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E-4455/2019

E-4455/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

E. 2 Die Verfügung vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM überwiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800. auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800. auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4455/2019 Urteil vom 12. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), und B._______, geboren am (...), beide syrische Staatsangehörige, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 28. Dezember 2015 vom SEM mit Verfügung vom 6. Juni 2018 abgelehnt und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wurde, dass das SEM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerenden verfügte, nachdem der Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingeschätzt wurde, dass die am 9. Juli 2018 erhobene Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3989/2018 vom 15. November 2018 gutgeheissen, die SEM-Verfügung vom 6. Juni 2018 aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei festhielt, dass die von den Beschwerdeführenden angebrachten Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs und der unrichtigen Abklärung des Sachverhalts zu Recht erfolgt seien, dass aus den vorinstanzlichen Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass das SEM die Dossiers der beiden Söhne der Beschwerdeführenden (C._______: N [...] sowie D._______: N [...]) und insbesondere das Dossier des Neffen der Beschwerdeführerin, E._______ (N [...]) beim Entscheid über das Asylverfahren der Beschwerdeführenden berücksichtigt habe, obwohl den genannten drei Angehörigen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei und die Beschwerdeführenden diese Angehörigen mehrfach erwähnt und auf diese konkreten Bezug genommen hätten, dass insbesondere auch keine Auseinandersetzung des SEM mit der Frage erfolgt sei, ob die Aussagen der Beschwerdeführenden aufgrund der Angaben des Neffen allenfalls doch glaubhaft sein könnten und allenfalls aslyrelevant wären, dass das SEM auch der Frage einer möglichen Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden gestützt auf die Asylgründe ihrer Söhne nicht nachgegangen sei (vgl. E-3989/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3), dass das Gericht im zitierten Urteil weiter festhielt, es sei zum Zweck einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung und anschliessenden Neubeurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden und zur Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung notwendig, die Akten des Neffen der Beschwerdeführerin sowie der beiden Söhne beizuziehen und den Beschwerdeführenden je nach Schlussfolgerung des SEM nach Konsultation der genannten Akten das rechtliche Gehör zu gewähren, dass die Vornahme dieser Handlungen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde, weshalb die damals angefochtene Verfügung kassiert und das Verfahren an das SEM zurückgewiesen wurde (vgl. E-3989/2018, a.a.O. E. 4.2), dass gemäss Aktenverzeichnis des SEM im Nachgang zum Urteil des Bundesvewaltungsgerichts vom 15. November 2018 (Akte A30) lediglich die Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. November 2018 (A31), eine interne Dossierzustellung (A32), eine Aktennotiz betreffend Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden (A33) sowie ein Erfassungsformular betreffend Rechtskraft des Urteils vom 15. November 2018 (A34) neu in die Akten aufgenommen wurden, dass das SEM mit erneuter Verfügung vom 26. Juli 2019 (Akte A35) - eröffnet am 5. August 2019 - das Gesuch der Beschwerdeführenden erneut abwies, ihre Wegweisung anordete und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. September 2019 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2019 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren respektive es sei die Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die Einsicht in die Verfahrensakte A33/1 zu gewähren, eine diesbezügliche Frist zur Stellungnahme anzusetzen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 festhielt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, und erwägt, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, und eine das SachgebieErwägungent betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3, m.w.H.), dass dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188) obliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung des SEM aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zur neuen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückweist, wenn es eine fehlerhafte oder lückenhafte Sachverhaltsfeststellung ermittelt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gehört, weshalb die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043), dass diese Verfahrensgrundsätze bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3889/2019, a.a.O. E. 3.1 festgehalten wurden und gestützt darauf die damals angefochtene Verfügung aufgehoben und das SEM angewiesen wurde, den Sachverhalt ergänzend zu erstellen, den Beschwerdeführern diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend neu zu verfügen, dass aus den Verfahrensakten des SEM im Rahmen des wieder aufgenommenen vorinstanzlichen Asylverfahrens nirgends ausdrücklich hervorgeht, dass es in Nachachtung des Kassationsurteils E-3889/2018 die Verfahrensakten der Söhne der Beschwerdeführenden oder des Neffen der Beschwerdeführerin konkret beigezogen hätte, dass sich ein amtlicher Beizug dieser Verfahrensakten durch einen entsprechenden expliziten Vermerk in den Verfahrensakten des SEM hätte niederschlagen müssen, dass sich nämlich namentlich aus dem Recht auf Akteneinsicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt, dass die Behörde über alle entscheidrelevanten Tatsachen und Erhebungen respektive Abklärungen ordnungsgemäss (geordnet, übersichtlich und vollständig) Akten zu erstellen hat, die dem Einsichtsrecht unterstehen können (vgl. zur Aktenführungspflicht BVGE 2018 IV/5 E. 8.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; BVGE 2013/23 E. 6.4.2 mit Hinweisen auf die einschlägige verwaltungsrechtliche Literatur), dass sich auch dem Sachverhalt der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2019 nirgends entnehmen lässt, dass die Verfahrensakten der genannten drei Familienangehörigen der Beschwerdeführenden beigezogen worden wären (vgl. Ziff. I/1-7), dass das Vorgehen des SEM mithin die Aktenführungspflicht und damit auch den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt, dass in Missachtung des genannten Kassationsurteils vom 15. November 2018 auch zu keinem Zeitpunkt den Beschwerdeführenden im Rahmen des wiederaufgenommenen vorinstanzlichen Verfahrens das rechtliche Gehör zu den Schlussfolgerungen des SEM nach einer allfälligen, implizit vorgenommenen Konsultation der genannten Verfahrensakten gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden erst im Rahmen der Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2019 mit den Schlussfolgerungen des SEM konfrontiert wurden (vgl. Ziff. II/1, S. 5 oben und Ziff. II/2b, S. 7), dass die Vorgehensweise des SEM somit auch den Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 VwVG verletzt, dass den Beschwerdeführenden zu den Aussagen ihrer Familienangehörigen, die für die Begründung der ablehnenden Verfügung der Vorinstanz verwendet werden, gemäss Art. 30 VwvG vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14), dass in diesem Zusammenhang weiter festzuhalten ist, dass im Kontext der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen Reflexverfolgung (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3, BVGE 2007/19 E. 3.3; EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17) beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung kommen (vgl. dazu insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4 m.w.H.; zur Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 E. 4.3.1), dass nach dem Gesagten zusammenfassend festzustellen ist, dass das SEM den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Kassationsurteil E-3989/2018 vom 15. November 2018 nicht in korrekter, rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist und seine Pflicht zur Erstellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie den rechtlichen Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt hat, dass vorliegend - aus den bereits im Kassationsurteil vom 15. November 2018 E. 4.1 dargelegten Gründen - eine erneute Kassation und Rückweisung an das SEM gerechtfertigt ist, nachdem zur rechtsgenüglichen Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts nach wie vor weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassenderes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass das SEM somit erneut anzuweisen ist, die Akten der Söhne der Beschwerdeführenden sowie des Neffen der Beschwerdeführerin beizuziehen, diesen Beizug und die daraus gewonnenen Erkenntnisse ordnungsgemäss in den Akten festzuhalten, den Beschwerdeführenden diesbezüglich das rechtliche Gehör im Sinne der vorgängigen Anhörung gemäss Art. 30 VwVG zu gewähren und anschliessend neu zu entscheiden, dass bei dieser Sachlage die Frage offengelassen werden kann, ob das SEM im Hinblick auf die vom Gericht festgestellten Mängel bei der Durchführung der Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 22. Mai 2018 (vgl. Kassationsurteil E-3898/2018 E. 3.3, zweiter Textabschnitt) zusätzliche persönliche Anhörungen hätte durchführen müssen respektive ob eine Kassation der SEM-Verfügung vom 26. Juli 2019 auch unter diesem Aspekt gerechtfertigt wäre (vgl. Beschwerde S. 6), dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2019 beantragt wird, dass die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, jedoch auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden kann, weil sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig von Amtes wegen abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) dass in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) das SEM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- (inklusive Auslagen und MwSt) auszurichten, dass die Beschwerdeakten E-4455/2019 kurzfristig dem SEM zuzustellen sind zur Durchsicht der Unterlagen, welche die Vorinstanz für das wieder aufzunehmende erstinstanzliche Verfahren benötigt, mit der Bitte um zeitnahe Retournierung der Beschwerdeakten ans Gericht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800. auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: