Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Gesuche um Gewährung der Einsicht in die Akten A7/8 und A12/1 sowie um anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung werden abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2061/2018 Urteil vom 14. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. März 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben den Heimatstaat am (...) August 2015 auf dem Landweg verliess, mehrere Staaten durchquerte und am 3. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner ersten Befragung vom 19. Februar 2016 sowie der ergänzenden Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 13. Februar 2018 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde, ehemaliger Ajnabi (staatenloser Kurde), seit 2011 syrischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ im Gouvernement al-Hasaka, wo er seit Geburt bis zu seiner Ausreise mehrheitlich gelebt habe (zeitweilig habe er aber auch in C._______/Damaskus gelebt), dass er während seiner Schulzeit wegen seiner ethnischen Herkunft als Ajnabi schikaniert worden sei, dass er nach seinem Schulabschluss (Abitur/Matura) ein Studium (...) begonnen habe, dass er aufgrund seines Studiums zunächst mehrere Male behördliche Aufschiebungen seiner Einberufung zum Militärdienst habe erwirken können, die Behörden ihn später allerdings trotz seines Studiums zur Rekrutierung aufgeboten hätten, dass er danach Schwierigkeiten gehabt habe, seinen Heimatstaat zu verlassen und sich dabei von den Grenzbeamten habe anhören müssen, angesichts seines Alters müsste er jetzt eigentlich Militärdienst leisten statt auszureisen, dass er als Hauptgrund seiner Ausreise damit vorbrachte, ihm drohe bei seiner Rückkehr der Einzug in den Militärdienst, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten reichte (syrischer Reisepass, syrische Identitätskarte, Studentenausweis und Quittungskopien, Maturzeugnis, Militärbüchlein mit Übersetzung der Einträge, behördliche Vorladung auf den (...) 2015, behördliche Aufschiebung des Militärdiensts bis zum (...) 2016, Bestätigung eines Militärtrainings (ausgestellt durch [...]), Blutspende-Ausweis, Fotos von beim ersten Ausreiseversuch zugezogenen Verletzungen, Ajnabi-Registerauszug des Grossvaters [Kopie], Ajnabi-Ausweis des Bruders [Kopie]), dass der Bruder des Beschwerdeführers, D._______ (N [...]), ebenfalls am 4. Oktober 2015 zusammen mit seiner Familie ein Asylgesuch in der Schweiz stellte und mit Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 unter Asylgewährung als Flüchtling anerkannt wurde, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. März 2018 - eröffnet am 8. März 2018 - abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dagegen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 6. März 2018 aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. März 2018 aufzuheben und unter Gewährung des Asyls seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich Einsicht in die SEM-Aktenstücke A7/8 und A12/1 zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A7/8 und A12/1 zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass ferner um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Befreiung des Beschwerdeführers von der Bezahlung der Verfahrenskosten und eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal er ohnehin durch seine vorläufige Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfüge, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass zunächst der prozessuale Antrag zu behandeln ist, es sei Einsicht in die Akten A7/8 und A12/1 zu gewähren und anschliessend eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass das SEM die Verweigerung der Einsicht in das Aktenstück A7/8 ("GWK") damit begründete, es handle sich um eine Akte einer anderen Behörde, weshalb der Beschwerdeführer sein Gesuch direkt an die entsprechende Behörde zu adressieren haben, dass die Begründung des SEM, der Beschwerdeführer habe sich an die andere Behörde zu wenden, zwar in der Tat falsch ist, da für die Durchführung der Akteneinsicht die verfügende Behörde zuständig ist und dies grundsätzlich auch bezüglich der Akten anderer Stellen gilt, die sie in ihr Aktenverzeichnis aufnimmt (vgl. etwa BGE 129 I 249 E. 4.2), dass die fragliche Akte indessen nicht geeignet erscheint, im Asylverfahren als Beweismittel zu dienen respektive für das SEM entscheidrelevant zu sein (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG), dass kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten besteht, das heisst in Unterlagen, denen für die Behandlung des Verfahrens kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungs-internen Meinungsbildung (BGE 115 V 303 E. 2g/aa) oder der Organisation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen, dass die Klassifikation "interne Akte" auf das fragliche Aktenstück zutrifft, weshalb das SEM die Einsicht in die Akte A7/8 im Ergebnis zu Recht verweigert hat, dass das SEM die Einsicht in das Aktenstück A12/1 ("Ausweisprüfung") mit der Begründung verweigerte, es handle sich hier um eine interne Akte, dass es sich bei diesem Aktenstück zwar entgegen der Ansicht des SEM um ein Dokument mit potenziellem Beweischarakter im Sinne von Art. 26 ff. VwVG handelt, auf welches grundsätzlich Anspruch auf Einsicht bestünde, indes das SEM auch in diesem Fall im Ergebnis die Einsicht zu Recht verweigert hat, dass bei Analysen der Authentizität von im Asylverfahren eingereichten Dokumenten nämlich regelmässig von öffentlichen (teilweise zusätzlich von privaten) Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a (und b) VwVG auszugehen ist, die einer uneingeschränkten Offenlegung entgegenstehen, namentlich weil die Auflistung von Fälschungsindizien oder die Bekanntgabe konkreter Analysemethoden oder Ähnliches zu einem unerwünschten Lerneffekt führen und die Verbreitung gefälschter und verfälschter Beweismittel im Asylverfahren fördern könnte, dass diese Geheimhaltungsinteressen grundsätzlich auch dann anzuerkennen sind, wenn die konkrete Analyse zugunsten der asylsuchenden Person ausfällt, wie dies vorliegend beim Aktenstück A12/1 der Fall ist, bei dem es um den Reisepass geht (Schlussfolgerung: "Es konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden."), dass unter den gegebenen Umständen darauf verzichtet werden konnte und kann, dem Beschwerdeführer auszugsweise (unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Elemente) Einsicht zu geben und ihm auch nicht das rechtliche Gehör zum positiven Prüfungsergebnis gewährt werden musste, weil auf dieses nicht zu seinem Nachteil abgestellt worden ist (vgl. Art. 28 VwVG), dass nach dem Gesagten die Prozessanträge auf Gewährung der Akteneinsicht und einer anschliessender Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen sind, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass nämlich die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um seinen Militärdienst (Aushebung und Erhalt des Militärdienstbüchleins sowie die Verschiebung des Militärdiensts) anlässlich der beiden Anhörungen sehr vage und substanzarm ausgefallen seien, wobei der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin seine Angaben nicht zu konkretisieren vermocht habe, dass seine diesbezüglichen Antworten oft ausweichend ausgefallen seien, er Gegenfragen gestellt habe, lediglich bereits Gesagtes wiederholt habe und seine Antworten sehr häufig an der eigentlichen Frage vorbei gezielt hätten und mehr geraten als gewusst gewirkt hätten, dass er demgegenüber aber sehr wohl in der Lage gewesen sei, die Ereignisse rund um seine Ausreise ausführlich, substanziiert und detailliert zu schildern, dass mangels Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers oder einer Reflektion der Geschehnisse, Überlegungen oder Empfindungen nicht der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte selbst erlebt, dass aus den genannten Gründen die Militärdienstvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft geworden seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers des Weiteren zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden, dass seine Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts respektive der Ausstellung seines Militärbüchleins sich widersprechen und auch nicht mit dem Übergabedatum des eingereichten Militärbüchleins übereinstimmen würden, dass auch seine Angaben rund um sein Studium Ungereimtheiten (Dauer des Studiums, Bezeichnung der [...]) aufweisen würden und er diese auf Vorhalt des SEM nicht zufriedenstellend habe erklären oder auflösen können, dass die von ihm eingereichten Beweismittel bezüglich Studium und Militär schliesslich nicht geeignet seien die vorstehenden Erwägungen zu relativieren, da zum einen die Einträge im Militärbüchlein (Übergabedatum, medizinische Untersuchung) nicht mit den protokollierten Aussagen übereinstimmen würden und zum anderen grosse Zweifel an der Authentizität der Belege über die Militärdienstverschiebung bestünden, zumal derartige Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, dass schliesslich die Vorbringen, soweit diese die schlechte Lage im Heimatstaat respektive die Diskriminierung von Ajnabi betreffen würden, auch als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen seien, da sie entweder nicht genügend intensiv oder nicht mehr aktuell seien, dass ausserdem festzustellen sei, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie in der Schweiz befinde und dass die Konsultation ihres Asylverfahrens zu keinerlei Hinweisen geführt habe, aufgrund derer diese Verwandtschaft zu einem erhöhten Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers führen würde, wobei der Bruder in seiner Anhörung ausdrücklich erklärt habe, der Beschwerdeführer habe seinetwegen keine Probleme gehabt, dass diese Erwägungen des SEM zutreffend sind und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich auf diese zu verweisen ist, dass die auf Beschwerdeebene dagegen erhobenen Einwände das Gericht nicht zu überzeugen vermögen (vgl. Beschwerde vom 9. April 2018 S. 12 ff. Art. 24-30, Art. 32-36), dass bei der Sichtung der Anhörungsprotokolle in der Tat auffällt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers geprägt sind von einer pauschalen, oberflächlichen und in unpersönlichen Erzählweise, die Realkennzeichen wie Erlebnisnähe oder persönliche Betroffenheit vermissen lassen (vgl. A11/22 F160 ff., A16/15 F34 ff.), dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, seine letzte von den syrischen Behörden bewilligte Aufschiebung des Militärdienstes sei bis zum (...) 2016 gültig gewesen (vgl. A11/22 F160 ff., v.a. F163), wobei hier anzumerken bleibt, dass er das Land bereits im August 2015 verlassen hatte, dass soweit der Beschwerdeführer behauptet, es drohe ihm bei seiner Rückkehr der Einzug in den Militärdienst, es sich um eine blosse Annahme handelt (vgl. A11/22 F161), dass indessen alleine aufgrund eines drohenden Einzugs in den Militärdienst ohnehin noch kein begründeter Anlass zur Annahme bestünde, der Beschwerdeführer würde in absehbarer Zukunft ernsthaften und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt, dass den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf eine Verfolgungsgefahr wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung hindeuten würden, dass sich die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung (vgl. Beschwerde vom 9. April 2018 Art. 4, 23, 38 und 45) als unbegründet erweisen, dass es selbst bei Bejahung einer konkreten Verfolgungsgefahr wegen Wehrdienstverweigerung an der erforderlichen Asylrelevanz des Vorbringens fehlen würde, dass die Nachteile der asylsuchenden Person namentlich gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein müssen, indes bei der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Situation es sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Anschauung handelt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers folglich nebst der vom SEM zutreffend festgestellten Unglaubhaftigkeit auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht gerecht werden, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe angeführten Gegenargumente zu den vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten sich nach dem Gesagten als nicht stichhaltig erweisen, weshalb sie die zutreffenden Erwägungen des SEM nicht zu widerlegen vermögen, dass der Beschwerdeführer, soweit er im Sinne einer Reflexverfolgung an die Vorbringen seines Bruders anknüpft, daraus - angesichts der vom SEM in seiner Verfügung (zutreffend, wie eine Durchsicht der beigezogenen Akten N [...] ergibt) zitierten Protokollaussage seines Bruders sowie mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten - nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Rahmen der vorliegenden Summarbegründung nicht weiter einzugehen ist, weil sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs - alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist und für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung besteht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Gesuche um Gewährung der Einsicht in die Akten A7/8 und A12/1 sowie um anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung werden abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand: