Familienzusammenführung (Asyl)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7575/2015 Urteil vom 14. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten der Kinder B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer - nachdem er sich bereits von 1988 bis 1999 im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgehalten hatte - am 5. September 2010 erneut in die Schweiz einreiste und am 3. Juli 2011 ein Asylgesuch einreichte, dass die Vorinstanz mit positivem Asylentscheid vom 8. Dezember 2014 den Beschwerdeführer gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG [SR 142.31] als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte, II. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2015 ein Gesuch um Familienasyl respektive -zusammenführung zugunsten seiner Ehefrau und seiner vier Kinder im Kosovo einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 der Ehefrau D._______ und der beiden minderjährigen Kinder E._______ und F._______ in Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligte, dass das SEM in einer weiteren Verfügung vom 28. Oktober 2015 - eröffnet am 29. November 2015 - die Einreise gegenüber den beiden älteren Kindern, B._______ und C._______ verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte, dass es zur Begründung des negativen Asylentscheids anführte, diese beiden Kinder seien bereits volljährig und würden somit die Kriterien von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 24. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten, der Entscheid des SEM vom 28. Oktober 2015 sei aufzuheben und es sei B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht wurde, dass mit Eingabe vom 26. November 2015 die in Aussicht gestellte Bestätigung über die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände beispielsweise anzunehmen sind, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in jedem Fall bedingt, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat und im Hinblick darauf Personen, die nach Art. 51 Abs. 1 als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (siehe BVGE 2012/32 E. 5.1), dass der Absatz 2 des Art. 51 AsylG, wonach unter bestimmten Umständen auch weitere Angehörige, so etwa volljährige Kinder, ins Familienasyl aufgenommen werden können, mit der Revision des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325), mit Wirkung seit 1. Februar 2014 aufgehoben wurde, dass das SEM zur Begründung des angefochtenen Entscheids ausführte, die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, da die beiden Kinder B._______ und C._______ bereits volljährig seien, dass in der dagegen erhobenen Beschwerde mit Verweis auf die Richtlinien des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) zur Genfer Flüchtlingskonvention des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eingewendet wird, dass zur Bestimmung der Minderjährigkeit der Zeitpunkt des Asylgesuchs des Beschwerdeführers massgeblich sei, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deklarativer Natur sei und der Beschwerdeführer demnach bereits zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs, also am 3. Juli 2011, und nicht erst durch den positiven Asylentscheid vom 8. Dezember 2014 die Flüchtlingseigenschaft erfüllt habe, dass B._______ und C._______ am 3. Juli 2011 (Zeitpunkt des Asylgesuches des Beschwerdeführers) beide noch minderjährig gewesen seien, weshalb auch ihnen die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen sei, dass es des Weiteren willkürlich sei, die Volljährigkeit als Ablehnungsgrund anzuführen, da das Asylverfahren ohne Verschulden der beschwerdeführenden Partei mehr als drei Jahre lang gedauert habe, dass damit verfassungsmässige Verfahrensgarantien, namentlich das Recht auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, verletzt worden seien, dass vorliegend die Verfahrensdauer ab Asylgesuch des Beschwerdeführers bis zu seiner Anerkennung als Flüchtling rund 39 Wochen betragen habe, weshalb die Vorinstanz die Verfahrensfristen gemäss Art. 37 ff. AsylG um ein Vielfaches überschritten habe, dass das Gericht nach Sichtung der Akten zum Schluss kommt, dass die vorstehenden Argumente - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht geeignet sind, den angefochtenen Entscheid umzustossen, dass die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG gemäss klarem Wortlaut nur auf minderjährige Kinder von Flüchtlingen anwendbar ist, dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug ist (vgl. insbesondere Urteile des BVGer E-6217/2014 vom 5. November 2014 E. 5.2, D-8662/2010 vom 1. Februar 2011 E. 6.1, D-5584/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.2.6 und D-7985/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen), dass im Übrigen auch bei Gesuchen um Einbezug von Ehegatten und minderjährigen Kindern in die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) praxisgemäss analog vorgegangen wird und die Minderjährigkeit der einzubeziehenden Kinder ebenfalls zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegen muss (vgl. Urteil E-1339/2010 des BVGer vom 24. Juli 2013 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 136 II 497 E. 3.4 und 129 II 11 E. 2), dass B._______ und C._______ zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 8. Januar 2015 unbestrittenermassen beide volljährig waren und damit das zwingende Erfordernis der Minderjährigkeit nach Art 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt ist, dass gemäss aktueller Rechtsprechung des BVGer Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG auch nicht einer extensiven Auslegung zugänglich sind, da mit der Aufhebung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG der Gesetzgeber den Kreis der Begünstigten des Familienasyls klar auf die durch Art. 51 Abs. 1 AsylG definierte Kernfamilie beschränken wollte (vgl. Urteil des BVGer E-2413/2014 vom 13. Juli 2014 E. 4.2.1 ff. [zur Publikation vorgesehen]), dass der Beschwerdeführer auch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da die Kinder volljährig sind und bei der heutigen Aktenlage auch kein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den erwachsenen Kindern und dem Beschwerdeführer anzunehmen ist, dass angesichts der klaren Sach- und Rechtslage der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist und die Einreise von B._______ und C._______ zu Recht verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt wurden, dass schliesslich auch die Rüge der Verfahrensverzögerung unbehelflich ist und zu der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung der Behandlungsfristen nach Art. 37 ff. AsylG festzuhalten ist, dass es sich hier um blosse Ordnungsfristen handelt, deren Überschreiten im Einzelfall - so auch vorliegend - möglich ist, dass gemäss Aktenlage der Beschwerdeführer nach Durchführung der Befragung zur Person am 26. Juli 2011 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 23. März 2012 sich mit Schreiben vom 27. November 2014 - mithin nach Eintritt der Volljährigkeit von B._______ und C._______ - erstmals an die vorinstanzlichen Behörden wandte und unter Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde um einen schnellstmöglichen Entscheid in seiner Sache ersuchte, dass die Vorinstanz danach umgehend die nötigen Verfahrenshandlungen vornahm und der Entscheid über das Asylgesuch des Beschwerdeführers wenige Tage später, am 8. Dezember 2014, erging, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren nach den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), es sich vorliegend indessen aus sachlichen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand: