Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylge- such, welches das SEM mit Verfügung vom 13. März 2019 ablehnte. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1727/2019 vom 10. November 2021 gut und anerkannte den Be- schwerdeführer als Flüchtling. Gestützt darauf hob das SEM mit Verfügung vom 23. November 2021 seinen früheren Entscheid auf und gewährte dem Beschwerdeführer Asyl. B. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Erteilung von Einreisebewilligungen zwecks Familienzusammen- führung zugunsten seiner Ehefrau, seiner drei minderjährigen Kinder sowie der volljährigen Tochter, B._______. In Bezug auf letztere führte er insbe- sondere aus, es sei ihm durchaus bewusst, dass B._______ mittlerweile volljährig sei, sie sei aber noch als Minderjährige mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nach Äthiopien geflüchtet. Sie habe nie selbständig gelebt und zwischen ihr und der Mutter sowie den Geschwistern bestehe ein star- kes Abhängigkeitsverhältnis. Zudem wäre ihr als vulnerable Person nicht zuzumuten, alleine in Äthiopien zu leben, da es sich nicht um einen siche- ren Drittstaat handle. Dort herrsche Bürgerkrieg und sexualisierte Gewalt gegen Frauen sei weit verbreitet. Ausserdem sei sie zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids des SEM noch minderjährig gewesen. C. C.a Betreffend die volljährige Tochter, B._______, zeigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2022 die beabsichtigte Abweisung des Gesuchs an. Zur Begründung führte sie aus, B._______ sei volljährig und damit nicht anspruchsberechtigt. Die Minderjährigkeit der Tochter bei deren Flucht aus Eritrea nach Äthiopien sowie auch zum Zeit- punkt des ersten Entscheides des SEM zum Asylgesuch des Beschwerde- führers vom 13. März 2019 vermöge daran nichts zu ändern. Ebenso die aktuelle Lage in Äthiopien. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das recht- liche Gehör gewährt und eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Abweisung des Gesuchs und wiederholte im Wesentlichen seine Ausfüh- rungen im Familienzusammenführungsgesuch. C.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Familien- nachzugsgesuch betreffend B._______ ab und bewilligte die Einreise nicht.
E-3471/2022 Seite 3 D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
11. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Einreise von B._______ sei zu bewilligen und dem Gesuch um Familienzusammenfüh- rung sei zu entsprechen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2022 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. F. Am (…) 2022 bewilligte das SEM der Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern die Einreise in die Schweiz. G. Mit Schreiben vom 20. November 2022 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung zur Sache und ergänzte seine in der Rechtsmitteleingabe ge- machten Ausführungen. Sodann erkundigte er sich am 2. Januar 2023 und
14. Juli 2023 nach dem Verfahrensstand.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-3471/2022 Seite 4
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die an- spruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Mit dem Familienasyl erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die glei- che Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der zum Nachzug der Familie berechtigte anerkannte Flücht- ling. Für die praxisgemässen Voraussetzungen zur Gewährung des Fami- lienasyls beziehungsweise der Einreisebewilligung wird auf BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2 sowie BVGE 2012/32 E. 5 verwie- sen.
E. 4 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, dass volljährige Kinder in Art. 51 AsylG nicht als Anspruchsberechtigte des Familienasyls erfasst seien und daher nicht nachgezogen werden könnten. Die Tochter des Beschwerdeführers sei volljährig, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Daran könne weder die geltend gemachte Minderjährigkeit von
E-3471/2022 Seite 5 B._______ bei deren Flucht aus Eritrea nach Äthiopien beziehungsweise zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Asylentscheids betreffend den Be- schwerdeführer vom 13. März 2019 noch die schwierige Situation in Äthio- pien etwas ändern. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundes- gerichts führt die Vorinstanz sodann aus, ein Anspruch auf Einreise könne auch nicht aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Den Konventionsstaaten stehe das Recht zu, den asylrechtlichen Familiennachzug auf Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige Kinder zu beschränken. Im Übri- gen gehöre zum geschützten Personenkreis von Art. 8 EMRK in erster Li- nie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten respektive einge- tragene Partner mit ihren minderjährigen Kindern.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmittelschrift eine Verletzung von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG, Art. 5 Abs. 3 (Grundsatz von Treu und Glauben), Art. 8 Abs. 1 (Gleichbehandlungsgebot) und Art. 9 (Willkürver- bot) BV sowie der Bestimmung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
E. 5.2 Zunächst führt er unter Berufung auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VII/4 aus, die darin für das ausländerrechtliche Familiennachzugsver- fahren entwickelte Rechtsprechung sei analog auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG anzuwenden. Im zitierten Urteil sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Praxis, das Recht auf Familienzusam- menführung von der Dauer eines Verfahrens abhängig zu machen – ein Element, auf das die Gesuchstellenden keinen Einfluss hätten – den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Gleichbehandlung widerspre- che und zu willkürlichen Ergebnissen führen könne. Im Asylbereich sei das Asylverfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylge- währung untrennbar mit dem Recht eines anerkannten Flüchtlings auf Fa- milienzusammenführung verbunden. Ein Asylsuchender könne keinen An- trag auf Familienzusammenführung stellen, bevor seine Flüchtlingseigen- schaft nicht formell anerkannt worden sei, wodurch er gänzlich davon ab- hängig sei, wann die Asylbehörde über seinen Asylantrag entscheide. Das Recht auf Familienzusammenführung hänge demnach von Faktoren ab, auf die er keinen Einfluss habe. Vorliegend sei seine Tochter (…) Jahre alt gewesen, als er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Es seien vorliegend fast sieben Jahre vergangen, bis er sein Recht auf Familien- nachzug habe in Anspruch nehmen können.
E-3471/2022 Seite 6 Die aktuelle Praxis im Asylrecht verstosse zudem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Es könne durchaus vorkommen, dass in zwei glei- chen Fällen, in denen zeitgleich Asylgesuche gestellt würden, je nach Dauer der Asylverfahren allfällig später gestellte Gesuche um Familienzu- sammenführung unterschiedlich behandelt würden, ohne dass es dafür ei- nen objektiven und vernünftigen Grund gäbe. Sodann verweist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR). Der EuGH habe im Urteil C-550/16 vom 12. April 2018 darauf hingewiesen, dass die Verfahrensdauer ein Ele- ment darstelle, auf das Gesuchstellende keinen Einfluss hätten. Das Recht auf Familienzusammenführung (indirekt) von der Verfahrensdauer abhän- gig zu machen, verstosse somit gegen die Grundsätze der Gleichbehand- lung und Rechtssicherheit. Die gegenwärtige Praxis sei deshalb nicht halt- bar, weil sie zu zufälligen oder willkürlichen Ergebnissen führe. Ferner gelte eine Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling, sobald sie die in der Definition genannten Kriterien erfülle und nicht erst durch Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die zustän- dige Behörde, mithin habe die Feststellung nur deklaratorischen Charakter. Im vorliegenden Fall habe dies zur Folge, dass er ab dem Einreichen sei- nes Asylgesuchs als Flüchtling zu betrachten sei und sein Recht auf Fami- lienasyl für seine Familienmitglieder, wie sie zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylantrages bestanden habe, in Anspruch nehmen könne. Im Lichte dieser Darlegungen führe der angefochtene Entscheid zu einem willkürlichen Ergebnis und verstosse gegen die Grundsätze der Gleichbe- handlung und des guten Glaubens. Eine Änderung der Praxis, die den de- klaratorischen Charakter der Flüchtlingseigenschaft und damit das Alter der Kinder zum Zeitpunkt des Asylantrags und nicht zum Zeitpunkt der Ein- reichung des Antrags auf Familienzusammenführung berücksichtige, würde des Weiteren eine grössere Vorhersehbarkeit des Ergebnisses des Antrags gewährleisten, da es von einem klaren Sachverhalt abhänge, der unabhängig von der Dauer des Asylverfahrens sei, auf welche die Flücht- linge keinen Einfluss hätten. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK und führt erneut mit Hinweis auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VII/4 sowie das Urteil des EGMR Osman gegen Dänemark vom 14. Juni 2011 38058/09 aus, die Beziehung zwischen ihm und seiner volljährigen Tochter, welche
E-3471/2022 Seite 7 noch keine eigene Familie gegründet habe, falle in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens dürfe nur erfolgen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgese- hen, verhältnismässig und erforderlich sei. Es müsse vorliegend eine Ab- wägung aller Elemente vorgenommen werden, einschliesslich der beson- deren Umstände des Einzelfalls und der Gefahr für B._______ bei einem Verbleib in Äthiopien oder einer Rückkehr nach Eritrea. B._______ habe nie selbständig gelebt. Zwischen der Mutter und ihr sowie ihren Geschwis- tern bestehe ein starkes Abhängigkeitsverhältnis. Ohne Ausbildung, beruf- liche Qualifikation, geregelten Aufenthaltsstatus in Äthiopien sowie famili- äre und soziale Unterstützung sei sie nicht in der Lage, ihre Existenz zu sichern. Zudem sei sie als junge, alleinstehende, eritreische Frau zahlrei- chen Gefahren ausgesetzt, wie dies aus verschiedenen Berichten von Am- nesty International oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hervorgehe. Eine Rückkehr nach Eritrea komme ebenfalls nicht in Frage, weil sie von dort mit ihrer Familie wegen der Probleme des Beschwerdeführers geflüch- tet sei. Aufgrund ihres Alters müsse sie zudem in den Militärdienst einrü- cken. Auch sei nicht auszuschliessen, dass sie wegen ihres Vaters und ih- ren ebenfalls geflüchteten (älteren) Geschwistern Repressionen ausge- setzt sein könne. Schliesslich sei sie auch in Eritrea als alleinstehende junge Frau ohne tragfähiges familiäres und soziales sowie existenzsichern- des Beziehungsnetz erhöhter Gefahr sexualisierter Gewalt ausgesetzt, wie eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Februar 2018 darlege. Es liege folglich ein schwerer und unverhältnismässiger Ein- griff des Rechts auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vor.
E. 5.3 In der Stellungnahme vom 20. November 2022 wiederholt und ergänzt der Beschwerdeführer seine in der Rechtsmitteleingabe gemachten Aus- führungen. Er wiest wiederum auf die Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien hin und diesbezüglich auf eine Länderanalyse der Schweize- rischen Flüchtlingshilfe vom 16. September 2022. Ausserdem zitiert er wei- tere Urteile des EuGH vom 1. August 2022 (C-273/20, C-355/20 und C- 279/20) und führt erneut aus, zur Beurteilung der Minderjährigkeit der nachzuziehenden Kindern sei auf den Zeitpunkt der Einreise und Asylan- tragstellung der Referenzperson abzustellen. Mit der Verfahrensstandsan- frage vom 2. Januar 2023 wies er abermals auf die Situation von alleinste- henden Frauen in Äthiopien hin.
E. 6.1 Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV ist Glei- ches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Mass-
E-3471/2022 Seite 8 gabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf rechts- gleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2 in fine m.w.H.).
E. 6.2 Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.).
E. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VII/4 zugrundeliegende Fall vom vorliegenden deutlich abweicht. Im dortigen Fall wurde das nachzuziehende Kind während des Nachzugsver- fahrens volljährig, während vorliegend die nachzuziehende Tochter bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Familienzusammenführungsgesuchs volljährig war. Eine analoge Anwendung der dortigen Rechtsprechung ist daher nicht angezeigt. In Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH ist so- dann darauf hinzuweisen, dass die Schweiz an die Familienzusammenfüh- rungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. Septem- ber 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung [FamZ-RL]), welche den erwähnten Urteilen des EuGH zugrunde liegt, nicht gebunden ist (vgl. Urteil des BVGer D-3899/2020 vom 22. Dezember 2022 E. 7.2; BBl 2010 4455, 2011 7325). Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG bezüglich Familienasyl von «anderen nahen Angehörigen» wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357).
E. 7.2 Aus der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt sich klar, dass die nachzuziehenden Kinder minderjährig sein müssen. Dies entspricht denn auch dem gesetzgeberischen Willen. Der Kreis der Begünstigten des Fa- milienasyls wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 abschlies- send auf die Kernfamilie beschränkt. «Andere nahe Angehörige» (vgl. aArt. 51 Abs. 2 AsylG) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen – darunter
E-3471/2022 Seite 9 auch volljährige Kinder – sind seither unbesehen allfälliger besonderer Gründe nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. AS 2013 4375, 5357 sowie BVGE 2015/29 E. 4.2.3). Der geltende Art. 51 Abs. 1 AsylG zählt abschlies- send die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder auf und BVGE 2020 VI/7 (vgl. E. 2.1-2.3) bestätigt diese mit dem Wortlaut über- einstimmende Gesetzesauslegung in aller Klarheit. Die schweizerische Rechtspraxis hat sich diesbezüglich seither und auch nach Ergehen der Urteile des EuGH C-273/20, C-355/20 und C-279/20 vom 1. August 2022 nicht geändert. Vielmehr bestätigen neuere Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts das Abstellen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs um Familienzusammenführung und nicht auf den Zeitpunkt der Ein- reichung des Asylgesuchs der nachziehenden Person für die Beurteilung der Minderjährigkeit der nachzuziehenden Person (vgl. Urteile des BVGer E-3114/2023 vom 12. Juni 2023 E. 5; D-3899/2020 vom 22. Dezember 2022 E. 7.2; D-2937/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 5.5; D-3352/2022 vom
15. September 2022 E. 7.2 sinngemäss). Die vom Beschwerdeführer an- derslautende Auffassung wäre daher nur auf dem Gesetzgebungsweg um- setzbar, nicht aber mittels einer Praxisänderung.
E. 7.3 Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist ebenfalls nicht er- sichtlich, wird doch in jedem Fall zur Beurteilung der Minderjährigkeit des nachzuziehenden Kindes auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung um Familiennachzug abgestellt. Eine Ungleichbehandlung würde beispiels- weise dann vorliegen, wenn in gleichen Konstellationen in einem Fall auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenfüh- rung und in einem anderen Fall auf den Zeitpunkt des Asylantrags der nachziehenden Person angeknüpft würde, ohne dass ein vernünftiger Grund dafür ersichtlich wäre. Mithin wäre eine Verletzung der Rechts- gleichheit dann zu bejahen, wenn im Rahmen gleicher Verfahren aufgrund unsachlicher Gründe Differenzierungen vorgenommen würden. Eine der- artige Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal das SEM in jedem Fall, d.h. in jedem Verfahren betreffend Familiennachzug gestützt auf Art. 51 AsylG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Famili- enzusammenführung abstellt. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV liegt nach dem Gesagten nicht vor.
E. 7.4 Ebenso wenig kann dem SEM Willkür oder treuwidriges Verhalten vor- geworfen werden, entspricht der Entscheid doch dem Wortlaut der Norm, dem gesetzgeberischen Willen und der geltenden Rechtspraxis. Die Asyl- behörden stellen auf einen klar definierten Zeitpunkt zur Beurteilung der Minderjährigkeit der nachziehenden Kinder ab. Daher ist es für Gesuch-
E-3471/2022 Seite 10 stellende zu jedem Zeitpunkt voraussehbar, ob die Voraussetzung der Min- derjährigkeit der nachzuziehenden Kinder erfüllt sein wird oder nicht.
E. 7.5 Die Asylgesetzgebung bietet dem Beschwerdeführer keine weitere Möglichkeit, B._______ in die Schweiz nachzuziehen. Sind die Vorausset- zungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann insbesondere Art. 8 EMRK nicht ergänzend hinzugezogen werden. Sollte der Beschwerdeführer am Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen, so ist er an die für sie zuständige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer E-79/2023 vom 14. Ap- ril 2023 E. 7.5 m.w.H.).
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und dasjenige um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt hat.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. August 2022 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3471/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnom- men.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3471/2022 Urteil vom 4. September 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das SEM mit Verfügung vom 13. März 2019 ablehnte. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1727/2019 vom 10. November 2021 gut und anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling. Gestützt darauf hob das SEM mit Verfügung vom 23. November 2021 seinen früheren Entscheid auf und gewährte dem Beschwerdeführer Asyl. B. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Erteilung von Einreisebewilligungen zwecks Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau, seiner drei minderjährigen Kinder sowie der volljährigen Tochter, B._______. In Bezug auf letztere führte er insbesondere aus, es sei ihm durchaus bewusst, dass B._______ mittlerweile volljährig sei, sie sei aber noch als Minderjährige mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nach Äthiopien geflüchtet. Sie habe nie selbständig gelebt und zwischen ihr und der Mutter sowie den Geschwistern bestehe ein starkes Abhängigkeitsverhältnis. Zudem wäre ihr als vulnerable Person nicht zuzumuten, alleine in Äthiopien zu leben, da es sich nicht um einen sicheren Drittstaat handle. Dort herrsche Bürgerkrieg und sexualisierte Gewalt gegen Frauen sei weit verbreitet. Ausserdem sei sie zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids des SEM noch minderjährig gewesen. C. C.a Betreffend die volljährige Tochter, B._______, zeigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2022 die beabsichtigte Abweisung des Gesuchs an. Zur Begründung führte sie aus, B._______ sei volljährig und damit nicht anspruchsberechtigt. Die Minderjährigkeit der Tochter bei deren Flucht aus Eritrea nach Äthiopien sowie auch zum Zeitpunkt des ersten Entscheides des SEM zum Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. März 2019 vermöge daran nichts zu ändern. Ebenso die aktuelle Lage in Äthiopien. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt und eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Abweisung des Gesuchs und wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen im Familienzusammenführungsgesuch. C.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch betreffend B._______ ab und bewilligte die Einreise nicht. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Einreise von B._______ sei zu bewilligen und dem Gesuch um Familienzusammenführung sei zu entsprechen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. F. Am (...) 2022 bewilligte das SEM der Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern die Einreise in die Schweiz. G. Mit Schreiben vom 20. November 2022 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung zur Sache und ergänzte seine in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen. Sodann erkundigte er sich am 2. Januar 2023 und 14. Juli 2023 nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Mit dem Familienasyl erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der zum Nachzug der Familie berechtigte anerkannte Flüchtling. Für die praxisgemässen Voraussetzungen zur Gewährung des Familienasyls beziehungsweise der Einreisebewilligung wird auf BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2 sowie BVGE 2012/32 E. 5 verwiesen. 4. Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, dass volljährige Kinder in Art. 51 AsylG nicht als Anspruchsberechtigte des Familienasyls erfasst seien und daher nicht nachgezogen werden könnten. Die Tochter des Beschwerdeführers sei volljährig, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Daran könne weder die geltend gemachte Minderjährigkeit von B._______ bei deren Flucht aus Eritrea nach Äthiopien beziehungsweise zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Asylentscheids betreffend den Beschwerdeführer vom 13. März 2019 noch die schwierige Situation in Äthiopien etwas ändern. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts führt die Vorinstanz sodann aus, ein Anspruch auf Einreise könne auch nicht aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Den Konventionsstaaten stehe das Recht zu, den asylrechtlichen Familiennachzug auf Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige Kinder zu beschränken. Im Übrigen gehöre zum geschützten Personenkreis von Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten respektive eingetragene Partner mit ihren minderjährigen Kindern. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmittelschrift eine Verletzung von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG, Art. 5 Abs. 3 (Grundsatz von Treu und Glauben), Art. 8 Abs. 1 (Gleichbehandlungsgebot) und Art. 9 (Willkürverbot) BV sowie der Bestimmung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). 5.2 Zunächst führt er unter Berufung auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VII/4 aus, die darin für das ausländerrechtliche Familiennachzugsverfahren entwickelte Rechtsprechung sei analog auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG anzuwenden. Im zitierten Urteil sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Praxis, das Recht auf Familienzusammenführung von der Dauer eines Verfahrens abhängig zu machen - ein Element, auf das die Gesuchstellenden keinen Einfluss hätten - den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Gleichbehandlung widerspreche und zu willkürlichen Ergebnissen führen könne. Im Asylbereich sei das Asylverfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung untrennbar mit dem Recht eines anerkannten Flüchtlings auf Familienzusammenführung verbunden. Ein Asylsuchender könne keinen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, bevor seine Flüchtlingseigenschaft nicht formell anerkannt worden sei, wodurch er gänzlich davon abhängig sei, wann die Asylbehörde über seinen Asylantrag entscheide. Das Recht auf Familienzusammenführung hänge demnach von Faktoren ab, auf die er keinen Einfluss habe. Vorliegend sei seine Tochter (...) Jahre alt gewesen, als er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Es seien vorliegend fast sieben Jahre vergangen, bis er sein Recht auf Familiennachzug habe in Anspruch nehmen können. Die aktuelle Praxis im Asylrecht verstosse zudem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Es könne durchaus vorkommen, dass in zwei gleichen Fällen, in denen zeitgleich Asylgesuche gestellt würden, je nach Dauer der Asylverfahren allfällig später gestellte Gesuche um Familienzusammenführung unterschiedlich behandelt würden, ohne dass es dafür einen objektiven und vernünftigen Grund gäbe. Sodann verweist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Der EuGH habe im Urteil C-550/16 vom 12. April 2018 darauf hingewiesen, dass die Verfahrensdauer ein Element darstelle, auf das Gesuchstellende keinen Einfluss hätten. Das Recht auf Familienzusammenführung (indirekt) von der Verfahrensdauer abhängig zu machen, verstosse somit gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit. Die gegenwärtige Praxis sei deshalb nicht haltbar, weil sie zu zufälligen oder willkürlichen Ergebnissen führe. Ferner gelte eine Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling, sobald sie die in der Definition genannten Kriterien erfülle und nicht erst durch Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch die zuständige Behörde, mithin habe die Feststellung nur deklaratorischen Charakter. Im vorliegenden Fall habe dies zur Folge, dass er ab dem Einreichen seines Asylgesuchs als Flüchtling zu betrachten sei und sein Recht auf Familienasyl für seine Familienmitglieder, wie sie zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylantrages bestanden habe, in Anspruch nehmen könne. Im Lichte dieser Darlegungen führe der angefochtene Entscheid zu einem willkürlichen Ergebnis und verstosse gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des guten Glaubens. Eine Änderung der Praxis, die den deklaratorischen Charakter der Flüchtlingseigenschaft und damit das Alter der Kinder zum Zeitpunkt des Asylantrags und nicht zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung berücksichtige, würde des Weiteren eine grössere Vorhersehbarkeit des Ergebnisses des Antrags gewährleisten, da es von einem klaren Sachverhalt abhänge, der unabhängig von der Dauer des Asylverfahrens sei, auf welche die Flüchtlinge keinen Einfluss hätten. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK und führt erneut mit Hinweis auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VII/4 sowie das Urteil des EGMR Osman gegen Dänemark vom 14. Juni 2011 38058/09 aus, die Beziehung zwischen ihm und seiner volljährigen Tochter, welche noch keine eigene Familie gegründet habe, falle in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens dürfe nur erfolgen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen, verhältnismässig und erforderlich sei. Es müsse vorliegend eine Abwägung aller Elemente vorgenommen werden, einschliesslich der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gefahr für B._______ bei einem Verbleib in Äthiopien oder einer Rückkehr nach Eritrea. B._______ habe nie selbständig gelebt. Zwischen der Mutter und ihr sowie ihren Geschwistern bestehe ein starkes Abhängigkeitsverhältnis. Ohne Ausbildung, berufliche Qualifikation, geregelten Aufenthaltsstatus in Äthiopien sowie familiäre und soziale Unterstützung sei sie nicht in der Lage, ihre Existenz zu sichern. Zudem sei sie als junge, alleinstehende, eritreische Frau zahlreichen Gefahren ausgesetzt, wie dies aus verschiedenen Berichten von Amnesty International oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hervorgehe. Eine Rückkehr nach Eritrea komme ebenfalls nicht in Frage, weil sie von dort mit ihrer Familie wegen der Probleme des Beschwerdeführers geflüchtet sei. Aufgrund ihres Alters müsse sie zudem in den Militärdienst einrücken. Auch sei nicht auszuschliessen, dass sie wegen ihres Vaters und ihren ebenfalls geflüchteten (älteren) Geschwistern Repressionen ausgesetzt sein könne. Schliesslich sei sie auch in Eritrea als alleinstehende junge Frau ohne tragfähiges familiäres und soziales sowie existenzsicherndes Beziehungsnetz erhöhter Gefahr sexualisierter Gewalt ausgesetzt, wie eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Februar 2018 darlege. Es liege folglich ein schwerer und unverhältnismässiger Eingriff des Rechts auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vor. 5.3 In der Stellungnahme vom 20. November 2022 wiederholt und ergänzt der Beschwerdeführer seine in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen. Er wiest wiederum auf die Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien hin und diesbezüglich auf eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16. September 2022. Ausserdem zitiert er weitere Urteile des EuGH vom 1. August 2022 (C-273/20, C-355/20 und C-279/20) und führt erneut aus, zur Beurteilung der Minderjährigkeit der nachzuziehenden Kindern sei auf den Zeitpunkt der Einreise und Asylantragstellung der Referenzperson abzustellen. Mit der Verfahrensstandsanfrage vom 2. Januar 2023 wies er abermals auf die Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien hin. 6. 6.1 Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2 in fine m.w.H.). 6.2 Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.). 7. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VII/4 zugrundeliegende Fall vom vorliegenden deutlich abweicht. Im dortigen Fall wurde das nachzuziehende Kind während des Nachzugsverfahrens volljährig, während vorliegend die nachzuziehende Tochter bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Familienzusammenführungsgesuchs volljährig war. Eine analoge Anwendung der dortigen Rechtsprechung ist daher nicht angezeigt. In Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Schweiz an die Familienzusammenführungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung [FamZ-RL]), welche den erwähnten Urteilen des EuGH zugrunde liegt, nicht gebunden ist (vgl. Urteil des BVGer D-3899/2020 vom 22. Dezember 2022 E. 7.2; BBl 2010 4455, 2011 7325). Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG bezüglich Familienasyl von «anderen nahen Angehörigen» wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357). 7.2 Aus der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt sich klar, dass die nachzuziehenden Kinder minderjährig sein müssen. Dies entspricht denn auch dem gesetzgeberischen Willen. Der Kreis der Begünstigten des Familienasyls wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. «Andere nahe Angehörige» (vgl. aArt. 51 Abs. 2 AsylG) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen - darunter auch volljährige Kinder - sind seither unbesehen allfälliger besonderer Gründe nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. AS 2013 4375, 5357 sowie BVGE 2015/29 E. 4.2.3). Der geltende Art. 51 Abs. 1 AsylG zählt abschliessend die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder auf und BVGE 2020 VI/7 (vgl. E. 2.1-2.3) bestätigt diese mit dem Wortlaut übereinstimmende Gesetzesauslegung in aller Klarheit. Die schweizerische Rechtspraxis hat sich diesbezüglich seither und auch nach Ergehen der Urteile des EuGH C-273/20, C-355/20 und C-279/20 vom 1. August 2022 nicht geändert. Vielmehr bestätigen neuere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts das Abstellen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung und nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs der nachziehenden Person für die Beurteilung der Minderjährigkeit der nachzuziehenden Person (vgl. Urteile des BVGer E-3114/2023 vom 12. Juni 2023 E. 5; D-3899/2020 vom 22. Dezember 2022 E. 7.2; D-2937/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 5.5; D-3352/2022 vom 15. September 2022 E. 7.2 sinngemäss). Die vom Beschwerdeführer anderslautende Auffassung wäre daher nur auf dem Gesetzgebungsweg umsetzbar, nicht aber mittels einer Praxisänderung. 7.3 Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist ebenfalls nicht ersichtlich, wird doch in jedem Fall zur Beurteilung der Minderjährigkeit des nachzuziehenden Kindes auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung um Familiennachzug abgestellt. Eine Ungleichbehandlung würde beispielsweise dann vorliegen, wenn in gleichen Konstellationen in einem Fall auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung und in einem anderen Fall auf den Zeitpunkt des Asylantrags der nachziehenden Person angeknüpft würde, ohne dass ein vernünftiger Grund dafür ersichtlich wäre. Mithin wäre eine Verletzung der Rechtsgleichheit dann zu bejahen, wenn im Rahmen gleicher Verfahren aufgrund unsachlicher Gründe Differenzierungen vorgenommen würden. Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal das SEM in jedem Fall, d.h. in jedem Verfahren betreffend Familiennachzug gestützt auf Art. 51 AsylG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung abstellt. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV liegt nach dem Gesagten nicht vor. 7.4 Ebenso wenig kann dem SEM Willkür oder treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, entspricht der Entscheid doch dem Wortlaut der Norm, dem gesetzgeberischen Willen und der geltenden Rechtspraxis. Die Asylbehörden stellen auf einen klar definierten Zeitpunkt zur Beurteilung der Minderjährigkeit der nachziehenden Kinder ab. Daher ist es für Gesuchstellende zu jedem Zeitpunkt voraussehbar, ob die Voraussetzung der Minderjährigkeit der nachzuziehenden Kinder erfüllt sein wird oder nicht. 7.5 Die Asylgesetzgebung bietet dem Beschwerdeführer keine weitere Möglichkeit, B._______ in die Schweiz nachzuziehen. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann insbesondere Art. 8 EMRK nicht ergänzend hinzugezogen werden. Sollte der Beschwerdeführer am Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen, so ist er an die für sie zuständige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer E-79/2023 vom 14. April 2023 E. 7.5 m.w.H.). 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und dasjenige um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt hat.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. August 2022 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: