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D-4026/2025

D-4026/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-14 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist,

D-4026/2025 Seite 6 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 30. Juni 2025 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4026/2025 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4026/2025 Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von C._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 11. März 2025 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhielt, dass er mit Schreiben vom 20. März 2025 um Einbezug seiner Ehefrau (B._______) und seines Sohnes (C._______) in seine Flüchtlingseigenschaft zwecks Familienzusammenführung ersuchte, dass das SEM der Ehefrau des Beschwerdeführers am 16. April 2024 die Einreise in die Schweiz zwecks asylrechtlichem Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) bewilligte und die Schweizer Vertretung in Istanbul zur Visumserteilung ermächtigte, dass es demgegenüber mit Verfügung 6. Mai 2025 die Einreise des Sohnes in die Schweiz nicht bewilligte und das diesen betreffende Gesuch um Familiennachzug ablehnte, dass es dies damit begründete, dass der Sohn bereits am 28. Februar 2025 die Volljährigkeit erlangt habe und deshalb kein Anspruch auf Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bestehe, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 3. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und darin beantragt, die Verfügung vom 6. Mai 2025 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, eine Einreiseerlaubnis für seinen Sohn gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zu erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Beschwerde, S. 17) ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies und dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.- ansetzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass - wie nachstehend aufgezeigt wird - es sich um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen, dass den anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG die Einreise in die Schweiz auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sie sich im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass für die praxisgemässen Voraussetzungen zur Gewährung des Familienasyls beziehungsweise der Einreisebewilligung auf BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2 sowie 2021/32 E. 5 verwiesen wird, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2025 zum Schluss kam, der Sohn des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung bereits volljährig gewesen, weshalb seine Einreise nicht zu bewilligen und das Gesuch abzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2025 im Wesentlichen geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid stelle eine akute Gefahr für das Kindeswohl seines Sohnes dar und verletze die Integrität der Familie in schwerwiegender Weise, wobei er sich unter anderem auf Art. 8 EMRK beruft, dass er sich auf den Standpunkt stellt, für die vorausgesetzte Minderjährigkeit seines Sohnes sei der Zeitpunkt des Asylgesuchs des in der Schweiz lebenden Elternteils ausschlaggebend und hierbei einen Entscheid des Bundesgerichts zitiert (vgl. Beschwerde, S. 5), dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Beweismittel einreichte, unter anderem schulische, psychologische und psychiatrische Dokumente (Beschwerde, Beilagen 5-7), mehrere Urteile des Bundesgerichts, des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), mehrere Presseartikel und ein maschinell übersetztes Schreiben eines türkischen Dorfvorstehers (vgl. Beschwerde, Beilagen 8-16), dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar knapp, aber im Ergebnis korrekt dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung und die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt sind, dass die Eingaben auf Beschwerdestufe zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, zumal der Beschwerdeführer selbst erkennt und nicht bestreitet, dass sein am (...) geborener Sohn zum Zeitpunkt des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und um Erteilung einer Einreisebewilligung am 20. März 2025 bereits volljährig war, dass - entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs des in der Schweiz lebenden Elternteils, sondern jener des Gesuchs um Familienasyl ausschlaggebend ist, und auch die von ihm zitierte Rechtsprechung zu keinem anderen Ergebnis führt, sofern sie überhaupt relevant ist für das vorliegende asylrechtliche Verfahren (statt vieler: Urteil des BVGer E-4554/2020 vom 26. November 2024 E. 3.3), dass damit eine Kernvoraussetzung für die Gewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG - die Minderjährigkeit der Kinder von Flüchtlingen - nicht erfüllt ist, dass schliesslich Art. 8 EMRK nicht ergänzend hinzugezogen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6, zuletzt Urteil des BVGer E-6150/2024 vom 18. Februar 2025 E. 6.4), sondern ein möglicher Anspruch aus Art. 8 EMRK praxisgemäss im ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen ist (vgl. Urteil des BVGer E-6391/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6 und 2006 Nr. 8), dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch aus den eingereichten Dokumenten und Fotos vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG demnach nicht erfüllt sind und das SEM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und dem Sohn des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert hat, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen bleibt, bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf die massgeblichen ausländerrechtlichen Bestimmungen einzureichen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 30. Juni 2025 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand: