Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 10. April 2018 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und seine Ehefrau E._______, iranischer Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______, als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. Das in der Schweiz geborene gemeinsame Kind G._______, geboren am (...), wurde gestützt auf Art. 51 AsylG (SR 142.31) in das Asyl seiner Eltern einbezogen. B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Gesuch um Einreisebewilligung zu Gunsten seiner ersten Ehefrau B._______, geboren am (...), und der gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren am (...), und um Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ein. Der Beschwerdeführer liess Kopien der Reisepässe der nachzuziehenden Familienangehörigen sowie eine Kopie der Heiratsurkunde zu den Akten reichen. C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 - eröffnet am 10. Oktober 2018 - lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab und verweigerte die Einreise von B._______, C._______ und D._______. D. Mit Eingabe vom 9. November 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den Familienangehörigen des Beschwerdeführers sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Diesbezüglich wurde eine Fürsorgebestätigung vom 31. Oktober 2018 eingereicht. E. Am 12. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Zudem setzt die Erteilung einer Einreisebewilligung eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als "Zeitpunkt der Flucht" gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland.
E. 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung der Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Leitgedanke des Familienasyls darin bestehe, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilien eines Flüchtlings einheitlich zu regeln. Die Gewährung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 AsylG bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem nachzuziehenden Familienmitglied gelebt habe. Das Familienasyl diene mithin weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer gemäss Asylakten am 3. August 2014 E._______ in F._______ geheiratet und mit ihr ab dem Zeitpunkt der Heirat bis zur Ausreise in die Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt in F._______ gelebt. Am (...) sei ihr gemeinsames Kind in der Schweiz zur Welt gekommen und mit Verfügung vom 10. April 2018 sei der Familie Asyl gewährt worden. Mitte 2018 sei das Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden. Es bestünden schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt des mit dem Gesuch um Familienzusammenführung vorgebrachten Sachverhalts. So habe der Beschwerdeführer an keiner Stelle seines Asylverfahrens angegeben, mit B._______ verheiratet zu sein. Die Frage, ob er Kinder habe, habe er im Rahmen der Erstbefragung verneint. Der Beschwerdeführer habe stattdessen vorgebracht, im Jahre 2014 seine jetzige Ehefrau geheiratet zu haben und ab diesem Zeitpunkt mit ihr in einem Haushalt gelebt zu haben. Soweit nun vorgebracht werde, der Beschwerdeführer habe Familienangehörige aus einer ersten Ehe, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Beziehung spätestens ab August 2014, dem Zeitpunkt der Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau, abgebrochen gewesen sei und zum Zeitpunkt der Flucht aus dem Iran im Jahre 2016 mit den Familienangehörigen aus erster Ehe keine gelebte Familiengemeinschaft mehr bestanden habe. Eine zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls - das Bestehen einer Familiengemeinschaft vor der Flucht - sei im vorliegenden Fall klarerweise nicht gegeben. Es erübrige sich daher, weitere Untersuchungen im Hinblick auf die Abstammungsverhältnisse durchführen zu lassen. Ergänzend sei zudem festzustellen, dass C._______ aufgrund ihrer Volljährigkeit ohnehin keinen Anspruch hätte, in das Familienasyl des Beschwerdeführers miteinbezogen zu werden. Ausserdem laufe der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit zwei verschiedenen Frauen verheiratet sei, dem schweizerischen Ordre Public-Vorbehalt entgegen, was zur Folge habe, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz ohnehin nicht anerkannt werden könnte.
E. 6 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, dass die noch minderjährige D._______ unter dem Schutz des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107; UNO-Kinderrechtskonvention, nachfolgend: KRK) stehe und ihre Interessen im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben und von der Vorinstanz auch nicht berücksichtigt worden seien. So habe es das SEM auch unterlassen, seiner Begründungspflicht nachzukommen. Eine Abweisung des Familiennachzugs sei deshalb nicht rechtens. Im Heimatstaat der Familie seien die Menschenrechtsgarantien und deren gerichtliche Durchsetzung stark und weitgehend durch die Religion eingeschränkt, was sich daran zeige, dass der Iran als einziger grosser Staat das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1978 (SR 0.108) nicht unterzeichnet habe. Die Vorinstanz habe durch die Nicht-Berücksichtigung des Bundesrechts, insbesondere der KRK, den Sachverhalt unrichtig und unvollständig dargestellt. Zudem habe sie das rechtliche Gehör und das Partizipationsrecht im Sinne der KRK verletzt, wobei dieser rechtliche Mangel im Beschwerdeverfahren nicht heilbar sei und die angefochtene Verfügung zwingend aufgehoben werden müsse. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu gewähren. Des Weiteren habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen und habe damit nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern auch das Willkürverbot. Die Vorinstanz hätte hinsichtlich der früheren Ehe des Beschwerdeführers weitere Abklärungen treffen und insbesondere eine Anhörung durchführen müssen. Im Übrigen sei auch die mittlerweile volljährige C._______ in das Gesuch um Einreise und Familiennachzug einzubeziehen, zumal sie zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran minderjährig gewesen sei. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz habe zwei Jahre gedauert, eine Zeit, in der seine Familienangehörigen ihre Rechte nicht hätten wahrnehmen können. Die lange Verfahrensdauer und der Umstand, dass C._______ während dieser Zeit volljährig geworden sei, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Betreffend die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens, dass er keine Kinder hätte, sei zu erwidern, dass er sich bei dieser Aussage auf seine zweite Ehe bezogen habe. Wäre ihm in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör gewährt worden, hätte er dieses Missverständnis aufklären können.
E. 7 Die formellen Rügen halten einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht stand. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die eingereichten Beweismittel erwähnt und implizit würdigt. Auch hat sich das SEM gleichermassen auf die Anhörungsergebnisse des Asylverfahrens - in dessen Rahmen der Beschwerdeführer seine erste Ehe und seine Kinder aus erster Ehe mit keinem Wort erwähnte (s. sogleich E. 8) - und das Gesuch gestützt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen materiellen Würdigung der gesamten Vorbringen gelangt, stellt weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Insbesondere hat sie die rechtlichen Grundlagen korrekt angewendet. Sofern, wie vorliegend, eine der zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG von vorneherein nicht gegeben ist, besteht für die Asylbehörden weder ein Ermessensspielraum in Bezug auf die Würdigung der einzelnen Interessen, insbesondere der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers im Sinne der KRK, noch besteht die Pflicht, weitere Abklärungen beziehungsweise Anhörungen durchzuführen. Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht begründet. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht.
E. 8 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung auch in materieller Hinsicht zu bestätigen ist.
E. 8.1 Vorliegend ist aufgrund der Akten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2014 E._______, die er etwa sechs Monate zuvor kennengelernt hat, in F._______ geheiratet und mit ihr ab dem Zeitpunkt der Heirat bis zur Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Er hat mit ihr und ihrer Schwester in ihrem Elternhaus in F._______ gewohnt. Sie haben sodann im Februar 2016 im Abstand von einer Woche getrennt voneinander den Iran verlassen (s. zum Ganzen act. A47/21 F17 ff., F27 f.; act. A50/24 F13, F39). Am 29. Februar 2016 sind sie in die Schweiz eingereist und haben gemeinsam ein Asylgesuch gestellt. Am 10. April 2018 ist ihnen und ihrem am (...) geborenen Kind in der Schweiz Asyl gewährt worden (act. A70/3).
E. 8.2 Tatsächlich sind den Anhörungsprotokollen keinerlei Hinweise auf eine erste Ehe beziehungsweise Kinder aus einer ersten Ehe im Iran zu entnehmen. So hat der Beschwerdeführer die Frage nach Kindern im Heimatstaat während der Befragung zur Person (BzP) klar verneint (act. A17/7 F3.01) und hat auch im Verlaufe des weiteren Verfahrens nie eine andere Ehefrau beziehungsweise eine andere Familie erwähnt. Das Asylverfahren von ihm und E._______, während dessen Verlaufes auch ihr gemeinsamer Sohn in der Schweiz zur Welt gekommen ist, beruhte auf dem oben geschilderten und von beiden Ehepartnern vertretenen Sachverhalt. Auch nachträglich ergeben sich keine Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit desselben zweifeln lassen würden.
E. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, er sei im Iran bereits einmal verheiratet gewesen, diese Ehe sei noch nicht geschieden worden und er hätte aus dieser Ehe auch noch zwei Kinder, bestehen folglich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Die auf Rechtsmittelebene vorgebrachte Begründung, er habe bei der Frage nach Kindern im Heimatstaat nur die aktuelle Ehe berücksichtigt (s. Beschwerde S. 7), ist nicht plausibel und kann nicht als Erklärung für das verspätete Vorbringen einer zweiten Familie herangezogen werden.
E. 8.4 Selbst bei Wahrunterstellung des neuen Vorbringens kann mit der Vorinstanz übereinstimmend festgehalten werden, dass es vorliegend am Erfordernis des Bestehens einer gelebten Familiengemeinschaft vor der Flucht klarerweise fehlt. Es muss aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers angenommen werden, dass die Beziehung zu seiner ersten Familie spätestens ab dem Zeitpunkt der Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau, abgebrochen ist. Ab diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer denn auch mit seiner jetzigen Ehefrau und deren Schwester bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2016 in deren Elternhaus in F._______ gelebt.
E. 8.5 Auch die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Rügen halten einer Überprüfung nicht stand. Insbesondere sind vom Familienasyl nach Art. 51 AsylG nur Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen erfasst, so dass C._______ aufgrund ihrer Volljährigkeit nicht in das Asyl des Beschwerdeführers einbezogen werden könnte. Beim Familiennachzug von Kindern ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausschlaggebend (BGE 139 II 497 E. 3). Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 11. Juni 2018 war C._______ (...) Jahre alt und somit volljährig.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für den Einbezug von B._______, C._______ und D._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls nicht erfüllt sind. Das SEM hat das Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise von B._______, C._______ und D._______ in die Schweiz im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandlos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6385/2018 Urteil vom 29. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Iran vertreten durch Shahryar Hemmaty, Rechtsberater, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (...) und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Iran; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 10. April 2018 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und seine Ehefrau E._______, iranischer Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______, als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. Das in der Schweiz geborene gemeinsame Kind G._______, geboren am (...), wurde gestützt auf Art. 51 AsylG (SR 142.31) in das Asyl seiner Eltern einbezogen. B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Gesuch um Einreisebewilligung zu Gunsten seiner ersten Ehefrau B._______, geboren am (...), und der gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren am (...), und um Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ein. Der Beschwerdeführer liess Kopien der Reisepässe der nachzuziehenden Familienangehörigen sowie eine Kopie der Heiratsurkunde zu den Akten reichen. C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 - eröffnet am 10. Oktober 2018 - lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab und verweigerte die Einreise von B._______, C._______ und D._______. D. Mit Eingabe vom 9. November 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den Familienangehörigen des Beschwerdeführers sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Diesbezüglich wurde eine Fürsorgebestätigung vom 31. Oktober 2018 eingereicht. E. Am 12. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Zudem setzt die Erteilung einer Einreisebewilligung eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als "Zeitpunkt der Flucht" gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland. 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung der Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Leitgedanke des Familienasyls darin bestehe, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilien eines Flüchtlings einheitlich zu regeln. Die Gewährung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 AsylG bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem nachzuziehenden Familienmitglied gelebt habe. Das Familienasyl diene mithin weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer gemäss Asylakten am 3. August 2014 E._______ in F._______ geheiratet und mit ihr ab dem Zeitpunkt der Heirat bis zur Ausreise in die Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt in F._______ gelebt. Am (...) sei ihr gemeinsames Kind in der Schweiz zur Welt gekommen und mit Verfügung vom 10. April 2018 sei der Familie Asyl gewährt worden. Mitte 2018 sei das Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden. Es bestünden schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt des mit dem Gesuch um Familienzusammenführung vorgebrachten Sachverhalts. So habe der Beschwerdeführer an keiner Stelle seines Asylverfahrens angegeben, mit B._______ verheiratet zu sein. Die Frage, ob er Kinder habe, habe er im Rahmen der Erstbefragung verneint. Der Beschwerdeführer habe stattdessen vorgebracht, im Jahre 2014 seine jetzige Ehefrau geheiratet zu haben und ab diesem Zeitpunkt mit ihr in einem Haushalt gelebt zu haben. Soweit nun vorgebracht werde, der Beschwerdeführer habe Familienangehörige aus einer ersten Ehe, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Beziehung spätestens ab August 2014, dem Zeitpunkt der Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau, abgebrochen gewesen sei und zum Zeitpunkt der Flucht aus dem Iran im Jahre 2016 mit den Familienangehörigen aus erster Ehe keine gelebte Familiengemeinschaft mehr bestanden habe. Eine zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls - das Bestehen einer Familiengemeinschaft vor der Flucht - sei im vorliegenden Fall klarerweise nicht gegeben. Es erübrige sich daher, weitere Untersuchungen im Hinblick auf die Abstammungsverhältnisse durchführen zu lassen. Ergänzend sei zudem festzustellen, dass C._______ aufgrund ihrer Volljährigkeit ohnehin keinen Anspruch hätte, in das Familienasyl des Beschwerdeführers miteinbezogen zu werden. Ausserdem laufe der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit zwei verschiedenen Frauen verheiratet sei, dem schweizerischen Ordre Public-Vorbehalt entgegen, was zur Folge habe, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz ohnehin nicht anerkannt werden könnte.
6. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, dass die noch minderjährige D._______ unter dem Schutz des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107; UNO-Kinderrechtskonvention, nachfolgend: KRK) stehe und ihre Interessen im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben und von der Vorinstanz auch nicht berücksichtigt worden seien. So habe es das SEM auch unterlassen, seiner Begründungspflicht nachzukommen. Eine Abweisung des Familiennachzugs sei deshalb nicht rechtens. Im Heimatstaat der Familie seien die Menschenrechtsgarantien und deren gerichtliche Durchsetzung stark und weitgehend durch die Religion eingeschränkt, was sich daran zeige, dass der Iran als einziger grosser Staat das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1978 (SR 0.108) nicht unterzeichnet habe. Die Vorinstanz habe durch die Nicht-Berücksichtigung des Bundesrechts, insbesondere der KRK, den Sachverhalt unrichtig und unvollständig dargestellt. Zudem habe sie das rechtliche Gehör und das Partizipationsrecht im Sinne der KRK verletzt, wobei dieser rechtliche Mangel im Beschwerdeverfahren nicht heilbar sei und die angefochtene Verfügung zwingend aufgehoben werden müsse. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu gewähren. Des Weiteren habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen und habe damit nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern auch das Willkürverbot. Die Vorinstanz hätte hinsichtlich der früheren Ehe des Beschwerdeführers weitere Abklärungen treffen und insbesondere eine Anhörung durchführen müssen. Im Übrigen sei auch die mittlerweile volljährige C._______ in das Gesuch um Einreise und Familiennachzug einzubeziehen, zumal sie zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran minderjährig gewesen sei. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz habe zwei Jahre gedauert, eine Zeit, in der seine Familienangehörigen ihre Rechte nicht hätten wahrnehmen können. Die lange Verfahrensdauer und der Umstand, dass C._______ während dieser Zeit volljährig geworden sei, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Betreffend die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens, dass er keine Kinder hätte, sei zu erwidern, dass er sich bei dieser Aussage auf seine zweite Ehe bezogen habe. Wäre ihm in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör gewährt worden, hätte er dieses Missverständnis aufklären können.
7. Die formellen Rügen halten einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht stand. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die eingereichten Beweismittel erwähnt und implizit würdigt. Auch hat sich das SEM gleichermassen auf die Anhörungsergebnisse des Asylverfahrens - in dessen Rahmen der Beschwerdeführer seine erste Ehe und seine Kinder aus erster Ehe mit keinem Wort erwähnte (s. sogleich E. 8) - und das Gesuch gestützt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen materiellen Würdigung der gesamten Vorbringen gelangt, stellt weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Insbesondere hat sie die rechtlichen Grundlagen korrekt angewendet. Sofern, wie vorliegend, eine der zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG von vorneherein nicht gegeben ist, besteht für die Asylbehörden weder ein Ermessensspielraum in Bezug auf die Würdigung der einzelnen Interessen, insbesondere der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers im Sinne der KRK, noch besteht die Pflicht, weitere Abklärungen beziehungsweise Anhörungen durchzuführen. Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als nicht begründet. Bei dieser Sachlage fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht.
8. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung auch in materieller Hinsicht zu bestätigen ist. 8.1 Vorliegend ist aufgrund der Akten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2014 E._______, die er etwa sechs Monate zuvor kennengelernt hat, in F._______ geheiratet und mit ihr ab dem Zeitpunkt der Heirat bis zur Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Er hat mit ihr und ihrer Schwester in ihrem Elternhaus in F._______ gewohnt. Sie haben sodann im Februar 2016 im Abstand von einer Woche getrennt voneinander den Iran verlassen (s. zum Ganzen act. A47/21 F17 ff., F27 f.; act. A50/24 F13, F39). Am 29. Februar 2016 sind sie in die Schweiz eingereist und haben gemeinsam ein Asylgesuch gestellt. Am 10. April 2018 ist ihnen und ihrem am (...) geborenen Kind in der Schweiz Asyl gewährt worden (act. A70/3). 8.2 Tatsächlich sind den Anhörungsprotokollen keinerlei Hinweise auf eine erste Ehe beziehungsweise Kinder aus einer ersten Ehe im Iran zu entnehmen. So hat der Beschwerdeführer die Frage nach Kindern im Heimatstaat während der Befragung zur Person (BzP) klar verneint (act. A17/7 F3.01) und hat auch im Verlaufe des weiteren Verfahrens nie eine andere Ehefrau beziehungsweise eine andere Familie erwähnt. Das Asylverfahren von ihm und E._______, während dessen Verlaufes auch ihr gemeinsamer Sohn in der Schweiz zur Welt gekommen ist, beruhte auf dem oben geschilderten und von beiden Ehepartnern vertretenen Sachverhalt. Auch nachträglich ergeben sich keine Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit desselben zweifeln lassen würden. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, er sei im Iran bereits einmal verheiratet gewesen, diese Ehe sei noch nicht geschieden worden und er hätte aus dieser Ehe auch noch zwei Kinder, bestehen folglich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Die auf Rechtsmittelebene vorgebrachte Begründung, er habe bei der Frage nach Kindern im Heimatstaat nur die aktuelle Ehe berücksichtigt (s. Beschwerde S. 7), ist nicht plausibel und kann nicht als Erklärung für das verspätete Vorbringen einer zweiten Familie herangezogen werden. 8.4 Selbst bei Wahrunterstellung des neuen Vorbringens kann mit der Vorinstanz übereinstimmend festgehalten werden, dass es vorliegend am Erfordernis des Bestehens einer gelebten Familiengemeinschaft vor der Flucht klarerweise fehlt. Es muss aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers angenommen werden, dass die Beziehung zu seiner ersten Familie spätestens ab dem Zeitpunkt der Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau, abgebrochen ist. Ab diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer denn auch mit seiner jetzigen Ehefrau und deren Schwester bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2016 in deren Elternhaus in F._______ gelebt. 8.5 Auch die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Rügen halten einer Überprüfung nicht stand. Insbesondere sind vom Familienasyl nach Art. 51 AsylG nur Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen erfasst, so dass C._______ aufgrund ihrer Volljährigkeit nicht in das Asyl des Beschwerdeführers einbezogen werden könnte. Beim Familiennachzug von Kindern ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausschlaggebend (BGE 139 II 497 E. 3). Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 11. Juni 2018 war C._______ (...) Jahre alt und somit volljährig. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für den Einbezug von B._______, C._______ und D._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls nicht erfüllt sind. Das SEM hat das Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise von B._______, C._______ und D._______ in die Schweiz im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandlos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: