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E-7621/2015

E-7621/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-16 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin und verwitwete Mutter von B._______ - A._______ - suchte am 11. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zu ihrer Person vom 23. Oktober 2012 informierte sie die Vorinstanz, dass sie zwei (damals) minderjährige Söhne - B._______ (geboren im [...] 1996) und C._______ (geboren im [...] 1998) - bei ihrer Schwester in Eritrea zurückgelassen habe (A4 S. 5). In einem Schreiben an die kantonale Migrationsbehörde vom 14. November 2013 teilte sie mit, dass ihr älterer Sohn seit zweieinhalb Monaten in Äthiopien in einem Flüchtlingslager sei, während ihr jüngerer Sohn sich (noch) in Eritrea befinde (A9). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 wurde A._______ in der Schweiz als Flüchtling Asyl gewährt. B. Am 11. Februar 2015 reichte A._______ über ihre Rechtsvertretung beim SEM ein Gesuch um Familienvereinigung mit ihren zwei Söhnen ein. Diesem Antrag lagen je eine Kopie einer Taufurkunde der Eritrean Orthodox Tewahdo Church von B._______ (geboren am [...] 1996) und C._______ (geboren am [...] 1998) sowie Fotos bei. C. Mit Verfügung vom 20. November 2015 verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG ab. Es begründete diesen Entscheid mit dessen Volljährigkeit. D. Am 25. November 2015 reichte A._______ eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2015 sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Diese Eingabe wurde dahingehend begründet, dass ihr Sohn bei Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in der Schweiz minderjährig gewesen sei. Doch das Verfahren habe 26 Monate gedauert; inzwischen sei ihr Sohn volljährig geworden. Da davon auszugehen sei, dass das Gesuch um Familienvereinigung ihres jüngeren (noch minderjährigen) Sohnes, der sich inzwischen auch in Äthiopien aufhalte, gutgeheissen werde, werde B._______ trotz seines jungen Alters ganz auf sich alleine gestellt sein. Dies sei ein klarer Härtefall, weshalb zumindest ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen sei.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Gegenstand des Verfahrens bildet lediglich die Frage der Familienzusammenführung i.S. von Art. 51 AsylG. Da der Antrag, es solle zumindest ein humanitäres Visum erteilt werden, nicht formal begehrt wird, ist davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung in diesem auch keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens erblickt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlinge - darunter auch volljährige Kinder - konnten gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn keine besonderen Gründe gegen die Familienvereinigung sprachen. Diese Bestimmung (Art. 51 aAbs. 2 AsylG) wurde indes mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357) und kommt vorliegend nicht mehr zur Anwendung (vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 sowie BVGE 2014/41 E. 6.4 und E. 6.6). B._______ wurde am (...) 2014 volljährig. Das Gesuch um Familienvereinigung wurde von der Mutter am 11. Februar 2015 beim SEM eingereicht. Folglich war B._______ bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung volljährig, was in der Beschwerdeschrift auch nicht bestritten wurde. Der Vorwurf, dass durch die lange Dauer des Asylverfahrens der Mutter die Volljährigkeit ihres älteren Sohnes erreicht wurde, ist verständlich. Indes tut er nichts zur Sache, da der Gesetzestext von Art. 51 Abs. 1 AsylG klar von minderjährigen Kindern spricht. Auch ist der Verfahrensausgang des Bruders von B._______ unbedeutend. Ohne zu verkennen, dass es für Letzteren nicht einfach sein dürfte, allenfalls alleine in Äthiopien zu bleiben, darf jedoch auch davon ausgegangen werden, dass er sich trotz seines jugendlichen Alters während des bereits über zwei Jahre dauernden dortigen Aufenthalts ein soziales Netz aufgebaut hat. Indessen ist auch dies vorliegend nicht relevant, besteht doch - wie erwähnt - seit der Streichung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG keine rechtliche Grundlage mehr, andere nahe Angehörige (wie erwachsene Kinder) in das Familienasyl einzubeziehen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass eine lange vorinstanzliche Verfahrensdauer im Prinzip mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG (Art. 29 Abs. 1 BV) bis zum Erlasszeitpunkt angefochten werden kann. Allenfalls hätte eine solche vorliegend zu einem früheren Entscheid des SEM und damit zu einem anderen Ausgang des vorliegenden Verfahrens führen können.

E. 4.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familienvereinigung zugunsten von B._______ zu Recht abgewiesen hat und ihm gestützt darauf die Einreise in die Schweiz richtigerweise verweigert hat. Hinsichtlich der Anmerkung in der Beschwerdeschrift, es sei vorliegend mindestens ein humanitäres Visum zu erteilen, bleibt festzuhalten, dass dieser den vorliegenden Streitgegenstand sprengt. Auch ist dieser Antrag, der von der Rechtsvertretung zurecht nicht als formelles Begehren an das Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde, sondern lediglich der Begründung zu entnehmen ist, nicht im Sinne eines Gesuchs um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen (vgl. Art. 2 Abs. 4 Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV]) zugunsten von B._______ zu verstehen und als solches auch nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Behandlung ans SEM zu überweisen.

E. 5 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da das Begehren betreffend Familiennachzug des volljährigen Sohnes angesichts des klaren Wortlauts von Art. 51 Abs. 1 AsylG und der Aufhebung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG als aussichtslos zu bezeichnen war. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des direkten Entscheids in dieser Sache gegenstandslos geworden. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls kann jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden (Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7621/2015 Urteil vom 16. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Nuran Simsek, Caritas Aargau, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 20. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und verwitwete Mutter von B._______ - A._______ - suchte am 11. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zu ihrer Person vom 23. Oktober 2012 informierte sie die Vorinstanz, dass sie zwei (damals) minderjährige Söhne - B._______ (geboren im [...] 1996) und C._______ (geboren im [...] 1998) - bei ihrer Schwester in Eritrea zurückgelassen habe (A4 S. 5). In einem Schreiben an die kantonale Migrationsbehörde vom 14. November 2013 teilte sie mit, dass ihr älterer Sohn seit zweieinhalb Monaten in Äthiopien in einem Flüchtlingslager sei, während ihr jüngerer Sohn sich (noch) in Eritrea befinde (A9). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 wurde A._______ in der Schweiz als Flüchtling Asyl gewährt. B. Am 11. Februar 2015 reichte A._______ über ihre Rechtsvertretung beim SEM ein Gesuch um Familienvereinigung mit ihren zwei Söhnen ein. Diesem Antrag lagen je eine Kopie einer Taufurkunde der Eritrean Orthodox Tewahdo Church von B._______ (geboren am [...] 1996) und C._______ (geboren am [...] 1998) sowie Fotos bei. C. Mit Verfügung vom 20. November 2015 verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG ab. Es begründete diesen Entscheid mit dessen Volljährigkeit. D. Am 25. November 2015 reichte A._______ eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2015 sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Diese Eingabe wurde dahingehend begründet, dass ihr Sohn bei Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in der Schweiz minderjährig gewesen sei. Doch das Verfahren habe 26 Monate gedauert; inzwischen sei ihr Sohn volljährig geworden. Da davon auszugehen sei, dass das Gesuch um Familienvereinigung ihres jüngeren (noch minderjährigen) Sohnes, der sich inzwischen auch in Äthiopien aufhalte, gutgeheissen werde, werde B._______ trotz seines jungen Alters ganz auf sich alleine gestellt sein. Dies sei ein klarer Härtefall, weshalb zumindest ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gegenstand des Verfahrens bildet lediglich die Frage der Familienzusammenführung i.S. von Art. 51 AsylG. Da der Antrag, es solle zumindest ein humanitäres Visum erteilt werden, nicht formal begehrt wird, ist davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung in diesem auch keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens erblickt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlinge - darunter auch volljährige Kinder - konnten gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn keine besonderen Gründe gegen die Familienvereinigung sprachen. Diese Bestimmung (Art. 51 aAbs. 2 AsylG) wurde indes mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357) und kommt vorliegend nicht mehr zur Anwendung (vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 sowie BVGE 2014/41 E. 6.4 und E. 6.6). B._______ wurde am (...) 2014 volljährig. Das Gesuch um Familienvereinigung wurde von der Mutter am 11. Februar 2015 beim SEM eingereicht. Folglich war B._______ bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung volljährig, was in der Beschwerdeschrift auch nicht bestritten wurde. Der Vorwurf, dass durch die lange Dauer des Asylverfahrens der Mutter die Volljährigkeit ihres älteren Sohnes erreicht wurde, ist verständlich. Indes tut er nichts zur Sache, da der Gesetzestext von Art. 51 Abs. 1 AsylG klar von minderjährigen Kindern spricht. Auch ist der Verfahrensausgang des Bruders von B._______ unbedeutend. Ohne zu verkennen, dass es für Letzteren nicht einfach sein dürfte, allenfalls alleine in Äthiopien zu bleiben, darf jedoch auch davon ausgegangen werden, dass er sich trotz seines jugendlichen Alters während des bereits über zwei Jahre dauernden dortigen Aufenthalts ein soziales Netz aufgebaut hat. Indessen ist auch dies vorliegend nicht relevant, besteht doch - wie erwähnt - seit der Streichung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG keine rechtliche Grundlage mehr, andere nahe Angehörige (wie erwachsene Kinder) in das Familienasyl einzubeziehen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass eine lange vorinstanzliche Verfahrensdauer im Prinzip mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG (Art. 29 Abs. 1 BV) bis zum Erlasszeitpunkt angefochten werden kann. Allenfalls hätte eine solche vorliegend zu einem früheren Entscheid des SEM und damit zu einem anderen Ausgang des vorliegenden Verfahrens führen können. 4.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familienvereinigung zugunsten von B._______ zu Recht abgewiesen hat und ihm gestützt darauf die Einreise in die Schweiz richtigerweise verweigert hat. Hinsichtlich der Anmerkung in der Beschwerdeschrift, es sei vorliegend mindestens ein humanitäres Visum zu erteilen, bleibt festzuhalten, dass dieser den vorliegenden Streitgegenstand sprengt. Auch ist dieser Antrag, der von der Rechtsvertretung zurecht nicht als formelles Begehren an das Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde, sondern lediglich der Begründung zu entnehmen ist, nicht im Sinne eines Gesuchs um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen (vgl. Art. 2 Abs. 4 Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV]) zugunsten von B._______ zu verstehen und als solches auch nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Behandlung ans SEM zu überweisen. 5. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da das Begehren betreffend Familiennachzug des volljährigen Sohnes angesichts des klaren Wortlauts von Art. 51 Abs. 1 AsylG und der Aufhebung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG als aussichtslos zu bezeichnen war. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des direkten Entscheids in dieser Sache gegenstandslos geworden. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls kann jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden (Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe