Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz Van, stellte am 14. Sep- tember 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. B.a Die Aufnahme seiner Personalien fand am 20. September 2021 statt. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsver- tretung am 16. November 2021 einlässlich und – nachdem er am 22. No- vember 2021 dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt worden war – am
18. März 2022 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er sei mit seiner Familie in der Stadt B._______ aufgewachsen. Nach der Schulzeit habe er von 2016 bis 2018 in C._______ (…) studiert und dort etwa eineinhalb Jahre lang bei seinem Bruder D._______ (N […]) ge- lebt. Dieser sei im Juni 2019 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wor- den und habe Asyl erhalten. In der (…) Klasse habe er durch Vermittlung von D._______ an einem Kurs der Bewegung des Predigers Fethullah Gü- len (Hizmet) teilgenommen und sei Schüler-Guide dieser Bewegung gewe- sen. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er nur noch in losem Kontakt zur Hizmet-Bewegung gestanden und an keiner deren Aktivitäten mehr teil- genommen. Während der Studienzeit in C._______ sei er wegen seiner Ethnie und wegen der Verbindungen des Bruders zur Hizmet-Bewegung immer wieder von nationalistischen Studenten schikaniert worden. Nach- dem D._______ im März 2017 von der Polizei zu Hause gesucht und im Frühsommer 2018 in C._______ verhaftet worden sei, hätten sich diese Übergriffe derart intensiviert, dass er das Studium in C._______ im (…) 2018 aufgegeben habe. In der Folge sei er an verschiedenen Orten als (…) erwerbstätig gewesen. Im Februar 2020 sei er mit einem Bekannten na- mens E._______ für die Dauer eines Monats nach C._______ gegangen, um dort Arbeit zu suchen. Dieser habe die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie die für den Putschversuch in der Türkei im Sommer 2016 verant- wortlich gemachte Organisation (FETÖ) gehasst und es sei immer wieder zu politischen Diskussionen sowie Streitereien mit ihm gekommen, weil E._______ von seinen Kontakten zur Hizmet-Bewegung während der Schulzeit gewusst habe. Später habe er E._______ zufällig in einem Res- taurant in B._______ getroffen, der sofort das Gespräch wieder auf die Gü- len-Bewegung gelenkt habe.
E-4314/2022 Seite 3 Im November oder Dezember 2020 sei er (Beschwerdeführer) von der Polizei zu einer Befragung vorgeladen worden, nachdem er im Sommer 2020 im Internet einen (…) beleidigt habe. Dabei hätten ihn die Beamten auch nach einem kurdischen Buch gefragt, das er online bestellt habe und ihm zu seiner Überraschung sogar die entsprechenden Screenshots vor- gelegt; er habe ihnen erklärt, dass er sich für kurdische Geschichte inte- ressiere worauf dies keine weiteren Folgen gehabt habe. Im (…) 2021 sei dann wegen Beleidigung ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet und am (…) 2021 sei er deswegen zu einer Geldstrafe mit einer Probezeit von (…) Jahren verurteilt worden. Während des Ramadan-Fests 2021 sei er bei einem Fussballspiel wieder an E._______ geraten, der ihn beleidigt und ihm vorgeworfen habe, ein FETÖ-Anhänger zu sein. Später habe er von einem Freund namens F._______ erfahren, dass E._______ ihn über einen Schülerausflug der Gülen-Bewegung im Jahr 2012 ausgefragt habe, von dem damals ein Zei- tungsartikel erschienen sei. Weil er (Beschwerdeführer) an jenem Ausflug teilgenommen habe, habe er daraufhin vorsorglich einen Reisepass bean- tragt. Mitte Juni 2021 habe ihm F._______ mitgeteilt, dass E._______ ihn (Beschwerdeführer) angezeigt habe. Er habe diese Anzeige durch seine Anwältin verifizieren lassen und dann umgehend seine Ausreise zu orga- nisieren begonnen. Am (…) August 2021 sei er auf dem Luftweg von G._______ zuerst nach H._______ gereist und dann in einem Lastwagen illegal in die Schweiz gebracht worden. Eine Nachfrage bei der türkischen Anwältin habe ergeben, dass wegen der Anzeige keine behördliche Unter- suchung gegen ihn eingeleitet worden sei. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben Kopien seines türkischen Reisepasses und der Identitätskarte folgende Beweismittel zu den Akten: einen Auszug aus e-Devlet, Sozial- versicherungs-Auszüge, Notenblätter der Universität, einen Beleg betref- fend Verschiebung des Militärdiensts, Internetartikel zu einem Schulaus- flug im Jahr 2012, ein Urteil bezüglich privater Strafanzeige wegen Belei- digung und einen Twitter-Screenshot. C. Mit Verfügung vom 25. August 2022 – eröffnet am folgenden Tag – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E-4314/2022 Seite 4 D. D.a Der Beschwerdeführer focht diesen Asylentscheid mit Beschwerde vom 26. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean- tragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling – subeventualiter als Aus- länder vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subsubeventualiter sei die Sache "zur Neubeurteilung und richtigen Begründung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlicher Rechtsbeistands um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Akteneinsicht. D.b Am 28. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Bestäti- gung seiner Mittellosigkeit zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2022 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist sein Beschwerdevor- bringen, gegen ihn sei gemäss Auskunft seiner Anwältin zwischenzeitlich ein Verfahren eröffnet worden, zu substanziieren und zu belegen sowie eine Erklärung der Einwilligung seines Bruders D._______ beizubringen, dass ihm Einsicht in dessen Asylakten gewährt werden dürfte. F. Am 16. November 2022 reichte der Beschwerdeführer Scans dreier türki- scher Verfahrensdokumente – darunter ein "Haftbefehl" vom (…) 2022 – und einen USB-Stick mit dem Video eines Polizeibesuchs bei seiner Fami- lie (mit einem Screenshot) zu den Akten. Eine Einwilligungserklärung sei- nes Bruders reichte er nicht ein; dieser habe ihm leider nicht helfen können. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2022 hiess der Instruktionsrich- ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen beizuordnenden Rechtsbeistand oder eine beizuordnende Rechtsbeiständin zu bezeichnen. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
E-4314/2022 Seite 5 H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 hielt die Vorinstanz voll- umfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers seine Vollmacht zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung gut und setzte seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Der Instruktionsrichter stellte fest, eine Formulierung in der Vernehm- lassung lasse darauf schliessen, dass das SEM beim Erstellen dieser Stellungnahme den vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl über- sehen habe; er bot der Vorinstanz letztmals Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen. K. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. März 2023 hielt das SEM innert erstreckter Frist fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten an- geblichen Verfahrensdokumente seien einer amtsinternen Authentizitäts- analyse unterzogen worden, zumal die Dokumente von einer Behörde erstellt worden sein sollten, bei deren Zuständigkeitsbereich keine geo- grafische Vereinbarkeit zum Beschwerdeführer ersichtlich sei. Diese Prü- fung habe ergeben, dass die Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden und es sich dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit um gefälschte oder manipulierte Dokumente handle. L. L.a Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer am 13. März 2023 auch diese ergänzende Vernehmlassung zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. L.b In seiner Replik vom 28. März 2023 hielt der amtliche Rechtsbeistand an den Beschwerdebegehren seines Mandanten fest und ergänzte deren Begründung. Der Beschwerdeführer liess zudem einerseits beantragen, ihm sei Einsicht in den Analysebericht des SEM zu gewähren (nötigenfalls unter Schwärzung der im öffentlichen Interesse notwendigerweise geheim- zuhaltenden Stellen); eventualiter sei ihm eine ausführliche Zusammen- fassung der Ergebnisse des Analyseberichts unter Nennung konkreter Vor-
E-4314/2022 Seite 6 halte zukommen zu lassen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewäh- ren. Andererseits stellte er den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Einwilligungserklärung zur Akteneinsicht bei seinem Bruder D._______ einzuholen und ihm danach Einsicht in dessen Asylakten (N […]) zu ge- währen; andernfalls seien diese Asylakten bei der Urteilsfindung nicht zu berücksichtigen (respektive sei die Vorinstanz im Rückweisungsfall anzu- weisen, die Asylakten N […] bei der Entscheidfindung nicht zu berücksich- tigen). M. M.a Mit Eingabe vom 20. April 2023 liess der Beschwerdeführer – neben einer von ihm verfassten E-Mail – den Scan eines türkischsprachigen Do- kuments nachreichen und dazu ausführen, sein Anwalt habe ihm Folgen- des mitgeteilt: Er habe sich bei den Behörden in Van informiert und fest- stellen müssen, dass ein weiteres Strafverfahren gegen ihn (Beschwerde- führer) geführt werde, bei welchem jedoch ein Geheimhaltungsbeschluss bestehe (der mit der Eingabe eingereicht werde). M.b Am 23. Februar 2024 liess der Rechtsbeistand neben einer erläutern- den E-Mail seines Mandanten zwei Bildschirmfotos eines Mobiltelefons mit der Telefonnummer einer Polizeistation und die Videoaufnahme eines Telefongesprächs nachreichen. Seine Schwester habe ihm mitgeteilt, die Polizei habe seine Mutter angerufen und sich bei ihr nach seinem Aufent- halt erkundigt. Er habe daraufhin die Schwester gebeten, den Polizei- posten zurückzurufen und das Telefonat aufzuzeichnen; diese Aufnahme werde nun auf einem USB-Stick zu den Akten gereicht.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 4.1 Vor der materiellen Prüfung der Beschwerde sind formelle Rügen und Anträge des Beschwerdeführers zu behandeln:
E. 4.2.1 In der Replik / Beschwerdeergänzung vom 28. März 2023 wird mit Bezug auf die amtsinterne Authentizitätsanalyse des SEM eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts geltend gemacht.
E. 4.2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Betroffene können sich in einem Verfah- ren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen be- ziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit ein- geräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Ge- heimhaltung der betreffenden Akten besteht oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung dies erfordert (Art. 27 Abs. 1 Bstn. a–c VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Akten- stück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen In- halt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Ge- genbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 4.2.3 Der Analysebericht des SM unterliegt in der Tat grundsätzlich der Akteneinsicht (vgl. Replik S. 1 f.). Dem Beschwerdeführer ist auch darin beizupflichten, dass es sich bei diesem Bericht offenkundig nicht um ein sogenanntes "internes Aktenstück" handelt, mithin um ein Dokument ohne Beweischarakter das nicht geeignet wäre, den Ausgang eines Verfahrens relevant zu beeinflussen (vgl. BGE 115 V 304 E. 2.g/bb). Etwas anderes hat das SEM allerdings auch nicht behauptet.
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E. 4.2.4 Bei amtsinternen Analysen der Authentizität von Beweismitteln, die im Rahmen von Asylverfahren eingereicht worden sind, anerkennt die Praxis indessen regelmässig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Aktenstücke im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG. Dieses liegt darin begründet, dass durch eine unein- geschränkte Schilderung einzelner Fälschungsmerkmale, durch die Be- schreibung des konkreten Vorgehens bei der Analyse und auch schon nur durch das Erkennbarmachen der faktisch zur Verfügung stehenden techni- schen Analysemethoden ein "Lerneffekt" entstehen könnte, der ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren massiv erschweren oder verunmög- lichen könnte (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-1639/2020 vom 5. Juli 2022 E. 5.3.3, E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 4.5 oder E-2061/2018 vom 14. Mai 2018 S. 6; zudem BVGE 2015/10 E. 5.1 betref- fend Einsicht in sog. LINGUA-Analysen). Unter den gegebenen Umstän- den ist regelmässig auch keine teilweise Einsichtnahme (durch Schwär- zung der geheimzuhaltenden Teile des Dokuments) möglich. Das SEM hat dem Beschwerdeführer demnach berechtigterweise keine Einsicht in die interne Analyse gewährt. Es hat diese jedoch – durch Aufnahme in die dem Gericht zugänglichen digitalen Akten – für das Bundesverwaltungsgericht überprüfbar gemacht.
E. 4.2.5 Soweit zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die interne Doku- mentenanalyse abgestellt wird, ist ihm vom wesentlichen Inhalt der Ana- lyse Kenntnis zu geben und ihm ausserdem Gelegenheit zu bieten, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Das SEM hat sich in der ergänzenden Vernehmlassung vom 10. März 2023 vorab erstaunt über das angebliche Vorgehen der türkischen Behörden gezeigt
– das mit dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers und den zeitli- chen Abläufen kaum vereinbar sei – und dann in zusammenfassender Weise mehrere formale Fälschungsmerkmale dieser Dokumente beschrie- ben ([…]). Eine weitergehende Offenlegung der konkreten Analyse war und ist ohne Bekanntgabe von Informationen, die zu einem "Lerneffekt" führen könnten (vgl. oben E. 4.2.4), nicht möglich. Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Replik zu diesen Ausführungen äussern. Dem rechtlichen Gehör (und der behördlichen Begründungspflicht) ist damit Genüge getan (Art. 29 ff. und Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 4.2.6 Bei dieser Ausgangslage besteht kein Raum für eine weitergehende Offenlegung (vgl. Replik S. 3). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
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E. 4.3.1 Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Um- gang mit den Akten seines Bruders (N […]) hält das Gericht Folgendes fest:
E. 4.3.2 Die Gewährung der Einsicht in Asylakten von Drittpersonen setzt die Einwilligung dieser Person voraus. Der Beschwerdeführer konnte innert der ihm vom Instruktionsrichter gesetzten Frist – und auch danach – keine solche Einwilligung beibringen. Nachdem angenommen werden darf, dass der rechtsvertretene Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachge- kommen ist, ist sein Bruder offensichtlich nicht bereit, ihm Einsicht in seine Akten zu gewähren. Für das Einholen der Einwilligung des Bruders durch das SEM oder das Bundesverwaltungsgericht besteht schon aus diesem Grund keine Veranlassung. Dieser Antrag ist abzuweisen.
E. 4.3.3 Die Anträge, die Asylakten N (…) seien vom Bundesverwaltungsge- richt bei der Urteilsfindung – respektive im Rückweisungsfall von der Vo- rinstanz bei der neuen Entscheidfindung – nicht zu berücksichtigen, sind ebenfalls abzuweisen: In Ausübung ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) sehen sich die Asylbehörden erster und zweiter Instanz regelmässig veranlasst, Asyl-Verfahrensakten von Drittper- sonen beizuziehen, die in einer engen familiären oder persönlichen Bezie- hung zur asylsuchenden Person stehen. Wirkt sich ein solcher Beizug zum Nachteil der asylsuchenden Person aus – etwa, wenn protokollierte Aus- sagen von Angehörigen ihren eigenen Angaben widersprechen und deren Glaubhaftigkeit in Frage stellen –, ist gemäss konstanter Praxis in geeig- neter Weise das rechtliche Gehör zu solchen Umständen zu gewähren (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14 E. 5, zudem Urteile BVGer D-3182/2020 vom 23. September 2020 S. 7 und E-4455/2019 vom
12. September 2019 S. 7). Wirkt sich der Beizug nicht oder zugunsten der asylsuchenden Person aus, besteht demgegenüber keine Veranlassung für die Gewährung des rechtlichen Gehörs.
E. 4.3.4 Aus den beigezogenen Akten N (…) ergeben sich keine Umstände, die bei der Beurteilung des Asylentscheids respektive des vorliegenden Ur- teils zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten waren. Das rechtli- che Gehörs zu diesem Asyldossier war und ist ihm damit nicht zu gewäh- ren.
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E. 4.3.5 Dass eine Aussage des Bruders ein Asylvorbringen des Beschwer- deführers bestätigt, hat bereits das SEM in seinem Asylentscheid korrekt ausgeführt (vgl. Verfügung S. 5: "Gemäss Ihrem Bruder hätten Sie zwar einmal in einem Lernstudio der Hizmet-Bewegung gelernt, selbst aber der Bewegung nicht angehört, wie Sie selbst ebenfalls bestätigten"; vgl. auch SEM-act. N […] A18/13 F61). Daneben ergeben sich – abgesehen vom Umstand, dass einem nahen Angehörigen wegen staatlicher Verfolgung aufgrund seiner (intensiven) Verbindungen zur Hizmet-Bewegung im Jahr 2019 Asyl gewährt worden ist – keine zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Aspekte aus dem Beizugsdossier. Im Übrigen fällt bei Durch- sicht der Beizugsakten auf, dass den nachträglich eingereisten engsten Angehörigen dieses Bruders nicht (infolge Reflexverfolgung) die originäre Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde, sondern sie vom SEM mit Verfü- gung vom 27. August 2019 rechtskräftig in das Asyl ihres Ehemannes res- pektive Vaters einbezogen wurden.
E. 4.4 Nach Durchsicht der Akten des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und seine Verfügung hinreichend begründet hat. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieses Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Hauptpunkt im Wesentlichen folgendermassen:
E. 5.1.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, sein Bekannter E._______ habe ihn bei den türkischen Behörden angezeigt, wolle er da- von nur vom Hörensagen wissen. Den Akten seien keine konkreten An- haltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass die türkischen Behörden tatsächlich eine entsprechende Anzeige entgegengenommen respektive eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer habe die Türkei am (…) 2021 legal und kontrolliert auf dem Luftweg ver- lassen; daraus sei zu schliessen, dass zu diesem Zeitpunkt von behördli- cher Seite nichts gegen ihn vorgelegen habe und es sich bei der angebli- chen Anzeige von E._______ um eine leere Drohung gehandelt habe. Das gegen den Beschwerdeführer am (…) 2021 ergangene Gerichtsurteil habe die Beleidigung einer Drittperson betroffen und sei in keiner Weise politisch motiviert gewesen. Auch die Bestellung eines kurdischen Buchs und die politischen Kommentare des Beschwerdeführers in den Sozialen Medien auf Twitter hätten keinerlei negative Konsequenzen zur Folge gehabt.
E-4314/2022 Seite 12 Schliesslich bestünden auch keine Hinweise auf eine erlittene oder zu befürchtende Reflexverfolgung aufgrund er politischen Aktivitäten des Bru- ders D._______. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen Folgendes geltend: Das SEM schliesse aus dem Umstand, dass er noch keine Beweismittel habe einreichen können, zu Un- recht darauf, dass er in der Türkei nicht verfolgt sei. Dies sei bloss eine Frage der Zeit. Seine türkische Anwältin habe ihm bestätigt, es sei ein Ver- fahren gegen ihn eingeleitet worden; die entsprechenden Unterlagen werde er sofort nach Erhalt zu den Akten reichen. Aufgrund seiner Online- Aktivitäten, des durch E._______ angestossenen Strafverfahrens und sei- ner kurdischen Ethnie drohe ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine un- mittelbare Reflexverfolgung. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er nach der Flucht des Bruders noch mehr als drei Jahre lang unbehelligt in der Türkei haben leben können. Zum heutigen Zeitpunkt könnte er be- stimmt nicht mehr legal aus der Türkei ausreisen; er habe bei seiner Flucht wohl einfach Glück gehabt, dass offenbar noch keine Ausreisesperre oder eine sonstige Blockade existiert habe. Er benötige Asyl in der Schweiz, damit er wie sein Bruder in Sicherheit leben könne.
E. 5.3 Das SEM hielt im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens an der an- gefochtenen Verfügung fest und wies mit Bezug auf die nachgereichten angeblichen Verfahrensdokumente auf mehrere Fälschungsmerkmale hin.
E. 5.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer diese Argumentation des SEM bestreiten und auf die akute Gefahr einer Reflexverfolgung hinwei- sen. Dass sein Bruder ein exponierteres Verfolgungsprofil aufweise, sei unbestritten. Nachdem nun aber auch gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung ermittelt werde, sei die Auf- fassung des SEM, es seien keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung er- sichtlich, nicht mehr haltbar. Schliesslich habe er während rund eineinhalb Jahren mit seinem Bruder in einer Wohnung gelebt, sei wie dieser in seiner Schulzeit Mitglied der Hizmet- beziehungsweise Gülen-Bewegung gewe- sen und habe an deren Veranstaltungen teilgenommen.
E. 5.5 In zwei nachträglichen Eingaben vom 20. April 2023 und 23. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer das Gericht über ein weiteres Straf- verfahren, das gegen ihn geführt werde, und über Nachforschungen der Polizei bei seiner Familie informieren.
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E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat nach der Aufforderung des Instruktions- richters, das angebliche Verfahren gegen ihn zu substanziieren und zu be- legen, am 16. November 2022 drei türkische Verfahrensdokumente eines Gerichts und der Staatsanwaltschaft von I._______ zu den Akten gereicht. Zu Recht wies das SEM in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass sich diese Unterlagen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers respektive den konkreten Zuständigkeits-Gegebenheiten nicht in Einklang bringen lassen und sie zudem mehrere formale Fälschungsmerkmale aufweisen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei diesen drei Urkunden offensichtlich um verfälschte, mithin konstruierte Do- kumente. Der Versuch, ein Verfolgungsvorbringen mit gefälschten Beweis- mitteln zu belegen, führt zur Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens (Art. 7 Abs. 3 AsylG) und wirkt sich negativ auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus.
E. 6.2.2 Soweit er in der gleichen Eingabe die Videosequenz eines Besuchs von "Polizisten" bei seiner Familie eingereicht hat, ergibt sich daraus nicht, wo, wann und unter welchen Umständen dieser Film aufgenommen wurde und welchen Beteiligten darauf abgebildet sind (abgesehen davon, dass es sich nicht um Angehörige der Polizei, sondern um solche der Gendar- merie handeln dürfte). Im Übrigen ergeben sich aus dem unaufgeregten Gespräch der beiden Gendarmen mit einem älteren Herrn keinerlei Hin- weise auf eine Verfolgungssituation.
E. 6.2.3 Zu dem mit Eingabe vom 20. April 2023 eingereichten angeblichen Geheimhaltungsbeschluss eines Gerichts in Van ist zunächst festzustellen, dass dieses Dokument nur in Form einer Fotografie ins Recht gelegt wor- den ist, was bereits eine Vielzahl von Verfälschungsmöglichkeiten eröffnet. Aus dem Geheimhaltungsbeschluss scheint kein Zusammenhang zum Be- schwerdeführer hervorzugehen, zumal sein Name auf dem Dokument (naturgemäss) nicht aufgeführt ist. Das Vorbringen, es sei nun auch in sei- ner Heimatprovinz ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, steht über-
E-4314/2022 Seite 14 dies in auffälligem zeitlichen Zusammenhang zur kurz zuvor erfolgten Fest- stellung des SEM, die Behörden in I._______ seien örtlich gar nicht zustän- dig für die strafrechtliche Beurteilung des in Van registrierten Beschwerde- führers (vgl. Vernehmlassung vom 10. März 2023). Angesichts der bereits festgestellten Einreichung gefälschter Verfahrensdokumente ist auch die- ses Dokument nicht geeignet, das Gericht von der Existenz eines Verfah- rens gegen den Beschwerdeführer zu überzeugen. Dies umso weniger als mit keinem Wort dargelegt worden ist, was denn eineinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu einem neuen Verfahren geführt haben könnte. Im Übrigen will der Beschwerdeführer diese Information von "sein[em] Anwalt" erhalten haben (vgl. Eingabe vom 20. April 2023 S. 1), während er zuvor immer angegeben hatte, in der Türkei eine Anwältin mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt zu haben.
E. 6.2.4 Das am 23. Februar 2024 eingereichte Video eines angeblichen Anrufs der Schwester auf einer Polizeistation hinterlässt einen lebensfrem- den Eindruck, und der Verdacht liegt nahe, dass (auch) dieser Telefonanruf in missbräuchlicher Weise konstruiert worden ist. Es ist im Übrigen schwer nachvollziehbar, dass die Angehörige auf diese Weise Beweismittel zur Unterstützung des Asylgesuchs des Bruders im Ausland beschaffen würde, zumal sie sich damit dem Risiko behördlicher Behelligungen ausgesetzt und sich durch dieses Vorgehen wohl auch in der Türkei strafbar gemacht hätte (vgl. Art. 179bis ff. des schweizerischen StGB). Letztlich lassen sich auch aus diesem Beweismittel keine konkreten Belege für eine Verfol- gungssituation des Beschwerdeführers herleiten.
E. 6.3 Dass der Beschwerdeführer in seiner Schulzeit einen Kurs der Hizmet- Bewegung besucht hat, wurde, wie erwähnt, auch von seinem Bruder be- stätigt. Ob der (…)-jährige Beschwerdeführer in seiner Kindheit/Jugend nun Mitglied der Gülen-Bewegung war oder nicht, kann letztlich offenblei- ben: Nach dem oben Gesagten gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass seine vor vielen Jahren abgebrochenen (vgl. SEM-act. 11/14 F90 ff.) Verbindun- gen zu dieser Gruppierung den heimatlichen Behörden bekannt geworden wären und gegen ihn in der Türkei ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden wäre. Ohnehin wäre nicht davon auszugehen, eine solche Anzeige des ehemaligen Schulfreunds des Beschwerdeführers hätte für ihn ein Strafverfahren zur Folge, nachdem er sich seit Jahren politisch nicht betä- tigt hat und die Polizeibefragung im Dezember 2020 für ihn folgenlos blieb. Für diese Einschätzung spricht auch die legale Ausreise des Beschwerde- führers.
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E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-4314/2022 Seite 16
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm angesichts des oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. zuletzt bei-
E-4314/2022 Seite 17 spielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.). Bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Van, handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der nach bundesverwaltungsgerichtlicher Recht- sprechung von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegwei- sungen auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.). Diese Provinz war auch nicht unmittelbar von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffen.
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat den Zumutbarkeitsargumenten des SEM nichts Relevantes entgegengesetzt. Er ist jung und gemäss Akten gesund. Er verfügt über eine gute Ausbildung, über reiche Arbeitserfahrungen und über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. Der Wegwei- sungsvollzug erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruk- tionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. November 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und nicht von einer relevanten Veränderung seiner finanziellen Situation aus- zugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
E. 10.2 Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. Januar 2023 wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
E-4314/2022 Seite 18 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurich- ten. Mit der Replik wurde eine Kostennote eingereicht, die einen zeitlichen Aufwand von 8 ½ Honorarstunden ausweist, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der beiden nachträglichen Eingaben, des kommu- nizierten Stundenansatzes von Fr. 150.– und der (aufgerechneten) Ausla- gen ist das Honorar auf Fr. 1700.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4314/2022 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1700.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4314/2022 Urteil vom 5. Juli 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Elia Menghini LL.M., HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz Van, stellte am 14. September 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. B.a Die Aufnahme seiner Personalien fand am 20. September 2021 statt. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung am 16. November 2021 einlässlich und - nachdem er am 22. November 2021 dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt worden war - am 18. März 2022 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er sei mit seiner Familie in der Stadt B._______ aufgewachsen. Nach der Schulzeit habe er von 2016 bis 2018 in C._______ (...) studiert und dort etwa eineinhalb Jahre lang bei seinem Bruder D._______ (N [...]) gelebt. Dieser sei im Juni 2019 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. In der (...) Klasse habe er durch Vermittlung von D._______ an einem Kurs der Bewegung des Predigers Fethullah Gülen (Hizmet) teilgenommen und sei Schüler-Guide dieser Bewegung gewesen. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er nur noch in losem Kontakt zur Hizmet-Bewegung gestanden und an keiner deren Aktivitäten mehr teilgenommen. Während der Studienzeit in C._______ sei er wegen seiner Ethnie und wegen der Verbindungen des Bruders zur Hizmet-Bewegung immer wieder von nationalistischen Studenten schikaniert worden. Nachdem D._______ im März 2017 von der Polizei zu Hause gesucht und im Frühsommer 2018 in C._______ verhaftet worden sei, hätten sich diese Übergriffe derart intensiviert, dass er das Studium in C._______ im (...) 2018 aufgegeben habe. In der Folge sei er an verschiedenen Orten als (...) erwerbstätig gewesen. Im Februar 2020 sei er mit einem Bekannten namens E._______ für die Dauer eines Monats nach C._______ gegangen, um dort Arbeit zu suchen. Dieser habe die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie die für den Putschversuch in der Türkei im Sommer 2016 verantwortlich gemachte Organisation (FETÖ) gehasst und es sei immer wieder zu politischen Diskussionen sowie Streitereien mit ihm gekommen, weil E._______ von seinen Kontakten zur Hizmet-Bewegung während der Schulzeit gewusst habe. Später habe er E._______ zufällig in einem Restaurant in B._______ getroffen, der sofort das Gespräch wieder auf die Gülen-Bewegung gelenkt habe. Im November oder Dezember 2020 sei er (Beschwerdeführer) von der Polizei zu einer Befragung vorgeladen worden, nachdem er im Sommer 2020 im Internet einen (...) beleidigt habe. Dabei hätten ihn die Beamten auch nach einem kurdischen Buch gefragt, das er online bestellt habe und ihm zu seiner Überraschung sogar die entsprechenden Screenshots vorgelegt; er habe ihnen erklärt, dass er sich für kurdische Geschichte interessiere worauf dies keine weiteren Folgen gehabt habe. Im (...) 2021 sei dann wegen Beleidigung ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet und am (...) 2021 sei er deswegen zu einer Geldstrafe mit einer Probezeit von (...) Jahren verurteilt worden. Während des Ramadan-Fests 2021 sei er bei einem Fussballspiel wieder an E._______ geraten, der ihn beleidigt und ihm vorgeworfen habe, ein FETÖ-Anhänger zu sein. Später habe er von einem Freund namens F._______ erfahren, dass E._______ ihn über einen Schülerausflug der Gülen-Bewegung im Jahr 2012 ausgefragt habe, von dem damals ein Zeitungsartikel erschienen sei. Weil er (Beschwerdeführer) an jenem Ausflug teilgenommen habe, habe er daraufhin vorsorglich einen Reisepass beantragt. Mitte Juni 2021 habe ihm F._______ mitgeteilt, dass E._______ ihn (Beschwerdeführer) angezeigt habe. Er habe diese Anzeige durch seine Anwältin verifizieren lassen und dann umgehend seine Ausreise zu organisieren begonnen. Am (...) August 2021 sei er auf dem Luftweg von G._______ zuerst nach H._______ gereist und dann in einem Lastwagen illegal in die Schweiz gebracht worden. Eine Nachfrage bei der türkischen Anwältin habe ergeben, dass wegen der Anzeige keine behördliche Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben Kopien seines türkischen Reisepasses und der Identitätskarte folgende Beweismittel zu den Akten: einen Auszug aus e-Devlet, Sozialversicherungs-Auszüge, Notenblätter der Universität, einen Beleg betreffend Verschiebung des Militärdiensts, Internetartikel zu einem Schulausflug im Jahr 2012, ein Urteil bezüglich privater Strafanzeige wegen Beleidigung und einen Twitter-Screenshot. C. Mit Verfügung vom 25. August 2022 - eröffnet am folgenden Tag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Der Beschwerdeführer focht diesen Asylentscheid mit Beschwerde vom 26. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling - subeventualiter als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subsubeventualiter sei die Sache "zur Neubeurteilung und richtigen Begründung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlicher Rechtsbeistands um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Akteneinsicht. D.b Am 28. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Bestäti-gung seiner Mittellosigkeit zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2022 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist sein Beschwerdevorbringen, gegen ihn sei gemäss Auskunft seiner Anwältin zwischenzeitlich ein Verfahren eröffnet worden, zu substanziieren und zu belegen sowie eine Erklärung der Einwilligung seines Bruders D._______ beizubringen, dass ihm Einsicht in dessen Asylakten gewährt werden dürfte. F. Am 16. November 2022 reichte der Beschwerdeführer Scans dreier türkischer Verfahrensdokumente - darunter ein "Haftbefehl" vom (...) 2022 - und einen USB-Stick mit dem Video eines Polizeibesuchs bei seiner Familie (mit einem Screenshot) zu den Akten. Eine Einwilligungserklärung seines Bruders reichte er nicht ein; dieser habe ihm leider nicht helfen können. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen beizuordnenden Rechtsbeistand oder eine beizuordnende Rechtsbeiständin zu bezeichnen. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und setzte seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Der Instruktionsrichter stellte fest, eine Formulierung in der Vernehmlassung lasse darauf schliessen, dass das SEM beim Erstellen dieser Stellungnahme den vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl übersehen habe; er bot der Vorinstanz letztmals Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen. K. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. März 2023 hielt das SEM innert erstreckter Frist fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten angeblichen Verfahrensdokumente seien einer amtsinternen Authentizitätsanalyse unterzogen worden, zumal die Dokumente von einer Behörde erstellt worden sein sollten, bei deren Zuständigkeitsbereich keine geo-grafische Vereinbarkeit zum Beschwerdeführer ersichtlich sei. Diese Prüfung habe ergeben, dass die Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden und es sich dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit um gefälschte oder manipulierte Dokumente handle. L. L.a Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer am 13. März 2023 auch diese ergänzende Vernehmlassung zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. L.b In seiner Replik vom 28. März 2023 hielt der amtliche Rechtsbeistand an den Beschwerdebegehren seines Mandanten fest und ergänzte deren Begründung. Der Beschwerdeführer liess zudem einerseits beantragen, ihm sei Einsicht in den Analysebericht des SEM zu gewähren (nötigenfalls unter Schwärzung der im öffentlichen Interesse notwendigerweise geheimzuhaltenden Stellen); eventualiter sei ihm eine ausführliche Zusammen-fassung der Ergebnisse des Analyseberichts unter Nennung konkreter Vor-halte zukommen zu lassen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Andererseits stellte er den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Einwilligungserklärung zur Akteneinsicht bei seinem Bruder D._______ einzuholen und ihm danach Einsicht in dessen Asylakten (N [...]) zu gewähren; andernfalls seien diese Asylakten bei der Urteilsfindung nicht zu berücksichtigen (respektive sei die Vorinstanz im Rückweisungsfall anzuweisen, die Asylakten N [...] bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen). M. M.a Mit Eingabe vom 20. April 2023 liess der Beschwerdeführer - neben einer von ihm verfassten E-Mail - den Scan eines türkischsprachigen Dokuments nachreichen und dazu ausführen, sein Anwalt habe ihm Folgendes mitgeteilt: Er habe sich bei den Behörden in Van informiert und feststellen müssen, dass ein weiteres Strafverfahren gegen ihn (Beschwerdeführer) geführt werde, bei welchem jedoch ein Geheimhaltungsbeschluss bestehe (der mit der Eingabe eingereicht werde). M.b Am 23. Februar 2024 liess der Rechtsbeistand neben einer erläuternden E-Mail seines Mandanten zwei Bildschirmfotos eines Mobiltelefons mit der Telefonnummer einer Polizeistation und die Videoaufnahme eines Telefongesprächs nachreichen. Seine Schwester habe ihm mitgeteilt, die Polizei habe seine Mutter angerufen und sich bei ihr nach seinem Aufenthalt erkundigt. Er habe daraufhin die Schwester gebeten, den Polizei-posten zurückzurufen und das Telefonat aufzuzeichnen; diese Aufnahme werde nun auf einem USB-Stick zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vor der materiellen Prüfung der Beschwerde sind formelle Rügen und Anträge des Beschwerdeführers zu behandeln: 4.2 4.2.1 In der Replik / Beschwerdeergänzung vom 28. März 2023 wird mit Bezug auf die amtsinterne Authentizitätsanalyse des SEM eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts geltend gemacht. 4.2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Betroffene können sich in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten besteht oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung dies erfordert (Art. 27 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.2.3 Der Analysebericht des SM unterliegt in der Tat grundsätzlich der Akteneinsicht (vgl. Replik S. 1 f.). Dem Beschwerdeführer ist auch darin beizupflichten, dass es sich bei diesem Bericht offenkundig nicht um ein sogenanntes "internes Aktenstück" handelt, mithin um ein Dokument ohne Beweischarakter das nicht geeignet wäre, den Ausgang eines Verfahrens relevant zu beeinflussen (vgl. BGE 115 V 304 E. 2.g/bb). Etwas anderes hat das SEM allerdings auch nicht behauptet. 4.2.4 Bei amtsinternen Analysen der Authentizität von Beweismitteln, die im Rahmen von Asylverfahren eingereicht worden sind, anerkennt die Praxis indessen regelmässig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Aktenstücke im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG. Dieses liegt darin begründet, dass durch eine uneingeschränkte Schilderung einzelner Fälschungsmerkmale, durch die Beschreibung des konkreten Vorgehens bei der Analyse und auch schon nur durch das Erkennbarmachen der faktisch zur Verfügung stehenden technischen Analysemethoden ein "Lerneffekt" entstehen könnte, der ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren massiv erschweren oder verunmöglichen könnte (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-1639/2020 vom 5. Juli 2022 E. 5.3.3, E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 4.5 oder E-2061/2018 vom 14. Mai 2018 S. 6; zudem BVGE 2015/10 E. 5.1 betreffend Einsicht in sog. LINGUA-Analysen). Unter den gegebenen Umständen ist regelmässig auch keine teilweise Einsichtnahme (durch Schwärzung der geheimzuhaltenden Teile des Dokuments) möglich. Das SEM hat dem Beschwerdeführer demnach berechtigterweise keine Einsicht in die interne Analyse gewährt. Es hat diese jedoch - durch Aufnahme in die dem Gericht zugänglichen digitalen Akten - für das Bundesverwaltungsgericht überprüfbar gemacht. 4.2.5 Soweit zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die interne Dokumentenanalyse abgestellt wird, ist ihm vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis zu geben und ihm ausserdem Gelegenheit zu bieten, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Das SEM hat sich in der ergänzenden Vernehmlassung vom 10. März 2023 vorab erstaunt über das angebliche Vorgehen der türkischen Behörden gezeigt - das mit dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers und den zeitlichen Abläufen kaum vereinbar sei - und dann in zusammenfassender Weise mehrere formale Fälschungsmerkmale dieser Dokumente beschrieben ([...]). Eine weitergehende Offenlegung der konkreten Analyse war und ist ohne Bekanntgabe von Informationen, die zu einem "Lerneffekt" führen könnten (vgl. oben E. 4.2.4), nicht möglich. Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Replik zu diesen Ausführungen äussern. Dem rechtlichen Gehör (und der behördlichen Begründungspflicht) ist damit Genüge getan (Art. 29 ff. und Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.2.6 Bei dieser Ausgangslage besteht kein Raum für eine weitergehende Offenlegung (vgl. Replik S. 3). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4.3 4.3.1 Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Umgang mit den Akten seines Bruders (N [...]) hält das Gericht Folgendes fest: 4.3.2 Die Gewährung der Einsicht in Asylakten von Drittpersonen setzt die Einwilligung dieser Person voraus. Der Beschwerdeführer konnte innert der ihm vom Instruktionsrichter gesetzten Frist - und auch danach - keine solche Einwilligung beibringen. Nachdem angenommen werden darf, dass der rechtsvertretene Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, ist sein Bruder offensichtlich nicht bereit, ihm Einsicht in seine Akten zu gewähren. Für das Einholen der Einwilligung des Bruders durch das SEM oder das Bundesverwaltungsgericht besteht schon aus diesem Grund keine Veranlassung. Dieser Antrag ist abzuweisen. 4.3.3 Die Anträge, die Asylakten N (...) seien vom Bundesverwaltungsgericht bei der Urteilsfindung - respektive im Rückweisungsfall von der Vorinstanz bei der neuen Entscheidfindung - nicht zu berücksichtigen, sind ebenfalls abzuweisen: In Ausübung ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) sehen sich die Asylbehörden erster und zweiter Instanz regelmässig veranlasst, Asyl-Verfahrensakten von Drittpersonen beizuziehen, die in einer engen familiären oder persönlichen Beziehung zur asylsuchenden Person stehen. Wirkt sich ein solcher Beizug zum Nachteil der asylsuchenden Person aus - etwa, wenn protokollierte Aussagen von Angehörigen ihren eigenen Angaben widersprechen und deren Glaubhaftigkeit in Frage stellen -, ist gemäss konstanter Praxis in geeigneter Weise das rechtliche Gehör zu solchen Umständen zu gewähren (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14 E. 5, zudem Urteile BVGer D-3182/2020 vom 23. September 2020 S. 7 und E-4455/2019 vom 12. September 2019 S. 7). Wirkt sich der Beizug nicht oder zugunsten der asylsuchenden Person aus, besteht demgegenüber keine Veranlassung für die Gewährung des rechtlichen Gehörs. 4.3.4 Aus den beigezogenen Akten N (...) ergeben sich keine Umstände, die bei der Beurteilung des Asylentscheids respektive des vorliegenden Urteils zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten waren. Das rechtliche Gehörs zu diesem Asyldossier war und ist ihm damit nicht zu gewähren. 4.3.5 Dass eine Aussage des Bruders ein Asylvorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, hat bereits das SEM in seinem Asylentscheid korrekt ausgeführt (vgl. Verfügung S. 5: "Gemäss Ihrem Bruder hätten Sie zwar einmal in einem Lernstudio der Hizmet-Bewegung gelernt, selbst aber der Bewegung nicht angehört, wie Sie selbst ebenfalls bestätigten"; vgl. auch SEM-act. N [...] A18/13 F61). Daneben ergeben sich - abgesehen vom Umstand, dass einem nahen Angehörigen wegen staatlicher Verfolgung aufgrund seiner (intensiven) Verbindungen zur Hizmet-Bewegung im Jahr 2019 Asyl gewährt worden ist - keine zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Aspekte aus dem Beizugsdossier. Im Übrigen fällt bei Durchsicht der Beizugsakten auf, dass den nachträglich eingereisten engsten Angehörigen dieses Bruders nicht (infolge Reflexverfolgung) die originäre Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde, sondern sie vom SEM mit Verfügung vom 27. August 2019 rechtskräftig in das Asyl ihres Ehemannes respektive Vaters einbezogen wurden. 4.4 Nach Durchsicht der Akten des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und seine Verfügung hinreichend begründet hat. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieses Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Hauptpunkt im Wesentlichen folgendermassen: 5.1.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, sein Bekannter E._______ habe ihn bei den türkischen Behörden angezeigt, wolle er davon nur vom Hörensagen wissen. Den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass die türkischen Behörden tatsächlich eine entsprechende Anzeige entgegengenommen respektive eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer habe die Türkei am (...) 2021 legal und kontrolliert auf dem Luftweg verlassen; daraus sei zu schliessen, dass zu diesem Zeitpunkt von behördlicher Seite nichts gegen ihn vorgelegen habe und es sich bei der angeblichen Anzeige von E._______ um eine leere Drohung gehandelt habe. Das gegen den Beschwerdeführer am (...) 2021 ergangene Gerichtsurteil habe die Beleidigung einer Drittperson betroffen und sei in keiner Weise politisch motiviert gewesen. Auch die Bestellung eines kurdischen Buchs und die politischen Kommentare des Beschwerdeführers in den Sozialen Medien auf Twitter hätten keinerlei negative Konsequenzen zur Folge gehabt. Schliesslich bestünden auch keine Hinweise auf eine erlittene oder zu befürchtende Reflexverfolgung aufgrund er politischen Aktivitäten des Bru-ders D._______. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen Folgendes geltend: Das SEM schliesse aus dem Umstand, dass er noch keine Beweismittel habe einreichen können, zu Unrecht darauf, dass er in der Türkei nicht verfolgt sei. Dies sei bloss eine Frage der Zeit. Seine türkische Anwältin habe ihm bestätigt, es sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden; die entsprechenden Unterlagen werde er sofort nach Erhalt zu den Akten reichen. Aufgrund seiner Online-Aktivitäten, des durch E._______ angestossenen Strafverfahrens und seiner kurdischen Ethnie drohe ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine unmittelbare Reflexverfolgung. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er nach der Flucht des Bruders noch mehr als drei Jahre lang unbehelligt in der Türkei haben leben können. Zum heutigen Zeitpunkt könnte er bestimmt nicht mehr legal aus der Türkei ausreisen; er habe bei seiner Flucht wohl einfach Glück gehabt, dass offenbar noch keine Ausreisesperre oder eine sonstige Blockade existiert habe. Er benötige Asyl in der Schweiz, damit er wie sein Bruder in Sicherheit leben könne. 5.3 Das SEM hielt im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens an der angefochtenen Verfügung fest und wies mit Bezug auf die nachgereichten angeblichen Verfahrensdokumente auf mehrere Fälschungsmerkmale hin. 5.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer diese Argumentation des SEM bestreiten und auf die akute Gefahr einer Reflexverfolgung hinweisen. Dass sein Bruder ein exponierteres Verfolgungsprofil aufweise, sei unbestritten. Nachdem nun aber auch gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung ermittelt werde, sei die Auffassung des SEM, es seien keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung ersichtlich, nicht mehr haltbar. Schliesslich habe er während rund eineinhalb Jahren mit seinem Bruder in einer Wohnung gelebt, sei wie dieser in seiner Schulzeit Mitglied der Hizmet- beziehungsweise Gülen-Bewegung gewesen und habe an deren Veranstaltungen teilgenommen. 5.5 In zwei nachträglichen Eingaben vom 20. April 2023 und 23. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer das Gericht über ein weiteres Straf-verfahren, das gegen ihn geführt werde, und über Nachforschungen der Polizei bei seiner Familie informieren. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat nach der Aufforderung des Instruktionsrichters, das angebliche Verfahren gegen ihn zu substanziieren und zu belegen, am 16. November 2022 drei türkische Verfahrensdokumente eines Gerichts und der Staatsanwaltschaft von I._______ zu den Akten gereicht. Zu Recht wies das SEM in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass sich diese Unterlagen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers respektive den konkreten Zuständigkeits-Gegebenheiten nicht in Einklang bringen lassen und sie zudem mehrere formale Fälschungsmerkmale aufweisen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei diesen drei Urkunden offensichtlich um verfälschte, mithin konstruierte Dokumente. Der Versuch, ein Verfolgungsvorbringen mit gefälschten Beweismitteln zu belegen, führt zur Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens (Art. 7 Abs. 3 AsylG) und wirkt sich negativ auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. 6.2.2 Soweit er in der gleichen Eingabe die Videosequenz eines Besuchs von "Polizisten" bei seiner Familie eingereicht hat, ergibt sich daraus nicht, wo, wann und unter welchen Umständen dieser Film aufgenommen wurde und welchen Beteiligten darauf abgebildet sind (abgesehen davon, dass es sich nicht um Angehörige der Polizei, sondern um solche der Gendarmerie handeln dürfte). Im Übrigen ergeben sich aus dem unaufgeregten Gespräch der beiden Gendarmen mit einem älteren Herrn keinerlei Hinweise auf eine Verfolgungssituation. 6.2.3 Zu dem mit Eingabe vom 20. April 2023 eingereichten angeblichen Geheimhaltungsbeschluss eines Gerichts in Van ist zunächst festzustellen, dass dieses Dokument nur in Form einer Fotografie ins Recht gelegt worden ist, was bereits eine Vielzahl von Verfälschungsmöglichkeiten eröffnet. Aus dem Geheimhaltungsbeschluss scheint kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer hervorzugehen, zumal sein Name auf dem Dokument (naturgemäss) nicht aufgeführt ist. Das Vorbringen, es sei nun auch in seiner Heimatprovinz ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, steht über-dies in auffälligem zeitlichen Zusammenhang zur kurz zuvor erfolgten Feststellung des SEM, die Behörden in I._______ seien örtlich gar nicht zuständig für die strafrechtliche Beurteilung des in Van registrierten Beschwerdeführers (vgl. Vernehmlassung vom 10. März 2023). Angesichts der bereits festgestellten Einreichung gefälschter Verfahrensdokumente ist auch dieses Dokument nicht geeignet, das Gericht von der Existenz eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer zu überzeugen. Dies umso weniger als mit keinem Wort dargelegt worden ist, was denn eineinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu einem neuen Verfahren geführt haben könnte. Im Übrigen will der Beschwerdeführer diese Information von "sein[em] Anwalt" erhalten haben (vgl. Eingabe vom 20. April 2023 S. 1), während er zuvor immer angegeben hatte, in der Türkei eine Anwältin mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt zu haben. 6.2.4 Das am 23. Februar 2024 eingereichte Video eines angeblichen Anrufs der Schwester auf einer Polizeistation hinterlässt einen lebensfremden Eindruck, und der Verdacht liegt nahe, dass (auch) dieser Telefonanruf in missbräuchlicher Weise konstruiert worden ist. Es ist im Übrigen schwer nachvollziehbar, dass die Angehörige auf diese Weise Beweismittel zur Unterstützung des Asylgesuchs des Bruders im Ausland beschaffen würde, zumal sie sich damit dem Risiko behördlicher Behelligungen ausgesetzt und sich durch dieses Vorgehen wohl auch in der Türkei strafbar gemacht hätte (vgl. Art. 179bis ff. des schweizerischen StGB). Letztlich lassen sich auch aus diesem Beweismittel keine konkreten Belege für eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers herleiten. 6.3 Dass der Beschwerdeführer in seiner Schulzeit einen Kurs der Hizmet-Bewegung besucht hat, wurde, wie erwähnt, auch von seinem Bruder bestätigt. Ob der (...)-jährige Beschwerdeführer in seiner Kindheit/Jugend nun Mitglied der Gülen-Bewegung war oder nicht, kann letztlich offenbleiben: Nach dem oben Gesagten gibt es keinerlei Hinweis darauf, dass seine vor vielen Jahren abgebrochenen (vgl. SEM-act. 11/14 F90 ff.) Verbindungen zu dieser Gruppierung den heimatlichen Behörden bekannt geworden wären und gegen ihn in der Türkei ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden wäre. Ohnehin wäre nicht davon auszugehen, eine solche Anzeige des ehemaligen Schulfreunds des Beschwerdeführers hätte für ihn ein Strafverfahren zur Folge, nachdem er sich seit Jahren politisch nicht betätigt hat und die Polizeibefragung im Dezember 2020 für ihn folgenlos blieb. Für diese Einschätzung spricht auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm angesichts des oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. zuletzt bei-spielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.). Bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Van, handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der nach bundesverwaltungsgerichtlicher Recht-sprechung von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.). Diese Provinz war auch nicht unmittelbar von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffen. 8.3.2 Der Beschwerdeführer hat den Zumutbarkeitsargumenten des SEM nichts Relevantes entgegengesetzt. Er ist jung und gemäss Akten gesund. Er verfügt über eine gute Ausbildung, über reiche Arbeitserfahrungen und über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. November 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und nicht von einer relevanten Veränderung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. Januar 2023 wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik wurde eine Kostennote eingereicht, die einen zeitlichen Aufwand von 8 ½ Honorarstunden ausweist, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der beiden nachträglichen Eingaben, des kommunizierten Stundenansatzes von Fr. 150.- und der (aufgerechneten) Auslagen ist das Honorar auf Fr. 1700.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1700.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: