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D-4747/2020

D-4747/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-28 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. März 2020 anerkannte das SEM ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 ersuchte er das SEM um Familienasyl für seine Ehefrau und die beiden Söhne B._______ und C._______. C. C.a Am 20. August 2020 erteilte das SEM der Ehefrau sowie dem Sohn C._______, geboren am (...), eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. C.b Mit separater Verfügung vom gleichen Datum - eröffnet am 26. August 2020 - wies die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung betreffend B._______, geboren am 26. Februar 2002, ab und verweigerte ihm die Einreisebewilligung. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen die seinen Sohn B._______ betreffende Verfügung mit Eingabe vom 17. September 2020 (Postaufgabe: 24. September 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seinen Sohn B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, B._______ Asyl zu gewähren und ihm die Einreise in die Schweiz zu erlauben, eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. E. Mit Schreiben vom 25. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich nachstehender Erwägung - einzutreten.

E. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob das SEM dem Sohn des Beschwerdeführers, der sich in der Türkei aufhält, die Einreisebewilligung verweigern durfte. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft (wie auch des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft) und der Asylgewährung können jedoch, nachdem ein Asylgesuch aus dem Ausland nicht (mehr) möglich ist, erst geprüft werden, wenn sich eine Person in der Schweiz aufhält. Auf den Antrag, B._______ sei in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und ihm sei Asyl zu gewähren, ist deshalb nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Der Kreis der Begünstigten wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375, 5357) abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. "Andere nahe Angehörige" von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen - darunter auch volljährige Kinder - sind nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.4 und E. 6.6; BVGE 2015/29 E. 3.2; Urteil des BVGer E-7621/2015).

E. 4.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden.

E. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, B._______ sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Familienzusammenführungsgesuchs vom 4. Juni 2020 bereits volljährig gewesen. Da nebst Ehegatten und eingetragenen Partnern und Partnerinnen nur minderjährige Kinder anspruchsberechtigt seien, sei das Gesuch um Familienzusammenführung in Bezug auf B._______ abzuweisen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, im Zeitpunkt seines Asylgesuchs sei B._______ noch minderjährig gewesen, im Zeitpunkt des positiven Asylentscheides erst etwas mehr als einen Monat volljährig. Die Frist sei somit nur ganz knapp verpasst. Die Familieneinheit würde zerstört, wenn er als einzige Person in der Türkei bleiben müsste. Es bestehe überdies die Gefahr, dass B._______ in der Türkei verfolgt würde. Er (der Beschwerdeführer) habe sich bereits während seines laufenden Asylverfahrens nach der Möglichkeit eines Familiennachzuges erkundigt, und es sei nicht seine Schuld, dass das Verfahren so lange gedauert habe. In Anbetracht des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und da die Frist nur knapp verpasst worden sei, sei B._______ die Einreise ausnahmsweise zu bewilligen.

E. 6.1 Es ist unbestritten und belegt, dass B._______ am (...) die Volljährigkeit erreichte und das Familienzusammenführungsgesuch vom 4. Juni 2020 datiert. Demnach war B._______ zum massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. vorstehend E. 4.1 sowie zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1201/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.4 [zur Publikation vorgesehen]) bereits volljährig, was ebenfalls unbestritten ist. Damit fehlt es vorliegend an einer der zwingenden Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG. Für die Asylbehörden besteht bei dieser Sachlage kein Ermessensspielraum, den Umstand der erst kurz vor Stellung des Familienzusammenführungsgesuches erreichten Volljährigkeit und den durchaus verständlichen Wunsch auf ein Zusammenleben der Familie zu berücksichtigen. Ebenso wenig kann geprüft werden, ob und welche weiteren Familienangehörige noch im Heimatland leben. Dass und welche weiteren Abklärungen hätten vorgenommen werden sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts ist abzuweisen.

E. 6.2 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Vorwurf einer langen Verfahrensdauer nicht gerechtfertigt ist, nachdem der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 19. Dezember 2019 eingereicht hatte und das SEM den positiven Asylentscheid am 10. März 2020 fällte. Auch aus dem Verweis auf Art. 8 EMRK vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Nachdem die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, können die Bestimmungen von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden. Art. 8 EMRK soll lediglich dazu dienen, ein Auseinanderreissen der Familie in der Schweiz zu verhindern, vermag aber keinen Anspruch auf Einreisebewilligung zugunsten eines engen Familienangehörigen zu begründen (vgl. Urteile des BVGer D-6782/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.4, D-6708/2016 vom 26. Oktober 2018 E. 4.6.3.2; EMARK 2002 Nr. 6 E. 5). Sodann kann eine allfällige Gefährdungslage im Heimatland vorliegend im Rahmen des Familienasyls - wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 1.2) - ebenfalls nicht geprüft werden.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Das mit der Beschwerde bestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4747/2020 Urteil vom 28. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (...), Türkei; Verfügung des SEM vom 20. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. März 2020 anerkannte das SEM ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 ersuchte er das SEM um Familienasyl für seine Ehefrau und die beiden Söhne B._______ und C._______. C. C.a Am 20. August 2020 erteilte das SEM der Ehefrau sowie dem Sohn C._______, geboren am (...), eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. C.b Mit separater Verfügung vom gleichen Datum - eröffnet am 26. August 2020 - wies die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung betreffend B._______, geboren am 26. Februar 2002, ab und verweigerte ihm die Einreisebewilligung. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen die seinen Sohn B._______ betreffende Verfügung mit Eingabe vom 17. September 2020 (Postaufgabe: 24. September 2020) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seinen Sohn B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, B._______ Asyl zu gewähren und ihm die Einreise in die Schweiz zu erlauben, eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. E. Mit Schreiben vom 25. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich nachstehender Erwägung - einzutreten. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob das SEM dem Sohn des Beschwerdeführers, der sich in der Türkei aufhält, die Einreisebewilligung verweigern durfte. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft (wie auch des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft) und der Asylgewährung können jedoch, nachdem ein Asylgesuch aus dem Ausland nicht (mehr) möglich ist, erst geprüft werden, wenn sich eine Person in der Schweiz aufhält. Auf den Antrag, B._______ sei in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und ihm sei Asyl zu gewähren, ist deshalb nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Der Kreis der Begünstigten wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375, 5357) abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. "Andere nahe Angehörige" von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen - darunter auch volljährige Kinder - sind nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.4 und E. 6.6; BVGE 2015/29 E. 3.2; Urteil des BVGer E-7621/2015). 4.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden. 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, B._______ sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Familienzusammenführungsgesuchs vom 4. Juni 2020 bereits volljährig gewesen. Da nebst Ehegatten und eingetragenen Partnern und Partnerinnen nur minderjährige Kinder anspruchsberechtigt seien, sei das Gesuch um Familienzusammenführung in Bezug auf B._______ abzuweisen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, im Zeitpunkt seines Asylgesuchs sei B._______ noch minderjährig gewesen, im Zeitpunkt des positiven Asylentscheides erst etwas mehr als einen Monat volljährig. Die Frist sei somit nur ganz knapp verpasst. Die Familieneinheit würde zerstört, wenn er als einzige Person in der Türkei bleiben müsste. Es bestehe überdies die Gefahr, dass B._______ in der Türkei verfolgt würde. Er (der Beschwerdeführer) habe sich bereits während seines laufenden Asylverfahrens nach der Möglichkeit eines Familiennachzuges erkundigt, und es sei nicht seine Schuld, dass das Verfahren so lange gedauert habe. In Anbetracht des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und da die Frist nur knapp verpasst worden sei, sei B._______ die Einreise ausnahmsweise zu bewilligen. 6. 6.1 Es ist unbestritten und belegt, dass B._______ am (...) die Volljährigkeit erreichte und das Familienzusammenführungsgesuch vom 4. Juni 2020 datiert. Demnach war B._______ zum massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. vorstehend E. 4.1 sowie zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1201/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.4 [zur Publikation vorgesehen]) bereits volljährig, was ebenfalls unbestritten ist. Damit fehlt es vorliegend an einer der zwingenden Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG. Für die Asylbehörden besteht bei dieser Sachlage kein Ermessensspielraum, den Umstand der erst kurz vor Stellung des Familienzusammenführungsgesuches erreichten Volljährigkeit und den durchaus verständlichen Wunsch auf ein Zusammenleben der Familie zu berücksichtigen. Ebenso wenig kann geprüft werden, ob und welche weiteren Familienangehörige noch im Heimatland leben. Dass und welche weiteren Abklärungen hätten vorgenommen werden sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts ist abzuweisen. 6.2 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Vorwurf einer langen Verfahrensdauer nicht gerechtfertigt ist, nachdem der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 19. Dezember 2019 eingereicht hatte und das SEM den positiven Asylentscheid am 10. März 2020 fällte. Auch aus dem Verweis auf Art. 8 EMRK vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Nachdem die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, können die Bestimmungen von Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden. Art. 8 EMRK soll lediglich dazu dienen, ein Auseinanderreissen der Familie in der Schweiz zu verhindern, vermag aber keinen Anspruch auf Einreisebewilligung zugunsten eines engen Familienangehörigen zu begründen (vgl. Urteile des BVGer D-6782/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.4, D-6708/2016 vom 26. Oktober 2018 E. 4.6.3.2; EMARK 2002 Nr. 6 E. 5). Sodann kann eine allfällige Gefährdungslage im Heimatland vorliegend im Rahmen des Familienasyls - wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 1.2) - ebenfalls nicht geprüft werden.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Das mit der Beschwerde bestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey