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D-3899/2020

D-3899/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Nähe der Stadt C._______ (kur- disch: D._______) in der Provinz E._______, reiste am 18. Dezember 2015 mit einem Laissez-Passer (mit Visum) auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo er am 23. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Am

28. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 31. Dezember 2015 als unbegleiteter Minderjähriger dem Kanton F._______ zugewiesen. In der Folge hörte ihn das SEM am 19. Januar 2017 und 18. Mai 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs trug er vor, die kurdische Partei PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) habe aus- serhalb seines Dorfes einen Kontrollposten aufgestellt, an welchem er ständig angehalten worden sei. Da er aufgrund seines Alters noch keine syrische Identitätskarte besessen habe, sei er regelmässig auf dem Kon- trollposten festgehalten worden, jedoch jeweils nach Vorlage eines Bele- ges, dass er eine Identitätskarte beantragt habe, wieder freigelassen wor- den. Am (…) 2015 sei er mit seinem Vater zusammen erneut am Kontroll- posten angehalten worden. Da er den Beleg dieses Mal nicht dabeigehabt habe, sei er schikaniert und vom kurdischen Geheimdienst Asayesh wäh- rend fünf bis sechs Stunden verhört worden. Man habe ihn überzeugen wollen, sich der PYD anzuschliessen, was er jedoch verweigert habe. Nachdem sein Vater den erwähnten Beleg beigebracht habe, sei er wieder freigelassen worden. Allerdings sei ihm angedroht worden, er würde nach Erhalt seiner Identitätskarte zwangsweise rekrutiert. Nach dem Abschluss der (…) Klasse habe er für das nächste Schuljahr an die G._______ Schule in C._______ wechseln müssen. Weil die PYD das Schulgebäude als Ka- serne habe nutzen wollen, sei er aber an die H._______ Schule verwiesen worden. Später habe die PYD auch diese Schule für militärische Zwecke nutzen wollen. Da die Schulbildung ihm sehr wichtig gewesen sei, habe er beschlossen, sich gegen dieses Vorhaben der PYD zu wehren, und zu- sammen mit zwei Kollegen am (…) 2015 eine Schülerdemonstration orga- nisiert. Diese habe vor dem Büro der PYD in C._______ stattgefunden und es hätten etwa 50 Schüler teilgenommen. Nach etwa zehn Minuten sei ein Wächter gekommen und habe geraten, die Demonstration abzubrechen. Fünf Minuten, nachdem sich der Wächter wieder zurückgezogen habe, seien zwei Fahrzeuge der Asayesh aufgetaucht. Die Asayesh-Angehörigen

D-3899/2020 Seite 3 hätten in die Luft geschossen, worauf er und die anderen Demonstranten geflohen seien. Mindestens drei Demonstranten seien verhaftet worden. Er habe sich nach seiner Flucht bei einem Kollegen des Vaters und bei einem Cousin versteckt. Am folgenden Tag hätten die Behörden ihn bei seinem Vater gesucht, worauf er noch gleichentags in die Türkei ausgereist sei. Nach seiner Ausreise hätten PYD-Mitglieder seinen Vater erneut befragt und diesen am (…) 2015 für fünf bis sechs Stunden festgenommen. Auch später habe sein Vater immer wieder Probleme an den Kontrollposten ge- habt, weil sich niemand aus der Familie der PYD angeschlossen habe und weil bekannt sei, dass er (der Beschwerdeführer) gegen die PYD demons- triert habe. In der Schweiz würden sich diverse Onkel und Tanten aufhal- ten. B. B.a Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungs- vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme auf. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es werde nicht grundsätzlich bestritten, dass der Beschwerdeführer einen Schülerprotest organisiert habe. Jedoch entstehe der Eindruck, dass er verschiedene Sachverhaltselemente in übertriebener Weise darstelle, um daraus eine Verfolgungssituation für sich abzuleiten. Er habe nicht glaubhaft darzule- gen vermocht, dass er – als minderjähriger Schüler – in asylrelevanter Weise von der PYD bedroht worden sei. Diese Einschätzung könne auch durch allfällige Probleme seiner Onkel mit der PYD nicht umgestossen wer- den, zumal er, obwohl sich einige seiner ausgereisten Onkel der (…)-Partei angeschlossen hätten, deswegen nie einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die vorgebrachten Schikanen am Kontrollposten der PYD seien mangels Intensität nicht asylrelevant. Ausserdem sei zu bezweifeln, dass ihm tatsächlich eine Zwangsrekrutierung seitens der PYD gedroht habe. Eine solche wäre im Übrigen nicht asylrelevant. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der PYD über ein besonderes politi- sches Profil verfüge. Andere Hinweise, wonach er aufgrund einer allfälligen zukünftigen Dienstverweigerung übermässige Bestrafungsmassnahmen durch die PYD zu befürchten hätte, seien ebenfalls nicht ersichtlich.

D-3899/2020 Seite 4 C. Am 4. April 2018 suchten die Mutter und die (…) jüngeren Brüder des Be- schwerdeführers und am 22. Mai 2018 dessen Vater in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des SEM vom 6. März 2020 wurde der Vater ge- mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Die Mutter und die jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers wurden mit separater Verfügung vom gleichen Da- tum gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und ihnen in der Schweiz Asyl gewährt. D. In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2020 beim SEM um Einbezug ins Familienasyl ersuchen. E. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2020 mit, es bestehe in seinem Fall kein Anspruch auf Einbezug ins Familien- asyl, da er im Entscheidzeitpunkt seiner Familienangehörigen bereits voll- jährig gewesen sei. Sein Gesuch um Einbezug ins Familienasyl werde des- halb als erledigt erachtet. F. Mit Eingabe an das SEM vom 6. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters ersuchen. Zudem sei er aufgrund der politischen Zugehörigkeit des Vaters und der Onkel väter- licherseits der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Den Mitgliedern einer Familie sei ein einheitlicher Status zu verleihen. G. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2020 mit, dass die Eingabe vom 6. Juni 2020 als Mehrfachgesuch behandelt werde. H. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, an- sonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. I. Nach erfolgter Zahlung des Gebührenvorschusses stellte das SEM mit Ver- fügung vom 9. Juli 2020 – eröffnet am 11. Juli 2020 – fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab

D-3899/2020 Seite 5 und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die am 9. Juni 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu de- ren Aufhebung oder Erlöschen bestehe. Schliesslich wurde eine Gebühr in der Höhe des geleisteten Gebührenvorschusses erhoben. J. Mit Eingabe vom 3. August 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerde- führer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, diverse Schreiben des Rechtsvertreters ans SEM vom 20. Dezember 2018, 27. Dezember 2018, 5. Juni 2019, 24. September 2019, 20. Januar 2020 und 28. Januar 2020 das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers betreffend, zwei Vorladungen des SEM vom 13. Dezember 2019 den Beschwerdeführer und dessen Vater betreffend, das Gesuch um Einbezug ins Familienasyl vom 3. April 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. D) sowie das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft vom 6. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. F) bei. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 4. August 2020 den Eingang der Beschwerde. L. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 18. August 2020 das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraus- setzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbe- halt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und setzte eine Frist an, um entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen. M. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 1. September 2020 fristge- recht eine Unterstützungsbestätigung vom 24. August 2020 nachreichen.

D-3899/2020 Seite 6 N. In der Folge lud der Instruktionsrichter das SEM mit Verfügung vom

10. September 2020 ein, eine Vernehmlassung einzureichen. O. Die Vernehmlassung des SEM vom 23. September 2020 wurde dem Be- schwerdeführer am 24. September 2020 zur Kenntnis gebracht. P. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter antwortete mit Schreiben vom 18. Mai 2021. Q. Eine weitere Verfahrensstandsanfrage vom 20. Januar 2022 beantwortete der Instruktionsrichter am 27. Januar 2022. R. Der Rechtsvertreter teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. August 2022 mit, dass der Kanton F._______ dem Beschwerde- führer am (…) 2022 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt habe. An der Be- schwerde werde jedoch festgehalten, da der Beschwerdeführer ansonsten keine Möglichkeit habe, einen Reisepass (Reiseausweis für Flüchtlinge) zu erhalten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-3899/2020 Seite 7 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten der Eltern und Geschwister sowie der Onkel und Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers wurden antragsge- mäss beziehungsweise von Amtes wegen beigezogen (N […]).

E. 4.1 In der Beschwerde werden – teilweise sinngemäss – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- rügt. Das SEM habe die Argumente des Beschwerdeführers und die im Asylverfahren vorgebrachten Beweise weder umfassend noch sorgfältig, sondern vielmehr unrichtig gewürdigt. Es habe mit pauschalen Feststellun- gen und standardisierten Begründungen über das Schicksal des Be- schwerdeführers entschieden und dabei asylrelevante Tatsachen überse- hen. Die Vorinstanz stelle auf Referenzurteile ab, die für den vorliegenden Fall nicht eins zu eins anwendbar seien, und beurteile die Tatsachen in allgemeiner Weise, ohne klarzustellen, inwieweit diese Beurteilung für den Beschwerdeführer gelte. Zudem gehe es zu Unrecht von einer unverän- derten Situation aus. Die notwendigen Abklärungen vor dem Abschluss des Asylverfahrens seien nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei unterdessen bei den syrischen Behörden als Dienstverweigerer regis- triert. Die virtuelle Praxis des SEM bei der Beurteilung der Asylgesuche und der Qualifizierung der Tatsachen und Aussagen führe zu falschen Ein- schätzungen und Entscheiden.

E. 4.2 Vorliegend ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Begründung des Entscheides berücksichtigt wurden. Das SEM legte dabei in konkreter Wür- digung des Einzelfalls nachvollziehbar dar, weshalb es nicht von einer asyl- relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgehe. Der Umstand, dass das SEM die Gefährdungslage bei einer Rückkehr anders einschätzt

D-3899/2020 Seite 8 als vom Beschwerdeführer gefordert, stellt keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, der Begründungspflicht oder der Abklärungspflicht dar. Viel- mehr betrifft dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, auf die im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen ist. Dass der Beschwerde- führer bei den syrischen Behörden als Dienstverweigerer registriert sei, wurde erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht, weshalb für das SEM keine Veranlassung bestand, in seiner Verfügung auf diese Thematik ein- zugehen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit notwendige Ab- klärungen nicht durchgeführt worden wären. Schliesslich war es dem Be- schwerdeführer auch ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer- deführer habe zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Gesuche um Einbe- zug ins Familienasyl respektive um Einbezug in Asyl und Flüchtlingseigen- schaft seines Vaters bereits die Volljährigkeit erreicht, weshalb er grund- sätzlich nicht unter den anspruchsberechtigten Personenkreis gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG falle. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts sei für die Bestimmung der Minderjährigkeit der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl massgeblich (vgl.

D-3899/2020 Seite 9 BVGE 2020 VI/7 E. 2.4). Die vom Beschwerdeführer zitierte EU-Recht- sprechung sei für die Schweiz nicht bindend und vermöge an dieser Praxis nichts zu ändern. Im Weiteren habe das SEM im Entscheid vom 9. Juni 2017 festgestellt, dass die Vorbingen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG, ande- rerseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Insbesondere sei das SEM nicht davon ausgegan- gen, dass er in den Augen der PYD über ein besonderes Politprofil verfü- gen würde, das Anlass zu einer begründeten Furcht vor einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung geben könnte. Die Gefahr einer Reflexver- folgung aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Onkel sei dabei eben- falls verneint worden, zumal er keine entsprechenden Probleme – weder mit den syrischen Behörden noch mit der PYD – geltend gemacht habe. An dieser Einschätzung vermöchten weder der Umstand, dass Asyl und Flüchtlingseigenschaft im Fall seines Vaters bejaht worden seien, noch seine Ausführungen in der Eingabe vom 6. Juni 2020 etwas zu ändern. Al- lein aufgrund der politischen Haltung einzelner Verwandter könne nicht ver- allgemeinernd auf eine Reflexverfolgung sämtlicher Angehöriger seiner Grossfamilie geschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer D-2536/2017 vom 4. März 2019 und D-4838/2019 vom 30. Dezember 2019 die Tanten des Beschwerdeführers betreffend). Ferner sei er wegen der politischen Aktivitäten und der Refraktion seiner Onkel im Ausreisezeitpunkt keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Behelligungen seitens der syrischen Behör- den ausgesetzt gewesen. Es habe folglich keine Vorverfolgung bestanden und es sei auszuschliessen, dass er im Ausreisezeitpunkt als regimefeind- liche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. Bezeichnen- derweise sei selbst sein Vater als ältester der Brüder I._______ bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen aufgrund der Aktivitäten seiner jüngeren Brüder ausgesetzt gewesen. Er sei erst bei der Ausreise wegen des Besitzes ihm nicht zustehender Doku- mente in den Fokus der syrischen Behörden geraten. Demgegenüber hät- ten die Mutter, Geschwister und Grosseltern des Beschwerdeführers zur gleichen Zeit Syrien problemlos legal in Richtung Libanon verlassen kön- nen, was ebenfalls gegen eine Reflexverfolgung sämtlicher Familienange- höriger spreche. Schliesslich stütze auch der Umstand, dass seine Gros- seltern in der Zwischenzeit wieder nach Syrien zurückgekehrt seien, die Annahme des SEM, wonach nicht pauschal auf eine Reflexverfolgung sämtlicher Familienangehöriger geschlossen werden könne. Insgesamt er- fülle der Beschwerdeführer offensichtlich kein politisches Profil, das bei ei- ner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien zu asylbeachtlicher Verfolgung durch die syrischen Behörden Anlass bieten könnte.

D-3899/2020 Seite 10

E. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Familie des Be- schwerdeführers sei dessen N-Nummer zugewiesen worden. Ihr Asylge- such hätte in einem beschleunigten Verfahren behandelt werden müssen, was aber aus vagen Gründen nicht erfolgt sei. Geplante Anhörungen seien vom SEM aus unbekannten Gründen annulliert worden. Die Prüfung des Asylgesuchs der Familie sei unnötig und unbegründet in die Länge gezo- gen worden, wodurch der Beschwerdeführer einen grossen Nachteil erlit- ten habe. Dem Vater sei Asyl gewährt worden, weil dieser zum Zeitpunkt seiner Ausreise an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Der Beschwer- deführer sei zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen. Demnach gelte er ebenfalls als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Übrigen werde auf die Eingabe vom 6. Juni 2020 verwiesen. Die dort angeführte Rechtsprechung sei vom SEM nicht als falsch oder ungeeignet bezeichnet worden und könne deshalb durchaus angewandt werden. Sodann gehe das SEM spekulativ davon aus, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Gefahren drohen würden. Es sei bekannt, wie die heimatlichen Behörden mit grosser Brutalität und erschreckender Gewalt gegen Personen vorgehen würden, die gesucht und im Auge des syrischen Regimes als Gegner gelten würden. Ganze Familien, religiöse und ethni- sche Gruppen sowie Städte und Dörfer würden zum Ziel von Vergeltungs- aktionen. Die Gefängnisse in Syrien seien berüchtigt und die Haftbedin- gungen unmenschlich. Die Argumente der Vorinstanz seien hypothetisch, nicht real und würden sich nicht auf empirische Beobachtungen und Erfah- rungen stützen. Vielmehr seien sie als spekulative Vorurteile zu betrachten. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sei als glaubhaft ein- zustufen. Er habe in seinem ersten Asylgesuch detailliert und in sich stim- mig sowie autonom und spontan ausgesagt. Hinweise auf Übertreibungen und Unstimmigkeiten gebe es keine und ebenso keine Anhaltspunkte da- für, dass er seine Gesuchs- und Beweggründe erfunden haben solle. Auch würden sich seine Aussagen mit den äusseren Gegebenheiten decken und mit den Akten übereinstimmen. Die vorinstanzliche Beweis- und Aussage- würdigung sei weder umfassend noch sorgfältig, und die daraus gezoge- nen Schlüsse seien weder nachvollziehbar noch überzeugend. Den Doku- menten im Asylverfahren der Familie sei eine relevante Beweiskraft beizu- messen. Der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Asylgesuch glaub- haft dargelegt, dass er am Checkpoint der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten) mehrmals angehalten und kurz festgehalten worden sei, bis seine Minderjährigkeit habe bestätigt werden können, dass mit der Zwangsrekrutierung gedroht worden sei und dass er

D-3899/2020 Seite 11 gegen die Politik und Handlungen der PYD demonstriert habe. Wer einen Protest gegen eine regierende Partei führe, werde als Gegner betrachtet. Das familiäre und politische Umfeld des Beschwerdeführers sei der PYD bekannt gewesen. Die Organisation des Protestes habe eine aktive Verfol- gungssituation und eine Reflexverfolgung ausgelöst. Seine Familie sei be- helligt, belästigt, bedroht und unter Druck gesetzt worden, weshalb sein Vater gezwungen gewesen sei, der PYD zu dienen. Als Vergeltungsaktion für seine Flucht und die darauffolgende Flucht beziehungsweise Desertion des Vaters seien das Land und das Haus der Familie beschlagnahmt wor- den. Deswegen und aus Angst vor der Willkür der PYD könnten die Gross- eltern bis heute nicht in ihr Heimatdorf und ihr Haus zurückkehren. Sie seien nach der unfreiwilligen Rückkehr nach Syrien von den syrischen Be- hörden nicht in Ruhe gelassen worden, obwohl sie sehr alt und schwer krank seien. Sie hätten Syrien wieder verlassen müssen und würden sich aktuell im kurdischen Nordirak aufhalten. Trotz aller Bemühungen hätten sie nicht wieder in die Schweiz einreisen können. Nach der Verhaftung des Vaters sei dieser über seine Brüder befragt worden, die vom syrischen Staat gesucht würden. Die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere sein Vater, habe eine Reflexverfolgung sowohl im von der PYD als auch im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet erlitten. Im Gebiet der PYD wäre der Beschwerdeführer wegen der Protestorgani- sation und Flucht sowie wegen der inzwischen erreichten Volljährigkeit von Verfolgung, Haft und Zwangsrekrutierung bedroht. Auch wäre er dort we- gen der Flucht und Desertion seines Vaters der Reflexverfolgung, wiede- rum verbunden mit Haft und Zwangsrekrutierung, ausgesetzt. Er gelte als Wehrdienstentzieher, da Männer in diesen Gebieten bis zum 30. Altersjahr wehrdienstpflichtig seien. Aufgrund der bereits geschehenen Vorkomm- nisse werde ihm eine oppositionelle Haltung unterstellt. Ihm würden in den kurdischen Gebieten eine Behandlung als Gegner sowie Haft und Folter drohen. Im Gebiet des syrischen Regimes wäre er wegen der politischen Zugehö- rigkeit seiner Familie (inklusive der Onkel) und der Verurteilung seines Va- ters der Reflexverfolgung ausgesetzt. Bei der Haftbefragung sei der Vater nach den Onkeln, die vom syrischen Staat gesucht würden, gefragt wor- den. Sein Vater gehöre der (…)-Partei an und sei auch in der Schweiz po- litisch aktiv. Weiter wäre er (der Beschwerdeführer) wegen der erreichten Volljährigkeit und nicht nachgekommenen militärischen Pflichten (Ausstel- lung des Militärdienstbüchleins und Einrücken ins Militär) der direkten Ver- folgung, Haft und Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Wehrdienstentzug

D-3899/2020 Seite 12 werde als oppositionelle Handlung bewertet und Wehrdienstentzieher wür- den in der Praxis zu unterschiedlich langen Haftstrafen verurteilt, wobei es in der Haft zu Folter und anderen Misshandlungen komme. Aufgrund der politischen Zugehörigkeit der Familie und des familiären Umfelds und der geschehenen Vorkommnisse werde dem Beschwerdeführer eine oppositi- onelle Haltung unterstellt. Er würde bei einer Rückkehr oder bei einer Kon- trolle sofort in Haft genommen und als Gegner behandelt. Eine vertrauens- würdige Auskunftsperson in der Stadt J._______ habe mündlich bestätigt, dass er (der Beschwerdeführer) bei den syrischen Behörden als Dienstver- weigerer registriert worden sei. Laut dieser Auskunftsperson sei er vom Rekrutierungsamt C._______, die in die Stadt J._______ verlegt worden sei, vorgeladen worden. Die Vorladung habe aber nicht überbracht bezie- hungsweise zugestellt werden können, weil die Polizeistation von C._______, die die Vorladung hätte überbringen müssen, ebenfalls nach J._______ verlegt worden sei. Die Polizeistation habe die Vorladung ans Rekrutierungsamt mit der Notiz zurückgeschickt, die Vorladung habe nicht überbracht werden können, weil sich der Wehrdienstpflichtige in einem Ge- biet aufhalte, das nicht von der syrischen Regierung kontrolliert werde. Die Auskunftsperson wolle seinen Posten nicht riskieren und könne im Moment keine Kopie der Vorladung schicken. Im seinem Fall seien somit zusätzliche exponierende Faktoren gegeben. Er gehöre der kurdischen Ethnie an, entstamme einer oppositionell aktiven Familie und habe vor der Ausreise persönliche Probleme mit den kurdi- schen Behörden gehabt. Zudem habe sein Vater Probleme mit den syri- schen Behörden gehabt. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlich- keit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syri- schen und kurdischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf- gefasst werde. Es sei somit davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen und kurdischen Behörden mit einer flücht- lingsrechtlich relevanten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden.

D-3899/2020 Seite 13

E. 7.2 Der Gesetzestext von Art. 51 Abs. 1 AsylG spricht explizit von minder- jährigen Kindern, wobei gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl massgeblich ist. Als Gesuch um Familienasyl im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG gilt dabei das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl seines Vaters vom

3. April 2020 beziehungsweise 6. Juni 2020 und nicht das Asylgesuch des Vaters vom 22. Mai 2018. Zu jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Damit fehlt es vorliegend an einer der zwingenden Vo- raussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG. Etwas Ande- res vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem zitierten Urteil des EuGH C-550/16 vom 12. April 2018 abzuleiten. Jenem Urteil liegt eine zum vorliegenden Fall abweichende – und vom schweizerischen Gesetzgeber nicht vorgesehene (vgl. BVGE 2015/29 E. 4.2.3) – Konstellation zugrunde, nämlich der Einschluss von Verwandten eines (zum Zeitpunkt der Asylge- suchstellung) Minderjährigen, dem Asyl gewährt wurde. Im Übrigen ist die Schweiz an die Familienzusammenführungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/86/EG – FamZ-RL), welche dem erwähnten Urteil des EuGH zu- grunde liegt, nicht gebunden (vgl. Urteil des BVGer D-6255/2020 vom

16. April 2021 E. 7.1 m.w.H.). Aus dem Umstand, dass den Eltern und Ge- schwistern die N-Nummer des Beschwerdeführers zugewiesen wurde, kann Letzterer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Entscheid des SEM vom 28. Juni 2018, die Asylgesuche der Familienmitglieder ins erweiterte Verfahren zuzuweisen, ist nicht zu beanstanden, auch wenn in der Folge – entgegen der irrtümlichen Ankündigung des SEM – keine weitere Anhörung durchgeführt wurde. Im Übrigen erreichte der Beschwerdeführer bereits (…) nach der Asylgesuchseinreichung seines Vaters die Volljährigkeit. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines Vaters ge- stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG zu Recht abgelehnt.

E. 7.3 Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 stellte das SEM fest, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er – als minderjähriger Schüler – im Zusammenhang mit der einmaligen Organisa- tion einer Schülerdemonstration in asylrelevanter Weise von der PYD be- droht worden sei (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Die Frage der Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz der im ordentlichen Verfahren beurteilten Sachverhalte ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sodann erschliesst sich nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer allein durch den

D-3899/2020 Seite 14 Umstand, dass er inzwischen die Volljährigkeit erreicht hat, wegen der Pro- testaktion und anschliessenden Flucht eine asylrelevante Gefährdung dro- hen könnte.

E. 7.4 Sodann ist auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer im kurdi- schen Gebiet wegen der Flucht und Desertion seines Vaters eine Re- flexverfolgung droht, zumal den vom Gericht beigezogenen vorinstanzli- chen Akten keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des Va- ters seitens der kurdischen Behörden zu entnehmen sind. In diesem Zu- sammenhang kann überdies auf das im Falle der – mit der Familie des Beschwerdeführers ausgereisten – Tante K._______ (N […]) ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach die von dieser vorgebrachte Dienstverweigerung (respektive deswegen befürch- tete Verfolgungsmassnahmen durch die Apoci/YPG) keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermöge. Auch der geltend gemachten Beschlag- nahmung des Grundbesitzes der Familie sprach das Gericht die Asylrele- vanz ab (vgl. Urteil des BVGer E-3889/2018 vom 12. September 2018 E. 8.1). Auf die – paradoxe – Argumentation in der Beschwerde, der Vater habe (unter anderem) wegen der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration eine Reflexverfolgung erlitten, weshalb nun wiederum der Beschwerdeführer von Reflexverfolgung bedroht sei, muss vor diesem Hin- tergrund nicht weiter eingegangen werden. Ebenfalls kann offenbleiben, aus welchen Gründen die Grosseltern bis heute nicht in ihr Heimatdorf hät- ten zurückkehren können.

E. 7.5 Sodann ergeben sich aus den beigezogenen Akten der Familienange- hörigen keine Anhaltspunkte, aufgrund derer zu schliessen wäre, der Be- schwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Reflexver- folgung im Gebiet des syrischen Regimes wegen der politischen Zugehö- rigkeit der Familie und der Verurteilung des Vaters ausgesetzt. Insbeson- dere zeigte das SEM zu Recht auf, dass die Mutter, Geschwister und Grosseltern Syrien legal verlassen konnten, während lediglich der Vater wegen des Besitzes ihm nicht zustehender Dokumente verhaftet wurde. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers wurden in der Schweiz denn auch nicht als originäre Flüchtlinge anerkannt, sondern in das Asyl des Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezogen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die dazu führen könnten, die Situation des Be- schwerdeführers abweichend einzuschätzen.

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E. 7.6 Soweit eingewendet wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner mittlerweile erreichten Volljährigkeit von Zwangsrekrutierung seitens der YPG bedroht, ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asyl- relevanz zukommt, da diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asyl- relevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom

23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom

E. 7.7 Was das von der syrischen Regierung kontrollierte Gebiet anbelangt, stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem als BVGE 2015/3 E. 5 publizierten Urteil fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge- such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be- gründen, weiterhin gültig bleibe. Demnach vermag eine Wehrdienstverwei- gerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Ver- folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im syrischen Kontext ist dies dann der Fall, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politi- schen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zu- sätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f., insbes. E. 6.2.4). Beim Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich angeblich bei den syrischen Behörden als Dienstverweigerer registriert und vom Rekru- tierungsamt C._______ vorgeladen worden, handelt es sich um eine un- substantiierte Parteibehauptung. Nicht nur wurde die angebliche Vorladung nicht eingereicht, sondern es fehlen jegliche genaueren Angaben wie etwa der Zeitpunkt des Ergehens der Vorladung, der Name der Auskunftsper- son, die Beziehung der Familie des Beschwerdeführers zu dieser oder die Umstände der angeblich mündlichen Mitteilung. Doch selbst bei Wahrun- terstellung solcher Rekrutierungsbemühungen läge noch keine flüchtlings-

D-3899/2020 Seite 16 rechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers vor. Mit seiner Aus- reise aus Syrien entzog sich der damals (…)-jährige Beschwerdeführer der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee, weshalb im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Im Übrigen gehört er der kurdischen Ethnie an, konnte aber nicht glaubhaft machen, dass er deswegen oder wegen eigener Aktivitäten bisher die Auf- merksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Ar- mee auf sich gezogen hat. Ebenso wenig ist aus den beigezogenen Akten ersichtlich, dass ihm wegen seiner Onkel eine oppositionelle respektive re- gimefeindliche Haltung unterstellt würde. Auch der Umstand, dass sein Va- ter wegen des Besitzes ihm nicht zustehender Dokumente inhaftiert war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insgesamt gibt es nicht genügend An- haltspunkte dafür, dass im Fall des Beschwerdeführers zusätzliche expo- nierende Faktoren vorliegen, welche zur Annahme führen, dass er als Re- gimegegner angesehen und seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wahrgenommen würde. Für den Beschwerdefüh- rer besteht daher keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nicht- erscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Aus- druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls dro- hende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivier- ten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzuset- zen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1).

E. 7.8 Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 14) subjektive Nachfluchtgründe er- wähnt werden, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass solche we- der substantiiert dargelegt wurden noch aus den Akten ersichtlich sind.

E. 7.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind und es dem Beschwerdeführer auch im Übrigen nicht gelingt, seine Flücht- lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Be-

D-3899/2020 Seite 17 schwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sach- verhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwer- deführers abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gül- tigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt seit dem (…) 2022 über eine Aufent- haltsbewilligung. Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen. Deshalb ist das Beschwerdeverfahren die Wegweisung betreffend gegen- standslos geworden. 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bun- desrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvoll- ständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 10. 10.1 Vorliegend wären die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl wegen Unterlie- gens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Betreffend die Anordnung der Wegweisung sind sie nach den Verfahrens- aussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Da die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs darstellt, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Beschwerdeführer ohne die seitens der kantonalen Behörden erteilte B-Bewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hätte kommen sollen.

D-3899/2020 Seite 18 Vorliegend wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 18. August 2020 gutgeheis- sen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal keine Hin- weise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre. 10.2 Eine Parteientschädigung für die teilweise Gegenstandslosigkeit ist gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE nach dem oben Gesagten nicht zu- zusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3899/2020 Seite 19

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt seit dem (...) 2022 über eine Aufenthaltsbewilligung. Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen. Deshalb ist das Beschwerdeverfahren die Wegweisung betreffend gegenstandslos geworden.

E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 10.1 Vorliegend wären die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl wegen Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Betreffend die Anordnung der Wegweisung sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Da die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs darstellt, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Beschwerdeführer ohne die seitens der kantonalen Behörden erteilte B-Bewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hätte kommen sollen. Vorliegend wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 18. August 2020 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre.

E. 10.2 Eine Parteientschädigung für die teilweise Gegenstandslosigkeit ist gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE nach dem oben Gesagten nicht zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3899/2020 law/gnb Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) / Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Nähe der Stadt C._______ (kurdisch: D._______) in der Provinz E._______, reiste am 18. Dezember 2015 mit einem Laissez-Passer (mit Visum) auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo er am 23. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Am 28. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 31. Dezember 2015 als unbegleiteter Minderjähriger dem Kanton F._______ zugewiesen. In der Folge hörte ihn das SEM am 19. Januar 2017 und 18. Mai 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs trug er vor, die kurdische Partei PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) habe ausserhalb seines Dorfes einen Kontrollposten aufgestellt, an welchem er ständig angehalten worden sei. Da er aufgrund seines Alters noch keine syrische Identitätskarte besessen habe, sei er regelmässig auf dem Kontrollposten festgehalten worden, jedoch jeweils nach Vorlage eines Beleges, dass er eine Identitätskarte beantragt habe, wieder freigelassen worden. Am (...) 2015 sei er mit seinem Vater zusammen erneut am Kontrollposten angehalten worden. Da er den Beleg dieses Mal nicht dabeigehabt habe, sei er schikaniert und vom kurdischen Geheimdienst Asayesh während fünf bis sechs Stunden verhört worden. Man habe ihn überzeugen wollen, sich der PYD anzuschliessen, was er jedoch verweigert habe. Nachdem sein Vater den erwähnten Beleg beigebracht habe, sei er wieder freigelassen worden. Allerdings sei ihm angedroht worden, er würde nach Erhalt seiner Identitätskarte zwangsweise rekrutiert. Nach dem Abschluss der (...) Klasse habe er für das nächste Schuljahr an die G._______ Schule in C._______ wechseln müssen. Weil die PYD das Schulgebäude als Kaserne habe nutzen wollen, sei er aber an die H._______ Schule verwiesen worden. Später habe die PYD auch diese Schule für militärische Zwecke nutzen wollen. Da die Schulbildung ihm sehr wichtig gewesen sei, habe er beschlossen, sich gegen dieses Vorhaben der PYD zu wehren, und zusammen mit zwei Kollegen am (...) 2015 eine Schülerdemonstration organisiert. Diese habe vor dem Büro der PYD in C._______ stattgefunden und es hätten etwa 50 Schüler teilgenommen. Nach etwa zehn Minuten sei ein Wächter gekommen und habe geraten, die Demonstration abzubrechen. Fünf Minuten, nachdem sich der Wächter wieder zurückgezogen habe, seien zwei Fahrzeuge der Asayesh aufgetaucht. Die Asayesh-Angehörigen hätten in die Luft geschossen, worauf er und die anderen Demonstranten geflohen seien. Mindestens drei Demonstranten seien verhaftet worden. Er habe sich nach seiner Flucht bei einem Kollegen des Vaters und bei einem Cousin versteckt. Am folgenden Tag hätten die Behörden ihn bei seinem Vater gesucht, worauf er noch gleichentags in die Türkei ausgereist sei. Nach seiner Ausreise hätten PYD-Mitglieder seinen Vater erneut befragt und diesen am (...) 2015 für fünf bis sechs Stunden festgenommen. Auch später habe sein Vater immer wieder Probleme an den Kontrollposten gehabt, weil sich niemand aus der Familie der PYD angeschlossen habe und weil bekannt sei, dass er (der Beschwerdeführer) gegen die PYD demonstriert habe. In der Schweiz würden sich diverse Onkel und Tanten aufhalten. B. B.a Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es werde nicht grundsätzlich bestritten, dass der Beschwerdeführer einen Schülerprotest organisiert habe. Jedoch entstehe der Eindruck, dass er verschiedene Sachverhaltselemente in übertriebener Weise darstelle, um daraus eine Verfolgungssituation für sich abzuleiten. Er habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er - als minderjähriger Schüler - in asylrelevanter Weise von der PYD bedroht worden sei. Diese Einschätzung könne auch durch allfällige Probleme seiner Onkel mit der PYD nicht umgestossen werden, zumal er, obwohl sich einige seiner ausgereisten Onkel der (...)-Partei angeschlossen hätten, deswegen nie einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die vorgebrachten Schikanen am Kontrollposten der PYD seien mangels Intensität nicht asylrelevant. Ausserdem sei zu bezweifeln, dass ihm tatsächlich eine Zwangsrekrutierung seitens der PYD gedroht habe. Eine solche wäre im Übrigen nicht asylrelevant. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der PYD über ein besonderes politisches Profil verfüge. Andere Hinweise, wonach er aufgrund einer allfälligen zukünftigen Dienstverweigerung übermässige Bestrafungsmassnahmen durch die PYD zu befürchten hätte, seien ebenfalls nicht ersichtlich. C. Am 4. April 2018 suchten die Mutter und die (...) jüngeren Brüder des Beschwerdeführers und am 22. Mai 2018 dessen Vater in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des SEM vom 6. März 2020 wurde der Vater gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Die Mutter und die jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers wurden mit separater Verfügung vom gleichen Datum gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und ihnen in der Schweiz Asyl gewährt. D. In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2020 beim SEM um Einbezug ins Familienasyl ersuchen. E. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2020 mit, es bestehe in seinem Fall kein Anspruch auf Einbezug ins Familienasyl, da er im Entscheidzeitpunkt seiner Familienangehörigen bereits volljährig gewesen sei. Sein Gesuch um Einbezug ins Familienasyl werde deshalb als erledigt erachtet. F. Mit Eingabe an das SEM vom 6. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters ersuchen. Zudem sei er aufgrund der politischen Zugehörigkeit des Vaters und der Onkel väterlicherseits der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Den Mitgliedern einer Familie sei ein einheitlicher Status zu verleihen. G. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2020 mit, dass die Eingabe vom 6. Juni 2020 als Mehrfachgesuch behandelt werde. H. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. I. Nach erfolgter Zahlung des Gebührenvorschusses stellte das SEM mit Verfügung vom 9. Juli 2020 - eröffnet am 11. Juli 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die am 9. Juni 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe. Schliesslich wurde eine Gebühr in der Höhe des geleisteten Gebührenvorschusses erhoben. J. Mit Eingabe vom 3. August 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, diverse Schreiben des Rechtsvertreters ans SEM vom 20. Dezember 2018, 27. Dezember 2018, 5. Juni 2019, 24. September 2019, 20. Januar 2020 und 28. Januar 2020 das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers betreffend, zwei Vorladungen des SEM vom 13. Dezember 2019 den Beschwerdeführer und dessen Vater betreffend, das Gesuch um Einbezug ins Familienasyl vom 3. April 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. D) sowie das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft vom 6. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. F) bei. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 4. August 2020 den Eingang der Beschwerde. L. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 18. August 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und setzte eine Frist an, um entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen. M. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 1. September 2020 fristgerecht eine Unterstützungsbestätigung vom 24. August 2020 nachreichen. N. In der Folge lud der Instruktionsrichter das SEM mit Verfügung vom 10. September 2020 ein, eine Vernehmlassung einzureichen. O. Die Vernehmlassung des SEM vom 23. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 24. September 2020 zur Kenntnis gebracht. P. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter antwortete mit Schreiben vom 18. Mai 2021. Q. Eine weitere Verfahrensstandsanfrage vom 20. Januar 2022 beantwortete der Instruktionsrichter am 27. Januar 2022. R. Der Rechtsvertreter teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. August 2022 mit, dass der Kanton F._______ dem Beschwerdeführer am (...) 2022 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt habe. An der Beschwerde werde jedoch festgehalten, da der Beschwerdeführer ansonsten keine Möglichkeit habe, einen Reisepass (Reiseausweis für Flüchtlinge) zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die vorinstanzlichen Akten der Eltern und Geschwister sowie der Onkel und Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers wurden antragsgemäss beziehungsweise von Amtes wegen beigezogen (N [...]). 4. 4.1 In der Beschwerde werden - teilweise sinngemäss - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Das SEM habe die Argumente des Beschwerdeführers und die im Asylverfahren vorgebrachten Beweise weder umfassend noch sorgfältig, sondern vielmehr unrichtig gewürdigt. Es habe mit pauschalen Feststellungen und standardisierten Begründungen über das Schicksal des Beschwerdeführers entschieden und dabei asylrelevante Tatsachen übersehen. Die Vorinstanz stelle auf Referenzurteile ab, die für den vorliegenden Fall nicht eins zu eins anwendbar seien, und beurteile die Tatsachen in allgemeiner Weise, ohne klarzustellen, inwieweit diese Beurteilung für den Beschwerdeführer gelte. Zudem gehe es zu Unrecht von einer unveränderten Situation aus. Die notwendigen Abklärungen vor dem Abschluss des Asylverfahrens seien nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei unterdessen bei den syrischen Behörden als Dienstverweigerer registriert. Die virtuelle Praxis des SEM bei der Beurteilung der Asylgesuche und der Qualifizierung der Tatsachen und Aussagen führe zu falschen Einschätzungen und Entscheiden. 4.2 Vorliegend ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Begründung des Entscheides berücksichtigt wurden. Das SEM legte dabei in konkreter Würdigung des Einzelfalls nachvollziehbar dar, weshalb es nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgehe. Der Umstand, dass das SEM die Gefährdungslage bei einer Rückkehr anders einschätzt als vom Beschwerdeführer gefordert, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder der Abklärungspflicht dar. Vielmehr betrifft dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, auf die im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen ist. Dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Behörden als Dienstverweigerer registriert sei, wurde erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht, weshalb für das SEM keine Veranlassung bestand, in seiner Verfügung auf diese Thematik einzugehen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit notwendige Abklärungen nicht durchgeführt worden wären. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Gesuche um Einbezug ins Familienasyl respektive um Einbezug in Asyl und Flüchtlingseigenschaft seines Vaters bereits die Volljährigkeit erreicht, weshalb er grundsätzlich nicht unter den anspruchsberechtigten Personenkreis gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG falle. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Bestimmung der Minderjährigkeit der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl massgeblich (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.4). Die vom Beschwerdeführer zitierte EU-Rechtsprechung sei für die Schweiz nicht bindend und vermöge an dieser Praxis nichts zu ändern. Im Weiteren habe das SEM im Entscheid vom 9. Juni 2017 festgestellt, dass die Vorbingen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG, andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Insbesondere sei das SEM nicht davon ausgegangen, dass er in den Augen der PYD über ein besonderes Politprofil verfügen würde, das Anlass zu einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geben könnte. Die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Onkel sei dabei ebenfalls verneint worden, zumal er keine entsprechenden Probleme - weder mit den syrischen Behörden noch mit der PYD - geltend gemacht habe. An dieser Einschätzung vermöchten weder der Umstand, dass Asyl und Flüchtlingseigenschaft im Fall seines Vaters bejaht worden seien, noch seine Ausführungen in der Eingabe vom 6. Juni 2020 etwas zu ändern. Allein aufgrund der politischen Haltung einzelner Verwandter könne nicht verallgemeinernd auf eine Reflexverfolgung sämtlicher Angehöriger seiner Grossfamilie geschlossen werden (vgl. Urteile des BVGer D-2536/2017 vom 4. März 2019 und D-4838/2019 vom 30. Dezember 2019 die Tanten des Beschwerdeführers betreffend). Ferner sei er wegen der politischen Aktivitäten und der Refraktion seiner Onkel im Ausreisezeitpunkt keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Behelligungen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt gewesen. Es habe folglich keine Vorverfolgung bestanden und es sei auszuschliessen, dass er im Ausreisezeitpunkt als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. Bezeichnenderweise sei selbst sein Vater als ältester der Brüder I._______ bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen aufgrund der Aktivitäten seiner jüngeren Brüder ausgesetzt gewesen. Er sei erst bei der Ausreise wegen des Besitzes ihm nicht zustehender Dokumente in den Fokus der syrischen Behörden geraten. Demgegenüber hätten die Mutter, Geschwister und Grosseltern des Beschwerdeführers zur gleichen Zeit Syrien problemlos legal in Richtung Libanon verlassen können, was ebenfalls gegen eine Reflexverfolgung sämtlicher Familienangehöriger spreche. Schliesslich stütze auch der Umstand, dass seine Grosseltern in der Zwischenzeit wieder nach Syrien zurückgekehrt seien, die Annahme des SEM, wonach nicht pauschal auf eine Reflexverfolgung sämtlicher Familienangehöriger geschlossen werden könne. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer offensichtlich kein politisches Profil, das bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien zu asylbeachtlicher Verfolgung durch die syrischen Behörden Anlass bieten könnte. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Familie des Beschwerdeführers sei dessen N-Nummer zugewiesen worden. Ihr Asylgesuch hätte in einem beschleunigten Verfahren behandelt werden müssen, was aber aus vagen Gründen nicht erfolgt sei. Geplante Anhörungen seien vom SEM aus unbekannten Gründen annulliert worden. Die Prüfung des Asylgesuchs der Familie sei unnötig und unbegründet in die Länge gezogen worden, wodurch der Beschwerdeführer einen grossen Nachteil erlitten habe. Dem Vater sei Asyl gewährt worden, weil dieser zum Zeitpunkt seiner Ausreise an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen. Demnach gelte er ebenfalls als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Übrigen werde auf die Eingabe vom 6. Juni 2020 verwiesen. Die dort angeführte Rechtsprechung sei vom SEM nicht als falsch oder ungeeignet bezeichnet worden und könne deshalb durchaus angewandt werden. Sodann gehe das SEM spekulativ davon aus, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Gefahren drohen würden. Es sei bekannt, wie die heimatlichen Behörden mit grosser Brutalität und erschreckender Gewalt gegen Personen vorgehen würden, die gesucht und im Auge des syrischen Regimes als Gegner gelten würden. Ganze Familien, religiöse und ethnische Gruppen sowie Städte und Dörfer würden zum Ziel von Vergeltungsaktionen. Die Gefängnisse in Syrien seien berüchtigt und die Haftbedingungen unmenschlich. Die Argumente der Vorinstanz seien hypothetisch, nicht real und würden sich nicht auf empirische Beobachtungen und Erfahrungen stützen. Vielmehr seien sie als spekulative Vorurteile zu betrachten. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sei als glaubhaft einzustufen. Er habe in seinem ersten Asylgesuch detailliert und in sich stimmig sowie autonom und spontan ausgesagt. Hinweise auf Übertreibungen und Unstimmigkeiten gebe es keine und ebenso keine Anhaltspunkte dafür, dass er seine Gesuchs- und Beweggründe erfunden haben solle. Auch würden sich seine Aussagen mit den äusseren Gegebenheiten decken und mit den Akten übereinstimmen. Die vorinstanzliche Beweis- und Aussagewürdigung sei weder umfassend noch sorgfältig, und die daraus gezogenen Schlüsse seien weder nachvollziehbar noch überzeugend. Den Dokumenten im Asylverfahren der Familie sei eine relevante Beweiskraft beizumessen. Der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Asylgesuch glaubhaft dargelegt, dass er am Checkpoint der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten) mehrmals angehalten und kurz festgehalten worden sei, bis seine Minderjährigkeit habe bestätigt werden können, dass mit der Zwangsrekrutierung gedroht worden sei und dass er gegen die Politik und Handlungen der PYD demonstriert habe. Wer einen Protest gegen eine regierende Partei führe, werde als Gegner betrachtet. Das familiäre und politische Umfeld des Beschwerdeführers sei der PYD bekannt gewesen. Die Organisation des Protestes habe eine aktive Verfolgungssituation und eine Reflexverfolgung ausgelöst. Seine Familie sei behelligt, belästigt, bedroht und unter Druck gesetzt worden, weshalb sein Vater gezwungen gewesen sei, der PYD zu dienen. Als Vergeltungsaktion für seine Flucht und die darauffolgende Flucht beziehungsweise Desertion des Vaters seien das Land und das Haus der Familie beschlagnahmt worden. Deswegen und aus Angst vor der Willkür der PYD könnten die Grosseltern bis heute nicht in ihr Heimatdorf und ihr Haus zurückkehren. Sie seien nach der unfreiwilligen Rückkehr nach Syrien von den syrischen Behörden nicht in Ruhe gelassen worden, obwohl sie sehr alt und schwer krank seien. Sie hätten Syrien wieder verlassen müssen und würden sich aktuell im kurdischen Nordirak aufhalten. Trotz aller Bemühungen hätten sie nicht wieder in die Schweiz einreisen können. Nach der Verhaftung des Vaters sei dieser über seine Brüder befragt worden, die vom syrischen Staat gesucht würden. Die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere sein Vater, habe eine Reflexverfolgung sowohl im von der PYD als auch im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet erlitten. Im Gebiet der PYD wäre der Beschwerdeführer wegen der Protestorganisation und Flucht sowie wegen der inzwischen erreichten Volljährigkeit von Verfolgung, Haft und Zwangsrekrutierung bedroht. Auch wäre er dort wegen der Flucht und Desertion seines Vaters der Reflexverfolgung, wiederum verbunden mit Haft und Zwangsrekrutierung, ausgesetzt. Er gelte als Wehrdienstentzieher, da Männer in diesen Gebieten bis zum 30. Altersjahr wehrdienstpflichtig seien. Aufgrund der bereits geschehenen Vorkommnisse werde ihm eine oppositionelle Haltung unterstellt. Ihm würden in den kurdischen Gebieten eine Behandlung als Gegner sowie Haft und Folter drohen. Im Gebiet des syrischen Regimes wäre er wegen der politischen Zugehörigkeit seiner Familie (inklusive der Onkel) und der Verurteilung seines Vaters der Reflexverfolgung ausgesetzt. Bei der Haftbefragung sei der Vater nach den Onkeln, die vom syrischen Staat gesucht würden, gefragt worden. Sein Vater gehöre der (...)-Partei an und sei auch in der Schweiz politisch aktiv. Weiter wäre er (der Beschwerdeführer) wegen der erreichten Volljährigkeit und nicht nachgekommenen militärischen Pflichten (Ausstellung des Militärdienstbüchleins und Einrücken ins Militär) der direkten Verfolgung, Haft und Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Wehrdienstentzug werde als oppositionelle Handlung bewertet und Wehrdienstentzieher würden in der Praxis zu unterschiedlich langen Haftstrafen verurteilt, wobei es in der Haft zu Folter und anderen Misshandlungen komme. Aufgrund der politischen Zugehörigkeit der Familie und des familiären Umfelds und der geschehenen Vorkommnisse werde dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Haltung unterstellt. Er würde bei einer Rückkehr oder bei einer Kontrolle sofort in Haft genommen und als Gegner behandelt. Eine vertrauenswürdige Auskunftsperson in der Stadt J._______ habe mündlich bestätigt, dass er (der Beschwerdeführer) bei den syrischen Behörden als Dienstverweigerer registriert worden sei. Laut dieser Auskunftsperson sei er vom Rekrutierungsamt C._______, die in die Stadt J._______ verlegt worden sei, vorgeladen worden. Die Vorladung habe aber nicht überbracht beziehungsweise zugestellt werden können, weil die Polizeistation von C._______, die die Vorladung hätte überbringen müssen, ebenfalls nach J._______ verlegt worden sei. Die Polizeistation habe die Vorladung ans Rekrutierungsamt mit der Notiz zurückgeschickt, die Vorladung habe nicht überbracht werden können, weil sich der Wehrdienstpflichtige in einem Gebiet aufhalte, das nicht von der syrischen Regierung kontrolliert werde. Die Auskunftsperson wolle seinen Posten nicht riskieren und könne im Moment keine Kopie der Vorladung schicken. Im seinem Fall seien somit zusätzliche exponierende Faktoren gegeben. Er gehöre der kurdischen Ethnie an, entstamme einer oppositionell aktiven Familie und habe vor der Ausreise persönliche Probleme mit den kurdischen Behörden gehabt. Zudem habe sein Vater Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen und kurdischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Es sei somit davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen und kurdischen Behörden mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. 7.2 Der Gesetzestext von Art. 51 Abs. 1 AsylG spricht explizit von minderjährigen Kindern, wobei gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl massgeblich ist. Als Gesuch um Familienasyl im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG gilt dabei das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl seines Vaters vom 3. April 2020 beziehungsweise 6. Juni 2020 und nicht das Asylgesuch des Vaters vom 22. Mai 2018. Zu jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Damit fehlt es vorliegend an einer der zwingenden Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG. Etwas Anderes vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus dem zitierten Urteil des EuGH C-550/16 vom 12. April 2018 abzuleiten. Jenem Urteil liegt eine zum vorliegenden Fall abweichende - und vom schweizerischen Gesetzgeber nicht vorgesehene (vgl. BVGE 2015/29 E. 4.2.3) - Konstellation zugrunde, nämlich der Einschluss von Verwandten eines (zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung) Minderjährigen, dem Asyl gewährt wurde. Im Übrigen ist die Schweiz an die Familienzusammenführungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/86/EG - FamZ-RL), welche dem erwähnten Urteil des EuGH zugrunde liegt, nicht gebunden (vgl. Urteil des BVGer D-6255/2020 vom 16. April 2021 E. 7.1 m.w.H.). Aus dem Umstand, dass den Eltern und Geschwistern die N-Nummer des Beschwerdeführers zugewiesen wurde, kann Letzterer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Entscheid des SEM vom 28. Juni 2018, die Asylgesuche der Familienmitglieder ins erweiterte Verfahren zuzuweisen, ist nicht zu beanstanden, auch wenn in der Folge - entgegen der irrtümlichen Ankündigung des SEM - keine weitere Anhörung durchgeführt wurde. Im Übrigen erreichte der Beschwerdeführer bereits (...) nach der Asylgesuchseinreichung seines Vaters die Volljährigkeit. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines Vaters gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG zu Recht abgelehnt. 7.3 Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 stellte das SEM fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass er - als minderjähriger Schüler - im Zusammenhang mit der einmaligen Organisation einer Schülerdemonstration in asylrelevanter Weise von der PYD bedroht worden sei (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Die Frage der Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz der im ordentlichen Verfahren beurteilten Sachverhalte ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sodann erschliesst sich nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer allein durch den Umstand, dass er inzwischen die Volljährigkeit erreicht hat, wegen der Protestaktion und anschliessenden Flucht eine asylrelevante Gefährdung drohen könnte. 7.4 Sodann ist auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer im kurdischen Gebiet wegen der Flucht und Desertion seines Vaters eine Reflexverfolgung droht, zumal den vom Gericht beigezogenen vorinstanzlichen Akten keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des Vaters seitens der kurdischen Behörden zu entnehmen sind. In diesem Zusammenhang kann überdies auf das im Falle der - mit der Familie des Beschwerdeführers ausgereisten - Tante K._______ (N [...]) ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach die von dieser vorgebrachte Dienstverweigerung (respektive deswegen befürchtete Verfolgungsmassnahmen durch die Apoci/YPG) keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermöge. Auch der geltend gemachten Beschlagnahmung des Grundbesitzes der Familie sprach das Gericht die Asylrelevanz ab (vgl. Urteil des BVGer E-3889/2018 vom 12. September 2018 E. 8.1). Auf die - paradoxe - Argumentation in der Beschwerde, der Vater habe (unter anderem) wegen der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration eine Reflexverfolgung erlitten, weshalb nun wiederum der Beschwerdeführer von Reflexverfolgung bedroht sei, muss vor diesem Hintergrund nicht weiter eingegangen werden. Ebenfalls kann offenbleiben, aus welchen Gründen die Grosseltern bis heute nicht in ihr Heimatdorf hätten zurückkehren können. 7.5 Sodann ergeben sich aus den beigezogenen Akten der Familienangehörigen keine Anhaltspunkte, aufgrund derer zu schliessen wäre, der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Reflexverfolgung im Gebiet des syrischen Regimes wegen der politischen Zugehörigkeit der Familie und der Verurteilung des Vaters ausgesetzt. Insbesondere zeigte das SEM zu Recht auf, dass die Mutter, Geschwister und Grosseltern Syrien legal verlassen konnten, während lediglich der Vater wegen des Besitzes ihm nicht zustehender Dokumente verhaftet wurde. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers wurden in der Schweiz denn auch nicht als originäre Flüchtlinge anerkannt, sondern in das Asyl des Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezogen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die dazu führen könnten, die Situation des Beschwerdeführers abweichend einzuschätzen. 7.6 Soweit eingewendet wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner mittlerweile erreichten Volljährigkeit von Zwangsrekrutierung seitens der YPG bedroht, ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). 7.7 Was das von der syrischen Regierung kontrollierte Gebiet anbelangt, stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem als BVGE 2015/3 E. 5 publizierten Urteil fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im syrischen Kontext ist dies dann der Fall, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5 f., insbes. E. 6.2.4). Beim Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich angeblich bei den syrischen Behörden als Dienstverweigerer registriert und vom Rekrutierungsamt C._______ vorgeladen worden, handelt es sich um eine unsubstantiierte Parteibehauptung. Nicht nur wurde die angebliche Vorladung nicht eingereicht, sondern es fehlen jegliche genaueren Angaben wie etwa der Zeitpunkt des Ergehens der Vorladung, der Name der Auskunftsperson, die Beziehung der Familie des Beschwerdeführers zu dieser oder die Umstände der angeblich mündlichen Mitteilung. Doch selbst bei Wahrunterstellung solcher Rekrutierungsbemühungen läge noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers vor. Mit seiner Ausreise aus Syrien entzog sich der damals (...)-jährige Beschwerdeführer der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee, weshalb im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Im Übrigen gehört er der kurdischen Ethnie an, konnte aber nicht glaubhaft machen, dass er deswegen oder wegen eigener Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat. Ebenso wenig ist aus den beigezogenen Akten ersichtlich, dass ihm wegen seiner Onkel eine oppositionelle respektive regimefeindliche Haltung unterstellt würde. Auch der Umstand, dass sein Vater wegen des Besitzes ihm nicht zustehender Dokumente inhaftiert war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insgesamt gibt es nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Beschwerdeführers zusätzliche exponierende Faktoren vorliegen, welche zur Annahme führen, dass er als Regimegegner angesehen und seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wahrgenommen würde. Für den Beschwerdeführer besteht daher keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1). 7.8 Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 14) subjektive Nachfluchtgründe erwähnt werden, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass solche weder substantiiert dargelegt wurden noch aus den Akten ersichtlich sind. 7.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind und es dem Beschwerdeführer auch im Übrigen nicht gelingt, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt seit dem (...) 2022 über eine Aufenthaltsbewilligung. Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen. Deshalb ist das Beschwerdeverfahren die Wegweisung betreffend gegenstandslos geworden.

9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 10. 10.1 Vorliegend wären die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl wegen Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Betreffend die Anordnung der Wegweisung sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Da die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs darstellt, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Beschwerdeführer ohne die seitens der kantonalen Behörden erteilte B-Bewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hätte kommen sollen. Vorliegend wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 18. August 2020 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre. 10.2 Eine Parteientschädigung für die teilweise Gegenstandslosigkeit ist gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE nach dem oben Gesagten nicht zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch