Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnort in B._______ (Zubzoba C._______, Zoba D._______), verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben illegal am (...) 2016 und gelangte über diverse Länder am 21. Juli 2016 in die Schweiz. Am darauffolgenden Tag suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person fand am 5. August 2016 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A6/14; nachfolgend: A6) und am 5. Oktober 2017 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A19/17; nachfolgend: A19). A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine eritreische Identitätskarte im Original, eine Entlassungsbestätigung der Armee vom (...) 1993 im Original, ein Foto eines Zertifikates des «logistics ordnance department» betreffend (...)ausbildung vom (...) 2008 sowie drei Fotos aus den Jahren 1993 und 2002, die ihn in Militärdienstuniform zeigen, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. März 2019 - eröffnet am 16. März 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 22. Juli 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 11. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner damaligen Rechtsvertreterin. Als Beilagen liess er unter anderem eine Vollmacht vom 3. April 2019, einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung (HWV) vom 9. Oktober 2017, eine Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes E._______ vom 3. April 2019 sowie eine Auflistung der Aufwendungen seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 11. April 2019 zu den Akten reichen. B. Am 16. April 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen zum Schriftenwechsel ein. E. E.a Die Vorinstanz reichte innert erstreckter Frist am 23. Mai 2019 eine Vernehmlassung zu den Akten. Sie hält darin mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. E.b Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 25. Juni 2019 und reichte eine aktualisierte Auflistung der Aufwend-ungen seiner damaligen Rechtsvertreterin zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 11. November 2019 gut und setzte lic. iur. Isabelle Müller als neue amtliche Rechtsbeiständin ein. G. Mit vom 20. Januar 2021 datierter Eingabe machte der Beschwerdeführer ergänzende Vorbringen zu seiner Familie und reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Fotos der Refugee ID Card seiner Ehefrau, ausgestellt am 27. Mai 2019 vom UNHCR (Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) im Camp F._______, eines Nachweises des UNHCR für die Registrierung seiner Ehefrau und (...) ihrer Kinder und einer Karte des World Food Programme, eine Kopie des B-Ausweises seines Sohnes G._______ sowie eine aktualisierte Auflistung der Aufwendungen seiner Rechtsvertreterin vom 21. Januar 2021. H. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer die Kopie eines Arbeitsvertrages sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten reichen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
E. 3 Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-rer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürch-ten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zu-gefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatli-chen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2, 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
E. 5.1 Als erstes ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Das SEM qualifiziert die Sachdarstellung des Beschwerdeführers aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen (E. 5.3) als mehrheitlich unglaubhaft, letzterer hält erläuternd an seinen Vorbringen fest (E. 5.4). Demzufolge ist vorab zu prüfen, ob das SEM die Sachdarstellung zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert hat (E. 5.5).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der BzP und der Anhörung im Wesentlichen geltend, er habe während seiner Kindheit die Schule bis zur vierten Klasse in C._______ besucht. (...) habe er sich den Freiheitskämpfern angeschlossen und (...) sei er aus der Armee wieder entlassen worden. Zwischen 1993 und 1997 habe er sich mehrmals in H._______ aufgehalten und dort als (...) gearbeitet. Da er in H._______ über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, sei er mehrmals nach Eritrea zurückgeschafft worden. Ab (...) bis zu seiner erfolgreichen Ausreise aus Eritrea habe er erneut Militärdienst geleistet. 2007 habe er eine (...)ausbildung in I._______, 2008 eine Ausbildung als (...) in J._______ und 2013 eine (...)-Ausbildung in K._______ absolviert. Ausserdem habe er im Rahmen des Militärdienstes, ungefähr in den Jahren 2012 bis 2013, die ihm fehlende Grundschulbildung (fünfte bis siebte Klasse) nachgeholt. Zuletzt sei er in der Gegend von L._______ stationiert und bis (...) zuständig gewesen, den Zustand von Waffen zu rapportieren sowie wer welche Waffe getragen habe. Während des Militärdienstes habe er mehrfach seine Urlaube überzogen oder habe sich eigenständig vom Dienst entfernt, um seine Familie unterstützen zu können, indem er etwa (...) habe, um etwas Geld für seine vielen Kinder zu verdienen. Er sei dann aber jeweils wieder von zu Hause abgeholt und zurück zu seiner Einheit gebracht worden. Deswegen sei er auch ständig in Konflikte mit seinen Vorgesetzten geraten und (...) sowie (...) für jeweils ein Jahr beziehungsweise sechs Monate in M._______ inhaftiert worden. Als er (...) das letzte Mal zu Hause aufgesucht worden sei, sei es ihm gelungen zu entkommen und nach N._______ zu fliehen, wo er sich versteckt und gearbeitet habe. In diesem Zeitraum sei einer seiner Söhne ausgereist. Nachdem seine Frau von seiner Einheit belästigt und festgenommen worden sei mit dem Ziel, dass er den Behörden zugeführt würde, habe er 2014 beziehungsweise 2015 versucht, über L._______ illegal aus Eritrea auszureisen. Der Geheimdienst habe ihn aber dabei festgenommen, wobei er brutal zusammengeschlagen worden sei; daraufhin sei seine Frau nach einer über einmonatigen Festnahme wieder freigelassen worden. Man habe ihn beschuldigt, als Schlepper zu arbeiten. Dann sei er für fünf Tage nach L._______ gebracht worden, wo er verhört und misshandelt worden sei mit dem Ziel, von ihm ein Geständnis zu erlangen, dass er als Schlepper tätig sei. Er habe dies verneint und ausgesagt, er habe nur ausreisen wollen, weil er seine Kinder nicht habe grossziehen können. Ein früherer Freiheitskämpfer und Kommandant habe ihn dann erkannt und bezeugt, dass er kein Schlepper sei. Schliesslich sei er gefesselt seiner Einheit in M._______ übergeben, dort nochmals verhört und geschlagen worden und dann in einem unterirdischen Gefängnis mit mehreren Personen in einem Raum inhaftiert worden. Während den ersten Monaten seien sie jeweils zu zweit an den Füssen mit Ketten gefesselt gewesen. Nach einem Jahr, im (...) 2016, habe der Kommandant seiner KS (Kifleserawit [Division]) ihn und zwei weitere Kameraden aus seiner Einheit frühzeitig aus dem Gefängnis entlassen und sie zwecks Wiederholungskurs betreffend ihre (...)-Ausbildung ins militärische Ausbildungszentrum nach O._______ (nahe K._______) gebracht. Da ihnen grundsätzlich eine dreijährige Haftstrafe gedroht hätte, sei man davon ausgegangen, dass sie nicht vom Ausbildungsort fliehen würden. Nach allem, was er erlebt habe, sei ihm klargeworden, dass er so nicht weiterleben könne. Er sei deshalb gleich nach der Ankunft - es sei bereits dunkel gewesen - mit seinen beiden Kameraden geflohen, wobei sie sich alle in unterschiedliche Richtungen begeben hätten. Er selber sei zu Fuss via P._______ nach L._______ gegangen und habe die Grenze zwischen Eritrea und Q._______ illegal überquert. Hinsichtlich seiner Familie gab der Beschwerdeführer an, seine Tochter R._______ sei in den Militärdienst eingezogen worden, nachdem sie versucht habe, illegal aus Eritrea auszureisen. Sein Sohn S._______ habe die Schule abgebrochen. Mittlerweile seien sowohl R._______ als auch S._______ unbekannten Aufenthaltes. Er wisse nicht, ob sie aus Eritrea geflüchtet oder bei der Ausreise erwischt worden seien. Seine Ehefrau lebe mit den (...) weiteren gemeinsamen Kindern weiterhin in B._______.
E. 5.3 Die Vorinstanz bezweifelt in der angefochtenen Verfügung nicht, dass der Beschwerdeführer einst Militärdienst geleistet habe. Dies habe er anhand der Beweismittel zumindest bis 2008 belegen können. Zudem seien seinen Schilderungen zum Militärdienst einige Realkennzeichen zu entnehmen. Auch in seinen Ausführungen zur Haft in M._______ und zu den vorausgehenden Misshandlungen seien ein paar Details erkennbar. Allerdings qualifiziert sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, als unglaubhaft, da diese wenig plausibel, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen seien. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dem Militärdienst bereits mehrfach fern gelblieben zu sein, um seine Familie versorgen zu können. Dennoch erscheine nicht plausibel, weshalb ihn die familiäre Situation erst 2016 respektive 2015 (erster geltend gemachter illegaler Ausreiseversuch) dazu bewogen haben sollte, aus Eritrea zu fliehen. Hinzu komme, dass es ihm im Ausland ebenfalls nicht möglich sei, seine Kinder in der Heimat grosszuziehen. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Behelligungen seiner Frau nach seiner Desertion hält das SEM ihm vor, er habe die angeblichen Probleme mit seiner Einheit detailarm und wenig substantiiert geschildert. Des Weiteren habe er anlässlich der BzP angegeben, er habe 2014 zum ersten Mal versucht, aus Eritrea auszureisen. Bei der Anhörung habe er jedoch gesagt, dieser Fluchtversuch habe 2015 stattgefunden. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er zu Protokoll gegeben, 2014 sei er zu Hause aufgegriffen worden. Er habe jedoch nach N._______ fliehen können, wo er sich versteckt habe. Den Widerspruch habe er damit nicht zweifelsfrei auflösen können. Zum zeitlichen Ablauf der weiteren Vorkommnisse habe er keine konkreten, sondern vage Angaben gemacht. Damit blieben erhebliche Zweifel, ob die geschilderten Probleme mit seiner Einheit und der geltend gemachte Fluchtversuch, sofern überhaupt erlebt, in einem kausalen Zusammenhang stünden. Betreffend die geltend gemachte Haft, die sich 2014 beziehungsweise 2015 ereignet haben solle, sei den Akten ein weiterer Widerspruch zu entnehmen. So habe er anlässlich der Anhörung angegeben, er sei während der ersten sechs Monate der Haft an den Füssen gefesselt gewesen. Danach habe man ihn von denjenigen Häftlingen getrennt, welche als Schlepper bezichtigt worden seien. Zuvor in der BzP habe er hingegen dargelegt, er sei drei Monate lang an den Füssen gefesselt und mit den Schleppern gemeinsam inhaftiert gewesen. Sehe man über die widersprüchlichen Angaben zum Haftbeginn hinweg, blieben somit weitere widersprüchliche Aussagen zur geltend gemachten Haft. Die wenig gehaltvollen und mässig substantiierten Angaben zu den Haftbedingungen liessen nicht darüber hinwegsehen und seien für sich alleine nicht geeignet, das Erzählte glaubhaft wirken zu lassen. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb er während einer laufenden Haftstrafe eine Ausbildung hätte absolvieren sollen, welche er bereits durchlaufen habe. Er habe auch ohnehin nicht glaubhaft darlegen können, inwiefern er tatsächlich zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Die vorgebrachten Argumente zur Beendigung der Haft entbehrten jeglicher Logik, wirkten konstruiert und nicht selber erlebt. Somit müsse auch bezweifelt werden, dass die von ihm geschilderte Haft - sofern überhaupt erlebt - einen Zusammenhang mit der geltend gemachten Desertion und der illegalen Ausreise habe. Schliesslich seien die Vorbringen betreffend die Desertion trotz mehrfacher Aufforderung, detaillierte Schilderungen zu machen, oberflächlich und ausweichend geblieben. Über den Verbleib der zwei Personen, mit denen er vom Ausbildungszentrum weggelaufen sei, habe er nichts berichten können. Zudem habe er nähere Ausführungen zur Desertion, zu den räumlichen Gegebenheiten sowie zum Gelände unterlassen. Als er den Ort, von welchem er geflohen sei, habe beschreiben sollen, habe er lediglich angegeben, dass es sich um ein Ausbildungszentrum gehandelt habe und sie in Hidmos und Zelten untergebracht gewesen seien. Insgesamt habe er weder zum Ort noch zum konkreten Ablauf der Desertion detaillierte und substantiierte Aussagen machen könne. Es entstehe deshalb nicht der Eindruck, dass er sich bei seinen Beschreibungen auf subjektive Erlebnisse bezogen habe. Die Beweismittel belegten, dass er einst Militärdienst geleistet habe, was auch nicht bezweifelt werde. In Bezug auf die geltend gemachten Vorkommnisse hätten sie jedoch keinen Beweiswert. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise liess das SEM offen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift vorab fest, das SEM habe den herabgesetzten Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG im angefochtenen Entscheid nicht genügend Rechnung getragen. Was die widersprüchlichen Ausführungen zwischen BzP und Anhörung betreffend Zeitpunkt des ersten Fluchtversuches sowie die Angaben im Zusammenhang mit der Fussfesselung während der Haft beträfen, bestreite er nicht, dass er diese Aussagen gemacht habe. Allerdings habe er bereits anlässlich der Anhörung erklärt, dass es sich dabei um Missverständnisse handle (m.H.a. A19 S. 14). Im Gespräch mit seiner Rechtsvertreterin habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass er im (...) 2015 versucht habe illegal aus Eritrea auszureisen und dabei festgenommen worden sei. Zudem habe er eingeräumt, dass er während der BzP durch die stressbedingte Situation sehr aufgeregt gewesen sei und er deshalb die fehlerhafte Protokollierung in der BzP entweder übersehen habe oder ihm diese falsch (rück)übersetzt worden sei (m.H.a. A6 S. 9 f.). Es sei des Weiteren zu betonen, dass der BzP lediglich summarischen Charakter zukomme und den Aussagen der asylsuchenden Person während der BzP entsprechend nur beschränkter Beweiswert zukomme. Widersprüche dürften nur herangezogen werden, wenn die Angaben an der BzP diametral von denjenigen an der Anhörung abwichen (m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3, E. 3; 2004 Nr. 30, E. 6.4.3). Ausserdem liessen die zeitlichen Unsicherheiten des Beschwerdeführers sich auch damit erklären, dass er grundsätzlich Mühe mit Jahreszahlen und Daten habe, welche in Eritrea auch nicht den gleichen Stellenwert wie in Mitteleuropa hätten. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei zu werten, dass seine Asylvorbringen viele Realkennzeichnen enthielten. So sei er beispielweise auffallend gut in der Lage gewesen, seine Inhaftierung nach seinem gescheiterten Fluchtversuch detailreich, differenziert und substantiiert zu beschreiben. Auch die im Gefängnis herrschenden schlechten Lebensbedingungen sowie die dort erlebte Misere und die Misshandlungen habe er gleichermassen gut darlegen können. Die Vorinstanz gebe dies im angefochtenen Entscheid selbst zu. Auch die HWV habe seine Angaben als sehr überzeugend wahrgenommen. So habe sie in ihrem Bericht ausgeführt, dass er ausgesprochen ausführlich erzählt habe, seine Schilderungen von Gesten und überraschenden Details geprägt gewesen und seine Vorbringen kohärent und plausibel ausgefallen seien. Zudem stützten verschiedene Berichte seine Schilderungen bezüglich der Foltermethoden und Haftbedingungen in M._______, wie etwa jener des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) betreffend Länderfokus Eritrea vom Mai 2015 (m.H.a. https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-bereaso-d.pdf, S. 47 f.). Auch seine Angaben zu seiner Verurteilung und frühzeitigen Entlassung aus dem Gefängnis deckten sich mit den bekannten Informationen über die willkürliche Vorgehensweise der militärischen Vorgesetzen ohne formelles Verfahren bei der Verhängung von Haftstrafen sowie der Bestimmung des Strafmasses (m.H.a. EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 17 f., https://www.sem.admin.ch/content/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-nationaldienst-d.pdf). Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente überwiegten jene zugunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Seine Vorbringen zu den in Eritrea erlittenen und ihm in Zukunft drohenden Nachteilen erfüllten klar die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG. So sei er aufgrund der Tatsache, dass er sich ohne Erlaubnis aus dem Militärdienst entfernt habe, zum Deserteur geworden, und habe dadurch begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Folglich sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten zu folgenden Schlüssen:
E. 5.5.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig und authentisch erscheint. Er ist von Beginn an seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, hat seine persönlichen Lebensumstände umfassend dargelegt und sich mit einer echten Identitätskarte ausgewiesen. Wie zu zeigen sein wird, ergibt sich aus seinen Schilderungen in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände eine schlüssige Sachdarstellung, die sich ohne weiteres in den eritreischen Kontext einfügt. Auch wenn seine Antworten teilweise tatsächlich kurz und auf Anhieb oberflächlich ausfallen, enthalten sie immer wieder Details und sogenannte Realkennzeichen; dies sowohl in den Kernvorbringen (vgl. nachstehende Ausführungen) als auch, wenn er scheinbar Unwesentliches beschreibt (z.B. die Ausführungen zur Deckung seines Lebensunterhaltes: A19 F30 und F34 f.). Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen (vgl. dazu Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Lude-wig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Eine gewisse Knappheit scheint insgesamt eher in der Erzählweise des Beschwerdeführers zu liegen, sei es aufgrund seiner Persönlichkeit und/oder wegen kulturell bedingter Angewohnheiten, als dass sie Hinweis auf eine von ihm konstruierte Sachdarstellung wäre. Die Äusserung seiner ehemaligen Rechtsvertreterin in der Replik, sie habe im persönlichen Gespräch festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen introvertierten, nicht wort- und redegewandten Mann handle, der nur für wenige Jahre die Schule besucht habe, deckt sich mit diesem Eindruck. Sie führt dazu weiter aus, einfache Fragen hätten oft wiederholt werden müssen und er selber habe die Fragen ebenfalls auffällig oft erneut wiedergegeben. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch, dass er die Kernasylvorbringen bereits anlässlich der BzP detailliert und sogar bereits vor den Fragen zu seinen Ausreisegründen in einem anderen Kontext darlegte (vgl. A6 Ziff. 1.17.04 f. und Ziff. 5.02). Diese Umstände sind in die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen.
E. 5.5.2 Was die einzelnen dem Beschwerdeführer vom SEM entgegengehaltenen Argumente betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind zahlreiche Details zu entnehmen, die glaubhaft erscheinen lassen, dass er nicht nur bis 2008 Militärdienst geleistet hat, wie dies die Vorinstanz annimmt, sondern bis zu seiner erfolgreichen Ausreise aus Eritrea. So berichtete er etwa anschaulich über den Inhalt der (...)-Ausbildung, die er 2013 erstmals absolviert habe (vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 9 und A19 F70 f.). Auch die Beschreibungen seiner letzten Tätigkeit im Militärdienst, wo er Waffen registriert habe (vgl. A19 F48), sowie der Unterschiede zwischen dem Militärdienst von früher und heute wirken lebensnah (vgl. ebd. F72). Betreffend den geltend gemachten ersten Ausreiseversuch aus Eritrea hält das SEM dem Beschwerdeführer zu Unrecht vor, er habe die angeblichen Probleme mit seiner Einheit nicht genügend substantiiert und detailreich geschildert. Denn er erklärte beispielsweise nachvollziehbar, dass er jeweils zu Hause festgenommen worden sei, wenn er seinen Urlaub überzogen oder sich unerlaubt nach Hause begeben habe, was zu Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten geführt habe (vgl. ebd. F31). Auch der Einschub, sein Kind habe im Zeitraum zwischen seiner Desertion und seinem ersten Ausreiseversuch, Eritrea illegal verlassen, wirkt glaubhaft, zumal er damit spontan eine raum-zeitliche Verknüpfung herstellt (vgl. ebd. F57). Zudem beschrieb er seinen ersten Ausreiseversuch aus Eritrea plausibel, indem er vorbrachte, er sei auf dem Weg nach L._______ unerwartet vom Geheimdienst entdeckt worden. Dieser habe auf ihn geschossen, weshalb er in eine andere Richtung gerannt sei, wo sich allerdings weitere Sicherheitsleute befunden hätten, die ihn dann festgenommen hätten (vgl. ebd. F58 und F99). Auch sein Vorbringen, während der fünftägigen Haft in L._______ habe ihn ein Freiheitskämpfer erkannt und für ihn bezeugt, dass er kein Schlepper sei, wirkt lebensnah (vgl. ebd. F58 und F64). Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegenhält, er habe anlässlich der BzP angegeben, sein erster Ausreiseversuch habe sich 2014 ereignet und im Gegensatz dazu habe er bei der Anhörung 2015 angegeben, fällt auf, dass dem BzP-Protokoll deutliche Hinweise zu entnehmen sind, die zeitliche Widersprüche in der komplexen Lebensgeschichte des Beschwerdeführers zu erklären vermögen. So sagte er, als er gefragt wurde, ob er die wichtigsten Ausreisegründe genannt habe, dass er aufgrund der erlebten Schwierigkeiten keinen klaren Kopf mehr habe sowie sich um das Wohl seiner Familie sorge. Die Befragerin liess im Anschluss daran protokollieren, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sehr aufgewühlt und nervös wirke und auch stottere. Ausserdem hielt sie fest, dass sich die ganze Befragung schwierig gestaltet und jede Frage Nachfragen erfordert habe. Er sei auch bezüglich der Zeitangaben verwirrt gewesen. So sei es mehrfach zu Missverständnissen bezüglich des Ausreisedatums im zweiten Monat 2015 respektive zweiten Monat 2016 gekommen (vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 9 f.). In der Beschwerdeschrift wird ausserdem nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Mühe mit Jahreszahlen und Daten habe und sich dadurch seine zeitlichen Unsicherheiten erklären liessen. Zudem erklärte der Beschwerdeführer, dass die erlittenen Inhaftierungen eine Narbe in seiner Seele hinterlassen hätten (vgl. ebd. Ziff. 7.02). Es ist daher tatsächlich nicht auszuschliessen, dass er anlässlich der BzP fälschlicherweise von 2014 anstatt 2015 bezüglich des geltend gemachten ersten Ausreiseversuches sprach und dies, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht, bei der Rückübersetzung übersah. Dafür spricht auch, dass sich sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung betreffend seinen ersten Ausreiseversuch problemlos in seine Schilderungen einfügen, wonach sich dieser 2015 ereignet habe (vgl. etwa A19 F57, F69, F79 und F104). Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei nach seinem ersten Ausreiseversuch aus Eritrea zunächst in L._______ misshandelt und anschliessend in einem unterirdischen Gefängnis in M._______ inhaftiert worden, sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur wenige Realkennzeichen in seinen diesbezüglichen Schilderungen zu finden, sondern vielmehr zahlreiche. Er erläuterte im Detail die erlittenen Misshandlungsmethoden (vgl. A19 F58) und schilderte, wie er anschliessend zum Stützpunkt der KS (...) ins Gefängnis in M._______ gebracht worden sei (vgl. ebd. F64 f.). Betreffend die dortige Haft beschrieb er lebensnah, dass man ihn mit einem weiteren Häftling Fuss an Fuss gefesselt habe und dass die hygienischen Zustände sehr schlecht gewesen seien, weshalb ein Inhaftier an Durchfall gestorben sei (vgl. ebd. F58). Ausserdem konnte er Angaben zur Grösse der Haftzelle sowie zur Anzahl Personen, die mit ihm dort gewesen seien und zu den ihnen vorgeworfenen Taten machen (vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 9). Authentisch wirkt auch seine Erzählung, dass die Mithäftlinge, welche als Schlepper beschuldigt worden seien, in ein anderes Gefängnis namens T._______ verlegt worden seien und ihm sowie den übrigen Inhaftierten danach die Fesseln entfernt worden seien (vgl. A6 Zif. 7.01 S. 9; A19 F58 und F66). Soweit das SEM ihm diesbezüglich entgegenhält, er habe bei der BzP angegeben, er sei drei Monate lang gefesselt gewesen und im Gegensatz dazu habe er bei der Anhörung von sechs Monaten gesprochen, handelt es sich zwar auf Anhieb tatsächlich um eine wesentlich andere Zeitdauer. Auch hier ist aber zu berücksichtigen, was bereits weiter vorne zur Relativierung gewisser Widersprüche zwischen BzP und Anhörung erwogen worden ist. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedene Ereignisse betreffen, die sich über viele Jahre seines Lebens verteilen. Aus seiner Lebensgeschichte ist zu schliessen, dass er mehrmals über längere Zeiträume hinweg unter schwierigen Bedingungen inhaftiert war und gravierende Misshandlungen erlebt hat. Vor diesem Hintergrund relativieren sich diese unterschiedlichen Zeitangaben, zumal der Beschwerdeführer dann innerhalb der Anhörung stets von einer sechsmonatigen Fesselung sprach (vgl. A19 F66 und F102). Schliesslich stützen die Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers, dessen Asylgesuch am 4. August 2015 gutgeheissen wurde (N [...]), seine Schilderungen. Anlässlich seiner Anhörung vom 31. Juli 2015 brachte er vor, seine Mutter sei wegen seines Vaters (Beschwerdeführer) zu Hause verhört worden und der Vater sei im Gefängnis in M._______ inhaftiert worden (vgl. Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A20/10 F19, F32, F37, F40 und F47). Soweit das SEM dem Beschwerdeführer vorhält, er habe nicht glaubhaft machen können, dass er zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, geht aus den Akten hervor, dass er dies gar nie explizit sagte. Vielmehr sprach er diesbezüglich von einer Vermutung. So erklärte er, er sei davon ausgegangen, dass er mindestens für drei Jahre inhaftiert werde, da ihm und den anderen Häftlingen die Gesetze in der KS vorgelesen worden seien (vgl. A19 F82). Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zur frühzeitigen Entlassung aus dem Gefängnis sind durchaus plausibel ausgefallen. So erklärte er nachvollziehbar, dass er auch nach der Freilassung aus dem Gefängnis als Häftling gegolten habe, als er nach K._______ gebracht worden sei, um dort das Wissen der bereits 2013 absolvierten (...)-Ausbildung aufzufrischen (vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 9). Im Übrigen wird in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verurteilung und frühzeitigen Entlassung aus dem Gefängnis mit den bekannten Informationen über die diesbezügliche willkürliche Vorgehensweise der militärischen Vorgesetzten deckten. Schliesslich enthalten auch die Erzählungen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion durchaus zahlreiche Details. Er erklärte etwa nachvollziehbar, dass er sich auf dem Gelände der militärischen Ausbildung in O._______ frei habe bewegen können (vgl. A19 F92). Es ist durchaus plausibel, dass er sich aus der beschriebenen Umgebung entfernen konnte. Ausserdem führte er verständlich aus, dass man nicht damit gerechnet habe, dass er vom Ausbildungsort flüchten würde, da er frühzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden sei, um erneut eine militärische Ausbildung zu absolvieren (vgl. A19 F60, F62 und F88). Der Beschwerdeführer hat zudem bezüglich des Zeitpunktes seiner Flucht nebensächliche Angaben gemacht, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht. So führte er authentisch aus, es sei bereits dunkel gewesen, als er in O._______ angekommen sei, weshalb es weder etwas zu essen noch zu trinken gegeben habe, und er sei gleich nach der Ankunft direkt von dort geflüchtet (vgl. ebd. F60). Dem Argument des SEM, der Beschwerdeführer habe über den Verbleib der beiden Personen, mit welchen er sich vom Ausbildungszentrum entfernt habe, nichts berichten können, kommt wenig Bedeutung zu, nachdem sie unterschiedliche Wege gewählt hätten (vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 9; A19 F88) und er auch im Verlauf seiner Reise alleine gewesen sei (vgl. A19 F98). Zudem erwähnte er mehrfach verständlich, dass er nicht wisse, wohin sich seine beiden Kameraden begeben hätten (vgl. ebd. F59 f. und F88). Soweit der Beschwerdeführer die verschiedenen Orte nannte, die er auf seiner Ausreise passiert habe, wirken seine Vorbringen lebensnah, zumal er einzelne Ortschaften mit Ereignissen aus seinem Militärdienst verknüpfte (vgl. ebd. F59 und F94). Auch seine Beweggründe für die Flucht 2016 wirken nicht nacherzählt. Er hat vielmehr realitätsnah dargelegt, dass er bereits im Gefängnis mit seinem Kameraden zum Schluss gekommen sei, dass sie nach der Haftentlassung ausreisen würden, da sie als Verräter betrachtet worden seien (vgl. ebd. F91). Zudem schilderte er plausibel, wie er zum Schluss gekommen sei, nun das Land verlassen zu wollen (vgl. ebd. F61 f.). Soweit das SEM eine Unstimmigkeit darin sieht, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, für seine Kinder sorgen zu wollen und er dies auch im Ausland nicht könne, zumal er dann das Land auch früher hätte verlassen müssen, überzeugt vor dem Hintergrund der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers nicht. Aus seinen Schilderungen zu seinen Kindern geht vielmehr ein starkes Pflichtgefühl, für sie sorgen zu wollen, hervor. Seine Familie war ein Grund dafür, dass er immer wieder seinen Urlaub überzogen habe. Dafür hat er auch immer wieder Konflikte mit seinem Vorgesetzten in Kauf genommen (vgl. ebd. F30, F46, F57, F58, F72, F73 und F83; A6 Ziff. 7.01 S. 8 f. und Ziff. 7.02). Insgesamt stützen seine diesbezüglichen Schilderungen vielmehr seine persönliche Glaubwürdigkeit.
E. 5.5.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe (vgl. Sachverhalt E. 5.2) glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht hat.
E. 6.1 Damit ist als nächstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm gegebenenfalls Asyl zu gewähren ist (vgl. E. 4.1).
E. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnis-mässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstver-weigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 m. H. auf die weitergeführte Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmensch-lichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat seine Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft gemacht (vgl. E. 5.5). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Aufgrund der glaubhaft gemachten Desertion hat der Beschwerdeführer damit eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist.
E. 6.4 Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht. Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte am 27. Oktober 2021 eine aktualisierte Übersicht der bisherigen Aufwendungen zu den Akten, die einen Arbeitsaufwand von rund 12 Stunden auflistet. In der Replik wurden ein Stundenansatz von Fr. 193.85 (exklusive MwSt.) sowie eine Spesenpauschale im Umfang von Fr. 53.85 ausgewiesen. Die von der Rechtsvertretung veranschlagten Kosten erscheinen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt in Berücksichtigung der jüngsten Eingabe aufgerundet Fr. 2'570.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'570.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Cyril Treichler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1727/2019 Urteil vom 10. November 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Cyril Treichler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 13. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnort in B._______ (Zubzoba C._______, Zoba D._______), verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben illegal am (...) 2016 und gelangte über diverse Länder am 21. Juli 2016 in die Schweiz. Am darauffolgenden Tag suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person fand am 5. August 2016 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A6/14; nachfolgend: A6) und am 5. Oktober 2017 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A19/17; nachfolgend: A19). A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine eritreische Identitätskarte im Original, eine Entlassungsbestätigung der Armee vom (...) 1993 im Original, ein Foto eines Zertifikates des «logistics ordnance department» betreffend (...)ausbildung vom (...) 2008 sowie drei Fotos aus den Jahren 1993 und 2002, die ihn in Militärdienstuniform zeigen, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. März 2019 - eröffnet am 16. März 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 22. Juli 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 11. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner damaligen Rechtsvertreterin. Als Beilagen liess er unter anderem eine Vollmacht vom 3. April 2019, einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung (HWV) vom 9. Oktober 2017, eine Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes E._______ vom 3. April 2019 sowie eine Auflistung der Aufwendungen seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 11. April 2019 zu den Akten reichen. B. Am 16. April 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen zum Schriftenwechsel ein. E. E.a Die Vorinstanz reichte innert erstreckter Frist am 23. Mai 2019 eine Vernehmlassung zu den Akten. Sie hält darin mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. E.b Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 25. Juni 2019 und reichte eine aktualisierte Auflistung der Aufwend-ungen seiner damaligen Rechtsvertreterin zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 11. November 2019 gut und setzte lic. iur. Isabelle Müller als neue amtliche Rechtsbeiständin ein. G. Mit vom 20. Januar 2021 datierter Eingabe machte der Beschwerdeführer ergänzende Vorbringen zu seiner Familie und reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Fotos der Refugee ID Card seiner Ehefrau, ausgestellt am 27. Mai 2019 vom UNHCR (Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) im Camp F._______, eines Nachweises des UNHCR für die Registrierung seiner Ehefrau und (...) ihrer Kinder und einer Karte des World Food Programme, eine Kopie des B-Ausweises seines Sohnes G._______ sowie eine aktualisierte Auflistung der Aufwendungen seiner Rechtsvertreterin vom 21. Januar 2021. H. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer die Kopie eines Arbeitsvertrages sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
3. Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-rer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürch-ten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zu-gefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatli-chen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2, 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Als erstes ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Das SEM qualifiziert die Sachdarstellung des Beschwerdeführers aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen (E. 5.3) als mehrheitlich unglaubhaft, letzterer hält erläuternd an seinen Vorbringen fest (E. 5.4). Demzufolge ist vorab zu prüfen, ob das SEM die Sachdarstellung zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert hat (E. 5.5). 5.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der BzP und der Anhörung im Wesentlichen geltend, er habe während seiner Kindheit die Schule bis zur vierten Klasse in C._______ besucht. (...) habe er sich den Freiheitskämpfern angeschlossen und (...) sei er aus der Armee wieder entlassen worden. Zwischen 1993 und 1997 habe er sich mehrmals in H._______ aufgehalten und dort als (...) gearbeitet. Da er in H._______ über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, sei er mehrmals nach Eritrea zurückgeschafft worden. Ab (...) bis zu seiner erfolgreichen Ausreise aus Eritrea habe er erneut Militärdienst geleistet. 2007 habe er eine (...)ausbildung in I._______, 2008 eine Ausbildung als (...) in J._______ und 2013 eine (...)-Ausbildung in K._______ absolviert. Ausserdem habe er im Rahmen des Militärdienstes, ungefähr in den Jahren 2012 bis 2013, die ihm fehlende Grundschulbildung (fünfte bis siebte Klasse) nachgeholt. Zuletzt sei er in der Gegend von L._______ stationiert und bis (...) zuständig gewesen, den Zustand von Waffen zu rapportieren sowie wer welche Waffe getragen habe. Während des Militärdienstes habe er mehrfach seine Urlaube überzogen oder habe sich eigenständig vom Dienst entfernt, um seine Familie unterstützen zu können, indem er etwa (...) habe, um etwas Geld für seine vielen Kinder zu verdienen. Er sei dann aber jeweils wieder von zu Hause abgeholt und zurück zu seiner Einheit gebracht worden. Deswegen sei er auch ständig in Konflikte mit seinen Vorgesetzten geraten und (...) sowie (...) für jeweils ein Jahr beziehungsweise sechs Monate in M._______ inhaftiert worden. Als er (...) das letzte Mal zu Hause aufgesucht worden sei, sei es ihm gelungen zu entkommen und nach N._______ zu fliehen, wo er sich versteckt und gearbeitet habe. In diesem Zeitraum sei einer seiner Söhne ausgereist. Nachdem seine Frau von seiner Einheit belästigt und festgenommen worden sei mit dem Ziel, dass er den Behörden zugeführt würde, habe er 2014 beziehungsweise 2015 versucht, über L._______ illegal aus Eritrea auszureisen. Der Geheimdienst habe ihn aber dabei festgenommen, wobei er brutal zusammengeschlagen worden sei; daraufhin sei seine Frau nach einer über einmonatigen Festnahme wieder freigelassen worden. Man habe ihn beschuldigt, als Schlepper zu arbeiten. Dann sei er für fünf Tage nach L._______ gebracht worden, wo er verhört und misshandelt worden sei mit dem Ziel, von ihm ein Geständnis zu erlangen, dass er als Schlepper tätig sei. Er habe dies verneint und ausgesagt, er habe nur ausreisen wollen, weil er seine Kinder nicht habe grossziehen können. Ein früherer Freiheitskämpfer und Kommandant habe ihn dann erkannt und bezeugt, dass er kein Schlepper sei. Schliesslich sei er gefesselt seiner Einheit in M._______ übergeben, dort nochmals verhört und geschlagen worden und dann in einem unterirdischen Gefängnis mit mehreren Personen in einem Raum inhaftiert worden. Während den ersten Monaten seien sie jeweils zu zweit an den Füssen mit Ketten gefesselt gewesen. Nach einem Jahr, im (...) 2016, habe der Kommandant seiner KS (Kifleserawit [Division]) ihn und zwei weitere Kameraden aus seiner Einheit frühzeitig aus dem Gefängnis entlassen und sie zwecks Wiederholungskurs betreffend ihre (...)-Ausbildung ins militärische Ausbildungszentrum nach O._______ (nahe K._______) gebracht. Da ihnen grundsätzlich eine dreijährige Haftstrafe gedroht hätte, sei man davon ausgegangen, dass sie nicht vom Ausbildungsort fliehen würden. Nach allem, was er erlebt habe, sei ihm klargeworden, dass er so nicht weiterleben könne. Er sei deshalb gleich nach der Ankunft - es sei bereits dunkel gewesen - mit seinen beiden Kameraden geflohen, wobei sie sich alle in unterschiedliche Richtungen begeben hätten. Er selber sei zu Fuss via P._______ nach L._______ gegangen und habe die Grenze zwischen Eritrea und Q._______ illegal überquert. Hinsichtlich seiner Familie gab der Beschwerdeführer an, seine Tochter R._______ sei in den Militärdienst eingezogen worden, nachdem sie versucht habe, illegal aus Eritrea auszureisen. Sein Sohn S._______ habe die Schule abgebrochen. Mittlerweile seien sowohl R._______ als auch S._______ unbekannten Aufenthaltes. Er wisse nicht, ob sie aus Eritrea geflüchtet oder bei der Ausreise erwischt worden seien. Seine Ehefrau lebe mit den (...) weiteren gemeinsamen Kindern weiterhin in B._______. 5.3 Die Vorinstanz bezweifelt in der angefochtenen Verfügung nicht, dass der Beschwerdeführer einst Militärdienst geleistet habe. Dies habe er anhand der Beweismittel zumindest bis 2008 belegen können. Zudem seien seinen Schilderungen zum Militärdienst einige Realkennzeichen zu entnehmen. Auch in seinen Ausführungen zur Haft in M._______ und zu den vorausgehenden Misshandlungen seien ein paar Details erkennbar. Allerdings qualifiziert sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, als unglaubhaft, da diese wenig plausibel, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen seien. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dem Militärdienst bereits mehrfach fern gelblieben zu sein, um seine Familie versorgen zu können. Dennoch erscheine nicht plausibel, weshalb ihn die familiäre Situation erst 2016 respektive 2015 (erster geltend gemachter illegaler Ausreiseversuch) dazu bewogen haben sollte, aus Eritrea zu fliehen. Hinzu komme, dass es ihm im Ausland ebenfalls nicht möglich sei, seine Kinder in der Heimat grosszuziehen. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Behelligungen seiner Frau nach seiner Desertion hält das SEM ihm vor, er habe die angeblichen Probleme mit seiner Einheit detailarm und wenig substantiiert geschildert. Des Weiteren habe er anlässlich der BzP angegeben, er habe 2014 zum ersten Mal versucht, aus Eritrea auszureisen. Bei der Anhörung habe er jedoch gesagt, dieser Fluchtversuch habe 2015 stattgefunden. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er zu Protokoll gegeben, 2014 sei er zu Hause aufgegriffen worden. Er habe jedoch nach N._______ fliehen können, wo er sich versteckt habe. Den Widerspruch habe er damit nicht zweifelsfrei auflösen können. Zum zeitlichen Ablauf der weiteren Vorkommnisse habe er keine konkreten, sondern vage Angaben gemacht. Damit blieben erhebliche Zweifel, ob die geschilderten Probleme mit seiner Einheit und der geltend gemachte Fluchtversuch, sofern überhaupt erlebt, in einem kausalen Zusammenhang stünden. Betreffend die geltend gemachte Haft, die sich 2014 beziehungsweise 2015 ereignet haben solle, sei den Akten ein weiterer Widerspruch zu entnehmen. So habe er anlässlich der Anhörung angegeben, er sei während der ersten sechs Monate der Haft an den Füssen gefesselt gewesen. Danach habe man ihn von denjenigen Häftlingen getrennt, welche als Schlepper bezichtigt worden seien. Zuvor in der BzP habe er hingegen dargelegt, er sei drei Monate lang an den Füssen gefesselt und mit den Schleppern gemeinsam inhaftiert gewesen. Sehe man über die widersprüchlichen Angaben zum Haftbeginn hinweg, blieben somit weitere widersprüchliche Aussagen zur geltend gemachten Haft. Die wenig gehaltvollen und mässig substantiierten Angaben zu den Haftbedingungen liessen nicht darüber hinwegsehen und seien für sich alleine nicht geeignet, das Erzählte glaubhaft wirken zu lassen. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb er während einer laufenden Haftstrafe eine Ausbildung hätte absolvieren sollen, welche er bereits durchlaufen habe. Er habe auch ohnehin nicht glaubhaft darlegen können, inwiefern er tatsächlich zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Die vorgebrachten Argumente zur Beendigung der Haft entbehrten jeglicher Logik, wirkten konstruiert und nicht selber erlebt. Somit müsse auch bezweifelt werden, dass die von ihm geschilderte Haft - sofern überhaupt erlebt - einen Zusammenhang mit der geltend gemachten Desertion und der illegalen Ausreise habe. Schliesslich seien die Vorbringen betreffend die Desertion trotz mehrfacher Aufforderung, detaillierte Schilderungen zu machen, oberflächlich und ausweichend geblieben. Über den Verbleib der zwei Personen, mit denen er vom Ausbildungszentrum weggelaufen sei, habe er nichts berichten können. Zudem habe er nähere Ausführungen zur Desertion, zu den räumlichen Gegebenheiten sowie zum Gelände unterlassen. Als er den Ort, von welchem er geflohen sei, habe beschreiben sollen, habe er lediglich angegeben, dass es sich um ein Ausbildungszentrum gehandelt habe und sie in Hidmos und Zelten untergebracht gewesen seien. Insgesamt habe er weder zum Ort noch zum konkreten Ablauf der Desertion detaillierte und substantiierte Aussagen machen könne. Es entstehe deshalb nicht der Eindruck, dass er sich bei seinen Beschreibungen auf subjektive Erlebnisse bezogen habe. Die Beweismittel belegten, dass er einst Militärdienst geleistet habe, was auch nicht bezweifelt werde. In Bezug auf die geltend gemachten Vorkommnisse hätten sie jedoch keinen Beweiswert. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise liess das SEM offen. 5.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift vorab fest, das SEM habe den herabgesetzten Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG im angefochtenen Entscheid nicht genügend Rechnung getragen. Was die widersprüchlichen Ausführungen zwischen BzP und Anhörung betreffend Zeitpunkt des ersten Fluchtversuches sowie die Angaben im Zusammenhang mit der Fussfesselung während der Haft beträfen, bestreite er nicht, dass er diese Aussagen gemacht habe. Allerdings habe er bereits anlässlich der Anhörung erklärt, dass es sich dabei um Missverständnisse handle (m.H.a. A19 S. 14). Im Gespräch mit seiner Rechtsvertreterin habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass er im (...) 2015 versucht habe illegal aus Eritrea auszureisen und dabei festgenommen worden sei. Zudem habe er eingeräumt, dass er während der BzP durch die stressbedingte Situation sehr aufgeregt gewesen sei und er deshalb die fehlerhafte Protokollierung in der BzP entweder übersehen habe oder ihm diese falsch (rück)übersetzt worden sei (m.H.a. A6 S. 9 f.). Es sei des Weiteren zu betonen, dass der BzP lediglich summarischen Charakter zukomme und den Aussagen der asylsuchenden Person während der BzP entsprechend nur beschränkter Beweiswert zukomme. Widersprüche dürften nur herangezogen werden, wenn die Angaben an der BzP diametral von denjenigen an der Anhörung abwichen (m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3, E. 3; 2004 Nr. 30, E. 6.4.3). Ausserdem liessen die zeitlichen Unsicherheiten des Beschwerdeführers sich auch damit erklären, dass er grundsätzlich Mühe mit Jahreszahlen und Daten habe, welche in Eritrea auch nicht den gleichen Stellenwert wie in Mitteleuropa hätten. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei zu werten, dass seine Asylvorbringen viele Realkennzeichnen enthielten. So sei er beispielweise auffallend gut in der Lage gewesen, seine Inhaftierung nach seinem gescheiterten Fluchtversuch detailreich, differenziert und substantiiert zu beschreiben. Auch die im Gefängnis herrschenden schlechten Lebensbedingungen sowie die dort erlebte Misere und die Misshandlungen habe er gleichermassen gut darlegen können. Die Vorinstanz gebe dies im angefochtenen Entscheid selbst zu. Auch die HWV habe seine Angaben als sehr überzeugend wahrgenommen. So habe sie in ihrem Bericht ausgeführt, dass er ausgesprochen ausführlich erzählt habe, seine Schilderungen von Gesten und überraschenden Details geprägt gewesen und seine Vorbringen kohärent und plausibel ausgefallen seien. Zudem stützten verschiedene Berichte seine Schilderungen bezüglich der Foltermethoden und Haftbedingungen in M._______, wie etwa jener des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) betreffend Länderfokus Eritrea vom Mai 2015 (m.H.a. https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-bereaso-d.pdf, S. 47 f.). Auch seine Angaben zu seiner Verurteilung und frühzeitigen Entlassung aus dem Gefängnis deckten sich mit den bekannten Informationen über die willkürliche Vorgehensweise der militärischen Vorgesetzen ohne formelles Verfahren bei der Verhängung von Haftstrafen sowie der Bestimmung des Strafmasses (m.H.a. EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 17 f., https://www.sem.admin.ch/content/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-nationaldienst-d.pdf). Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente überwiegten jene zugunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Seine Vorbringen zu den in Eritrea erlittenen und ihm in Zukunft drohenden Nachteilen erfüllten klar die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG. So sei er aufgrund der Tatsache, dass er sich ohne Erlaubnis aus dem Militärdienst entfernt habe, zum Deserteur geworden, und habe dadurch begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Folglich sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten zu folgenden Schlüssen: 5.5.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig und authentisch erscheint. Er ist von Beginn an seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, hat seine persönlichen Lebensumstände umfassend dargelegt und sich mit einer echten Identitätskarte ausgewiesen. Wie zu zeigen sein wird, ergibt sich aus seinen Schilderungen in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände eine schlüssige Sachdarstellung, die sich ohne weiteres in den eritreischen Kontext einfügt. Auch wenn seine Antworten teilweise tatsächlich kurz und auf Anhieb oberflächlich ausfallen, enthalten sie immer wieder Details und sogenannte Realkennzeichen; dies sowohl in den Kernvorbringen (vgl. nachstehende Ausführungen) als auch, wenn er scheinbar Unwesentliches beschreibt (z.B. die Ausführungen zur Deckung seines Lebensunterhaltes: A19 F30 und F34 f.). Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen (vgl. dazu Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Lude-wig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Eine gewisse Knappheit scheint insgesamt eher in der Erzählweise des Beschwerdeführers zu liegen, sei es aufgrund seiner Persönlichkeit und/oder wegen kulturell bedingter Angewohnheiten, als dass sie Hinweis auf eine von ihm konstruierte Sachdarstellung wäre. Die Äusserung seiner ehemaligen Rechtsvertreterin in der Replik, sie habe im persönlichen Gespräch festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen introvertierten, nicht wort- und redegewandten Mann handle, der nur für wenige Jahre die Schule besucht habe, deckt sich mit diesem Eindruck. Sie führt dazu weiter aus, einfache Fragen hätten oft wiederholt werden müssen und er selber habe die Fragen ebenfalls auffällig oft erneut wiedergegeben. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch, dass er die Kernasylvorbringen bereits anlässlich der BzP detailliert und sogar bereits vor den Fragen zu seinen Ausreisegründen in einem anderen Kontext darlegte (vgl. A6 Ziff. 1.17.04 f. und Ziff. 5.02). Diese Umstände sind in die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. 5.5.2 Was die einzelnen dem Beschwerdeführer vom SEM entgegengehaltenen Argumente betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind zahlreiche Details zu entnehmen, die glaubhaft erscheinen lassen, dass er nicht nur bis 2008 Militärdienst geleistet hat, wie dies die Vorinstanz annimmt, sondern bis zu seiner erfolgreichen Ausreise aus Eritrea. So berichtete er etwa anschaulich über den Inhalt der (...)-Ausbildung, die er 2013 erstmals absolviert habe (vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 9 und A19 F70 f.). Auch die Beschreibungen seiner letzten Tätigkeit im Militärdienst, wo er Waffen registriert habe (vgl. A19 F48), sowie der Unterschiede zwischen dem Militärdienst von früher und heute wirken lebensnah (vgl. ebd. F72). Betreffend den geltend gemachten ersten Ausreiseversuch aus Eritrea hält das SEM dem Beschwerdeführer zu Unrecht vor, er habe die angeblichen Probleme mit seiner Einheit nicht genügend substantiiert und detailreich geschildert. Denn er erklärte beispielsweise nachvollziehbar, dass er jeweils zu Hause festgenommen worden sei, wenn er seinen Urlaub überzogen oder sich unerlaubt nach Hause begeben habe, was zu Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten geführt habe (vgl. ebd. F31). Auch der Einschub, sein Kind habe im Zeitraum zwischen seiner Desertion und seinem ersten Ausreiseversuch, Eritrea illegal verlassen, wirkt glaubhaft, zumal er damit spontan eine raum-zeitliche Verknüpfung herstellt (vgl. ebd. F57). Zudem beschrieb er seinen ersten Ausreiseversuch aus Eritrea plausibel, indem er vorbrachte, er sei auf dem Weg nach L._______ unerwartet vom Geheimdienst entdeckt worden. Dieser habe auf ihn geschossen, weshalb er in eine andere Richtung gerannt sei, wo sich allerdings weitere Sicherheitsleute befunden hätten, die ihn dann festgenommen hätten (vgl. ebd. F58 und F99). Auch sein Vorbringen, während der fünftägigen Haft in L._______ habe ihn ein Freiheitskämpfer erkannt und für ihn bezeugt, dass er kein Schlepper sei, wirkt lebensnah (vgl. ebd. F58 und F64). Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegenhält, er habe anlässlich der BzP angegeben, sein erster Ausreiseversuch habe sich 2014 ereignet und im Gegensatz dazu habe er bei der Anhörung 2015 angegeben, fällt auf, dass dem BzP-Protokoll deutliche Hinweise zu entnehmen sind, die zeitliche Widersprüche in der komplexen Lebensgeschichte des Beschwerdeführers zu erklären vermögen. So sagte er, als er gefragt wurde, ob er die wichtigsten Ausreisegründe genannt habe, dass er aufgrund der erlebten Schwierigkeiten keinen klaren Kopf mehr habe sowie sich um das Wohl seiner Familie sorge. Die Befragerin liess im Anschluss daran protokollieren, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sehr aufgewühlt und nervös wirke und auch stottere. Ausserdem hielt sie fest, dass sich die ganze Befragung schwierig gestaltet und jede Frage Nachfragen erfordert habe. Er sei auch bezüglich der Zeitangaben verwirrt gewesen. So sei es mehrfach zu Missverständnissen bezüglich des Ausreisedatums im zweiten Monat 2015 respektive zweiten Monat 2016 gekommen (vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 9 f.). In der Beschwerdeschrift wird ausserdem nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Mühe mit Jahreszahlen und Daten habe und sich dadurch seine zeitlichen Unsicherheiten erklären liessen. Zudem erklärte der Beschwerdeführer, dass die erlittenen Inhaftierungen eine Narbe in seiner Seele hinterlassen hätten (vgl. ebd. Ziff. 7.02). Es ist daher tatsächlich nicht auszuschliessen, dass er anlässlich der BzP fälschlicherweise von 2014 anstatt 2015 bezüglich des geltend gemachten ersten Ausreiseversuches sprach und dies, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht, bei der Rückübersetzung übersah. Dafür spricht auch, dass sich sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung betreffend seinen ersten Ausreiseversuch problemlos in seine Schilderungen einfügen, wonach sich dieser 2015 ereignet habe (vgl. etwa A19 F57, F69, F79 und F104). Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei nach seinem ersten Ausreiseversuch aus Eritrea zunächst in L._______ misshandelt und anschliessend in einem unterirdischen Gefängnis in M._______ inhaftiert worden, sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur wenige Realkennzeichen in seinen diesbezüglichen Schilderungen zu finden, sondern vielmehr zahlreiche. Er erläuterte im Detail die erlittenen Misshandlungsmethoden (vgl. A19 F58) und schilderte, wie er anschliessend zum Stützpunkt der KS (...) ins Gefängnis in M._______ gebracht worden sei (vgl. ebd. F64 f.). Betreffend die dortige Haft beschrieb er lebensnah, dass man ihn mit einem weiteren Häftling Fuss an Fuss gefesselt habe und dass die hygienischen Zustände sehr schlecht gewesen seien, weshalb ein Inhaftier an Durchfall gestorben sei (vgl. ebd. F58). Ausserdem konnte er Angaben zur Grösse der Haftzelle sowie zur Anzahl Personen, die mit ihm dort gewesen seien und zu den ihnen vorgeworfenen Taten machen (vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 9). Authentisch wirkt auch seine Erzählung, dass die Mithäftlinge, welche als Schlepper beschuldigt worden seien, in ein anderes Gefängnis namens T._______ verlegt worden seien und ihm sowie den übrigen Inhaftierten danach die Fesseln entfernt worden seien (vgl. A6 Zif. 7.01 S. 9; A19 F58 und F66). Soweit das SEM ihm diesbezüglich entgegenhält, er habe bei der BzP angegeben, er sei drei Monate lang gefesselt gewesen und im Gegensatz dazu habe er bei der Anhörung von sechs Monaten gesprochen, handelt es sich zwar auf Anhieb tatsächlich um eine wesentlich andere Zeitdauer. Auch hier ist aber zu berücksichtigen, was bereits weiter vorne zur Relativierung gewisser Widersprüche zwischen BzP und Anhörung erwogen worden ist. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedene Ereignisse betreffen, die sich über viele Jahre seines Lebens verteilen. Aus seiner Lebensgeschichte ist zu schliessen, dass er mehrmals über längere Zeiträume hinweg unter schwierigen Bedingungen inhaftiert war und gravierende Misshandlungen erlebt hat. Vor diesem Hintergrund relativieren sich diese unterschiedlichen Zeitangaben, zumal der Beschwerdeführer dann innerhalb der Anhörung stets von einer sechsmonatigen Fesselung sprach (vgl. A19 F66 und F102). Schliesslich stützen die Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers, dessen Asylgesuch am 4. August 2015 gutgeheissen wurde (N [...]), seine Schilderungen. Anlässlich seiner Anhörung vom 31. Juli 2015 brachte er vor, seine Mutter sei wegen seines Vaters (Beschwerdeführer) zu Hause verhört worden und der Vater sei im Gefängnis in M._______ inhaftiert worden (vgl. Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A20/10 F19, F32, F37, F40 und F47). Soweit das SEM dem Beschwerdeführer vorhält, er habe nicht glaubhaft machen können, dass er zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, geht aus den Akten hervor, dass er dies gar nie explizit sagte. Vielmehr sprach er diesbezüglich von einer Vermutung. So erklärte er, er sei davon ausgegangen, dass er mindestens für drei Jahre inhaftiert werde, da ihm und den anderen Häftlingen die Gesetze in der KS vorgelesen worden seien (vgl. A19 F82). Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zur frühzeitigen Entlassung aus dem Gefängnis sind durchaus plausibel ausgefallen. So erklärte er nachvollziehbar, dass er auch nach der Freilassung aus dem Gefängnis als Häftling gegolten habe, als er nach K._______ gebracht worden sei, um dort das Wissen der bereits 2013 absolvierten (...)-Ausbildung aufzufrischen (vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 9). Im Übrigen wird in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verurteilung und frühzeitigen Entlassung aus dem Gefängnis mit den bekannten Informationen über die diesbezügliche willkürliche Vorgehensweise der militärischen Vorgesetzten deckten. Schliesslich enthalten auch die Erzählungen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion durchaus zahlreiche Details. Er erklärte etwa nachvollziehbar, dass er sich auf dem Gelände der militärischen Ausbildung in O._______ frei habe bewegen können (vgl. A19 F92). Es ist durchaus plausibel, dass er sich aus der beschriebenen Umgebung entfernen konnte. Ausserdem führte er verständlich aus, dass man nicht damit gerechnet habe, dass er vom Ausbildungsort flüchten würde, da er frühzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden sei, um erneut eine militärische Ausbildung zu absolvieren (vgl. A19 F60, F62 und F88). Der Beschwerdeführer hat zudem bezüglich des Zeitpunktes seiner Flucht nebensächliche Angaben gemacht, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht. So führte er authentisch aus, es sei bereits dunkel gewesen, als er in O._______ angekommen sei, weshalb es weder etwas zu essen noch zu trinken gegeben habe, und er sei gleich nach der Ankunft direkt von dort geflüchtet (vgl. ebd. F60). Dem Argument des SEM, der Beschwerdeführer habe über den Verbleib der beiden Personen, mit welchen er sich vom Ausbildungszentrum entfernt habe, nichts berichten können, kommt wenig Bedeutung zu, nachdem sie unterschiedliche Wege gewählt hätten (vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 9; A19 F88) und er auch im Verlauf seiner Reise alleine gewesen sei (vgl. A19 F98). Zudem erwähnte er mehrfach verständlich, dass er nicht wisse, wohin sich seine beiden Kameraden begeben hätten (vgl. ebd. F59 f. und F88). Soweit der Beschwerdeführer die verschiedenen Orte nannte, die er auf seiner Ausreise passiert habe, wirken seine Vorbringen lebensnah, zumal er einzelne Ortschaften mit Ereignissen aus seinem Militärdienst verknüpfte (vgl. ebd. F59 und F94). Auch seine Beweggründe für die Flucht 2016 wirken nicht nacherzählt. Er hat vielmehr realitätsnah dargelegt, dass er bereits im Gefängnis mit seinem Kameraden zum Schluss gekommen sei, dass sie nach der Haftentlassung ausreisen würden, da sie als Verräter betrachtet worden seien (vgl. ebd. F91). Zudem schilderte er plausibel, wie er zum Schluss gekommen sei, nun das Land verlassen zu wollen (vgl. ebd. F61 f.). Soweit das SEM eine Unstimmigkeit darin sieht, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, für seine Kinder sorgen zu wollen und er dies auch im Ausland nicht könne, zumal er dann das Land auch früher hätte verlassen müssen, überzeugt vor dem Hintergrund der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers nicht. Aus seinen Schilderungen zu seinen Kindern geht vielmehr ein starkes Pflichtgefühl, für sie sorgen zu wollen, hervor. Seine Familie war ein Grund dafür, dass er immer wieder seinen Urlaub überzogen habe. Dafür hat er auch immer wieder Konflikte mit seinem Vorgesetzten in Kauf genommen (vgl. ebd. F30, F46, F57, F58, F72, F73 und F83; A6 Ziff. 7.01 S. 8 f. und Ziff. 7.02). Insgesamt stützen seine diesbezüglichen Schilderungen vielmehr seine persönliche Glaubwürdigkeit. 5.5.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe (vgl. Sachverhalt E. 5.2) glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht hat. 6. 6.1 Damit ist als nächstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm gegebenenfalls Asyl zu gewähren ist (vgl. E. 4.1). 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnis-mässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstver-weigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 m. H. auf die weitergeführte Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmensch-lichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. 6.3 Der Beschwerdeführer hat seine Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft gemacht (vgl. E. 5.5). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Aufgrund der glaubhaft gemachten Desertion hat der Beschwerdeführer damit eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist. 6.4 Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht. Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte am 27. Oktober 2021 eine aktualisierte Übersicht der bisherigen Aufwendungen zu den Akten, die einen Arbeitsaufwand von rund 12 Stunden auflistet. In der Replik wurden ein Stundenansatz von Fr. 193.85 (exklusive MwSt.) sowie eine Spesenpauschale im Umfang von Fr. 53.85 ausgewiesen. Die von der Rechtsvertretung veranschlagten Kosten erscheinen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt in Berücksichtigung der jüngsten Eingabe aufgerundet Fr. 2'570.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'570.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Cyril Treichler Versand: