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E-3889/2018

E-3889/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. April 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 10. April 2018 wurde sie zur Person befragt (BzP) und am 13. Juni 2018 erfolgte eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Kurdin und habe mit ihrer Familie in B._______, Provinz C._______, gelebt und im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Sie und ihr Bruder seien im Jahr 2015 von den Apoci (Anhänger von "Apo" Öcalan, also Mitglieder der Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) respektive der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) unter Druck gesetzt worden, sich ihnen anzuschliessen. Dies, weil der Sohn des Bruders vor seinem Verlassen Syriens gegen die Apoci demonstriert habe und weil bisher niemand aus ihrer Familie mit den Apoci zusammengearbeitet habe. Alle anderen Geschwister hätten Syrien zu dem Zeitpunkt bereits verlassen. Ende 2015 sei sie daher den Apoci beigetreten und Mitglied des Dorfkomitees geworden. Sie sei unter anderem für die Warenversorgung zuständig gewesen. (...) 2017 sei sie an einen Kontrollposten versetzt worden, wo sie der örtlichen Polizei bei der Durchführung von Personenkontrollen geholfen habe. Nach drei Monaten sei ihr und ihrem Bruder, der mittlerweile ebenfalls für die Apoci gearbeitet habe, mitgeteilt worden, dass sie für die YPG in den Krieg ziehen sollten. Dies sei für sie jedoch unvorstellbar gewesen, weshalb sie sich entschieden hätten, die Arbeit für die Apoci niederzulegen und das Dorf respektive Syrien zu verlassen. (...) 2017 seien ihr sieben Tage Urlaub gewährt worden, um ihre Mutter für eine medizinische Behandlung nach Damaskus zu begleiten. Dies hätten sie und ihr Bruder genutzt, um die Ausreise aus Syrien zu organisieren. Wegen ihres Fernbleibens vom Dienst werde sie von den Apoci als Deserteurin und Verräterin betrachtet und mit dem Tod bedroht. Die im Heimatdorf lebenden Verwandten hätten ihr mitgeteilt, dass die Apoci wegen ihres Fernbleibens das Haus und den Landbesitz der Familie beschlagnahmt hätten. Nachdem ihr in der Schweiz lebender Bruder für sie einen Visumsantrag gestellt habe, sei sie im (...) 2017 für einen Termin bei der Schweizerischen Botschaft D._______ ausgereist. Danach sei sie nach Damaskus zurückgekehrt. Nachdem ihr die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei, sei sie am 8. März 2018 mit ihrer Familie wieder D._______ gelangt und von dort mit einem humanitären Visum legal in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte ihren syrischen Reisepass und ihre Identitätskarte, eine Bestätigung ihrer Mitgliedschaft beim Dorfkomitee und eine Bestätigung, dass sie vom Dorfkomitee beauftragt worden sei, an einer Veranstaltung in Kobane teilzunehmen, zu den Akten. C. Das SEM stellte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf am 21. Juni 2018 zur Stellungnahme zu (Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV). Die Stellungnahme ging am 22. Juni 2018 beim SEM ein. Darin wurde hauptsächlich erklärt, die Beschwerdeführerin sei mit dem angekündigten Entscheid nicht einverstanden, da sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien um ihr Leben fürchte. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; gegebenenfalls sei eine ergänzende Anhörung anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Dieser wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 25. Juli 2018 bezahlt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 38 TestV in Verbindung mit Art. 112b Abs. 3 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Auf den Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme ist daher nicht einzugehen.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Rekrutierung durch die Apoci (resp. die YPG) komme keine asylrelevante Bedeutung zu. Auch allenfalls drohende Sanktionen durch die Apoci/YPG seien mangels Verfolgungsmotivs als nicht asylrelevant zu beurteilen. Der durch die Apoci ausgeübte Druck möge zwar unangenehm gewesen sein, es gebe aber keine Hinweise darauf, dass ihr deswegen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden wäre. Ebenfalls sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung, in den Krieg zu ziehen, asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätten, zumal von der allgemein herrschenden Wehrpflicht in den von Kurden kontrollierten Gebieten Syriens nur junge Männer betroffen seien. Die Beschlagnahmung des Besitzes der Familie durch die Apoci sei bedauerlich, vermöge aber ebenfalls aufgrund fehlender Intensität keine Asylrelevanz zu entwickeln. Zudem sei nicht klar, ob die geltend gemachte Beschlagnahmung tatsächlich auf das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von ihrer Arbeitstätigkeit zurückzuführen sei (SEM-Akte A22 F74, F87, F112 f.). Die kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung stellten ebenfalls keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG dar, zumal die Beschwerdeführerin angegeben habe, nie Probleme mit der syrischen Zentralregierung gehabt zu haben und nie politisch aktiv gewesen zu sein (SEM-Akte A22 F125, F127). Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin damit den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, woran die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Eine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Heimatland sei schliesslich auch den Asylakten der in der Schweiz lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Demnach erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, die Vorinstanz habe ihr Gesuch und ihre Asylgründe nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft. Zudem habe sie Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 9 BV und Art. 3 EMRK verletzt. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen, statt auf konkrete Tatsachen ab. Ihre Vorbringen seien asylrelevant, weshalb diese auch als glaubhaft erachtet worden seien. Allerdings habe sich die Vorinstanz für die Verweigerung von Asyl lediglich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berufen und die individuellen Verhältnisse ausser Acht gelassen. Sie sei im Testbetrieb nicht ausreichend befragt worden, weshalb eine ergänzende Anhörung notwendig sei. Ihr sei keine Zeit gegeben worden, die Reflexverfolgung durch die Verfolgung ihrer Brüder aufzuzeigen. Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Verfolgung und ihrer Flucht. Sie stamme aus einer bekannten kurdischen Familie mit politischem Umfeld. Ihre Brüder seien den Apoci und dem syrischen Regime bekannte Mitglieder der Yekiti-Partei und würden als Regimegegner angesehen, weshalb ihre Familie im Fokus der Apoci und der syrischen Regierung stehe und oft stark behelligt worden sei. Die Akten ihrer Brüder seien folglich in ihrem Verfahren beizuziehen. Sie habe angegeben, selbst keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, da sich diese aus dem Gebiet, aus dem sie stamme, vorübergehend zurückgezogen hätten. Da die Apoci und die syrische Regierung jedoch zusammenarbeiten würden, hätte sie bei einer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer Desertion von beiden Seiten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Die Apoci hätten den Besitz der Familie (Haus und Land) beschlagnahmt, weshalb ihre sich in Damaskus befindenden Eltern nicht in ihr Haus zurückkehren könnten. Insgesamt seien ihre Vorbringen als asylrelevant zu erachten, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei.

E. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab sinngemäss geltend gemacht, der Sachverhalt sei unrichtig sowie unvollständig festgestellt worden. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.

E. 7.2 Wie oben ausgeführt, bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, sie sei erneut anzuhören und die Akten ihrer Familienmitglieder seien zur Abklärung einer Reflexverfolgung beizuziehen. Zudem seien ihre individuellen Asylgründe umfassend zu würdigen. In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung vorliegend ungenügend ausgefallen sein soll. Die Vor-instanz zeigt in ihrer Entscheidbegründung eine umfassende Gesamtwürdigung aller Vorbringen der Beschwerdeführerin auf. Ferner hat sie die Akten der Familienmitglieder berücksichtigt (vgl. Verfügung S. 6). Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, weshalb ein erneuter Beizug dieser Akten erforderlich wäre oder aus den Akten eine Reflexverfolgung hervorgehen könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Ferner vermag sie nicht darzutun, inwiefern sie im Testbetrieb nicht ausreichend befragt worden sei oder weswegen eine weitere Anhörung angezeigt wäre. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung vom 13. Juni 2018 unter anderem ihre Asylgründe ausführlich hat darlegen können. In ihren Erzählungen ist sie nur unterbrochen worden, sofern sich ihre Ausführungen nicht auf die ihr gestellten Fragen bezogen haben (vgl. z.B. SEM-Akte A22 F43 ff., F74 f., F86 f.). Vorliegend kann der Sachverhalt somit als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten.

E. 7.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat (Art. 3 AsylG).

E. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Rekrutierung durch die Apoci/YPG keine Asylrelevanz zukommt. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv einer Verfolgungshandlung, das nötig wäre, damit eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-1344/2018 vom 18. Mai 2018 E. 7.3.1 mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Dem Gericht liegen insbesondere keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG habe Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachtet und sie daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Es ist davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. a.a.O., E. 7.3.1; Urteil des BVGer D-313/2018 vom 8. August 2018 E. 7.2). Gegenteiliges vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Auch aus den eingereichten Beweismitteln, die ihre Tätigkeit bei den Apoci bestätigen, geht nichts anderes hervor. Hinzu kommt, dass die (...)-jährige Beschwerdeführerin von dem in den kurdischen Gebieten erlassenen Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren und demnach auch von den im Gesetz enthaltenen, jedoch nicht näher umschriebenen "disziplinarischen Massnahmen" gegen Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.1, m.w.H.), gar nicht betroffen ist. Entsprechend vermag die vorliegend geltend gemachte Dienstverweigerung (resp. deswegen befürchtete Verfolgungsmassnahmen durch die Apoci/YPG) keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten (vgl. Urteil D-313/2018 E. 7.2). Nach dem Gesagten ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Beschlagnahmung des Grundbesitzes der Familie durch die Apoci in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser Massnahme - bei Wahrunterstellung - keine Asylrelevanz zukommt.

E. 8.2 Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, ihr drohe auch vom syrischen Staat eine asylrelevante Verfolgung. Die syrische Regierung arbeite mit den Apoci zusammen. Zudem seien ihre Brüder Anhänger der Yekiti-Partei und würden als Regimegegner gelten, weshalb ihre Familie regelmässig behelligt worden sei. Daher liege eine Reflexverfolgung vor.

E. 8.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin zeigt in der Beschwerdeschrift nicht auf, inwiefern sie von der syrischen Regierung Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Auch wird nicht dargelegt, weshalb ihr durch eine mögliche Zusammenarbeit der syrischen Regierung und der Apoci oder durch die Parteizugehörigkeit ihrer Brüder asylrelevante Nachteile widerfahren sein sollen oder drohen könnten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung weder erwähnte, ihre Brüder seien Kadermitglieder der Yekiti-Partei, noch dass sie einer oppositionellen Familie angehöre und deshalb in den Fokus der syrischen Behörden oder der Apoci geraten und behelligt worden sei. Vielmehr hat sie ausdrücklich verneint, jemals Probleme mit der syrischen Regierung wegen ihren Geschwistern gehabt zu haben (SEM-Akte A22 F125). Auch sei sie nie politisch aktiv gewesen oder habe je Schwierigkeiten mit der syrischen Behörden oder Drittpersonen gehabt (SEM-Akte A22 F127 ff.). Folglich vermag die Beschwerdeführerin mit ihren auf Beschwerdeebene nachgeschobenen Ausführungen nicht überzeugend darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung ihrer Brüder auf ihre Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine (im Übrigen unsubstantiiert gebliebene) Reflexverfolgung vorliegen könnte. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin legal mit einem Visum aus Syrien ausreisen konnte (SEM-Akte A11 F5.04), was ebenfalls gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht.

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich praxisgemäss.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Juli 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3889/2018 Urteil vom 12. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fawaz Hajo, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. April 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 10. April 2018 wurde sie zur Person befragt (BzP) und am 13. Juni 2018 erfolgte eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Kurdin und habe mit ihrer Familie in B._______, Provinz C._______, gelebt und im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Sie und ihr Bruder seien im Jahr 2015 von den Apoci (Anhänger von "Apo" Öcalan, also Mitglieder der Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) respektive der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) unter Druck gesetzt worden, sich ihnen anzuschliessen. Dies, weil der Sohn des Bruders vor seinem Verlassen Syriens gegen die Apoci demonstriert habe und weil bisher niemand aus ihrer Familie mit den Apoci zusammengearbeitet habe. Alle anderen Geschwister hätten Syrien zu dem Zeitpunkt bereits verlassen. Ende 2015 sei sie daher den Apoci beigetreten und Mitglied des Dorfkomitees geworden. Sie sei unter anderem für die Warenversorgung zuständig gewesen. (...) 2017 sei sie an einen Kontrollposten versetzt worden, wo sie der örtlichen Polizei bei der Durchführung von Personenkontrollen geholfen habe. Nach drei Monaten sei ihr und ihrem Bruder, der mittlerweile ebenfalls für die Apoci gearbeitet habe, mitgeteilt worden, dass sie für die YPG in den Krieg ziehen sollten. Dies sei für sie jedoch unvorstellbar gewesen, weshalb sie sich entschieden hätten, die Arbeit für die Apoci niederzulegen und das Dorf respektive Syrien zu verlassen. (...) 2017 seien ihr sieben Tage Urlaub gewährt worden, um ihre Mutter für eine medizinische Behandlung nach Damaskus zu begleiten. Dies hätten sie und ihr Bruder genutzt, um die Ausreise aus Syrien zu organisieren. Wegen ihres Fernbleibens vom Dienst werde sie von den Apoci als Deserteurin und Verräterin betrachtet und mit dem Tod bedroht. Die im Heimatdorf lebenden Verwandten hätten ihr mitgeteilt, dass die Apoci wegen ihres Fernbleibens das Haus und den Landbesitz der Familie beschlagnahmt hätten. Nachdem ihr in der Schweiz lebender Bruder für sie einen Visumsantrag gestellt habe, sei sie im (...) 2017 für einen Termin bei der Schweizerischen Botschaft D._______ ausgereist. Danach sei sie nach Damaskus zurückgekehrt. Nachdem ihr die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei, sei sie am 8. März 2018 mit ihrer Familie wieder D._______ gelangt und von dort mit einem humanitären Visum legal in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte ihren syrischen Reisepass und ihre Identitätskarte, eine Bestätigung ihrer Mitgliedschaft beim Dorfkomitee und eine Bestätigung, dass sie vom Dorfkomitee beauftragt worden sei, an einer Veranstaltung in Kobane teilzunehmen, zu den Akten. C. Das SEM stellte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf am 21. Juni 2018 zur Stellungnahme zu (Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV). Die Stellungnahme ging am 22. Juni 2018 beim SEM ein. Darin wurde hauptsächlich erklärt, die Beschwerdeführerin sei mit dem angekündigten Entscheid nicht einverstanden, da sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien um ihr Leben fürchte. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; gegebenenfalls sei eine ergänzende Anhörung anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Dieser wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 25. Juli 2018 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 38 TestV in Verbindung mit Art. 112b Abs. 3 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Auf den Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme ist daher nicht einzugehen.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Rekrutierung durch die Apoci (resp. die YPG) komme keine asylrelevante Bedeutung zu. Auch allenfalls drohende Sanktionen durch die Apoci/YPG seien mangels Verfolgungsmotivs als nicht asylrelevant zu beurteilen. Der durch die Apoci ausgeübte Druck möge zwar unangenehm gewesen sein, es gebe aber keine Hinweise darauf, dass ihr deswegen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden wäre. Ebenfalls sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung, in den Krieg zu ziehen, asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätten, zumal von der allgemein herrschenden Wehrpflicht in den von Kurden kontrollierten Gebieten Syriens nur junge Männer betroffen seien. Die Beschlagnahmung des Besitzes der Familie durch die Apoci sei bedauerlich, vermöge aber ebenfalls aufgrund fehlender Intensität keine Asylrelevanz zu entwickeln. Zudem sei nicht klar, ob die geltend gemachte Beschlagnahmung tatsächlich auf das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von ihrer Arbeitstätigkeit zurückzuführen sei (SEM-Akte A22 F74, F87, F112 f.). Die kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung stellten ebenfalls keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG dar, zumal die Beschwerdeführerin angegeben habe, nie Probleme mit der syrischen Zentralregierung gehabt zu haben und nie politisch aktiv gewesen zu sein (SEM-Akte A22 F125, F127). Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin damit den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, woran die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Eine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Heimatland sei schliesslich auch den Asylakten der in der Schweiz lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Demnach erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, die Vorinstanz habe ihr Gesuch und ihre Asylgründe nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft. Zudem habe sie Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 9 BV und Art. 3 EMRK verletzt. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen, statt auf konkrete Tatsachen ab. Ihre Vorbringen seien asylrelevant, weshalb diese auch als glaubhaft erachtet worden seien. Allerdings habe sich die Vorinstanz für die Verweigerung von Asyl lediglich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berufen und die individuellen Verhältnisse ausser Acht gelassen. Sie sei im Testbetrieb nicht ausreichend befragt worden, weshalb eine ergänzende Anhörung notwendig sei. Ihr sei keine Zeit gegeben worden, die Reflexverfolgung durch die Verfolgung ihrer Brüder aufzuzeigen. Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Verfolgung und ihrer Flucht. Sie stamme aus einer bekannten kurdischen Familie mit politischem Umfeld. Ihre Brüder seien den Apoci und dem syrischen Regime bekannte Mitglieder der Yekiti-Partei und würden als Regimegegner angesehen, weshalb ihre Familie im Fokus der Apoci und der syrischen Regierung stehe und oft stark behelligt worden sei. Die Akten ihrer Brüder seien folglich in ihrem Verfahren beizuziehen. Sie habe angegeben, selbst keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, da sich diese aus dem Gebiet, aus dem sie stamme, vorübergehend zurückgezogen hätten. Da die Apoci und die syrische Regierung jedoch zusammenarbeiten würden, hätte sie bei einer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer Desertion von beiden Seiten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Die Apoci hätten den Besitz der Familie (Haus und Land) beschlagnahmt, weshalb ihre sich in Damaskus befindenden Eltern nicht in ihr Haus zurückkehren könnten. Insgesamt seien ihre Vorbringen als asylrelevant zu erachten, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab sinngemäss geltend gemacht, der Sachverhalt sei unrichtig sowie unvollständig festgestellt worden. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. 7.2 Wie oben ausgeführt, bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor, sie sei erneut anzuhören und die Akten ihrer Familienmitglieder seien zur Abklärung einer Reflexverfolgung beizuziehen. Zudem seien ihre individuellen Asylgründe umfassend zu würdigen. In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich falschen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung vorliegend ungenügend ausgefallen sein soll. Die Vor-instanz zeigt in ihrer Entscheidbegründung eine umfassende Gesamtwürdigung aller Vorbringen der Beschwerdeführerin auf. Ferner hat sie die Akten der Familienmitglieder berücksichtigt (vgl. Verfügung S. 6). Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, weshalb ein erneuter Beizug dieser Akten erforderlich wäre oder aus den Akten eine Reflexverfolgung hervorgehen könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Ferner vermag sie nicht darzutun, inwiefern sie im Testbetrieb nicht ausreichend befragt worden sei oder weswegen eine weitere Anhörung angezeigt wäre. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung vom 13. Juni 2018 unter anderem ihre Asylgründe ausführlich hat darlegen können. In ihren Erzählungen ist sie nur unterbrochen worden, sofern sich ihre Ausführungen nicht auf die ihr gestellten Fragen bezogen haben (vgl. z.B. SEM-Akte A22 F43 ff., F74 f., F86 f.). Vorliegend kann der Sachverhalt somit als hinreichend abgeklärt und vollständig erfasst gelten. 7.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat (Art. 3 AsylG). 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Rekrutierung durch die Apoci/YPG keine Asylrelevanz zukommt. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv einer Verfolgungshandlung, das nötig wäre, damit eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-1344/2018 vom 18. Mai 2018 E. 7.3.1 mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Dem Gericht liegen insbesondere keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG habe Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachtet und sie daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Es ist davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. a.a.O., E. 7.3.1; Urteil des BVGer D-313/2018 vom 8. August 2018 E. 7.2). Gegenteiliges vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Auch aus den eingereichten Beweismitteln, die ihre Tätigkeit bei den Apoci bestätigen, geht nichts anderes hervor. Hinzu kommt, dass die (...)-jährige Beschwerdeführerin von dem in den kurdischen Gebieten erlassenen Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren und demnach auch von den im Gesetz enthaltenen, jedoch nicht näher umschriebenen "disziplinarischen Massnahmen" gegen Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.1, m.w.H.), gar nicht betroffen ist. Entsprechend vermag die vorliegend geltend gemachte Dienstverweigerung (resp. deswegen befürchtete Verfolgungsmassnahmen durch die Apoci/YPG) keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten (vgl. Urteil D-313/2018 E. 7.2). Nach dem Gesagten ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Beschlagnahmung des Grundbesitzes der Familie durch die Apoci in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser Massnahme - bei Wahrunterstellung - keine Asylrelevanz zukommt. 8.2 Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, ihr drohe auch vom syrischen Staat eine asylrelevante Verfolgung. Die syrische Regierung arbeite mit den Apoci zusammen. Zudem seien ihre Brüder Anhänger der Yekiti-Partei und würden als Regimegegner gelten, weshalb ihre Familie regelmässig behelligt worden sei. Daher liege eine Reflexverfolgung vor. 8.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin zeigt in der Beschwerdeschrift nicht auf, inwiefern sie von der syrischen Regierung Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Auch wird nicht dargelegt, weshalb ihr durch eine mögliche Zusammenarbeit der syrischen Regierung und der Apoci oder durch die Parteizugehörigkeit ihrer Brüder asylrelevante Nachteile widerfahren sein sollen oder drohen könnten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung weder erwähnte, ihre Brüder seien Kadermitglieder der Yekiti-Partei, noch dass sie einer oppositionellen Familie angehöre und deshalb in den Fokus der syrischen Behörden oder der Apoci geraten und behelligt worden sei. Vielmehr hat sie ausdrücklich verneint, jemals Probleme mit der syrischen Regierung wegen ihren Geschwistern gehabt zu haben (SEM-Akte A22 F125). Auch sei sie nie politisch aktiv gewesen oder habe je Schwierigkeiten mit der syrischen Behörden oder Drittpersonen gehabt (SEM-Akte A22 F127 ff.). Folglich vermag die Beschwerdeführerin mit ihren auf Beschwerdeebene nachgeschobenen Ausführungen nicht überzeugend darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung ihrer Brüder auf ihre Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine (im Übrigen unsubstantiiert gebliebene) Reflexverfolgung vorliegen könnte. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin legal mit einem Visum aus Syrien ausreisen konnte (SEM-Akte A11 F5.04), was ebenfalls gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich praxisgemäss.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Juli 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: