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E-6576/2024

E-6576/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Eth- nie – verliess eigenen Angaben zufolge im (…) 2024 die Türkei legal per Flugzeug nach B._______. Am 12. September 2024 reiste er illegal über C._______ in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am

20. September 2024 fand die Personalienaufnahme (ZEMIS-Direkterfas- sung) statt. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 30. September 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise, zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, im Dorf D._______ in der Provinz Sirnak gelebt, wo er geboren und aufge- wachsen sei. Zwischendurch habe er in E._______ (für einen Monat), in F._______ (für zwei Monate) und zuletzt in G._______ (für zwei Monate) auf dem (…) und in (…) gearbeitet. In Sirnak habe er – seit er fünf Jahre alt sei – auf dem (…) seiner Familie geholfen. Die Schule habe er bis zur zehnten Klasse besucht, diese aber nicht abgeschlossen, da er von der Schule verwiesen worden sei. Zu seinen Asylgründen brachte er vor, sein Vater sei bei der Halkların De- mokratik Partisi (HDP) aktiv gewesen – er habe in deren Auftrag (…) ge- baut und (…) gelegt. Seine Familie sei die einzige im Dorf gewesen, die nicht als «Dorfbeschützer» («Menschen die im Auftrag der Regierung – eine Art Militär – handeln») gearbeitet und die HDP unterstützt habe. Auf- grund der Mitgliedschaft bei der HDP sei das Militär ständig in ihr Haus und den Garten gekommen und habe alles durchsucht. Zudem sei sein Vater immer wieder angezeigt beziehungsweise in Haft genommen worden und habe unter Druck gestanden, weshalb dieser das Land verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Nach der Ausreise seines Vaters habe das Militär weiterhin in regelmässigen Abständen – spätestens alle zwei Wochen – Hausdurchsuchungen durchgeführt. Vor etwa (…) oder (…) Monaten hätten Militärangehörige bei der Durchsuchung des Gartens et- was gefunden, er wisse jedoch nicht, was. Die Militärangehörigen hätten nie mit ihm gesprochen, lediglich die Dorfbeschützer. Diese seien bei den Durchsuchungen teilweise auch anwesend gewesen und hätten ihm vier- bis fünfmal gesagt, dass er, sobald er (…) Jahre alt sei, verhaftet werde. Er vermute, dass man ihm etwas unterschieben würde, um ihn zu

E-6576/2024 Seite 3 verhaften, weshalb er Angst bekommen und das Land verlassen habe, res- pektive habe er mit dem Verlassen zugewartet, weil sein Vater ihn hätte nachziehen wollen, sobald jener (sein Vater) sein Asylrecht erhalten hätte. Da sein Vater aber noch keinen positiven Entscheid erhalten habe und er, der Beschwerdeführer, kurz davorgestanden habe, (…) zu werden, sei er geflohen. Das letzte Mal sei das Militär vor (…) oder (…) Monaten zu ihnen nach Hause gekommen. Er habe ausserdem Beiträge auf den sozialen Medien geteilt und sei in einem Bus in E._______ von einer älteren Dame rassistisch angegriffen worden, weil er Kurdisch gesprochen habe. Im Übrigen gehe es ihm gut; er habe weder gesundheitliche Beschwerden noch nehme er Medikamente ein. C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum, ordnete den Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. E. Am 9. Oktober 2024 legte die damalige Rechtsvertretung das Mandat nie- der. F. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Voll- zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angele- genheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Im Sinne einer

E-6576/2024 Seite 4 vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

21. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Am 21. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Die Akten des Asylverfahrens des Vaters des Beschwerdeführers wur- den für das vorliegende Verfahren beigezogen.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zwar könne den Aussagen des Beschwerdeführers entnommen werden, dass er nicht mit der aktuellen Regierung in der Türkei sympathisiere; er sei aber abgesehen davon, dass er mit seinem Vater zusammen Politiker

E-6576/2024 Seite 6 der HDP bei Besuchen empfangen und deren Beiträge in den sozialen Me- dien geteilt habe, politisch nicht engagiert gewesen. Er mache denn auch keine eigenen Probleme mit den türkischen Behörden geltend. Die Besu- che und Durchsuchungen, die gemäss seinen Aussagen aufgrund des ver- meintlichen oppositionellen politischen Profils seines Vaters durchgeführt worden seien, hätten keine asylrelevanten Nachteile für ihn (den Be- schwerdeführer) gehabt. Auch habe der angebliche Fund im Garten keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt, zumal keine Anzeige erstattet wor- den sei. Ebenso lange wie die letzte Durchsuchung lägen auch die ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen der Dorfschützer zurück (etwa […] bis […] Monate, während denen er sich noch in der Türkei aufgehalten habe). Zwar habe er angegeben, dass er wegen des Militärs nicht auf die Felder der Familie habe gehen können, gleichzeitig habe er aber bis zu seiner Ausreise arbeiten können. Er berichte mithin von keinen Vorfällen, die vermuten lassen würden, dass er in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile erleiden würde. Auch die bisherigen erlebten Nachteile stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar, habe er doch weiterhin arbeiten und innerhalb der Türkei an andere Orte reisen können. Darüber hinaus würden sowohl seine Geschwister als auch seine Mutter weiterhin in der Türkei leben. Er habe zudem legal per Flugzeug ausreisen können. Selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei sei nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von derart grossem Interesse sei, dass sich seine Befürchtung, er würde irgendwann verhaftet werden, verwirklichen werde. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus seiner Heimat habe er sich nicht in einer bedrohlichen Situation befunden. Allfälligen künftigen Hausdurchsuchun- gen und Schikanen der Dorfbeschützer könne er sich zudem durch Nieder- lassung an einem anderen Ort in der Türkei entziehen, womit er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei. Sodann seien keine Hinweise aktenkundig, die erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte, zumal er eine solche während der Anhörung nicht geltend gemacht habe. Hätte – aufgrund des politischen Profils seines Vaters – ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers bestanden, könne davon ausgegangen werden, dass in den Monaten bis zur Ausreise weitere Ereignisse vorgefallen wä- ren, in deren Fokus er gestanden hätte. Darüber hinaus hätten die Betei- ligten gewusst, dass sein Vater abwesend gewesen sei, dennoch habe

E-6576/2024 Seite 7 auch dies nicht zu weiteren Konsequenzen für den Beschwerdeführer ge- führt. Die Vermutung, dass er bei Erreichen der (…) verhaftet werden würde, basiere lediglich auf Aussagen der Dorfschützer. Weder seinen Aussagen noch den vorliegenden Akten sei zu entnehmen, dass es mit seiner Ausreise zu weiteren Ereignissen gekommen sei, welche die darge- legte Einschätzung umzustossen vermöge. Es bestünden somit keine ge- nügend konkreten Anhaltspunkte, dass ihm bei einer Rückkehr in die Tür- kei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nach- teile drohten, welchen er aufgrund der Tätigkeit des Vaters ausgesetzt wäre, die ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. Die Vorbringen betreffend den Vorfall im Bus in E._______ seien als nicht ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren und damit asylrecht- lich nicht relevant.

E. 5.2 Anlässlich der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im We- sentlichen die Vorbringen vor der Vorinstanz. Darüber hinaus bringt er an, anlässlich einer Durchsuchung habe man eine Tasche in der Nähe des Hauses gefunden, in welcher sich eine Bombe in einer Tüte befunden habe. Er habe in den letzten Jahren an verschiedenen Orten innerhalb der Türkei gearbeitet, habe jedoch – aufgrund der ständigen Bedrohung und Unsi- cherheit – nicht länger bleiben können. Er sei während dieser Zeit als Wai- senkind angegriffen worden, was seine Entscheidung, ins Dorf zurückzu- kehren, weiter beeinflusst habe. Aufgrund der anhaltenden Bedrohungen und seiner negativen Erfahrungen in der Türkei sehe er keinerlei Perspektive darin, dorthin zurückzukehren. Er sei überzeugt, dass seine Gründe für die Flucht aus der Türkei schwer- wiegend seien und eine Neubeurteilung des Falles rechtfertigten.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen wird vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen (vgl. SEM-Akte […]-32/12 S. 3 ff. sowie Zu- sammenfassung in E. 5.1 oben). Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer – während der geltend ge- machten Bedrohungslage – absichtlich mit der Ausreise zuwartete, da sein

E-6576/2024 Seite 8 Vater «sobald er ein Asylrecht bekommen würde» ihn «nachziehen» würde (vgl. SEM-Akte […]-18/15 F96). Dies spricht nicht für befürchtete Verfol- gungsmassnahmen. Der Beschwerdeführer reiste sodann mehrere Mo- nate, nachdem die Drohungen und Durchsuchungen aufgehört hatten, le- gal und ohne Probleme am Flughafen aus der Türkei aus (vgl. SEM-Akte […]-18/15 F66 f., F74). Bei Bestehen einer aktuellen, ernsthaften, asylre- levanten Bedrohungslage wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwer- deführer mit der Ausreise nicht so lange zugewartet hätte, zumal die Dro- hungen und Durchsuchungen, gemäss Stellungnahme vom 8. Oktober 2024, bereits im November 20(…) – nach Ausreise des Vaters – begonnen hätten. Weder die Drohungen noch die Hausdurchsuchungen und der da- mit zusammenhängende Fund im Garten, von welchem der Beschwerde- führer nun auf Beschwerdeebene zum ersten Mal vorbringt, es habe sich um eine Bombe gehandelt (vgl. Beschwerde S. 2; SEM-Akte […]-18/15 F82, F86, F88), hatten für ebendiesen flüchtlingsrechtlich relevante Nach- teile zur Folge (vgl. SEM-Akte […]-18/15 F85, F89–F95). Eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung ergibt sich sodann nicht aus den Akten des Beschwerdeführers. Die geltend ge- machten – flüchtlingsrechtlich nicht relevanten – Durchsuchungen und Drohungen hörten mehrere Monate vor der Ausreise des Beschwerdefüh- rers auf, obwohl das Militär über die Abwesenheit des Vaters informiert ge- wesen sei (vgl. SEM-Akten […]-18/15 F93, F95, F117). Darüber hinaus kam es seit der Ausreise des Beschwerdeführers zu keinen weiteren Vor- fällen gegenüber der Familie (vgl. SEM-Akten […]-18/15 F125), welcher es «nicht schlecht» gehe (vgl. SEM-Akten […]-18/15 F121). Der alleinige Um- stand, dass der Vater für die HDP aktiv gewesen sei (vgl. SEM-Akten […]- 18/15 F80), reicht im Übrigen für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung ebenfalls nicht aus. Im Übrigen spricht die legale und problemlose Ausreise nur wenige Tage vor dem (…) Geburtstag des Beschwerdeführers klar gegen die vermutete Gefahr einer Verhaftung. Im Übrigen hätten die Behörden respektive das Militär zahlreiche Gelegenheiten gehabt, den Beschwerdeführer zu verhaf- ten. Ein Grund für ein Zuwarten ergibt sich nicht aus den Akten. Darüber hinaus sind weder die rassistische Bemerkung im Bus in E._______ noch das auf Beschwerdeebene zum ersten Mal vorgebrachte, unsubstantiierte Vorbringen, er sei als «Waisenkind» angegriffen worden, asylrechtlich relevant.

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E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.3 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Subeventualbegehrens die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Sachver- haltsabklärungen beantragt. Begründet wird der Antrag nicht näher und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig oder unvollständig festgestellt worden wäre. Für die Kassation der ange- fochtenen Verfügung besteht offensichtlich kein Anlass.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.

E-6576/2024 Seite 10 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-6576/2024 Seite 11 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird davon ausgegangen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E- 1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Wie die angefochtene Verfügung aber zutreffend festhält, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei einer Rückkehr in die Türkei an ei- nen Ort ausserhalb der Provinz Sirnak zu ziehen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, welcher in der Türkei bereits in verschiedenen Ortschaften ausserhalb der Provinz Sirnak ge- wohnt und dort jeweils in verschiedenen Bereichen gearbeitet hat (vgl. SEM-Akte […]-18/15 F19–F24, F113). Darüber hinaus befindet sich der äl- tere Bruder des Beschwerdeführers in G._______, wo der Beschwerdefüh- rer bereits während zweier Monate gearbeitet hat (vgl. SEM-Akte […]- 18/15 F20, F134). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufent- haltsalternative ist dem Beschwerdeführer mithin zumutbar und es ist nicht davon auszugehen, dass ebendieser bei einer Rückkehr in eine existenzi- elle Notlage geraten würde. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. SEM-Akte […]-23/12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss den vorstehenden Erwägun- gen als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6576/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6576/2024 Urteil vom 1. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge im (...) 2024 die Türkei legal per Flugzeug nach B._______. Am 12. September 2024 reiste er illegal über C._______ in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. September 2024 fand die Personalienaufnahme (ZEMIS-Direkterfassung) statt. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 30. September 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise, zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, im Dorf D._______ in der Provinz Sirnak gelebt, wo er geboren und aufgewachsen sei. Zwischendurch habe er in E._______ (für einen Monat), in F._______ (für zwei Monate) und zuletzt in G._______ (für zwei Monate) auf dem (...) und in (...) gearbeitet. In Sirnak habe er - seit er fünf Jahre alt sei - auf dem (...) seiner Familie geholfen. Die Schule habe er bis zur zehnten Klasse besucht, diese aber nicht abgeschlossen, da er von der Schule verwiesen worden sei. Zu seinen Asylgründen brachte er vor, sein Vater sei bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) aktiv gewesen - er habe in deren Auftrag (...) gebaut und (...) gelegt. Seine Familie sei die einzige im Dorf gewesen, die nicht als «Dorfbeschützer» («Menschen die im Auftrag der Regierung - eine Art Militär - handeln») gearbeitet und die HDP unterstützt habe. Aufgrund der Mitgliedschaft bei der HDP sei das Militär ständig in ihr Haus und den Garten gekommen und habe alles durchsucht. Zudem sei sein Vater immer wieder angezeigt beziehungsweise in Haft genommen worden und habe unter Druck gestanden, weshalb dieser das Land verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Nach der Ausreise seines Vaters habe das Militär weiterhin in regelmässigen Abständen - spätestens alle zwei Wochen - Hausdurchsuchungen durchgeführt. Vor etwa (...) oder (...) Monaten hätten Militärangehörige bei der Durchsuchung des Gartens etwas gefunden, er wisse jedoch nicht, was. Die Militärangehörigen hätten nie mit ihm gesprochen, lediglich die Dorfbeschützer. Diese seien bei den Durchsuchungen teilweise auch anwesend gewesen und hätten ihm vier- bis fünfmal gesagt, dass er, sobald er (...) Jahre alt sei, verhaftet werde. Er vermute, dass man ihm etwas unterschieben würde, um ihn zu verhaften, weshalb er Angst bekommen und das Land verlassen habe, respektive habe er mit dem Verlassen zugewartet, weil sein Vater ihn hätte nachziehen wollen, sobald jener (sein Vater) sein Asylrecht erhalten hätte. Da sein Vater aber noch keinen positiven Entscheid erhalten habe und er, der Beschwerdeführer, kurz davorgestanden habe, (...) zu werden, sei er geflohen. Das letzte Mal sei das Militär vor (...) oder (...) Monaten zu ihnen nach Hause gekommen. Er habe ausserdem Beiträge auf den sozialen Medien geteilt und sei in einem Bus in E._______ von einer älteren Dame rassistisch angegriffen worden, weil er Kurdisch gesprochen habe. Im Übrigen gehe es ihm gut; er habe weder gesundheitliche Beschwerden noch nehme er Medikamente ein. C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum, ordnete den Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. E. Am 9. Oktober 2024 legte die damalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Am 21. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf den in der Beschwerde gestellten prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Akten des Asylverfahrens des Vaters des Beschwerdeführers wurden für das vorliegende Verfahren beigezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zwar könne den Aussagen des Beschwerdeführers entnommen werden, dass er nicht mit der aktuellen Regierung in der Türkei sympathisiere; er sei aber abgesehen davon, dass er mit seinem Vater zusammen Politiker der HDP bei Besuchen empfangen und deren Beiträge in den sozialen Medien geteilt habe, politisch nicht engagiert gewesen. Er mache denn auch keine eigenen Probleme mit den türkischen Behörden geltend. Die Besuche und Durchsuchungen, die gemäss seinen Aussagen aufgrund des vermeintlichen oppositionellen politischen Profils seines Vaters durchgeführt worden seien, hätten keine asylrelevanten Nachteile für ihn (den Beschwerdeführer) gehabt. Auch habe der angebliche Fund im Garten keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt, zumal keine Anzeige erstattet worden sei. Ebenso lange wie die letzte Durchsuchung lägen auch die ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen der Dorfschützer zurück (etwa [...] bis [...] Monate, während denen er sich noch in der Türkei aufgehalten habe). Zwar habe er angegeben, dass er wegen des Militärs nicht auf die Felder der Familie habe gehen können, gleichzeitig habe er aber bis zu seiner Ausreise arbeiten können. Er berichte mithin von keinen Vorfällen, die vermuten lassen würden, dass er in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile erleiden würde. Auch die bisherigen erlebten Nachteile stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar, habe er doch weiterhin arbeiten und innerhalb der Türkei an andere Orte reisen können. Darüber hinaus würden sowohl seine Geschwister als auch seine Mutter weiterhin in der Türkei leben. Er habe zudem legal per Flugzeug ausreisen können. Selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei sei nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von derart grossem Interesse sei, dass sich seine Befürchtung, er würde irgendwann verhaftet werden, verwirklichen werde. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus seiner Heimat habe er sich nicht in einer bedrohlichen Situation befunden. Allfälligen künftigen Hausdurchsuchungen und Schikanen der Dorfbeschützer könne er sich zudem durch Niederlassung an einem anderen Ort in der Türkei entziehen, womit er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei. Sodann seien keine Hinweise aktenkundig, die erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte, zumal er eine solche während der Anhörung nicht geltend gemacht habe. Hätte - aufgrund des politischen Profils seines Vaters - ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers bestanden, könne davon ausgegangen werden, dass in den Monaten bis zur Ausreise weitere Ereignisse vorgefallen wären, in deren Fokus er gestanden hätte. Darüber hinaus hätten die Beteiligten gewusst, dass sein Vater abwesend gewesen sei, dennoch habe auch dies nicht zu weiteren Konsequenzen für den Beschwerdeführer geführt. Die Vermutung, dass er bei Erreichen der (...) verhaftet werden würde, basiere lediglich auf Aussagen der Dorfschützer. Weder seinen Aussagen noch den vorliegenden Akten sei zu entnehmen, dass es mit seiner Ausreise zu weiteren Ereignissen gekommen sei, welche die dargelegte Einschätzung umzustossen vermöge. Es bestünden somit keine genügend konkreten Anhaltspunkte, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile drohten, welchen er aufgrund der Tätigkeit des Vaters ausgesetzt wäre, die ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. Die Vorbringen betreffend den Vorfall im Bus in E._______ seien als nicht ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant. 5.2 Anlässlich der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen vor der Vorinstanz. Darüber hinaus bringt er an, anlässlich einer Durchsuchung habe man eine Tasche in der Nähe des Hauses gefunden, in welcher sich eine Bombe in einer Tüte befunden habe. Er habe in den letzten Jahren an verschiedenen Orten innerhalb der Türkei gearbeitet, habe jedoch - aufgrund der ständigen Bedrohung und Unsicherheit - nicht länger bleiben können. Er sei während dieser Zeit als Waisenkind angegriffen worden, was seine Entscheidung, ins Dorf zurückzukehren, weiter beeinflusst habe. Aufgrund der anhaltenden Bedrohungen und seiner negativen Erfahrungen in der Türkei sehe er keinerlei Perspektive darin, dorthin zurückzukehren. Er sei überzeugt, dass seine Gründe für die Flucht aus der Türkei schwerwiegend seien und eine Neubeurteilung des Falles rechtfertigten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-32/12 S. 3 ff. sowie Zusammenfassung in E. 5.1 oben). Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer - während der geltend gemachten Bedrohungslage - absichtlich mit der Ausreise zuwartete, da sein Vater «sobald er ein Asylrecht bekommen würde» ihn «nachziehen» würde (vgl. SEM-Akte [...]-18/15 F96). Dies spricht nicht für befürchtete Verfolgungsmassnahmen. Der Beschwerdeführer reiste sodann mehrere Monate, nachdem die Drohungen und Durchsuchungen aufgehört hatten, legal und ohne Probleme am Flughafen aus der Türkei aus (vgl. SEM-Akte [...]-18/15 F66 f., F74). Bei Bestehen einer aktuellen, ernsthaften, asylrelevanten Bedrohungslage wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer mit der Ausreise nicht so lange zugewartet hätte, zumal die Drohungen und Durchsuchungen, gemäss Stellungnahme vom 8. Oktober 2024, bereits im November 20(...) - nach Ausreise des Vaters - begonnen hätten. Weder die Drohungen noch die Hausdurchsuchungen und der damit zusammenhängende Fund im Garten, von welchem der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene zum ersten Mal vorbringt, es habe sich um eine Bombe gehandelt (vgl. Beschwerde S. 2; SEM-Akte [...]-18/15 F82, F86, F88), hatten für ebendiesen flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zur Folge (vgl. SEM-Akte [...]-18/15 F85, F89-F95). Eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung ergibt sich sodann nicht aus den Akten des Beschwerdeführers. Die geltend gemachten - flüchtlingsrechtlich nicht relevanten - Durchsuchungen und Drohungen hörten mehrere Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers auf, obwohl das Militär über die Abwesenheit des Vaters informiert gewesen sei (vgl. SEM-Akten [...]-18/15 F93, F95, F117). Darüber hinaus kam es seit der Ausreise des Beschwerdeführers zu keinen weiteren Vorfällen gegenüber der Familie (vgl. SEM-Akten [...]-18/15 F125), welcher es «nicht schlecht» gehe (vgl. SEM-Akten [...]-18/15 F121). Der alleinige Umstand, dass der Vater für die HDP aktiv gewesen sei (vgl. SEM-Akten [...]-18/15 F80), reicht im Übrigen für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung ebenfalls nicht aus. Im Übrigen spricht die legale und problemlose Ausreise nur wenige Tage vor dem (...) Geburtstag des Beschwerdeführers klar gegen die vermutete Gefahr einer Verhaftung. Im Übrigen hätten die Behörden respektive das Militär zahlreiche Gelegenheiten gehabt, den Beschwerdeführer zu verhaften. Ein Grund für ein Zuwarten ergibt sich nicht aus den Akten. Darüber hinaus sind weder die rassistische Bemerkung im Bus in E._______ noch das auf Beschwerdeebene zum ersten Mal vorgebrachte, unsubstantiierte Vorbringen, er sei als «Waisenkind» angegriffen worden, asylrechtlich relevant. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 6.3 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Subeventualbegehrens die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt. Begründet wird der Antrag nicht näher und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig oder unvollständig festgestellt worden wäre. Für die Kassation der angefochtenen Verfügung besteht offensichtlich kein Anlass. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird davon ausgegangen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Wie die angefochtene Verfügung aber zutreffend festhält, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei einer Rückkehr in die Türkei an einen Ort ausserhalb der Provinz Sirnak zu ziehen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, welcher in der Türkei bereits in verschiedenen Ortschaften ausserhalb der Provinz Sirnak gewohnt und dort jeweils in verschiedenen Bereichen gearbeitet hat (vgl. SEM-Akte [...]-18/15 F19-F24, F113). Darüber hinaus befindet sich der ältere Bruder des Beschwerdeführers in G._______, wo der Beschwerdeführer bereits während zweier Monate gearbeitet hat (vgl. SEM-Akte [...]-18/15 F20, F134). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist dem Beschwerdeführer mithin zumutbar und es ist nicht davon auszugehen, dass ebendieser bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-23/12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: