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E-3989/2018

E-3989/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (arabisch: [...]), Provinz D._______ - verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im Dezember 2015 und reisten über die Türkei und verschiedene europäische Staaten am 28. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten. Ihre Befragung zur Person (BzP) fand am 7. Januar 2016, ihre vertiefte Anhörung am 22. Mai 2018 statt. Dabei trugen sie im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien sei der Neffe der Beschwerdeführerin, E._______, aus der syrischen Armee desertiert und nach F._______ gelangt. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe diese darum gebeten, E._______ bei sich zu verstecken und ihm anschliessend bei der Flucht ins Ausland zu helfen. In der Folge hätten der Beschwerdeführer und sein Schwiegersohn E._______ in F._______ abgeholt und nach C._______ gebracht, wo er während drei Monaten bei den Beschwerdeführenden zu Hause untergekommen sei, bevor sie ihn im Kofferraum des Fahrzeugs ihrer Tochter respektive ihres Schwiegersohns in den Nordirak gebracht hätten. Ungefähr zwei Monate danach habe der Bruder des Beschwerdeführers, der bei der Gemeinde als Polizist gearbeitet habe, diesen darüber informiert, dass er gehört habe, der Beschwerdeführer habe einem Deserteur zur Flucht verholfen. Er habe ihm geraten, C._______ zu verlassen, woraufhin die Beschwerdeführenden im zweiten Haus ihrer Tochter, das sich in einem Dorf nahe C._______ befinde, untergekommen seien. In dieser Zeit seien gemäss Ausführungen der Nachbarn bewaffnete Personen bei den Beschwerdeführenden in C._______ zu Hause vorbeigekommen, hätten an die Türe geklopft, diese sogar aufgebrochen und nach den Beschwerdeführenden gesucht. Zudem sei ebenfalls zu dieser Zeit oder bereits davor das Auto der Tochter, das vor deren Haus in C._______ parkiert gewesen sei und mit dem die Beschwerdeführenden E._______ nach C._______ und anschliessend in den Nordirak gebracht hätten, von Unbekannten, wahrscheinlich von der Regierung, in Brand gesteckt worden. Nach diesen Vorfällen seien die Beschwerdeführenden derart verängstigt gewesen, dass sie aus Syrien geflohen seien. E._______ sei bereits zuvor in die Schweiz gelangt und habe bei seiner Anhörung angegeben, dass er sich nach seiner Desertion bei der Beschwerdeführerin zu Hause versteckt habe. Des Weiteren hätten der Beschwerdeführer und seine Kinder an Demonstrationen teilgenommen, als der arabische Frühling Syrien erreicht habe. Zwei der Kinder seien festgenommen worden. Nach ihrer Freilassung hätten sie weiter demonstriert, dann aber plötzlich Angst bekommen, wieder inhaftiert zu werden und nicht mehr freizukommen, weshalb sie schliesslich aus Syrien geflohen seien. Zudem sei der Beschwerdeführer seit (...) Jahren Mitglied der PKK respektive YPG. Nach Ausbruch des Krieges habe die Organisation eine Pflicht zum Wachdienst eingeführt. Der Beschwerdeführer sei dieser Pflicht bis drei Monate vor der Ausreise aus Syrien wöchentlich nachgekommen. Im Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen und dem Wachdienst sei er wiederholt von Unbekannten telefonisch bedroht worden. Die Beschwerdeführerin sei während des Krieges von arabischen Mitbürgern bedroht worden und einmal an einem Checkpoint von Soldaten nach dem Verbleib ihrer Kinder gefragt worden. A.c Zur Untermauerung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Identitätskarten ein. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 - eröffnet am 8. Juni 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten dem Verwandten und Deserteur E._______ zur Flucht verholfen, wovon die syrischen Behörden Kenntnis erlangt hätten, sei nicht glaubhaft. Es sei nicht ersichtlich, weshalb beide diesen für ihre Ausreise angeblich zentralen Sachverhalt erst in der Anhörung erwähnt hätten. Darauf angesprochen, hätten sie sich widersprochen und stets neue Gründe dafür genannt, dass sie sich nicht bereits anlässlich der BzP, wo sie ausdrücklich nach ihren Ausreisegründen gefragt worden seien, dazu geäussert hätten. Abgesehen von diesem offensichtlichen Nachschieben hätten sie sich auch hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Ereignisse mit Bezug zu diesem Sachverhalt widersprochen. Der Beschwerdeführer habe einerseits angegeben, E._______ während drei Monaten beherbergt zu haben, bevor dieser geflohen sei, und zwei Monate später von seinem Bruder gewarnt worden zu sein, woraufhin er und seine Ehefrau sich im Dorf versteckt hätten. Auf Nachfrage hin habe er in Ungereimtheit dazu vorgetragen, es seien vom ersten Tag der Beherbergung von E._______ bis zu ihrer Flucht aus Syrien sechs Monate vergangen. Zudem habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, das Auto ihrer Tochter respektive ihres Schwiegersohns sei angezündet worden, bevor sie und ihr Ehemann ins Dorf gegangen seien, um sich zu verstecken. Dieses Ereignis sei einer der Gründe dafür gewesen, weshalb sie sich ins Dorf begeben hätten. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer angegeben, sie hätten sich im Zeitpunkt dieses Vorfalls bereits im Dorf befunden. Grund dafür, dass sie sich ins Dorf begeben hätten, sei die Warnung seines Bruders gewesen. Die Brandstiftung am Auto seiner Tochter respektive seines Schwiegersohns habe schliesslich zu ihrer Ausreise aus Syrien geführt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seinen politischen Aktivitäten und der wiederholten Teilnahme an Demonstrationen bei einer Rückkehr nach Syrien von Seiten des Staates Nachteile zu befürchten, sei ferner nicht asylrelevant. Aus den Protokollen gingen keinerlei konkrete Anzeichen dafür hervor, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen dieser Sachverhalte asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akte A1/3, eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, wobei ihnen danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Zudem sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Zur Untermauerung ihrer Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden eine Fotografie des Beschwerdeführers beim YPG-Wachdienst in C._______, eine Fotografie der Beschwerdeführerin mit dem Co-Präsidenten der PYD (G._______) sowie eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von E._______ ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe. E. In seiner Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Beschwerdeführenden gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme hierzulande legal aufhalten und somit den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner stellte das Gericht den Beschwerdeführenden das Aktenstück A1/3 antragsgemäss zur Einsicht zu. Das Begehren, nach gewährter Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen, wies es jedoch ab. Schliesslich verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und entschied, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts verletzt, indem es weder die Dossiers ihrer Söhne H._______ (N [...]) und I._______ (N [...]) noch das Dossier des Neffen der Beschwerdeführerin, E._______ (N [...]), beigezogen habe. Diesen drei Angehörigen sei allen Asyl gewährt worden, weshalb das SEM hätte abklären müssen, ob den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden drohe.

E. 3.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vor-instanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 3.3 Die Rüge der Gehörsverletzung und der unvollständigen respektive unrichtigen Abklärung des Sachverhaltes ist vorliegend insofern gerechtfertigt, als aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das SEM die Dossiers der beiden Söhne der Beschwerdeführenden und insbesondere das Dossier von E._______ beim Entscheid über das Asylgesuch der Beschwerdeführenden berücksichtigt hätte. Dies obwohl tatsächlich allen drei Angehörigen in der Schweiz Asyl gewährt wurde und die Beschwerdeführenden in ihren Anhörungen wiederholt erwähnten, dass E._______ ebenfalls in der Schweiz sei und anlässlich seines Asylgesuchs erzählt habe, dass er sich nach der Desertion bei den Beschwerdeführenden zu Hause versteckt habe (vgl. A18/16, F49, F88 und F127; A19/13, F46 und F74). Folglich fand im vorinstanzlichen Verfahren auch keinerlei Auseinandersetzung damit statt, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführenden aufgrund der Angaben von E._______ allenfalls doch glaubhaft sein könnten und falls dies zu bejahen wäre, ob sie asylrelevant wären. Auch der Frage einer möglichen Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden gestützt auf die Asylgründe ihrer Söhne wurde nicht nachgegangen. Demnach hat das SEM sowohl seine Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts als auch den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen fällt auf, dass sich das SEM anlässlich der Anhörungen der Beschwerdeführenden nicht darum bemüht hat, eine vertrauliche Atmosphäre zu schaffen, indem es sie bezüglich des Vorhalts des Nachschubs erheblich unter Druck setzte. Gerade im vorliegenden Fall wäre es aber der vollständigen und richtigen Erhebung des Sachverhalts dienlich gewesen, das Vertrauen der Beschwerdeführenden soweit als möglich zu gewinnen, machten diese doch wiederholt geltend, dass sie es sich gewohnt seien, staatlichen Stellen zu misstrauen (vgl. A19/13, F42ff., F66, F72f.; A18/16, F37) - ein im Syrienkontext nicht abwegiges Argument.

E. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen ans SEM zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht.

E. 4.2 Zum Zweck einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung und anschliessenden Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie zur Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung ist es notwendig, im vorliegenden Verfahren die Akten des Neffen der Beschwerdeführerin, E._______ (N [...]), sowie der beiden Söhne H._______ ([...]) und I._______ (N [...]) beizuziehen. Zudem ist den Beschwerdeführenden je nach Schlussfolgerung des SEM nach Konsultation der genannten Akten das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Da dies den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengt und eine Vornahme dieser Handlungen durch das Gericht überdies einer Erhaltung des Instanzenzugs entgegensteht, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, die Akten der genannten Personen beizuziehen, mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie einer allfälligen Reflexverfolgung zu konsultieren und gestützt darauf eine fundierte, aus der Begründung des allenfalls neu zu erlassenden Entscheids nachvollziehbare Beurteilung der Verfolgungsgefahr vorzunehmen.

E. 4.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der Entscheid vom 6. Juni 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

E. 5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'800. (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 6. Juni 2018 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM überwiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800. auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3989/2018 Urteil vom 15. November 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (arabisch: [...]), Provinz D._______ - verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im Dezember 2015 und reisten über die Türkei und verschiedene europäische Staaten am 28. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten. Ihre Befragung zur Person (BzP) fand am 7. Januar 2016, ihre vertiefte Anhörung am 22. Mai 2018 statt. Dabei trugen sie im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien sei der Neffe der Beschwerdeführerin, E._______, aus der syrischen Armee desertiert und nach F._______ gelangt. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe diese darum gebeten, E._______ bei sich zu verstecken und ihm anschliessend bei der Flucht ins Ausland zu helfen. In der Folge hätten der Beschwerdeführer und sein Schwiegersohn E._______ in F._______ abgeholt und nach C._______ gebracht, wo er während drei Monaten bei den Beschwerdeführenden zu Hause untergekommen sei, bevor sie ihn im Kofferraum des Fahrzeugs ihrer Tochter respektive ihres Schwiegersohns in den Nordirak gebracht hätten. Ungefähr zwei Monate danach habe der Bruder des Beschwerdeführers, der bei der Gemeinde als Polizist gearbeitet habe, diesen darüber informiert, dass er gehört habe, der Beschwerdeführer habe einem Deserteur zur Flucht verholfen. Er habe ihm geraten, C._______ zu verlassen, woraufhin die Beschwerdeführenden im zweiten Haus ihrer Tochter, das sich in einem Dorf nahe C._______ befinde, untergekommen seien. In dieser Zeit seien gemäss Ausführungen der Nachbarn bewaffnete Personen bei den Beschwerdeführenden in C._______ zu Hause vorbeigekommen, hätten an die Türe geklopft, diese sogar aufgebrochen und nach den Beschwerdeführenden gesucht. Zudem sei ebenfalls zu dieser Zeit oder bereits davor das Auto der Tochter, das vor deren Haus in C._______ parkiert gewesen sei und mit dem die Beschwerdeführenden E._______ nach C._______ und anschliessend in den Nordirak gebracht hätten, von Unbekannten, wahrscheinlich von der Regierung, in Brand gesteckt worden. Nach diesen Vorfällen seien die Beschwerdeführenden derart verängstigt gewesen, dass sie aus Syrien geflohen seien. E._______ sei bereits zuvor in die Schweiz gelangt und habe bei seiner Anhörung angegeben, dass er sich nach seiner Desertion bei der Beschwerdeführerin zu Hause versteckt habe. Des Weiteren hätten der Beschwerdeführer und seine Kinder an Demonstrationen teilgenommen, als der arabische Frühling Syrien erreicht habe. Zwei der Kinder seien festgenommen worden. Nach ihrer Freilassung hätten sie weiter demonstriert, dann aber plötzlich Angst bekommen, wieder inhaftiert zu werden und nicht mehr freizukommen, weshalb sie schliesslich aus Syrien geflohen seien. Zudem sei der Beschwerdeführer seit (...) Jahren Mitglied der PKK respektive YPG. Nach Ausbruch des Krieges habe die Organisation eine Pflicht zum Wachdienst eingeführt. Der Beschwerdeführer sei dieser Pflicht bis drei Monate vor der Ausreise aus Syrien wöchentlich nachgekommen. Im Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen und dem Wachdienst sei er wiederholt von Unbekannten telefonisch bedroht worden. Die Beschwerdeführerin sei während des Krieges von arabischen Mitbürgern bedroht worden und einmal an einem Checkpoint von Soldaten nach dem Verbleib ihrer Kinder gefragt worden. A.c Zur Untermauerung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Identitätskarten ein. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 - eröffnet am 8. Juni 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten dem Verwandten und Deserteur E._______ zur Flucht verholfen, wovon die syrischen Behörden Kenntnis erlangt hätten, sei nicht glaubhaft. Es sei nicht ersichtlich, weshalb beide diesen für ihre Ausreise angeblich zentralen Sachverhalt erst in der Anhörung erwähnt hätten. Darauf angesprochen, hätten sie sich widersprochen und stets neue Gründe dafür genannt, dass sie sich nicht bereits anlässlich der BzP, wo sie ausdrücklich nach ihren Ausreisegründen gefragt worden seien, dazu geäussert hätten. Abgesehen von diesem offensichtlichen Nachschieben hätten sie sich auch hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Ereignisse mit Bezug zu diesem Sachverhalt widersprochen. Der Beschwerdeführer habe einerseits angegeben, E._______ während drei Monaten beherbergt zu haben, bevor dieser geflohen sei, und zwei Monate später von seinem Bruder gewarnt worden zu sein, woraufhin er und seine Ehefrau sich im Dorf versteckt hätten. Auf Nachfrage hin habe er in Ungereimtheit dazu vorgetragen, es seien vom ersten Tag der Beherbergung von E._______ bis zu ihrer Flucht aus Syrien sechs Monate vergangen. Zudem habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, das Auto ihrer Tochter respektive ihres Schwiegersohns sei angezündet worden, bevor sie und ihr Ehemann ins Dorf gegangen seien, um sich zu verstecken. Dieses Ereignis sei einer der Gründe dafür gewesen, weshalb sie sich ins Dorf begeben hätten. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer angegeben, sie hätten sich im Zeitpunkt dieses Vorfalls bereits im Dorf befunden. Grund dafür, dass sie sich ins Dorf begeben hätten, sei die Warnung seines Bruders gewesen. Die Brandstiftung am Auto seiner Tochter respektive seines Schwiegersohns habe schliesslich zu ihrer Ausreise aus Syrien geführt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seinen politischen Aktivitäten und der wiederholten Teilnahme an Demonstrationen bei einer Rückkehr nach Syrien von Seiten des Staates Nachteile zu befürchten, sei ferner nicht asylrelevant. Aus den Protokollen gingen keinerlei konkrete Anzeichen dafür hervor, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen dieser Sachverhalte asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akte A1/3, eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, wobei ihnen danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Zudem sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Zur Untermauerung ihrer Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden eine Fotografie des Beschwerdeführers beim YPG-Wachdienst in C._______, eine Fotografie der Beschwerdeführerin mit dem Co-Präsidenten der PYD (G._______) sowie eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von E._______ ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe. E. In seiner Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Beschwerdeführenden gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme hierzulande legal aufhalten und somit den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner stellte das Gericht den Beschwerdeführenden das Aktenstück A1/3 antragsgemäss zur Einsicht zu. Das Begehren, nach gewährter Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen, wies es jedoch ab. Schliesslich verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und entschied, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts verletzt, indem es weder die Dossiers ihrer Söhne H._______ (N [...]) und I._______ (N [...]) noch das Dossier des Neffen der Beschwerdeführerin, E._______ (N [...]), beigezogen habe. Diesen drei Angehörigen sei allen Asyl gewährt worden, weshalb das SEM hätte abklären müssen, ob den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden drohe. 3.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vor-instanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 3.3 Die Rüge der Gehörsverletzung und der unvollständigen respektive unrichtigen Abklärung des Sachverhaltes ist vorliegend insofern gerechtfertigt, als aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das SEM die Dossiers der beiden Söhne der Beschwerdeführenden und insbesondere das Dossier von E._______ beim Entscheid über das Asylgesuch der Beschwerdeführenden berücksichtigt hätte. Dies obwohl tatsächlich allen drei Angehörigen in der Schweiz Asyl gewährt wurde und die Beschwerdeführenden in ihren Anhörungen wiederholt erwähnten, dass E._______ ebenfalls in der Schweiz sei und anlässlich seines Asylgesuchs erzählt habe, dass er sich nach der Desertion bei den Beschwerdeführenden zu Hause versteckt habe (vgl. A18/16, F49, F88 und F127; A19/13, F46 und F74). Folglich fand im vorinstanzlichen Verfahren auch keinerlei Auseinandersetzung damit statt, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführenden aufgrund der Angaben von E._______ allenfalls doch glaubhaft sein könnten und falls dies zu bejahen wäre, ob sie asylrelevant wären. Auch der Frage einer möglichen Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden gestützt auf die Asylgründe ihrer Söhne wurde nicht nachgegangen. Demnach hat das SEM sowohl seine Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts als auch den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen fällt auf, dass sich das SEM anlässlich der Anhörungen der Beschwerdeführenden nicht darum bemüht hat, eine vertrauliche Atmosphäre zu schaffen, indem es sie bezüglich des Vorhalts des Nachschubs erheblich unter Druck setzte. Gerade im vorliegenden Fall wäre es aber der vollständigen und richtigen Erhebung des Sachverhalts dienlich gewesen, das Vertrauen der Beschwerdeführenden soweit als möglich zu gewinnen, machten diese doch wiederholt geltend, dass sie es sich gewohnt seien, staatlichen Stellen zu misstrauen (vgl. A19/13, F42ff., F66, F72f.; A18/16, F37) - ein im Syrienkontext nicht abwegiges Argument. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen ans SEM zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. 4.2 Zum Zweck einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung und anschliessenden Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie zur Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung ist es notwendig, im vorliegenden Verfahren die Akten des Neffen der Beschwerdeführerin, E._______ (N [...]), sowie der beiden Söhne H._______ ([...]) und I._______ (N [...]) beizuziehen. Zudem ist den Beschwerdeführenden je nach Schlussfolgerung des SEM nach Konsultation der genannten Akten das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Da dies den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengt und eine Vornahme dieser Handlungen durch das Gericht überdies einer Erhaltung des Instanzenzugs entgegensteht, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, die Akten der genannten Personen beizuziehen, mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie einer allfälligen Reflexverfolgung zu konsultieren und gestützt darauf eine fundierte, aus der Begründung des allenfalls neu zu erlassenden Entscheids nachvollziehbare Beurteilung der Verfolgungsgefahr vorzunehmen. 4.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der Entscheid vom 6. Juni 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. 5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'800. (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 6. Juni 2018 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM überwiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800. auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: