdurchsuchungen an der Adresse seiner Ex-Ehefrau in C._______ stattgefunden. C. Zur Stützung der Identität und zum Nachweis der geltend gemachten Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: BM1 Führerschein (Kopie), BM2 Pass (Original), BM3 Führerausweis (Original), BM4 Mitgliedschaftsnachweis HDP (Kopie), BM5 Zivilstandsregisterausweis (Kopie), BM6 Zivilstandsregisterausweis Vater (Kopie), BM8 Strafregisterauszug (Kopie), BM9 Schreiben der (...) vom 25. März 2021, mit welcher der Pass wegen Ausreisesperre für ungültig erklärt werde (Kopie), BM10 Screenshots von Chatverlauf mit Ehefrau betreffend Hausrazzia, BM11 Fotos von Kopfverletzung und Verletzung an Zehe, BM12 Sammelbeweismittel (BM12a Ausreisebestätigung über Auseise am 12. Oktober 2022, BM12b Verhandlungsprotokoll vom 28. September 2022, BM12c Anlageschrift vom 18. Juli 2023), BM13 Polizeirapport (Kopie), BM14 Eingangsbeschluss (...) vom 25. Juli 2023 (Kopie), BM 15 weiterer Strafregisterauszug, BM 16 Vorladung für den 15. April 2024 (Kopie), BM 17 Untersuchungsbericht der Polizei vom 29. Januar 2024 (Kopie). D. Die eingereichten Beweismittel (insbesondere BM 12b, BM 12c, BM14) wurden einer Dokumentenanalyse unterzogen und als Fälschungen erkannt. Mit Eingabe vom 5. März 2024 nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zu den Fälschungserkenntnissen. E. Mit Verfügung vom 15. April 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). F. Der Beschwerdeführer erhob am 17. Mai 2024 hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel seien amtlich übersetzen zu lassen und ihm sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Das SEM habe detailliert darzulegen, aus welchen Gründen die Eingaben vom 21. August und 21. September 2023 eingereichten Beweismittel als Fälschungen qualifiziert worden seien. Anschliessend sei ihm unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zu gewähren, hierzu Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Rechtsvertretung ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und nachträglich formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachte. 5.1.1 Das SEM führte aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mehrfach festgenommen worden zu sein. Zu Verurteilungen sei es aber mangels Beweisen nie gekommen. Aktuell liege indes ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen ihn vor. Bei einer Rückkehr befürchte er, als Spitzel tätig werden zu müssen oder gar umgebracht zu werden. Zum angeblich laufenden Ermittlungsverfahren habe er nach der Anhörung Unterlagen eingereicht. Der (vom SEM als Fälschung erkannten) Anklageschrift vom 18. Juli 2023 sei zu entnehmen (BM 12c), dass er der behauptungsweise Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation beschuldigt werde. 5.1.2 Bereits die Antworten auf die Frage, was ausschlaggebend für den Entschluss seiner Ausreise zum betreffenden Zeitpunkt gewesen sei, mute äusserst vage und undifferenziert an. Er habe erwidert, dass er nie vorgehabt habe, auszureisen. Es sei jedoch soweit gekommen, dass er sich zur Ausreise entschlossen habe, nachdem er in seiner Wohnung und am Arbeitsplatz aufgesucht worden sei (vgl. A25 F41). An anderer Stelle habe er erklärt, dass am 8. Juli 2022 eine gegen ihn verhängte Ausreisesperre aufgehoben worden sei. Er sei danach sofort ausgereist. Festzuhalten sei, dass er laut eigenen Angaben allerdings erst im Oktober 2022 das Land auf legalem Weg verlassen habe (vgl. A25/4 F30-31). Weshalb er am 11. Oktober 2022 aus der Türkei ausgereist sei, und nicht etwa zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, erschliesse sich anhand seiner Ausführungen nicht. Weder aus dem freien Bericht (vgl. A25/7 F38) noch aus den erwähnten Angaben gingen konkrete Anhaltspunkte dafür hervor, was ihn letztlich zur Ausreise bewogen habe. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr zu befürchten habe, habe er ebenfalls keine konkrete Antwort gegeben. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass er entweder als Spitzel für die Regierung zu arbeiten habe oder aber umgebracht würde (vgl. A25/12 F78-79). Das erwähnte laufende Ermittlungsverfahren, zu welchem er später Unterlagen eingereicht habe, habe er an dieser Stelle gar nicht erst erwähnt (vgl. A25/9 F48). Auf weitere Nachfrage hin habe er zwar noch erläutert, dass ihm in Vergangenheit während jeder Untersuchungshaft Spitzeltätigkeiten angeboten worden seien (vgl. A25/12 F80). Weshalb sich ausgerechnet zum aktuellen Zeitpunkt seine angeblichen Befürchtungen hätten realisieren sollen und ihn zur Auseise veranlasst habe, habe er jedoch nicht näher erläutern können. In Anbetracht dessen, dass er laut eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Anhörung in Kontakt mit einem Anwalt in der Türkei gestanden habe (vgl. dazu A25/9 F55), sei nicht nachvollziehbar, dass er damals keine genaueren Aussagen über seine konkrete Situation habe machen können. Bereits gestützt auf diese Erwägungen ergäben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsfurcht. 5.1.3 Die wesentlichen Verfahrensakten seien einer Dokumentenanalyse unterzogen worden und klar als Fälschungen erkannt worden. Die Vorinstanz führte hierzu aus: (...). Die erwähnten Dokumente - und damit die zentralen Unterlagen des angeblichen Strafverfahrens - seien somit als gefälscht einzustufen. Dies wiege schwer und spreche gegen die Authentizität dieses Verfahrens. Das Vernehmungsprotokoll (BM 12b) weise zwar keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf, gleichzeitig aber auch keine fälschungssicheren Merkmale, zumal es sich bloss um einen Scan handle. Da das Vernehmungsprotokoll zum selben Strafverfahren gehöre wie die beiden Dokumente, die klar Fälschungsmerkmale aufweise, könne auch diesbezüglich von einem gefälschten bzw. nicht authentischen Dokument ausgegangen werden. Dasselbe gelte für den eingereichten Polizeirapport (BM 13). 5.1.4 Als Erklärungsversuch zu den Fälschungserkenntnissen des SEM habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. März 2024 vorgebracht, dass er keinen UYAP-Zugang habe und die Unterlagen deshalb von seinem Rechtsanwalt erhalten habe. Er gehe daher davon aus, dass diese Dokumente echt seien. Dieser Erklärungsversuch sei jedoch unbehelflich und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Behauptungen für die Authentizität der Unterlagen sprechen sollten. Die als Fotokopien bzw. Scans vorliegenden Unterlagen könnten mit Bildbearbeitungsprogrammen mühelos manipuliert worden sein. Sie enthielten keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale, wie es bei beispielsweise bei einem Reisepass der Fall sei. Was das Vorliegen von Dokumenten mit UYAP-Zugangscodes betreffe, gelte im Übrigen, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Die türkische Justiz sei derzeit von einem beträchtlichen Korruptions-Problem geprägt, über das auch türkische Medien berichten würden. Zudem seien auf türkischen Fernsehsendern Beiträge sowie Meldungen auf Social-Media-Seiten erschienen, welche die Produktion von Beweismitteln mit Hilfe von korrupten Justizangestellten für Asylverfahren in Europa oder Amerika zum Gegenstand hätten. In den TV-Beiträgen seien Listen mit den Angeboten solcher Produzenten gezeigt worden. Dabei könne es sich um Dokumente handeln, die von korrupten Justizangestellten oder von professionellen Fälschern produziert würden. In einer solchen Liste sei explizit vermerkt, dass die UYAP-Zugangscodes der beworbenen Dokumente «funktionierten». Eine andere Liste mit der Überschrift «Wir bereiten Asyldossiers vor» halte fest, dass die angebotenen Justizdokumente mit Stempel, Unterschrift und elektronischer Unterschrift versehen würden. Ein UYAP-Zugangscode garantiere somit die Echtheit eines Dokuments nicht. Was (...) betreffe, habe der Beschwerdeführer als Erkläungsversuch angegeben, dass (...). Dem hielt die Vorinstanz entgegen, dass diese Behauptung rein spekulativ sei auf reiner Mutmassung basiere. Gleichzeitig wäre ein solcher Umstand in der Dokumentenanalyse berücksichtigt worden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu BM14 erklärt, dass dem Gericht wohl ein Fehler unterlaufen sei, (...). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen würde der Umstand jedoch die weiteren Ungereimtheiten, welche am Dokument festgestellt werden konnten, nicht erklären. Insgesamt habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nichts entgegenhalten können, was die Einschätzung des SEM betreffend die eingereichten Dokumente ändern könnte. 5.1.5 Der Beschwerdeführer habe somit zu einem zentralen Vorbringen gefälschte Dokumente eingereicht. In Kombination mit den oben erwähnten unglaubhaften Angaben zu seiner angeblich aktuellen Verfolgungsfurcht sei nicht glaubhaft, dass ihm in der Heimat solchermassen ein Strafverfahren beziehungsweise Haft drohe. Das angebliche Ermittlungsverfahren, in welchem er der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation bezichtigt worden sei (siehe Anklageschrift), basiere auf Fälschungen und werde nicht als authentisch erachtet. 5.1.6 Mit der oben erwähnten Stellungahme habe der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum betreffenden Strafverfahren eingereicht (BM 16 Vorladung und 17 Untersuchungsbericht der Polizei). Wie bereits in Zusammenhang mit BM 13 oder BM 12b angemerkt, gelte auch für die neu eingereichten Unterlagen, dass diesen kein Beweiswert zugemessen werden könne. Die Unterlagen würden sich auf ein Verfahren beziehen, zu welchem bereits Dokumente mit Fälschungsmerkmalen eingereicht worden seien. Gestützt darauf sowie auf den erwähnten Verweis auf die herrschende Korruption, könne darauf verzichtet werden, die nachgereichten Unterlagen ebenfalls noch einer Dokumentenanalyse zu unterziehen. 5.1.7 Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass fünf Tage vor der Anhörung eine Hausrazzia bei ihm zuhause stattgefunden habe. Dieses Vorbringen sei angesichts der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens zu bezweifeln, zumal die diesbezüglichen Angaben auch nur oberflächlich ausgefallen seien. An der Einschätzung der fehlenden Substantiierung ändere auch die Behauptung nichts, wonach es seit seiner Ausreise insgesamt vier Hausrazzien gegeben habe (zum Ganzen A25/10, F58-63). Diese Angabe seien ebenfalls nicht substantiiert. Dem Chatverlauf mit seiner Partnerin (bezüglich der angeblichen Razzia) komme kein Beweiswert zu. Die Bilder (BM 11) zu angeblichen Verletzungen seiner Frau, welche sie sich bei der Razzia zugezogen habe, können auch anderweitig entstanden sein. Zu den weiteren Beweismitteln sei ergänzend festzuhalten, dass die Kopie eines Mitgliederausweis der HDP (BM 4) allein keine Verfolgungssituation zu belegen vermöge. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu BM9 angegeben, dass damit sein Pass aufgrund einer Ausreisesperre für ungültig erklärt worden sei. Das Dokument stamme vom März 2021. Laut den eigenen Angaben sei die Ausreisesperre gegen ihn aber vor seiner (legalen) Ausreise aufgehoben worden. Dem Dokument (BM 9) komme somit keine Aktualität zu. 5.1.8 Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass ihm vor den geltend gemachten Hintergründen in seiner Heimat eine Verfolgung drohe. Die Gründe für die Ausreise lägen insgesamt im Dunkeln. Mit der Einreichung gefälschter Beweismittel habe der Beschwerdeführer keine aktuelle asylbeachtlich Verfolgung belegen beziehungsweise glaubhaft machen können. 5.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, in Vergangenheit in Untersuchungshaft genommen worden zu sein. Er habe sich für die HDP eingesetzt. Mangels Beweismittel seien jeweilige Verfahren eingestellt worden. Ausschlaggebend dafür, dass die Regierung Druck auf ihn ausübe, sei einzig Ihr Einsatz in Syrien aus dem Jahr 2014 gewesen. Man habe ihm im Nachhinein Waffenlieferungen unterstellt. Wegen der Untersuchungshaften habe er auch Probleme am Arbeitsplatz bekommen. Er sei im Jahre 2020 letztmals in Untersuchungshaft gewesen. 5.2.1 Wie obenstehend ausgeführt, habe der Beschwerdeführer keine aktuelle Verfolgungsfurcht glaubhaft machen können. 5.2.2 Soweit seine Vorbringen vergangene abgeschlossene Gerichtsverfahren betreffen würden (vgl. dazu insbesondere A25/9 F52), komme diesen allein keine Asylrelevanz zu, da nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer diesbezüglich eine künftige Verfolgung zu befürchten hätte. Er habe mit seinen Schilderungen ein Bild von immer wiederkehrender Bedrohung zu vermitteln versucht. Der Aspekt müsse jedoch vor dem Hintergrund dessen betrachtet werden, dass er die angeblich aktuelle Verfolgungssituation mit gefälschten Dokumenten zu belegen versucht habe. Damit habe er keine latente Gefährdungslage objektiveren können, was zur Annahme begründeter Verfolgungsfurcht notwendig wäre. Ob er in den Jahren 2014, 2015, 2018 und 2020 allenfalls in Untersuchungshaft gewesen sei, könne mangels Aktualität der betreffenden Vorbringen offenbleiben. Zudem seien die eigentlichen Hintergründe dieser Behelligungen nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe hierzu angegeben, vor den Regionalwahlen im Jahr 2015 und am 7. Juni 2015 nach einer Explosion im Bahnhof von D._______ verhaftet worden zu sein. Diese Vorbringen deuteten allein noch nicht auf ein anhaltendes Verfolgungsinteresse hin. Zusätzlich sei auch klar festzuhalten, dass aus den eingereichten Strafregisterauszügen (BM8 und BM15) keine Vorstrafen ersichtlich seien. 5.2.3 Die Behauptung, wonach er 2014 angegriffen worden sei und danach stets den Aufenthaltsort gewechselt habe, vermöge keine aktuelle Verfolgungsfurcht zu begründen, zumal sich nähere Hintergründe dem SEM ebenfalls nicht erschliessen würden; dass er seine Arbeit als Drogerietechniker verloren habe, nicht mehr im versicherten Bereich gearbeitet habe und bei der Arbeit als Kurde diskriminiert worden sei, sei ebenfalls nicht asylbeachtlich. Die Diskriminierungen gingen von Drittpersonen aus. Zudem sei allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein. Dabei handle sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile in Zusammenhang mit seiner Arbeitssituation gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien nicht als ernsthaft zu qualifizieren und flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Am Entscheid änderten auch die angeblich vergangenen Tätigkeiten als Chefredaktor oder Pressesprecher nichts, zumal nicht ersichtlich sei, dass er diesbezüglich aktuell etwas zu befürchten hätte. Letztlich sei herauszustreichen, dass der Beschwerdeführer das Land völlig legal habe verlassen können. 5.3 Somit seien die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrelevant. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde neu geltend gemacht, die Familie des Beschwerdeführers habe nun selber beim Gericht die Herausgabe der Dokumente zum aktuellen Strafverfahren verlangt. Den von seiner Familie beschaffen Dokumenten könne entnommen werden, dass er mit Urteil vom (...) vom (...) zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Dokumente seien der Familie vom Gericht ausgehändigt worden und seien echt. Von der Familie seien ihm diese als Scan übermittelt worden. Die Originaldokumente seien bereits der Post übergeben worden und sollten alsbald in der Schweiz eintreffen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung der originalen Dokumente und zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Falls das Gericht eine vollständige Übersetzung für notwendig erachte, werde darum ersucht, eine solche von Amtes wegen anzuordnen. Die genannten Dokumente als Scan wurden mit der Beschwerde eingereicht (vgl. Scan Urteil des [...] vom [...] [Strafverfahren {...}] inkl. Laienübersetzung, Beilage 4, und Scan Akten zum Strafverfahren [...] inkl. Laienübersetzung, Beilage 5). In der Beschwerde wurde weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom (...) der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation für schuldig gesprochen worden sei. 6.2 Im Zusammenhang mit der vom SEM durchgeführten Dokumentenanalyse (insbesondere BM 12b, BM 12c, BM14) wurde geltend gemacht, dass die diesbezüglichen Vorwürfe des SEM zu ungenau verblieben seien und es ihm daher nicht möglich sei, konkret hierzu Stellung zu nehmen. Die Dokumente seien elektronisch signiert, was zumindest nicht unüblich sei. Es werde deshalb gerügt, dass das Schreiben des SEM vom 29. Januar 2024 aufgrund seiner Unklarheit keine rechtsgenügliche Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ermögliche. Deshalb werde beantragt, dass das SEM aufzufordern sei, die Fälschungsmerkmale detailliert darzulegen. Ferner habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, indem es im angefochtenen Entscheid nur ungenügend auf die in der Stellungnahme vom 5. März 2024 aufgeführten Gegenargumente eingegangen sei. 6.3 Im Weiteren habe die Vorinstanz den Beweiswert der eingereichten Dokumente unter Verwendung eines Textblockes mit dürftiger Quellenlage in Zweifel gezogen. Mit Verweis auf türkische Medien folgere sie implizit, dass in der Türkei flächendeckend Dossiers zu Strafverfahren gefälscht würden und ihnen deswegen nur ein geringer Beweiswert zugemessen werden könne. Die Verwendung türkischer Quellen ohne vollständige Transkription und Übersetzung sowie Einsichtsgewährung von Transkription und Übersetzung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 6.4 Beim Vorwurf, seine Angaben seien vage und unbestimmt ausgefallen, sei zu berücksichtigen, dass er an der Anhörung nervös und gestresst gewesen sei. Die Vorinstanz werfe vor, nicht genau erzählt zu haben, aus welchem Grund er erst am 11. Oktober 2023 ausgereist sei, obwohl die Ausreisesperre bereits am 8. Juli 2022 aufgehoben worden sei. Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass es ihm am 8. Juli 2022 nicht klar gewesen sei, ob er die Türkei wirklich ohne Probleme verlassen könne. Dem Vorwurf, er habe sich nicht konkret dazu geäussert, weshalb er überhaupt die Türkei verlassen habe, sei entgegenzuhalten, dass er unter anderen wegen den ständigen Ermittlungsverfahren, Kontrollen und Hausdurchsuchungen ausgereist sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass er Mühe gehabt habe, seinen Anwalt in der Türkei zu kontaktieren, weshalb er teils nicht genauere Angaben zu seiner Situation habe machen können. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn zu verschiedenen Fragen genau zu befragen und es versäumt, eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Sie habe den Sachverhalt nur ungenügend und zu weiten Teilen auch falsch festgestellt. 6.5 Schliesslich gehe die Vorinstanz davon aus, dass es an der Aktualität der Verfolgung mangle. Wie sich jedoch insbesondere aus dem neu eingereichten Urteil vom (...) ergebe, treffe dies nicht zu. 7. 7.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt, erweisen sich als offensichtlich unbegründet. 7.1.1 Hinsichtlich der Rüge, dass das im Zusammenhang mit der Dokumentenanalyse erfolgte Schreiben des SEM vom 29. Januar 2024 keine rechtsgenügliche Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu den Abklärungsergebnissen ermögliche, ist festzuhalten, dass bei amtsinternen Analysen der Authentizität von Beweismitteln, die im Rahmen von Asylverfahren eingereicht worden sind, die Praxis regelmässig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Aktenstücke anerkennt. Dies wird damit begründet, dass durch eine uneingeschränkte Schilderung einzelner Fälschungsmerkmale oder die Beschreibung des technischen Vorgehens bei der Analyse des Dokuments ein "Lerneffekt" verhindert werden soll, der ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschweren oder verunmöglichen könnte (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-1639/2020 vom 5. Juli 2022 E. 5.3.3, E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 4.5 oder E-2061/2018 vom 14. Mai 2018 S. 6). In Berücksichtigung dieser Tatsache ist festzuhalten, dass aus den im Schreiben vom 29. Januar 2024 aufgeführten Feststellungen hinreichend klar hervorgeht, aus welchen Gründen die genannten Dokumente als gefälscht qualifiziert wurden. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Antrag, das SEM sei aufzufordern, die Fälschungsmerkmale detaillierter darzulegen, ist (wie auch eine damit verbundene Frist zur Stellungnahme) aus den genannten Gründen abzuweisen. Ebenso hat das SEM im Entscheid die wesentlichen Argumente der Stellungnahme vom 5. März 2024 aufgeführt und berücksichtigt, womit auch das Vorliegen der Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist. Ferner waren auch die vom SEM vorgenommenen Hinweise hinsichtlich der allgemeinen Fälschungsanfälligkeit türkischer Dokumente auch ohne eine Übersetzung dieser Quellen rechtskonform, insbesondere da es sich hierbei um bereits allgemeinhin bekannte Fälschungs- und Korruptionsaspekte handelt und der Beschwerdeführer ohnehin türkischer Muttersprache ist. 7.1.2 Wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, sind die Angaben des Beschwerdeführers selbst auf Nachfragen hin auffallend unbestimmt ausgefallen. Bei dieser Sachlage erweist sich der Vorwurf in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz es unterlassen habe, ihn genau zu befragen und es versäumt habe, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, als haltlos. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht obliegt es dem Beschwerdeführer, die geltend gemachten Verfolgungsgründe umfassend darzulegen. Eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch das SEM liegt nicht vor. Im Übrigen stellt der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine (im Folgenden inhaltlich zu überprüfende) materielle Frage. 7.2 Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.
8. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers, gegen ihn sei wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, zu Recht als unglaubhaft erachtet. Hierzu kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die eingehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.1 Hierzu ist vorab mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Behauptungen auf nachweislich gefälschten Beweismitteln abstützen. Die Vorinstanz hat eine vertiefte Dokumentenanalyse der später eingereichten Dokumente zum angeblich laufenden Strafverfahren vorgenommen. Diese ergab, dass die Anklageschrift (BM 12c) und der Eingangsbeschluss des Gerichts für schwere Straftaten (BM 14) als Fälschungen erkannt wurden. Das Vernehmungsprotokoll (BM 12b) an sich weise keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf, gleichzeitig aber auch keine fälschungssicheren Merkmale, zumal es sich lediglich um einen Scan handle. Da das Vernehmungsprotokoll zum selben Strafverfahren gehöre wie die beiden Dokumente, welche Fälschungsmerkmale aufweise, könne weiter auch diesbezüglich von einem gefälschten bzw. nicht authentischen Dokument ausgegangen werden. Dasselbe gelte für den eingereichten Polizeirapport (BM 13) und ebenso für die mit der Stellungnahme vom 5. März 2024 nachgereichten Unterlagen (BM 16 Vorladung und 17 Untersuchungsbericht der Polizei). Diese Einschätzung der Vorinstanz vermag absolut zu überzeugen und kann in der Stellungnahme vom 5. März 2024 (aus den vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgeführten, zu bestätigenden Gründen) nicht in Frage gestellt werden. Die in der Analyse erkannten zahlreichen Fälschungsmerkmale lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die eingereichten Beweismittel gefälscht sind. Denklogisch zog das SEM hieraus den Schluss, dass das gesamte Strafverfahren nicht authentisch sei. 8.2 Bei dieser Sachlage sind auch die nun auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Scan Urteil des [...] vom [...] [Strafverfahren {...}] inkl. Laienübersetzung, Beilage 4, und Scan Akten zum Strafverfahren [...] inkl. Laienübersetzung, Beilage 5), welche dasselbe Strafverfahren betreffen, angesichts ebenfalls zu bezweifelnder Authentizität zum Nachweis des geltend gemachten Strafverfahrens nicht geeignet. Es versteht sich von selbst, dass wenn die ein Strafverfahren einleitenden Beweismittel bereits Fälschungen darstellen, hierdurch das gesamte Verfahren betroffen ist und dieses insgesamt als nicht authentisch eingestuft werden muss. Den vom Beschwerdeführer eingereichten weiteren Beweismitteln könnten daher denklogisch nur dann ein rechtserheblicher Beweiswert zuerkannt werden, wenn diese auf echten, verfahrenseinleitenden Unterlagen basieren würden. Entsprechendes liegt aber, wie bereits dargestellt, nicht vor. Aus einer gefälschten Anklageschrift kann denklogisch kein authentisches Urteil ergehen. Vor diesem Hintergrund bedürfen die eingereichten weiteren Beweismittel, insbesondere dem angeblichen (als Scan vorliegenden) Strafurteil vom (...), keiner weiteren Würdigung und verbleiben augenscheinlich ohne Beweiswert. Bei dieser Sachlage sind die Anträge in der Beschwerdeschrift, wonach eine angemessene Frist zur Einreichung der «originalen» Dokumente und zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren sei, im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung mangels Notwendigkeit abzuweisen. 8.3 Abgesehen von dem Umstand, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Fälschungen abstützen, ist ergänzend festzuhalten, dass auch die übrigen Sachumstände nicht glaubhaft erscheinen. Die Vorinstanz hat hierzu in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits die angegebenen Gründe für den Entschluss einer Ausreise äusserst unbestimmt und vage ausgefallen sind. Die blosse Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer an der Anhörung sehr nervös und gestresst gewesen sei, vermag das ausweichende Aussageverhalten offenkundig nicht plausibel zu erklären. Auch gehen aus seinen Angaben anlässlich der Anhörung keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervor, was ihn letztlich zur Ausreise bewogen hat. Das erwähnte laufende Ermittlungsverfahren, zu welchem er später (als Fälschungen erkannte) Unterlagen einreichte, erwähnte er bezeichnenderweise damals gar nicht (vgl. A25/9 F48). Die in der Beschwerde nun in ebenso unbestimmter Weise nachgetragenen Ausreisemotive vermögen ebenso nicht zu überzeugen. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, aus welchem Grund er erst am 11. Oktober 2023 ausreiste, obwohl die Ausreisesperre bereits Monate zuvor am 8. Juli 2022 aufgehoben wurde. Der simple Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach es ihm am 8. Juli 2022 nicht klar völlig gewesen sei, ob er die Türkei wirklich ohne Probleme verlassen könne, vermag nicht zu überzeugen. 8.4 Hinsichtlich der geltend gemachten, in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Vorbringen ist mit dem SEM festzuhalten, dass diese mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung nicht asylrelevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auf welche in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind beziehungsweise keine solchen glaubhaft dargelegt werden konnten, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 7.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 10.3.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. 10.3.2 Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz D._______, habe aber laut eigenen Angaben zuletzt in C._______ bei seiner Ex-Frau gelebt, mit welcher er nach wie vor in einer Beziehung lebe. C._______ sei nicht vom Erdbeben betroffen. Seine eigene Wohnung in D._______ bewohne zudem aktuell sein Bruder mit seiner Familie. Es sei davon auszugehen, dass somit auch diese Wohnung bewohnbar sei. Auch sonst seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm eine Rückkehr in die Heimat nicht zuzumuten wäre. Er sei ein gesunder, gut gebildeter Mann. Laut eigenen Angaben habe er in der Vergangenheit in Apotheken, aber auch in Restaurants gearbeitet. Auch verfüge er über ein intaktes Beziehungsnetz. Die beiden älteren Kinder würden in D._______ studieren, wo auch seine Eltern heute noch ansässig seien. Weitere Verwandte hätte er auch unter anderem in E._______, F._______ oder G._______. Insgesamt sei er über weite Teile des Landes vernetzt. Das Gericht schliesst sich diesen Einschätzungen an. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. 12.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: