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E-1639/2020

E-1639/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…). Mai 2016 auf dem Luftweg. Am 4. Oktober 2016 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Befragung zur Person (BzP) fand am 10. Oktober 2016 statt. Am

10. April 2019 und am 17. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer einge- hend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Er habe im Jahr 2013 angefangen, die Tamil National Alliance (TNA) zu unterstützen, ohne jedoch Mitglied einer Partei zu sein. So habe er etwa Plakate verteilt und aufgehängt, eine Gedenkfeier mitorganisiert und im Vorfeld des Besuchs eines Gesandten der Vereinten Nationen Informatio- nen über verschollene Personen und Menschenrechtsverletzungen ge- sammelt. Im Dezember 2013 habe er auf Bitte eines Kollegen hin eine ihm unbekannte Person für eine Nacht beherbergt. Wenige Tage darauf sei er von Unbekannten entführt und mutmasslich zu einem Armee-Camp ver- bracht worden. Dort habe man ihn geschlagen und während zweier Wochen zu seinem Übernachtungsgast, bei dem es sich um einen Terro- risten gehandelt haben solle, und seinem Kollegen befragt. Anschliessend sei er freigelassen worden. In der Folge habe er sich etwa sieben Monate in C._______ aufgehalten und in Vorbereitung auf die Wiederholung seiner Abschlussprüfungen im Spätsommer 2014 eine Privatschule besucht. Ab September 2014 habe er zunächst bei seiner Grossmutter gelebt und sich dort einem lokalen Jugendverein angeschlossen. Über diesen Verein habe er einen Sozialarbeiter kennengelernt, den er anschliessend bis im Frühling 2015 zu Hausbesuchen begleitet habe, anlässlich derer sie Infor- mationen über verschollene Personen zusammengetragen hätten. Auf der Rückfahrt von einem Familienbesuch in C._______ sei während einer Kon- trolle seine Identitätskarte von der Polizei beschlagnahmt worden. Als er diese einige Tage später abgeholt habe, sei er zum Sozialarbeiter und des- sen Aktivitäten befragt worden. Dieser Mann sei im (…) 2015 von Unbe- kannten erschossen worden. Ein Kollege, der ebenfalls mit dem Sozialar- beiter zusammengearbeitet habe, sei Ende 2015 respektive Anfang 2016 fest-genommen worden. Er selbst sei mehrmals zu Hause gesucht worden, habe sich aber bereits seit September 2014 jeweils bei Verwandten und nicht mehr bei seinen Eltern aufgehalten.

E-1639/2020 Seite 3 B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem ein Schreiben des Hindu-Jugendvereins von D._______ vom 6. Juni 2017, das Schreiben eines Parlamentsmitglieds vom 2. März 2015, ein undatiertes Schreiben eines weiteren Parlamentsmitglieds, ein Schreiben des Dorfvor- stehers vom 9. Dezember 2017, eine undatierte Zeitungsmeldung über ei- nen erschossenen Sozialarbeiter in B._______ sowie ein undatiertes Schreiben eines Friedensrichters zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 – eröffnet am 21. Februar 2020 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 20. März 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü- gung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Asylgewährung; eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer eine tabellari- sche Darstellung vermisster Personen der Division E._______ ein, die er in Zusammenarbeit mit dem Sozialarbeiter erstellt habe. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss die damalige Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers, MLaw Cora Dubach, als dessen amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 24. April 2020 zur Beschwerde vernehmen

E-1639/2020 Seite 4 und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Auf Einladung des Instruktionsrichters vom 30. April 2020 hin replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2020 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Mit der Replik sowie einer ergänzenden Eingabe vom 12. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer die Originale zweier Vor- ladungen vom (…). Februar 2016 und (…). März 2016, Fotos seiner Fami- lie, eine Sprachnachricht seines Vaters und ein Video einer Überwa- chungs-kamera zu den Akten. H. Der Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2020 Gelegen- heit gegeben, sich im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zum Ver- fahren zu äussern. I. Die Vorinstanz nahm am 13. Juli 2020 Stellung. J. Die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2020 zusammen mit einer Einladung zur Stellungnahme übermittelt. K. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 31. August 2020 Stellung. L. Mit Eingaben vom 10. Dezember 2020 und 26. April 2022 reichte der Be- schwerdeführer zwei weitere Sprachnachrichten inklusive schriftlicher Übersetzung und ein Video einer Überwachungskamera zu den Akten. In der Eingabe vom 26. April 2022 ersuchte die aktuelle Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Linda Spähni, ausserdem um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin, weil die bisherige Rechtsbeiständin ihr Ar- beitsverhältnis gekündigt und sie in der Folge ihre Fälle übernommen habe.

E-1639/2020 Seite 5 M. Der Instruktionsrichter forderte die amtliche Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2022 auf, innert Frist ein begründetes Gesuch um Entlassung aus ihrem amtlichen Mandat ein- zureichen. N. Linda Spähni ersuchte mit Eingabe vom 10. Mai 2022 – unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht – um Einsetzung als amtliche Rechtsbeistän- din, wobei dieser Eingabe ein Schreiben von Cora Dubach vom 6. Mai 2022 beilag, in welchem diese unter Bezugnahme auf eine ebenfalls bei- gelegte Kündigungsbestätigung vom 28. Dezember 2021 mitteilte, sie sei per 31. März 2022 aus F._______ ausgeschieden, und um Entlassung aus ihrem Amt ersuchte. O. Die amtliche Rechtsbeiständin Cora Dubach wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2022 aus ihrem Mandat entlassen. Auf die Beiordnung der aktuellen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als dessen amtliche Rechtsbeiständin verzichtete der Instruktionsrichter, zumal das Beschwer- deverfahren in diesem Zeitpunkt spruchreif erschien und sich keine Not- wendigkeit weiterer Instruktionshandlungen abzeichnete. Vom neuen Ver- tretungsverhältnis wurde Kenntnis genommen.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent- scheids im Wesentlichen aus, es werde aus den Schilderungen des Be- schwerdeführers weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzusam- menhang zwischen seiner geltend gemachten Festnahme von Ende 2013 und der vorgebrachten Befragung zum Sozialarbeiter im Jahr 2015 sowie zu seiner Ausreise im Mai 2016 erkennbar. Entsprechend erweise sich die damalige Festnahme als asylrechtlich nicht relevant, womit sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens erübrige. Bezüglich seiner Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit dem Sozialarbeiter und dem angeblich darauf gründenden Verfolgungsinteresse der staatlichen Sicherheitsbehör- den an seiner Person würden die bisweilen widersprüchlichen und ober- flächlichen Aussagen des Beschwerdeführers kein klares Bild über die Situation zulassen. Es sei ihm nicht gelungen, angeblich gegen ihn gerich- tete Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen. Die eingereichten nicht fälschungssicheren Beweismittel seien ebenfalls nicht geeignet, den gel- tend gemachten Sachverhalt zu belegen, zumal sie sich lediglich vage zu einer allfälligen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer und den Gründen dafür äussern würden. Ausserdem seien sie teilweise kaum mit seinen protokollierten Aussagen in Einklang zu bringen, weshalb insge- samt davon auszugehen sei, es handle sich um Gefälligkeitsschreiben. Den Akten seien überdies keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka oder aufgrund eines allfälligen – bei ihm nicht vorhandenen – Risikoprofils mit asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte.

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E. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt der Einschätzung der Vorinstanz in seinem Rechtsmittel entgegen, seine Aussagen seien nachvollziehbar, schlüssig und betreffend die zentralen Punkte seiner Vorbringen widerspruchsfrei ausgefallen. Seine Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit dem Sozialarbeiter habe er eingehend dargetan. Zur Veranschaulichung reiche er mit der Be- schwerde eine Liste mit Informationen zu verschollenen Personen zu den Akten, wie er sie jeweils mit dem Sozialarbeiter erarbeitet habe. Ein unmit- telbares Interesse der Behörden – das sich auch in offiziellen Vorladungen manifestiert habe – an seiner Person sei gegeben, zumal er Informationen über Kriegsverbrechen der damaligen und aktuellen Regierung zusam- mengetragen habe. Dadurch habe er sich politisch exponiert und sei nun

– insbesondere vor dem Hintergrund der veränderten Machtverhältnisse in Sri Lanka seit seiner Ausreise – einer erhöhten Gefahr für erneute asylre- levante Verfolgung ausgesetzt.

E. 3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich an der an- gefochtenen Verfügung fest und qualifizierte die Einwände und Erklärun- gen auf Beschwerdeebene als unbehelflich. Der mit der Beschwerde ein- gereichten Liste komme ausserdem nur eingeschränkter Beweiswert zu.

E. 3.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer erneut auf die Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen hin. Zwischenzeitlich habe er ausserdem die bei- den in der Beschwerde erwähnten Vorladungen, welche im Februar und März 2016 dem Dorfvorsteher und seiner Familie zugestellt worden seien, erhältlich machen können. In einer weiteren Eingabe führte der Beschwer- deführer zudem aus, das behördliche Interesse an seiner Person halte an; eine Videoaufnahme einer Überwachungskamera zeige, wie Polizisten sich im Mai 2020 bei seinen Eltern nach ihm erkundigt hätten.

E. 3.5 Nachdem die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Vernehmlassung die Authentizität der eingereichten Vorladungen mit Verweis auf ein internes Consulting anzweifelte und feststellte, weder das eingereichte Über- wachungsvideo noch eine Sprachnachricht des Vaters seien zum Beleg des geltend gemachten Sachverhalts geeignet, reichte der Beschwerde- führer im weiteren Verfahrensverlauf zusätzliche Sprachnachrichten seiner Eltern und ein weiteres Überwachungsvideo zu den Akten. Daraus gehe unzweifelhaft hervor, dass die sri-lankischen Behörden ein anhaltendes In- teresse an ihm hätten und er bei einer Rückkehr Gefahr laufe, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Einsichtnahme in den internen Consulting-Bericht der Vorinstanz, zumal ihm eine Stellungnahme zur Einschätzung des SEM ansonsten verunmög- licht werde.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen zu Recht als unglaubhaft res- pektive als nicht asylrelevant qualifiziert hat. Die Ausführungen auf Be- schwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der ange- fochtenen Verfügung – auf die vorab verwiesen werden kann – letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 5.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine geltend gemachte Tätigkeit mit einem Sozialarbeiter und einem angeblich daraus folgenden Verfolgungsinte- resse der sri-lankischen Behörden nicht zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenfügen.

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E. 5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die mit der Beschwerde einge- reichte Liste verschollener Personen, welche der Beschwerdeführer in Zu- sammenarbeit mit dem Sozialarbeiter erstellt haben will, nicht mit seinen protokollierten Aussagen zu ihren gemeinsamen Tätigkeiten in Einklang bringen lässt: Seinen Ausführungen zufolge haben der Sozialarbeiter und er Personen in der Region um G._______ besucht und dabei Listen mit Informationen zu verschollenen Personen erstellt (vgl. act. A6/11 7.01 so- wie act. A13/12 F48 und F51 f.). Die auf der Liste eingetragenen Personen stammen jedoch – soweit überprüfbar – allesamt aus dem Gebiet des Division Secretariat E._______ und sie wurden grösstenteils auch in dieser Region letztmals gesehen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Vater des Beschwerdeführers für das erwähnte Division Secretariat arbei- tet (vgl. act. A13/12 F 23 f.), wobei dieses – jedenfalls was das Erstellen dieser Personenlisten angeht – mehrere hundert Kilometer vom angebli- chen Wirkungsbereich des Sozialarbeiters entfernt liegt. Insgesamt entsteht der Eindruck, die Liste basiere auf Informationen, die dem Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Arbeitstätigkeit zu- gänglich waren und sei nicht, wie behauptet, das Ergebnis von Hausbesu- chen und Gesprächen des Sozialarbeiters und des Beschwerdeführers mit betroffenen Familien. Im Übrigen fällt einerseits auf, dass die einzelnen Einträge und der Beginn der Schlusszeile ("Prpared [sic] by:") nicht die gleiche Schriftgrösse und/oder Schriftart aufweisen, was so aussieht, als sei der Name "H._______" nachträglich eingefügt worden. Andererseits ist auffälligerweise gleich hinter diesem Namen die Nummer der Natio- nal Identity Card des Beschwerdeführers (in gleicher Schrift wie der Name) angeführt; dass eine – offenbar ehrenamtlich tätige (vgl. act. A13/12 F 45 ff.) – Person, die eine so brisante Liste anfertigt, sich gegenüber den heimatlichen Behörden derart eindeutig identifizieren würde, erscheint schwer vorstellbar (vgl. in diesem Sinn auch die Eingabe vom 29. Mai 2020 S. 4: "Man kann sich vorstellen, dass eine solche Liste […] den Behörden nicht gefallen wird […]"). Insofern erscheint auch die gegenteilige Darstel- lung in der Beschwerde unverständlich, der Beschwerdeführe habe in die- sem Zusammenhang keine exponierte Stellung eingenommen und sei sich auch gar nicht bewusst gewesen, dass seine Tätigkeit "überhaupt zu Prob- lemen mit den Behörden führen könnte" (vgl. Beschwerde S. 10).

E. 5.2.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seine Aufenthaltsorte zu der Zeit, als anfangs 2015 seine Identitätskarte bei einer Polizeikontrolle beschlagnahmt worden sein soll, konsistent zu schildern. Aus seiner Be- schreibung der Polizeikontrolle geht hervor, dass er jedenfalls sowohl nach der Kontrolle als auch nach der darauffolgenden Befragung auf einem

E-1639/2020 Seite 10 Polizeiposten von seinem Vater nach I._______ gebracht worden sein will (vgl. act. A13/12 F69). Zuvor gab er allerdings an, erst nach dem Tod des Sozialarbeiters – und somit im Mai 2015 – bei einem Verwandten väterli- cherseits in I._______ untergekommen zu sein und sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten zu haben (vgl. act. A13/12 F27). Vorher habe er zwischen Februar und Mai 2015 bei einem Verwandten mütterlicherseits in B._______ gelebt (vgl. act. A13/12 F30 ff.). Es wäre durchaus zu erwar- ten gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Aufent- haltsorte während der Ereignisse, die unmittelbar zu seinem Ausreiseent- schluss geführt haben sollen (Polizeikontrolle, Befragung, Tod Sozialarbei- ter), zuverlässig und konsistent zu verorten. Die diesbezüglichen Entgeg- nungen im Beschwerdeverfahren vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.

E. 5.2.3 Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, plausibel zu machen, weshalb die sri-lankischen Sicherheitskräfte schliesslich anfangs 2016 ihre Bemühungen auf der Suche nach ihm wieder intensiviert haben sollten, nachdem er sowohl nach der Polizeibefragung im Frühjahr 2015 als auch dem Tod des Sozialarbeiters unbehelligt geblieben war. Ausser- dem handelt es sich bei seinen Vermutungen, die sri-lankischen Behörden hätten den Sozialarbeiter aus Befürchtungen getötet, er könnte sich für den Wiederaufbau der tamilischen Widerstandsbewegung einsetzen, letztlich bloss um unbegründete Spekulationen (vgl. act. A6/11 7.02 und act. A16/13 F50).

E. 5.3.1 Sodann zeichnen auch die eingereichten Beweismittel kein Bild einer konkreten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer, zumal die Doku- mente sich teilweise nicht mit den von diesem geschilderten Aktivitäten res- pektive Bedrohungen vereinbaren lassen (vgl. zum Ganzen auch die über- zeugenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung S. 5 f.)

E. 5.3.2 Die eingereichten Vorladungen vom (…). Februar 2016 und (…). März 2016, bei denen es sich um Originale handeln soll, sind nicht geeignet, ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu bele- gen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte der Beschwerde- führer zunächst, er sei im März 2016 von Angehörigen des Criminal Inves- tigation Department (CID) zuhause gesucht worden. Anschliessend hätten diese die Umgebung beobachtet und kontrolliert, weshalb er erst im Mai 2016 habe ausreisen können (vgl. act. A16/13 F20). Später gab er an, von

E-1639/2020 Seite 11 seinem Bruder erfahren zu haben, dass er im März 2016 zu Hause von Personen gesucht worden sei, die sich als Polizisten ausgegeben hätten (vgl. act. A16/13 F55 f.). Schliesslich bekräftigte er, die Personen hätten sich nicht ausgewiesen und auch kein Schreiben abgegeben (vgl. act. A16/13 F65). Diese Aussage steht im Widerspruch zur polizeilichen Vorla- dung, die seinen Eltern angeblich am (…). März 2016 direkt übergeben worden sein soll (vgl. Replik Ziff. 6). Ohnehin erstaunt es, dass der Be- schwerdeführer die beiden Vorladungen erst im Jahr 2020 eingereicht hat ("weil die Familie geglaubt hat, nicht mehr im Besitz der Vorladungen zu sein. Sobald diese aber wieder gefunden wurden, wurden diese in die Schweiz geschickt und nachgereicht"; vgl. Stellungnahme vom 31. August 2020). Diese Darstellung lässt sich kaum mit dem Vorbringen des Be- schwerdeführers vereinbaren, seit seiner Festnahme im Jahr 2013 in stän- diger Angst vor weiteren Kontakten mit den Sicherheitskräften gelebt zu haben. Vor dem Hintergrund, dass andere – weit weniger konkrete – Be- weismittel eingereicht werden konnten, verwundert es, dass die Polizeivor- ladungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise erwähnt wurden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der zitierten Stellungnahme konnte er keine plausiblen Erklärungen zu den Umständen liefern, unter denen er die Vorladungen rund vier Jahre nach deren angeb- licher Ausstellung schliesslich erhältlich machen konnte.

E. 5.3.3 Der Einsicht in das vom SEM erstellte Dokumentenanalyse-Control- ling vom 13. Juli 2020 stehen öffentliche Geheimhaltungsinteressen ge- mäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG entgegen (Vermeidung Lerneffekt). Nach- dem – wie in der Vernehmlassung zu Recht erwähnt – bereits aufgrund der Umstände der Einreichung der Vorladungen berechtigte Zweifel an deren Authentizität bestehen, können die Fragen offenbleiben, ob zusätzlich noch formale Fälschungsmerkmale vorliegen, und ob diesfalls deren wesentli- cher Inhalt vom SEM in geeigneter Form zusammenfassend hätten wie- dergegeben werden müssen (Art. 28 VwVG).

E. 5.3.4 Schliesslich ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer am

2. Mai 2016 mit einem auf seinen Namen lautenden Pass auf dem Luftweg kontrolliert hätte ausreisen können (vgl. act. A6/11 4.02 und 5.01 f.) – und überhaupt das damit verbundene Verfolgungsrisiko eingegangen wäre –, wenn er tatsächlich zwei Polizeivorladungen auf den (…). Februar 2016 und (…). März 2016 keine Folge geleistet hätte.

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E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, auch nach seiner Ausreise regelmässig von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte gesucht worden zu sein, vermochte er dies nicht überzeugend darzulegen. Die Be- weismittel, die er in diesem Zusammenhang zu den Akten reichte, erwei- sen sich als wenig aussagekräftig. Die eingereichten Videoaufnahmen der Überwachungskamera lassen keine Rückschlüsse über den Grund für die beiden Polizeibesuche beim Haus seiner Eltern zu. Es gibt – mit Ausnahme der Sprachnachrichten seiner Eltern – keine Hinweise dafür, dass tatsäch- lich eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer zum Besuch der Po- lizisten geführt hat. Diesen Sprachnachrichten kommt schliesslich kaum Beweiswert zu, zumal der darin vorgetragene Sachverhalt durch nichts Weiteres untermauert wird. Somit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass die sri-lankischen Behörden nach seiner Ausreise wiederholt Interesse an seiner Person bekundet hätte.

E. 5.5 Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Ereignisse im Zu- sammenhang mit dem Sozialarbeiter weist die geltend gemachte Fest- nahme und Inhaftierung im Jahr 2013 – selbst bei unterstellter Glaubhaf- tigkeit (wobei die diesbezüglichen Schilderungen eher knapp und pauschal ausgefallen sind) – weder einen zeitlichen noch einen kausalen Zusam- menhang zur Ausreise des Beschwerdeführers auf. Diesem Vorbringen mangelt es damit letztlich an asylrechtlicher Relevanz.

E. 5.6.1 Zutreffend verneinte das SEM sodann auch das Vorliegen von Risi- kofaktoren, welche im sri-lankischen Kontext zur Bejahung einer begrün- deten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen könnten. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht sich zu entsprechenden Risikofaktoren geäussert und festgehalten, solche seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berück- sichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (E. 8.5.5).

E. 5.6.2 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass der Beschwer- deführer keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Rückkehr in den Hei- matstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten lassen. So macht der Beschwerdeführer insbesondere keine Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) oder anderweitige politische Akti- vitäten geltend, im Zuge derer er sich in irgendeiner Weise exponiert hätte.

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E. 5.6.3 Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile rund sechs- jährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefähr- dung ableiten.

E. 5.6.4 Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

E. 5.6.5 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – als volatil zu be- zeichnende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. Beschwerde Ziff. 11 ff., S. 11). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderun- gen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mit- arbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren etwas zu seinen Gunsten abzu- leiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeit- punkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr aus- gesetzt wären.

E. 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak- ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf- fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer

E-1639/2020 Seite 15 nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprü- fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften und entsprechendes vermag der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – auch in seinem Rechtsmittel nicht darzutun. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar- keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so- zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.4).

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E. 7.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen gesunden Mann mit guter Schulbildung und einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt (vgl. act. A13/12 F20 und F23). Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 7.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anord- nung einer vorläufigen Aufnahme setzt gemäss konstanter Praxis voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Mo- nate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hin- dernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. bereits Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situa- tion im Heimatland angepasst wird. Ebenfalls gibt es in diesem Zusammen- hang keine Hinweise auf eine allfällige medizinische Notlage des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 25 f.).

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instrukti- onsverfügung vom 9. April 2020 sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Ver- fahrenskosten abzusehen.

E. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2020 wurde dem Beschwerde- führer ausserdem MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin bei- geordnet, die in der Folge auf Gesuch hin am 13. Mai 2022 aus ihrem amt- lichen Mandat entlassen wurde, wobei sie erklärte hatte, ein allfälliges Honorar an die F._______ abzutreten. Demnach ist dieser Organisation ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus- zurichten. Gestützt auf die mit der Beschwerde und der Replik eingereich- ten Kostennoten, die angesichts des Umfangs der Ein-gaben sowie der nur leicht überdurchschnittlichen Fallkomplexität zu hoch erscheinen, sowie der nachträglichen Eingaben und die in Betracht zu zie- henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1639/2020 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. F._______ wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2'000.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1639/2020 Urteil vom 5. Juli 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Linda Spähni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). Mai 2016 auf dem Luftweg. Am 4. Oktober 2016 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Befragung zur Person (BzP) fand am 10. Oktober 2016 statt. Am 10. April 2019 und am 17. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Er habe im Jahr 2013 angefangen, die Tamil National Alliance (TNA) zu unterstützen, ohne jedoch Mitglied einer Partei zu sein. So habe er etwa Plakate verteilt und aufgehängt, eine Gedenkfeier mitorganisiert und im Vorfeld des Besuchs eines Gesandten der Vereinten Nationen Informationen über verschollene Personen und Menschenrechtsverletzungen gesammelt. Im Dezember 2013 habe er auf Bitte eines Kollegen hin eine ihm unbekannte Person für eine Nacht beherbergt. Wenige Tage darauf sei er von Unbekannten entführt und mutmasslich zu einem Armee-Camp verbracht worden. Dort habe man ihn geschlagen und während zweier Wochen zu seinem Übernachtungsgast, bei dem es sich um einen Terroristen gehandelt haben solle, und seinem Kollegen befragt. Anschliessend sei er freigelassen worden. In der Folge habe er sich etwa sieben Monate in C._______ aufgehalten und in Vorbereitung auf die Wiederholung seiner Abschlussprüfungen im Spätsommer 2014 eine Privatschule besucht. Ab September 2014 habe er zunächst bei seiner Grossmutter gelebt und sich dort einem lokalen Jugendverein angeschlossen. Über diesen Verein habe er einen Sozialarbeiter kennengelernt, den er anschliessend bis im Frühling 2015 zu Hausbesuchen begleitet habe, anlässlich derer sie Informationen über verschollene Personen zusammengetragen hätten. Auf der Rückfahrt von einem Familienbesuch in C._______ sei während einer Kontrolle seine Identitätskarte von der Polizei beschlagnahmt worden. Als er diese einige Tage später abgeholt habe, sei er zum Sozialarbeiter und dessen Aktivitäten befragt worden. Dieser Mann sei im (...) 2015 von Unbekannten erschossen worden. Ein Kollege, der ebenfalls mit dem Sozialarbeiter zusammengearbeitet habe, sei Ende 2015 respektive Anfang 2016 fest-genommen worden. Er selbst sei mehrmals zu Hause gesucht worden, habe sich aber bereits seit September 2014 jeweils bei Verwandten und nicht mehr bei seinen Eltern aufgehalten. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem ein Schreiben des Hindu-Jugendvereins von D._______ vom 6. Juni 2017, das Schreiben eines Parlamentsmitglieds vom 2. März 2015, ein undatiertes Schreiben eines weiteren Parlamentsmitglieds, ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 9. Dezember 2017, eine undatierte Zeitungsmeldung über einen erschossenen Sozialarbeiter in B._______ sowie ein undatiertes Schreiben eines Friedensrichters zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 - eröffnet am 21. Februar 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. März 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung; eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer eine tabellarische Darstellung vermisster Personen der Division E._______ ein, die er in Zusammenarbeit mit dem Sozialarbeiter erstellt habe. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Cora Dubach, als dessen amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 24. April 2020 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Auf Einladung des Instruktionsrichters vom 30. April 2020 hin replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2020 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Mit der Replik sowie einer ergänzenden Eingabe vom 12. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer die Originale zweier Vorladungen vom (...). Februar 2016 und (...). März 2016, Fotos seiner Familie, eine Sprachnachricht seines Vaters und ein Video einer Überwachungs-kamera zu den Akten. H. Der Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2020 Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zum Verfahren zu äussern. I. Die Vorinstanz nahm am 13. Juli 2020 Stellung. J. Die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2020 zusammen mit einer Einladung zur Stellungnahme übermittelt. K. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 31. August 2020 Stellung. L. Mit Eingaben vom 10. Dezember 2020 und 26. April 2022 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Sprachnachrichten inklusive schriftlicher Übersetzung und ein Video einer Überwachungskamera zu den Akten. In der Eingabe vom 26. April 2022 ersuchte die aktuelle Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Linda Spähni, ausserdem um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin, weil die bisherige Rechtsbeiständin ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und sie in der Folge ihre Fälle übernommen habe. M. Der Instruktionsrichter forderte die amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2022 auf, innert Frist ein begründetes Gesuch um Entlassung aus ihrem amtlichen Mandat einzureichen. N. Linda Spähni ersuchte mit Eingabe vom 10. Mai 2022 - unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht - um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin, wobei dieser Eingabe ein Schreiben von Cora Dubach vom 6. Mai 2022 beilag, in welchem diese unter Bezugnahme auf eine ebenfalls beigelegte Kündigungsbestätigung vom 28. Dezember 2021 mitteilte, sie sei per 31. März 2022 aus F._______ ausgeschieden, und um Entlassung aus ihrem Amt ersuchte. O. Die amtliche Rechtsbeiständin Cora Dubach wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2022 aus ihrem Mandat entlassen. Auf die Beiordnung der aktuellen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als dessen amtliche Rechtsbeiständin verzichtete der Instruktionsrichter, zumal das Beschwerdeverfahren in diesem Zeitpunkt spruchreif erschien und sich keine Notwendigkeit weiterer Instruktionshandlungen abzeichnete. Vom neuen Vertretungsverhältnis wurde Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, es werde aus den Schilderungen des Beschwerdeführers weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen seiner geltend gemachten Festnahme von Ende 2013 und der vorgebrachten Befragung zum Sozialarbeiter im Jahr 2015 sowie zu seiner Ausreise im Mai 2016 erkennbar. Entsprechend erweise sich die damalige Festnahme als asylrechtlich nicht relevant, womit sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens erübrige. Bezüglich seiner Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit dem Sozialarbeiter und dem angeblich darauf gründenden Verfolgungsinteresse der staatlichen Sicherheitsbehörden an seiner Person würden die bisweilen widersprüchlichen und oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers kein klares Bild über die Situation zulassen. Es sei ihm nicht gelungen, angeblich gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen. Die eingereichten nicht fälschungssicheren Beweismittel seien ebenfalls nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen, zumal sie sich lediglich vage zu einer allfälligen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer und den Gründen dafür äussern würden. Ausserdem seien sie teilweise kaum mit seinen protokollierten Aussagen in Einklang zu bringen, weshalb insgesamt davon auszugehen sei, es handle sich um Gefälligkeitsschreiben. Den Akten seien überdies keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka oder aufgrund eines allfälligen - bei ihm nicht vorhandenen - Risikoprofils mit asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt der Einschätzung der Vorinstanz in seinem Rechtsmittel entgegen, seine Aussagen seien nachvollziehbar, schlüssig und betreffend die zentralen Punkte seiner Vorbringen widerspruchsfrei ausgefallen. Seine Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit dem Sozialarbeiter habe er eingehend dargetan. Zur Veranschaulichung reiche er mit der Beschwerde eine Liste mit Informationen zu verschollenen Personen zu den Akten, wie er sie jeweils mit dem Sozialarbeiter erarbeitet habe. Ein unmittelbares Interesse der Behörden - das sich auch in offiziellen Vorladungen manifestiert habe - an seiner Person sei gegeben, zumal er Informationen über Kriegsverbrechen der damaligen und aktuellen Regierung zusammengetragen habe. Dadurch habe er sich politisch exponiert und sei nun - insbesondere vor dem Hintergrund der veränderten Machtverhältnisse in Sri Lanka seit seiner Ausreise - einer erhöhten Gefahr für erneute asylrelevante Verfolgung ausgesetzt. 3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und qualifizierte die Einwände und Erklärungen auf Beschwerdeebene als unbehelflich. Der mit der Beschwerde eingereichten Liste komme ausserdem nur eingeschränkter Beweiswert zu. 3.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer erneut auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hin. Zwischenzeitlich habe er ausserdem die beiden in der Beschwerde erwähnten Vorladungen, welche im Februar und März 2016 dem Dorfvorsteher und seiner Familie zugestellt worden seien, erhältlich machen können. In einer weiteren Eingabe führte der Beschwerdeführer zudem aus, das behördliche Interesse an seiner Person halte an; eine Videoaufnahme einer Überwachungskamera zeige, wie Polizisten sich im Mai 2020 bei seinen Eltern nach ihm erkundigt hätten. 3.5 Nachdem die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Vernehmlassung die Authentizität der eingereichten Vorladungen mit Verweis auf ein internes Consulting anzweifelte und feststellte, weder das eingereichte Über-wachungsvideo noch eine Sprachnachricht des Vaters seien zum Beleg des geltend gemachten Sachverhalts geeignet, reichte der Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf zusätzliche Sprachnachrichten seiner Eltern und ein weiteres Überwachungsvideo zu den Akten. Daraus gehe unzweifelhaft hervor, dass die sri-lankischen Behörden ein anhaltendes Interesse an ihm hätten und er bei einer Rückkehr Gefahr laufe, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Einsichtnahme in den internen Consulting-Bericht der Vorinstanz, zumal ihm eine Stellungnahme zur Einschätzung des SEM ansonsten verunmöglicht werde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen zu Recht als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant qualifiziert hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung - auf die vorab verwiesen werden kann - letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine geltend gemachte Tätigkeit mit einem Sozialarbeiter und einem angeblich daraus folgenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden nicht zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenfügen. 5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die mit der Beschwerde eingereichte Liste verschollener Personen, welche der Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit dem Sozialarbeiter erstellt haben will, nicht mit seinen protokollierten Aussagen zu ihren gemeinsamen Tätigkeiten in Einklang bringen lässt: Seinen Ausführungen zufolge haben der Sozialarbeiter und er Personen in der Region um G._______ besucht und dabei Listen mit Informationen zu verschollenen Personen erstellt (vgl. act. A6/11 7.01 sowie act. A13/12 F48 und F51 f.). Die auf der Liste eingetragenen Personen stammen jedoch - soweit überprüfbar - allesamt aus dem Gebiet des Division Secretariat E._______ und sie wurden grösstenteils auch in dieser Region letztmals gesehen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Vater des Beschwerdeführers für das erwähnte Division Secretariat arbeitet (vgl. act. A13/12 F 23 f.), wobei dieses - jedenfalls was das Erstellen dieser Personenlisten angeht - mehrere hundert Kilometer vom angeblichen Wirkungsbereich des Sozialarbeiters entfernt liegt. Insgesamt entsteht der Eindruck, die Liste basiere auf Informationen, die dem Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Arbeitstätigkeit zugänglich waren und sei nicht, wie behauptet, das Ergebnis von Hausbesuchen und Gesprächen des Sozialarbeiters und des Beschwerdeführers mit betroffenen Familien. Im Übrigen fällt einerseits auf, dass die einzelnen Einträge und der Beginn der Schlusszeile ("Prpared [sic] by:") nicht die gleiche Schriftgrösse und/oder Schriftart aufweisen, was so aussieht, als sei der Name "H._______" nachträglich eingefügt worden. Andererseits ist auffälligerweise gleich hinter diesem Namen die Nummer der National Identity Card des Beschwerdeführers (in gleicher Schrift wie der Name) angeführt; dass eine - offenbar ehrenamtlich tätige (vgl. act. A13/12 F 45 ff.) - Person, die eine so brisante Liste anfertigt, sich gegenüber den heimatlichen Behörden derart eindeutig identifizieren würde, erscheint schwer vorstellbar (vgl. in diesem Sinn auch die Eingabe vom 29. Mai 2020 S. 4: "Man kann sich vorstellen, dass eine solche Liste [...] den Behörden nicht gefallen wird [...]"). Insofern erscheint auch die gegenteilige Darstellung in der Beschwerde unverständlich, der Beschwerdeführe habe in diesem Zusammenhang keine exponierte Stellung eingenommen und sei sich auch gar nicht bewusst gewesen, dass seine Tätigkeit "überhaupt zu Problemen mit den Behörden führen könnte" (vgl. Beschwerde S. 10). 5.2.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seine Aufenthaltsorte zu der Zeit, als anfangs 2015 seine Identitätskarte bei einer Polizeikontrolle beschlagnahmt worden sein soll, konsistent zu schildern. Aus seiner Beschreibung der Polizeikontrolle geht hervor, dass er jedenfalls sowohl nach der Kontrolle als auch nach der darauffolgenden Befragung auf einem Polizeiposten von seinem Vater nach I._______ gebracht worden sein will (vgl. act. A13/12 F69). Zuvor gab er allerdings an, erst nach dem Tod des Sozialarbeiters - und somit im Mai 2015 - bei einem Verwandten väterlicherseits in I._______ untergekommen zu sein und sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten zu haben (vgl. act. A13/12 F27). Vorher habe er zwischen Februar und Mai 2015 bei einem Verwandten mütterlicherseits in B._______ gelebt (vgl. act. A13/12 F30 ff.). Es wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Aufenthaltsorte während der Ereignisse, die unmittelbar zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben sollen (Polizeikontrolle, Befragung, Tod Sozialarbeiter), zuverlässig und konsistent zu verorten. Die diesbezüglichen Entgegnungen im Beschwerdeverfahren vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. 5.2.3 Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, plausibel zu machen, weshalb die sri-lankischen Sicherheitskräfte schliesslich anfangs 2016 ihre Bemühungen auf der Suche nach ihm wieder intensiviert haben sollten, nachdem er sowohl nach der Polizeibefragung im Frühjahr 2015 als auch dem Tod des Sozialarbeiters unbehelligt geblieben war. Ausserdem handelt es sich bei seinen Vermutungen, die sri-lankischen Behörden hätten den Sozialarbeiter aus Befürchtungen getötet, er könnte sich für den Wiederaufbau der tamilischen Widerstandsbewegung einsetzen, letztlich bloss um unbegründete Spekulationen (vgl. act. A6/11 7.02 und act. A16/13 F50). 5.3 5.3.1 Sodann zeichnen auch die eingereichten Beweismittel kein Bild einer konkreten Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer, zumal die Dokumente sich teilweise nicht mit den von diesem geschilderten Aktivitäten respektive Bedrohungen vereinbaren lassen (vgl. zum Ganzen auch die überzeugenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung S. 5 f.) 5.3.2 Die eingereichten Vorladungen vom (...). Februar 2016 und (...). März 2016, bei denen es sich um Originale handeln soll, sind nicht geeignet, ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu belegen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er sei im März 2016 von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) zuhause gesucht worden. Anschliessend hätten diese die Umgebung beobachtet und kontrolliert, weshalb er erst im Mai 2016 habe ausreisen können (vgl. act. A16/13 F20). Später gab er an, von seinem Bruder erfahren zu haben, dass er im März 2016 zu Hause von Personen gesucht worden sei, die sich als Polizisten ausgegeben hätten (vgl. act. A16/13 F55 f.). Schliesslich bekräftigte er, die Personen hätten sich nicht ausgewiesen und auch kein Schreiben abgegeben (vgl. act. A16/13 F65). Diese Aussage steht im Widerspruch zur polizeilichen Vorladung, die seinen Eltern angeblich am (...). März 2016 direkt übergeben worden sein soll (vgl. Replik Ziff. 6). Ohnehin erstaunt es, dass der Beschwerdeführer die beiden Vorladungen erst im Jahr 2020 eingereicht hat ("weil die Familie geglaubt hat, nicht mehr im Besitz der Vorladungen zu sein. Sobald diese aber wieder gefunden wurden, wurden diese in die Schweiz geschickt und nachgereicht"; vgl. Stellungnahme vom 31. August 2020). Diese Darstellung lässt sich kaum mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbaren, seit seiner Festnahme im Jahr 2013 in ständiger Angst vor weiteren Kontakten mit den Sicherheitskräften gelebt zu haben. Vor dem Hintergrund, dass andere - weit weniger konkrete - Beweismittel eingereicht werden konnten, verwundert es, dass die Polizeivorladungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise erwähnt wurden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der zitierten Stellungnahme konnte er keine plausiblen Erklärungen zu den Umständen liefern, unter denen er die Vorladungen rund vier Jahre nach deren angeblicher Ausstellung schliesslich erhältlich machen konnte. 5.3.3 Der Einsicht in das vom SEM erstellte Dokumentenanalyse-Controlling vom 13. Juli 2020 stehen öffentliche Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG entgegen (Vermeidung Lerneffekt). Nachdem - wie in der Vernehmlassung zu Recht erwähnt - bereits aufgrund der Umstände der Einreichung der Vorladungen berechtigte Zweifel an deren Authentizität bestehen, können die Fragen offenbleiben, ob zusätzlich noch formale Fälschungsmerkmale vorliegen, und ob diesfalls deren wesentlicher Inhalt vom SEM in geeigneter Form zusammenfassend hätten wiedergegeben werden müssen (Art. 28 VwVG). 5.3.4 Schliesslich ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 mit einem auf seinen Namen lautenden Pass auf dem Luftweg kontrolliert hätte ausreisen können (vgl. act. A6/11 4.02 und 5.01 f.) - und überhaupt das damit verbundene Verfolgungsrisiko eingegangen wäre -, wenn er tatsächlich zwei Polizeivorladungen auf den (...). Februar 2016 und (...). März 2016 keine Folge geleistet hätte. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, auch nach seiner Ausreise regelmässig von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte gesucht worden zu sein, vermochte er dies nicht überzeugend darzulegen. Die Beweismittel, die er in diesem Zusammenhang zu den Akten reichte, erweisen sich als wenig aussagekräftig. Die eingereichten Videoaufnahmen der Überwachungskamera lassen keine Rückschlüsse über den Grund für die beiden Polizeibesuche beim Haus seiner Eltern zu. Es gibt - mit Ausnahme der Sprachnachrichten seiner Eltern - keine Hinweise dafür, dass tatsächlich eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer zum Besuch der Polizisten geführt hat. Diesen Sprachnachrichten kommt schliesslich kaum Beweiswert zu, zumal der darin vorgetragene Sachverhalt durch nichts Weiteres untermauert wird. Somit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass die sri-lankischen Behörden nach seiner Ausreise wiederholt Interesse an seiner Person bekundet hätte. 5.5 Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Sozialarbeiter weist die geltend gemachte Festnahme und Inhaftierung im Jahr 2013 - selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit (wobei die diesbezüglichen Schilderungen eher knapp und pauschal ausgefallen sind) - weder einen zeitlichen noch einen kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers auf. Diesem Vorbringen mangelt es damit letztlich an asylrechtlicher Relevanz. 5.6 5.6.1 Zutreffend verneinte das SEM sodann auch das Vorliegen von Risikofaktoren, welche im sri-lankischen Kontext zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen könnten. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht sich zu entsprechenden Risikofaktoren geäussert und festgehalten, solche seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (E. 8.5.5). 5.6.2 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten lassen. So macht der Beschwerdeführer insbesondere keine Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) oder anderweitige politische Aktivitäten geltend, im Zuge derer er sich in irgendeiner Weise exponiert hätte. 5.6.3 Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile rund sechsjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. 5.6.4 Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 5.6.5 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. Beschwerde Ziff. 11 ff., S. 11). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mit-arbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften und entsprechendes vermag der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - auch in seinem Rechtsmittel nicht darzutun. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.4). 7.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mit guter Schulbildung und einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt (vgl. act. A13/12 F20 und F23). Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 7.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt gemäss konstanter Praxis voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Ebenfalls gibt es in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf eine allfällige medizinische Notlage des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 25 f.). 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer ausserdem MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, die in der Folge auf Gesuch hin am 13. Mai 2022 aus ihrem amtlichen Mandat entlassen wurde, wobei sie erklärte hatte, ein allfälliges Honorar an die F._______ abzutreten. Demnach ist dieser Organisation ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Gestützt auf die mit der Beschwerde und der Replik eingereichten Kostennoten, die angesichts des Umfangs der Ein-gaben sowie der nur leicht überdurchschnittlichen Fallkomplexität zu hoch erscheinen, sowie der nachträglichen Eingaben und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. F._______ wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan