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D-6255/2020

D-6255/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-16 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a E._______ (die Mutter der Beschwerdeführenden) suchte am 29. September 2013 für sich, die damals minderjährigen Beschwerdeführenden und ein weiteres jüngeres Geschwister in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. A.c Die dagegen am 18. August 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4622/2014 vom 22. Dezember 2014 ab. B. F._______ (der Vater der Beschwerdeführenden) reiste am 25. Dezember 2015 mit einem humanitären Visum in die Schweiz ein, wo er am 11. Januar 2016 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 stellte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) fest und gewährte ihm Asyl. C. Am 5. Juni 2020 ersuchten die volljährigen Beschwerdeführenden beim SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG. D. Mit separat eröffneter Verfügung vom 13. November 2020 lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters ab. Gleichzeitig stellte es fest, ihre am 15. Juli 2014 angeordneten vorläufigen Aufnahmen blieben bestehen. E. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit gemeinsamer Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien ihre Verfahren aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden. Der Eingabe beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie die Vollmachten der Beschwerdeführenden vom 4. Dezember 2020 (jeweils in Kopie). F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeschrift die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder ihres Vertreters zu enthalten habe und im Falle einer Vertretung die Vollmachten im Original beizulegen seien. Daher forderte er die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung jeweils eine persönlich unterschriebene Beschwerdeschrift oder eine Vertretungsvollmacht zu Gunsten des rubrizierten Rechtsvertreters im Original einzureichen, im Säumnisfall würde auf die Eingabe vom 10. Dezember 2020 nicht eingetreten. G. Am 8. März 2021 liessen die Beschwerdeführenden fristgerecht die Vertretungsvollmachten im Original (datiert vom 4. Dezember 2020) zu den Akten reichen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit - unter Vorbehalt der E. 4.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs ist über die Beschwerden antragsgemäss im selben Beschwerdeverfahren (D-6255/2020) zu befinden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet einzig die Frage nach dem Einbezug der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG.

E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden die Feststellung der selbständigen (originären) Flüchtlingseigenschaft beantragen, stellt dieses Begehren eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es bleibt den Beschwerdeführenden unbenommen, eine möglicherweise ihnen drohende Verfolgung in gesonderten Gesuchen bei der Vorinstanz geltend zu machen.

E. 5 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Kreis der Begünstigten wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375, 5357) abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. "Andere nahe Angehörige" von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen - darunter auch volljährige Kinder - sind nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.4 und E. 6.6; BVGE 2015/29 E. 3.2).

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters vom 5. Juni 2020 im Wesentlichen damit, dass sie bei Einreichung seines Asylgesuches am 11. Januar 2016 allesamt minderjährig gewesen seien. Hinsichtlich des massgeblichen Zeitpunkts der Gesuchseinreichung sei auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache A. und S. gegen die Niederlande vom 12. April 2018 (C-550/16) zu verweisen, worin unter anderem festgehalten werde, dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden mit Recht auf Familienasyl der massgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung des Kriteriums der Minderjährigkeit allein die Asylantragstellung sei. Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf den hier umgekehrten Fall sei angezeigt. Folglich erfüllten sie die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG.

E. 6.2 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt, da für die Altersbestimmung nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl ausschlaggebend sei (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-6385/2018 vom 29. November 2018 E. 8.5 und E-6217/2014 vom 5. November 2014 E. 5.2) und die Beschwerdeführenden zu jener Zeit die Volljährigkeit bereits erreicht hätten.

E. 6.3 Dem hielten die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, die von der Vorinstanz zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts seien vorliegend nicht anwendbar, zumal sich die in jenen Fällen einzubeziehenden Personen - im Gegensatz zu ihnen - nicht bereits in der Schweiz aufgehalten hätten. Sie hätten im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung ihres Vaters bereits mit demselben in der Schweiz zusammengelebt, weshalb das Asylgesuch ihres Vaters als Familienasylgesuch zu verstehen sei, zumal sie alle dieselbe N-Nummer hätten. Der Umstand, dass das Asylverfahren ihres Vaters in der Folge rund viereinhalb Jahre gedauert habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Im Übrigen wiederholten sie ihre Ausführungen im Rahmen der Gesuchsstellung.

E. 7.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden am (...), am (...) respektive am (...) die Volljährigkeit erreichten und die Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl ihres Vaters vom 5. Juni 2020 datieren. Demnach waren die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung allesamt bereits volljährig, was von den Beschwerdeführenden ebenso wenig bestritten wird. Der Gesetzestext von Art. 51 Abs. 1 AsylG spricht explizit von minderjährigen Kindern, wobei - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl massgeblich ist (vgl. vorstehend E. 5. sowie zuletzt Urteile des BVGer D-4747/2020 vom 28. September 2020 E. 6.1, E-1201/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.4, E-6985/2018 vom 31. März 2020 E. 4.2). Als Gesuch um Familienasyl im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG gilt dabei das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl ihres Vaters vom 5. Juni 2020 und - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - nicht das Asylgesuch ihres Vaters vom 11. Januar 2016. Damit fehlt es vorliegend an einer der zwingenden Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG. Etwas anderes vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht aus dem zitierten Urteil des EuGH C-550/16 vom 12. April 2018 abzuleiten. Jenem Urteil liegt eine zum vorliegenden Fall abweichende - und vom schweizerischen Gesetzgeber nicht vorgesehene (vgl. BVGE 2015/29 E. 4.2.3) - Konstellation zugrunde, nämlich der Einschluss von Verwandten eines (zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung) Minderjährigen, dem Asyl gewährt wurde. Im Übrigen ist die Schweiz an die Familienzusammenführungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/86/EG - FamZ-RL), welche dem erwähnten Urteil des EuGH zugrunde liegt, nicht gebunden.

E. 7.2 Sodann ist den Beschwerdeführenden zwar darin Recht zu geben, dass das Asylverfahren ihres Vaters durchaus viele Jahre gedauert hat. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass eine lange vorinstanzliche Verfahrensdauer im Prinzip mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 64a VwVG (Art. 29 Abs. 1 BV) hätte remediert werden können. Daraus, dass eine solche allenfalls zu einem früheren Entscheid des SEM im Verfahren hinsichtlich der Asylgewährung ihres Vaters und damit zu einem anderen Ausgang des vorliegenden Verfahrens hätte führen können, können die Beschwerdeführenden jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 7.3 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG zu Recht abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Erlass des Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6255/2020 Urteil vom 16. April 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Idris Hajo, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 13. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a E._______ (die Mutter der Beschwerdeführenden) suchte am 29. September 2013 für sich, die damals minderjährigen Beschwerdeführenden und ein weiteres jüngeres Geschwister in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. A.c Die dagegen am 18. August 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4622/2014 vom 22. Dezember 2014 ab. B. F._______ (der Vater der Beschwerdeführenden) reiste am 25. Dezember 2015 mit einem humanitären Visum in die Schweiz ein, wo er am 11. Januar 2016 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 stellte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) fest und gewährte ihm Asyl. C. Am 5. Juni 2020 ersuchten die volljährigen Beschwerdeführenden beim SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG. D. Mit separat eröffneter Verfügung vom 13. November 2020 lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters ab. Gleichzeitig stellte es fest, ihre am 15. Juli 2014 angeordneten vorläufigen Aufnahmen blieben bestehen. E. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit gemeinsamer Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien ihre Verfahren aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden. Der Eingabe beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie die Vollmachten der Beschwerdeführenden vom 4. Dezember 2020 (jeweils in Kopie). F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeschrift die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder ihres Vertreters zu enthalten habe und im Falle einer Vertretung die Vollmachten im Original beizulegen seien. Daher forderte er die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung jeweils eine persönlich unterschriebene Beschwerdeschrift oder eine Vertretungsvollmacht zu Gunsten des rubrizierten Rechtsvertreters im Original einzureichen, im Säumnisfall würde auf die Eingabe vom 10. Dezember 2020 nicht eingetreten. G. Am 8. März 2021 liessen die Beschwerdeführenden fristgerecht die Vertretungsvollmachten im Original (datiert vom 4. Dezember 2020) zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit - unter Vorbehalt der E. 4.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs ist über die Beschwerden antragsgemäss im selben Beschwerdeverfahren (D-6255/2020) zu befinden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet einzig die Frage nach dem Einbezug der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG. 4.2 Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden die Feststellung der selbständigen (originären) Flüchtlingseigenschaft beantragen, stellt dieses Begehren eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es bleibt den Beschwerdeführenden unbenommen, eine möglicherweise ihnen drohende Verfolgung in gesonderten Gesuchen bei der Vorinstanz geltend zu machen. 5. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Kreis der Begünstigten wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375, 5357) abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. "Andere nahe Angehörige" von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen - darunter auch volljährige Kinder - sind nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.4 und E. 6.6; BVGE 2015/29 E. 3.2). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters vom 5. Juni 2020 im Wesentlichen damit, dass sie bei Einreichung seines Asylgesuches am 11. Januar 2016 allesamt minderjährig gewesen seien. Hinsichtlich des massgeblichen Zeitpunkts der Gesuchseinreichung sei auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache A. und S. gegen die Niederlande vom 12. April 2018 (C-550/16) zu verweisen, worin unter anderem festgehalten werde, dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden mit Recht auf Familienasyl der massgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung des Kriteriums der Minderjährigkeit allein die Asylantragstellung sei. Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf den hier umgekehrten Fall sei angezeigt. Folglich erfüllten sie die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG. 6.2 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt, da für die Altersbestimmung nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl ausschlaggebend sei (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-6385/2018 vom 29. November 2018 E. 8.5 und E-6217/2014 vom 5. November 2014 E. 5.2) und die Beschwerdeführenden zu jener Zeit die Volljährigkeit bereits erreicht hätten. 6.3 Dem hielten die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, die von der Vorinstanz zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts seien vorliegend nicht anwendbar, zumal sich die in jenen Fällen einzubeziehenden Personen - im Gegensatz zu ihnen - nicht bereits in der Schweiz aufgehalten hätten. Sie hätten im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung ihres Vaters bereits mit demselben in der Schweiz zusammengelebt, weshalb das Asylgesuch ihres Vaters als Familienasylgesuch zu verstehen sei, zumal sie alle dieselbe N-Nummer hätten. Der Umstand, dass das Asylverfahren ihres Vaters in der Folge rund viereinhalb Jahre gedauert habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Im Übrigen wiederholten sie ihre Ausführungen im Rahmen der Gesuchsstellung. 7. 7.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden am (...), am (...) respektive am (...) die Volljährigkeit erreichten und die Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl ihres Vaters vom 5. Juni 2020 datieren. Demnach waren die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung allesamt bereits volljährig, was von den Beschwerdeführenden ebenso wenig bestritten wird. Der Gesetzestext von Art. 51 Abs. 1 AsylG spricht explizit von minderjährigen Kindern, wobei - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl massgeblich ist (vgl. vorstehend E. 5. sowie zuletzt Urteile des BVGer D-4747/2020 vom 28. September 2020 E. 6.1, E-1201/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.4, E-6985/2018 vom 31. März 2020 E. 4.2). Als Gesuch um Familienasyl im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG gilt dabei das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl ihres Vaters vom 5. Juni 2020 und - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - nicht das Asylgesuch ihres Vaters vom 11. Januar 2016. Damit fehlt es vorliegend an einer der zwingenden Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG. Etwas anderes vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht aus dem zitierten Urteil des EuGH C-550/16 vom 12. April 2018 abzuleiten. Jenem Urteil liegt eine zum vorliegenden Fall abweichende - und vom schweizerischen Gesetzgeber nicht vorgesehene (vgl. BVGE 2015/29 E. 4.2.3) - Konstellation zugrunde, nämlich der Einschluss von Verwandten eines (zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung) Minderjährigen, dem Asyl gewährt wurde. Im Übrigen ist die Schweiz an die Familienzusammenführungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/86/EG - FamZ-RL), welche dem erwähnten Urteil des EuGH zugrunde liegt, nicht gebunden. 7.2 Sodann ist den Beschwerdeführenden zwar darin Recht zu geben, dass das Asylverfahren ihres Vaters durchaus viele Jahre gedauert hat. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass eine lange vorinstanzliche Verfahrensdauer im Prinzip mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 64a VwVG (Art. 29 Abs. 1 BV) hätte remediert werden können. Daraus, dass eine solche allenfalls zu einem früheren Entscheid des SEM im Verfahren hinsichtlich der Asylgewährung ihres Vaters und damit zu einem anderen Ausgang des vorliegenden Verfahrens hätte führen können, können die Beschwerdeführenden jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.3 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Vaters gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG zu Recht abgelehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Erlass des Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: