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D-2937/2022

D-2937/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-14 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 hiess das SEM das Asylgesuch von B._______ – der Mutter des Beschwerdeführers – gut, stellte ihre Flücht- lingseigenschaft fest und gewährte ihr Asyl in der Schweiz. B. Mit Eingabe vom 11. April 2022 stellte B._______ beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung zugunsten des Be- schwerdeführers – ihres volljährigen Sohnes. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Einreise- bewilligung und um Familienzusammenführung ab. D. Mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2022 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei an- zuweisen, die Familienzusammenführung zu bewilligen; eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei von ei- nem Vollzug der Wegweisung bis zum Ausgang des Verfahrens abzuse- hen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben von Dr. med. C._______, D._______, vom (…) 2022, medizinische Unterlagen aus Kolumbien, eine Kopie der Registrierung als geistig beeinträchtigte Person beim kolumbianischen Gesundheitsministerium, eine Kopie der Be- stätigung des kolumbianischen Gesundheitsministeriums betreffend die Obhut durch seine Mutter und eine Kopie des Asylentscheids seiner Mutter ein. E. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Bundesverwal- tungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

D-2937/2022 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, sie gehe aufgrund der Akten davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeit- punkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung nicht in der Schweiz anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeanträge sowie der ärztliche Be- richt vom 28. Juni 2022 von Dr. med. C._______, D._______ (Beschwer- deschrift, Beilage 4), deuteten jedoch darauf hin, dass er sich inzwischen in der Schweiz aufhalte. Sie lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2022 hielt das SEM an seiner Ver- fügung fest. Ergänzend führte es an, es stehe dem Beschwerdeführer frei, selbstständig ein Asylgesuch zu stellen oder sich für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung an den Wohnsitzkanton seiner Mutter zu wenden. H. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 räumte die Instruktionsrichterin dem Be- schwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik und entsprechende Beweis- mittel einzureichen. I. Mit Eingabe vom 4. August 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er be- finde sich – trotz Ablehnung der Einreisebewilligung – bereits in der Schweiz. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung einer Fristerstreckung für die Einreichung seiner Replik. J. In seiner Replik vom 19. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Beschwerdevorbringen fest. Ergänzend führte er an, dass sich eine Familienzusammenführung aufgrund seiner Vulnerabilität aufdränge. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine E-Mail mit drei Links, eine von ihm selbst verfasste Zeichnung einer Verfolgungssituation und eine Kopie eines Antrags um Personenschutz in Kolumbien ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-2937/2022 Seite 4 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Partei des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, wer partei- und pro- zessfähig ist. Die Prozessfähigkeit stellt das prozessuale Gegenstück der materiell-rechtlichen Handlungsfähigkeit dar und ist grundsätzlich an die gleichen Voraussetzungen wie Letztere geknüpft (Art. 12 ff. ZGB). Sie setzt demnach Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit voraus (Art. 13 ZGB). Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 14 ZGB); urteilsfähig ist jede Person, der es nicht wegen ihres Kindesalters oder infolge anderer Um- stände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Volljährigkeit ist vorliegend unbestritten, jedoch enthält die Be- schwerde Hinweise auf geistige Einschränkungen des Beschwerdeführers. Da die Urteilsfähigkeit vermutet wird, und gemäss den Akten keine konkre- ten Anhaltspunkte gegen die Annahme seiner Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – Gesuch um Schutz und Asyl in der Schweiz – sprechen, ist vorerst von der Urteilsfähigkeit des Be- schwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer ist somit partei- und prozessfähig.

E. 1.4 Weiter muss der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen haben oder keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt haben (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde das Ge- such um Familienzusammenführung einzig im Namen der Mutter des Be- schwerdeführers gestellt und auch nur von ihr unterzeichnet; der Be- schwerdeführer selbst hat am vorinstanzlichen Verfahren somit nicht teil- genommen. Das Gericht stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer auf- grund seines damaligen Aufenthalts in seinem Heimatstaat, der bisher un- geklärten dortigen Betreuungssituation und seiner geistigen und körperli- chen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sein dürfte, am vor- instanzlichen Verfahren teilzunehmen. Angesichts des Umstandes, dass er

D-2937/2022 Seite 5 inzwischen Kolumbien verlassen und in die Schweiz gereist ist, geht das Gericht davon aus, dass er – aufgrund der Beschwerdeerhebung in seinem Namen und demjenigen seiner Mutter – der Gesuchseinreichung zumin- dest konkludent zugestimmt hat.

E. 1.5 Da er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – darauf ein- zutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Auf das prozessuale Beschwerdebegehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und vom Vollzug der Wegweisung sei bis zum Ausgang des Verfahrens abzusehen, ist angesichts der auf- schiebenden Wirkung von Gesetzes wegen nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 VwVG).

E. 3.2 In der Beschwerde werden sowohl die Ablehnung der Einreisebewilli- gung (Art. 51 Abs. 4 AsylG) als auch die Ablehnung der Familienzusam- menführung gerügt. Die materiellen Rechtsbegehren sowie die Beschwer- debegründung des Hauptantrags beziehen sich aber einzig auf die Ableh- nung der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung ist somit mangels An- fechtung in Rechtskraft erwachsen; ohnehin ist der Beschwerdeführer in- zwischen selbständig in die Schweiz eingereist.

E. 3.3 Betreffend den Eventualantrag, die Sache sei zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, stellt das Gericht Folgendes fest: Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Namen zur Begründung des Gesuchs um Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft geltend, auch ihr Sohn – der Be- schwerdeführer – sei in Kolumbien aufgrund ihrer politischen Vergangen- heit Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Dies dürfte den Voraus- setzungen an den weiten Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 18 AsylG

D-2937/2022 Seite 6 zwar grundsätzlich genügen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 22 E. 6b), je- doch handelt es sich bei der Stellung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht, welches grundsätzlich vertretungsfeindlich ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 5 E. 4b). Vorliegend hätte der Beschwerdeführer – aufgrund seiner vermutungsweise bisher anzunehmenden Urteilsfähigkeit und der relativ höchstpersönlichen Natur des betroffenen Rechts – bei den schweizerischen Asylbehörden nach seiner Ankunft in der Schweiz selbst um Schutz vor Verfolgung nachsuchen müssen. Der auf Beschwerde- ebene erhobene Nebenantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Durchführung eines Asylgesuchs stellt somit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

E. 3.4 In der Folge ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit diese die Frage der Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG betrifft. Auf alle anderen Begehren wird aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht eingetreten.

E. 4 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehe- gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an- erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen- sprechen. Mit dem sogenannten «Familienasyl» erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der zum Nachzug der Familie berechtigte anerkannte Flüchtling (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 M.W.H.).

E. 5.1 Das SEM begründete die Abweisung des Gesuchs um Familienzusam- menführung damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährig- keit nicht unter die in Art. 51 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten an- spruchsberechtigten Personen fallen würde.

E. 5.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, sein Schicksal sei mit demjenigen seiner Mutter eng verknüpft. Aufgrund der politischen Tätigkeit seiner Mutter habe er innerhalb von Kolumbien flüchten müssen und sei von den Verfolgern seiner Mutter verhöhnt, gede- mütigt, verfolgt, bedroht und sogar vergewaltigt worden. Als geistig beein- trächtigte Person habe er sich nicht wehren oder schützen können. Auch sei er daher nicht in der Lage, ohne umfassende Betreuung durch seine

D-2937/2022 Seite 7 Mutter leben zu können; sein Vater sei schon 77 Jahre alt, habe sich nie um ihn gekümmert und ihn wegen seiner geistigen Beeinträchtigung verstossen. Aufgrund der besonderen Umstände – seiner Beeinträchtigung und dem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter – seien vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG trotz seiner Volljährigkeit erfüllt. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass das SEM nicht von sich aus ent- weder eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt oder ein ordentliches Asylverfahren durchgeführt habe.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Verfügung vom

E. 5.4 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die Familienzusam- menführung sei angesichts seiner geistigen Beeinträchtigung die einzig adäquate Lösung, zumal es nicht sinnvoll erscheine, selbst ein Asylgesuch zu stellen. Der Friedensprozess in Kolumbien sei bisher weitgehend erfolg- los geblieben; seine eigene Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkei- ten seiner Mutter sei dafür exemplarisch.

E. 5.5 Das Gericht stellt fest, dass die unter früherem Recht mögliche Erwei- terung des Adressatenkreises gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG, namentlich um andere nahe Angehörige, sofern besondere Gründe für die Familien- vereinigung sprechen, mit Wirkung zum 1. Februar 2014 aufgehoben wurde (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Der geltende Art. 51 Abs. 1 AsylG zählt ausschliesslich die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder abschliessend auf. In der Folge hat das SEM in der angefochtenen Verfügung angesichts der Volljährigkeit des Be- schwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorausset- zungen für eine Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermö- gen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Auch das Argument, die Vor- instanz hätte die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung in Be- tracht ziehen sollen, erschüttert die Ausführungen der Vorinstanz nicht, zu- mal für das Gericht nicht ersichtlich ist, auf welche Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer sich bezieht.

D-2937/2022 Seite 8

E. 5.6 Das Gericht stellt nach den vorangehenden Ausführungen fest, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, selbstständig sein relativ höchstper- sönliches Recht auf Stellung eines Asylgesuchs wahrzunehmen; im Bun- deszentrum wird er ab Gesuchstellung einen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung durch eine juristische Fachperson des Asylbereichs haben (vgl. Art. 102f AsylG), die für die ihm nötige Unterstüt- zung besorgt sein wird.

E. 5.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste- henden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Begehren als aus- sichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2937/2022 Seite 9

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 9 Juni 2022 fest. Ergänzend verwies es den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, in einem Zentrum des Bundes ein Asylgesuch einzureichen oder sich an die kantonalen Behörden um Erteilung einer ausländerrecht- lichen Aufenthaltsbewilligung zu wenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2937/2022 Urteil vom 14. Oktober 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch Werner Amrein, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 hiess das SEM das Asylgesuch von B._______ - der Mutter des Beschwerdeführers - gut, stellte ihre Flüchtlingseigenschaft fest und gewährte ihr Asyl in der Schweiz. B. Mit Eingabe vom 11. April 2022 stellte B._______ beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung zugunsten des Beschwerdeführers - ihres volljährigen Sohnes. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Einreisebewilligung und um Familienzusammenführung ab. D. Mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Familienzusammenführung zu bewilligen; eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei von einem Vollzug der Wegweisung bis zum Ausgang des Verfahrens abzusehen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben von Dr. med. C._______, D._______, vom (...) 2022, medizinische Unterlagen aus Kolumbien, eine Kopie der Registrierung als geistig beeinträchtigte Person beim kolumbianischen Gesundheitsministerium, eine Kopie der Bestätigung des kolumbianischen Gesundheitsministeriums betreffend die Obhut durch seine Mutter und eine Kopie des Asylentscheids seiner Mutter ein. E. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). F. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, sie gehe aufgrund der Akten davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung nicht in der Schweiz anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeanträge sowie der ärztliche Bericht vom 28. Juni 2022 von Dr. med. C._______, D._______ (Beschwerdeschrift, Beilage 4), deuteten jedoch darauf hin, dass er sich inzwischen in der Schweiz aufhalte. Sie lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2022 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Ergänzend führte es an, es stehe dem Beschwerdeführer frei, selbstständig ein Asylgesuch zu stellen oder sich für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung an den Wohnsitzkanton seiner Mutter zu wenden. H. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. I. Mit Eingabe vom 4. August 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er befinde sich - trotz Ablehnung der Einreisebewilligung - bereits in der Schweiz. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung einer Fristerstreckung für die Einreichung seiner Replik. J. In seiner Replik vom 19. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdevorbringen fest. Ergänzend führte er an, dass sich eine Familienzusammenführung aufgrund seiner Vulnerabilität aufdränge. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine E-Mail mit drei Links, eine von ihm selbst verfasste Zeichnung einer Verfolgungssituation und eine Kopie eines Antrags um Personenschutz in Kolumbien ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Partei des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, wer partei- und prozessfähig ist. Die Prozessfähigkeit stellt das prozessuale Gegenstück der materiell-rechtlichen Handlungsfähigkeit dar und ist grundsätzlich an die gleichen Voraussetzungen wie Letztere geknüpft (Art. 12 ff. ZGB). Sie setzt demnach Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit voraus (Art. 13 ZGB). Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 14 ZGB); urteilsfähig ist jede Person, der es nicht wegen ihres Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Volljährigkeit ist vorliegend unbestritten, jedoch enthält die Beschwerde Hinweise auf geistige Einschränkungen des Beschwerdeführers. Da die Urteilsfähigkeit vermutet wird, und gemäss den Akten keine konkreten Anhaltspunkte gegen die Annahme seiner Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - Gesuch um Schutz und Asyl in der Schweiz - sprechen, ist vorerst von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer ist somit partei- und prozessfähig. 1.4 Weiter muss der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben oder keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt haben (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde das Gesuch um Familienzusammenführung einzig im Namen der Mutter des Beschwerdeführers gestellt und auch nur von ihr unterzeichnet; der Beschwerdeführer selbst hat am vorinstanzlichen Verfahren somit nicht teilgenommen. Das Gericht stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines damaligen Aufenthalts in seinem Heimatstaat, der bisher ungeklärten dortigen Betreuungssituation und seiner geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sein dürfte, am vor-instanzlichen Verfahren teilzunehmen. Angesichts des Umstandes, dass er inzwischen Kolumbien verlassen und in die Schweiz gereist ist, geht das Gericht davon aus, dass er - aufgrund der Beschwerdeerhebung in seinem Namen und demjenigen seiner Mutter - der Gesuchseinreichung zumindest konkludent zugestimmt hat. 1.5 Da er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - darauf einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Auf das prozessuale Beschwerdebegehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und vom Vollzug der Wegweisung sei bis zum Ausgang des Verfahrens abzusehen, ist angesichts der aufschiebenden Wirkung von Gesetzes wegen nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 VwVG). 3.2 In der Beschwerde werden sowohl die Ablehnung der Einreisebewilligung (Art. 51 Abs. 4 AsylG) als auch die Ablehnung der Familienzusammenführung gerügt. Die materiellen Rechtsbegehren sowie die Beschwerdebegründung des Hauptantrags beziehen sich aber einzig auf die Ablehnung der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung ist somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen; ohnehin ist der Beschwerdeführer inzwischen selbständig in die Schweiz eingereist. 3.3 Betreffend den Eventualantrag, die Sache sei zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, stellt das Gericht Folgendes fest: Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Namen zur Begründung des Gesuchs um Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft geltend, auch ihr Sohn - der Beschwerdeführer - sei in Kolumbien aufgrund ihrer politischen Vergangenheit Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Dies dürfte den Voraussetzungen an den weiten Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 18 AsylG zwar grundsätzlich genügen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 22 E. 6b), jedoch handelt es sich bei der Stellung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht, welches grundsätzlich vertretungsfeindlich ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 5 E. 4b). Vorliegend hätte der Beschwerdeführer - aufgrund seiner vermutungsweise bisher anzunehmenden Urteilsfähigkeit und der relativ höchstpersönlichen Natur des betroffenen Rechts - bei den schweizerischen Asylbehörden nach seiner Ankunft in der Schweiz selbst um Schutz vor Verfolgung nachsuchen müssen. Der auf Beschwerdeebene erhobene Nebenantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Durchführung eines Asylgesuchs stellt somit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 3.4 In der Folge ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit diese die Frage der Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG betrifft. Auf alle anderen Begehren wird aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht eingetreten. 4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Mit dem sogenannten «Familienasyl» erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der zum Nachzug der Familie berechtigte anerkannte Flüchtling (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete die Abweisung des Gesuchs um Familienzusammenführung damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit nicht unter die in Art. 51 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten anspruchsberechtigten Personen fallen würde. 5.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, sein Schicksal sei mit demjenigen seiner Mutter eng verknüpft. Aufgrund der politischen Tätigkeit seiner Mutter habe er innerhalb von Kolumbien flüchten müssen und sei von den Verfolgern seiner Mutter verhöhnt, gedemütigt, verfolgt, bedroht und sogar vergewaltigt worden. Als geistig beeinträchtigte Person habe er sich nicht wehren oder schützen können. Auch sei er daher nicht in der Lage, ohne umfassende Betreuung durch seine Mutter leben zu können; sein Vater sei schon 77 Jahre alt, habe sich nie um ihn gekümmert und ihn wegen seiner geistigen Beeinträchtigung verstossen. Aufgrund der besonderen Umstände - seiner Beeinträchtigung und dem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter - seien vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG trotz seiner Volljährigkeit erfüllt. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass das SEM nicht von sich aus entweder eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt oder ein ordentliches Asylverfahren durchgeführt habe. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Verfügung vom 9. Juni 2022 fest. Ergänzend verwies es den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, in einem Zentrum des Bundes ein Asylgesuch einzureichen oder sich an die kantonalen Behörden um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zu wenden. 5.4 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die Familienzusammenführung sei angesichts seiner geistigen Beeinträchtigung die einzig adäquate Lösung, zumal es nicht sinnvoll erscheine, selbst ein Asylgesuch zu stellen. Der Friedensprozess in Kolumbien sei bisher weitgehend erfolglos geblieben; seine eigene Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Mutter sei dafür exemplarisch. 5.5 Das Gericht stellt fest, dass die unter früherem Recht mögliche Erweiterung des Adressatenkreises gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG, namentlich um andere nahe Angehörige, sofern besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen, mit Wirkung zum 1. Februar 2014 aufgehoben wurde (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Der geltende Art. 51 Abs. 1 AsylG zählt ausschliesslich die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder abschliessend auf. In der Folge hat das SEM in der angefochtenen Verfügung angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Auch das Argument, die Vor-instanz hätte die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung in Betracht ziehen sollen, erschüttert die Ausführungen der Vorinstanz nicht, zumal für das Gericht nicht ersichtlich ist, auf welche Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer sich bezieht. 5.6 Das Gericht stellt nach den vorangehenden Ausführungen fest, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, selbstständig sein relativ höchstpersönliches Recht auf Stellung eines Asylgesuchs wahrzunehmen; im Bundeszentrum wird er ab Gesuchstellung einen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung durch eine juristische Fachperson des Asylbereichs haben (vgl. Art. 102f AsylG), die für die ihm nötige Unterstützung besorgt sein wird. 5.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: