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D-7985/2008

D-7985/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-05 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ - suchte am 10. Juli 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid vom 31. Juli 2008 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, weshalb ihm in der Schweiz Asyl gewährt werde. B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau und vier gemeinsame Kinder (drei minderjährige Kinder und die volljährige Beschwerdeführerin), welche sich in der Türkei aufhielten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin brachte er vor, zwischen ihr und der Mutter und den Geschwistern, mit denen sie ihr ganzes bisheriges Leben verbracht habe, bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Sie habe in der Nähe keine Verwandten, zu denen sie gehen könnte. Sie habe die Matura abgelegt, aber noch keine Berufsausbildung abgeschlossen; sie beabsichtige, an der Universität zu studieren. Ihr sei es trotz der Volljährigkeit nicht zumutbar, als alleinstehende junge Frau ohne Familie in der Türkei zu bleiben. C. Am 13. November 2008 bewilligte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers und den drei minderjährigen Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Am 16. Februar 2009 reisten diese in die Schweiz ein, wo sie am 19. Februar 2009 um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 11. März 2009 stellte das BFM fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei minderjährigen Kinder die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllten. Gleichzeitig anerkannte es sie - aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - als Flüchtlinge gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. D. D.a Mit Verfügung vom 13. November 2008 - eröffnet am 18. November 2008 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sprächen hinsichtlich der volljährigen Beschwerdeführerin keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG für eine Familienvereinigung in der Schweiz. Laut dem Gesuch vom 3. Oktober 2008 habe sie kürzlich die Matura gemacht, sei offensichtlich nicht behindert und stehe auch nicht anderswie in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Zwar werde ein Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter geltend gemacht, es deute jedoch nichts darauf hin, dass dieses grösser wäre als dasjenige der Mutter zu den übrigen erwachsenen Kindern; dem Familienregisterauszug sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch acht weitere volljährige Kinder in der Türkei habe. Es sei deshalb anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein genügend grosses familiäres Beziehungsnetz verfüge. E. Mit Schreiben vom 28. November 2008 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM - unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 13. November 2008 - um Einsicht in die Akten seines eigenen Asylverfahrens und in diejenigen seiner Familie. F. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 stellte das BFM dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses des Verfahrens betreffend Familienzusammenführung zu und hielt fest, dass es aus Gründen der Sparsamkeit und Verfahrensökonomie davon absehe, ihm Kopien der bereits bekannten Unterlagen zuzusenden. Diese seien entweder von ihm selbst eingereicht worden oder er habe bereits Kopien der Schriftstücke des BFM erhalten, sofern er nicht selbst der Adressat gewesen sei. In die Akten des eigenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers verweigerte das BFM die Einsicht. Zur Begründung führte es aus, bei abgeschlossenen Verfahren bestehe das Recht auf Akteneinsicht nur, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse geltend mache und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen einer Offenlegung entgegenstehen würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen und er habe in seinem Akteneinsichtsgesuch kein schutzwürdiges Interesse dargelegt. G. G.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die negativen Verfügungen des BFM vom 13. November 2008 und 8. Dezember 2008. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen, um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls sowie um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht an den Beschwerdeführer, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei die Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht gestellt wurde. G.b Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus einer exponierten politischen Familie und habe am (Datum) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Urteil erstritten, in welchem festgestellt worden sei, dass der türkische Staat gegenüber einem nahen Angehörigen Art. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt habe. Da einige seiner Kinder für die PKK (Partiye Karkeran Kurdistan) aktiv seien, setzten die türkischen Behörden die Familie regelmässig unter Druck. Als er am 10. Juli 2006 in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, sei die Beschwerdeführerin noch minderjährig gewesen. Sie habe damals wie heute mit der Mutter und den drei Geschwistern, denen die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug sei sie bereits volljährig gewesen. Zwar habe sie das Gymnasium abgeschlossen, aber sie habe die Aufnahmeprüfungen für die Universität nicht bestanden. Sie sei psychisch labil und der bevorstehende Wegzug der Familienangehörigen verunsichere sie sehr. Sie könne als (...)-jährige Frau nicht allein in der Türkei zurückgelassen werden. Da die Familie weiterhin unter Beobachtung der türkischen Sicherheitskräfte stehe, bestehe für sie eine latente Gefahr. Zudem werde ihre Einnahmequelle - das Einkommen aus einem (Betrieb), welches ihr minderjähriger Bruder D._______ bisher betrieben habe - nach der Ausreise des Bruders in die Schweiz versiegen. Es treffe zwar zu, dass noch weitere volljährige Geschwister in der Türkei lebten, diese seien aber nicht in der Lage, für sie - die Beschwerdeführerin - zu sorgen. Eine Schwester lebe mit einem bescheidenen Einkommen zirka neunzig Kilometer entfernt von C._______ und sei bereit, die zweite Schwester - eine arbeitslose Analphabetin, die auf Hilfe angewiesen sei - aufzunehmen. Die dritte Schwester sei wegen politischer Aktivitäten bereits im Gefängnis gewesen, weshalb sie für die Beschwerdeführerin kaum Verantwortung übernehmen könne, zumal sie - die Beschwerdeführerin - dadurch weiter exponiert würde. Ein Bruder lebe von einem Stipendium in E._______, zwei Brüder hätten kaum noch Kontakt zur Familie und ein weiterer Bruder lebe in F._______. Es sei nicht statthaft und entspreche nicht der bisherigen Rechtsprechung, für die Frage der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug abzustellen. Wäre der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Schweiz eingereist, so wäre die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2008 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters eingeschlossen worden, auch wenn sie keine eigenen originären Asylgründe gehabt hätte, und obwohl sie dann bereits volljährig gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner Familie haben fliehen können, dürfe nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin nun beim Familiennachzug schlechter gestellt werde. Ihr hätte bereits gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG die Einreise in die Schweiz gestattet werden müssen. Zumindest bestehe ein Anspruch aufgrund von Art. 51 Abs. 2 AsylG. Die übrigen in der Türkei verbleibenden Geschwister seien nicht in der Lage, für sie zu sorgen. Zudem seien Geschwister in der Türkei - wie in der Schweiz - gesetzlich nicht zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet. Aufgrund der politischen Exponiertheit der Familie müsste sie als von der Kernfamilie verbleibende Tochter mit erheblichen Übergriffen rechnen. Zudem pflege sie zu ihrer Mutter und den Geschwistern, denen die Einreise in die Schweiz gestattet worden sei, eine enge Beziehung, deren Aufrechterhaltung sehr schwierig sein dürfte, selbst wenn ihr Besuche in der Schweiz erlaubt würden. Der Familienbegriff von Art. 8 EMRK umfasse nebst der Kernfamilie auch weitere Familienmitglieder. Die Beschwerdeführerin, die sich noch nicht von ihren Eltern gelöst habe, nebst der Matura über keine Berufsausbildung verfüge und auch nicht studieren könne, sei weiterhin auf die Hilfe der Eltern angewiesen. Die Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-mission (ARK), wonach Art. 8 EMRK und die Bestimmungen des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) nicht ergänzend angewendet werden könnten, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt seien, sei insofern zu präzisieren, als die Auslegung des Begriffs "besondere Gründe" völkerrechtskonform und somit unter Mitberücksichtigung von Art. 8 EMRK zu erfolgen habe. Zudem bestehe für anerkannte Flüchtlinge die besondere Situation, dass sie - im Gegensatz zu anderen Ausländern - nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten, um die Beziehung zu Personen ausserhalb der Kernfamilie zu pflegen. Indem sich das BFM bei der Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, lediglich auf den Auszug aus dem Familienregister beziehe, habe es den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da daraus nicht ersichtlich sei, ob die Verwandten auch tatsächlich in der Lage und willens seien, für sie zu sorgen. Zudem habe das BFM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem es die Frage originärer Asylgründe nicht geprüft habe. Ob ein Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer persönlichen Gefährdung erfülle, habe der Prüfung eines derivativen Anspruchs vorzugehen. Das BFM habe vorliegend nur geprüft, ob "besondere Gründe" für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bestünden, nicht aber, ob die Beschwerdeführerin eigene Asylgründe habe. Dem Aktenverzeichnis sei kein Hinweis zu entnehmen, dass eine entsprechende Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Zwar sei im Gesuch um Familienzusammenführung vom 3. Oktober 2008 keine explizite Gefährdung der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden, es sei aber darauf hingewiesen worden, dass es ihr nicht zumutbar sei, als alleinstehende junge Frau ohne Familie in der Türkei zu bleiben. Dies sei ein entsprechender Hinweis auf eine konkrete Gefährdung. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines Asylverfahrens erwähnt, dass die Wohnung aufgrund seiner PKK-Tätigkeit von der Polizei durchsucht worden sei. Müsste die Beschwerdeführerin allein zurückbleiben, würde dies für sie eine erhebliche Gefährdung bedeuten. In die Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers bestehe ein Einsichtsrecht. Seine damaligen Aussagen spielten bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin beim Verbleib in der Türkei gefährdet wäre, eine wesentliche Rolle. Auch seien darin die Familienverhältnisse und die Aktivitäten der anderen Familienangehörigen erläutert worden. H. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 12. Dezember 2008 nach. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. J. In seinen Vernehmlassungen vom 24. Dezember 2008 und 29. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die als Gesuch um Familienzusammenführung bezeichnete Eingabe vom 3. Oktober 2008 enthalte keinerlei Hinweise dafür, dass es sich dabei um ein Asylgesuch aus dem Ausland handeln sollte. Eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin sei mit keinem Wort erwähnt worden. Damit habe für das BFM kein Anlass bestanden, das Gesuch unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen. Es sei als Familienzusammenführungsgesuch nach Art. 51 AsylG behandelt und konsequenterweise abgelehnt worden. Das nachfolgend eingegangene Gesuch um Akteneinsicht habe sich einzig auf den Entscheid vom 13. November 2008 bezogen und habe keinerlei Begründung enthalten, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse an der Offenlegung der Akten aus dem Asylverfahren des Beschwerdeführers vorliege. Infolgedessen sei das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 abgelehnt worden. In der Beschwerdeeingabe vom 12. Dezember 2008 sei erstmals behauptet worden, die Beschwerdeführerin wäre in der Türkei in asylbeachtlicher Hinsicht gefährdet. Es sei jedoch nicht einzusehen, weshalb sie erst jetzt gefährdet sein sollte, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit im Ausland sei. Zudem sei auch nicht ersichtlich, weshalb die entsprechenden Befürchtungen nicht bereits im Gesuch vom 3. Oktober 2008 geäussert worden seien, sondern erst nach Ablehnung des Familienzusammenführungsgesuchs. Da im ursprünglichen Gesuch vom 3. Oktober 2008 im Vergleich zu einer asylbeachtlichen Gefährdung nur weniger wichtige Lebensumstände erwähnt worden seien, sei ersichtlich, dass die nun neu vorgebrachte Asylbegründung keine Grundlage habe. Wollte man die Beschwerde vom 12. Dezember 2008 als Asylgesuch aus dem Ausland betrachten, müsste es abgelehnt werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren sei ohnehin nichts für die Beschwerdeführerin Relevantes zu entnehmen. Die Rüge, wonach das BFM den Zusammenhang zwischen Familienasyl und originärer Flüchtlingseigenschaft nicht geprüft habe, sei unangebracht, da zum Entscheidzeitpunkt mangels entsprechender Geltendmachung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin kein solcher Zusammenhang bestanden habe. K. In ihrer Replik vom 11. Februar 2009 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, das BFM habe im Dispositiv vom 13. November 2008 nebst der Verweigerung der Einreise auch die Ablehnung des Asylgesuchs verfügt. Daraus sei zu schliessen, dass es das Gesuch auch unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG geprüft habe beziehungsweise hätte prüfen müssen. Dazu hätte aber grundsätzlich eine mündliche Anhörung stattfinden oder eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin ergehen müssen, allfällige originäre Flüchtlingsgründe vorzutragen. Da einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft vorzugehen habe, sei es unerheblich, wie konkret die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug eine Gefährdung geltend gemacht habe. Zudem sei dieses Gesuch im Auftrag ihres Vaters - des Beschwerdeführers - ausgefüllt worden, so dass daraus nicht geschlossen werden könne, sie habe keine eigenen Gefährdungsgründe. Bis heute hätten sie keine Einsicht in die Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers erhalten, weshalb sie im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin keine abschliessende Stellungnahme abgeben könnten. Es sei stossend, dass sich das BFM in seiner Vernehmlassung nun selbst auf die Akten aus dem Asylverfahren des Beschwerdeführers beziehe, diese aber bis heute nicht offenlege. L. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden um einen baldigen Entscheid, allenfalls um den Erlass einer Zwischenverfügung betreffend Akteneinsicht und Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob es sich beim Gesuch vom 3. Oktober 2008 um ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers handelt, auf das in erster Linie Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG Anwendung finden würde, oder aber - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - auch um ein Asylgesuch aus dem Ausland, das primär nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG zu beurteilen wäre.

E. 2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2008, die explizit als "Gesuch um Familienzusammenführung" und nicht als "Asylgesuch" bezeichnet wurde, wurde einzig mit dem Umstand begründet, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Tochter des Beschwerdeführers handle, der es als alleinstehender junger Frau nicht zuzumuten sei, ohne Familie allein in der Türkei zurückzubleiben. Eine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin wurde weder geltend gemacht noch mit dem blossen Hinweis, ein Verbleib in der Türkei sei ihr ohne Familie nicht zuzumuten, angedeutet. Das BFM hatte aufgrund der Sachverhaltsvorbringen im Gesuch um Familienzusammenführung keine Veranlassung zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt beziehungsweise ob ihr gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Aufgrund der Akten war eine Gefährdung der Beschwerdeführerin auch nicht zu vermuten, zumal neben ihr noch weitere volljährige Kinder des Beschwerdeführers in der Türkei leben, die vom Familiennachzugsgesuch nicht umfasst sind, und die ihrerseits keine Asylgesuche wegen persönlicher Gefährdung aufgrund drohender Reflexverfolgung eingereicht haben. Dass das BFM im Dispositiv der Verfügung vom 13. November 2008 - nebst der Nichtbewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz - das (Familien-)Asylgesuch abgelehnt hat, heisst nicht, dass es die originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft hätte beziehungsweise hätte prüfen müssen. Vielmehr ist darunter die Nichtgewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG - und somit die Ablehnung des Familien-Asylgesuchs - zu verstehen.

E. 2.3 In der Beschwerdeeingabe vom 12. Dezember 2008 wurde erstmals eine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Grundsätzlich hat - wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden an sich zu Recht ausführt - die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling vorzugehen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/19). Dies bedingt jedoch, dass eigene Asylgründe auch tatsächlich vorgebracht werden, oder solche zumindest aufgrund der Akten zu vermuten sind. Dies war vorliegend bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht der Fall. Im Familiennachzugsgesuch vom 3. Oktober 2008 beziehungsweise zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM vom 13. November 2008 wurde weder eine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch hatte das BFM Veranlassung, eine solche von sich aus zu prüfen (vgl. E. 2.2). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage rechtfertigt es sich somit, zunächst die Frage des Familienasyls zu prüfen, d. h. ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG (Familien-)Asyl zu gewähren und ihr damit gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Wäre dies der Fall, so würde sich die Prüfung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erübrigen und das BFM wäre anzuweisen, der Beschwerdeführerin zumindest - nach Prüfung einer allfälligen originären Flüchtlingseigenschaft - gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG unter Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Ergibt die Prüfung hingegen, dass der Beschwerdeführerin kein Familienasyl zu gewähren ist, hätte das BFM aufgrund der in der Beschwerdeeingabe vom 12. Dezember 2008 neu geltend gemachten persönlichen Gefährdung der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllt und ihr die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu gewähren sei.

E. 3.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191).

E. 4.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2008 zum Schluss, dass keine besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorlägen. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Auch die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Für die Frage der Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit der Beschwerdeführerin und somit Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AsylG und nicht Art. 51 Abs. 1 AsylG, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug (3. Oktober 2008) massgebend, und nicht - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht - der Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers (10. Juli 2006). Bei der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug am 3. Oktober 2008 war die Beschwerdeführerin bereits volljährig. Es ist zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin durch die Trennung von der Mutter und den minderjährigen Geschwistern, mit denen sie bisher im gleichen Haushalt gelebt habe, verunsichert ist, und ihr die neue Situation Unbehagen bereitet. Damit vermag sie den Anforderungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG jedoch nicht zu genügen. Es wurden keine Gründe dargelegt, die die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen jungen Erwachsenen in ihrem Alter als besonders fürsorgebedürftig durch ihre Eltern im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile bald (...) Jahre alt und es kann von ihr erwartet werden, dass sie auf eigenen Füssen steht und selber für ihren Lebensunterhalt aufkommt. In der Schweiz wird dies von Gleichaltrigen grundsätzlich auch erwartet. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Aufnahmeprüfungen für die Universität nicht bestanden hat, verfügt sie mit der Matura über eine überdurchschnittlich gute Schulbildung. Dank dieser sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, eine Arbeitsstelle zu finden beziehungsweise einen Beruf zu erlernen. Es ist ihr zuzumuten, sich um eine entsprechende Stelle zu bemühen, zumal sie nicht in einem kleinen Dorf auf dem Land, sondern in der Grossstadt C._______ - (...) - lebt. Mit mehreren ebenfalls in der Türkei lebenden volljährigen Geschwistern verfügt sie zudem über ein soziales Beziehungsnetz im Heimatland, das ihr - wenn auch angeblich nicht finanziell - mit Rat zur Seite stehen kann. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann Art. 8 EMRK - wie auch die Bestimmungen des UNO-Pakts II - nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung wäre von den Beschwerdeführenden auf dem ausländerrechtlichen Weg abzuklären (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 S. 43).

E. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss der Beschwerdeführerin in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und das Familienasylgesuch mit Verfügung vom 13. November 2008 zu Recht abgelehnt.

E. 5 Die in der Beschwerdeeingabe vom 12. Dezember 2008 erstmals geltend gemachte persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin (Reflexverfolgung) ist zur Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland an das BFM zu überweisen. In diesem Rahmen wird vom BFM auch zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz unter dem Titel des Asylgesuchs aus dem Ausland gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu bewilligen sein wird.

E. 6.1 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten seines eigenen - abgeschlossenen - Asylverfahrens, da er kein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme geltend gemacht habe.

E. 6.2 Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten bildet einen Teilaspekt des verfassungsmässigen Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. ausserdem Art. 29-33 VwVG). Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Akten eines abgeschlossenen Asylverfahrens fallen in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1; Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nach abgeschlossenem Asylverfahren grundsätzlich uneingeschränkt anwendbar und gehen insofern den Regeln von Art. 26-28 VwVG betreffend Akteneinsicht, die während des Asylverfahrens massgeblich sind, als lex specialis vor (vgl. den nach wie vor gültigen Grundsatzentscheid der ARK in EMARK 1997 Nr. 7 E. 2.a f.). Das Einsichtsrecht in Akten eines abgeschlossenen Asylverfahrens kann demnach gemäss Art. 9 DSG verweigert werden, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (Abs. 1 Bst. a), es wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist (Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a), oder es den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt (Abs. 2 Bst. b). Die Verweigerungstatbestände von Art. 9 DSG stimmen im Wesentlichen mit denjenigen von Art. 27 VwVG überein. Die bereits vor Inkrafttreten des DSG entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren, wonach das rechtliche Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens garantiert, sofern ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wird und keine privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. BGE 113 Ia 1 ff.), ist damit nach wie vor massgebend.

E. 6.3 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Einreichung des Akteneinsichtsgesuchs vom 28. November 2008 rechtskräftig abgeschlossen. Die Einsicht in die Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers richtet sich somit nach dem DSG. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch nicht näher begründet, sondern lediglich unter Bezugnahme auf den negativen Entscheid des BFM hinsichtlich (Nicht-)Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin vom 13. November 2008 die Einsicht in die eigenen Asylakten beantragt. Damit hat er kein schutzwürdiges Interesse auf Einsicht in die Akten seines abgeschlossenen Asylverfahrens dargelegt (vgl. BGE 113 Ia 1 ff.). Ein solches war im damaligen Zeitpunkt mit der blossen Bezugnahme auf die Verfügung des BFM vom 13. November 2008 und aufgrund der Sachverhaltsvorbringen im Gesuch um Familienzusammenführung vom 3. Oktober 2008, in dem keine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin vorgebracht worden war (vgl. E. 2.2), auch nicht ersichtlich.

E. 6.4 Das BFM hat damit dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten seines abgeschlossenen Asylverfahrens mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 zu Recht verweigert.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügungen des BFM vom 13. November 2008 und 8. Dezember 2008 Bundesrecht nicht verletzen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM vom 13. November 2008 und 8. Dezember 2008 wird abgewiesen.
  2. Die erst in der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2008 geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführerin werden zur Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland an das BFM überwiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; Beilage: Doppel der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2008 zur Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland [bereits im N-Dossier, vgl. {Aktennummer}]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7985/2008 {T 0/2} Urteil vom 5. Februar 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Türkei, beide vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung und Akteneinsicht; Verfügungen des BFM vom 13. November 2008 und 8. Dezember 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ - suchte am 10. Juli 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid vom 31. Juli 2008 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, weshalb ihm in der Schweiz Asyl gewährt werde. B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau und vier gemeinsame Kinder (drei minderjährige Kinder und die volljährige Beschwerdeführerin), welche sich in der Türkei aufhielten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin brachte er vor, zwischen ihr und der Mutter und den Geschwistern, mit denen sie ihr ganzes bisheriges Leben verbracht habe, bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Sie habe in der Nähe keine Verwandten, zu denen sie gehen könnte. Sie habe die Matura abgelegt, aber noch keine Berufsausbildung abgeschlossen; sie beabsichtige, an der Universität zu studieren. Ihr sei es trotz der Volljährigkeit nicht zumutbar, als alleinstehende junge Frau ohne Familie in der Türkei zu bleiben. C. Am 13. November 2008 bewilligte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers und den drei minderjährigen Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Am 16. Februar 2009 reisten diese in die Schweiz ein, wo sie am 19. Februar 2009 um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 11. März 2009 stellte das BFM fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei minderjährigen Kinder die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllten. Gleichzeitig anerkannte es sie - aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - als Flüchtlinge gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. D. D.a Mit Verfügung vom 13. November 2008 - eröffnet am 18. November 2008 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sprächen hinsichtlich der volljährigen Beschwerdeführerin keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG für eine Familienvereinigung in der Schweiz. Laut dem Gesuch vom 3. Oktober 2008 habe sie kürzlich die Matura gemacht, sei offensichtlich nicht behindert und stehe auch nicht anderswie in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Zwar werde ein Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter geltend gemacht, es deute jedoch nichts darauf hin, dass dieses grösser wäre als dasjenige der Mutter zu den übrigen erwachsenen Kindern; dem Familienregisterauszug sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch acht weitere volljährige Kinder in der Türkei habe. Es sei deshalb anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein genügend grosses familiäres Beziehungsnetz verfüge. E. Mit Schreiben vom 28. November 2008 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM - unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 13. November 2008 - um Einsicht in die Akten seines eigenen Asylverfahrens und in diejenigen seiner Familie. F. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 stellte das BFM dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses des Verfahrens betreffend Familienzusammenführung zu und hielt fest, dass es aus Gründen der Sparsamkeit und Verfahrensökonomie davon absehe, ihm Kopien der bereits bekannten Unterlagen zuzusenden. Diese seien entweder von ihm selbst eingereicht worden oder er habe bereits Kopien der Schriftstücke des BFM erhalten, sofern er nicht selbst der Adressat gewesen sei. In die Akten des eigenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers verweigerte das BFM die Einsicht. Zur Begründung führte es aus, bei abgeschlossenen Verfahren bestehe das Recht auf Akteneinsicht nur, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse geltend mache und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen einer Offenlegung entgegenstehen würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen und er habe in seinem Akteneinsichtsgesuch kein schutzwürdiges Interesse dargelegt. G. G.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die negativen Verfügungen des BFM vom 13. November 2008 und 8. Dezember 2008. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen, um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls sowie um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht an den Beschwerdeführer, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei die Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht gestellt wurde. G.b Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus einer exponierten politischen Familie und habe am (Datum) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Urteil erstritten, in welchem festgestellt worden sei, dass der türkische Staat gegenüber einem nahen Angehörigen Art. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt habe. Da einige seiner Kinder für die PKK (Partiye Karkeran Kurdistan) aktiv seien, setzten die türkischen Behörden die Familie regelmässig unter Druck. Als er am 10. Juli 2006 in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, sei die Beschwerdeführerin noch minderjährig gewesen. Sie habe damals wie heute mit der Mutter und den drei Geschwistern, denen die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug sei sie bereits volljährig gewesen. Zwar habe sie das Gymnasium abgeschlossen, aber sie habe die Aufnahmeprüfungen für die Universität nicht bestanden. Sie sei psychisch labil und der bevorstehende Wegzug der Familienangehörigen verunsichere sie sehr. Sie könne als (...)-jährige Frau nicht allein in der Türkei zurückgelassen werden. Da die Familie weiterhin unter Beobachtung der türkischen Sicherheitskräfte stehe, bestehe für sie eine latente Gefahr. Zudem werde ihre Einnahmequelle - das Einkommen aus einem (Betrieb), welches ihr minderjähriger Bruder D._______ bisher betrieben habe - nach der Ausreise des Bruders in die Schweiz versiegen. Es treffe zwar zu, dass noch weitere volljährige Geschwister in der Türkei lebten, diese seien aber nicht in der Lage, für sie - die Beschwerdeführerin - zu sorgen. Eine Schwester lebe mit einem bescheidenen Einkommen zirka neunzig Kilometer entfernt von C._______ und sei bereit, die zweite Schwester - eine arbeitslose Analphabetin, die auf Hilfe angewiesen sei - aufzunehmen. Die dritte Schwester sei wegen politischer Aktivitäten bereits im Gefängnis gewesen, weshalb sie für die Beschwerdeführerin kaum Verantwortung übernehmen könne, zumal sie - die Beschwerdeführerin - dadurch weiter exponiert würde. Ein Bruder lebe von einem Stipendium in E._______, zwei Brüder hätten kaum noch Kontakt zur Familie und ein weiterer Bruder lebe in F._______. Es sei nicht statthaft und entspreche nicht der bisherigen Rechtsprechung, für die Frage der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug abzustellen. Wäre der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Schweiz eingereist, so wäre die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2008 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters eingeschlossen worden, auch wenn sie keine eigenen originären Asylgründe gehabt hätte, und obwohl sie dann bereits volljährig gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner Familie haben fliehen können, dürfe nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin nun beim Familiennachzug schlechter gestellt werde. Ihr hätte bereits gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG die Einreise in die Schweiz gestattet werden müssen. Zumindest bestehe ein Anspruch aufgrund von Art. 51 Abs. 2 AsylG. Die übrigen in der Türkei verbleibenden Geschwister seien nicht in der Lage, für sie zu sorgen. Zudem seien Geschwister in der Türkei - wie in der Schweiz - gesetzlich nicht zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet. Aufgrund der politischen Exponiertheit der Familie müsste sie als von der Kernfamilie verbleibende Tochter mit erheblichen Übergriffen rechnen. Zudem pflege sie zu ihrer Mutter und den Geschwistern, denen die Einreise in die Schweiz gestattet worden sei, eine enge Beziehung, deren Aufrechterhaltung sehr schwierig sein dürfte, selbst wenn ihr Besuche in der Schweiz erlaubt würden. Der Familienbegriff von Art. 8 EMRK umfasse nebst der Kernfamilie auch weitere Familienmitglieder. Die Beschwerdeführerin, die sich noch nicht von ihren Eltern gelöst habe, nebst der Matura über keine Berufsausbildung verfüge und auch nicht studieren könne, sei weiterhin auf die Hilfe der Eltern angewiesen. Die Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-mission (ARK), wonach Art. 8 EMRK und die Bestimmungen des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) nicht ergänzend angewendet werden könnten, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt seien, sei insofern zu präzisieren, als die Auslegung des Begriffs "besondere Gründe" völkerrechtskonform und somit unter Mitberücksichtigung von Art. 8 EMRK zu erfolgen habe. Zudem bestehe für anerkannte Flüchtlinge die besondere Situation, dass sie - im Gegensatz zu anderen Ausländern - nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten, um die Beziehung zu Personen ausserhalb der Kernfamilie zu pflegen. Indem sich das BFM bei der Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, lediglich auf den Auszug aus dem Familienregister beziehe, habe es den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da daraus nicht ersichtlich sei, ob die Verwandten auch tatsächlich in der Lage und willens seien, für sie zu sorgen. Zudem habe das BFM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem es die Frage originärer Asylgründe nicht geprüft habe. Ob ein Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer persönlichen Gefährdung erfülle, habe der Prüfung eines derivativen Anspruchs vorzugehen. Das BFM habe vorliegend nur geprüft, ob "besondere Gründe" für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bestünden, nicht aber, ob die Beschwerdeführerin eigene Asylgründe habe. Dem Aktenverzeichnis sei kein Hinweis zu entnehmen, dass eine entsprechende Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Zwar sei im Gesuch um Familienzusammenführung vom 3. Oktober 2008 keine explizite Gefährdung der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden, es sei aber darauf hingewiesen worden, dass es ihr nicht zumutbar sei, als alleinstehende junge Frau ohne Familie in der Türkei zu bleiben. Dies sei ein entsprechender Hinweis auf eine konkrete Gefährdung. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines Asylverfahrens erwähnt, dass die Wohnung aufgrund seiner PKK-Tätigkeit von der Polizei durchsucht worden sei. Müsste die Beschwerdeführerin allein zurückbleiben, würde dies für sie eine erhebliche Gefährdung bedeuten. In die Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers bestehe ein Einsichtsrecht. Seine damaligen Aussagen spielten bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin beim Verbleib in der Türkei gefährdet wäre, eine wesentliche Rolle. Auch seien darin die Familienverhältnisse und die Aktivitäten der anderen Familienangehörigen erläutert worden. H. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 12. Dezember 2008 nach. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. J. In seinen Vernehmlassungen vom 24. Dezember 2008 und 29. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die als Gesuch um Familienzusammenführung bezeichnete Eingabe vom 3. Oktober 2008 enthalte keinerlei Hinweise dafür, dass es sich dabei um ein Asylgesuch aus dem Ausland handeln sollte. Eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin sei mit keinem Wort erwähnt worden. Damit habe für das BFM kein Anlass bestanden, das Gesuch unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen. Es sei als Familienzusammenführungsgesuch nach Art. 51 AsylG behandelt und konsequenterweise abgelehnt worden. Das nachfolgend eingegangene Gesuch um Akteneinsicht habe sich einzig auf den Entscheid vom 13. November 2008 bezogen und habe keinerlei Begründung enthalten, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse an der Offenlegung der Akten aus dem Asylverfahren des Beschwerdeführers vorliege. Infolgedessen sei das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 abgelehnt worden. In der Beschwerdeeingabe vom 12. Dezember 2008 sei erstmals behauptet worden, die Beschwerdeführerin wäre in der Türkei in asylbeachtlicher Hinsicht gefährdet. Es sei jedoch nicht einzusehen, weshalb sie erst jetzt gefährdet sein sollte, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit im Ausland sei. Zudem sei auch nicht ersichtlich, weshalb die entsprechenden Befürchtungen nicht bereits im Gesuch vom 3. Oktober 2008 geäussert worden seien, sondern erst nach Ablehnung des Familienzusammenführungsgesuchs. Da im ursprünglichen Gesuch vom 3. Oktober 2008 im Vergleich zu einer asylbeachtlichen Gefährdung nur weniger wichtige Lebensumstände erwähnt worden seien, sei ersichtlich, dass die nun neu vorgebrachte Asylbegründung keine Grundlage habe. Wollte man die Beschwerde vom 12. Dezember 2008 als Asylgesuch aus dem Ausland betrachten, müsste es abgelehnt werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren sei ohnehin nichts für die Beschwerdeführerin Relevantes zu entnehmen. Die Rüge, wonach das BFM den Zusammenhang zwischen Familienasyl und originärer Flüchtlingseigenschaft nicht geprüft habe, sei unangebracht, da zum Entscheidzeitpunkt mangels entsprechender Geltendmachung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin kein solcher Zusammenhang bestanden habe. K. In ihrer Replik vom 11. Februar 2009 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, das BFM habe im Dispositiv vom 13. November 2008 nebst der Verweigerung der Einreise auch die Ablehnung des Asylgesuchs verfügt. Daraus sei zu schliessen, dass es das Gesuch auch unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG geprüft habe beziehungsweise hätte prüfen müssen. Dazu hätte aber grundsätzlich eine mündliche Anhörung stattfinden oder eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin ergehen müssen, allfällige originäre Flüchtlingsgründe vorzutragen. Da einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft vorzugehen habe, sei es unerheblich, wie konkret die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug eine Gefährdung geltend gemacht habe. Zudem sei dieses Gesuch im Auftrag ihres Vaters - des Beschwerdeführers - ausgefüllt worden, so dass daraus nicht geschlossen werden könne, sie habe keine eigenen Gefährdungsgründe. Bis heute hätten sie keine Einsicht in die Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers erhalten, weshalb sie im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin keine abschliessende Stellungnahme abgeben könnten. Es sei stossend, dass sich das BFM in seiner Vernehmlassung nun selbst auf die Akten aus dem Asylverfahren des Beschwerdeführers beziehe, diese aber bis heute nicht offenlege. L. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden um einen baldigen Entscheid, allenfalls um den Erlass einer Zwischenverfügung betreffend Akteneinsicht und Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob es sich beim Gesuch vom 3. Oktober 2008 um ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers handelt, auf das in erster Linie Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG Anwendung finden würde, oder aber - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - auch um ein Asylgesuch aus dem Ausland, das primär nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG zu beurteilen wäre. 2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2008, die explizit als "Gesuch um Familienzusammenführung" und nicht als "Asylgesuch" bezeichnet wurde, wurde einzig mit dem Umstand begründet, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Tochter des Beschwerdeführers handle, der es als alleinstehender junger Frau nicht zuzumuten sei, ohne Familie allein in der Türkei zurückzubleiben. Eine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin wurde weder geltend gemacht noch mit dem blossen Hinweis, ein Verbleib in der Türkei sei ihr ohne Familie nicht zuzumuten, angedeutet. Das BFM hatte aufgrund der Sachverhaltsvorbringen im Gesuch um Familienzusammenführung keine Veranlassung zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt beziehungsweise ob ihr gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Aufgrund der Akten war eine Gefährdung der Beschwerdeführerin auch nicht zu vermuten, zumal neben ihr noch weitere volljährige Kinder des Beschwerdeführers in der Türkei leben, die vom Familiennachzugsgesuch nicht umfasst sind, und die ihrerseits keine Asylgesuche wegen persönlicher Gefährdung aufgrund drohender Reflexverfolgung eingereicht haben. Dass das BFM im Dispositiv der Verfügung vom 13. November 2008 - nebst der Nichtbewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz - das (Familien-)Asylgesuch abgelehnt hat, heisst nicht, dass es die originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft hätte beziehungsweise hätte prüfen müssen. Vielmehr ist darunter die Nichtgewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG - und somit die Ablehnung des Familien-Asylgesuchs - zu verstehen. 2.3 In der Beschwerdeeingabe vom 12. Dezember 2008 wurde erstmals eine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Grundsätzlich hat - wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden an sich zu Recht ausführt - die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling vorzugehen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/19). Dies bedingt jedoch, dass eigene Asylgründe auch tatsächlich vorgebracht werden, oder solche zumindest aufgrund der Akten zu vermuten sind. Dies war vorliegend bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht der Fall. Im Familiennachzugsgesuch vom 3. Oktober 2008 beziehungsweise zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM vom 13. November 2008 wurde weder eine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch hatte das BFM Veranlassung, eine solche von sich aus zu prüfen (vgl. E. 2.2). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage rechtfertigt es sich somit, zunächst die Frage des Familienasyls zu prüfen, d. h. ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG (Familien-)Asyl zu gewähren und ihr damit gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Wäre dies der Fall, so würde sich die Prüfung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erübrigen und das BFM wäre anzuweisen, der Beschwerdeführerin zumindest - nach Prüfung einer allfälligen originären Flüchtlingseigenschaft - gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG unter Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Ergibt die Prüfung hingegen, dass der Beschwerdeführerin kein Familienasyl zu gewähren ist, hätte das BFM aufgrund der in der Beschwerdeeingabe vom 12. Dezember 2008 neu geltend gemachten persönlichen Gefährdung der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllt und ihr die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu gewähren sei. 3. 3.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191). 4. 4.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2008 zum Schluss, dass keine besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorlägen. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Auch die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Für die Frage der Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit der Beschwerdeführerin und somit Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AsylG und nicht Art. 51 Abs. 1 AsylG, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug (3. Oktober 2008) massgebend, und nicht - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht - der Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers (10. Juli 2006). Bei der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug am 3. Oktober 2008 war die Beschwerdeführerin bereits volljährig. Es ist zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin durch die Trennung von der Mutter und den minderjährigen Geschwistern, mit denen sie bisher im gleichen Haushalt gelebt habe, verunsichert ist, und ihr die neue Situation Unbehagen bereitet. Damit vermag sie den Anforderungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG jedoch nicht zu genügen. Es wurden keine Gründe dargelegt, die die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen jungen Erwachsenen in ihrem Alter als besonders fürsorgebedürftig durch ihre Eltern im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile bald (...) Jahre alt und es kann von ihr erwartet werden, dass sie auf eigenen Füssen steht und selber für ihren Lebensunterhalt aufkommt. In der Schweiz wird dies von Gleichaltrigen grundsätzlich auch erwartet. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Aufnahmeprüfungen für die Universität nicht bestanden hat, verfügt sie mit der Matura über eine überdurchschnittlich gute Schulbildung. Dank dieser sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, eine Arbeitsstelle zu finden beziehungsweise einen Beruf zu erlernen. Es ist ihr zuzumuten, sich um eine entsprechende Stelle zu bemühen, zumal sie nicht in einem kleinen Dorf auf dem Land, sondern in der Grossstadt C._______ - (...) - lebt. Mit mehreren ebenfalls in der Türkei lebenden volljährigen Geschwistern verfügt sie zudem über ein soziales Beziehungsnetz im Heimatland, das ihr - wenn auch angeblich nicht finanziell - mit Rat zur Seite stehen kann. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann Art. 8 EMRK - wie auch die Bestimmungen des UNO-Pakts II - nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung wäre von den Beschwerdeführenden auf dem ausländerrechtlichen Weg abzuklären (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 S. 43). 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss der Beschwerdeführerin in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und das Familienasylgesuch mit Verfügung vom 13. November 2008 zu Recht abgelehnt. 5. Die in der Beschwerdeeingabe vom 12. Dezember 2008 erstmals geltend gemachte persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin (Reflexverfolgung) ist zur Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland an das BFM zu überweisen. In diesem Rahmen wird vom BFM auch zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz unter dem Titel des Asylgesuchs aus dem Ausland gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu bewilligen sein wird. 6. 6.1 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten seines eigenen - abgeschlossenen - Asylverfahrens, da er kein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme geltend gemacht habe. 6.2 Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten bildet einen Teilaspekt des verfassungsmässigen Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. ausserdem Art. 29-33 VwVG). Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Akten eines abgeschlossenen Asylverfahrens fallen in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1; Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nach abgeschlossenem Asylverfahren grundsätzlich uneingeschränkt anwendbar und gehen insofern den Regeln von Art. 26-28 VwVG betreffend Akteneinsicht, die während des Asylverfahrens massgeblich sind, als lex specialis vor (vgl. den nach wie vor gültigen Grundsatzentscheid der ARK in EMARK 1997 Nr. 7 E. 2.a f.). Das Einsichtsrecht in Akten eines abgeschlossenen Asylverfahrens kann demnach gemäss Art. 9 DSG verweigert werden, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (Abs. 1 Bst. a), es wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist (Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a), oder es den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt (Abs. 2 Bst. b). Die Verweigerungstatbestände von Art. 9 DSG stimmen im Wesentlichen mit denjenigen von Art. 27 VwVG überein. Die bereits vor Inkrafttreten des DSG entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren, wonach das rechtliche Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens garantiert, sofern ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wird und keine privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. BGE 113 Ia 1 ff.), ist damit nach wie vor massgebend. 6.3 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Einreichung des Akteneinsichtsgesuchs vom 28. November 2008 rechtskräftig abgeschlossen. Die Einsicht in die Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers richtet sich somit nach dem DSG. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch nicht näher begründet, sondern lediglich unter Bezugnahme auf den negativen Entscheid des BFM hinsichtlich (Nicht-)Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin vom 13. November 2008 die Einsicht in die eigenen Asylakten beantragt. Damit hat er kein schutzwürdiges Interesse auf Einsicht in die Akten seines abgeschlossenen Asylverfahrens dargelegt (vgl. BGE 113 Ia 1 ff.). Ein solches war im damaligen Zeitpunkt mit der blossen Bezugnahme auf die Verfügung des BFM vom 13. November 2008 und aufgrund der Sachverhaltsvorbringen im Gesuch um Familienzusammenführung vom 3. Oktober 2008, in dem keine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin vorgebracht worden war (vgl. E. 2.2), auch nicht ersichtlich. 6.4 Das BFM hat damit dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten seines abgeschlossenen Asylverfahrens mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 zu Recht verweigert. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügungen des BFM vom 13. November 2008 und 8. Dezember 2008 Bundesrecht nicht verletzen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM vom 13. November 2008 und 8. Dezember 2008 wird abgewiesen. 2. Die erst in der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2008 geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführerin werden zur Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland an das BFM überwiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; Beilage: Doppel der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2008 zur Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland [bereits im N-Dossier, vgl. {Aktennummer}]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: