Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 12. September 2024 um Asyl in der Schweiz. Im We- sentlichen machte er dabei geltend, in B._______ (Provinz Sirnak) geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und sei in der (...) sowie kurzzeitig (...) tätig gewesen. Sein Vater sei Mit- glied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völ- ker]) und sei von den Behörden immer wieder unter Druck gesetzt sowie angezeigt worden, weshalb dieser das Land verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Im Dorf sei seine Familie die einzige gewesen, die sich für die HDP eingesetzt habe, die anderen Bewohner hätten alle für die Regierung gearbeitet. Es sei immer wieder zu Hausdurchsuchungen gekommen. Dabei habe man ihm (dem Beschwerdeführer) mit Inhaftierung gedroht, sobald er volljährig werde. Deswegen sei er kurz vor dem Errei- chen seiner Volljährigkeit aus der Türkei ausgereist. A.b Mit Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2024 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Be- schwerde vom 18. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6576/2024 vom 1. November 2024 ab. B. B.a Am 6. Februar 2025 reichte der zwischenzeitlich volljährige Beschwer- deführer eine als «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch und Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft meines Vaters» bezeichnete Eingabe beim SEM ein. Darin machte er vorwiegend geltend, dass sein Vater am 30. Januar 2025 einen positiven Asylentscheid erhalten und die- ser deshalb nun für seine Mutter und die drei minderjährigen Geschwister ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt habe. Sollten die Ge- suche gutgeheissen und nur seins abgewiesen werden, würde dies bedeu- ten, dass er alleine in die Türkei zurückkehren müsste, dort demnach keine Unterstützung mehr hätte und gleichzeitig die negativen Konsequenzen seines oppositionellen Vaters tragen müsste. B.b Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 lehnte das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Ver- fügung vom 9. Oktober 2024. Dagegen erhob er keine Beschwerde.
D-8381/2025 Seite 3 C. C.a Am 7. Februar 2025 stellte der Vater des Beschwerdeführers ein Gesuch um «Familienvereinigung» beim SEM. Das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl seines Vaters wurde mit Verfügung des SEM vom 13. Mai 2025 mit der Volljährigkeit des Beschwerdeführers begründet und abgelehnt. C.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2025 erhobene Beschwerde des Vaters um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und in dessen Asyl mit Urteil D-4239/2025 vom 3. Juli 2025 ab. D. Mit Eingabe vom 13. September 2025 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter erneut ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichen. Als Hauptgrund für das Gesuch wurde eine schwere psy- chische Erkrankung des Beschwerdeführers und seine dadurch bedingte Abhängigkeit von seinen Eltern angegeben. Zum Beweis wurden Kopien des Austrittsberichts vom 26. August 2025, eines ärztlichen Zeugnisses vom 14. August 2025 und eines Erstgesprächsberichts vom 13. Dezember 2024 der psychiatrischen Dienste der C._______ Spitäler sowie eines me- dizinischen Datenblattes der (...) vom 29. November 2024 und eines Aus- trittsblattes von Medic-Help vom 30. Januar 2025 beigelegt. E. Mit Verfügung vom 30. September 2025 (eröffnet am 1. Oktober 2025) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und hielt fest, dass die Verfügung vom 9. Oktober 2024 rechtskräftig sowie vollstreckbar sei und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Gleichzeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf- schiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe: 31. Oktober
2025) erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2025, beantragte deren Aufhebung und die Gutheissung der Beschwerde. Es sei die Unzu- lässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest- zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin- sicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er- teilen, die Wegweisung sei auszusetzen und es sei ein Vollzugsstopp zu
D-8381/2025 Seite 4 erteilen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurden nebst Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht vom 5. September 2025 und ein Foto von drei Medikamenten- verpackungen beigelegt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
D-8381/2025 Seite 5 nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde –, beziehungsweise nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens neue Beweismittel eingereicht wur- den, die erst danach erstellt wurden und mit denen vorbestandene Tatsa- chen belegt werden sollen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wieder- erwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und 13.1 m.w.H.).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Sep- tember 2025 zu Recht als Widererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen – wobei der Beschwerdeführer eine nachträg- lich veränderte (medizinische) Sachlage geltend machte – und das Gesuch materiell geprüft. Nachfolgend ist daher zu beurteilen, ob das Wiedererwä- gungsgesuch zu Recht abgewiesen wurde.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch im Wesentlichen eine schwere psychische Erkrankung geltend, infolge welcher er im August 2025 während rund drei Wochen in stationärer Behandlung gewesen sei. Aufgrund dieser Erkrankung sei er von seinen in der Schweiz lebenden Eltern abhängig und müsse von ihnen betreut werden. In der Türkei lebten lediglich ein Bruder, welcher unter einer schweren psychischen Krise leide und jeglichen Kontakt zur Familie abgebrochen habe. Dieser könne ihn in der Türkei nicht unterstützen. Die verheiratete Schwester sei mit ihrer ei- genen Familie überfordert und könne ihm auch nicht zur Seite stehen. Sein psychischer Gesundheitszustand habe sich seit seiner Ankunft in die
D-8381/2025 Seite 6 Schweiz verschlechtert, wobei er unter (...) und in ständiger (...) lebe sowie auf starke Psychopharmaka angewiesen sei. Da er sich weigere, diese ei- genständig einzunehmen, müssten ihn seine Eltern dazu anhalten. Es be- stehe somit ein Abhängigkeitsverhältnis.
E. 5.2 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid auf die eingereich- ten medizinischen Unterlagen und führte im Wesentlichen aus, der Be- schwerdeführer leide gemäss dem Bericht des Erstgesprächs vom 13. De- zember 2024 an einer Anpassungsstörung. Aus dem Bericht gehe hervor, dass die Symptomatik hauptsächlich auf eine Überforderung im Zusam- menhang mit seiner Wohnsituation im Bundesasylzentrum (BAZ) zurück- zuführen sei. Er habe damals die Vorstellung gehabt, dass die Ärzte seine Wohnsituation verändern könnten. Zentral sei in diesem Bericht die Fest- stellung, dass sonst keine weitere Motivation für eine psychiatrische Be- handlung bestehe; ihm sei lediglich ein Medikament zur Linderung seiner Schlafstörungen verschrieben worden. Dem medizinischen Datenblatt und dem Austrittsblatt lasse sich entnehmen, dass darin lediglich die Arztbesu- che, Diagnosen und die ihm verordneten Medikamente aufgeführt seien. Gemäss dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste habe er sich vom 8. August bis zum 25. August 2025 in stationärer Behandlung befun- den. Im Rahmen der festgestellten (...) seien verschiedene Medikamente verabreicht worden, welche beim Spitalaustritt – mit Ausnahme von (...) – wieder abgesetzt worden seien. Weiter sei die Einweisung freiwillig und aufgrund einer akuten Suizidalität infolge Hoffnungslosigkeit über den Aus- gang des Asylverfahrens erfolgt. Der Forderung der Eltern nach einer schriftlichen Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer nicht allein in die Türkei in die Türkei zurückreisen könne, seien die behandelnden Ärzte nicht nachgekommen. Nach Abschluss der Behandlung habe sich sein Ge- sundheitszustand verbessert; in einem Gespräch mit seinen Eltern habe er angegeben, keine Verfolgungsideen und Suizidgedanken mehr zu haben. Es sei keine weiterführende Therapie angeordnet worden. Insgesamt sei festzustellen, dass die bestehenden psychischen Beschwerden des Be- schwerdeführers auch in der Türkei behandelbar seien, etwa in der Polikli- nik des staatlichen Krankenhauses oder in den Kliniken von D._______ und E._______, wo entsprechende Therapieangebote für depressive Pati- enten sowie Möglichkeiten einer stationären Aufnahme und Nachsorge be- stünden. Das benötigte Medikament sei dort ebenfalls erhältlich. Die fest- gestellten Symptome seien überwiegend auf die belastende Wohnsituation im BAZ und die Angst des Beschwerdeführers vor einem negativen Verlauf des Asylverfahrens zurückzuführen. Somit bestünden keine Gründe,
D-8381/2025 Seite 7 welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Oktober 2024 beseitigen könnten.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass sich seine psychische Gesundheit zusehends verschlechtere, er unter schwe- ren (...) sowie (...) respektive (...) leide und auf die Betreuung seiner Familie angewiesen sei. Infolge der (...) leide er unter Schlafstörungen und benö- tige Medikamente. Seine Suizidalität sei nach wie vor ausgeprägt und er leide unter starker Hoffnungslosigkeit, wenn er an eine Rückkehr in die Tür- kei denke. Seine Familie müsse ihn vor einem Suizidversuch schützen. Er nehme das ihm verschriebene Medikament (...), das gegen (...) und (...) Störungen wirke, wieder ein. Seine Urteilsfähigkeit habe er fast vollständig verloren und sei selbst- und fremdgefährdet. Aufgrund seiner schlechten Verfassung müsse er unter ständige Aufsicht eines Vormunds gestellt wer- den. Es sei richtig, dass es in der Türkei Behandlungsmöglichkeiten für seiner psychischen Erkrankungen vorhanden seien. Aufgrund des Mangels an sozialen Diensten erfordere die Organisation dieser Behandlungen je- doch die aktive Unterstützung des Umfelds des Patienten. Er habe in der Türkei keine Angehörigen, die ihm diese Unterstützung bieten könnten. Ausserdem wäre er aufgrund seiner kurdischen Herkunft und der Tatsache, dass sein Vater ein aktiver politischer Gegner der Regierung sei, mutmass- lich ständiger Diskriminierung und schlechter Behandlung ausgesetzt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er noch nie von seiner Familie getrennt gewesen sei und grosse Angst vor einer Trennung habe.
E. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Gericht – in Überein- stimmung mit der vorinstanzlichen Beurteilung – zum Schluss, dass die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten gesundheitlichen Beein- trächtigungen des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass bei ihm anlässlich des Erst- gesprächs vom 12. Dezember 2024 eine Anpassungsstörung diagnosti- ziert wurde. Die stationäre Zuweisung erfolgte gemäss dem Austrittsbericht vom 25. August 2025 auf freiwilliger Basis. Obwohl in diesem Zusammen- hang eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen di- agnostiziert wurde, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine lebensbe- drohliche Erkrankung. Ferner wurde bei Austritt eine Verbesserung seines Gesundheitszustands attestiert. Entgegen den in der Beschwerde erhobe- nen Behauptungen wurden ausserdem weder eine (...) noch eine (...)
D-8381/2025 Seite 8 Störung oder krankhafte (...) diagnostiziert. Den Akten ist ferner nicht zu entnehmen, dass er unter einer Beistandschaft stünde oder aus medizini- scher Sicht auf eine dauerhafte Betreuung angewiesen wäre. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in der Türkei landesweit ausreichende Therapie- möglichkeiten bestehen, psychiatrische Einrichtungen und Spitäler vorhan- den sind und moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen. Das dem Beschwerdeführer verordnete Medikament ist dort ebenfalls erhältlich (vgl. SEM-Akte A5/9, S. 4 f. sowie das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 und Urteil D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.5 je m.w.H.). Ein Abhängigkeitsverhältnis vermochte er nicht darzu- tun. Seine persönliche Ausgangslage ist zweifellos als schwierig zu be- zeichnen, und es ist nachvollziehbar, dass eine familiäre Trennung unter den gegebenen Umständen für ihn eine erhebliche Belastung darstellt. Gleichwohl wird er bei einer Rückkehr nicht gänzlich auf sich alleine gestellt sein, zumal er über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei verfügt: Eine verheiratete Schwester mit ihrer Familie, ein älterer Bruder sowie Tanten leben dort und könnten ihm im Bedarfsfall, namentlich im Zusammenhang mit Betreuung oder Unterstützung, zur Seite stehen. Soweit er vorbringt, er würde bei einer Rückkehr aufgrund der politischen Vergangenheit seines Vaters Diskriminierung oder Misshandlungen ausgesetzt sein, ist festzu- stellen, dass es ihm im Hinblick auf die in der Türkei bestehende Nieder- lassungsfreiheit unbenommen bleibt, sich an einem Ort seiner Wahl nie- derzulassen, um allfälligen Belästigungen durch die Dorfbewohner auszu- weichen. Schliesslich ist festzuhalten, dass suizidale Gedanken gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein kein Vollzugshindernis darstellen (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), einer akuten suizidalen Gefährdung jedoch im Rahmen der Vollzugsmoda- litäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG).
E. 6.2 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwer- deführer mit den im Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismitteln keine drohende Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK oder anderer völker- rechtlicher Bestimmungen darzulegen vermochte. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt und den Wegweisungsvoll- zug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie
D-8381/2025 Seite 9 vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 7 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive um Erteilung eines Vollzugsstopps und um Aussetzung der Wegweisung ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ist infolge der Aussichtslosigkeit – wie oben dargelegt – abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-8381/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8381/2025 Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. September 2025 / N (...) Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 12. September 2024 um Asyl in der Schweiz. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, in B._______ (Provinz Sirnak) geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und sei in der (...) sowie kurzzeitig (...) tätig gewesen. Sein Vater sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) und sei von den Behörden immer wieder unter Druck gesetzt sowie angezeigt worden, weshalb dieser das Land verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Im Dorf sei seine Familie die einzige gewesen, die sich für die HDP eingesetzt habe, die anderen Bewohner hätten alle für die Regierung gearbeitet. Es sei immer wieder zu Hausdurchsuchungen gekommen. Dabei habe man ihm (dem Beschwerdeführer) mit Inhaftierung gedroht, sobald er volljährig werde. Deswegen sei er kurz vor dem Erreichen seiner Volljährigkeit aus der Türkei ausgereist. A.b Mit Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2024 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6576/2024 vom 1. November 2024 ab. B. B.a Am 6. Februar 2025 reichte der zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführer eine als «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch und Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft meines Vaters» bezeichnete Eingabe beim SEM ein. Darin machte er vorwiegend geltend, dass sein Vater am 30. Januar 2025 einen positiven Asylentscheid erhalten und dieser deshalb nun für seine Mutter und die drei minderjährigen Geschwister ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt habe. Sollten die Gesuche gutgeheissen und nur seins abgewiesen werden, würde dies bedeuten, dass er alleine in die Türkei zurückkehren müsste, dort demnach keine Unterstützung mehr hätte und gleichzeitig die negativen Konsequenzen seines oppositionellen Vaters tragen müsste. B.b Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 9. Oktober 2024. Dagegen erhob er keine Beschwerde. C. C.a Am 7. Februar 2025 stellte der Vater des Beschwerdeführers ein Gesuch um «Familienvereinigung» beim SEM. Das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl seines Vaters wurde mit Verfügung des SEM vom 13. Mai 2025 mit der Volljährigkeit des Beschwerdeführers begründet und abgelehnt. C.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2025 erhobene Beschwerde des Vaters um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und in dessen Asyl mit Urteil D-4239/2025 vom 3. Juli 2025 ab. D. Mit Eingabe vom 13. September 2025 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter erneut ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichen. Als Hauptgrund für das Gesuch wurde eine schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und seine dadurch bedingte Abhängigkeit von seinen Eltern angegeben. Zum Beweis wurden Kopien des Austrittsberichts vom 26. August 2025, eines ärztlichen Zeugnisses vom 14. August 2025 und eines Erstgesprächsberichts vom 13. Dezember 2024 der psychiatrischen Dienste der C._______ Spitäler sowie eines medizinischen Datenblattes der (...) vom 29. November 2024 und eines Austrittsblattes von Medic-Help vom 30. Januar 2025 beigelegt. E. Mit Verfügung vom 30. September 2025 (eröffnet am 1. Oktober 2025) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und hielt fest, dass die Verfügung vom 9. Oktober 2024 rechtskräftig sowie vollstreckbar sei und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Gleichzeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe: 31. Oktober 2025) erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2025, beantragte deren Aufhebung und die Gutheissung der Beschwerde. Es sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Wegweisung sei auszusetzen und es sei ein Vollzugsstopp zu erteilen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurden nebst Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht vom 5. September 2025 und ein Foto von drei Medikamentenverpackungen beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde -, beziehungsweise nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens neue Beweismittel eingereicht wurden, die erst danach erstellt wurden und mit denen vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und 13.1 m.w.H.). 4.3 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. September 2025 zu Recht als Widererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen - wobei der Beschwerdeführer eine nachträglich veränderte (medizinische) Sachlage geltend machte - und das Gesuch materiell geprüft. Nachfolgend ist daher zu beurteilen, ob das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen wurde. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch im Wesentlichen eine schwere psychische Erkrankung geltend, infolge welcher er im August 2025 während rund drei Wochen in stationärer Behandlung gewesen sei. Aufgrund dieser Erkrankung sei er von seinen in der Schweiz lebenden Eltern abhängig und müsse von ihnen betreut werden. In der Türkei lebten lediglich ein Bruder, welcher unter einer schweren psychischen Krise leide und jeglichen Kontakt zur Familie abgebrochen habe. Dieser könne ihn in der Türkei nicht unterstützen. Die verheiratete Schwester sei mit ihrer eigenen Familie überfordert und könne ihm auch nicht zur Seite stehen. Sein psychischer Gesundheitszustand habe sich seit seiner Ankunft in die Schweiz verschlechtert, wobei er unter (...) und in ständiger (...) lebe sowie auf starke Psychopharmaka angewiesen sei. Da er sich weigere, diese eigenständig einzunehmen, müssten ihn seine Eltern dazu anhalten. Es bestehe somit ein Abhängigkeitsverhältnis. 5.2 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid auf die eingereichten medizinischen Unterlagen und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer leide gemäss dem Bericht des Erstgesprächs vom 13. Dezember 2024 an einer Anpassungsstörung. Aus dem Bericht gehe hervor, dass die Symptomatik hauptsächlich auf eine Überforderung im Zusammenhang mit seiner Wohnsituation im Bundesasylzentrum (BAZ) zurückzuführen sei. Er habe damals die Vorstellung gehabt, dass die Ärzte seine Wohnsituation verändern könnten. Zentral sei in diesem Bericht die Feststellung, dass sonst keine weitere Motivation für eine psychiatrische Behandlung bestehe; ihm sei lediglich ein Medikament zur Linderung seiner Schlafstörungen verschrieben worden. Dem medizinischen Datenblatt und dem Austrittsblatt lasse sich entnehmen, dass darin lediglich die Arztbesuche, Diagnosen und die ihm verordneten Medikamente aufgeführt seien. Gemäss dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste habe er sich vom 8. August bis zum 25. August 2025 in stationärer Behandlung befunden. Im Rahmen der festgestellten (...) seien verschiedene Medikamente verabreicht worden, welche beim Spitalaustritt - mit Ausnahme von (...) - wieder abgesetzt worden seien. Weiter sei die Einweisung freiwillig und aufgrund einer akuten Suizidalität infolge Hoffnungslosigkeit über den Ausgang des Asylverfahrens erfolgt. Der Forderung der Eltern nach einer schriftlichen Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer nicht allein in die Türkei in die Türkei zurückreisen könne, seien die behandelnden Ärzte nicht nachgekommen. Nach Abschluss der Behandlung habe sich sein Gesundheitszustand verbessert; in einem Gespräch mit seinen Eltern habe er angegeben, keine Verfolgungsideen und Suizidgedanken mehr zu haben. Es sei keine weiterführende Therapie angeordnet worden. Insgesamt sei festzustellen, dass die bestehenden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers auch in der Türkei behandelbar seien, etwa in der Poliklinik des staatlichen Krankenhauses oder in den Kliniken von D._______ und E._______, wo entsprechende Therapieangebote für depressive Patienten sowie Möglichkeiten einer stationären Aufnahme und Nachsorge bestünden. Das benötigte Medikament sei dort ebenfalls erhältlich. Die festgestellten Symptome seien überwiegend auf die belastende Wohnsituation im BAZ und die Angst des Beschwerdeführers vor einem negativen Verlauf des Asylverfahrens zurückzuführen. Somit bestünden keine Gründe, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Oktober 2024 beseitigen könnten. 5.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass sich seine psychische Gesundheit zusehends verschlechtere, er unter schweren (...) sowie (...) respektive (...) leide und auf die Betreuung seiner Familie angewiesen sei. Infolge der (...) leide er unter Schlafstörungen und benötige Medikamente. Seine Suizidalität sei nach wie vor ausgeprägt und er leide unter starker Hoffnungslosigkeit, wenn er an eine Rückkehr in die Türkei denke. Seine Familie müsse ihn vor einem Suizidversuch schützen. Er nehme das ihm verschriebene Medikament (...), das gegen (...) und (...) Störungen wirke, wieder ein. Seine Urteilsfähigkeit habe er fast vollständig verloren und sei selbst- und fremdgefährdet. Aufgrund seiner schlechten Verfassung müsse er unter ständige Aufsicht eines Vormunds gestellt werden. Es sei richtig, dass es in der Türkei Behandlungsmöglichkeiten für seiner psychischen Erkrankungen vorhanden seien. Aufgrund des Mangels an sozialen Diensten erfordere die Organisation dieser Behandlungen jedoch die aktive Unterstützung des Umfelds des Patienten. Er habe in der Türkei keine Angehörigen, die ihm diese Unterstützung bieten könnten. Ausserdem wäre er aufgrund seiner kurdischen Herkunft und der Tatsache, dass sein Vater ein aktiver politischer Gegner der Regierung sei, mutmasslich ständiger Diskriminierung und schlechter Behandlung ausgesetzt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er noch nie von seiner Familie getrennt gewesen sei und grosse Angst vor einer Trennung habe. 6. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Gericht - in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beurteilung - zum Schluss, dass die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass bei ihm anlässlich des Erstgesprächs vom 12. Dezember 2024 eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde. Die stationäre Zuweisung erfolgte gemäss dem Austrittsbericht vom 25. August 2025 auf freiwilliger Basis. Obwohl in diesem Zusammenhang eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert wurde, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung. Ferner wurde bei Austritt eine Verbesserung seines Gesundheitszustands attestiert. Entgegen den in der Beschwerde erhobenen Behauptungen wurden ausserdem weder eine (...) noch eine (...) Störung oder krankhafte (...) diagnostiziert. Den Akten ist ferner nicht zu entnehmen, dass er unter einer Beistandschaft stünde oder aus medizinischer Sicht auf eine dauerhafte Betreuung angewiesen wäre. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in der Türkei landesweit ausreichende Therapiemöglichkeiten bestehen, psychiatrische Einrichtungen und Spitäler vorhanden sind und moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen. Das dem Beschwerdeführer verordnete Medikament ist dort ebenfalls erhältlich (vgl. SEM-Akte A5/9, S. 4 f. sowie das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 und Urteil D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.5 je m.w.H.). Ein Abhängigkeitsverhältnis vermochte er nicht darzutun. Seine persönliche Ausgangslage ist zweifellos als schwierig zu bezeichnen, und es ist nachvollziehbar, dass eine familiäre Trennung unter den gegebenen Umständen für ihn eine erhebliche Belastung darstellt. Gleichwohl wird er bei einer Rückkehr nicht gänzlich auf sich alleine gestellt sein, zumal er über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei verfügt: Eine verheiratete Schwester mit ihrer Familie, ein älterer Bruder sowie Tanten leben dort und könnten ihm im Bedarfsfall, namentlich im Zusammenhang mit Betreuung oder Unterstützung, zur Seite stehen. Soweit er vorbringt, er würde bei einer Rückkehr aufgrund der politischen Vergangenheit seines Vaters Diskriminierung oder Misshandlungen ausgesetzt sein, ist festzustellen, dass es ihm im Hinblick auf die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit unbenommen bleibt, sich an einem Ort seiner Wahl niederzulassen, um allfälligen Belästigungen durch die Dorfbewohner auszuweichen. Schliesslich ist festzuhalten, dass suizidale Gedanken gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein kein Vollzugshindernis darstellen (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), einer akuten suizidalen Gefährdung jedoch im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. etwa Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG). 6.2 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit den im Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismitteln keine drohende Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen darzulegen vermochte. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). 6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive um Erteilung eines Vollzugsstopps und um Aussetzung der Wegweisung ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ist infolge der Aussichtslosigkeit - wie oben dargelegt - abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl