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E-4744/2024

E-4744/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 25. August 2022 stellte das SEM fest, der Gesuch- steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom

14. September 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie deren Vollzug an. A.b Die dagegen am 26. September 2022 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4314/2022 vom 5. Juli 2024 ab. B. Mit Revisionsgesuch vom 24. Juli 2024 (Postaufgabe) beantragte der Ge- suchsteller sinngemäss, es sei das Urteil E-4314/2022 in Revision zu zie- hen und aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. C. Am 29. Juli 2024 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundes- verwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss und verfügte die Aufhebung des Vollzugsstopps. Zur Begründung führte sie aus, das Revisionsgesuch erweise sich als aus- sichtslos. Sodann überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung gegenüber dem privaten Interesse des Gesuchstellers, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. E. E.a Mit Eingabe vom 14. August 2024 (Postaufgabe) ersuchte der Gesuch- steller sinngemäss um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom

30. Juli 2024 und beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens auszusetzen und es sei ihm die ra- tenweise Bezahlung des Kostenvorschusses zu bewilligen. E.b Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2024 wies die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 sowie um Ratenzahlung ab, und forderte den Gesuchsteller auf, innert Frist den erhobenen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichts- kasse zu überweisen.

E-4744/2024 Seite 3 F. Am 20. August 2024 beantwortete die Instruktionsrichterin das über das auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfügung gestellte Kontaktformular gestellte Auskunftsersuchen des Gesuchstellers vom

19. August 2024. G. Am 23. August 2024 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein. H. Mit Eingabe vom 23. August 2024 (Postaufgabe) ersuchte der Gesuchstel- ler um Aussetzung des Vollzugs und reichte einen Beschluss in sonstiger Sache des 3. Friedensstrafrichters in B._______ vom (…) April 2023 (Degi- sik Is No: […]), einen Screenshot aus dem UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bi- lişim Sistemi; das elektronische Justiz-Informationssystem der Türkei), ei- nen Zustellnachweis vom (…) April 2023, auf dem die Dossiernummer (Do- sya No) (…) vermerkt ist, ein (undatiertes) Anwaltsschreiben, sowie einen USB-Stick mit einem Video, auf dem ersichtlich ist, wie sich jemand durch die zuvor genannten Dokumente auf UYAP klickt, zu den Akten I. Mit Eingabe vom 2. September 2024 (Postaufgabe) ersuchte der Gesuch- steller erneut (sinngemäss) um Aussetzung des Vollzugs.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

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E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil E-4314/2022 vom 5. Juli 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Entscheides ange- fochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinnge- mäss Art. 46 VGG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli / Uebersax / Wiprächtiger / Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler / von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Hand- kommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist aller- dings nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht; vielmehr genügt es, wenn die gesuchstellende Person dessen Be- stehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft in seinen Eingaben vom 24. Juli, 14. August und

23. August 2024 sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsa- chen respektive Auffinden entscheidender Beweismittel) und reicht mit Ein- gabe vom 23. August 2024 verschiedene Beweismittel zu den Akten.

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E. 3.1 In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision eines Ur- teils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; dies unter Ausschluss der Tat- sachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

E. 3.2 Dieser Revisionsgrund setzt demnach – neben dem Erfordernis, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerde- verfahrens verwirklicht haben – voraus, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeit- punkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewe- sen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Insbesondere darf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht dazu dienen, im früheren – ordentlichen – Verfahren begangene vermeidbare Unterlassun- gen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Mög- lichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.48).

E. 3.3 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Ent- scheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b).

E. 4.1 In seinem Revisionsgesuch hielt der Gesuchsteller zunächst fest, die Begründung im Urteil E-4314/2022, wonach die von ihm damals einge- reichten türkischen Justizdokumente Fälschungsmerkmale aufweisen wür- den, weil sie aus einem anderen als dem zuständigen Bezirk stammen würden, überzeuge nicht, da das türkische Gesetz auch die Zuständigkeit des Gerichts im auf den Dokumenten genannten Bezirk vorsehe.

E-4744/2024 Seite 6 Dieses Argument ist insofern nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinn, weil sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4314/2022 bei der Feststellung, es handle sich bei den vom Gesuchsteller eingereichten Jus- tizdokumenten um verfälschte, mithin konstruierte Dokumente, nicht nur auf das von diesem in seiner Revision aufgegriffene Merkmal abstützte. Vielmehr berücksichtigte es dabei neben der Tatsache, dass sich die neu eingereichten Beweismittel nicht mit den Vorbringen des Gesuchstellers vereinbaren liessen, auch die von der Vorinstanz im Rahmen des Schrif- tenwechsels erstellte detaillierte Dokumentenanalyse. Mit Bezug zu dieser hielt bereits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2024, welche dem Gesuchsteller am 13. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde, fest, dass die neu eingereichten Dokumente diverse Fälschungsmerkmale aufweisen würden (vgl. a.a.O. Bst. K und L und E. 6.2.1). Folglich vermag das pauschale Revisionsvorbringen des Gesuchstellers, das türkische Ge- setz sehe auch die Zuständigkeit des Gerichts im auf den Dokumenten ge- nannten Bezirk vor, an den Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungs- gerichts im Urteil E-4314/2022 nichts zu ändern. Im Übrigen ist nicht er- sichtlich, inwiefern der Gesuchsteller sich bei Anwendung der ihm zumut- baren Sorgfalt und unter Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungs- pflicht (vgl. Art. 8 AsylG) nicht bereits im ordentlichen Verfahren auf dieses Argument hätte berufen können (vgl. Art. 125 BGG).

E. 4.2.1 Weiter brachte der Gesuchsteller bezüglich des von ihm im ordentli- chen Beschwerdeverfahren am 20. April 2023 eingereichten angeblichen Geheimhaltungsbeschlusses eines Gerichts in B._______ in seinem Revi- sionsgesuch vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E- 4314/2022 die sowohl im türkischen als auch im Schweizer Recht geltende Regel ignoriert, wonach der Name eines Verdächtigen auf Akten, die unter Geheimhaltung stünden, nie erwähnt werde. In seiner Eingabe vom 21. August 2024 reichte der Gesuchsteller den angeblichen Geheimhaltungs- beschluss erneut ein (vgl. hierzu Bst. H. hiervor: «Beschluss in sonstiger Sache des 3. Friedensstrafrichters in B._______ vom (…) April 2023 [Degi- sik Is No: {…}]»). Ferner reichte er gleichentags einen Screenshot aus dem UYAP, einen Zustellnachweis vom (…) April 2023, auf dem die Dossier- nummer (Dosya No) (…) vermerkt ist, ein (undatiertes) Anwaltsschreiben sowie ein USB-Stick mit einem Video, auf dem ersichtlich ist, wie sich je- mand durch die zuvor genannten Dokumente auf UYAP klickt, zu den Akten und machte diesbezüglich sinngemäss geltend, die Existenz eines in der Türkei gegen ihn eingeleiteten Verfahrens wegen «Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation» sei durch diese Dokumente nun belegt.

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E. 4.2.2 Aus den nachfolgenden Gründen ist auch den vom Gesuchsteller be- züglich des angeblichen Geheimhaltungsbeschlusses angeführten Argu- menten und eingereichten Beweismitteln die Erheblichkeit im revisions- rechtlichen Sinn abzusprechen. Im Urteil E-4314/2022 wurde der Schluss gezogen, der am 20. April 2023 vom Gesuchsteller in jenem Verfahren eingereichte Geheimhaltungsbe- schluss eines Gerichts in B._______ vermöge das Bundesverwaltungsge- richt nicht von der Existenz eines Verfahrens gegen den Gesuchsteller zu überzeugen. Zur Begründung dieser Erkenntnis wurde im Urteil E-4314/2022 im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Gesuchstel- lers, es sei nun auch in seiner Heimatprovinz B._______ ein Verfahren ge- gen ihn eingeleitet worden, stehe in auffälligem zeitlichem Zusammenhang zu den kurz zuvor festgestellten Fälschungsmerkmalen in den neu einge- reichten Dokumenten. Insbesondere sei auch mit keinem Wort dargelegt worden, was eineinhalb Jahre nach der Ausreise des Gesuchstellers zu einem neuen Verfahren geführt haben könnte (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). An die- ser Einschätzung vermag das Argument, das Bundesverwaltungsgericht habe ignoriert, dass auf Geheimhaltungsbeschlüssen der Name der be- troffenen Person nie erwähnt sei, nichts zu ändern, zumal es diesen Um- stand in seiner Argumentation sehr wohl berücksichtigt, jedoch nicht für Er- heblich befunden hat (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Auch mit den revisionsweise vorgelegten Beweismitteln im Zusammen- hang mit dem angeblichen Geheimhaltungsbeschluss gelingt dem Ge- suchsteller nicht, eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage hin- sichtlich seines Revisionsbegehrens aufzuzeigen, die zu einem anderen Ergebnis betreffend die Aussichten des Revisionsverfahrens führen könnte. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers vermag der Zustell- nachweis vom (…) April 2023 (Dosya No: […]), auf dem zwar der Name des Gesuchstellers und die auf den anderen Dokumenten erwähnte Dos- siernummer (Dosya No) (…) ersichtlich ist, dem aber (wohl naturgemäss) keinerlei Fälschungsmerkmale entnommen werden können, die Erwägun- gen im Urteil E-4314/2022 hinsichtlich des Geheimhaltungsbeschlusses ei- nes Gerichts in B._______ nicht umzustossen (vgl. dort E. 6.2.3). Insbe- sondere ist nach wie vor nicht klar, inwiefern es nun zu diesem Verfahren gekommen ist, nachdem das erste vom Gesuchsteller geltend gemachte Verfahren wegen Fälschungsmerkmalen in den dazu eingereichten Doku- menten für unglaubhaft befunden wurde. Diesbezüglich hilfreiche Angaben lassen sich auch dem neu eingereichten (undatierten) Anwaltsschreiben nicht entnehmen, welches vielmehr als Gefälligkeitsschreiben mit

E-4744/2024 Seite 8 geringem Beweiswert zu taxieren ist. Auf den übrigen Beweismitteln (be- reits im ordentlichen Verfahren in anderer Form vorgelegener Geheimhal- tungsbeschluss [vgl. hierzu Bst. H hiervor: «Beschluss in sonstiger Sache des 3. Friedensstrafrichters in B._______ vom (…) April 2023 [Degisik Is No: {…}»], Screenshot aus dem UYAP und USB-Stick) ist der Name des Gesuchstellers nicht ersichtlich, womit sie keinerlei Rückschlüsse auf die- sen zulassen. Folglich hätten die neu eingereichten Dokumente, selbst wenn sie im Urteilszeitpunkt vorgelegen hätten, mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit nichts am getroffenen Entscheid geändert. Mit Blick auf den Zustellnachweis vom 18. April 2023 ist ferner nicht ersichtlich, inwie- fern es dem Gesuchsteller bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) nicht möglich war, dieses Dokument bereits im ordentlichen Verfahren ein- zureichen, zumal er damals anwaltlich vertreten war und auch mit einer Anwältin respektive Anwalt in der Türkei in Kontakt stand, sowie imstande war, auf Beschwerdeebene weitere türkische Verfahrensdokumente einzu- reichen (vgl. a.a.O. Bst. F und E. 6.2.3).

E. 4.3 Sodann verwies der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch pau- schal auf diverse Grundrechte in der BV und der EMKR, die FK, Art. 83 AIG sowie Art. 10 StPO und die dort kodifizierten Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo») zu be- rücksichtigen. Auch diesen Vorbringen ist die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzuspre- chen, zumal die StPO im vorliegenden dem Verwaltungs- und Verwaltungs- verfahrensrecht unterstehenden Verfahren nicht anwendbar ist. Weiter ist auch bezüglich dieses Arguments nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuch- steller sich bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) nicht bereits im ordentlichen Verfahren auf diese Argumente hätte berufen können (vgl. Art. 125 BGG).

E. 4.4 Schliesslich führte der Gesuchsteller zur Begründung seines Revisi- onsgesuchs aus, dass das von ihm eingereichte Video, auf dem ein Ge- spräch zwischen seinem Vater und der Gendarmerie ersichtlich sei, entge- gen den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E- 4314/2022, ein klarer Beweis dafür sei, dass seine Familie ständig von Staatsbeamten aufgesucht werde, und das von ihm eingereichte Video des Anrufs seiner Schwester auf einer Polizeistation belege, dass seine Familie von der Polizei angerufen und zu seiner Person befragt werde, was

E-4744/2024 Seite 9 wiederum zeige, dass in der Türkei gegen ihn strafrechtlich ermittelt werde. Die Tatsache, dass seine Familie von der Polizei angerufen werde und die Gendarmerie bei ihm zu Hause Razzien durchführe, beweise, dass die von ihm im ordentlichen Verfahren eingereichten Justizdokumente von den tür- kischen Behörden erstellt worden und somit echt seien. Mit diesen Vorbringen übt der Gesuchsteller eine der Revision nicht zu- gängliche allgemeine Kritik am angefochtenen Urteil E-4314/2022. Bei ei- ner angeblich falschen Würdigung des bereits im Beschwerdeverfahren E- 4314/2022 einlässlich beurteilten rechtserheblichen Sachverhalts – wie sie der Gesuchsteller vorliegend moniert – handelt es sich weder um eine neue erhebliche Tatsache noch um ein entscheidendes Beweismittel im Sinn der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Eine allenfalls «unzu- reichende Urteilsbegründung» oder eine allfällige «falsche Rechtsanwen- dung» stellen zudem ohnehin keine zulässigen Revisionsgründe dar, da sie neben Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auch unter keinen anderen der im Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe subsumiert werden können.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nach den obigen Ausführungen nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzulegen. Das Gesuch um Revision des Urteils E-4314/2022 vom 5. Juli 2024 ist demzufolge – in einem Spruchkörper aus drei Richte- rinnen oder Richtern (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12) – abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind, ange- sichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. August 2024 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

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Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4744/2024 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...) Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision des Urteils E-4314/2022 vom 5. Juli 2024. Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 25. August 2022 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. September 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.b Die dagegen am 26. September 2022 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4314/2022 vom 5. Juli 2024 ab. B. Mit Revisionsgesuch vom 24. Juli 2024 (Postaufgabe) beantragte der Gesuchsteller sinngemäss, es sei das Urteil E-4314/2022 in Revision zu ziehen und aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. C. Am 29. Juli 2024 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss und verfügte die Aufhebung des Vollzugsstopps. Zur Begründung führte sie aus, das Revisionsgesuch erweise sich als aussichtslos. Sodann überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung gegenüber dem privaten Interesse des Gesuchstellers, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. E. E.a Mit Eingabe vom 14. August 2024 (Postaufgabe) ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 und beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens auszusetzen und es sei ihm die ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses zu bewilligen. E.b Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 sowie um Ratenzahlung ab, und forderte den Gesuchsteller auf, innert Frist den erhobenen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Am 20. August 2024 beantwortete die Instruktionsrichterin das über das auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfügung gestellte Kontaktformular gestellte Auskunftsersuchen des Gesuchstellers vom 19. August 2024. G. Am 23. August 2024 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein. H. Mit Eingabe vom 23. August 2024 (Postaufgabe) ersuchte der Gesuchsteller um Aussetzung des Vollzugs und reichte einen Beschluss in sonstiger Sache des 3. Friedensstrafrichters in B._______ vom (...) April 2023 (Degisik Is No: [...]), einen Screenshot aus dem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi; das elektronische Justiz-Informationssystem der Türkei), einen Zustellnachweis vom (...) April 2023, auf dem die Dossiernummer (Dosya No) (...) vermerkt ist, ein (undatiertes) Anwaltsschreiben, sowie einen USB-Stick mit einem Video, auf dem ersichtlich ist, wie sich jemand durch die zuvor genannten Dokumente auf UYAP klickt, zu den Akten I. Mit Eingabe vom 2. September 2024 (Postaufgabe) ersuchte der Gesuchsteller erneut (sinngemäss) um Aussetzung des Vollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil E-4314/2022 vom 5. Juli 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hättegeltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli / Uebersax / Wiprächtiger / Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; Nicolas von Werdt, in: Seiler / von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist allerdings nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht; vielmehr genügt es, wenn die gesuchstellende Person dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft in seinen Eingaben vom 24. Juli, 14. August und 23. August 2024 sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen respektive Auffinden entscheidender Beweismittel) und reicht mit Eingabe vom 23. August 2024 verschiedene Beweismittel zu den Akten. 3. 3.1 In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 3.2 Dieser Revisionsgrund setzt demnach - neben dem Erfordernis, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben - voraus, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Insbesondere darf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht dazu dienen, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.48). 3.3 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b). 4. 4.1 In seinem Revisionsgesuch hielt der Gesuchsteller zunächst fest, die Begründung im Urteil E-4314/2022, wonach die von ihm damals eingereichten türkischen Justizdokumente Fälschungsmerkmale aufweisen würden, weil sie aus einem anderen als dem zuständigen Bezirk stammen würden, überzeuge nicht, da das türkische Gesetz auch die Zuständigkeit des Gerichts im auf den Dokumenten genannten Bezirk vorsehe. Dieses Argument ist insofern nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinn, weil sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4314/2022 bei der Feststellung, es handle sich bei den vom Gesuchsteller eingereichten Justizdokumenten um verfälschte, mithin konstruierte Dokumente, nicht nur auf das von diesem in seiner Revision aufgegriffene Merkmal abstützte. Vielmehr berücksichtigte es dabei neben der Tatsache, dass sich die neu eingereichten Beweismittel nicht mit den Vorbringen des Gesuchstellers vereinbaren liessen, auch die von der Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels erstellte detaillierte Dokumentenanalyse. Mit Bezug zu dieser hielt bereits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2024, welche dem Gesuchsteller am 13. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde, fest, dass die neu eingereichten Dokumente diverse Fälschungsmerkmale aufweisen würden (vgl. a.a.O. Bst. K und L und E. 6.2.1). Folglich vermag das pauschale Revisionsvorbringen des Gesuchstellers, das türkische Gesetz sehe auch die Zuständigkeit des Gerichts im auf den Dokumenten genannten Bezirk vor, an den Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-4314/2022 nichts zu ändern. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller sich bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) nicht bereits im ordentlichen Verfahren auf dieses Argument hätte berufen können (vgl. Art. 125 BGG). 4.2 4.2.1 Weiter brachte der Gesuchsteller bezüglich des von ihm im ordentlichen Beschwerdeverfahren am 20. April 2023 eingereichten angeblichen Geheimhaltungsbeschlusses eines Gerichts in B._______ in seinem Revisionsgesuch vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-4314/2022 die sowohl im türkischen als auch im Schweizer Recht geltende Regel ignoriert, wonach der Name eines Verdächtigen auf Akten, die unter Geheimhaltung stünden, nie erwähnt werde. In seiner Eingabe vom 21. August 2024 reichte der Gesuchsteller den angeblichen Geheimhaltungsbeschluss erneut ein (vgl. hierzu Bst. H. hiervor: «Beschluss in sonstiger Sache des 3. Friedensstrafrichters in B._______ vom (...) April 2023 [Degisik Is No: {...}]»). Ferner reichte er gleichentags einen Screenshot aus dem UYAP, einen Zustellnachweis vom (...) April 2023, auf dem die Dossiernummer (Dosya No) (...) vermerkt ist, ein (undatiertes) Anwaltsschreiben sowie ein USB-Stick mit einem Video, auf dem ersichtlich ist, wie sich jemand durch die zuvor genannten Dokumente auf UYAP klickt, zu den Akten und machte diesbezüglich sinngemäss geltend, die Existenz eines in der Türkei gegen ihn eingeleiteten Verfahrens wegen «Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation» sei durch diese Dokumente nun belegt. 4.2.2 Aus den nachfolgenden Gründen ist auch den vom Gesuchsteller bezüglich des angeblichen Geheimhaltungsbeschlusses angeführten Argumenten und eingereichten Beweismitteln die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinn abzusprechen. Im Urteil E-4314/2022 wurde der Schluss gezogen, der am 20. April 2023 vom Gesuchsteller in jenem Verfahren eingereichte Geheimhaltungsbeschluss eines Gerichts in B._______ vermöge das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Existenz eines Verfahrens gegen den Gesuchsteller zu überzeugen. Zur Begründung dieser Erkenntnis wurde im Urteil E-4314/2022 im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Gesuchstellers, es sei nun auch in seiner Heimatprovinz B._______ ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, stehe in auffälligem zeitlichem Zusammenhang zu den kurz zuvor festgestellten Fälschungsmerkmalen in den neu eingereichten Dokumenten. Insbesondere sei auch mit keinem Wort dargelegt worden, was eineinhalb Jahre nach der Ausreise des Gesuchstellers zu einem neuen Verfahren geführt haben könnte (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). An dieser Einschätzung vermag das Argument, das Bundesverwaltungsgericht habe ignoriert, dass auf Geheimhaltungsbeschlüssen der Name der betroffenen Person nie erwähnt sei, nichts zu ändern, zumal es diesen Umstand in seiner Argumentation sehr wohl berücksichtigt, jedoch nicht für Erheblich befunden hat (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Auch mit den revisionsweise vorgelegten Beweismitteln im Zusammenhang mit dem angeblichen Geheimhaltungsbeschluss gelingt dem Gesuchsteller nicht, eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage hinsichtlich seines Revisionsbegehrens aufzuzeigen, die zu einem anderen Ergebnis betreffend die Aussichten des Revisionsverfahrens führen könnte. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers vermag der Zustellnachweis vom (...) April 2023 (Dosya No: [...]), auf dem zwar der Name des Gesuchstellers und die auf den anderen Dokumenten erwähnte Dossiernummer (Dosya No) (...) ersichtlich ist, dem aber (wohl naturgemäss) keinerlei Fälschungsmerkmale entnommen werden können, die Erwägungen im Urteil E-4314/2022 hinsichtlich des Geheimhaltungsbeschlusses eines Gerichts in B._______ nicht umzustossen (vgl. dort E. 6.2.3). Insbesondere ist nach wie vor nicht klar, inwiefern es nun zu diesem Verfahren gekommen ist, nachdem das erste vom Gesuchsteller geltend gemachte Verfahren wegen Fälschungsmerkmalen in den dazu eingereichten Dokumenten für unglaubhaft befunden wurde. Diesbezüglich hilfreiche Angaben lassen sich auch dem neu eingereichten (undatierten) Anwaltsschreiben nicht entnehmen, welches vielmehr als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu taxieren ist. Auf den übrigen Beweismitteln (bereits im ordentlichen Verfahren in anderer Form vorgelegener Geheimhaltungsbeschluss [vgl. hierzu Bst. H hiervor: «Beschluss in sonstiger Sache des 3. Friedensstrafrichters in B._______ vom (...) April 2023 [Degisik Is No: {...}»], Screenshot aus dem UYAP und USB-Stick) ist der Name des Gesuchstellers nicht ersichtlich, womit sie keinerlei Rückschlüsse auf diesen zulassen. Folglich hätten die neu eingereichten Dokumente, selbst wenn sie im Urteilszeitpunkt vorgelegen hätten, mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit nichts am getroffenen Entscheid geändert. Mit Blick auf den Zustellnachweis vom 18. April 2023 ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern es dem Gesuchsteller bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) nicht möglich war, dieses Dokument bereits im ordentlichen Verfahren einzureichen, zumal er damals anwaltlich vertreten war und auch mit einer Anwältin respektive Anwalt in der Türkei in Kontakt stand, sowie imstande war, auf Beschwerdeebene weitere türkische Verfahrensdokumente einzureichen (vgl. a.a.O. Bst. F und E. 6.2.3). 4.3 Sodann verwies der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch pauschal auf diverse Grundrechte in der BV und der EMKR, die FK, Art. 83 AIG sowie Art. 10 StPO und die dort kodifizierten Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo») zu berücksichtigen. Auch diesen Vorbringen ist die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen, zumal die StPO im vorliegenden dem Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht unterstehenden Verfahren nicht anwendbar ist. Weiter ist auch bezüglich dieses Arguments nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller sich bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) nicht bereits im ordentlichen Verfahren auf diese Argumente hätte berufen können (vgl. Art. 125 BGG). 4.4 Schliesslich führte der Gesuchsteller zur Begründung seines Revisionsgesuchs aus, dass das von ihm eingereichte Video, auf dem ein Gespräch zwischen seinem Vater und der Gendarmerie ersichtlich sei, entgegen den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-4314/2022, ein klarer Beweis dafür sei, dass seine Familie ständig von Staatsbeamten aufgesucht werde, und das von ihm eingereichte Video des Anrufs seiner Schwester auf einer Polizeistation belege, dass seine Familie von der Polizei angerufen und zu seiner Person befragt werde, was wiederum zeige, dass in der Türkei gegen ihn strafrechtlich ermittelt werde. Die Tatsache, dass seine Familie von der Polizei angerufen werde und die Gendarmerie bei ihm zu Hause Razzien durchführe, beweise, dass die von ihm im ordentlichen Verfahren eingereichten Justizdokumente von den türkischen Behörden erstellt worden und somit echt seien. Mit diesen Vorbringen übt der Gesuchsteller eine der Revision nicht zugängliche allgemeine Kritik am angefochtenen Urteil E-4314/2022. Bei einer angeblich falschen Würdigung des bereits im Beschwerdeverfahren E-4314/2022 einlässlich beurteilten rechtserheblichen Sachverhalts - wie sie der Gesuchsteller vorliegend moniert - handelt es sich weder um eine neue erhebliche Tatsache noch um ein entscheidendes Beweismittel im Sinn der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Eine allenfalls «unzureichende Urteilsbegründung» oder eine allfällige «falsche Rechtsanwendung» stellen zudem ohnehin keine zulässigen Revisionsgründe dar, da sie neben Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auch unter keinen anderen der im Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe subsumiert werden können.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nach den obigen Ausführungen nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzulegen. Das Gesuch um Revision des Urteils E-4314/2022 vom 5. Juli 2024 ist demzufolge - in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12) - abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind, angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. August 2024 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: