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D-3182/2020

D-3182/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

E. 2 Die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3182/2020 Urteil vom 23. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Advokatur Freyastrasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer - iranischer Staatsangehöriger aus B._______ - erstmals am 6. Oktober 2011 zusammen mit seiner Mutter in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass seine Mutter und der Beschwerdeführer ihre Asylgesuche am 18. November 2013 offenbar zurückzogen und am 21. November 2013 kontrolliert in den Iran ausreisten, dass er gemäss eigenen Aussagen am 26. Februar 2019 erneut in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 8. März 2019 die Befragung zur Person (BzP) stattfand, dass am 10. Oktober 2019 auch seine Schwester (C._______) in der Schweiz um Asyl nachsuchte (N [...]), dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2019 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst geltend machte, er stamme aus einer politischen Familie, namentlich sei sein Vater viele Jahre lang politisch aktiv gewesen, dass er selbst unter anderem deswegen im Iran mindestens alle zwei bis drei Monate inhaftiert worden sei, dass er jeweils nach maximal drei Wochen freigelassen worden sei, nachdem der Cousins seines Vaters, der Gefängnisdirektor in B._______ gewesen sei, interveniert habe, dass er dreimal zusammen mit seiner Schwester angehalten und in ein Fahrzeug gesetzt worden sei, wo seine Schwester von Beamten belästigt worden sei, dass er im Jahr 2016 beziehungsweise 2017 versucht habe, in die Türkei auszureisen, indes am Flughafen in D._______ an der Ausreise gehindert und sein Reisepass eingezogen worden sei, dass er danach wegen seiner (...), wegen welcher er als (...) bezeichnet worden sei, für sechs Monate in einer Jugendstrafanstalt in E._______ inhaftiert worden sei, dass er letztmals etwa ein oder eineinhalb Monate vor seiner Ausreise wegen Auseinandersetzungen mit Beamten anlässlich der Feierlichkeiten zum Unabhängigkeitsreferendum im Irak verhaftet worden sei, dass der genannte Cousin seines Vaters ihm danach telefonisch mitgeteilt habe, dass er ihm bei weiteren Inhaftierungen aufgrund seines nahenden Erwachsenenalters nicht mehr helfen könne, dass er deshalb sein Heimatland illegal verlassen habe, dass er in der Schweiz "mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)" sei und bei Demonstrationen teilgenommen habe, dass er im vorinstanzlichen Verfahren - neben Fotografien von Erinnerungsstücken seines vormaligen Aufenthalts in der Schweiz sowie von Schulzeugnissen aus dem Iran und verschiedenen Sportdokumenten - Fotografien seiner Identitätskarte und seines Identitätsbüchleins zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Mai 2020 die Flüchtlingseigenschaft der Schwester des Beschwerdeführers verneinte, deren Asylgesuch ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wogegen diese mit Eingabe vom 18. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (Verfahren E-3164/2020), dass es mit Verfügung ebenfalls vom 18. Mai 2020 - eröffnet am 22. Mai 2020 - auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zusammengefasst anführte, seine Schilderungen zu den behaupteten Verhaftungen seien erlebnisfern sowie oberflächlich ausgefallen, dass er überdies keine konkreten Angaben zur Anzahl der vorgegebenen Verhaftungen zu machen vermocht habe, dass auffällig sei, dass seine Schwester anlässlich deren Anhörung auf entsprechende Fragen hin mit keinem Wort erwähnt habe, dass sie mit ihm zusammen festgehalten oder gar von den Beamten begrapscht worden sei, dass den Akten sodann keine nennenswerten Angaben entnommen werden könnten, die auf herausragende politische Aktivitäten seiner Familie hindeuten würden, aufgrund derer er mit den heimatlichen Behörden in Schwierigkeiten geraten könnte, weshalb seine Behauptung, dass er deswegen Verfolgungsmassnahmen oder Schikanen erlitten habe, haltlos sei, dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden, dass sodann seine exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten und seine entsprechenden Vorbringen damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, wobei es zur individuellen Zumutbarkeit anführte, gemäss Angaben des Beschwerdeführers gehe es seinen Eltern gut und er verfüge über eine gesicherte Wohnsituation, dass anzumerken sei, dass seine Schwester anlässlich ihrer Anhörung entgegen seinen Angaben zu Protokoll gegeben habe, dass er nach seiner letzten Rückkehr aus der Schweiz im Iran die Schule besucht habe, dass aufgrund des vorliegenden Widerspruchs, welcher auf eine Mitwirkungspflichtverletzung seinerseits für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung hinweise, von einer normalen Schulbildung und der Möglichkeit des Aufbaus einer existenzsichernden Lebensgrundlage ausgegangen werde, dass für die detaillierte Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass festzustellen sei, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, sub-eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht - unter Einreichung einer Mittellosigkeitsbestätigung - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters beantragte, dass er ferner um Einsicht in die Akten seines ersten Asylverfahrens respektive die Anhörungsprotokolle seiner Mutter und in diejenigen seiner Schwester sowie um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel (Fotografien der [...] des Beschwerdeführers und Printscreen einer Onlinezeitung) - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Juni 2020 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. August 2020 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung guthiess und den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einsetzte, dass sie gleichzeitig das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 4. September 2020 einlud, dass sich das SEM mit Vernehmlassung vom 3. September 2020 zu den Beschwerdevorbringen äusserte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101), für das vorliegende Verfahren indes das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 3. September 2020 dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde, dass aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), nachdem die vorliegende Beschwerde gutzuheissen sein wird, dass das Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung im Sinne der Verfahrenstransparenz jedoch diesem Urteil beigelegt wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, dass er in diesem Zusammenhang moniert, er könne sich zum Vorwurf des SEM, wonach seine Schwester Übergriffe der Beamten anlässlich der Verhaftungen nicht erwähnt habe, nicht äussern, da ihm ihr Anhörungsprotokoll im Rahmen der gewährten Akteneinsicht nicht mitgeschickt worden sei und er im Übrigen von seiner Schwester nur deren Asylentscheid erhalten habe, dass zunächst festzuhalten ist, dass das SEM dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung nicht nur im Rahmen der Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen (implizite) Aussagen seiner Schwester entgegenhielt, sondern auch bei der Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, dass die Instruktionsrichterin das SEM mit Verfügung vom 20. August 2020 mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten - und unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1994 Nr. 14 - einlud, darzulegen, ob und in welcher Form dem Beschwerdeführer zu den entsprechenden (impliziten) Aussagen seiner Schwester das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass sich das SEM dazu in seiner Vernehmlassung nicht äusserte, dass es lediglich festhielt, dass gemäss Rechtsvertreter auch die Schwester des Beschwerdeführers gegen ihren Asylentscheid Beschwerde erhoben habe und somit anzunehmen sei, dass deren Akten in diesem Rahmen den Rechtsvertreter erreicht hätten, dass es sodann (erneut) auf die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Mutter in den Iran im Jahr 2013 hinwies und ein weiteres Unglaubhaftigkeitselement anführte, dass es dagegen nicht erwog, dass unabhängig der im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers stehenden (impliziten) Aussagen seiner Schwester seine Asylvorbringen als unglaubhaft und der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren sei, dass der Umstand, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Begründung zum Nachteil des Beschwerdeführers auf (implizite) Aussagen dessen Schwester abstützte, mit welchen er nicht vorgängig konfrontiert wurde, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, dass dies unabhängig davon gilt, ob seine Schwester ihm ihre Asylakten nach Entscheidfällung weiterleitete, wobei angesichts des entsprechenden Einwands in der Vernehmlassung immerhin festzuhalten ist, dass diese vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertreten wird, dass der Beschwerdeführer mithin mit seiner entsprechenden Rüge im Ergebnis durchdringt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb eine Gehörsrechtsverletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.), dass der Vorinstanz aufgrund der gefestigten Praxis bekannt sein musste, dass der Beschwerdeführer mit den gemäss ihrer Ansicht nach abweichenden Aussagen seiner Schwester hätte konfrontiert werden müssen, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge, dass vorliegend eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen somit nicht in Betracht fällt, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, dass die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass der Umstand, dass das Beschwerdeverfahren der Schwester des Beschwerdeführers mit Urteil E-3182/2020 vom 10. September 2020 mit einer Abweisung der Beschwerde abgeschlossen wurde, an der festgestellten Gehörsverletzung nichts zu ändern vermag, dass bei dieser Sachlage die Frage der Berechtigung der übrigen Rügen des Beschwerdeführers offenbleiben kann und mithin auch nicht auf das Gesuch um Einsicht in die Anhörungsprotokolle seiner Mutter und diejenigen seiner Schwester (inkl. Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung) einzugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass damit die gewährte unentgeltliche Rechtspflege obsolet geworden ist, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die Parteientschädigung unter diesen Umständen gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: