Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 stellte das SEM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) erfüllt und es gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. B.a B._______ – Sohn des Beschwerdeführers – hat am 12. September 2024 hierzulande ebenfalls ein Asylgesuch gestellt. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die von B._______ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil (…)/2024 vom (…). November 2024 abgewiesen. B.b Eine von B._______ als «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch und Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft meines Vaters» be- zeichnete Eingabe vom 6. Februar 2025 nahm das SEM als Wiedererwä- gungsgesuch entgegen und es wies dieses mit Verfügung vom 13. Mai 2025 ab, soweit es sich dafür zuständig erachtete. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. C. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer beim SEM zugunsten seiner in der Türkei verbliebenen Ehefrau und (…) minderjähri- ger Kinder ein Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ein. Gleichzeitig ersuchte er um Einbezug von B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Der Ehefrau und den (…) minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers bewilligte das SEM am 13. Mai 2025 die Einreise in die Schweiz. D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 – eröffnet am 14. Mai 2025 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug von B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ab. Zur Begründung führte es aus, volljährige Kinder seien in Art. 51 AsylG nicht als Anspruchsberechtigte des Familienasyls erfasst. Massgebend für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung eines Kindes sei der Zeitpunkt
D-4239/2025 Seite 3 der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl. B._______ sei bereits voll- jährig gewesen, als der Beschwerdeführer für diesen das Gesuch um Ein- bezug in die Flüchtlingseigenschaft eingereicht habe, und gehöre daher nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis von Art. 51 Abs. 1 AsylG. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsver- treter mit Eingabe vom 12. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Er ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Anweisung des SEM, B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft ein- zubeziehen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe nur eine Woche nach Erhalt des positiven Asylentscheids das Einbezugsgesuch für B._______ gestellt. Das SEM habe die lange Dauer seines Asylverfahrens unberücksichtigt gelassen. Er habe schon während seines Asylverfahrens betont, dass er seine Familie bei sich in der Schweiz haben möchte. Als massgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraussetzungen des Fami- lienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG sei das Datum der Einreise der be- treffenden Person zu erachten. B._______ sei sowohl im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung durch den Beschwerdeführer als auch bei seiner Ein- reise und der Einreichung des eigenen Asylgesuchs noch minderjährig ge- wesen, und sollte daher als Begünstigter des Familienasyls gelten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-4239/2025 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht ungenügend nachgekom- men sei (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 17), keine Kassation zu bewirken ver- mag. Die Vorinstanz darf sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung ausei- nanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2b). Vorliegend hat das SEM zwar scheinbar knapp, aber hinreichend klar und mit Verweis auf die geltende Praxis dargelegt, aus welchen Gründen es betreffend B._______ die Voraussetzungen für das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventu- albegehren um Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als
D-4239/2025 Seite 5 Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine beson- deren Umstände dagegensprechen. Mit dem Familienasyl erhalten die An- gehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch den- selben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der anerkannte Flüchtling.
E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wird im Ergebnis korrekt und abge- stützt auf die geltende Praxis dargelegt, weshalb B._______ die Voraus- setzungen für das Familienasyl nicht erfüllt. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Aus der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt sich klar, dass einzubeziehende Kinder minderjährig sein müssen. Der Kreis der Begünstigten des Familienasyls wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. „Andere nahe Angehörige“ (vgl. aArt. 51 Abs. 2 AsylG) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen – darunter auch volljährige Kinder – sind seither un- besehen allfälliger besonderer Gründe nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.1 ff.; 2014/41 E. 6.4 und E. 6.6; 2015/29 E. 3.2). Massgebend für die Beurteilung der Voraussetzung der Minderjährigkeit des einzubeziehenden Kindes ist gemäss geltender Rechtspraxis der Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4761/2023 vom 15. September 2023 S. 4, E-3471/2022 vom
4. September 2023 E. 7.2 und E-3114/2023 vom 12. Juni 2023 E. 6.1). Vor- liegend ist dies der 7. Februar 2025. Entgegen der in der Beschwerde ver- tretenen Auffassung ist somit weder auf den Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers (10. November 2022) noch auf den- jenigen der Einreise und Asylgesuchstellung von B._______ (12. Septem- ber 2024 [{…} vor Erreichen der Volljährigkeit]) abzustellen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beschwerdeführers, dass in seiner Asylgesuchstellung (implizit) auch bereits ein Gesuch um Familienasyl zu erblicken gewesen wäre, da er schon damals den Wunsch gehabt habe, seine Familie – im Falle der Asylgewährung – nachzuziehen. Wie gesagt, ist der Zeitpunkt der Asylgesuchstellung der Referenzperson für das Fami- lienasyl nicht von Relevanz (vgl. explizit Urteil des BVGer E-3114/2023 vom 12. Juni 2023 E. 6.1), und kann folglich im betreffenden Zusammen- hang auch keine Rückwirkung entfalten. Schliesslich liegen bezüglich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, sein Asylverfahren habe lange gedauert, keine Hinweise vor, dass das SEM mit der Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zugewartet hätte, um den Einbezug von Familien- mitgliedern in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu ver- hindern. B._______ war im massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl durch den Beschwerdeführer (7. Februar 2025)
D-4239/2025 Seite 6 unbestrittenermassen volljährig und kann somit mangels gesetzlicher Grundlage nicht in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ein- bezogen werden.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Das SEM hat das Gesuch des Be- schwerdeführers um Einbezug seines volljährigen Sohnes B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu Recht abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwä- gungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Folglich ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbei- ständung abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4239/2025 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4239/2025 Urteil vom 3. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Stefan Sonderegger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (Familienasyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Türkei (N [...]); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 stellte das SEM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) erfüllt und es gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. B.a B._______ - Sohn des Beschwerdeführers - hat am 12. September 2024 hierzulande ebenfalls ein Asylgesuch gestellt. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die von B._______ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...)/2024 vom (...). November 2024 abgewiesen. B.b Eine von B._______ als «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch und Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft meines Vaters» bezeichnete Eingabe vom 6. Februar 2025 nahm das SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegen und es wies dieses mit Verfügung vom 13. Mai 2025 ab, soweit es sich dafür zuständig erachtete. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. C. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer beim SEM zugunsten seiner in der Türkei verbliebenen Ehefrau und (...) minderjähriger Kinder ein Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ein. Gleichzeitig ersuchte er um Einbezug von B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Der Ehefrau und den (...) minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers bewilligte das SEM am 13. Mai 2025 die Einreise in die Schweiz. D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 - eröffnet am 14. Mai 2025 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug von B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ab. Zur Begründung führte es aus, volljährige Kinder seien in Art. 51 AsylG nicht als Anspruchsberechtigte des Familienasyls erfasst. Massgebend für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung eines Kindes sei der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl. B._______ sei bereits volljährig gewesen, als der Beschwerdeführer für diesen das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eingereicht habe, und gehöre daher nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis von Art. 51 Abs. 1 AsylG. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Anweisung des SEM, B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe nur eine Woche nach Erhalt des positiven Asylentscheids das Einbezugsgesuch für B._______ gestellt. Das SEM habe die lange Dauer seines Asylverfahrens unberücksichtigt gelassen. Er habe schon während seines Asylverfahrens betont, dass er seine Familie bei sich in der Schweiz haben möchte. Als massgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG sei das Datum der Einreise der betreffenden Person zu erachten. B._______ sei sowohl im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung durch den Beschwerdeführer als auch bei seiner Einreise und der Einreichung des eigenen Asylgesuchs noch minderjährig gewesen, und sollte daher als Begünstigter des Familienasyls gelten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorab ist festzustellen, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht ungenügend nachgekommen sei (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 17), keine Kassation zu bewirken vermag. Die Vorinstanz darf sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2b). Vorliegend hat das SEM zwar scheinbar knapp, aber hinreichend klar und mit Verweis auf die geltende Praxis dargelegt, aus welchen Gründen es betreffend B._______ die Voraussetzungen für das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Mit dem Familienasyl erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der anerkannte Flüchtling. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wird im Ergebnis korrekt und abgestützt auf die geltende Praxis dargelegt, weshalb B._______ die Voraussetzungen für das Familienasyl nicht erfüllt. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Aus der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt sich klar, dass einzubeziehende Kinder minderjährig sein müssen. Der Kreis der Begünstigten des Familienasyls wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. "Andere nahe Angehörige" (vgl. aArt. 51 Abs. 2 AsylG) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen - darunter auch volljährige Kinder - sind seither unbesehen allfälliger besonderer Gründe nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.1 ff.; 2014/41 E. 6.4 und E. 6.6; 2015/29 E. 3.2). Massgebend für die Beurteilung der Voraussetzung der Minderjährigkeit des einzubeziehenden Kindes ist gemäss geltender Rechtspraxis der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4761/2023 vom 15. September 2023 S. 4, E-3471/2022 vom 4. September 2023 E. 7.2 und E-3114/2023 vom 12. Juni 2023 E. 6.1). Vorliegend ist dies der 7. Februar 2025. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist somit weder auf den Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers (10. November 2022) noch auf denjenigen der Einreise und Asylgesuchstellung von B._______ (12. September 2024 [{...} vor Erreichen der Volljährigkeit]) abzustellen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beschwerdeführers, dass in seiner Asylgesuchstellung (implizit) auch bereits ein Gesuch um Familienasyl zu erblicken gewesen wäre, da er schon damals den Wunsch gehabt habe, seine Familie - im Falle der Asylgewährung - nachzuziehen. Wie gesagt, ist der Zeitpunkt der Asylgesuchstellung der Referenzperson für das Familienasyl nicht von Relevanz (vgl. explizit Urteil des BVGer E-3114/2023 vom 12. Juni 2023 E. 6.1), und kann folglich im betreffenden Zusammenhang auch keine Rückwirkung entfalten. Schliesslich liegen bezüglich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, sein Asylverfahren habe lange gedauert, keine Hinweise vor, dass das SEM mit der Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zugewartet hätte, um den Einbezug von Familienmitgliedern in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verhindern. B._______ war im massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl durch den Beschwerdeführer (7. Februar 2025) unbestrittenermassen volljährig und kann somit mangels gesetzlicher Grundlage nicht in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug seines volljährigen Sohnes B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Folglich ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: