Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 23. Dezember 2022 erfolgte die vertiefte An- hörung zu seinen Asylgründen. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel- tend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und islamischen Glaubens zu sein. Er habe mit seinen Eltern und seinen elf Geschwistern in C._______, im Distrikt D._______ gelebt. Dort habe er auch die Schule besucht und im Jahr 1996 mit dem Gymnasium begonnen. Jedoch habe die Regierung damals ihr Haus niedergebrannt und seinen älteren Bruder erschossen. Im Jahr 2001 sei er sodann nach E._______ umgezogen, um das Lehramt für (…) und (…) zu absolvieren. Weil er im selben Jahr eine Kampagne für kurdische Bildung mitgetragen habe, sei ihm eine staatliche Stelle verwehrt worden. Im Jahr 2017 sei er zurück nach C._______ gezo- gen und habe dort ein weiteres Studium in (…) und (…) abgelegt. Im selben Jahr habe er sich auch von seiner türkischen Ehefrau scheiden lassen, da diese, nach seinen Aktivitäten mit der HDP im Jahr 2015, den familiären Druck nicht mehr ausgehalten habe. Seine Tochter lebe heute bei ihrer Mutter. Später habe er sich auch von der HDP getrennt, weil er eine staat- liche Stelle habe annehmen wollen. Bis zu seiner Ausreise habe er als Lehrer gearbeitet. Im Jahr 2018 habe er ein soziales Verantwortungsprojekt gestartet und benachteiligte kurdische Kinder in verschiedenen Fächern in ihrer Muttersprache unterrichtet. Er habe diese Institution aufgebaut und getragen. Er habe ein geordnetes Le- ben in der Türkei gehabt und es sei ihm finanziell gut gegangen. Zu Beginn seines Projektes sei er von unbekannten Personen geschlagen worden, weil diese mit seinem sozialen Engagement nicht einverstanden gewesen seien. Dies habe sich ungefähr vier Jahre später wiederholt und er sei unter Druck gesetzt worden, das Projekt zu stoppen. Er habe aber am Projekt festgehalten. Am (…) 2022 sei er von der Türkei nach F._______ geflogen, um einen Freund zu besuchen. Auch habe er geplant, ein paar Tage in die Schweiz zu gehen, um das Land zu bereisen. Am dritten Tag seiner Ferien in der Schweiz seien Polizisten zu ihm nach Hause gegangen. Diese hätten ihn
E-4897/2025 Seite 3 festnehmen wollen. Mithilfe eines Anwalts habe er erfahren, dass die Poli- zei aufgrund einer Anzeige einer unbekannten Person aus G._______ ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terroror- ganisation gemäss Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) gegen ihn eingeleitet habe. Es handle sich dabei um Propaganda, Erziehung und Bildung von PKK-Mitgliedern, weil er Werbung für sein Pro- jekt auf Facebook machen würde. Später habe die Polizei auch seine Woh- nung an seiner offiziellen Adresse in E._______ durchsucht. Das ältere Dossier in E._______ (…) sei im (…) 2024 mit einem Dossier in C._______ (…) zusammengelegt worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er deshalb wohl verhaftet werden. Er wisse aber nicht, wie es mit seinem unter Geheimhaltebeschluss ste- henden Verfahren in der Ermittlungsphase weitergehe. So habe er am
26. Oktober 2022 schliesslich ein Asylgesuch eingereicht und sei nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be- schwerdeführer seinen Pass (im Original), mehrere Dokumente betreffend sein Ermittlungsverfahren, mehrere Schreiben seines türkischen Anwalts, sowie ein Rückflugticket in die Türkei zu den Akten. A.c Bei einer internen Dokumentenanalyse des Geheimhaltungsbeschlus- ses der Friedensstrafrichterschaft vom (…) 2022, des Ermittlungsverfah- rens (…) der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) sowie der Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Geheimhaltebeschlusses, vom 1. April 2025 stellte das SEM mehrere objektive Fälschungsmerkmale fest. A.d Am 19. April 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der internen Dokumentenanalyse. A.e Mit Stellungnahme vom 14. Mai 2025 äusserte sich der Beschwerde- führer zu den Fälschungsvorwürfen. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 – eröffnet am 3. Juni 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll- zug an.
E-4897/2025 Seite 4 C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (Aufgabezeitpunkt gemäss Sendungsverfol- gung) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechts- beiständin. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 8. Juli 2025.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten.
E-4897/2025 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. Namentlich rügt der Beschwerde- führer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E.5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsan- spruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hö- ren, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu be- rücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Un- tersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem- nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver- fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Ur- teil BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch
E-4897/2025 Seite 6 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 m.w.H.).
E. 3.3.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag in der Beschwerde einzig mit der Hängigkeit des Ermittlungsverfahrens, das wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden sei. Gemäss Feststellung der Vorinstanz enthalten die in diesem Zusammenhang von ihr überprüften Beweismittel (Beschluss in sonstiger Sache [Geheimhaltungs- und Durch- suchungsbeschluss] vom (…) 2022; Beschluss in sonstiger Sache [Ge- heimhaltebeschluss] vom (…) 2023; Ablehnung des Antrags auf Aufhe- bung des Geheimhaltebeschlusses vom (…) 2024) jedoch mehrere objek- tive Fälschungsmerkmale, welche gesamthaft zur Einschätzung führen würden, dass es sich dabei nicht um authentische Dokumente handle.
E. 3.3.2 Zunächst macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vom SEM durchgeführten Dokumentenanalyse geltend, er habe seinen An- spruch auf rechtliches Gehör nicht effektiv ausüben können, da die dies- bezüglichen Vorwürfe des SEM zu ungenau gewesen seien und es ihm daher nicht möglich gewesen sei, konkret hierzu Stellung zu nehmen. Das Schreiben des SEM vom 25. April 2025 habe aufgrund seiner Unklarheit keine rechtsgenügliche Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör er- möglicht.
E. 3.3.3 Hierzu ist festzuhalten, dass bei amtsinternen Analysen der Authen- tizität von Beweismitteln, die im Rahmen von Asylverfahren eingereicht worden sind, die Praxis regelmässig ein überwiegendes öffentliches Inte- resse an der Geheimhaltung der betreffenden Aktenstücke anerkennt. Die Begründung liegt darin, dass durch eine uneingeschränkte Schilderung einzelner Fälschungsmerkmale oder die Beschreibung des technischen Vorgehens bei der Analyse des Dokuments ein «Lerneffekt» verhindert werden soll, der ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwe- ren oder verunmöglichen könnte (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-1639/2020 vom 5. Juli 2022 E. 5.3.3, E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 4.5 oder E-2061/2018 vom 14. Mai 2018 S. 6).
E. 3.3.4 Der Beschwerdeführer monierte dazu mit Eingabe vom 14. Mai 2025 zuhanden der Vorinstanz (SEM-Akten 53/2) jedoch zu Recht, er wisse
E-4897/2025 Seite 7 nicht, um welche Beweismittel es sich handelte, da eine andere Bezifferung gewählt wurde (Zahlen statt Buchstaben). Zumindest hätte die Vorinstanz dies offenlegen müssen. Dies hat sie in der angefochtenen Verfügung (S. 4 f.) und damit verspätet nachgeholt.
E. 3.3.5 Das SEM räumt zudem in der angefochtenen Verfügung ein, dass «die obigen Ausführungen zu den erwähnten Gerichtsdokumenten» zwar «deutlich» aufzeigen würden, «dass diese als gefälscht bzw. manipuliert einzustufen» seien. Da diese Dokumente in Anbetracht des Verfahrens- standes nach gängiger Praxis ohnehin nicht geeignet seien, um eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, könne «darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer entsprechend seinem «Ersuchen in der Stellungnahme vom 14. Mai 2025 ein erneutes rechtliches Gehör zu ge- währen.»
E. 3.3.6 Nachdem das SEM somit das rechtliche Gehör nach eigener Ein- schätzung nicht genügend gewährt hat, hat es die Frage der Echtheit der besagten Gerichtsdokumenten (E. 3.3.1) nicht abschliessend beantwortet. In seiner Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer denn auch entspre- chend nur zur Asylrelevanz geäussert. Das Gericht erachtet die entspre- chenden Dokumente zur Frage der Echtheit der eingereichten Beweismit- tel vorliegend jedoch als geeignet, die Entscheidfindung zu beeinflussen, kann jedoch nicht von der Fälschung ausgehen, ohne zusätzlich das recht- liche Gehör zu gewähren. Die allfällige Asylrelevanz der besagten Ge- richtsdokumente lässt sich erst anschliessend beurteilen.
E. 3.3.7 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes zu bejahen. Insgesamt ist der rechtser- hebliche Sachverhalt dem Gesagten nach zum heutigen Zeitpunkt als nicht hinreichend erstellt zu erachten. Dem Bundesverwaltungsgericht wird es dadurch verunmöglicht, eine eigene Beurteilung der besagten Gerichtsdo- kumente und eine Gesamtwürdigung der Asylvorbringen vorzunehmen.
E. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unabhängig davon, ob dessen Achtung den Ausgang eines kon- kreten Verfahrens zu beeinflussen vermag; es handelt sich um einen An- spruch formeller Natur. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozess- ökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern die
E-4897/2025 Seite 8 festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungs- befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 4.2 Eine Heilung des festgestellten Mangels und ein reformatorischer Ent- scheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind vorliegend nicht ange- zeigt, zumal es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt. Das SEM ist anzuweisen, den Sachverhalt vollständig zu erstellen, indem es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Fälschungsmerkma- len der besagten Gerichtsdokumente gewährt. In der Folge wird das SEM erneut über das Asylgesuch zu entscheiden haben.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die Ver- fügung vom 2. Juni 2025 aufzuheben und die Sache zur Behebung des festgestellten Mangels sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geltend ge- machten Vorbringen, Anträge und die als Beweismittel eingereichten Do- kumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzuneh- menden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote eingereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsgrundsätze (Art. 7 ff. VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025 wird aufgehoben. Die Akten wer- den zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 900.– zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4897/2025 Urteil vom 7. Oktober 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Loredana Frandes, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 23. Dezember 2022 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und islamischen Glaubens zu sein. Er habe mit seinen Eltern und seinen elf Geschwistern in C._______, im Distrikt D._______ gelebt. Dort habe er auch die Schule besucht und im Jahr 1996 mit dem Gymnasium begonnen. Jedoch habe die Regierung damals ihr Haus niedergebrannt und seinen älteren Bruder erschossen. Im Jahr 2001 sei er sodann nach E._______ umgezogen, um das Lehramt für (...) und (...) zu absolvieren. Weil er im selben Jahr eine Kampagne für kurdische Bildung mitgetragen habe, sei ihm eine staatliche Stelle verwehrt worden. Im Jahr 2017 sei er zurück nach C._______ gezogen und habe dort ein weiteres Studium in (...) und (...) abgelegt. Im selben Jahr habe er sich auch von seiner türkischen Ehefrau scheiden lassen, da diese, nach seinen Aktivitäten mit der HDP im Jahr 2015, den familiären Druck nicht mehr ausgehalten habe. Seine Tochter lebe heute bei ihrer Mutter. Später habe er sich auch von der HDP getrennt, weil er eine staatliche Stelle habe annehmen wollen. Bis zu seiner Ausreise habe er als Lehrer gearbeitet. Im Jahr 2018 habe er ein soziales Verantwortungsprojekt gestartet und benachteiligte kurdische Kinder in verschiedenen Fächern in ihrer Muttersprache unterrichtet. Er habe diese Institution aufgebaut und getragen. Er habe ein geordnetes Leben in der Türkei gehabt und es sei ihm finanziell gut gegangen. Zu Beginn seines Projektes sei er von unbekannten Personen geschlagen worden, weil diese mit seinem sozialen Engagement nicht einverstanden gewesen seien. Dies habe sich ungefähr vier Jahre später wiederholt und er sei unter Druck gesetzt worden, das Projekt zu stoppen. Er habe aber am Projekt festgehalten. Am (...) 2022 sei er von der Türkei nach F._______ geflogen, um einen Freund zu besuchen. Auch habe er geplant, ein paar Tage in die Schweiz zu gehen, um das Land zu bereisen. Am dritten Tag seiner Ferien in der Schweiz seien Polizisten zu ihm nach Hause gegangen. Diese hätten ihn festnehmen wollen. Mithilfe eines Anwalts habe er erfahren, dass die Polizei aufgrund einer Anzeige einer unbekannten Person aus G._______ ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gemäss Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) gegen ihn eingeleitet habe. Es handle sich dabei um Propaganda, Erziehung und Bildung von PKK-Mitgliedern, weil er Werbung für sein Projekt auf Facebook machen würde. Später habe die Polizei auch seine Wohnung an seiner offiziellen Adresse in E._______ durchsucht. Das ältere Dossier in E._______ (...) sei im (...) 2024 mit einem Dossier in C._______ (...) zusammengelegt worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er deshalb wohl verhaftet werden. Er wisse aber nicht, wie es mit seinem unter Geheimhaltebeschluss stehenden Verfahren in der Ermittlungsphase weitergehe. So habe er am 26. Oktober 2022 schliesslich ein Asylgesuch eingereicht und sei nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Pass (im Original), mehrere Dokumente betreffend sein Ermittlungsverfahren, mehrere Schreiben seines türkischen Anwalts, sowie ein Rückflugticket in die Türkei zu den Akten. A.c Bei einer internen Dokumentenanalyse des Geheimhaltungsbeschlusses der Friedensstrafrichterschaft vom (...) 2022, des Ermittlungsverfahrens (...) der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) sowie der Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Geheimhaltebeschlusses, vom 1. April 2025 stellte das SEM mehrere objektive Fälschungsmerkmale fest. A.d Am 19. April 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der internen Dokumentenanalyse. A.e Mit Stellungnahme vom 14. Mai 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Fälschungsvorwürfen. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 - eröffnet am 3. Juni 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (Aufgabezeitpunkt gemäss Sendungsverfolgung) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin. D.Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 8. Juli 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. Namentlich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E.5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Urteil BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 m.w.H.). 3.3 3.3.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag in der Beschwerde einzig mit der Hängigkeit des Ermittlungsverfahrens, das wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden sei. Gemäss Feststellung der Vorinstanz enthalten die in diesem Zusammenhang von ihr überprüften Beweismittel (Beschluss in sonstiger Sache [Geheimhaltungs- und Durchsuchungsbeschluss] vom (...) 2022; Beschluss in sonstiger Sache [Geheimhaltebeschluss] vom (...) 2023; Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Geheimhaltebeschlusses vom (...) 2024) jedoch mehrere objektive Fälschungsmerkmale, welche gesamthaft zur Einschätzung führen würden, dass es sich dabei nicht um authentische Dokumente handle. 3.3.2 Zunächst macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vom SEM durchgeführten Dokumentenanalyse geltend, er habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht effektiv ausüben können, da die diesbezüglichen Vorwürfe des SEM zu ungenau gewesen seien und es ihm daher nicht möglich gewesen sei, konkret hierzu Stellung zu nehmen. Das Schreiben des SEM vom 25. April 2025 habe aufgrund seiner Unklarheit keine rechtsgenügliche Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ermöglicht. 3.3.3 Hierzu ist festzuhalten, dass bei amtsinternen Analysen der Authentizität von Beweismitteln, die im Rahmen von Asylverfahren eingereicht worden sind, die Praxis regelmässig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Aktenstücke anerkennt. Die Begründung liegt darin, dass durch eine uneingeschränkte Schilderung einzelner Fälschungsmerkmale oder die Beschreibung des technischen Vorgehens bei der Analyse des Dokuments ein «Lerneffekt» verhindert werden soll, der ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschweren oder verunmöglichen könnte (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-1639/2020 vom 5. Juli 2022 E. 5.3.3, E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 4.5 oder E-2061/2018 vom 14. Mai 2018 S. 6). 3.3.4 Der Beschwerdeführer monierte dazu mit Eingabe vom 14. Mai 2025 zuhanden der Vorinstanz (SEM-Akten 53/2) jedoch zu Recht, er wisse nicht, um welche Beweismittel es sich handelte, da eine andere Bezifferung gewählt wurde (Zahlen statt Buchstaben). Zumindest hätte die Vorinstanz dies offenlegen müssen. Dies hat sie in der angefochtenen Verfügung (S. 4 f.) und damit verspätet nachgeholt. 3.3.5 Das SEM räumt zudem in der angefochtenen Verfügung ein, dass «die obigen Ausführungen zu den erwähnten Gerichtsdokumenten» zwar «deutlich» aufzeigen würden, «dass diese als gefälscht bzw. manipuliert einzustufen» seien. Da diese Dokumente in Anbetracht des Verfahrensstandes nach gängiger Praxis ohnehin nicht geeignet seien, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, könne «darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer entsprechend seinem «Ersuchen in der Stellungnahme vom 14. Mai 2025 ein erneutes rechtliches Gehör zu gewähren.» 3.3.6 Nachdem das SEM somit das rechtliche Gehör nach eigener Einschätzung nicht genügend gewährt hat, hat es die Frage der Echtheit der besagten Gerichtsdokumenten (E. 3.3.1) nicht abschliessend beantwortet. In seiner Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer denn auch entsprechend nur zur Asylrelevanz geäussert. Das Gericht erachtet die entsprechenden Dokumente zur Frage der Echtheit der eingereichten Beweismittel vorliegend jedoch als geeignet, die Entscheidfindung zu beeinflussen, kann jedoch nicht von der Fälschung ausgehen, ohne zusätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren. Die allfällige Asylrelevanz der besagten Gerichtsdokumente lässt sich erst anschliessend beurteilen. 3.3.7 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes zu bejahen. Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt dem Gesagten nach zum heutigen Zeitpunkt als nicht hinreichend erstellt zu erachten. Dem Bundesverwaltungsgericht wird es dadurch verunmöglicht, eine eigene Beurteilung der besagten Gerichtsdokumente und eine Gesamtwürdigung der Asylvorbringen vorzunehmen. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unabhängig davon, ob dessen Achtung den Ausgang eines konkreten Verfahrens zu beeinflussen vermag; es handelt sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 4.2 Eine Heilung des festgestellten Mangels und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind vorliegend nicht angezeigt, zumal es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt. Das SEM ist anzuweisen, den Sachverhalt vollständig zu erstellen, indem es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Fälschungsmerkmalen der besagten Gerichtsdokumente gewährt. In der Folge wird das SEM erneut über das Asylgesuch zu entscheiden haben.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die Verfügung vom 2. Juni 2025 aufzuheben und die Sache zur Behebung des festgestellten Mangels sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Vorbringen, Anträge und die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote eingereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsgrundsätze (Art. 7 ff. VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: