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E-6217/2014

E-6217/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-05 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Das BFM hiess das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Septem­ber 2009 mit Verfügung vom 7. Juli 2014 gut. B. B.a Am 24. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer für seine Ehefrau C._______ und die drei gemeinsamen Kinder B._______, D._______ und E._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung. B.b Das BFM erteilte der Ehefrau des Beschwerdeführers und den beiden minderjährigen Söhnen D._______ und E._______ am 21. Oktober 2014 eine Einreisebewilligung. B.c Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 - eröffnet am 22. Oktober 2014 - verweigerte das Bundesamt der Tochter B._______ die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. C. In der Beschwerde vom 24. Oktober 2014 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Überprüfung des Entscheides.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG); auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren min­derjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson­deren Umstände dagegen sprechen. Beson­dere Umstände sind beispielsweise anzuneh­men, wenn das Familien­mitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wur­de und erkennbar ist, dass die Fa­milienmitglieder nicht den Willen ha­ben, als Familie zusammenzule­ben. In jedem Fall bedingt die Zuerken­nung der Flüchtlingseigen­schaft, dass die anspruchsberechtig­te Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlas­sen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flücht­linge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Ertei­lung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.).

E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, die Tochter des Beschwerdeführers habe zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits die Volljährigkeit erreicht und falle deshalb nicht unter Art. 51 Abs. 1 AsylG. Demzufolge sei das Erfordernis der Minderjährigkeit des Kindes nicht erfüllt; das Gesuch um Familienzusammenführung sei abzuweisen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe erst fast fünf Jahre nach Einreichung seines Asylgesuches den positiven Asylentscheid erhalten und danach sofort das Gesuch um Familienzusammenführung mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht. Seine älteste Tochter sei (...) vor dem Asylentscheid 18 Jahre alt geworden. Es sei für ihn sehr schwierig gewesen, so lange auf den Asylentscheid warten zu müssen. Er arbeite seit (...), um sein Leben selber zu finanzieren. Jetzt sei es noch einmal schwierig, da er das Gesuch um Familiennachzug rechtzeitig hätte einreichen können, wenn sein Asylentscheid nur wenig früher gefällt worden wäre. Seine Tochter könne nicht alleine in Sri Lanka zurückbleiben. Sie studiere und habe, wenn die Mutter ausreise, niemanden mehr, der sie beschütze. Eine Frau könne sich in Sri Lanka nicht alleine bewegen, sie sei häufigen Kontrollen und sexuellen Übergriffen ausgesetzt. Er habe seine Familie seit sechs Jahren nicht mehr gesehen, habe Schlimmes erlebt in seinem Heimatland und mache sich grosse Sorgen. Er liebe die Schweiz und möchte nichts mehr, als dass seine Frau und Kinder hier in Sicherheit leben, lernen und arbeiten könnten. Er halte es fast nicht mehr aus, alleine hier zu sein und zu wissen, wie schwierig es dort für seine Familie sei. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Tochter zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits volljährig war. Damit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. Die Familienzusammenführung in der Schweiz ist daher nicht möglich, selbst unter Berücksichtigung, dass dieser Ausgang des Verfahrens die Familie, wie in der Beschwerde dargelegt, in eine schwierige Situation bringt.

E. 6 Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6217/2014 Urteil vom 5. November 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (zugunsten von B._______); Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Das BFM hiess das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Septem­ber 2009 mit Verfügung vom 7. Juli 2014 gut. B. B.a Am 24. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer für seine Ehefrau C._______ und die drei gemeinsamen Kinder B._______, D._______ und E._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung. B.b Das BFM erteilte der Ehefrau des Beschwerdeführers und den beiden minderjährigen Söhnen D._______ und E._______ am 21. Oktober 2014 eine Einreisebewilligung. B.c Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 - eröffnet am 22. Oktober 2014 - verweigerte das Bundesamt der Tochter B._______ die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. C. In der Beschwerde vom 24. Oktober 2014 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Überprüfung des Entscheides. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG); auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren min­derjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson­deren Umstände dagegen sprechen. Beson­dere Umstände sind beispielsweise anzuneh­men, wenn das Familien­mitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wur­de und erkennbar ist, dass die Fa­milienmitglieder nicht den Willen ha­ben, als Familie zusammenzule­ben. In jedem Fall bedingt die Zuerken­nung der Flüchtlingseigen­schaft, dass die anspruchsberechtig­te Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlas­sen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flücht­linge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Ertei­lung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, die Tochter des Beschwerdeführers habe zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits die Volljährigkeit erreicht und falle deshalb nicht unter Art. 51 Abs. 1 AsylG. Demzufolge sei das Erfordernis der Minderjährigkeit des Kindes nicht erfüllt; das Gesuch um Familienzusammenführung sei abzuweisen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe erst fast fünf Jahre nach Einreichung seines Asylgesuches den positiven Asylentscheid erhalten und danach sofort das Gesuch um Familienzusammenführung mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht. Seine älteste Tochter sei (...) vor dem Asylentscheid 18 Jahre alt geworden. Es sei für ihn sehr schwierig gewesen, so lange auf den Asylentscheid warten zu müssen. Er arbeite seit (...), um sein Leben selber zu finanzieren. Jetzt sei es noch einmal schwierig, da er das Gesuch um Familiennachzug rechtzeitig hätte einreichen können, wenn sein Asylentscheid nur wenig früher gefällt worden wäre. Seine Tochter könne nicht alleine in Sri Lanka zurückbleiben. Sie studiere und habe, wenn die Mutter ausreise, niemanden mehr, der sie beschütze. Eine Frau könne sich in Sri Lanka nicht alleine bewegen, sie sei häufigen Kontrollen und sexuellen Übergriffen ausgesetzt. Er habe seine Familie seit sechs Jahren nicht mehr gesehen, habe Schlimmes erlebt in seinem Heimatland und mache sich grosse Sorgen. Er liebe die Schweiz und möchte nichts mehr, als dass seine Frau und Kinder hier in Sicherheit leben, lernen und arbeiten könnten. Er halte es fast nicht mehr aus, alleine hier zu sein und zu wissen, wie schwierig es dort für seine Familie sei. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Tochter zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits volljährig war. Damit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. Die Familienzusammenführung in der Schweiz ist daher nicht möglich, selbst unter Berücksichtigung, dass dieser Ausgang des Verfahrens die Familie, wie in der Beschwerde dargelegt, in eine schwierige Situation bringt.

6. Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub