Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. September 2008 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 anerkannte das damalige Bun- desamt für Migration (BFM; seit dem 1. Januar 2015: SEM) seine Flücht- lingseigenschaft und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. Bereits bei der BzP erklärte er, seine Ehefrau C._______ und seine Tochter B._______ (Be- schwerdeführerin) lebten zusammen. B. Am 6. Januar 2011 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familien- zusammenführung für seine Ehefrau. Das BFM bewilligte am 21. April 2011 die Einreise der Ehefrau zwecks Familienvereinigung und übernahm die Einreisekosten gemäss Schreiben vom 11. Mai 2011. Die Ehefrau reiste am 10. Juni 2011 in die Schweiz ein und stellte am 27. Juni 2011 ein Asyl- gesuch. Anlässlich der BzP vom 29. Juni 2011 gab sie zu Protokoll, ihre Tochter B._______ lebe in D._______ bei ihrer Mutter (bzw. Grossmutter ihrer Tochter). Mit Verfügung vom 2. August 2011 anerkannte das BFM die Ehefrau des Beschwerdeführers als Flüchtling und gewährte ihr Asyl in der Schweiz. C. Am 24. März 2012 kam die gemeinsame Tochter E._______ in der Schweiz zur Welt. Mit Verfügung vom 19. April 2012 bezog das BFM sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern ein und gewährte ihr ebenfalls Asyl. D. D.a Am 25. April 2012 und am 22. August 2012 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers darum, ihren beiden Neffen sowie ihrer Tochter B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Laufe des Verfah- rens reichte sie unter anderem eine Geburtsurkunde aller drei Kinder im Original ein. Das BFM bewilligte am 28. April 2014 die Einreise für die drei Kinder. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 teilten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Caritas F._______ mit, dass die Tochter an der Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien von eritreischen Beamten festge- nommen worden sei und stellten ein Gesuch um Kostenübernahme der Reisekosten für die beiden Neffen. Am 19. August 2014 lehnte es das BFM ab, die Einreisekosten für die zwei Neffen zu übernehmen. Am 21. August 2014 reisten die beiden Neffen in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom
29. Oktober 2014 schloss das BFM die beiden Neffen in die
E-4554/2020 Seite 3 Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers ein und ge- währte ihnen Asyl in der Schweiz. D.b Am 13. September 2017 gewährte das SEM der Ehefrau des Be- schwerdeführers das rechtliche Gehör, da nur ihre zwei Neffen von der Ein- reisebewilligung Gebrauch gemacht hätten, nicht aber ihre Tochter B._______, und dies seit über drei Jahren. Das SEM begrenze die Gültig- keit von Einreisebewilligungen seit geraumer Zeit auf drei Monate, um missbräuchliche Verwendungen zu verhindern. Eine einmalige Verlänge- rung um maximal drei Monate sei in begründeten Fällen möglich. D.c Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erklärten in der Stellung- nahme vom 21. September 2017, ihre Tochter B._______ habe aus ge- sundheitlichen Gründen nicht ausreisen können. Aufgrund einer Malariaer- krankung lebe sie derzeit bei den Eltern des Beschwerdeführers in G._______. Sobald sie gesundheitlich genügend stabil sei, würden sie die Ausreise ihrer Tochter organisieren. Sie baten das SEM, von einer Ab- schreibung der Einreisebewilligung abzusehen. D.d Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 schrieb das SEM die Einreisebe- willigung als gegenstandslos geworden ab. Die Eltern hätten in den letzten drei Jahren keine konkreten oder nachweisbaren Schritte unternommen, damit ihre Tochter in die Schweiz einreisen könne. Es sei ferner nicht be- legt, dass die Tochter aus gesundheitlichen Gründen nicht habe einreisen können. In Eritrea gebe es keine Schweizer Vertretung. Die Tochter müsse folglich in jedem Fall in einen Drittstaat reisen, um in die Schweiz einreisen zu können. Vorderhand bestehe nur ein abstraktes Rechtsschutzinteresse, das sich auf absehbare Zeit nicht verwirklichen lasse. Zugleich teilte das SEM mit, es stehe dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau frei, ein neues Gesuch um Familienzusammenführung zu stellen. Die Vorausset- zungen würden allerdings dannzumal vorgängig vom SEM neu geprüft. E. Am 11. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer für B._______ ein Ge- such um Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz. Es sei zudem festzu- stellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle. Eventualiter sei sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihr sei in jedem Fall Asyl zu gewähren.
E-4554/2020 Seite 4 Als Beweismittel reichte er eine Geburtsurkunde, eine Registrationsbestä- tigung des UNHCR, Blutwerte vom 30. Mai 2017, einen Impfausweis und Passfotos von B._______ ein. F. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 hielt das SEM fest, nach aktueller Prüfung der Unterlagen könne das Abstammungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und B._______ nicht als festgestellt er- achtet werden. Das SEM verlangte vom Beschwerdeführer und seiner Ehe- frau einen DNA-Test und forderte sie auf, schriftlich zu mehreren Fragen Stellung zu nehmen. G. Am 28. Oktober 2019 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers (datiert auf den 23. August 2019) ein. H. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 übermittelte der Beschwerdeführer ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung. Gemäss der darin erwähn- ten DNA-Untersuchung gilt die Vaterschaft des Beschwerdeführers als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (> 99.9%) erwiesen. I. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 erkundigte sich das SEM unter an- derem über die verschiedenen Wohnadressen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, das fehlende DNA-Gutachten zur Mutterschaft der letzteren sowie ihre fehlende Unterschrift im Familienzusammenführungs- gesuch. J. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 teilte der nun vertretene Beschwerde- führer unter anderem mit, dass er und seine Ehefrau seit dem Jahr 2016 getrennt beziehungsweise geschieden voneinander lebten. Unter Beilage eines Schreibens der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2019 bekräftigte er, diese wünsche den Nachzug der Tochter B._______ ebenfalls. Wegen angespannter finanzieller Verhältnisse könne sie den DNA-Test nicht bezahlen und ersuche darum, dass ihr dieser erlassen werde. Seine Vaterschaft sei erwiesen und B._______ würde nach der Ein- reise bei ihm leben. Des Weiteren bestätigte er, vor seiner Flucht habe er seit ihrer Geburt (…) mit seiner Tochter B._______ zusammengelebt. Sie stünden in regelmässigem telefonischem Kontakt, er unterstütze sie seit
E-4554/2020 Seite 5 langem finanziell und er habe sie im vergangenen Sommer während meh- rerer Wochen besucht. B._______ habe Eritrea erst 2019 verlassen kön- nen, weshalb auch das Gesuch erst zu diesem Zeitpunkt gestellt worden sei. Als Beweismittel reichte er weiter ein eTicket Receipt der Ethiopian Airlines, eine Passkopie mit Einreisestempel von Äthiopien, ein e-Visum für Äthio- pien sowie ein Foto des Beschwerdeführers mit seiner Tochter B._______ ein. K. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 teilte das SEM mit, es benötige innert Frist einen DNA-Test der Mutter, um über das vorliegende Gesuch ent- scheiden zu können. Bei erwiesener Mutterschaft sei ebenfalls innert Frist eine von der Wohnsitzgemeinde der geschiedenen Ehefrau beglaubigte und schriftliche Zustimmung zur Familienzusammenführung der Tochter B._______ und deren Wohnsitznahme beim Beschwerdeführer einzu- reichen. L. Am 16. April 2020 kam der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und C._______, H._______, in der Schweiz zur Welt. Dieser wurde vom SEM mit Verfügung vom 20. Mai 2020 in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mut- ter einbezogen und es wurde ihm Asyl gewährt. M. Am 22. April 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre- ter ausrichten, seine von ihm getrennte beziehungsweise geschiedene Ehefrau lebe von der Sozialhilfe und könne die Kosten für den verlangten DNA-Test nicht aufbringen. Ausserdem habe sich die Gemeinde nicht be- reit erklärt, einen Teil der Kosten zu übernehmen. Indem das SEM die Fa- milienzusammenführung mit der Bezahlung eines derart hohen Kostenvor- schusses verbinde, verweigere es faktisch den Anspruch aus Art. 51 AsylG beziehungsweise Art. 8 EMRK. Die Tochter B._______ lebe ohne Familie in Äthiopien und befinde sich in einer schwierigen Lage. Im Sinne des Kin- deswohls sei das Gesuch nach Art. 10 KRK beschleunigt zu behandeln. Auch vor diesem Hintergrund sei ausnahmsweise auf den DNA-Test als Voraussetzung für die Bewilligung der Einreise zu verzichten. Der Test könne dann – zu wesentlich tieferen Kosten – in der Schweiz durchgeführt werden. Beigelegt war die Zustimmung der getrennten beziehungsweise
E-4554/2020 Seite 6 geschiedenen Ehefrau vom 7. Februar 2020 (beglaubigt von ihrer Wohn- sitzgemeinde am 11. Februar 2020). N. Mit Schreiben vom 27. April 2020 stellte das SEM erneut fest, die Mutter- schaft der getrennten beziehungsweise geschiedenen Ehefrau des Be- schwerdeführers sei weiterhin als nicht festgestellt zu erachten. Die Abklä- rungen zu den geltend gemachten Abstammungsverhältnissen seien aus nachvollziehbaren Gründen jeweils vor der Erteilung der Einreisebewilli- gung vorzunehmen. Daran könne auch die eingereichte Einverständniser- klärung nichts ändern. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer eine nochmalige Frist, um einen DNA-Test der Mutter einzureichen. O. Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 wies der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers darauf hin, dass sich B._______ als leibliche Tochter des Be- schwerdeführers auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG berufen könne. Nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, sondern ebenso Stief- und Adop- tivkinder und andere würden unter diese Norm subsumiert. Deren ratio le- gis bezwecke die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie. Die Familiengemeinschaft und die Vereinigungsabsicht seien nur glaubhaft zu machen (m.H.a. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Im vorliegenden Fall seien alle Voraussetzungen erfüllt und B._______ habe Anspruch darauf, als Flüchtling anerkannt zu werden, da keine besonderen Umstände dagegensprechen. P. Mit Verfügung vom 13. August 2020 wies das SEM das Gesuch um Fami- lienzusammenführung ab. Q. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer für seine Tochter B._______ und handelnd durch seinen Rechtsvertreter am 14. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Ver- fügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuwei- sen, die Flüchtlingseigenschaft von B._______ festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Ihr sei eine Einreisebewilligung und gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung sei- nes Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-4554/2020 Seite 7 R. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 bewilligte die zuständige Instruktionsrichterin den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie wies den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. S. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2020 hielt die Vorinstanz an ih- rem bisherigen Standpunkt fest und verwies auf ihre Erwägungen, an de- nen sie vollumfänglich festhielt. T. Mit Eingabe vom 28. September 2021 teilte der Beschwerdeführer unter Beilage von Beweismitteln (Kopie Pass, Buchungsbestätigung, Bestäti- gung Covid-Test, Flugticket) mit, dass er seine Tochter kürzlich wieder in Äthiopien besucht habe.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4554/2020 Seite 8
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder unter dem Titel Familienasyl als Flüchtlinge aner- kannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegenspre- chen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht ge- trennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Mit dem sogenannten «Familienasyl» erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flücht- lingsrechtlichen Schutz wie der zum Nachzug der Familie berechtigte an- erkannte Flüchtling (vgl. Urteile des BVGer E-3114/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4 und E-3471/2022 vom 4. September 2023 E. 3.2). Die Einreisebewil- ligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmit- gliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer (vorbestehenden) Familiengemeinschaft gelebt haben, wobei die Familiengemeinschaft durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstel- lung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6, 2017/VI/4 E. 3.1 und 4.4.1 sowie 2012/32 E. 5.4.2).
E. 3.3 Für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Kinder ist gemäss konstan- ter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl beziehungs- weise -nachzug massgeblich (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.1 f und 2.4 m.w.H., vgl. auch Urteil des BVGer E-3471/2022 vom 4. September 2023 E. 7.1- 7.4 m.w.H.).
E. 3.4 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familien- asyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Fa- miliengemeinschaft, die Familientrennung durch Flucht sowie die fest be- absichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei- sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
E-4554/2020 Seite 9
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei am 3. Juni 2010 in der Schweiz als Flücht- ling anerkannt und ihm sei Asyl gewährt worden. Er habe das Familienzu- sammenführungsgesuch für seine minderjährige Tochter B._______ ein- gereicht. Gemäss derzeitiger Aktenlage sei zwar davon auszugehen, dass er der Vater von B._______ sei. Er habe sich einem DNA-Test unterzogen und gemäss Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 5. Dezember 2019 werde die Vaterschaft bestätigt. Das Abstammungsverhältnis zwi- schen der geltend gemachten Mutter und der Tochter B._______ könne jedoch nicht als erstellt erachtet werden. Die Vorinstanz habe dem Be- schwerdeführer mehrmals vorgeschlagen, die Mutterschaft mittels eines DNA-Tests nachzuweisen. Es spiele keine Rolle, dass aufgrund der finan- ziellen Verhältnisse der getrennten beziehungsweise geschiedenen Ehe- frau des Beschwerdeführers kein DNA-Test möglich sei. Sämtliche Kosten dafür würden zu Lasten des Beschwerdeführers gehen und Gründe, wes- halb er diese nicht übernehmen könnte, führe er nicht an. Dem Vorschlag, den Test nach der erfolgten Einreise in der Schweiz durchzuführen, könne aus nachvollziehbaren Gründen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz be- absichtige mit ihrer Praxis, das Abstammungsverhältnis zwischen beiden Elternteilen und den geltend gemachten minderjährigen Kindern vor der Einreise in die Schweiz abzuklären, um allfälligen Kindesentführungen ent- gegenzuwirken. Auch im vorliegenden Fall seien solche Vorsichtsmass- nahmen zum Wohle des Kindes vorzunehmen. Somit stünden besondere Umstände einer Familienzusammenführung im Wege. An dieser Einschät- zung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal diese die Frage nach dem Abstammungsverhältnis zwischen der getrenn- ten beziehungsweise geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers und seiner Tochter nicht zu klären vermöchten.
E. 4.2 Dem wird in der Beschwerde vom 14. September 2020 entgegenge- halten, B._______ könne sich als leibliche Tochter des Beschwerdeführers auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG berufen. Im vorliegenden Fall bestünden keine begründeten Zweifel an den Familienverhältnissen. Hierzu sei insbe- sondere darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz selbst das damalige, 2017 abgeschriebene, Gesuch der getrennten beziehungsweise geschie- denen Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend Tochter B._______ im April 2014 gutgeheissen – mithin das bestehende Familienverhältnis als gegeben anerkannt habe. Es sei nicht ersichtlich und werde von der Vorinstanz auch nicht dargelegt, inwiefern zum heutigen Zeitpunkt in Ab- weichung zum früheren und durch die Mutter initiierten Verfahren
E-4554/2020 Seite 10 begründete Zweifel am Familienverhältnis bestehen sollten. Die Vorinstanz verkenne, dass auch der Beschwerdeführer in knappen finanziellen Ver- hältnissen lebe und mit einem DNA-Test erhebliche Kosten verbunden seien. Er habe schon seinen eigenen Test nur mit Mühe finanziert. Schliesslich sei das Familienverhältnis zwischen ihm und seiner Tochter entsprechend zweifelsfrei nachgewiesen. Soweit ersichtlich seien die Voraussetzungen gegeben. Hinzu komme, dass B._______ mittlerweile (…) sei und schon ein Jahr lang unbegleitet in Äthiopien in schwierigen Lebensumständen lebe. Ihre altersgerechte Entwicklung werde blockiert. Ihr Wunsch, zu ihrem Vater in die Schweiz zu übersiedeln, sei auf Basis der Akten als klar erstellt zu betrachten. Damit werde auch dem Kindeswohl Rechnung getragen. Angesichts der klaren Aktenlage betreffend die Fami- lienverhältnisse lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Verweige- rung der Familienzusammenführung zu rechtfertigen vermöchten.
E. 5 Beilagen 1-4).
E. 5.1 Zunächst hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Der Be- schwerdeführer ist ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Asylbe- rechtigung. Mit dem DNA-Test hat er die Vaterschaft zu B._______ nach- gewiesen. Damit besteht kein Zweifel, dass die nachzuziehende Tochter ein Familienmitglied im Sinne von Art. 51 AsylG ist, mithin ihre Identität und das Abstammungsverhältnis zum Vater feststeht.
E. 5.2 Hinsichtlich der Mutterschaft reichte der gesuchstellende Beschwerde- führer keinen DNA-Test ein, obwohl die Vorinstanz dies in vier Instruktions- schreiben verlangt hatte (vgl. dazu SEM-Akten 1053618 – 2, 6, 8 und 10). Aufgrund dieser Aktenlage bestehen Unklarheiten in Bezug auf die biologi- sche Mutterschaft. Aus den Asylakten geht hervor, dass der Beschwerde- führer und C._______ seit dem 12. Februar 2003 verheiratet waren, wobei der Beschwerdeführer für diesen Anlass zwei Wochen Ferien hatte und danach wieder den Militärdienst antreten musste, bis er schliesslich am
24. Mai 2007 desertierte und Eritrea verliess (SEM-Akten: Befragungspro- tokoll des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2010 [A11] F76-78, F86, F107 f., F125 f.; Befragungsprotokoll von C._______ vom 29. Juni 2011 [B4] S. 5). Zuletzt hatten sich die beiden anfangs 2004 – und damit noch vor der Geburt von B._______ – getroffen, als der Vater wegen Gesund- heitsproblemen für etwa sieben Tage zuhause war (A11 F117-124). C._______ gab an, sie sei bei diesem Treffen schwanger geworden (B4 S. 5). Zwar kam C._______ den Beschwerdeführer gemäss seinen Aussa- gen zwischen der Heirat im Februar 2003 und ihrem letzten Treffen an- fangs 2004 besuchen (vgl. A11 F128) und sie waren zum Zeitpunkt der
E-4554/2020 Seite 11 Geburt von B._______ weiterhin verheiratet. Doch mit der Aussage von C._______ zum Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft ist das Ge- burtsdatum von B._______, am (…), vom zeitlichen Ablauf her schwer ver- einbar. Unabhängig davon, ob das Beweismass der Glaubhaftmachung bezüglich der biologischen Mutterschaft von C._______ damit erreicht wer- den kann, ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die erste Einreisebe- willigung gestützt auf das Gesuch von C._______ bewilligt worden war). Letztlich kann die Frage einer biologischen oder allfälligen Stiefkindbezie- hung von B._______ zu C._______ aufgrund der nachfolgenden Erwä- gung 5.5 offengelassen werden.
E. 5.3 Festzustellen ist ferner, dass der Beschwerdeführer das zweite Gesuch am 11. Oktober 2019 einreichte. B._______ war zu diesem Zeitpunkt (…) Jahre alt und damit noch minderjährig.
E. 5.4 Im Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer angegeben, die Tochter B._______ nach ihrer Geburt am (…) bis zu seiner Ausreise aus Eritrea am
24. Mai 2007 nicht gesehen zu haben (A11 F117-124). Grundsätzlich ist es zwar auch bei einem noch ungeborenen Kind möglich, dass wegen des zivilen Nationaldienstes (oder Militärdienstes) des Vaters zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat angenommen werden, wes- halb gegebenenfalls dennoch von einer vorbestandenen gelebten Famili- engemeinschaft ausgegangen werden kann (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2 ff.). Im vorliegenden Fall allerdings gab der Beschwerdeführer im vo- rinstanzlichen Verfahren bezüglich Familienzusammenführung jedoch nun- mehr an, er habe seit ihrer Geburt mit der Tochter in Eritrea zusammenge- lebt (SEM-Akten 1053618-1 und 7), weshalb hinsichtlich der im Zeitpunkt der Flucht vorbestandenen Familiengemeinschaft zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Tochter Widersprüche bestehen. Auch diese Frage kann letztlich offengelassen werden, da das Gesuch um Familien- zusammenführung aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
E. 5.5 Selbst bei Annahme einer vorbestandenen Familiengemeinschaft ist wie im Folgenden ausgeführt das Erfordernis einer fest beabsichtigten Fa- milienvereinigung beider Anspruchsberechtigten vorliegend nicht hinrei- chend glaubhaft dargetan:
E. 5.5.1 Zwar gab der Beschwerdeführer an, er habe nach seiner Flucht tele- fonischen Kontakt zu B._______ gehabt und unterstütze sie seit langem finanziell. Hierfür reichte er jedoch keine Beweismittel ein und aus diesen
E-4554/2020 Seite 12 dürftigen und unsubstanziierten Angaben geht nicht hervor, dass er die Be- ziehung zu seiner Tochter seit seiner Ausreise im Jahr 2007 bis heute un- unterbrochen gepflegt hatte. Daran vermögen auch die beiden Besuche in Äthiopien in den Jahren 2019 und 2021 nichts zu ändern, zumal diese erst stattfanden, als die Tochter B._______ bereits (…) beziehungsweise (…) Jahre alt war (vgl. SEM-Akten 1053616-7 Beilagen 3-6, BVGer-Akten
E. 5.5.2 Vor allem aber vermochte der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung nicht glaubhaft darzutun, dass er eine rasche Wiederverei- nigung der Familie angestrebt hatte. Der Beschwerdeführer ist seit dem
3. Juni 2010 anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Als er am 6. Januar 2011 ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine damals in Äthi- opien befindliche Ehefrau stellte, hätte er ein solches zugleich für seine Tochter einreichen können. Aus welchen Gründen er dies zum damaligen Zeitpunkt unterlassen hat, geht aus den Akten nicht hervor. Nachdem die Vorinstanz gestützt auf das Gesuch vom 25. April 2012 und vom 22. Au- gust 2012 die Einreisebewilligung am 28. April 2014 dennoch erteilt hatte und B._______ angeblich wegen einer Inhaftierung beziehungsweise aus gesundheitlichen Gründen bei einem Ausreiseversuch von Eritrea nach Äthiopien umkehren musste, unternahm sie erst im September 2019 einen weiteren – und erfolgreichen – Ausreiseversuch. Das neue Gesuch um Ein- reisebewilligung erfolgte am 11. Oktober 2019 und damit mehr als fünf Jahre nach der ersten Einreisebewilligung, beziehungsweise zwei Jahre, nach Abschreibung der ersten Einreisebewilligung (9. Oktober 2017). Auf- grund der Aktenlage erschliesst sich nicht, weshalb während dieser langen Zeitspanne keine Ausreise für B._______ möglich gewesen sein soll. Die auch diesbezüglich nicht substanziierten Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang vermögen daran nichts zu ändern. Vielmehr ist aufgrund der langen und nicht erklärbaren Untätigkeit des Beschwerdefüh- rers auf einen mangelnden Willen auf (Wieder-)Vereinigung der Familien- gemeinschaft zu schliessen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
E-4554/2020 Seite 13 schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen- verfügung vom 17. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Ver- änderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz des Un- terliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4554/2020 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4554/2020 Urteil vom 26. November 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, (...), und vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 13. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. September 2008 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 anerkannte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; seit dem 1. Januar 2015: SEM) seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. Bereits bei der BzP erklärte er, seine Ehefrau C._______ und seine Tochter B._______ (Beschwerdeführerin) lebten zusammen. B. Am 6. Januar 2011 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau. Das BFM bewilligte am 21. April 2011 die Einreise der Ehefrau zwecks Familienvereinigung und übernahm die Einreisekosten gemäss Schreiben vom 11. Mai 2011. Die Ehefrau reiste am 10. Juni 2011 in die Schweiz ein und stellte am 27. Juni 2011 ein Asylgesuch. Anlässlich der BzP vom 29. Juni 2011 gab sie zu Protokoll, ihre Tochter B._______ lebe in D._______ bei ihrer Mutter (bzw. Grossmutter ihrer Tochter). Mit Verfügung vom 2. August 2011 anerkannte das BFM die Ehefrau des Beschwerdeführers als Flüchtling und gewährte ihr Asyl in der Schweiz. C. Am 24. März 2012 kam die gemeinsame Tochter E._______ in der Schweiz zur Welt. Mit Verfügung vom 19. April 2012 bezog das BFM sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern ein und gewährte ihr ebenfalls Asyl. D. D.a Am 25. April 2012 und am 22. August 2012 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers darum, ihren beiden Neffen sowie ihrer Tochter B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Laufe des Verfahrens reichte sie unter anderem eine Geburtsurkunde aller drei Kinder im Original ein. Das BFM bewilligte am 28. April 2014 die Einreise für die drei Kinder. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 teilten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Caritas F._______ mit, dass die Tochter an der Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien von eritreischen Beamten festgenommen worden sei und stellten ein Gesuch um Kostenübernahme der Reisekosten für die beiden Neffen. Am 19. August 2014 lehnte es das BFM ab, die Einreisekosten für die zwei Neffen zu übernehmen. Am 21. August 2014 reisten die beiden Neffen in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 schloss das BFM die beiden Neffen in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers ein und gewährte ihnen Asyl in der Schweiz. D.b Am 13. September 2017 gewährte das SEM der Ehefrau des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör, da nur ihre zwei Neffen von der Einreisebewilligung Gebrauch gemacht hätten, nicht aber ihre Tochter B._______, und dies seit über drei Jahren. Das SEM begrenze die Gültigkeit von Einreisebewilligungen seit geraumer Zeit auf drei Monate, um missbräuchliche Verwendungen zu verhindern. Eine einmalige Verlängerung um maximal drei Monate sei in begründeten Fällen möglich. D.c Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erklärten in der Stellungnahme vom 21. September 2017, ihre Tochter B._______ habe aus gesundheitlichen Gründen nicht ausreisen können. Aufgrund einer Malariaerkrankung lebe sie derzeit bei den Eltern des Beschwerdeführers in G._______. Sobald sie gesundheitlich genügend stabil sei, würden sie die Ausreise ihrer Tochter organisieren. Sie baten das SEM, von einer Abschreibung der Einreisebewilligung abzusehen. D.d Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 schrieb das SEM die Einreisebewilligung als gegenstandslos geworden ab. Die Eltern hätten in den letzten drei Jahren keine konkreten oder nachweisbaren Schritte unternommen, damit ihre Tochter in die Schweiz einreisen könne. Es sei ferner nicht belegt, dass die Tochter aus gesundheitlichen Gründen nicht habe einreisen können. In Eritrea gebe es keine Schweizer Vertretung. Die Tochter müsse folglich in jedem Fall in einen Drittstaat reisen, um in die Schweiz einreisen zu können. Vorderhand bestehe nur ein abstraktes Rechtsschutzinteresse, das sich auf absehbare Zeit nicht verwirklichen lasse. Zugleich teilte das SEM mit, es stehe dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau frei, ein neues Gesuch um Familienzusammenführung zu stellen. Die Voraussetzungen würden allerdings dannzumal vorgängig vom SEM neu geprüft. E. Am 11. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer für B._______ ein Gesuch um Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz. Es sei zudem festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle. Eventualiter sei sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihr sei in jedem Fall Asyl zu gewähren. Als Beweismittel reichte er eine Geburtsurkunde, eine Registrationsbestätigung des UNHCR, Blutwerte vom 30. Mai 2017, einen Impfausweis und Passfotos von B._______ ein. F. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 hielt das SEM fest, nach aktueller Prüfung der Unterlagen könne das Abstammungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und B._______ nicht als festgestellt erachtet werden. Das SEM verlangte vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau einen DNA-Test und forderte sie auf, schriftlich zu mehreren Fragen Stellung zu nehmen. G. Am 28. Oktober 2019 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers (datiert auf den 23. August 2019) ein. H. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 übermittelte der Beschwerdeführer ein Gutachten zur Abstammungsuntersuchung. Gemäss der darin erwähnten DNA-Untersuchung gilt die Vaterschaft des Beschwerdeführers als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (> 99.9%) erwiesen. I. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 erkundigte sich das SEM unter anderem über die verschiedenen Wohnadressen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, das fehlende DNA-Gutachten zur Mutterschaft der letzteren sowie ihre fehlende Unterschrift im Familienzusammenführungsgesuch. J. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 teilte der nun vertretene Beschwerdeführer unter anderem mit, dass er und seine Ehefrau seit dem Jahr 2016 getrennt beziehungsweise geschieden voneinander lebten. Unter Beilage eines Schreibens der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2019 bekräftigte er, diese wünsche den Nachzug der Tochter B._______ ebenfalls. Wegen angespannter finanzieller Verhältnisse könne sie den DNA-Test nicht bezahlen und ersuche darum, dass ihr dieser erlassen werde. Seine Vaterschaft sei erwiesen und B._______ würde nach der Einreise bei ihm leben. Des Weiteren bestätigte er, vor seiner Flucht habe er seit ihrer Geburt (...) mit seiner Tochter B._______ zusammengelebt. Sie stünden in regelmässigem telefonischem Kontakt, er unterstütze sie seit langem finanziell und er habe sie im vergangenen Sommer während mehrerer Wochen besucht. B._______ habe Eritrea erst 2019 verlassen können, weshalb auch das Gesuch erst zu diesem Zeitpunkt gestellt worden sei. Als Beweismittel reichte er weiter ein eTicket Receipt der Ethiopian Airlines, eine Passkopie mit Einreisestempel von Äthiopien, ein e-Visum für Äthiopien sowie ein Foto des Beschwerdeführers mit seiner Tochter B._______ ein. K. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 teilte das SEM mit, es benötige innert Frist einen DNA-Test der Mutter, um über das vorliegende Gesuch entscheiden zu können. Bei erwiesener Mutterschaft sei ebenfalls innert Frist eine von der Wohnsitzgemeinde der geschiedenen Ehefrau beglaubigte und schriftliche Zustimmung zur Familienzusammenführung der Tochter B._______ und deren Wohnsitznahme beim Beschwerdeführer einzureichen. L. Am 16. April 2020 kam der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und C._______, H._______, in der Schweiz zur Welt. Dieser wurde vom SEM mit Verfügung vom 20. Mai 2020 in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einbezogen und es wurde ihm Asyl gewährt. M. Am 22. April 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ausrichten, seine von ihm getrennte beziehungsweise geschiedene Ehefrau lebe von der Sozialhilfe und könne die Kosten für den verlangten DNA-Test nicht aufbringen. Ausserdem habe sich die Gemeinde nicht bereit erklärt, einen Teil der Kosten zu übernehmen. Indem das SEM die Familienzusammenführung mit der Bezahlung eines derart hohen Kostenvorschusses verbinde, verweigere es faktisch den Anspruch aus Art. 51 AsylG beziehungsweise Art. 8 EMRK. Die Tochter B._______ lebe ohne Familie in Äthiopien und befinde sich in einer schwierigen Lage. Im Sinne des Kindeswohls sei das Gesuch nach Art. 10 KRK beschleunigt zu behandeln. Auch vor diesem Hintergrund sei ausnahmsweise auf den DNA-Test als Voraussetzung für die Bewilligung der Einreise zu verzichten. Der Test könne dann - zu wesentlich tieferen Kosten - in der Schweiz durchgeführt werden. Beigelegt war die Zustimmung der getrennten beziehungsweise geschiedenen Ehefrau vom 7. Februar 2020 (beglaubigt von ihrer Wohnsitzgemeinde am 11. Februar 2020). N. Mit Schreiben vom 27. April 2020 stellte das SEM erneut fest, die Mutterschaft der getrennten beziehungsweise geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers sei weiterhin als nicht festgestellt zu erachten. Die Abklärungen zu den geltend gemachten Abstammungsverhältnissen seien aus nachvollziehbaren Gründen jeweils vor der Erteilung der Einreisebewilligung vorzunehmen. Daran könne auch die eingereichte Einverständniserklärung nichts ändern. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer eine nochmalige Frist, um einen DNA-Test der Mutter einzureichen. O. Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass sich B._______ als leibliche Tochter des Beschwerdeführers auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG berufen könne. Nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, sondern ebenso Stief- und Adoptivkinder und andere würden unter diese Norm subsumiert. Deren ratio legis bezwecke die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie. Die Familiengemeinschaft und die Vereinigungsabsicht seien nur glaubhaft zu machen (m.H.a. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Im vorliegenden Fall seien alle Voraussetzungen erfüllt und B._______ habe Anspruch darauf, als Flüchtling anerkannt zu werden, da keine besonderen Umstände dagegensprechen. P. Mit Verfügung vom 13. August 2020 wies das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Q. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer für seine Tochter B._______ und handelnd durch seinen Rechtsvertreter am 14. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft von B._______ festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Ihr sei eine Einreisebewilligung und gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. R. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 bewilligte die zuständige Instruktionsrichterin den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie wies den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. S. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest und verwies auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. T. Mit Eingabe vom 28. September 2021 teilte der Beschwerdeführer unter Beilage von Beweismitteln (Kopie Pass, Buchungsbestätigung, Bestätigung Covid-Test, Flugticket) mit, dass er seine Tochter kürzlich wieder in Äthiopien besucht habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder unter dem Titel Familienasyl als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Mit dem sogenannten «Familienasyl» erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der zum Nachzug der Familie berechtigte anerkannte Flüchtling (vgl. Urteile des BVGer E-3114/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4 und E-3471/2022 vom 4. September 2023 E. 3.2). Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer (vorbestehenden) Familiengemeinschaft gelebt haben, wobei die Familiengemeinschaft durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6, 2017/VI/4 E. 3.1 und 4.4.1 sowie 2012/32 E. 5.4.2). 3.3 Für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Kinder ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl beziehungsweise -nachzug massgeblich (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.1 f und 2.4 m.w.H., vgl. auch Urteil des BVGer E-3471/2022 vom 4. September 2023 E. 7.1-7.4 m.w.H.). 3.4 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei am 3. Juni 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm sei Asyl gewährt worden. Er habe das Familienzusammenführungsgesuch für seine minderjährige Tochter B._______ eingereicht. Gemäss derzeitiger Aktenlage sei zwar davon auszugehen, dass er der Vater von B._______ sei. Er habe sich einem DNA-Test unterzogen und gemäss Gutachten zur Abstammungsuntersuchung vom 5. Dezember 2019 werde die Vaterschaft bestätigt. Das Abstammungsverhältnis zwischen der geltend gemachten Mutter und der Tochter B._______ könne jedoch nicht als erstellt erachtet werden. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer mehrmals vorgeschlagen, die Mutterschaft mittels eines DNA-Tests nachzuweisen. Es spiele keine Rolle, dass aufgrund der finanziellen Verhältnisse der getrennten beziehungsweise geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers kein DNA-Test möglich sei. Sämtliche Kosten dafür würden zu Lasten des Beschwerdeführers gehen und Gründe, weshalb er diese nicht übernehmen könnte, führe er nicht an. Dem Vorschlag, den Test nach der erfolgten Einreise in der Schweiz durchzuführen, könne aus nachvollziehbaren Gründen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz beabsichtige mit ihrer Praxis, das Abstammungsverhältnis zwischen beiden Elternteilen und den geltend gemachten minderjährigen Kindern vor der Einreise in die Schweiz abzuklären, um allfälligen Kindesentführungen entgegenzuwirken. Auch im vorliegenden Fall seien solche Vorsichtsmassnahmen zum Wohle des Kindes vorzunehmen. Somit stünden besondere Umstände einer Familienzusammenführung im Wege. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal diese die Frage nach dem Abstammungsverhältnis zwischen der getrennten beziehungsweise geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers und seiner Tochter nicht zu klären vermöchten. 4.2 Dem wird in der Beschwerde vom 14. September 2020 entgegengehalten, B._______ könne sich als leibliche Tochter des Beschwerdeführers auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG berufen. Im vorliegenden Fall bestünden keine begründeten Zweifel an den Familienverhältnissen. Hierzu sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz selbst das damalige, 2017 abgeschriebene, Gesuch der getrennten beziehungsweise geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend Tochter B._______ im April 2014 gutgeheissen - mithin das bestehende Familienverhältnis als gegeben anerkannt habe. Es sei nicht ersichtlich und werde von der Vorinstanz auch nicht dargelegt, inwiefern zum heutigen Zeitpunkt in Abweichung zum früheren und durch die Mutter initiierten Verfahren begründete Zweifel am Familienverhältnis bestehen sollten. Die Vorinstanz verkenne, dass auch der Beschwerdeführer in knappen finanziellen Verhältnissen lebe und mit einem DNA-Test erhebliche Kosten verbunden seien. Er habe schon seinen eigenen Test nur mit Mühe finanziert. Schliesslich sei das Familienverhältnis zwischen ihm und seiner Tochter entsprechend zweifelsfrei nachgewiesen. Soweit ersichtlich seien die Voraussetzungen gegeben. Hinzu komme, dass B._______ mittlerweile (...) sei und schon ein Jahr lang unbegleitet in Äthiopien in schwierigen Lebensumständen lebe. Ihre altersgerechte Entwicklung werde blockiert. Ihr Wunsch, zu ihrem Vater in die Schweiz zu übersiedeln, sei auf Basis der Akten als klar erstellt zu betrachten. Damit werde auch dem Kindeswohl Rechnung getragen. Angesichts der klaren Aktenlage betreffend die Familienverhältnisse lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Verweigerung der Familienzusammenführung zu rechtfertigen vermöchten. 5. 5.1 Zunächst hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Der Beschwerdeführer ist ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Asylberechtigung. Mit dem DNA-Test hat er die Vaterschaft zu B._______ nachgewiesen. Damit besteht kein Zweifel, dass die nachzuziehende Tochter ein Familienmitglied im Sinne von Art. 51 AsylG ist, mithin ihre Identität und das Abstammungsverhältnis zum Vater feststeht. 5.2 Hinsichtlich der Mutterschaft reichte der gesuchstellende Beschwerdeführer keinen DNA-Test ein, obwohl die Vorinstanz dies in vier Instruktionsschreiben verlangt hatte (vgl. dazu SEM-Akten 1053618 - 2, 6, 8 und 10). Aufgrund dieser Aktenlage bestehen Unklarheiten in Bezug auf die biologische Mutterschaft. Aus den Asylakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer und C._______ seit dem 12. Februar 2003 verheiratet waren, wobei der Beschwerdeführer für diesen Anlass zwei Wochen Ferien hatte und danach wieder den Militärdienst antreten musste, bis er schliesslich am 24. Mai 2007 desertierte und Eritrea verliess (SEM-Akten: Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2010 [A11] F76-78, F86, F107 f., F125 f.; Befragungsprotokoll von C._______ vom 29. Juni 2011 [B4] S. 5). Zuletzt hatten sich die beiden anfangs 2004 - und damit noch vor der Geburt von B._______ - getroffen, als der Vater wegen Gesundheitsproblemen für etwa sieben Tage zuhause war (A11 F117-124). C._______ gab an, sie sei bei diesem Treffen schwanger geworden (B4 S. 5). Zwar kam C._______ den Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen zwischen der Heirat im Februar 2003 und ihrem letzten Treffen anfangs 2004 besuchen (vgl. A11 F128) und sie waren zum Zeitpunkt der Geburt von B._______ weiterhin verheiratet. Doch mit der Aussage von C._______ zum Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft ist das Geburtsdatum von B._______, am (...), vom zeitlichen Ablauf her schwer vereinbar. Unabhängig davon, ob das Beweismass der Glaubhaftmachung bezüglich der biologischen Mutterschaft von C._______ damit erreicht werden kann, ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die erste Einreisebewilligung gestützt auf das Gesuch von C._______ bewilligt worden war). Letztlich kann die Frage einer biologischen oder allfälligen Stiefkindbeziehung von B._______ zu C._______ aufgrund der nachfolgenden Erwägung 5.5 offengelassen werden. 5.3 Festzustellen ist ferner, dass der Beschwerdeführer das zweite Gesuch am 11. Oktober 2019 einreichte. B._______ war zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre alt und damit noch minderjährig. 5.4 Im Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer angegeben, die Tochter B._______ nach ihrer Geburt am (...) bis zu seiner Ausreise aus Eritrea am 24. Mai 2007 nicht gesehen zu haben (A11 F117-124). Grundsätzlich ist es zwar auch bei einem noch ungeborenen Kind möglich, dass wegen des zivilen Nationaldienstes (oder Militärdienstes) des Vaters zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat angenommen werden, weshalb gegebenenfalls dennoch von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft ausgegangen werden kann (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2 ff.). Im vorliegenden Fall allerdings gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich Familienzusammenführung jedoch nunmehr an, er habe seit ihrer Geburt mit der Tochter in Eritrea zusammengelebt (SEM-Akten 1053618-1 und 7), weshalb hinsichtlich der im Zeitpunkt der Flucht vorbestandenen Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter Widersprüche bestehen. Auch diese Frage kann letztlich offengelassen werden, da das Gesuch um Familienzusammenführung aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist. 5.5 Selbst bei Annahme einer vorbestandenen Familiengemeinschaft ist wie im Folgenden ausgeführt das Erfordernis einer fest beabsichtigten Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten vorliegend nicht hinreichend glaubhaft dargetan: 5.5.1 Zwar gab der Beschwerdeführer an, er habe nach seiner Flucht telefonischen Kontakt zu B._______ gehabt und unterstütze sie seit langem finanziell. Hierfür reichte er jedoch keine Beweismittel ein und aus diesen dürftigen und unsubstanziierten Angaben geht nicht hervor, dass er die Beziehung zu seiner Tochter seit seiner Ausreise im Jahr 2007 bis heute ununterbrochen gepflegt hatte. Daran vermögen auch die beiden Besuche in Äthiopien in den Jahren 2019 und 2021 nichts zu ändern, zumal diese erst stattfanden, als die Tochter B._______ bereits (...) beziehungsweise (...) Jahre alt war (vgl. SEM-Akten 1053616-7 Beilagen 3-6, BVGer-Akten 5 Beilagen 1-4). 5.5.2 Vor allem aber vermochte der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung nicht glaubhaft darzutun, dass er eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt hatte. Der Beschwerdeführer ist seit dem 3. Juni 2010 anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Als er am 6. Januar 2011 ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine damals in Äthiopien befindliche Ehefrau stellte, hätte er ein solches zugleich für seine Tochter einreichen können. Aus welchen Gründen er dies zum damaligen Zeitpunkt unterlassen hat, geht aus den Akten nicht hervor. Nachdem die Vorinstanz gestützt auf das Gesuch vom 25. April 2012 und vom 22. August 2012 die Einreisebewilligung am 28. April 2014 dennoch erteilt hatte und B._______ angeblich wegen einer Inhaftierung beziehungsweise aus gesundheitlichen Gründen bei einem Ausreiseversuch von Eritrea nach Äthiopien umkehren musste, unternahm sie erst im September 2019 einen weiteren - und erfolgreichen - Ausreiseversuch. Das neue Gesuch um Einreisebewilligung erfolgte am 11. Oktober 2019 und damit mehr als fünf Jahre nach der ersten Einreisebewilligung, beziehungsweise zwei Jahre, nach Abschreibung der ersten Einreisebewilligung (9. Oktober 2017). Aufgrund der Aktenlage erschliesst sich nicht, weshalb während dieser langen Zeitspanne keine Ausreise für B._______ möglich gewesen sein soll. Die auch diesbezüglich nicht substanziierten Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang vermögen daran nichts zu ändern. Vielmehr ist aufgrund der langen und nicht erklärbaren Untätigkeit des Beschwerdeführers auf einen mangelnden Willen auf (Wieder-)Vereinigung der Familiengemeinschaft zu schliessen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz des Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand: