Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am (…) Mai 2018 in die Schweiz ein, wo er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ glei- chentags um Asyl ersuchte. Am 4. Mai 2018 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 13. September 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, ethnischer Tamile und stamme aus C._______, Distrikt D._______, wo er mit seinen Eltern und seinen Ge- schwistern aufgewachsen sei. Einer seiner Brüder sei im Jahr (…) von der sri-lankischen Armee festgenommen worden und sei seither verschollen. Ein weiterer Bruder sei Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe (…) den Heldentod erlitten. Von 1999 bis 2010 habe er in E._______ gelebt und sei dann, nach einem kurzen Aufenthalt in C._______, im Jahr 2012 mit seiner Frau nach F._______, Distrikt G._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei. Im Jahr 2010 habe er sich ein Dreirad gekauft und damit seinen Lebens- unterhalt verdient. Zwischen 2012 und 2015 sei er zudem als Fahrer für eine (…)firma in verschiedenen Distrikten tätig gewesen. Als er in E._______ gelebt habe, sei er mit drei Personen namens H._______, I._______ und J._______ befreundet gewesen; die beiden erstgenannten seien Mitglieder der LTTE gewesen. Zwischen den Jahren (…) sowie von (…) hätten er und J._______ im Auftrag der beiden LTTE- Mitglieder gelegentlich Waren transportiert – beispielsweise Medikamente, Kekse und Bandagen. Im Jahr 2001 seien seine drei Freunde einmal fest- genommen und kurze Zeit festgehalten worden; danach habe er sich ein wenig von ihnen distanziert. I._______ sei im Jahr 2002 nach K._______ gegangen, seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihm. Als 2007 auch H._______ verschwunden sei, habe er keine Warentransporte mehr durch- geführt. Im Jahr 2013 habe J._______ für zwei Parlamentarier als Fahrer gearbeitet, manchmal sei er ihm behilflich gewesen. J._______ sei im März 2014 festgenommen und etwa 15 bis 20 Tage festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er ausgereist. Daraufhin sei er, der Beschwerdefüh- rer, immer wieder durch Angehörige des Criminal Investigation Department
E-1852/2020 Seite 3 (CID) beobachtet und nach dem Verbleib von J._______ befragt worden. Am (…) 2018 sei er von CID-Angehörigen festgenommen und an einen geheimen Ort gebracht worden, wo er zu seinen drei Freunden etwa drei- bis viermal verhört und dabei auch gefoltert und misshandelt worden sei. Die CID-Angehörigen seien über alles informiert gewesen und hätten auch gewusst, dass er zusammen mit J._______ Fahrten für Parlamentarier ge- macht habe respektive sei ihm vorgeworfen worden, für die Tamil National Alliance (TNA) gearbeitet zu haben. Zudem sei er auch zu Waffenverste- cken befragt worden. Schliesslich sei ihm eine weitere Person, ein Bekann- ter seiner drei Freunde, vorgestellt und er sei gefragt worden, ob er diese Person kenne, was er verneint habe. Vier Tage später sei er – gegen Be- zahlung von Bestechungsgeld – freigelassen und seinem Schwiegervater übergeben worden. Ein Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP) sei massgeblich an seiner Freilassung beteiligt gewesen und habe ihn zunächst nach L._______ und dann Colombo gebracht, von wo aus er seinen Heimatstaat am (…) 2018 mit gefälschten Papieren auf dem Luft- weg Richtung Dubai verlassen habe. Nach seiner Ausreise hätten Angehö- rige der sri-lankischen Sicherheitskräfte einige Male nach ihm gesucht und seine Frau ein paar Mal angerufen, zurzeit sei es aber ruhig. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine sri- lankische Identitätskarte im Original, eine Kopie seines Führerscheins so- wie eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten. Nebst weiteren Dokumenten zur Identität seiner Ehefrau und seiner beiden Kin- der reichte er zur Stützung seiner Vorbringen im Wesentlichen folgende Dokumente ein: - Empfehlungsschreiben der M._______ Church, G._______, vom
25. September 2018, wonach der Beschwerdeführer zwischen (…) und (…) in einem (…) für beeinträchtigte Kinder als Fahrer tätig gewesen sei; als er sich dahingehend geäussert habe, dass die LTTE sich besser um die Bedürfnisse dieser Kinder gekümmert hätten, sei dies dem sri- lankischen Geheimdienst bekannt geworden, weshalb er das Land habe verlassen müssen; - Zwei Bestätigungsschreiben von N._______, vom 10. Dezember 2014 und 13. Januar 2015, wonach der Beschwerdeführer zwischen Januar 2012 und Januar 2015 als Fahrer für (…)einsätze angestellt gewesen sei;
E-1852/2020 Seite 4 - Schreiben seiner Ehefrau vom 6. August 2018, wonach wöchentlich nach ihm gesucht und sie telefonisch bedroht werde; - diverse Dokumente zu einem Bekannten, welcher verschollen sei. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. April 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsver- beiständung ersucht. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde auf- schiebende Wirkung habe. Nebst einer Kostennote war der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen ein USB-Stick mit einem Foto und drei Videos von Überwachungskameras bei- gelegt. E. In der Zwischenverfügung vom 24. April 2020 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver- zichtet. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde für das vorliegende Be- schwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Schliess- lich wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
E-1852/2020 Seite 5 G. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2020 eingeladen, eine Replik einzureichen. Der Replik vom 3. Juni 2020 waren
– nebst einer aktualisierten Kostennote – vier Fotografien seines Hauses und seiner Familie beigelegt. H. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Sollte das Verfahren spruchreif sein, könne das Gesuch als gegenstandslos erachtet werden, wobei ein allfälliges Honorar an die Freiplatzaktion Basel abgetreten werde.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
E-1852/2020 Seite 6 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids vom 28. Februar 2020 legte das SEM zunächst dar, warum der Entscheid gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. b AsylG in französischer Sprache ergehe. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine angeblichen Verbindungen zur LTTE glaubhaft darzulegen. Seine Angaben zu den angeblichen Warenlieferungen seien widersprüchlich ausgefallen, habe er diese doch weder in chronologischer Hinsicht noch in Bezug auf deren Inhalt konsistent wiedergegeben. Auch sei es ihm nicht gelungen, die Gründe für das behördliche Interesse respektive die Belästigungen nachvollziehbar darzulegen, da er über kein diesbezügliches Profil verfüge. Einerseits habe er sich nicht politisch engagiert und ein normales Leben geführt; andererseits sei der Kontakt zu seinen Freunden vor langer Zeit abgebrochen. Seine Aussagen zu seiner Festnahme und den Verhören seien wenig kohärent und sukzessive um die Befragung nach Waffenver- stecken erweitert worden. Darüberhinaus habe er sich stereotyp und äus- serst vage geäussert, indem er weder zu seinen Peinigern, zur Anzahl der Verhöre noch zu den eigentlichen Verhören substantiierte Angaben ge- macht habe. Die eingereichten Beweismittel vermöchten nichts an den vo- rangehenden Ausführungen zu ändern, handle es sich beim Brief seiner
E-1852/2020 Seite 7 Ehefrau doch um ein Gefälligkeitsschreiben. Das Schreiben der Kirche be- stätige einen Sachverhalt, welcher sich nicht mit seinen Asylvorbringen in Einklang bringen lasse, habe er doch mehrmals bestätigt, politisch nicht aktiv gewesen zu sein, zumal er auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll gegeben habe, den das Schreiben ausstellenden Pfarrer nicht zu kennen. Schliesslich habe er auch keine begründete Furcht vor ernsthaften Nach- teilen aufgrund seiner illegalen Ausreise und der im Zuge der Parlaments- wahlen im November 2019 erfolgten erneuten Machtübernahme durch Rajapaksa. Er verfüge nicht über ein besonderes Profil und sei von den politischen Entwicklungen in seinem Heimatstaat nicht persönlich betrof- fen. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG respektive die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig und möglich zu qualifizieren. Hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei anzumerken, dass in Sri Lanka auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz, sei jung und gesund, verfüge über ausrei- chend Berufserfahrung und ein grosses, tragfähiges Beziehungsnetz, mit- hin sei der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zu- mutbar zu erachten.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde seitens der Rechtsvertretung im We- sentlichen entgegnet, in Ergänzung zum bisher geltend gemachten Sach- verhalt sei anzufügen, dass am (…) 2019 erneut Militärangehörige sein Zu- hause durchsucht hätten, was den dieser Eingabe beigelegten Videoauf- zeichnungen der Überwachungskameras zu entnehmen sei. Die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten und Widersprüche habe er an- lässlich der Anhörung glaubhaft aufgelöst. Er habe den Zeitraum der Wa- renlieferungen in der Anhörung präzisiert, sich nicht widersprüchlich zum Inhalt der Lieferungen geäussert und auch die Verbindungen seiner drei Freunde zu den LTTE übereinstimmend dargelegt. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fragen nach Waffenverstecken betreffe, seien diese nicht als nachgeschoben zu erachten, sie hätten in den Erleb- nissen des Beschwerdeführers einfach keine zentrale Rolle gespielt. Es sei sodann zutreffend, dass er in den Verhören nicht nach den Warentranspor- ten, sondern zu H._______ und I._______ befragt worden sei. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen seien seine Ausführungen zur Fest-
E-1852/2020 Seite 8 nahme und den Verhören sehr wohl detailreich und substantiiert ausgefal- len, wobei er sich aufgrund der erlittenen Folter auch nicht an alle Einzel- heiten der Fragen oder deren Reihenfolge erinnern könne. Insgesamt sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen, weshalb er die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Die Wiedereinreise nach Sri Lanka sei für den Beschwerdeführer auch ohne tatsächliche Verbindungen zu den LTTE gefährlich, gerate er doch als Tamile aus dem Norden ohnehin ins Visier der Sicherheitsbehörden, zumal er die erlittene Vorverfolgung glaubhaft dargelegt habe. Das aktuelle Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden gehe aus der im (…) 2019 erfolgten weiteren Hausdurchsuchung hervor. Er würde bei seiner Wiedereinreise einer Personenüberprüfung unterzogen, wobei aufgrund seiner Herkunft aus D._______ und seiner ethnischen Zugehörigkeit be- reits ein Anfangsverdacht bestehe. Die allgemeine Menschenrechtslage habe sich mit der Rückkehr von Rajapaksa an die Macht erneut deutlich verschlechtert; mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin der Schwei- zer Vertretung in Colombo habe sich die Gefahr für Zurückkehrende aus der Schweiz erneut akzentuiert. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus keinen Zugang zur erforderlichen medi- zinischen Behandlung erhalte, wobei auch der Flugverkehr global einge- schränkt sei. Daher sei von der Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2020 führte das SEM im We- sentlichen aus, hinsichtlich der Warenlieferung habe der Beschwerdefüh- rer in zeitlicher Hinsicht keine kohärenten Angaben gemacht, welche ein klares Bild seines Engagements vermittelt hätten. Betreffend die wider- sprüchlichen Angaben zum Inhalt der Pakete vermöge der Beschwerde- führer jene auf Beschwerdeebene wenigstens zum Teil aufzulösen. Warum der Beschwerdeführer – in Anbetracht der langjährigen Freundschaft – keine genauen Angaben zur Rolle von J._______ bei den LTTE machen könne, bleibe nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen, wonach er anlässlich seiner Verhöre zu Waffenverstecken befragt worden sei, sei, wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, als nachgeschoben zu erachten. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum er dies nicht bereits an- lässlich der BzP ausgeführt habe. Zudem halte das SEM daran fest, dass die Aussagen des Beschwerdefüh- rers betreffend Folter und Verhöre als in qualitativer Hinsicht ungenügend
E-1852/2020 Seite 9 und daher unsubstantiiert zu qualifizieren seien. Eigenen Angaben zufolge sei er vier Tage festgehalten worden, habe jedoch weder seine Peiniger, die Verhöre, die Anzahl Verhöre noch seinen Alltag substantiiert darzule- gen vermocht. Zu den nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Be- weismitteln sei anzumerken, dass aus diesen weder der Ort noch der Kon- text des Besuchs der Militärangehörigen hervorgehe, mithin ein Zusam- menhang mit seinen Asylvorbringen nicht erstellt sei. Sodann bestehe überall auf der Welt ein Infektionsrisiko mit dem Coronavirus. Den vorlie- genden Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Be- schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situ- ation geraten würde.
E. 4.4 In der Replik vom 3. Juni 2020 wurde im Wesentlichen eingewandt, hinsichtlich der Chronologie der Ereignisse habe der Beschwerdeführer nicht nur die Jahreszahlen, sondern auch andere Ereignisse, die seine Freunde beträfen, genannt. Zum Inhalt der Pakete habe er klare, detail- lierte und übereinstimmende Aussagen gemacht und die Rolle von J._______ nach bestem Wissen umschrieben. Die Waffenverstecke habe er anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil er gebeten worden sei, seine Asyl- gründe zusammenfassend vorzutragen. Da der Beschwerdeführer wäh- rend der Folter unter Todesangst gelitten habe, sei ein Verdrängungsme- chanismus des Gehirns aktiviert worden, weshalb er sich nicht mehr an alle Details erinnern könne. Die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich weiterhin ver- schlechtert, wobei das Risiko einer weiteren Eskalation auch von Seiten von Nichtregierungsorganisationen als hoch eingeschätzt werde. Der Ein- gabe seien zudem vier Fotos des Hauses und der Familie des Beschwer- deführers beigelegt, aus welchen klar ersichtlich sei, dass es sich um das- selbe Grundstück handle, wie auf den Videos der Überwachungskameras. Schliesslich rate der Schweizer Bundesrat von Auslandsreisen ab, wobei der Zugang zu medizinischer Versorgung in Sri Lanka schwierig sei.
E. 5 Juli 2022 E. 5.6).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers ins- gesamt als unglaubhaft. Dieser Auffassung kann vorliegend nur teilweise
E-1852/2020 Seite 10 gefolgt werden. Es ist eine differenziertere Qualifikation der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angezeigt.
E. 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die zusammen mit J._______ getätigten Warenlieferungen grundsätzlich substantiiert und widerspruchsfrei darlegte. Anlässlich der BzP führte er diesbezüglich aus, als er in E._______ gelebt habe, habe er von H._______ und I._______ zwischen (…) bis (…) Warenlisten erhalten, die Waren in verschiedenen Läden gekauft und den beiden übergeben (vgl. SEM-act. A6/14 Ziff. 7.02, S. 10). Während der Anhörung gab er zu Protokoll, er habe die Waren- transporte ab dem Jahr (…) bis zum Friedensabkommen im Jahr (…) und dann, als die Strassen wieder gesperrt worden seien, ab dem Jahr (…) bis im Jahr (…) – als H._______ verschwunden sei – durchgeführt (vgl. SEM- act. A17/17 F60 f.). Bei Letzteren handelt es sich um präzisierende, mit damaligen Ereignissen verknüpfte Angaben, mithin ist auch kein Wider- spruch erkennbar. Gleiches hat für die Art der Beschaffung der Waren res- pektive den Inhalt der Pakete zu gelten, wobei das SEM auf Vernehmlas- sungsstufe einräumt, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Wider- sprüche wenigstens zum Teil aufzulösen vermochte. Überdies machte der Beschwerdeführer auch zu den drei Freunden widerspruchsfreie und hin- reichend konkrete Angaben (vgl. SEM-act. A6/14 Ziff. 7.02, S. 10; A17/17 F52 f.). Auf die Frage, ob J._______ mit den LTTE konkret etwas zu tun gehabt habe, antwortete er, dass dem – so viel er wisse – nicht so sei (vgl. a.a.O. F54). Dabei handelt es sich um eine hinreichend präzise Ant- wort. Das Gericht teilt die in der Beschwerdeschrift respektive Replik ge- äusserte Ansicht, wonach der Beschwerdeführer diesbezüglich präzise und auch widerspruchsfreie Angaben machte. Somit hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, ab dem Jahr (…) bis zum Jahr (…) sowie im Zeitraum von (…) im Auftrag von I._______ und H._______, welche beide Mitglieder der LTTE gewesen sind, gemeinsam mit J._______ gelegentlich Warentransporte durchgeführt zu haben.
E. 5.3.2 Die Vorinstanz qualifizierte die eigentlichen Kernvorbringen des Be- schwerdeführers – seine Festnahme im (…) 2018, welche mit Verhören und körperlichen Misshandlungen einhergegangen sein soll – mit überzeu- gender Begründung als unglaubhaft. Diesbezüglich kann vorab weitge- hend auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. SEM-act. A21/9 Ziff. III,
E-1852/2020 Seite 11 vgl. auch E. 4.1 und 4.3). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgen- des festzustellen: Der Verweis auf den summarischen Charakter der BzP ist vorliegend un- behilflich, hatte der Beschwerdeführer doch bereits im Rahmen dieser ers- ten, zwei Stunden dauernden Befragung Gelegenheit erhalten, sich relativ ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl. SEM-act. A6/14 Ziff. 7.01 f. und 9.03). Die vom SEM angeführten Widersprüche zwischen den Aussagen in der BzP und jenen in der Anhörung hinsichtlich der an- geblichen Fragen nach Waffenverstecken sind somit nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die Angehörigen des CID bei den durchgeführten Verhö- ren ausser dem Aufenthaltsort jener Personen und möglichen Verstecken noch weiteres hätten wissen wollen, gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll, sie hätten wissen wollen, wo H._______ und I._______ die Waren versteckt hätten (vgl. a.a.O. Ziff. 7.02). Dass – wie in der Beschwerde ausgeführt – der Beschwerdeführer dem angeblichen In- teresse seiner Peiniger nach Waffenverstecken keine grosse Bedeutung zugemessen habe, weshalb dieses an der BzP unerwähnt geblieben sei, erscheint gerade auch im länderspezifischen Kontext nicht nachvollzieh- bar. Gleiches hat im Übrigen auch für das anlässlich der Anhörung geäus- serte weitere Verfolgungselement zu gelten, wonach dem Beschwerdefüh- rer Verbindungen zur TNA unterstellt worden seien (vgl. A17/17 F37 f.) – Vorbringen, welche anlässlich der BzP ebenso unerwähnt blieben. Untersuchungen zeigen, dass traumatische Erlebnisse – unabhängig vom Vorliegen einer Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) – in der Re- gel gut und langfristig erinnert werden können. Bedeutende Beeinträchti- gungen der expliziten Erinnerung sind nur für Einzelfälle nachgewiesen. Anders als bei neutralen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen auf- grund der Fokussierung der Aufmerksamkeit auf relevante Details benach- barte oder mit dem Kern des Ereignisses nicht in Beziehung stehende De- tails – zumindest in zeitlicher Nähe zum Ereignis – schlechter erinnert als bei neutralen Ereignissen (vgl. VOLBERT, Aussagen über Traumata, in: Aus- sagepsychologie für die Rechtspraxis, Hrsg. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Zü- rich 2017, S. 399 ff.). Es ist somit auch im Falle einer Traumatisierung da- von auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den we- sentlichen Teilen mehrheitlich übereinstimmend und substantiiert darge- stellt werden können.
E-1852/2020 Seite 12 Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht sind die Schilde- rungen des Beschwerdeführers nicht als ausreichend substantiiert zu er- achten. Zwar vermochte er zunächst einige ausführliche Angaben zu den viertägigen Verhören zu machen (vgl. SEM-act. A17/17 F18). Auf daran anknüpfende Vertiefungsfragen antwortete er jedoch auffallend unsubstan- tiiert und ausweichend, es fehlt den Antworten insgesamt am erforderlichen Detailreichtum. Aus seinen Aussagen ergibt sich etwa keine Differenzie- rung zwischen seinen vier Peinigern. Auf eine genaue Beschreibung der Personen angesprochen erwähnte er lediglich, eine Person sei sehr mollig gewesen und die anderen wie er; die vierte Person sei ein bisschen gross gewesen (a.a.O. F28 f.). Er schilderte keine Interaktionen zwischen ihnen und war insbesondere auch nicht in der Lage, die verschiedenen Verhöre erlebnisbasiert und differenziert wiederzugeben (a.a.O. F31 f.). Zudem machte er auch keine konkreten oder individuell konnotierten Angaben zum Raum, in welchem er sich während vier Tagen aufgehalten haben will (vgl. a.a.O. F32 f.). Ein Widerspruch ist sodann darin auszumachen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vortrug, er sei am Tag nach sei- ner Festnahme wegen Schlägen auf die Fusssohlen ohnmächtig gewor- den. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einem anderen Zimmer befunden (vgl. SEM-act. A6/14 Ziff. 7.02). Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei am ersten Tag seiner Festnahme durch Schläge auf die Fusssohlen ohnmächtig geworden. Nachdem er wie- der bei Bewusstsein gewesen sei, habe er Essen vor sich gehabt. Einen Zimmerwechsel erwähnte er nicht. Vielmehr führte er in der freien Schilde- rung aus, er sei während vier Tagen im selben Zimmer gewesen und auch aus der Beschreibung der Örtlichkeiten lässt sich nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten gewechselt hat (vgl. SEM-act. A17/17 F17 f.). Schliesslich sind seine Aussagen zur Anzahl der Verhöre auffallend ausweichend und vage geblieben (vgl. SEM-act. A6/14 Ziff. 7.02). Auch hier wären genauere Angaben zu erwarten gewesen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, nach- dem H._______ und I._______ seit dem Jahr (…) respektive (…) unbe- kannten Aufenthalts sind, im (…) 2018 derart in den Fokus der sri-lanki- schen Sicherheitsbehörden geraten sein sollte, zumal er die Warenliefe- rungen – eigenen Angaben zufolge – nur gelegentlich und bis letztmals im Jahr (…) durchgeführt hatte (vgl. a.a.O. F61; F65). Im Rahmen seiner Tä- tigkeit für die (…)firma zwischen Januar 2012 und Januar 2015 hat er über- dies auch Militärangehörige transportiert (vgl. a.a.O. F81). Dementspre- chend ist davon auszugehen, dass ein behördliches Interesse an seiner
E-1852/2020 Seite 13 Person, wenn es denn bestanden hätte, sehr viel früher zu Tage getreten wäre.
E. 5.3.3 Die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten ge- reichten Beweismittel sind – soweit sie überhaupt tauglich sind – nicht ge- eignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Zwecks Vermei- dung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen in der Verfügung des SEM verwiesen werden (vgl. SEM- act. A21/9 Ziff. III, vgl. E. 4.1). Hinsichtlich der im Rahmen des Beschwer- deverfahrens eingereichten Beweismittel – Videos und Fotos, welche Mili- tärangehörige im Haus des Beschwerdeführers zeigten – ist festzuhalten, dass die Videos in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen nicht ge- eignet sind, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft darzulegen, geht aus den eingereichten Videoaufnahmen doch der Kontext des Be- suchs dieser Militärangehörigen nicht hervor.
E. 5.3.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzulegen. Was die im Anschluss an J._______ Flucht im Jahr 2014 erfolgten gele- gentlichen Befragungen des Beschwerdeführers zu dessen Verbleib be- trifft, seien diese gelegentlich, normal und kollegial erfolgt (vgl. SEM-act. A17/17 F73). Deren Glaubhaftigkeit kann daher letztlich offengelassen werden, kommt diesem Vorbringen mangels Intensität ohnehin keine asyl- rechtliche Relevanz zu.
E. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol- gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 5.4.1 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaf- tung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Risiko von Rück- kehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzel- nen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 f.) und es sei im Einzelfall abzuwä- gen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der ak- tuellen Situation in Sri Lanka ihre Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile des
E-1852/2020 Seite 14 BVGer E-5959/2019 vom 19. April 2022 E. 8.4.2 und E-1639/2020 vom
E. 5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützt die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hat sich die Vorverfolgung des Beschwerdeführers als unglaubhaft er- wiesen. Den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte entnehmen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wolle, zumal sein Engage- ment zugunsten der LTTE lange zurückliegt, von kurzer Dauer und nieder- schwellig war. Der Umstand, dass ein Bruder Mitglied bei den LTTE gewe- sen und ein weiterer von der sri-lankischen Armee festgenommen worden sei, erhöht das Risikoprofil des Beschwerdeführers vorliegend nicht. Das Verschwinden respektive der Tod der beiden Brüder liegt über 20 Jahre zurück und der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang auch keine Vorverfolgung geltend. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er einer Befragung und einer Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Dieser "Backgroundcheck" ist aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten, und für ein darüberhinausgehendes Interesse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Distrikt G._______, dem Umstand, dass er mit einem temporären Reisepass aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, der Asylgesuchstellung in der Schweiz sowie seinem kurzen Engagement zugunsten der LTTE im Sinne der getätigten Hilfslieferungen kann er keine asylrelevante Gefährdung ab- leiten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM ver- wiesen werden. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte.
E. 5.4.3 An dieser Einschätzung ändert auch die aktuelle – als volatil zu be- zeichnende – Lage in Sri Lanka nichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheid- findung. Weder aus dem Machtwechsel im Jahr 2019, der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 noch der aktuell schwelenden Regierungskrise vermag der Beschwerdeführer für sein Asyl- verfahren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Ereignisse der vergangenen Jahre – auch
E-1852/2020 Seite 15 nicht die jüngsten – ihn konkret betreffen würden und er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Ver- folgungsgefahr ausgesetzt wären. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet.
E. 5.5 Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen auf Be- schwerdeebene einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend hat die Vo- rinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er- scheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).
E. 7.2.4 Den vorliegenden Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
E-1852/2020 Seite 17 über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprü- fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken und etwas anderes vermag der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – auch in seinem Rechtsmittel nicht darzutun.
E. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwick- lungen in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug ge- nerell als unzumutbar angesehen werden müsste.
E. 7.3.2 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwer- deführer um einen jungen und – abgesehen von seiner (…)-Erkrankung – grundsätzlich gesunden Mann handelt. Obwohl es angesichts der gegen- wärtigen Lage auch bei der Gesundheitsversorgung zu verschiedenen Engpässen gekommen ist, ist die Infrastruktur zur Behandlung der (…)- Erkrankung grundsätzlich vorhanden, auch wenn es aufgrund der schwe- ren Wirtschaftskrise zu Schwierigkeiten beim Import von Medikamenten und somit auch temporär zu Engpässen kommen kann (vgl. auch Urteil des
E-1852/2020 Seite 18 BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022 E. 7.3). Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehr- hilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Sodann verfügt er mit seinem eigenen Haus über eine gesicherte Wohnsituation und kann mit seinen Schwiegereltern, sei- nem Schwager und (…) Geschwistern auf ein grosses und gemäss den vorliegenden Akten auch tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgrei- fen, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein wird (vgl. SEM-act. A6/14 Ziff. 2.01; 5.02, 3.01; A17/17 F7 f.). Schliesslich verfügt er über eine elfjährige Schulbildung und reichlich Berufserfahrung als Fahrer und in der Landwirtschaft, mithin ist auch davon auszugehen, dass er sich wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen vermag.
E. 7.4 Die in der Beschwerde vom 1. April 2020 geltend gemachte Corona- Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt von vornherein nicht mehr entgegen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2020 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheissen; den
E-1852/2020 Seite 19 vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Verände- rung seiner finanziellen Lage zu entnehmen. Daher sind keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2020 wurde dem Beschwerde- führer ausserdem MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin bei- geordnet. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 ersuchte sie um Entlassung aus ihrem amtlichen Mandat, wobei sie erklärte, ein allfälliges Honorar an die Freiplatzaktion Basel abzutreten.
E. 9.3 Die amtliche Rechtsvertreterin wird antragsgemäss aus ihrem Mandat entlassen.
E. 9.4 Der Freiplatzaktion Basel ist ein Honorar für die notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Gestützt auf die mit der Beschwerde und der Replik eingereichten Kostennoten, die angesichts des Umfangs der Eingaben sowie der nicht überdurchschnittlichen Fallkomple- xität als zu hoch erscheinen, und die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1852/2020 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- MLaw Cora Dubach wird aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entlassen.
- Der Freiplatzaktion Basel wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 2'200.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1852/2020 Urteil vom 29. November 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) Mai 2018 in die Schweiz ein, wo er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ gleichentags um Asyl ersuchte. Am 4. Mai 2018 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 13. September 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, ethnischer Tamile und stamme aus C._______, Distrikt D._______, wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern aufgewachsen sei. Einer seiner Brüder sei im Jahr (...) von der sri-lankischen Armee festgenommen worden und sei seither verschollen. Ein weiterer Bruder sei Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe (...) den Heldentod erlitten. Von 1999 bis 2010 habe er in E._______ gelebt und sei dann, nach einem kurzen Aufenthalt in C._______, im Jahr 2012 mit seiner Frau nach F._______, Distrikt G._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei. Im Jahr 2010 habe er sich ein Dreirad gekauft und damit seinen Lebensunterhalt verdient. Zwischen 2012 und 2015 sei er zudem als Fahrer für eine (...)firma in verschiedenen Distrikten tätig gewesen. Als er in E._______ gelebt habe, sei er mit drei Personen namens H._______, I._______ und J._______ befreundet gewesen; die beiden erstgenannten seien Mitglieder der LTTE gewesen. Zwischen den Jahren (...) sowie von (...) hätten er und J._______ im Auftrag der beiden LTTE-Mitglieder gelegentlich Waren transportiert - beispielsweise Medikamente, Kekse und Bandagen. Im Jahr 2001 seien seine drei Freunde einmal festgenommen und kurze Zeit festgehalten worden; danach habe er sich ein wenig von ihnen distanziert. I._______ sei im Jahr 2002 nach K._______ gegangen, seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihm. Als 2007 auch H._______ verschwunden sei, habe er keine Warentransporte mehr durchgeführt. Im Jahr 2013 habe J._______ für zwei Parlamentarier als Fahrer gearbeitet, manchmal sei er ihm behilflich gewesen. J._______ sei im März 2014 festgenommen und etwa 15 bis 20 Tage festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er ausgereist. Daraufhin sei er, der Beschwerdeführer, immer wieder durch Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) beobachtet und nach dem Verbleib von J._______ befragt worden. Am (...) 2018 sei er von CID-Angehörigen festgenommen und an einen geheimen Ort gebracht worden, wo er zu seinen drei Freunden etwa drei- bis viermal verhört und dabei auch gefoltert und misshandelt worden sei. Die CID-Angehörigen seien über alles informiert gewesen und hätten auch gewusst, dass er zusammen mit J._______ Fahrten für Parlamentarier gemacht habe respektive sei ihm vorgeworfen worden, für die Tamil National Alliance (TNA) gearbeitet zu haben. Zudem sei er auch zu Waffenverstecken befragt worden. Schliesslich sei ihm eine weitere Person, ein Bekannter seiner drei Freunde, vorgestellt und er sei gefragt worden, ob er diese Person kenne, was er verneint habe. Vier Tage später sei er - gegen Bezahlung von Bestechungsgeld - freigelassen und seinem Schwiegervater übergeben worden. Ein Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP) sei massgeblich an seiner Freilassung beteiligt gewesen und habe ihn zunächst nach L._______ und dann Colombo gebracht, von wo aus er seinen Heimatstaat am (...) 2018 mit gefälschten Papieren auf dem Luftweg Richtung Dubai verlassen habe. Nach seiner Ausreise hätten Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte einige Male nach ihm gesucht und seine Frau ein paar Mal angerufen, zurzeit sei es aber ruhig. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte im Original, eine Kopie seines Führerscheins sowie eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten. Nebst weiteren Dokumenten zur Identität seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder reichte er zur Stützung seiner Vorbringen im Wesentlichen folgende Dokumente ein:
- Empfehlungsschreiben der M._______ Church, G._______, vom 25. September 2018, wonach der Beschwerdeführer zwischen (...) und (...) in einem (...) für beeinträchtigte Kinder als Fahrer tätig gewesen sei; als er sich dahingehend geäussert habe, dass die LTTE sich besser um die Bedürfnisse dieser Kinder gekümmert hätten, sei dies dem sri-lankischen Geheimdienst bekannt geworden, weshalb er das Land habe verlassen müssen;
- Zwei Bestätigungsschreiben von N._______, vom 10. Dezember 2014 und 13. Januar 2015, wonach der Beschwerdeführer zwischen Januar 2012 und Januar 2015 als Fahrer für (...)einsätze angestellt gewesen sei;
- Schreiben seiner Ehefrau vom 6. August 2018, wonach wöchentlich nach ihm gesucht und sie telefonisch bedroht werde;
- diverse Dokumente zu einem Bekannten, welcher verschollen sei. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. April 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Nebst einer Kostennote war der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen ein USB-Stick mit einem Foto und drei Videos von Überwachungskameras beigelegt. E. In der Zwischenverfügung vom 24. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Schliess-lich wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Der Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2020 eingeladen, eine Replik einzureichen. Der Replik vom 3. Juni 2020 waren - nebst einer aktualisierten Kostennote - vier Fotografien seines Hauses und seiner Familie beigelegt. H. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Sollte das Verfahren spruchreif sein, könne das Gesuch als gegenstandslos erachtet werden, wobei ein allfälliges Honorar an die Freiplatzaktion Basel abgetreten werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids vom 28. Februar 2020 legte das SEM zunächst dar, warum der Entscheid gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. b AsylG in französischer Sprache ergehe. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine angeblichen Verbindungen zur LTTE glaubhaft darzulegen. Seine Angaben zu den angeblichen Warenlieferungen seien widersprüchlich ausgefallen, habe er diese doch weder in chronologischer Hinsicht noch in Bezug auf deren Inhalt konsistent wiedergegeben. Auch sei es ihm nicht gelungen, die Gründe für das behördliche Interesse respektive die Belästigungen nachvollziehbar darzulegen, da er über kein diesbezügliches Profil verfüge. Einerseits habe er sich nicht politisch engagiert und ein normales Leben geführt; andererseits sei der Kontakt zu seinen Freunden vor langer Zeit abgebrochen. Seine Aussagen zu seiner Festnahme und den Verhören seien wenig kohärent und sukzessive um die Befragung nach Waffenverstecken erweitert worden. Darüberhinaus habe er sich stereotyp und äusserst vage geäussert, indem er weder zu seinen Peinigern, zur Anzahl der Verhöre noch zu den eigentlichen Verhören substantiierte Angaben gemacht habe. Die eingereichten Beweismittel vermöchten nichts an den vorangehenden Ausführungen zu ändern, handle es sich beim Brief seiner Ehefrau doch um ein Gefälligkeitsschreiben. Das Schreiben der Kirche bestätige einen Sachverhalt, welcher sich nicht mit seinen Asylvorbringen in Einklang bringen lasse, habe er doch mehrmals bestätigt, politisch nicht aktiv gewesen zu sein, zumal er auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll gegeben habe, den das Schreiben ausstellenden Pfarrer nicht zu kennen. Schliesslich habe er auch keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen aufgrund seiner illegalen Ausreise und der im Zuge der Parlamentswahlen im November 2019 erfolgten erneuten Machtübernahme durch Rajapaksa. Er verfüge nicht über ein besonderes Profil und sei von den politischen Entwicklungen in seinem Heimatstaat nicht persönlich betroffen. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG respektive die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig und möglich zu qualifizieren. Hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei anzumerken, dass in Sri Lanka auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz, sei jung und gesund, verfüge über ausreichend Berufserfahrung und ein grosses, tragfähiges Beziehungsnetz, mithin sei der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde seitens der Rechtsvertretung im Wesentlichen entgegnet, in Ergänzung zum bisher geltend gemachten Sachverhalt sei anzufügen, dass am (...) 2019 erneut Militärangehörige sein Zuhause durchsucht hätten, was den dieser Eingabe beigelegten Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras zu entnehmen sei. Die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten und Widersprüche habe er anlässlich der Anhörung glaubhaft aufgelöst. Er habe den Zeitraum der Warenlieferungen in der Anhörung präzisiert, sich nicht widersprüchlich zum Inhalt der Lieferungen geäussert und auch die Verbindungen seiner drei Freunde zu den LTTE übereinstimmend dargelegt. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fragen nach Waffenverstecken betreffe, seien diese nicht als nachgeschoben zu erachten, sie hätten in den Erlebnissen des Beschwerdeführers einfach keine zentrale Rolle gespielt. Es sei sodann zutreffend, dass er in den Verhören nicht nach den Warentransporten, sondern zu H._______ und I._______ befragt worden sei. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen seien seine Ausführungen zur Festnahme und den Verhören sehr wohl detailreich und substantiiert ausgefallen, wobei er sich aufgrund der erlittenen Folter auch nicht an alle Einzelheiten der Fragen oder deren Reihenfolge erinnern könne. Insgesamt sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Die Wiedereinreise nach Sri Lanka sei für den Beschwerdeführer auch ohne tatsächliche Verbindungen zu den LTTE gefährlich, gerate er doch als Tamile aus dem Norden ohnehin ins Visier der Sicherheitsbehörden, zumal er die erlittene Vorverfolgung glaubhaft dargelegt habe. Das aktuelle Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden gehe aus der im (...) 2019 erfolgten weiteren Hausdurchsuchung hervor. Er würde bei seiner Wiedereinreise einer Personenüberprüfung unterzogen, wobei aufgrund seiner Herkunft aus D._______ und seiner ethnischen Zugehörigkeit bereits ein Anfangsverdacht bestehe. Die allgemeine Menschenrechtslage habe sich mit der Rückkehr von Rajapaksa an die Macht erneut deutlich verschlechtert; mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin der Schweizer Vertretung in Colombo habe sich die Gefahr für Zurückkehrende aus der Schweiz erneut akzentuiert. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus keinen Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung erhalte, wobei auch der Flugverkehr global eingeschränkt sei. Daher sei von der Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2020 führte das SEM im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Warenlieferung habe der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht keine kohärenten Angaben gemacht, welche ein klares Bild seines Engagements vermittelt hätten. Betreffend die widersprüchlichen Angaben zum Inhalt der Pakete vermöge der Beschwerdeführer jene auf Beschwerdeebene wenigstens zum Teil aufzulösen. Warum der Beschwerdeführer - in Anbetracht der langjährigen Freundschaft - keine genauen Angaben zur Rolle von J._______ bei den LTTE machen könne, bleibe nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen, wonach er anlässlich seiner Verhöre zu Waffenverstecken befragt worden sei, sei, wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, als nachgeschoben zu erachten. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum er dies nicht bereits anlässlich der BzP ausgeführt habe. Zudem halte das SEM daran fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Folter und Verhöre als in qualitativer Hinsicht ungenügend und daher unsubstantiiert zu qualifizieren seien. Eigenen Angaben zufolge sei er vier Tage festgehalten worden, habe jedoch weder seine Peiniger, die Verhöre, die Anzahl Verhöre noch seinen Alltag substantiiert darzulegen vermocht. Zu den nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln sei anzumerken, dass aus diesen weder der Ort noch der Kontext des Besuchs der Militärangehörigen hervorgehe, mithin ein Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen nicht erstellt sei. Sodann bestehe überall auf der Welt ein Infektionsrisiko mit dem Coronavirus. Den vorliegenden Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 4.4 In der Replik vom 3. Juni 2020 wurde im Wesentlichen eingewandt, hinsichtlich der Chronologie der Ereignisse habe der Beschwerdeführer nicht nur die Jahreszahlen, sondern auch andere Ereignisse, die seine Freunde beträfen, genannt. Zum Inhalt der Pakete habe er klare, detaillierte und übereinstimmende Aussagen gemacht und die Rolle von J._______ nach bestem Wissen umschrieben. Die Waffenverstecke habe er anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil er gebeten worden sei, seine Asylgründe zusammenfassend vorzutragen. Da der Beschwerdeführer während der Folter unter Todesangst gelitten habe, sei ein Verdrängungsmechanismus des Gehirns aktiviert worden, weshalb er sich nicht mehr an alle Details erinnern könne. Die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich weiterhin verschlechtert, wobei das Risiko einer weiteren Eskalation auch von Seiten von Nichtregierungsorganisationen als hoch eingeschätzt werde. Der Eingabe seien zudem vier Fotos des Hauses und der Familie des Beschwerdeführers beigelegt, aus welchen klar ersichtlich sei, dass es sich um dasselbe Grundstück handle, wie auf den Videos der Überwachungskameras. Schliesslich rate der Schweizer Bundesrat von Auslandsreisen ab, wobei der Zugang zu medizinischer Versorgung in Sri Lanka schwierig sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft. Dieser Auffassung kann vorliegend nur teilweise gefolgt werden. Es ist eine differenziertere Qualifikation der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angezeigt. 5.3 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die zusammen mit J._______ getätigten Warenlieferungen grundsätzlich substantiiert und widerspruchsfrei darlegte. Anlässlich der BzP führte er diesbezüglich aus, als er in E._______ gelebt habe, habe er von H._______ und I._______ zwischen (...) bis (...) Warenlisten erhalten, die Waren in verschiedenen Läden gekauft und den beiden übergeben (vgl. SEM-act. A6/14 Ziff. 7.02, S. 10). Während der Anhörung gab er zu Protokoll, er habe die Warentransporte ab dem Jahr (...) bis zum Friedensabkommen im Jahr (...) und dann, als die Strassen wieder gesperrt worden seien, ab dem Jahr (...) bis im Jahr (...) - als H._______ verschwunden sei - durchgeführt (vgl. SEM-act. A17/17 F60 f.). Bei Letzteren handelt es sich um präzisierende, mit damaligen Ereignissen verknüpfte Angaben, mithin ist auch kein Widerspruch erkennbar. Gleiches hat für die Art der Beschaffung der Waren respektive den Inhalt der Pakete zu gelten, wobei das SEM auf Vernehmlassungsstufe einräumt, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Widersprüche wenigstens zum Teil aufzulösen vermochte. Überdies machte der Beschwerdeführer auch zu den drei Freunden widerspruchsfreie und hinreichend konkrete Angaben (vgl. SEM-act. A6/14 Ziff. 7.02, S. 10; A17/17 F52 f.). Auf die Frage, ob J._______ mit den LTTE konkret etwas zu tun gehabt habe, antwortete er, dass dem - so viel er wisse - nicht so sei (vgl. a.a.O. F54). Dabei handelt es sich um eine hinreichend präzise Antwort. Das Gericht teilt die in der Beschwerdeschrift respektive Replik geäusserte Ansicht, wonach der Beschwerdeführer diesbezüglich präzise und auch widerspruchsfreie Angaben machte. Somit hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, ab dem Jahr (...) bis zum Jahr (...) sowie im Zeitraum von (...) im Auftrag von I._______ und H._______, welche beide Mitglieder der LTTE gewesen sind, gemeinsam mit J._______ gelegentlich Warentransporte durchgeführt zu haben. 5.3.2 Die Vorinstanz qualifizierte die eigentlichen Kernvorbringen des Beschwerdeführers - seine Festnahme im (...) 2018, welche mit Verhören und körperlichen Misshandlungen einhergegangen sein soll - mit überzeugender Begründung als unglaubhaft. Diesbezüglich kann vorab weitgehend auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. SEM-act. A21/9 Ziff. III, vgl. auch E. 4.1 und 4.3). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: Der Verweis auf den summarischen Charakter der BzP ist vorliegend unbehilflich, hatte der Beschwerdeführer doch bereits im Rahmen dieser ersten, zwei Stunden dauernden Befragung Gelegenheit erhalten, sich relativ ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl. SEM-act. A6/14 Ziff. 7.01 f. und 9.03). Die vom SEM angeführten Widersprüche zwischen den Aussagen in der BzP und jenen in der Anhörung hinsichtlich der angeblichen Fragen nach Waffenverstecken sind somit nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die Angehörigen des CID bei den durchgeführten Verhören ausser dem Aufenthaltsort jener Personen und möglichen Verstecken noch weiteres hätten wissen wollen, gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll, sie hätten wissen wollen, wo H._______ und I._______ die Waren versteckt hätten (vgl. a.a.O. Ziff. 7.02). Dass - wie in der Beschwerde ausgeführt - der Beschwerdeführer dem angeblichen Interesse seiner Peiniger nach Waffenverstecken keine grosse Bedeutung zugemessen habe, weshalb dieses an der BzP unerwähnt geblieben sei, erscheint gerade auch im länderspezifischen Kontext nicht nachvollziehbar. Gleiches hat im Übrigen auch für das anlässlich der Anhörung geäusserte weitere Verfolgungselement zu gelten, wonach dem Beschwerdeführer Verbindungen zur TNA unterstellt worden seien (vgl. A17/17 F37 f.) - Vorbringen, welche anlässlich der BzP ebenso unerwähnt blieben. Untersuchungen zeigen, dass traumatische Erlebnisse - unabhängig vom Vorliegen einer Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - in der Regel gut und langfristig erinnert werden können. Bedeutende Beeinträchtigungen der expliziten Erinnerung sind nur für Einzelfälle nachgewiesen. Anders als bei neutralen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen aufgrund der Fokussierung der Aufmerksamkeit auf relevante Details benachbarte oder mit dem Kern des Ereignisses nicht in Beziehung stehende Details - zumindest in zeitlicher Nähe zum Ereignis - schlechter erinnert als bei neutralen Ereignissen (vgl. Volbert, Aussagen über Traumata, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Hrsg. Ludewig/Baumer/Tavor, Zürich 2017, S. 399 ff.). Es ist somit auch im Falle einer Traumatisierung davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen mehrheitlich übereinstimmend und substantiiert dargestellt werden können. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht sind die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht als ausreichend substantiiert zu erachten. Zwar vermochte er zunächst einige ausführliche Angaben zu den viertägigen Verhören zu machen (vgl. SEM-act. A17/17 F18). Auf daran anknüpfende Vertiefungsfragen antwortete er jedoch auffallend unsubstantiiert und ausweichend, es fehlt den Antworten insgesamt am erforderlichen Detailreichtum. Aus seinen Aussagen ergibt sich etwa keine Differenzierung zwischen seinen vier Peinigern. Auf eine genaue Beschreibung der Personen angesprochen erwähnte er lediglich, eine Person sei sehr mollig gewesen und die anderen wie er; die vierte Person sei ein bisschen gross gewesen (a.a.O. F28 f.). Er schilderte keine Interaktionen zwischen ihnen und war insbesondere auch nicht in der Lage, die verschiedenen Verhöre erlebnisbasiert und differenziert wiederzugeben (a.a.O. F31 f.). Zudem machte er auch keine konkreten oder individuell konnotierten Angaben zum Raum, in welchem er sich während vier Tagen aufgehalten haben will (vgl. a.a.O. F32 f.). Ein Widerspruch ist sodann darin auszumachen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vortrug, er sei am Tag nach seiner Festnahme wegen Schlägen auf die Fusssohlen ohnmächtig geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einem anderen Zimmer befunden (vgl. SEM-act. A6/14 Ziff. 7.02). Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei am ersten Tag seiner Festnahme durch Schläge auf die Fusssohlen ohnmächtig geworden. Nachdem er wieder bei Bewusstsein gewesen sei, habe er Essen vor sich gehabt. Einen Zimmerwechsel erwähnte er nicht. Vielmehr führte er in der freien Schilderung aus, er sei während vier Tagen im selben Zimmer gewesen und auch aus der Beschreibung der Örtlichkeiten lässt sich nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten gewechselt hat (vgl. SEM-act. A17/17 F17 f.). Schliesslich sind seine Aussagen zur Anzahl der Verhöre auffallend ausweichend und vage geblieben (vgl. SEM-act. A6/14 Ziff. 7.02). Auch hier wären genauere Angaben zu erwarten gewesen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem H._______ und I._______ seit dem Jahr (...) respektive (...) unbekannten Aufenthalts sind, im (...) 2018 derart in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten sein sollte, zumal er die Warenlieferungen - eigenen Angaben zufolge - nur gelegentlich und bis letztmals im Jahr (...) durchgeführt hatte (vgl. a.a.O. F61; F65). Im Rahmen seiner Tätigkeit für die (...)firma zwischen Januar 2012 und Januar 2015 hat er überdies auch Militärangehörige transportiert (vgl. a.a.O. F81). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass ein behördliches Interesse an seiner Person, wenn es denn bestanden hätte, sehr viel früher zu Tage getreten wäre. 5.3.3 Die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismittel sind - soweit sie überhaupt tauglich sind - nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des SEM verwiesen werden (vgl. SEM-act. A21/9 Ziff. III, vgl. E. 4.1). Hinsichtlich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel - Videos und Fotos, welche Militärangehörige im Haus des Beschwerdeführers zeigten - ist festzuhalten, dass die Videos in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen nicht geeignet sind, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft darzulegen, geht aus den eingereichten Videoaufnahmen doch der Kontext des Besuchs dieser Militärangehörigen nicht hervor. 5.3.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzulegen. Was die im Anschluss an J._______ Flucht im Jahr 2014 erfolgten gelegentlichen Befragungen des Beschwerdeführers zu dessen Verbleib betrifft, seien diese gelegentlich, normal und kollegial erfolgt (vgl. SEM-act. A17/17 F73). Deren Glaubhaftigkeit kann daher letztlich offengelassen werden, kommt diesem Vorbringen mangels Intensität ohnehin keine asylrechtliche Relevanz zu. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.4.1 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 f.) und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka ihre Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-5959/2019 vom 19. April 2022 E. 8.4.2 und E-1639/2020 vom 5. Juli 2022 E. 5.6). 5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützt die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hat sich die Vorverfolgung des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen. Den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte entnehmen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wolle, zumal sein Engagement zugunsten der LTTE lange zurückliegt, von kurzer Dauer und niederschwellig war. Der Umstand, dass ein Bruder Mitglied bei den LTTE gewesen und ein weiterer von der sri-lankischen Armee festgenommen worden sei, erhöht das Risikoprofil des Beschwerdeführers vorliegend nicht. Das Verschwinden respektive der Tod der beiden Brüder liegt über 20 Jahre zurück und der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang auch keine Vorverfolgung geltend. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er einer Befragung und einer Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Dieser "Backgroundcheck" ist aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten, und für ein darüberhinausgehendes Interesse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Distrikt G._______, dem Umstand, dass er mit einem temporären Reisepass aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, der Asylgesuchstellung in der Schweiz sowie seinem kurzen Engagement zugunsten der LTTE im Sinne der getätigten Hilfslieferungen kann er keine asylrelevante Gefährdung ableiten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. 5.4.3 An dieser Einschätzung ändert auch die aktuelle - als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel im Jahr 2019, der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 noch der aktuell schwelenden Regierungskrise vermag der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Ereignisse der vergangenen Jahre - auch nicht die jüngsten - ihn konkret betreffen würden und er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet. 5.5 Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). 7.2.4 Den vorliegenden Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken und etwas anderes vermag der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - auch in seinem Rechtsmittel nicht darzutun. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 7.3.2 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - abgesehen von seiner (...)-Erkrankung - grundsätzlich gesunden Mann handelt. Obwohl es angesichts der gegenwärtigen Lage auch bei der Gesundheitsversorgung zu verschiedenen Engpässen gekommen ist, ist die Infrastruktur zur Behandlung der (...)-Erkrankung grundsätzlich vorhanden, auch wenn es aufgrund der schweren Wirtschaftskrise zu Schwierigkeiten beim Import von Medikamenten und somit auch temporär zu Engpässen kommen kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022 E. 7.3). Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Sodann verfügt er mit seinem eigenen Haus über eine gesicherte Wohnsituation und kann mit seinen Schwiegereltern, seinem Schwager und (...) Geschwistern auf ein grosses und gemäss den vorliegenden Akten auch tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein wird (vgl. SEM-act. A6/14 Ziff. 2.01; 5.02, 3.01; A17/17 F7 f.). Schliesslich verfügt er über eine elfjährige Schulbildung und reichlich Berufserfahrung als Fahrer und in der Landwirtschaft, mithin ist auch davon auszugehen, dass er sich wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen vermag. 7.4 Die in der Beschwerde vom 1. April 2020 geltend gemachte Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt von vornherein nicht mehr entgegen. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2020 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheissen; den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer ausserdem MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 ersuchte sie um Entlassung aus ihrem amtlichen Mandat, wobei sie erklärte, ein allfälliges Honorar an die Freiplatzaktion Basel abzutreten. 9.3 Die amtliche Rechtsvertreterin wird antragsgemäss aus ihrem Mandat entlassen. 9.4 Der Freiplatzaktion Basel ist ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Gestützt auf die mit der Beschwerde und der Replik eingereichten Kostennoten, die angesichts des Umfangs der Eingaben sowie der nicht überdurchschnittlichen Fallkomplexität als zu hoch erscheinen, und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. MLaw Cora Dubach wird aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entlassen.
4. Der Freiplatzaktion Basel wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 2'200.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: