Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - eine Familie syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf F._______ in der Nähe der Stadt G._______ (kurdisch, arabisch: H._______) in der Provinz Al-Hasaka - suchten am 9. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in Kreuzlingen um Asyl nach. Am 11. Dezember 2015 wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden seien. Am 14. Dezember 2015 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 26. Januar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). B. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen vor, dass er die Schule in der (...) Klasse abgebrochen und seiner Familie bei der (...) geholfen habe. Von September 2001 bis April 2004 habe er den obligatorischen Militärdienst geleistet. Danach habe er in G._______ als (...) gearbeitet. Ab 2013 habe er kaum mehr Aufträge erhalten und deshalb seinen Vater beim (...) unterstützt. Er sei Mitglied der Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Kurdî li Sûriyê, Kurdische Einheitspartei in Syrien) und habe wie viele andere Kurden ab 2011 regelmässig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Nachdem er und einige seiner Mitstreiter vom syrischen Luftsicherheitsdienst identifiziert worden seien, habe er nur noch unregelmässig zu Hause übernachtet. Als sich im Verlaufe des Jahres 2012 die syrische Zentralregierung aus der Region zurückgezogen habe, habe die kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) die regionale Kontrolle übernommen. Die von der PYD gegründeten Asayish (Asayi , interne Sicherheitskräfte) und der militärische Arm der PYD, die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) hätten in der Folge begonnen, Demonstrationen gegen das Regime zu unterdrücken, so dass er für die Dauer ungefähr eines Jahres nicht politisch aktiv gewesen sei. Am (...) 2014 habe er mit Mitstreitern in einer Privatwohnung eine Sitzung abgehalten, um Demonstrationen gegen die PYD zu organisieren. Eine Einheit der Asayish habe die Wohnung jedoch gestürmt und ihn und die anderen vier Teilnehmer verhaftet. Sie seien in ein Gefängnis nach I._______ (kurdisch, arabisch: J._______) gebracht worden, wo er von seinen Kollegen getrennt worden sei. In den ersten zwei oder drei Wochen sei er dreimal verhört worden. Im (...) 2014 sei ihm mitgeteilt worden, er würde unter der Bedingung freigelassen, dass er für den Asayish im Bereich Schmuggel arbeiten würde. Als er gefragt habe, was ihm bei einer Ablehnung drohe, habe man ihm mitgeteilt, man würde ihn dem syrischen Regime ausliefern. Aus diesem Grund habe er schliesslich eingewilligt. Bevor er seine Einwilligung habe schriftlich bestätigen können, sei der Asayish in der Nähe in Ausschreitungen involviert gewesen. Als er und andere Gefängnisinsassen dies bemerkt hätten, hätten sie die Tür aufgebrochen, was allen die Flucht ermöglicht habe. Mithilfe von Zivilpersonen habe er sein Heimatdorf erreicht, wo er seine Freunde und seine Familie über die Inhaftierung habe orientieren können. Ein Freund habe ihm schliesslich geholfen, illegal in das irakische Kurdistan zu fliehen. Er sei dort gegen Ende Juni 2014 angekommen und habe fortan mit (...) in K._______ gelebt. Am Tag nach seiner Ankunft sei er von seiner Mutter informiert worden, dass er durch den Asayish in seinem Haus sowie im Haus seiner Eltern gesucht worden sei. Er sei etwa (...) Monate im Nordirak geblieben, bevor er in die Türkei weitergereist sei, um seine Familie zu treffen. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, dass sie in ihrem Dorf die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach bei ihrer Familie im Haushalt gearbeitet habe. Sie sei weder politisch aktiv gewesen, noch habe sie an Demonstrationen teilgenommen. Ihr Haus sei - nach der Ausreise ihres Ehemannes - mehrmals von Mitgliedern der PYD durchsucht worden, wobei sie von diesen beschimpft worden sei. Sie sei schliesslich wegen der Probleme des Ehemannes aus Syrien geflohen. Sie habe mit ihren Kindern drei Mal erfolglos versucht, in das irakische Kurdistan einzureisen. Die Grenzbeamten der PYD hätten dabei vor ihr wissen wollen, wo sich ihr Ehemann befinde und weshalb sie in das irakische Kurdistan einreisen wolle. Schliesslich habe sie Syrien am (...) 2015 gemeinsam mit ihren Kindern in Richtung Türkei verlassen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin führten weiter aus, dass sie gemeinsam nach Istanbul gereist und durch die Einladung des (...) des Beschwerdeführers beziehungsweise des (...) der Beschwerdeführerin mit einem Visum in die Schweiz gereist seien, wo sie am 5. November 2015 angekommen seien. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Identitätskarten, das Familienbüchlein, das Militärbüchlein des Beschwerdeführers sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der Yekiti-Partei Schweiz betreffend den Beschwerdeführer ein. C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass ihre Asylgesuche weiterer Abklärungen bedürften und diese im erweiterten Verfahren behandelt würden. Für die Dauer des Verfahrens wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton L._______ zugewiesen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 informierte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende das SEM über das Mandatsende. D. Mit Verfügung vom 28. März 2017 - eröffnet am 30. März 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 (Datum des Poststempels) liessen die Beschwerdeführenden diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Gegebenenfalls sei eine ergänzende Anhörung anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie insbesondere um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut. Er gewährte ihnen Frist bis zum 24. Mai 2017, eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Eingabe vom 20. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Fürsorgebestätigung sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der Yekiti-Partei Schweiz nach. H. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 lud der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 hielt die Vorinstanz - unter Hinweis auf ihre ergänzenden Bemerkungen - an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. J. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2017 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 28. Juni 2017 dazu Stellung zu nehmen. K. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Replik ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung der Beschwerdeführenden abzuweisen ist.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, die vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, indem die Vorinstanz das Asylgesuch weder sorgfältig geprüft noch ihren Entscheid hinreichend begründet habe. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als Mitwirkungsrecht umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus den beiden anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhörung erstellten Protokollen ist die geltend gemachte fehlende sorgfältige Abklärung des Sachverhalts nicht ersichtlich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt es auch den Beschwerdeführenden darzulegen, aus welchen Gründen sie um Asyl nachsuchen. Dabei können ihnen entsprechende Fragestellungen durch die befragende Person helfen, die Asylgründe hinreichend darzulegen, wobei es nicht Sache des Befragers ist, jede Einzelheit zu erfragen. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden konkret zu ihren Ausreisegründen befragt und sie wurden am Ende der Anhörung gefragt, ob sie alles hätten sagen können, was für das Asylgesuch wesentlich sei. Dies bejahten beide (...). Dabei haben sie sich behaften zu lassen. Dementsprechend ist das SEM seiner Pflicht zur Abklärung des relevanten Sachverhalts und zur Anhörung grundsätzlich nachgekommen. Im Übrigen hat sich das SEM in seiner Verfügung vom 28. März 2017 mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass sie den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügten. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalls ist zweifellos erfolgt und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht beachtet hätte. Schliesslich waren die Beschwerdeführenden auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Insofern die Beschwerdeführenden sodann rügen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht mit ihren Aussagen konfrontiert worden beziehungsweise auf Verschwiegenes angesprochen worden und ihr Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern, ist festzuhalten, dass ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Konfrontation mit festgestellten Widersprüchen in den Aussagen schon während der Befragung nicht besteht (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13).
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde weiter vor, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. Willkür liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 E. 4.1.7 m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden führen zudem auch nicht näher aus, inwiefern die Vorinstanz willkürlich gehandelt haben soll. Somit ist auch diese Rüge als unbegründet zu erachten. Da das Gericht in casu volle Kognition hat, kommt dem Willkürverbot ohnehin keine selbständige Bedeutung zu.
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 5.3 Eine Refraktion oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
E. 5.4 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er vom Luftsicherheitsdienst registriert worden sei und wie er davon erfahren habe. Zunächst habe er diesbezüglich ausgeführt, er sei ab März 2011 "so wie jeder andere Mensch" auf die Strasse gegangen. Auf die Frage, weshalb gerade er, als einfaches Mitglied der Yekiti-Partei, als Regimegegner identifiziert und verfolgt worden sei, habe er erwidert, er habe die Demonstrationen organisiert. Er habe jedoch nie Kontakt mit Mitgliedern des Luftsicherheitsdienstes gehabt. Hierzu seien seine Erklärungen oberflächlich und wenig konkret ausgefallen. Er habe nicht hinreichend zu begründen vermocht, weshalb gerade er, aus mehr als tausend Personen, eine grössere Gefahr für das Regime habe darstellen sollen, zumal er auch angegeben habe, dass das Organisationskomitee, dem er angehört habe, aus unzähligen Personen bestanden habe. Sodann habe er geschildert, er habe sich, aufgrund seiner Identifizierung durch den Luftsicherheitsdienst, zu Hause nicht mehr aufhalten können und habe seine Aussage dahingehend ergänzt, dass seine Familie belästigt und unter Druck gesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen in der Anhörung zunächst nur erwähnt, dass Leute der PYD das Haus mehrmals durchsucht hätten. Erst als sie gefragt worden sei, ob der Ehemann auch Probleme mit dem Regime gehabt habe, habe sie geantwortet, dass der Luftsicherheitsdienst ebenfalls Hausdurchsuchungen durchgeführt habe. Diese Aussagen seien nicht stimmig, da die Beschwerdeführerin, diese Hausdurchsuchungen zunächst verschwiegen und auch nicht angegeben habe, sie sei belästigt und unter Druck gesetzt worden. Insgesamt habe sie das Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Ferner habe der Beschwerdeführer auch vorgetragen, er habe von einem Mitstreiter erfahren, dass er identifiziert worden sei, weil jene Person Mitglied des Zentralkomitees gewesen sei und deshalb immer derartige Informationen erhalten habe. In der Stadt G._______ habe es zudem viele Spitzel der Regierung gegeben. Zu diesem Vorbringen habe er aber keine überzeugenden beziehungsweise vertiefenden Angaben machen können, so dass sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verstärken würden. Im Ganzen habe er zwar glaubhaft darlegen können, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Identifizierung durch den Luftsicherheitsdienst habe er jedoch nicht glaubhaft dartun können. Was die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der Verhaftung und des Gefängnisaufenthalts angehe, seien diese vage, allgemein und teilweise nicht nachvollziehbar ausgefallen und würden daher nicht den Eindruck erwecken, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe. Bereits seine Aussagen zu den Gründen für seine Inhaftierung seien nicht überzeugend ausgefallen. Seine politischen Aktivitäten habe er nicht substanziiert zu beschreiben vermocht. So könne seinen Ausführungen nicht gefolgt werden, die PYD habe - im Gegensatz zum Regime - gewusst wer hinter den Protesten stecke. Weshalb er dennoch Proteste gegen die PYD habe organisieren wollen, sei unbegreiflich und erscheine risikoreich. In diesem Zusammenhang seien auch die Ausführungen zu den von ihm getroffenen Sicherheitsmassnahmen nicht nachvollziehbar. Zudem sei den Akten kein exponiertes politisches Profil zu entnehmen. Er habe angeführt, bei der Yekiti-Partei keine spezifischen Aufgaben gehabt zu haben und ein ganz normales Parteimitglied gewesen zu sein. Auch habe er keine differenzierenden Angaben zu den politischen Problemen in der Heimatregion machen können. Er sei nicht imstande gewesen, die unterschiedlichen politischen Ziele der Yekiti-Partei und der PYD substanziiert darzulegen. Angesichts seines niederschwelligen politischen Profils sei es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die PYD über längere Zeit hinweg ein Interesse an ihm gehabt und ihn für knapp sechs Monate inhaftiert haben solle. Seine diesbezüglichen Aussagen seien als substanzlos und demnach nicht überzeugend zu werten. Ausserdem habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb ihn die PYD für Schmugglergeschäfte habe engagieren wollen. Seine Erklärung, alle Personen, die für die PYD tätig seien, würde entweder als Spitzel oder Schmuggler arbeiten, sei wenig glaubhaft. Darauf angesprochen, dass er als ein für die PYD tätiger Schmuggler sein Heimatland leicht hätte verlassen können, habe er keine plausible Antwort zu geben vermocht. Es widerspreche auch der Logik des Handelns, einem politischen Gefangenen anzubieten, im grenzüberschreitenden Schmuggel tätig zu werden, ausser man wolle geradezu, dass dieser das Land verlasse. Weshalb er nach seinem Ausbruch aus dem Gefängnis in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, sei ebenfalls wenig verständlich. Ferner hätten seine Aussagen zum Ausreiseverbot seiner Ehefrau in den Nordirak konstruiert gewirkt. Gründe dafür seien seinen Schilderungen nicht zu entnehmen gewesen und seine Antworten diesbezüglich seien vage geblieben, so dass das Vorbringen eher als Versuch eingeordnet werden müsse, eine Verfolgung durch die PYD nach der Haft glaubhaft zu machen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er kein politisches Risikoprofil aufweise. Seine Befürchtung, dass die PYD aufgrund der politischen Aktivitäten nach der Haft noch ein Interesse an ihm haben könnte, erscheine objektiv nicht begründet. Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten in seinen Aussagen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er aufgrund der von ihm vorgebrachten politischen Handlungen verfolgt worden sei. Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Vorinstanz die Asylgesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe. Der Beschwerdeführer habe als Mitglied der Yekiti-Partei mit bekannten Persönlichkeiten in seiner Stadt verkehrt, weshalb er den Behörden aufgefallen sei und leicht habe identifiziert werden können. Zudem habe er mit weiteren Personen, welche zusammen mit Personen der Yekiti-Partei die Proteste gegen das Regime in Gang gebracht und die Leute auf der Strasse mobilisiert hätten. Er sei stets dabei gewesen und habe mit seiner ganzen Kraft mitgewirkt und zusammen mit anderen Demonstranten den Sturz des syrischen Regimes skandiert. Alle Personen, mit denen er verkehrt habe, hätten wie er selbst ins Ausland fliehen müssen, da sie vom syrischen Regime verfolgt worden seien. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass er aus einer bekannten oppositionellen kurdischen Familie und aus einem bekannten politischen Umfeld stamme. Die Familie M._______ sei den Behörden in Syrien nämlich sehr bekannt und die meisten Mitglieder der Familie würden der oppositionellen kurdischen Yekiti-Partei angehören. Seine Cousins N._______, O._______ und P._______ hätten als Mitglieder der Yekiti-Partei und infolge ähnlicher Aktivitäten in der Schweiz Asyl erhalten. Deren Akten seien zum Vergleich beizuziehen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich zudem um die Schwester der besagten Cousins. Des Weiteren sei die Familie M._______ mit der Familie Q._______ verschwägert. Der Bruder des Beschwerdeführers sei mit der (...) des inzwischen verstorbenen Ex-Parteisekretärs und Mitglieds des politischen Büros der Yekiti-Partei, R._______, verheiratet. R._______ sei einer der wichtigen Mitgründer der Yekiti-Partei und habe diese viele Jahre geführt. Der Beschwerdeführer sei oft mit ihm und weiteren renommierten Persönlichkeiten der Partei bei verschiedenen Anlässen gesehen worden. Die Beschwerdeführerin, welcher die Vorinstanz vorwerfe, ein wichtiges Ereignis erst erwähnt zu haben, als sie darauf angesprochen worden sei, habe weder etwas Wichtiges ganz vergessen noch etwas Neues hinzugefügt beziehungsweise nachgeschoben. Sie habe lediglich eine klare überzeugende und identische Antwort auf eine bestimmte Frage gegeben und somit die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft bestätigt. Die Praxis des SEM bei der Beurteilung der Asylgesuche und Qualifizierung der Tatsachen und Aussagen führe zu falschen Einschätzungen und Entscheiden. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien hingegen realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe sich sodann ausführlich und substanziiert zum Ausbruch aus dem Gefängnis geäussert. Dass die Vorinstanz diese Vorbringen nicht ernst nehme, sei als nicht fundierte Spekulation zu qualifizieren. Die Vorinstanz behaupte zudem lediglich, dass Zweifel an dem Angebot bestünden und nicht, dass es nicht asylrelevant sei. Zweifel seien jedoch noch kein Grund, jemandem Asyl zu verweigern. Die Vorinstanz verkenne in der ganzen Argumentation die wesentliche Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Gegner des syrischen Regimes und der PYD identifiziert worden sei. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen und ignoriere Tatsachen, die viel asylrelevanter seien. Die behauptete Unglaubwürdigkeit diene bloss als Vorwand, um den Beschwerdeführenden Asyl zu verweigern. Die PYD würde einem Gegner natürlich keine Führungspositionen anbieten, sondern diesen zu bestimmten Aufgaben und Zwecken rekrutieren beziehungsweise ausnutzen. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen der ihm von der PYD angebotenen Schmugglergeschäfte lediglich Warten getragen und körperliche Arbeiten ausgeführt, aber keine bedeutende Funktionen innegehabt. Er wäre während dieser Arbeiten auch überwacht worden. Viele Männer würden bei dieser Tätigkeit auch durch türkische Grenzsoldaten oder die eigenen Leute erschossen. Die PYD hätte von ihrem Angebot also wesentlich mehr profitiert als der Beschwerdeführer, zumal nicht sicher sei, ob er hätte fliehen können. Zu beachten sei auch, dass der mitverhaftete Cousin des Beschwerdeführers S._______ Opfer eine Deals geworden sei und nach seiner Verhaftung durch die PYD den syrischen Behörden übergeben worden sei. Seitdem fehle von ihm jede Spur. Die Vorinstanz habe die Situation des Cousins mit keinem Wort erwähnt, zumal der Beschwerdeführer nämlich einem ebensolchen Deal knapp und glücklich entkommen sei. Der Beschwerdeführer habe schliesslich nach dem Ausbruch schnell handeln müssen und sei deshalb in sein Heimatdorf zurückgekehrt, da er eine konkrete Idee gehabt habe, wie er das Land würde verlassen können und weil er dafür Hilfe brauchen würde, die er nur in seinem Heimatdorf bekommen würde. Das Dorf befinde sich auch direkt an der Grenze, weshalb es von der PYD nicht umzingelt werden könne. Was die exilpolitische Tätigkeit und Nachfluchtgründe angehe, so sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied der Yekiti-Partei sei und in der Schweiz mit führenden Mitgliedern verkehre. Er werde auch mit prominenten Mitgliedern, wie T._______ und U._______, gesehen, wenn diese die Schweiz besuchten. Mitglieder der Yekiti-Partei seien im Verhandlungsteam der Opposition in Genf immer vertreten und kämen deshalb oft in die Schweiz. Das syrische Regime habe deshalb grosses Interesse daran, mit ihnen gesehene Personen zu identifizieren. Es sei deshalb sicher, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Yekiti-Partei und Regimegegner in Syrien längst bekannt sei. Im Falle einer Rückkehr wäre er somit grossen Gefahren ausgesetzt. Im März 2017 sei sodann die Tante des Beschwerdeführers, V._______, in Al-Hasaka gestorben. Der (...) Bruder des Beschwerdeführers, W._______, sei daraufhin nach Hasaka gereist, um an der Beerdigung teilzunehmen. Am Checkpoint X._______ sei er angehalten, kontrolliert und für mehrere Stunden festgehalten sowie verhört worden. Der Bruder sei dabei unter anderem nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, da dieser der Fahnenflucht beschuldigt werden sei. Der Beschwerdeführer wäre in dieser Hinsicht verpflichtet gewesen, einmal jährlich in Al-Hasaka (wohin das Rekrutierungsamt der Stadt G._______ verlegt worden sei), nachzufragen beziehungsweise persönlich vorzusprechen, ob er für den Reservedienst einberufen worden sei oder nicht. Es handle sich deshalb zusätzlich zur Fahnenflucht um eine strafbare Unterlassung, weil der Beschwerdeführer seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer gelte aufgrund dieser Vorkommnisse nun im Sinne des syrischen Militärgesetzes als Dienstverweigerer, weshalb ihm asylrelevante Verfolgung drohe.
E. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel dargetan worden sein, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Wie bereits im Asylentscheid erwähnt, werde die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen das syrische Regime nicht bestritten. Allerdings sei seine Aussagen nicht zu entnehmen, dass er dabei jeweils eine konkrete Funktion innegehabt hätte, bei welcher er sich exponiert hätte. Folglich bestehe keine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass ihm deswegen habe Gefahr drohen können, vom syrischen Regime identifiziert zu werden. Betreffend die angebliche Identifizierung durch den Luftsicherheitsdienst sei auf die Erwägungen im Asylentscheid zu verweisen. Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, er stamme aus einer bekannten oppositionellen kurdischen Familie und habe deswegen begründete Furcht, von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nirgends angegeben habe, aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familie Probleme bekommen zu haben. In der Beschwerde würden drei Cousins des Beschwerdeführers genannt. Diesbezüglich sei zunächst zu erwähnen, dass die Cousins nicht der Kernfamilie des Beschwerdeführers angehörten. Zudem seien die Fälle der drei anders gelagert. Aufgrund der Aussagen der Cousins sei nicht auf eine konkrete Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu schliessen. So sei einer der drei Cousins aus dem (...), während ein zweiter Cousin (...) habe. Ein weiterer Cousin habe hingegen glaubhaft machen können, (...) als Regimegegner identifiziert worden zu sein. Insgesamt sei aber nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Aktivitäten der Cousins eine Reflexverfolgung gedroht habe. Schliesslich werde in der Beschwerde an mehreren Stellen erwähnt, dass der Beschwerdeführer oft mit wichtigen Exponenten der Yekiti-Partei verkehrt habe beziehungsweise mit ihnen gesehen worden sei. Da diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht worden seien, könne nicht festgestellt werden, ob daraus eine asylrelevante Verfolgung entstehen könnte. Zudem habe der Beschwerdeführer dies an der Anhörung nicht erwähnt. Eine Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers werde nicht bestritten, jedoch habe er innerhalb der Partei keine wichtige Funktion innegehabt, sodass in einer Gesamtwürdigung nicht von einem politischen Risikoprofil ausgegangen werden könne.
E. 6.4 In der Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, dass dem syrischen Regime bekannt sei, wer hinter den Protesten in jeder Ecke Syriens stecken könnte. Das syrische Regime sei eines der mächtigsten und berüchtigtsten Regimes im Nahen Osten und verfüge über viele Agenten, Spitzel sowie Informanten. Der Beschwerdeführer gehöre einfach zu diesem Verdachtskreis, da er Mitglied einer oppositionellen Familie sei und mit vielen renommierten oppositionellen Persönlichkeiten gesehen worden sei. Der Beschwerdeführer stamme wie die anderen Familienmitglieder aus dem Dorf F._______ und der einen Kilometer entfernten Stadt G._______. Er habe sich wie die anderen Mitglieder in diesem Dorf aufgehalten und in der benachbarten Stadt Proteste mitorganisiert und mitdurchgeführt. Der Beschwerdeführer war viel mit seinen Cousins unterwegs und wurde mit ihnen gesehen. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien den Behörden bekannt, weshalb sie gezielt verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe diese Verfolgung glaubhaft machen und ausführliche sowie plausible Aussagen machen können. Die Vorinstanz habe sich zudem wiederum nicht zum Umstand geäussert, dass vom Cousin des Beschwerdeführers, S._______, bis heute jede Spur fehle und man nicht wisse, ob er noch lebe oder bereits getötet worden sei. Diese Tatsache sei von der Vorinstanz nicht beachtet beziehungsweise ignoriert worden, obwohl sie asylrelevant sei.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 7.2 So ist der Vorinstanz zunächst darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und substanziiert hat darlegen können, wie er vom Luftsicherheitsdienst identifiziert worden sein soll. Auf die Frage, wie er dies erfahren habe, antwortete der Beschwerdeführer zunächst ausweichend, dass G._______ sehr klein sei und dass es viele Spitzel in der Region gebe und dass er dort begonnen habe, Demonstrationen zu organisieren (...). Erst auf Nachfrage führte er dann wenig substanziiert aus, dass ihm dies von einem Mitstreiter mitgeteilt worden sei, der Mitglied im Zentralkomitee gewesen sei und immer wieder Informationen erhalten habe (...). Der Beschwerdeführer hat sodann zu Protokoll gegeben, er sei "wie jeder andere Mensch" auf die Strasse gegangen und es hätten sich "viele Leute" zu einer Gruppe mobilisiert (...), und weiter erklärt, dass er ein ganz normales Parteimitglied ohne spezifische Aufgaben gewesen sei (...) und dass jeweils mehr als tausend Personen an den Demonstrationen teilgenommen hätten (...). Auf die in Anbetracht dieser Äusserungen berechtigte Frage, warum unter all diesen Personen gerade er identifiziert worden sein soll, erwiderte der Beschwerdeführer lediglich, er habe mit dem jungen Organisationskomitee Demonstrationen organisiert (...). Diese Begründung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unzureichend zu werten, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, bei dem besagten Komitee seien unzählige Personen Mitglied gewesen (...) und dass er nie persönlichen Kontakt mit dem Luftsicherheitsdienst gehabt habe (...). Bei den Aussagen der Beschwerdeführerin ist augenfällig, dass sie wichtige Details - sich an den Fragen orientierend - nachzuschieben scheint. So erwähnte sie in der freien Schilderung zunächst nur, dass sie aufgrund der Probleme ihres Mannes ausgereist sei, weil ihr Mann "von der PYD" gesucht worden sei (...). Bezugnehmend auf diese Aussage, wiederholte die Beschwerdeführerin in der Antwort zur (folgenden) Frage, ob dies alle Asylgründe seien, zunächst, dass sie hauptsächlich wegen der Probleme des Mannes geflohen sei, und führte aus: "Sie haben mich nur belästigt und unter Druck gesetzt, als sie unser Haus gestürmt haben" (...). Auch in den darauffolgenden Fragen beziehungsweise Antworten wird offensichtlich, dass es jeweils nur um die PYD geht (...). Selbst die Frage gegen Ende der Anhörung, ob sie neben diesen Problemen, welche sie mit der PYD gehabt habe, als diese bei ihr zu Hause vorbeigekommen sei, noch weitere Probleme gehabt habe, beantwortete die Beschwerdeführerin wiederum lediglich in Bezug auf die PYD (...). Erst auf die konkrete Frage, ob der Ehemann auch Probleme mit dem Regime gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin wie folgt "Ja, er hat gesagt, dass er von der Luftsicherheit gesucht werde." (...) und vermittelte damit nicht den Eindruck, dass sie von diesen angeblichen Problemen etwas direkt wahrgenommen hätte. Lediglich auf die Nachfrage, ob sie davon irgendetwas mitbekommen habe, antwortete die Beschwerdeführerin nun plötzlich, dass der Luftsicherheitsdienst auch zu ihnen nach Hause gekommen sei und nach dem Ehemann gefragt habe (...). Die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ein wichtiges Vorbringen zunächst nicht erwähnt hat, ist somit entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden, denn zentrale Aussage, die zunächst nicht ansatzweise erwähnt werden stellen Widersprüche dar, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Der Einwand auf Beschwerdeebene, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Spitalaufenthalt des Sohnes während der Befragung unkonzentriert gewesen sei, sind in dieser Hinsicht unbehelflich, zumal der Spitalaufenthalt des Sohnes bereits in der Vergangenheit lag, die Beschwerdeführerin bestätigt hat, dass es dem Sohn wieder gut gehe (...), und weil aus dem Protokoll insgesamt nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin Konzentrationsschwierigkeiten gehabt hätte. Insoweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vorbringen, der Beschwerdeführer sei leicht zu identifizieren gewesen, weil er mit bekannten Persönlichkeiten in der Stadt beziehungsweise mit prominenten Mitgliedern der Yekiti-Partei verkehrt habe und weil er aus einer bekannten oppositionellen Familie stamme, ist Folgendes festzuhalten: Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht bemerkt, hat der Beschwerdeführer in der Anhörung nirgends den Umstand erwähnt, dass er mit bekannten Parteiexponenten verkehrt hat respektive gesehen worden sei, was jedoch angesichts der ihm gestellten Fragen betreffend die Identifizierung durch die Behörden zu erwarten gewesen wäre. Auch hat er keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Schliesslich sind die Ausführungen dazu in der Rechtsmitteleingabe wenig substanziiert ausgefallen und werden selbst nach den Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht detaillierter, sondern lediglich noch einmal wiederholt. Hätte sich der Sachverhalt wirklich so zu getragen beziehungsweise hätte der Beschwerdeführer wirklich mit wichtigen Parteiexponenten verkehrt, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er zu diesem Umgang weitaus konkretere Angaben machen kann und diesen Umstand vor allem früher, mithin bereits anlässlich der Anhörung, erwähnt und gegebenenfalls entsprechende Beweismittel einreicht. Insofern die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer stamme aus einer bekannten kurdischen Familie, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er in Antwort auf die Frage, ob es in der Familie Personen gäbe, die ebenfalls politisch aktiv seien, ausführte dass dies in seiner Familie wenig seien und nur die Kinder seines Onkels politisch aktiv gewesen sein (...). Es handelt sich bei den erwähnten Cousins sodann nicht um Mitglieder der Kernfamilie und der Beschwerdeführer hat auch, wie von der Vorinstanz richtig bemerkt, nirgends in der Anhörung angegeben, er habe aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familie Probleme bekommen. Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe sowie in der Replik bemängeln, dass die Vorinstanz sich nicht zum mitentführten Cousin S._______ geäussert habe, der Opfers eines Deals mit der PYD geworden und den syrischen Behörden übergeben worden sei, ist festzuhalten, dass dieser Umstand nicht glaubhaft dargetan wurde und auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verfolgung drohen würde, zumal er nirgends in der Anhörung erwähnt hat, er habe wegen seines Cousins Probleme bekommen beziehungsweise solche befürchtet. Des Weiteren ist die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine politischen Aktivitäten nicht substanziiert darlegen können, zu bestätigen. Zunächst hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein exponiertes politisches Profil aufweise. So hat er angegeben, er habe bei der Yekiti-Partei keine spezifische Aufgabe gehabt und sei ein ganz normales Mitglied gewesen (...). Sodann bleibt unklar, welche Aufgaben der Beschwerdeführer im Rahmen der Organisation von Demonstrationen denn genau übernommen haben will. Als er in der Anhörung, danach gefragt wurde, was seine Aufgabe im Rahmen des Organisationskomitees gewesen sei, führte er aus, er sei mit seinem Cousin in die Dörfer gegangen und habe die Dorfbewohner aufgefordert, an den Demonstrationen teilzunehmen (...). Im Gegensatz dazu erklärte er in der freien Schilderung zu Beginn der Anhörung er habe, nachdem er vom Luftsicherheitsdienst identifiziert worden sei (mithin nach der Demonstrationszeit), mit seinem Cousin beschlossen in die Dörfer zu gehen (...). Bezeichnenderweise sind auch die Angaben betreffend Organisation beziehungsweise Kommunikation innerhalb dieses Organisationskomitees oberflächlich und ausweichend ausgefallen (...). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Funktion innegehabt beziehungsweise entsprechende Tätigkeiten ausgeübt, wären von ihm in dieser Hinsicht detailliertere Angaben zu erwarten gewesen. Angesichts des niederschwelligen politischen Profils hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die PYD über längere Zeit hinweg ein Interesse an ihm gehabt und ihn über Monate inhaftiert haben soll. Dies vermochte auch der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erläutern (...). In Bezug auf die Schilderung der Inhaftierung mutet auch seltsam an, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, was in den restlichen Monaten vor seinem Ausbruch passiert sei, zunächst lediglich ausführt, dass er während der restlichen Tage mit drei weiteren Personen im Gefängnis gewesen sei und dass sonst "nichts" vorgefallen sei (...), nur um erst auf Nachfrage anzufügen, dass er während der restlichen Haftzeit belästigt beziehungsweise beschimpft und sogar gefoltert worden sei (...). Insbesondere da der Beschwerdeführer dann auch ausführte, die PYD habe "schlimmer als die syrische Regierung gefoltert" und es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben dürfte, wäre zu erwarten gewesen, dass der diesen Umstand unverzüglich nennt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt, warum es nicht nachvollziehbar sei, dass die PYD dem Beschwerdeführer als angeblich politischem Gefangenen eine Tätigkeit als Schmuggler angeboten haben soll und dass auch der Beschwerdeführer dafür keine hinreichende Erklärung gehabt habe. Die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Es ist umso weniger plausibel, dass die PYD dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Angebot gemacht hat, angesichts des Umstandes, dass ihm in den Verhören vorgeworfen sein soll, er würde Leute dabei unterstützen, in die Türkei zu gehen, und er würde den Kontakt mit ausländischen Journalisten pflegen beziehungsweise diese ins Land lassen (...). Angesichts dieser zahlreichen schweren Unglaubhaftigkeitselemente vermag der Umstand, dass einzelne Einwände des Beschwerdeführers nicht unberechtigt erscheinen, am Befund der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern.
E. 7.3 Insofern der Beschwerdeführer eine Einberufung in den militärischen Reservedienst geltend macht und ausführt, dass er in den Augen des syrischen Regimes nun als Wehrdienstverweigerer gelte und deshalb gravierende Folgen beziehungsweise eine asylbeachtliche Verfolgung zu gewärtigen habe, ist festzuhalten, dass diese nicht glaubhaft dargetan ist. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorlegen können, die eine Einberufung in den Reservedienst belegen würden. Seine Angaben in der Anhörung blieben in dieser Hinsicht wenig konkret. So gab er lediglich zu Protokoll, dass ihm während eines Verhörs mitgeteilt worden sei, es liege ein Reservistenaufgebot vor und man könne ihn deswegen der Regierung ausliefern (...). Dies widerspricht zunächst der Darlegung in der Rechtsmitteleingabe, wonach die syrischen Behörden keine schriftlichen Aufgebote mehr zustellen. Ohnehin vermögen die entsprechenden Ausführungen auch aus einem anderen Grund nicht zu überzeugen: In der Anhörung danach gefragt, ob es nach seinem Militärdienst irgendwelche Aktivitäten des Militärs gegeben habe beziehungsweise ob er einen Marschbefehl erhalten habe, führte der Beschwerdeführer wiederum lediglich aus, dass er nichts persönlich entgegengenommen habe, dass ihm aber während seiner Haft mitgeteilt worden sei, es liege ein Aufgebot von ihm vor (...). Den Umstand, dass er verpflichtet gewesen wäre, jährlich auf dem Rekrutierungsamt von Al-Hasaka nachzufragen respektive persönlich vorzusprechen und sich zu erkundigen, ob er in den Reservedienst einberufen worden sei und sein Unterlassen beziehungsweise seine Weigerung dies zu tun, erwähnte der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt sein sollte, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgericht BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Wie in den obigen Erwägungen festgestellt, sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen, mithin ist das Vorliegen eines politischen Profils zu verneinen - der Beschwerdeführer entstammt weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte.
E. 7.4 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbringen, dass der Beschwerdeführer sich exilpolitisch engagiere, aktives Mitglied der Yekiti-Partei sei und in der Schweiz mit führenden Mitgliedern der Partei verkehre beziehungsweise mit prominenten Mitgliedern bei ihren Besuchen in der Schweiz gesehen werde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigt hat. So beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf die oberflächlichen und wenig konkreten Aussagen, der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der Yekiti-Partei Schweiz und verkehre in der Schweiz mit führenden Mitgliedern beziehungsweise mit prominenten Parteiexponenten bei ihren Besuchen in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund wäre es opportun und für den Beschwerdeführer auch relativ leicht gewesen, das Ausmass der exilpolitischen Aktivitäten mit Bildern, Videos und ähnlichen Dokumenten zu untermauern, will er doch gerade aus der Identifizierbarkeit seiner Person durch die syrischen Behörden eine Gefährdung ableiten. Der Beschwerdeführer hat indessen diesbezüglich lediglich zwei Mitgliedschaftsbestätigungen der Yekiti-Partei Schweiz eingereicht. Auch unter Berücksichtigung dieser Bestätigungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Die Angaben des Beschwerdeführers beschränken sich auf die Aussage, dass er ein aktives Mitglied sei und sich viel aktiver als ein gewöhnliches Parteimitglied betätige, während die Bestätigung vom (...) 2017 lediglich die oberflächliche Ausführung enthält, dass der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle bei der Rekrutierung von neuen Mitgliedern, bei der Organisation von Veranstaltungen und der Beziehungspflege mit anderen kurdischen Parteien und Organisationen in der Schweiz spiele. Es sind auch dieser Bestätigung keinerlei konkrete Angaben darüber zu entnehmen, worin die Tätigkeit des Beschwerdeführers denn genau bestehen beziehungsweise inwiefern er eine zentrale Rolle spielen soll. Auch ist nicht ersichtlich seit wann und mit welcher Frequenz er entsprechende Tätigkeiten ausübt. Angesichts der geltend gemachten Funktionen wären vom Beschwerdeführer jedoch detailliertere Angaben zu erwarten gewesen respektive wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, entsprechende weitere Beweismittel beizubringen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Die Beschwerdeführenden können sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene respektive die zahlreichen Berichte von Kurdwatch nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Eine Fürsorgebestätigung wurde mit Eingabe vom 20. Mai 2017 nachgereicht. Da den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden geändert hätte, sind vorliegend demnach keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2536/2017 Urteil vom 4. März 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 28. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - eine Familie syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf F._______ in der Nähe der Stadt G._______ (kurdisch, arabisch: H._______) in der Provinz Al-Hasaka - suchten am 9. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in Kreuzlingen um Asyl nach. Am 11. Dezember 2015 wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden seien. Am 14. Dezember 2015 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 26. Januar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). B. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen vor, dass er die Schule in der (...) Klasse abgebrochen und seiner Familie bei der (...) geholfen habe. Von September 2001 bis April 2004 habe er den obligatorischen Militärdienst geleistet. Danach habe er in G._______ als (...) gearbeitet. Ab 2013 habe er kaum mehr Aufträge erhalten und deshalb seinen Vater beim (...) unterstützt. Er sei Mitglied der Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Kurdî li Sûriyê, Kurdische Einheitspartei in Syrien) und habe wie viele andere Kurden ab 2011 regelmässig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Nachdem er und einige seiner Mitstreiter vom syrischen Luftsicherheitsdienst identifiziert worden seien, habe er nur noch unregelmässig zu Hause übernachtet. Als sich im Verlaufe des Jahres 2012 die syrische Zentralregierung aus der Region zurückgezogen habe, habe die kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) die regionale Kontrolle übernommen. Die von der PYD gegründeten Asayish (Asayi , interne Sicherheitskräfte) und der militärische Arm der PYD, die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) hätten in der Folge begonnen, Demonstrationen gegen das Regime zu unterdrücken, so dass er für die Dauer ungefähr eines Jahres nicht politisch aktiv gewesen sei. Am (...) 2014 habe er mit Mitstreitern in einer Privatwohnung eine Sitzung abgehalten, um Demonstrationen gegen die PYD zu organisieren. Eine Einheit der Asayish habe die Wohnung jedoch gestürmt und ihn und die anderen vier Teilnehmer verhaftet. Sie seien in ein Gefängnis nach I._______ (kurdisch, arabisch: J._______) gebracht worden, wo er von seinen Kollegen getrennt worden sei. In den ersten zwei oder drei Wochen sei er dreimal verhört worden. Im (...) 2014 sei ihm mitgeteilt worden, er würde unter der Bedingung freigelassen, dass er für den Asayish im Bereich Schmuggel arbeiten würde. Als er gefragt habe, was ihm bei einer Ablehnung drohe, habe man ihm mitgeteilt, man würde ihn dem syrischen Regime ausliefern. Aus diesem Grund habe er schliesslich eingewilligt. Bevor er seine Einwilligung habe schriftlich bestätigen können, sei der Asayish in der Nähe in Ausschreitungen involviert gewesen. Als er und andere Gefängnisinsassen dies bemerkt hätten, hätten sie die Tür aufgebrochen, was allen die Flucht ermöglicht habe. Mithilfe von Zivilpersonen habe er sein Heimatdorf erreicht, wo er seine Freunde und seine Familie über die Inhaftierung habe orientieren können. Ein Freund habe ihm schliesslich geholfen, illegal in das irakische Kurdistan zu fliehen. Er sei dort gegen Ende Juni 2014 angekommen und habe fortan mit (...) in K._______ gelebt. Am Tag nach seiner Ankunft sei er von seiner Mutter informiert worden, dass er durch den Asayish in seinem Haus sowie im Haus seiner Eltern gesucht worden sei. Er sei etwa (...) Monate im Nordirak geblieben, bevor er in die Türkei weitergereist sei, um seine Familie zu treffen. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, dass sie in ihrem Dorf die Schule bis zur (...) Klasse besucht und danach bei ihrer Familie im Haushalt gearbeitet habe. Sie sei weder politisch aktiv gewesen, noch habe sie an Demonstrationen teilgenommen. Ihr Haus sei - nach der Ausreise ihres Ehemannes - mehrmals von Mitgliedern der PYD durchsucht worden, wobei sie von diesen beschimpft worden sei. Sie sei schliesslich wegen der Probleme des Ehemannes aus Syrien geflohen. Sie habe mit ihren Kindern drei Mal erfolglos versucht, in das irakische Kurdistan einzureisen. Die Grenzbeamten der PYD hätten dabei vor ihr wissen wollen, wo sich ihr Ehemann befinde und weshalb sie in das irakische Kurdistan einreisen wolle. Schliesslich habe sie Syrien am (...) 2015 gemeinsam mit ihren Kindern in Richtung Türkei verlassen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin führten weiter aus, dass sie gemeinsam nach Istanbul gereist und durch die Einladung des (...) des Beschwerdeführers beziehungsweise des (...) der Beschwerdeführerin mit einem Visum in die Schweiz gereist seien, wo sie am 5. November 2015 angekommen seien. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Identitätskarten, das Familienbüchlein, das Militärbüchlein des Beschwerdeführers sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der Yekiti-Partei Schweiz betreffend den Beschwerdeführer ein. C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass ihre Asylgesuche weiterer Abklärungen bedürften und diese im erweiterten Verfahren behandelt würden. Für die Dauer des Verfahrens wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton L._______ zugewiesen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 informierte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende das SEM über das Mandatsende. D. Mit Verfügung vom 28. März 2017 - eröffnet am 30. März 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 (Datum des Poststempels) liessen die Beschwerdeführenden diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Gegebenenfalls sei eine ergänzende Anhörung anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie insbesondere um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut. Er gewährte ihnen Frist bis zum 24. Mai 2017, eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Eingabe vom 20. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Fürsorgebestätigung sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der Yekiti-Partei Schweiz nach. H. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 lud der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 hielt die Vorinstanz - unter Hinweis auf ihre ergänzenden Bemerkungen - an ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. J. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2017 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 28. Juni 2017 dazu Stellung zu nehmen. K. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, die vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, indem die Vorinstanz das Asylgesuch weder sorgfältig geprüft noch ihren Entscheid hinreichend begründet habe. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als Mitwirkungsrecht umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus den beiden anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhörung erstellten Protokollen ist die geltend gemachte fehlende sorgfältige Abklärung des Sachverhalts nicht ersichtlich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt es auch den Beschwerdeführenden darzulegen, aus welchen Gründen sie um Asyl nachsuchen. Dabei können ihnen entsprechende Fragestellungen durch die befragende Person helfen, die Asylgründe hinreichend darzulegen, wobei es nicht Sache des Befragers ist, jede Einzelheit zu erfragen. Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden konkret zu ihren Ausreisegründen befragt und sie wurden am Ende der Anhörung gefragt, ob sie alles hätten sagen können, was für das Asylgesuch wesentlich sei. Dies bejahten beide (...). Dabei haben sie sich behaften zu lassen. Dementsprechend ist das SEM seiner Pflicht zur Abklärung des relevanten Sachverhalts und zur Anhörung grundsätzlich nachgekommen. Im Übrigen hat sich das SEM in seiner Verfügung vom 28. März 2017 mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass sie den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügten. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalls ist zweifellos erfolgt und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht beachtet hätte. Schliesslich waren die Beschwerdeführenden auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Insofern die Beschwerdeführenden sodann rügen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht mit ihren Aussagen konfrontiert worden beziehungsweise auf Verschwiegenes angesprochen worden und ihr Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern, ist festzuhalten, dass ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Konfrontation mit festgestellten Widersprüchen in den Aussagen schon während der Befragung nicht besteht (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde weiter vor, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. Willkür liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 E. 4.1.7 m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden führen zudem auch nicht näher aus, inwiefern die Vorinstanz willkürlich gehandelt haben soll. Somit ist auch diese Rüge als unbegründet zu erachten. Da das Gericht in casu volle Kognition hat, kommt dem Willkürverbot ohnehin keine selbständige Bedeutung zu. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5.3 Eine Refraktion oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). 5.4 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er vom Luftsicherheitsdienst registriert worden sei und wie er davon erfahren habe. Zunächst habe er diesbezüglich ausgeführt, er sei ab März 2011 "so wie jeder andere Mensch" auf die Strasse gegangen. Auf die Frage, weshalb gerade er, als einfaches Mitglied der Yekiti-Partei, als Regimegegner identifiziert und verfolgt worden sei, habe er erwidert, er habe die Demonstrationen organisiert. Er habe jedoch nie Kontakt mit Mitgliedern des Luftsicherheitsdienstes gehabt. Hierzu seien seine Erklärungen oberflächlich und wenig konkret ausgefallen. Er habe nicht hinreichend zu begründen vermocht, weshalb gerade er, aus mehr als tausend Personen, eine grössere Gefahr für das Regime habe darstellen sollen, zumal er auch angegeben habe, dass das Organisationskomitee, dem er angehört habe, aus unzähligen Personen bestanden habe. Sodann habe er geschildert, er habe sich, aufgrund seiner Identifizierung durch den Luftsicherheitsdienst, zu Hause nicht mehr aufhalten können und habe seine Aussage dahingehend ergänzt, dass seine Familie belästigt und unter Druck gesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe hingegen in der Anhörung zunächst nur erwähnt, dass Leute der PYD das Haus mehrmals durchsucht hätten. Erst als sie gefragt worden sei, ob der Ehemann auch Probleme mit dem Regime gehabt habe, habe sie geantwortet, dass der Luftsicherheitsdienst ebenfalls Hausdurchsuchungen durchgeführt habe. Diese Aussagen seien nicht stimmig, da die Beschwerdeführerin, diese Hausdurchsuchungen zunächst verschwiegen und auch nicht angegeben habe, sie sei belästigt und unter Druck gesetzt worden. Insgesamt habe sie das Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Ferner habe der Beschwerdeführer auch vorgetragen, er habe von einem Mitstreiter erfahren, dass er identifiziert worden sei, weil jene Person Mitglied des Zentralkomitees gewesen sei und deshalb immer derartige Informationen erhalten habe. In der Stadt G._______ habe es zudem viele Spitzel der Regierung gegeben. Zu diesem Vorbringen habe er aber keine überzeugenden beziehungsweise vertiefenden Angaben machen können, so dass sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verstärken würden. Im Ganzen habe er zwar glaubhaft darlegen können, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Identifizierung durch den Luftsicherheitsdienst habe er jedoch nicht glaubhaft dartun können. Was die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der Verhaftung und des Gefängnisaufenthalts angehe, seien diese vage, allgemein und teilweise nicht nachvollziehbar ausgefallen und würden daher nicht den Eindruck erwecken, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe. Bereits seine Aussagen zu den Gründen für seine Inhaftierung seien nicht überzeugend ausgefallen. Seine politischen Aktivitäten habe er nicht substanziiert zu beschreiben vermocht. So könne seinen Ausführungen nicht gefolgt werden, die PYD habe - im Gegensatz zum Regime - gewusst wer hinter den Protesten stecke. Weshalb er dennoch Proteste gegen die PYD habe organisieren wollen, sei unbegreiflich und erscheine risikoreich. In diesem Zusammenhang seien auch die Ausführungen zu den von ihm getroffenen Sicherheitsmassnahmen nicht nachvollziehbar. Zudem sei den Akten kein exponiertes politisches Profil zu entnehmen. Er habe angeführt, bei der Yekiti-Partei keine spezifischen Aufgaben gehabt zu haben und ein ganz normales Parteimitglied gewesen zu sein. Auch habe er keine differenzierenden Angaben zu den politischen Problemen in der Heimatregion machen können. Er sei nicht imstande gewesen, die unterschiedlichen politischen Ziele der Yekiti-Partei und der PYD substanziiert darzulegen. Angesichts seines niederschwelligen politischen Profils sei es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die PYD über längere Zeit hinweg ein Interesse an ihm gehabt und ihn für knapp sechs Monate inhaftiert haben solle. Seine diesbezüglichen Aussagen seien als substanzlos und demnach nicht überzeugend zu werten. Ausserdem habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb ihn die PYD für Schmugglergeschäfte habe engagieren wollen. Seine Erklärung, alle Personen, die für die PYD tätig seien, würde entweder als Spitzel oder Schmuggler arbeiten, sei wenig glaubhaft. Darauf angesprochen, dass er als ein für die PYD tätiger Schmuggler sein Heimatland leicht hätte verlassen können, habe er keine plausible Antwort zu geben vermocht. Es widerspreche auch der Logik des Handelns, einem politischen Gefangenen anzubieten, im grenzüberschreitenden Schmuggel tätig zu werden, ausser man wolle geradezu, dass dieser das Land verlasse. Weshalb er nach seinem Ausbruch aus dem Gefängnis in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, sei ebenfalls wenig verständlich. Ferner hätten seine Aussagen zum Ausreiseverbot seiner Ehefrau in den Nordirak konstruiert gewirkt. Gründe dafür seien seinen Schilderungen nicht zu entnehmen gewesen und seine Antworten diesbezüglich seien vage geblieben, so dass das Vorbringen eher als Versuch eingeordnet werden müsse, eine Verfolgung durch die PYD nach der Haft glaubhaft zu machen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er kein politisches Risikoprofil aufweise. Seine Befürchtung, dass die PYD aufgrund der politischen Aktivitäten nach der Haft noch ein Interesse an ihm haben könnte, erscheine objektiv nicht begründet. Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten in seinen Aussagen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er aufgrund der von ihm vorgebrachten politischen Handlungen verfolgt worden sei. Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 6.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Vorinstanz die Asylgesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe. Der Beschwerdeführer habe als Mitglied der Yekiti-Partei mit bekannten Persönlichkeiten in seiner Stadt verkehrt, weshalb er den Behörden aufgefallen sei und leicht habe identifiziert werden können. Zudem habe er mit weiteren Personen, welche zusammen mit Personen der Yekiti-Partei die Proteste gegen das Regime in Gang gebracht und die Leute auf der Strasse mobilisiert hätten. Er sei stets dabei gewesen und habe mit seiner ganzen Kraft mitgewirkt und zusammen mit anderen Demonstranten den Sturz des syrischen Regimes skandiert. Alle Personen, mit denen er verkehrt habe, hätten wie er selbst ins Ausland fliehen müssen, da sie vom syrischen Regime verfolgt worden seien. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass er aus einer bekannten oppositionellen kurdischen Familie und aus einem bekannten politischen Umfeld stamme. Die Familie M._______ sei den Behörden in Syrien nämlich sehr bekannt und die meisten Mitglieder der Familie würden der oppositionellen kurdischen Yekiti-Partei angehören. Seine Cousins N._______, O._______ und P._______ hätten als Mitglieder der Yekiti-Partei und infolge ähnlicher Aktivitäten in der Schweiz Asyl erhalten. Deren Akten seien zum Vergleich beizuziehen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich zudem um die Schwester der besagten Cousins. Des Weiteren sei die Familie M._______ mit der Familie Q._______ verschwägert. Der Bruder des Beschwerdeführers sei mit der (...) des inzwischen verstorbenen Ex-Parteisekretärs und Mitglieds des politischen Büros der Yekiti-Partei, R._______, verheiratet. R._______ sei einer der wichtigen Mitgründer der Yekiti-Partei und habe diese viele Jahre geführt. Der Beschwerdeführer sei oft mit ihm und weiteren renommierten Persönlichkeiten der Partei bei verschiedenen Anlässen gesehen worden. Die Beschwerdeführerin, welcher die Vorinstanz vorwerfe, ein wichtiges Ereignis erst erwähnt zu haben, als sie darauf angesprochen worden sei, habe weder etwas Wichtiges ganz vergessen noch etwas Neues hinzugefügt beziehungsweise nachgeschoben. Sie habe lediglich eine klare überzeugende und identische Antwort auf eine bestimmte Frage gegeben und somit die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft bestätigt. Die Praxis des SEM bei der Beurteilung der Asylgesuche und Qualifizierung der Tatsachen und Aussagen führe zu falschen Einschätzungen und Entscheiden. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien hingegen realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe sich sodann ausführlich und substanziiert zum Ausbruch aus dem Gefängnis geäussert. Dass die Vorinstanz diese Vorbringen nicht ernst nehme, sei als nicht fundierte Spekulation zu qualifizieren. Die Vorinstanz behaupte zudem lediglich, dass Zweifel an dem Angebot bestünden und nicht, dass es nicht asylrelevant sei. Zweifel seien jedoch noch kein Grund, jemandem Asyl zu verweigern. Die Vorinstanz verkenne in der ganzen Argumentation die wesentliche Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Gegner des syrischen Regimes und der PYD identifiziert worden sei. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen und ignoriere Tatsachen, die viel asylrelevanter seien. Die behauptete Unglaubwürdigkeit diene bloss als Vorwand, um den Beschwerdeführenden Asyl zu verweigern. Die PYD würde einem Gegner natürlich keine Führungspositionen anbieten, sondern diesen zu bestimmten Aufgaben und Zwecken rekrutieren beziehungsweise ausnutzen. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen der ihm von der PYD angebotenen Schmugglergeschäfte lediglich Warten getragen und körperliche Arbeiten ausgeführt, aber keine bedeutende Funktionen innegehabt. Er wäre während dieser Arbeiten auch überwacht worden. Viele Männer würden bei dieser Tätigkeit auch durch türkische Grenzsoldaten oder die eigenen Leute erschossen. Die PYD hätte von ihrem Angebot also wesentlich mehr profitiert als der Beschwerdeführer, zumal nicht sicher sei, ob er hätte fliehen können. Zu beachten sei auch, dass der mitverhaftete Cousin des Beschwerdeführers S._______ Opfer eine Deals geworden sei und nach seiner Verhaftung durch die PYD den syrischen Behörden übergeben worden sei. Seitdem fehle von ihm jede Spur. Die Vorinstanz habe die Situation des Cousins mit keinem Wort erwähnt, zumal der Beschwerdeführer nämlich einem ebensolchen Deal knapp und glücklich entkommen sei. Der Beschwerdeführer habe schliesslich nach dem Ausbruch schnell handeln müssen und sei deshalb in sein Heimatdorf zurückgekehrt, da er eine konkrete Idee gehabt habe, wie er das Land würde verlassen können und weil er dafür Hilfe brauchen würde, die er nur in seinem Heimatdorf bekommen würde. Das Dorf befinde sich auch direkt an der Grenze, weshalb es von der PYD nicht umzingelt werden könne. Was die exilpolitische Tätigkeit und Nachfluchtgründe angehe, so sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied der Yekiti-Partei sei und in der Schweiz mit führenden Mitgliedern verkehre. Er werde auch mit prominenten Mitgliedern, wie T._______ und U._______, gesehen, wenn diese die Schweiz besuchten. Mitglieder der Yekiti-Partei seien im Verhandlungsteam der Opposition in Genf immer vertreten und kämen deshalb oft in die Schweiz. Das syrische Regime habe deshalb grosses Interesse daran, mit ihnen gesehene Personen zu identifizieren. Es sei deshalb sicher, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Yekiti-Partei und Regimegegner in Syrien längst bekannt sei. Im Falle einer Rückkehr wäre er somit grossen Gefahren ausgesetzt. Im März 2017 sei sodann die Tante des Beschwerdeführers, V._______, in Al-Hasaka gestorben. Der (...) Bruder des Beschwerdeführers, W._______, sei daraufhin nach Hasaka gereist, um an der Beerdigung teilzunehmen. Am Checkpoint X._______ sei er angehalten, kontrolliert und für mehrere Stunden festgehalten sowie verhört worden. Der Bruder sei dabei unter anderem nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, da dieser der Fahnenflucht beschuldigt werden sei. Der Beschwerdeführer wäre in dieser Hinsicht verpflichtet gewesen, einmal jährlich in Al-Hasaka (wohin das Rekrutierungsamt der Stadt G._______ verlegt worden sei), nachzufragen beziehungsweise persönlich vorzusprechen, ob er für den Reservedienst einberufen worden sei oder nicht. Es handle sich deshalb zusätzlich zur Fahnenflucht um eine strafbare Unterlassung, weil der Beschwerdeführer seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer gelte aufgrund dieser Vorkommnisse nun im Sinne des syrischen Militärgesetzes als Dienstverweigerer, weshalb ihm asylrelevante Verfolgung drohe. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel dargetan worden sein, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Wie bereits im Asylentscheid erwähnt, werde die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen das syrische Regime nicht bestritten. Allerdings sei seine Aussagen nicht zu entnehmen, dass er dabei jeweils eine konkrete Funktion innegehabt hätte, bei welcher er sich exponiert hätte. Folglich bestehe keine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass ihm deswegen habe Gefahr drohen können, vom syrischen Regime identifiziert zu werden. Betreffend die angebliche Identifizierung durch den Luftsicherheitsdienst sei auf die Erwägungen im Asylentscheid zu verweisen. Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, er stamme aus einer bekannten oppositionellen kurdischen Familie und habe deswegen begründete Furcht, von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nirgends angegeben habe, aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familie Probleme bekommen zu haben. In der Beschwerde würden drei Cousins des Beschwerdeführers genannt. Diesbezüglich sei zunächst zu erwähnen, dass die Cousins nicht der Kernfamilie des Beschwerdeführers angehörten. Zudem seien die Fälle der drei anders gelagert. Aufgrund der Aussagen der Cousins sei nicht auf eine konkrete Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu schliessen. So sei einer der drei Cousins aus dem (...), während ein zweiter Cousin (...) habe. Ein weiterer Cousin habe hingegen glaubhaft machen können, (...) als Regimegegner identifiziert worden zu sein. Insgesamt sei aber nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Aktivitäten der Cousins eine Reflexverfolgung gedroht habe. Schliesslich werde in der Beschwerde an mehreren Stellen erwähnt, dass der Beschwerdeführer oft mit wichtigen Exponenten der Yekiti-Partei verkehrt habe beziehungsweise mit ihnen gesehen worden sei. Da diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht worden seien, könne nicht festgestellt werden, ob daraus eine asylrelevante Verfolgung entstehen könnte. Zudem habe der Beschwerdeführer dies an der Anhörung nicht erwähnt. Eine Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers werde nicht bestritten, jedoch habe er innerhalb der Partei keine wichtige Funktion innegehabt, sodass in einer Gesamtwürdigung nicht von einem politischen Risikoprofil ausgegangen werden könne. 6.4 In der Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, dass dem syrischen Regime bekannt sei, wer hinter den Protesten in jeder Ecke Syriens stecken könnte. Das syrische Regime sei eines der mächtigsten und berüchtigtsten Regimes im Nahen Osten und verfüge über viele Agenten, Spitzel sowie Informanten. Der Beschwerdeführer gehöre einfach zu diesem Verdachtskreis, da er Mitglied einer oppositionellen Familie sei und mit vielen renommierten oppositionellen Persönlichkeiten gesehen worden sei. Der Beschwerdeführer stamme wie die anderen Familienmitglieder aus dem Dorf F._______ und der einen Kilometer entfernten Stadt G._______. Er habe sich wie die anderen Mitglieder in diesem Dorf aufgehalten und in der benachbarten Stadt Proteste mitorganisiert und mitdurchgeführt. Der Beschwerdeführer war viel mit seinen Cousins unterwegs und wurde mit ihnen gesehen. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien den Behörden bekannt, weshalb sie gezielt verfolgt würden. Der Beschwerdeführer habe diese Verfolgung glaubhaft machen und ausführliche sowie plausible Aussagen machen können. Die Vorinstanz habe sich zudem wiederum nicht zum Umstand geäussert, dass vom Cousin des Beschwerdeführers, S._______, bis heute jede Spur fehle und man nicht wisse, ob er noch lebe oder bereits getötet worden sei. Diese Tatsache sei von der Vorinstanz nicht beachtet beziehungsweise ignoriert worden, obwohl sie asylrelevant sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. 7.2 So ist der Vorinstanz zunächst darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und substanziiert hat darlegen können, wie er vom Luftsicherheitsdienst identifiziert worden sein soll. Auf die Frage, wie er dies erfahren habe, antwortete der Beschwerdeführer zunächst ausweichend, dass G._______ sehr klein sei und dass es viele Spitzel in der Region gebe und dass er dort begonnen habe, Demonstrationen zu organisieren (...). Erst auf Nachfrage führte er dann wenig substanziiert aus, dass ihm dies von einem Mitstreiter mitgeteilt worden sei, der Mitglied im Zentralkomitee gewesen sei und immer wieder Informationen erhalten habe (...). Der Beschwerdeführer hat sodann zu Protokoll gegeben, er sei "wie jeder andere Mensch" auf die Strasse gegangen und es hätten sich "viele Leute" zu einer Gruppe mobilisiert (...), und weiter erklärt, dass er ein ganz normales Parteimitglied ohne spezifische Aufgaben gewesen sei (...) und dass jeweils mehr als tausend Personen an den Demonstrationen teilgenommen hätten (...). Auf die in Anbetracht dieser Äusserungen berechtigte Frage, warum unter all diesen Personen gerade er identifiziert worden sein soll, erwiderte der Beschwerdeführer lediglich, er habe mit dem jungen Organisationskomitee Demonstrationen organisiert (...). Diese Begründung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unzureichend zu werten, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, bei dem besagten Komitee seien unzählige Personen Mitglied gewesen (...) und dass er nie persönlichen Kontakt mit dem Luftsicherheitsdienst gehabt habe (...). Bei den Aussagen der Beschwerdeführerin ist augenfällig, dass sie wichtige Details - sich an den Fragen orientierend - nachzuschieben scheint. So erwähnte sie in der freien Schilderung zunächst nur, dass sie aufgrund der Probleme ihres Mannes ausgereist sei, weil ihr Mann "von der PYD" gesucht worden sei (...). Bezugnehmend auf diese Aussage, wiederholte die Beschwerdeführerin in der Antwort zur (folgenden) Frage, ob dies alle Asylgründe seien, zunächst, dass sie hauptsächlich wegen der Probleme des Mannes geflohen sei, und führte aus: "Sie haben mich nur belästigt und unter Druck gesetzt, als sie unser Haus gestürmt haben" (...). Auch in den darauffolgenden Fragen beziehungsweise Antworten wird offensichtlich, dass es jeweils nur um die PYD geht (...). Selbst die Frage gegen Ende der Anhörung, ob sie neben diesen Problemen, welche sie mit der PYD gehabt habe, als diese bei ihr zu Hause vorbeigekommen sei, noch weitere Probleme gehabt habe, beantwortete die Beschwerdeführerin wiederum lediglich in Bezug auf die PYD (...). Erst auf die konkrete Frage, ob der Ehemann auch Probleme mit dem Regime gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin wie folgt "Ja, er hat gesagt, dass er von der Luftsicherheit gesucht werde." (...) und vermittelte damit nicht den Eindruck, dass sie von diesen angeblichen Problemen etwas direkt wahrgenommen hätte. Lediglich auf die Nachfrage, ob sie davon irgendetwas mitbekommen habe, antwortete die Beschwerdeführerin nun plötzlich, dass der Luftsicherheitsdienst auch zu ihnen nach Hause gekommen sei und nach dem Ehemann gefragt habe (...). Die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ein wichtiges Vorbringen zunächst nicht erwähnt hat, ist somit entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden, denn zentrale Aussage, die zunächst nicht ansatzweise erwähnt werden stellen Widersprüche dar, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Der Einwand auf Beschwerdeebene, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Spitalaufenthalt des Sohnes während der Befragung unkonzentriert gewesen sei, sind in dieser Hinsicht unbehelflich, zumal der Spitalaufenthalt des Sohnes bereits in der Vergangenheit lag, die Beschwerdeführerin bestätigt hat, dass es dem Sohn wieder gut gehe (...), und weil aus dem Protokoll insgesamt nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin Konzentrationsschwierigkeiten gehabt hätte. Insoweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vorbringen, der Beschwerdeführer sei leicht zu identifizieren gewesen, weil er mit bekannten Persönlichkeiten in der Stadt beziehungsweise mit prominenten Mitgliedern der Yekiti-Partei verkehrt habe und weil er aus einer bekannten oppositionellen Familie stamme, ist Folgendes festzuhalten: Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht bemerkt, hat der Beschwerdeführer in der Anhörung nirgends den Umstand erwähnt, dass er mit bekannten Parteiexponenten verkehrt hat respektive gesehen worden sei, was jedoch angesichts der ihm gestellten Fragen betreffend die Identifizierung durch die Behörden zu erwarten gewesen wäre. Auch hat er keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Schliesslich sind die Ausführungen dazu in der Rechtsmitteleingabe wenig substanziiert ausgefallen und werden selbst nach den Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht detaillierter, sondern lediglich noch einmal wiederholt. Hätte sich der Sachverhalt wirklich so zu getragen beziehungsweise hätte der Beschwerdeführer wirklich mit wichtigen Parteiexponenten verkehrt, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er zu diesem Umgang weitaus konkretere Angaben machen kann und diesen Umstand vor allem früher, mithin bereits anlässlich der Anhörung, erwähnt und gegebenenfalls entsprechende Beweismittel einreicht. Insofern die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer stamme aus einer bekannten kurdischen Familie, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er in Antwort auf die Frage, ob es in der Familie Personen gäbe, die ebenfalls politisch aktiv seien, ausführte dass dies in seiner Familie wenig seien und nur die Kinder seines Onkels politisch aktiv gewesen sein (...). Es handelt sich bei den erwähnten Cousins sodann nicht um Mitglieder der Kernfamilie und der Beschwerdeführer hat auch, wie von der Vorinstanz richtig bemerkt, nirgends in der Anhörung angegeben, er habe aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familie Probleme bekommen. Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe sowie in der Replik bemängeln, dass die Vorinstanz sich nicht zum mitentführten Cousin S._______ geäussert habe, der Opfers eines Deals mit der PYD geworden und den syrischen Behörden übergeben worden sei, ist festzuhalten, dass dieser Umstand nicht glaubhaft dargetan wurde und auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verfolgung drohen würde, zumal er nirgends in der Anhörung erwähnt hat, er habe wegen seines Cousins Probleme bekommen beziehungsweise solche befürchtet. Des Weiteren ist die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine politischen Aktivitäten nicht substanziiert darlegen können, zu bestätigen. Zunächst hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein exponiertes politisches Profil aufweise. So hat er angegeben, er habe bei der Yekiti-Partei keine spezifische Aufgabe gehabt und sei ein ganz normales Mitglied gewesen (...). Sodann bleibt unklar, welche Aufgaben der Beschwerdeführer im Rahmen der Organisation von Demonstrationen denn genau übernommen haben will. Als er in der Anhörung, danach gefragt wurde, was seine Aufgabe im Rahmen des Organisationskomitees gewesen sei, führte er aus, er sei mit seinem Cousin in die Dörfer gegangen und habe die Dorfbewohner aufgefordert, an den Demonstrationen teilzunehmen (...). Im Gegensatz dazu erklärte er in der freien Schilderung zu Beginn der Anhörung er habe, nachdem er vom Luftsicherheitsdienst identifiziert worden sei (mithin nach der Demonstrationszeit), mit seinem Cousin beschlossen in die Dörfer zu gehen (...). Bezeichnenderweise sind auch die Angaben betreffend Organisation beziehungsweise Kommunikation innerhalb dieses Organisationskomitees oberflächlich und ausweichend ausgefallen (...). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Funktion innegehabt beziehungsweise entsprechende Tätigkeiten ausgeübt, wären von ihm in dieser Hinsicht detailliertere Angaben zu erwarten gewesen. Angesichts des niederschwelligen politischen Profils hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die PYD über längere Zeit hinweg ein Interesse an ihm gehabt und ihn über Monate inhaftiert haben soll. Dies vermochte auch der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erläutern (...). In Bezug auf die Schilderung der Inhaftierung mutet auch seltsam an, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, was in den restlichen Monaten vor seinem Ausbruch passiert sei, zunächst lediglich ausführt, dass er während der restlichen Tage mit drei weiteren Personen im Gefängnis gewesen sei und dass sonst "nichts" vorgefallen sei (...), nur um erst auf Nachfrage anzufügen, dass er während der restlichen Haftzeit belästigt beziehungsweise beschimpft und sogar gefoltert worden sei (...). Insbesondere da der Beschwerdeführer dann auch ausführte, die PYD habe "schlimmer als die syrische Regierung gefoltert" und es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben dürfte, wäre zu erwarten gewesen, dass der diesen Umstand unverzüglich nennt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargelegt, warum es nicht nachvollziehbar sei, dass die PYD dem Beschwerdeführer als angeblich politischem Gefangenen eine Tätigkeit als Schmuggler angeboten haben soll und dass auch der Beschwerdeführer dafür keine hinreichende Erklärung gehabt habe. Die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Es ist umso weniger plausibel, dass die PYD dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Angebot gemacht hat, angesichts des Umstandes, dass ihm in den Verhören vorgeworfen sein soll, er würde Leute dabei unterstützen, in die Türkei zu gehen, und er würde den Kontakt mit ausländischen Journalisten pflegen beziehungsweise diese ins Land lassen (...). Angesichts dieser zahlreichen schweren Unglaubhaftigkeitselemente vermag der Umstand, dass einzelne Einwände des Beschwerdeführers nicht unberechtigt erscheinen, am Befund der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern. 7.3 Insofern der Beschwerdeführer eine Einberufung in den militärischen Reservedienst geltend macht und ausführt, dass er in den Augen des syrischen Regimes nun als Wehrdienstverweigerer gelte und deshalb gravierende Folgen beziehungsweise eine asylbeachtliche Verfolgung zu gewärtigen habe, ist festzuhalten, dass diese nicht glaubhaft dargetan ist. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorlegen können, die eine Einberufung in den Reservedienst belegen würden. Seine Angaben in der Anhörung blieben in dieser Hinsicht wenig konkret. So gab er lediglich zu Protokoll, dass ihm während eines Verhörs mitgeteilt worden sei, es liege ein Reservistenaufgebot vor und man könne ihn deswegen der Regierung ausliefern (...). Dies widerspricht zunächst der Darlegung in der Rechtsmitteleingabe, wonach die syrischen Behörden keine schriftlichen Aufgebote mehr zustellen. Ohnehin vermögen die entsprechenden Ausführungen auch aus einem anderen Grund nicht zu überzeugen: In der Anhörung danach gefragt, ob es nach seinem Militärdienst irgendwelche Aktivitäten des Militärs gegeben habe beziehungsweise ob er einen Marschbefehl erhalten habe, führte der Beschwerdeführer wiederum lediglich aus, dass er nichts persönlich entgegengenommen habe, dass ihm aber während seiner Haft mitgeteilt worden sei, es liege ein Aufgebot von ihm vor (...). Den Umstand, dass er verpflichtet gewesen wäre, jährlich auf dem Rekrutierungsamt von Al-Hasaka nachzufragen respektive persönlich vorzusprechen und sich zu erkundigen, ob er in den Reservedienst einberufen worden sei und sein Unterlassen beziehungsweise seine Weigerung dies zu tun, erwähnte der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt sein sollte, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgericht BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Wie in den obigen Erwägungen festgestellt, sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen, mithin ist das Vorliegen eines politischen Profils zu verneinen - der Beschwerdeführer entstammt weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. 7.4 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbringen, dass der Beschwerdeführer sich exilpolitisch engagiere, aktives Mitglied der Yekiti-Partei sei und in der Schweiz mit führenden Mitgliedern der Partei verkehre beziehungsweise mit prominenten Mitgliedern bei ihren Besuchen in der Schweiz gesehen werde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigt hat. So beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf die oberflächlichen und wenig konkreten Aussagen, der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der Yekiti-Partei Schweiz und verkehre in der Schweiz mit führenden Mitgliedern beziehungsweise mit prominenten Parteiexponenten bei ihren Besuchen in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund wäre es opportun und für den Beschwerdeführer auch relativ leicht gewesen, das Ausmass der exilpolitischen Aktivitäten mit Bildern, Videos und ähnlichen Dokumenten zu untermauern, will er doch gerade aus der Identifizierbarkeit seiner Person durch die syrischen Behörden eine Gefährdung ableiten. Der Beschwerdeführer hat indessen diesbezüglich lediglich zwei Mitgliedschaftsbestätigungen der Yekiti-Partei Schweiz eingereicht. Auch unter Berücksichtigung dieser Bestätigungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Die Angaben des Beschwerdeführers beschränken sich auf die Aussage, dass er ein aktives Mitglied sei und sich viel aktiver als ein gewöhnliches Parteimitglied betätige, während die Bestätigung vom (...) 2017 lediglich die oberflächliche Ausführung enthält, dass der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle bei der Rekrutierung von neuen Mitgliedern, bei der Organisation von Veranstaltungen und der Beziehungspflege mit anderen kurdischen Parteien und Organisationen in der Schweiz spiele. Es sind auch dieser Bestätigung keinerlei konkrete Angaben darüber zu entnehmen, worin die Tätigkeit des Beschwerdeführers denn genau bestehen beziehungsweise inwiefern er eine zentrale Rolle spielen soll. Auch ist nicht ersichtlich seit wann und mit welcher Frequenz er entsprechende Tätigkeiten ausübt. Angesichts der geltend gemachten Funktionen wären vom Beschwerdeführer jedoch detailliertere Angaben zu erwarten gewesen respektive wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, entsprechende weitere Beweismittel beizubringen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Die Beschwerdeführenden können sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene respektive die zahlreichen Berichte von Kurdwatch nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Eine Fürsorgebestätigung wurde mit Eingabe vom 20. Mai 2017 nachgereicht. Da den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden geändert hätte, sind vorliegend demnach keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: