Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Sohn am (...) 2017 und gelangte am 24. September 2017 in die Schweiz, wo sie am 25. September 2017 für sich und ihren Sohn um Asyl nachsuchte. Nach ihrer per Zufallsprinzip erfolgten Zuweisung in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums C._______ wurde sie am 29. September 2017 summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A16/7). Am 25. Oktober 2017 und am 7. Dezember 2017 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört (Anhörungen; Protokolle in den SEM-Akten A24/15 und A28/10). Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus dem Dorf D._______ in der Provinz E._______. Ihr Ehemann sei ab (...) (...) der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) der Provinz E._______ gewesen. Sie selber sei seit März (...) Mitglied der HDP und habe sich seit (...) für die Organisation engagiert, indem sie zusammen mit ihrem Ehemann an Sitzungen, Versammlungen und (...)aktivitäten teilgenommen habe. Zudem habe sie sich an Hilfsaktionen für F._______ beteiligt. Am (...) habe die Gendarmerie ihren Ehemann zuhause verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Es sei ihm Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und Gehilfenschaft vorgeworfen worden. Im (...) 2017 sei sie in Begleitung ihres Sohnes legal auf dem Luftweg nach G._______ gereist. Nach ihrer Rückkehr habe sie in H._______ von ihrer Schwiegermutter erfahren, dass Gendarmen im (...) 2017 an ihrer Wohnadresse in E._______ vorbeigekommen und sich nach ihr erkundigt hätten. Aus Angst vor einer Festnahme habe sie deshalb zusammen mit ihrem Sohn bei ihrer Tante mütterlicherseits in H._______ gelebt. Im (...) 2017 sei ihr Ehemann unrechtmässig wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation (der PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê] respektive KCK [Koma Civkên Kurdistan]) zu einer (...) Gefängnisstrafe verurteilt worden. Ende (...) 2017 sei sie zusammen mit ihrem Sohn illegal aus der Türkei ausgereist. Unterdessen habe das Berufungsgericht in I._______ die Gefängnisstrafe ihres Ehemannes bestätigt. Ihr Sohn B._______ sei psychisch angeschlagen, insbesondere aufgrund dessen, dass er die Verhaftung seines Vaters habe miterleben müssen. Sie habe deshalb seinen Gesundheitszustand in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPD respektive KJPP) abklären lassen. Die Beschwerdeführerin reichte ihre türkische Identitätskarte und folgende Beweismittel ein: Mitgliederbestätigung der HDP vom 20. März (...), drei Medienmitteilungen zur Festnahme ihres Ehemannes, sechs Fotos zu den Tätigkeiten für die HDP bei (...), zwei Fotos mit den (...) bei einer Sitzung in J._______, Sitzungsprotokoll vom (...) zur Urteilsverkündung, Zeitungsartikel mit Fotos von ihrem Ehemann und Parlamentskandidaten. B. Am 13. Dezember 2017 reichte die Rechtsvertretung ihre Stellungnahme zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids ein. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Mit Eingabe gleichen Datums erklärte die bisherige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Mandatsverhältnis für beendet. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Dezember 2017 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung und Verzicht auf eine Wegweisung die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters. Als Beilagen liess sie unter anderem einen Arztbericht sowie mehrere Berichte zur Situation in der Türkei einreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsbeistandschaft - unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut und bestellte ihr ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am 24. Januar 2018 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 mit ergänzenden Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 29. Januar 2018 an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 17. August 2018 reichte der Rechtsvertreter einen Zusatzbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik K._______ (Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie) vom 13. August 2018 zum Untersuchungsbericht vom 18. Dezember 2017 zu den Akten. I. Am 14. Februar 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage des Rechtsvertreters vom 12. Februar 2019 zum Verfahrensstand. J. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein von ihr persönlich verfasstes Schreiben vom 6. Mai 2019 und die Kopie eines Dokumentes in türkischer Sprache einreichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert, das Original des am 8. Mai 2019 eingereichten Dokumentes samt Zustellcouvert aus der Türkei sowie die Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes nachzureichen sowie am Sachverhalt mitzuwirken. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2019 wies die Instruktionsrichterin das am 22. Mai 2019 eingereichte Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und verlegte den Entscheid über das mit gleicher Eingabe gestellte Gesuch um Übernahme der Kosten für die Übersetzung auf einen Zeitpunkt nach Eingang des Originals des am 8. Mai 2019 zu den Akten gereichten Beweismittels. M. Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin einen weiteren Kurzbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 3. Mai 2019 zum Gesundheitszustand ihres Sohnes einreichen. N. N.a Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter Gerichtsunterlagen samt deutscher Übersetzung, die Adresse der Rechtsvertreterin des inhaftierten Ehemannes seiner Mandantin und ein Referenzschreiben vom 5. Juni 2019 zu den Akten. Aus der Übersetzung ergebe sich, dass es sich um ein Berufungsverfahren handle. Aufgrund der vorliegenden Informationen sei das Strafurteil bestätigt und eine vorzeitige Haftentlassung abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin habe das amtliche Dokument von der Schwägerin ihres Ehemannes per Whatsapp erhalten. Die Schwägerin wiederum habe das Dokument von der Rechtsanwältin erhalten. Ein Bekannter habe es dann ausgedruckt. Sobald der Gerichtsentscheid physisch vorliege, werde er nachgereicht. N.b Mit separater Eingabe gleichen Datums reichte der Rechtsvertreter die Rechnung des Übersetzers und seine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in die Testphase des Verfahrenszentrums in C._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Asylsuchenden Person. Für die Glaubhaftmachung reicht es aber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zwar könne ein behördliches Interesse an ihr aufgrund ihrer Aktivitäten für die HDP nicht ausgeschlossen werden. Aus ihren Aussagen gehe aber hervor, dass sie nicht in exponierter Stellung für die Organisation tätig gewesen sei. Es bestehe somit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich ihre Furcht vor einer Festnahme wegen ihrer Parteimitgliedschaft verwirklichen werde. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl auch die DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) im Dezember 2009 vom türkischen Verfassungsgericht verboten worden sei. Mittlerweile seien die neu gegründete BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) und HDP (Dachpartei Demokratische Partei der Völker) formell legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien DEHAP (Demokratischen Volkspartei) und HADEP (Partei der Demokratie des Volkes) hätten namentlich einfache Parteimitglieder alleine aufgrund ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Angesichts dieser Sachlage sei die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung in objektiver Hinsicht unbegründet. Zwar sei nicht in Abrede zu stellen, dass in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnten. Gemäss den Erkenntnissen des SEM bestehe indessen bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr einer Reflexverfolgung. Zudem würden - wie dies auch bei der Beschwerdeführerin der Fall sei - behördliche Nachforschungen bei Familienangehörigen politisch missliebiger Personen von ihrer Intensität her kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Die unrechtmässige Verurteilung ihres Ehemannes und weiterer Parteikader der HDP stelle zwar ein gravierendes Ereignis für sie und ihren Sohn dar. Mit seiner behördlichen Festnahme bestehe indessen kein Grund mehr zur Annahme, die Beschwerdeführerin könnte in Zukunft, allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der HDP, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf würden auch in Berücksichtigung des Verweises auf das SFH-Upate zur aktuellen Situation in der Türkei insgesamt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Zum Hinweis auf BVGE 2010/9 und der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Entscheidentwurfs weder eine Fichierung noch die Existenz eines politischen Datenblattes geltend gemacht habe. Es handle sich deshalb um eine Schutzbehauptung. Zudem habe sie verneint, in Haft, vor Gericht oder in ein Strafverfahren verwickelt gewesen zu sein. Ebenso wenig habe sie Probleme mit den türkischen Behörden geltend gemacht oder vorgebracht, Angehörige mit Verbindungen zur PKK zu haben. Auch bei ihrer Aus- und Wiedereinreise aus respektive in die Türkei Anfang 2017 habe sie keine Probleme bekundet. Es sei deshalb kein Anlass für eine Fichierung ersichtlich.
E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei wegen der Tätigkeit ihres Ehemannes und der Tatsache, dass die Familie der PKK nahestehe, einer in der Türkei verfolgten Minderheit zuzuordnen. Die Vorinstanz vernachlässige die aktuelle politische Lage und das Kriegsrecht in der Türkei. Sie erwähne weder den Putschversuch vom 15. auf den 16. Juli 2016 noch die anschliessende systematische Verfolgung von möglichen regierungsfeindlichen Personen und Organisationen. Anwälte und Menschenrechtsorganisationen würden in ihrer Bewegungsfreiheit und Arbeit massiv eingeschränkt. Diesbezüglich werde auf den beiliegenden Bericht von Human Rights Watch vom 22. März 2017 verwiesen. Die Angst der Beschwerdeführerin vor einem behördlichen Zugriff habe sich immer mehr verstärkt, nachdem sie festgestellt habe, dass sie zuhause und ausserhalb beschattet worden sei. Ausschlaggebend für ihre Flucht sei ein versteckter Hinweis ihres Ehemannes bei einem Gefängnisbesuch gewesen. Sie sei gemäss den im Oktober 2017 nachgereichten Unterlagen aktive Parteigängerin der HDP respektive der PKK nahestehender Kreise. Bei einer Hausdurchsuchung sei leider auch die monatliche Informationsbroschüre der PKK gefunden worden, was der Beschwerdeführerin nicht dienlich sei. Sie unterstütze die Kurden trotz der damit verbundenen Gefahr für ihren Ehemann auch in der Schweiz und setze sich für die Menschenrechte in der Türkei und seine Freilassung ein. Das Schreiben der Demokratischen Gesellschaft Zentrum der Kurdinnen in Zürich (DEM-KURD) vom 12. Dezember 2017 bestätige, dass sie für diese Organisation aktiv sei. Es sei aufgrund ihres stark erschütterten Vertrauens zu Behörden verständlich, dass sie nicht alle Details zu ihrer politischen Tätigkeit und derjenigen ihres Mannes offen präsentiert habe. Sie müsse zuerst Vertrauen zu den hiesigen Behörden aufbauen und sicher sein, dass ihre Aussagen nicht zu den türkischen Behörden gelangen würden. Sie habe deshalb auch nicht früher ihre Vermutung geäussert, dass die türkische Polizei eine Akte über sie führe. Des Weiteren werde auf die Beilage 5 (Auszug aus einem Internetbericht betreffend L._______ in türkischer Sprache) verwiesen. Sie zeige, dass die Verhaftung des Ehemannes bei den demokratischen Bewegungen in der Türkei erhebliche Wellen geschlagen habe. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund all dieser Vorkommnisse und der dauernden Angst vor einer Verhaftung traumatisiert und habe sich deshalb zur Flucht entschlossen. Sie und ihr Sohn würden bei einer erzwungenen Rückkehr mit Sicherheit vom türkischen Staat unterdrückt und einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Der beigelegte Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik K._______ zeige die gesundheitliche Betroffenheit des Sohnes auf. Er leide an einer Anpassungsstörung, weshalb therapeutische Massnahmen empfohlen würden.
E. 4.3 In der Vernehmlassung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin verändere den Sachverhalt seit der Eröffnung des Verfügungsentwurfs wesentlich, was gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. Den im Oktober 2017 eingereichten Unterlagen könnten keine Verbindung zur PKK entnommen werden. Zudem habe sie bei der Erstanhörung solche verneint. Auch das Auffinden der PKK-Broschüre anlässlich einer Hausdurchsuchung habe sie nicht erwähnt. Bei der behaupteten Nähe zur PKK scheine es sich um eine Schutzbehauptung zu handeln, weil dieses Vorbringen ohne plausible Erklärung erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht werde. Die Beschwerdeführerin habe bei den Anhörungen auch die ständigen Beschattungen nicht erwähnt, sondern ausgesagt, es sei abgesehen von den zwei in Abwesenheit erfolgte Hausbesuchen der Gendarmerie zu keinen weiteren Nachforschungen gekommen. Hinzu komme, dass sie widersprüchliche Aussagen zum Ausreisegrund mache. In der Beschwerde werde der versteckte Hinweis des Ehemannes während des letzten Gefängnisbesuches als fluchtauslösender Grund erwähnt. Bei der BzP hingegen habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei ausgereist, weil sich die Gendarmerie im (...) 2017 nach ihr erkundigt habe und ihr Ehemann anschliessend verurteilt worden sei. Da die Beschwerdeführerin den letzten Besuch bei ihrem Ehemann auf (...) 2017 datiert habe, würde der ausschlaggebende Fluchtgrund gemäss dem Beschwerdevorbringen vor der ebenfalls im (...) 2017 erfolgten legalen Ausreise nach G._______ datieren, was eine anschliessende Rückkehr in die Türkei wenig nachvollziehbar erscheinen lasse. Der Verweis auf das fehlende Vertrauen in die Schweizer Behörden sei keine Erklärung für die unterschiedlichen und nachgeschobenen Angaben, sei sie doch wiederholt auf die Vertraulichkeit ihrer Aussagen hingewiesen worden. Zudem sei sie während des Verfahrens im Testbetrieb unentgeltlich beraten und vertreten worden. Im medizinischen Bericht sei beim Sohn B._______ eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. Die empfohlenen Massnahmen (für den Sohn: gute und stabile Wohn- und Schulsituation, um die Trennung von seinem Vater verarbeiten zu können, Bedarfsabklärung einer psychotherapeutischen Unterstützung; für die Beschwerdeführerin: gesprächstherapeutische Begleitung) seien auch in der Türkei verfügbar und ihnen zugänglich. Es sei im Sinne des Kindeswohls förderlich, wenn der Sohn in der Nähe des angestammten Umfeldes und seiner Verwandten aufwachsen könne. Die in der Beschwerde geltend gemachte dauernde Überwachung seitens der türkischen Behörden, die der Sohn habe miterleben müssen, werde im medizinischen Bericht nicht erwähnt.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Vorinstanz stütze sich alleine auf die Erstbefragung und führe aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe erstinstanzlich geltend zu machen. Die ihr im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Fragen hätten aber im Wesentlichen die Einreiseumstände und die von ihr verwendeten Papiere zum Gegenstand gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie zu den Hintergründen den Motiven ihrer Flucht aus der Türkei in einem vertieften Gespräch befragt werde, was jedoch nicht erfolgt sei. In der Vernehmlassung werde nicht wirklich auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei eingegangen. Für die Vorinstanz scheine die Verurteilung und Inhaftierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht von Belang zu sein. Ihr fehlendes Vertrauen könne nicht durch ein Merkblatt ausgeglichen werden. Bei den «Hausbesuchen» habe es sich um eine Hausdurchsuchung durch schwerbewaffnete und maskierte Angehörige der Antiterroreinheit gehandelt. In Bezug auf die Fluchtgründe werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Wer die Türkei verlassen wolle, müsse den richtigen Augenblick abwarten, nicht auffallen und dann plötzlich und rasch handeln. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative sei nicht möglich, weil sie mit einer behördlichen Anmeldung verbunden wäre. Das öffentliche Leben der Kurden ausserhalb ihres angestammten Gebietes sei vergleichbar mit der Wohnsitznahme eines Juden im Gazastreifen. Die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr als Frau eines verurteilten «Terroristen» mit asylrelevanten Massnahmen seitens des türkischen Regimes und systematischem sexuellen Missbrauch rechnen. Beim Vorbringen, die medizinischen Massnahmen für den Sohn seien auch in der Türkei gewährleistet, handle es sich um eine unsubstanziierte Behauptung. Die Psychiatrische Universitätsklinik K._______ werde dem Gericht gerne bestätigen, dass die vorgesehenen Massnahmen in der Türkei nicht verfügbar seien. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, betreue die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht nur Flüchtlingsfrauen aus Kurdistan, sondern übernehme auch Sicherheitsaufgaben bei Demonstrationen. Sie sei mitverantwortlich für die Unterstützung der Kurden in Afrim (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist wohl Afrin). Eine Rückkehr in die Türkei würde für sie als mutmassliche Terroristin eine Rückkehr ins Verderben sein. Sie sei gerne bereit, die Sachlage vor sämtlichen Instanzen eingehend persönlich darzulegen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführerin ist vorab darin Recht zu geben, dass die Erwägungen des SEM, soweit es auf die Lage in der Türkei ab dem Militärputsch 1980 und eine Verbesserung der Situation seit dem Jahr 2001 beziehen, unangebracht sind. Vielmehr gab es bereits im Vorfeld der Parlamentswahlen im Jahr 2015 Hinweise, wonach weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- und Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2). Im Zuge der Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts seit der seitens des türkischen Präsidenten ausgerufenen Beendigung des Friedensprozesses im Juli 2015 und nach dem gescheiterten Militärputsch vom 15. und 16. Juli 2016 hat sich die Menschenrechtslage dann deutlich verschlechtert (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-1041/2015 vom 25. Januar 2017, insb. E. 5.5.1). Angesichts sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles kann aber auf ein Versehen der Vorinstanz beim Einsatz von Textbausteinen geschlossen werden, zumal aus der Verfügung immerhin hervorgeht, dass das SEM sich bei seinem Entscheid der kritischen Lage für Angehörige der HDP durchaus bewusst war. Auch hat sie den Militärputsch vom 15./16. Juli 2016, wenn auch erst im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, in ihrer Verfügung erwähnt.
E. 5.2 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die gesuchsbegründenen Vorbringen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zutreffend ist insbesondere auch die Einschätzung, alleine aufgrund ihrer Behauptung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei nicht von der Existenz eines politischen Datenblattes auszugehen. Zu betonen ist, dass das SEM die Inhaftierung und Verurteilung des Ehemannes nicht in Frage gestellt hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, dies zu tun; dies gilt aauch hinsichtlich der Ablehnung seiner Anträge auf vorzeitige Entlassung oder die damit verbundene schwere Belastung für die Beschwerdeführerin und insbesondere ihren Sohnes. Dennoch ist unter dem Blickwinkel einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz die Einschätzung des SEM, alleine daraus, und auch nicht in Anbetracht der als niederschwellig zu beurteilenden politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin selbst, sei nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen, zutreffend. Es kann ergänzend auf seine Ausführungen verwiesen werden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass Angehörige von Gefangenen vor dem Gefängnis von den Sicherheitskräften schikaniert, misshandelt und zum Teil verhaftet würden (vgl. mit der Eingabe vom 8. Mai 2019 zu den Akten gereichtes persönliches Schreiben), vermag daran nichts zu ändern. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im (...) 2017 legal aus der Türkei ausreiste und im (...) 2017 aus G._______ wieder in die Türkei zurückkehrte, in einem Zeitpunkt also, als sich die Menschenrechtslage in der Türkei bereits stark verschlechtert und sich ihr Ehemann schon lange in Haft befunden hatte. Diese Umstände zeigen deutlich, dass sie jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachstellungen seitens der türkischen Behörden befürchtete und auch nicht zu befürchten hatte. Des Weiteren ist nicht glaubhaft, dass die Gendarmen sich im (...) 2017 aus einem vorliegend relevanten Grund nach ihr erkundigt haben. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich dann ausgerechnet während ihrer Abwesenheit nach ihr erkundigt haben sollten, hätten sie doch seit der Verhaftung ihres Ehemannes ausreichend Gelegenheit gehabt, ihrer habhaft zu werden. Sie führte denn auch auf entsprechende Frage aus, sie habe keine Ahnung, weshalb sich die Gendarmen im (...) 2017 - rund (...) nach der Verhaftung ihres Ehemannes - nach ihr erkundigt hätten (A24/8 F77). Auch wird nicht substantiiert geltend gemacht, die türkischen Behörden hätten sich auch nach dem (...) 2017 nochmals nach ihr erkundigt, auch nicht in H._______, wo sie sich noch bis im (...) 2017, also auch noch während (...) Monaten nach der Verurteilung ihres Ehemannes bei einer Tante aufgehalten habe. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Vernehmlassung festzuhalten, dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren wegen ihres Grundmisstrauens gegenüber den Behörden nicht alles sagen können, als haltlos erweist. Sie wurde sowohl bei der BzP als auch bei den Anhörungen ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen aufmerksam gemacht, weshalb sie sicher sein könne, dass die Behörden in ihrem Heimatland keine Kenntnis von ihren Aussagen erhalten würden. Sie wurde auch über ihre Mitwirkungspflicht informiert, und es wurde ihr eine Rechtsvertretung beigeordnet, die sie über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren informierte. Im Testverfahren hatte sie sodann die Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Verfügungsentwurf einzureichen. Der in der Beschwerde angepasste Sachverhalt findet in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Stütze. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung ausdrücklich zu Protokoll, weder ihr Ehemann noch sie selber hätten Verbindungen zur PKK oder zu anderen illegalen Organisationen (A24/10 F94 ff.). Auch aus den im Oktober 2017 eingereichten Unterlagen lässt sich keine Verbindung zur PKK herleiten. Schliesslich wurde das angebliche Auffinden einer Broschüre der PKK seitens der türkischen Behörden anlässlich der Hausdurchsuchung von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich nicht ansatzweise erwähnt, und sie machte auch nirgends geltend, ständigen Beschattungen ausgesetzt gewesen zu sein. Nicht zu vereinbaren mit ihren Aussagen ist sodann die Behauptung, das fluchtauslösende Ereignis sei ein versteckter Hinweis des Ehemannes bei einem Gefängnisbesuch gewesen. Sie gab vielmehr an, ausschlaggebend für ihre Flucht aus der Türkei seien die Erkundigung der Gendarmen im (...) 2017 und die Verurteilung ihres Ehemannes im (...) 2017 gewesen (A24/7 F63 f.). Die sinngemässe Rüge in der Replik, der Sachverhalt sei insofern nicht erstellt, respektive die Widersprüche zwischen ihren Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren und den Vorbringen in der Beschwerde könnten ihr nicht entgegengehalten werden, weil sie nicht hinreichend zu den Asylgründen befragt worden sei, ist mit Verweis auf die ausführliche Erstbefragung vom 25. Oktober 2017 und die Anhörung vom 7. Dezember 2017 entschieden zurückzuweisen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde und der Replik auch exilpolitische Aktivitäten geltend und reicht eine Mitgliederbestätigung der DEM-KURD vom 22. Dezember 2017 ein. Zwar muss davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). Weder den Eingaben der Beschwerdeführerin noch den eingereichten Beweismitteln ist - über wenig konkrete Behauptungen hinaus (vgl. E. 4.2 und E. 4.4) - Genaueres zu diesen politischen und kulturellen Aktivitäten in der Schweiz zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an der Beschwerdeführerin bestehen könnte, da es sich bei ihr offenbar nicht um eine Persönlichkeit handelt, die als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen sein könnte. Anhaltspunkte dafür, dass ihre nicht näher spezifizierten politischen und kulturellen Aktivitäten die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger übersteigen könnten, sind nicht erkennbar. Auch aus der Mitgliederbestätigung ergeben sich keine Hinweise darauf, die dort umschriebenen Aktivitäten der Beschwerdeführerin könnten den türkischen Behörden zur Kenntnis gelangt oder im Internet sichtbar gemacht worden sein. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin hier in der Schweiz sichtbar und exponiert für die Freilassung ihres Ehemannes eingesetzt hätte. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit auch nicht, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die sich in der Tat seit 2015 kontinuierlich verschlechtert hat, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Auch unter diesem Aspekt ist die Erwägung der Vorinstanz zur aktuellen politischen Lage äusserst knapp ausgefallen, immerhin aber rechtsgenüglich, indem festgestellt wird, dass in der Türkei namentlich auch nach der Niederschlagung des Militärputsches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) herrsche, die den Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lasse.
E. 7.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2). Betreffend die übrigen Regionen Ost- und Südostana-toliens und die Grenzprovinzen zu Syrien ist die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen trotz vorhandener Spannungen und vereinzelten gewaltsamen Zwischenfällen - auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 - nicht erreicht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und unter anderen die Urteile des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3).
E. 7.3.4.1 Des Weiteren sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie stammen aus der Provinz E._______, wo sie bis im (...) 2017 bei ihren Eltern respektive Grosseltern gelebt haben (A24/4 F32). Die soweit aktenkundig junge und gesunde Beschwerdeführerin verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung im eigenen Geschäft. Sie kann sowohl an ihrem Heimatort als auch in anderen Landesteilen der Türkei auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen. Zudem besteht für sie in H._______ bei ihrer Tante, wo sie sich vor ihrer Ausreise ungefähr (...) Monate zusammen mit ihrem Sohn aufgehalten hat (A24/5 F34), ausserhalb ihrer Heimatprovinz E._______ eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative.
E. 7.3.4.2 Gemäss dem mit Eingabe vom 3. Juni 2019 eingereichten Kurzbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie M._______ vom 3. Mai 2019 handle es sich beim Sohn B._______ um einen Jungen mit Anpassungsstörungen (klinisch-psychiatrisches Syndrom: F43.2 Anpassungsstörungen). Die unerwartete Inhaftierung seines Vaters und die Flucht mit seiner Mutter in die Schweiz stellten sehr belastende Ereignisse in seinem Leben dar. Er habe aufgrund der fehlenden Stabilität und Sicherheit im Asylprozess Mühe, sich auf Neues einzulassen. Er benötige sehr engen körperlichen Kontakt zu seiner Mutter, die seine Hauptbezugsperson sei. Eine Weiterführung der ambulanten Therapie sei aufgrund der weiterhin vorhandenen Symptomatik indiziert. Die Mutter sei in Erziehungsfragen unterstützt, und es habe eine ambulante Psychotherapie für die Mutter in K._______ aufgegleist werden können. Als weiterführende Massnahmen seien weiterhin eine regelmässige psychotherapeutische Begleitung von B._______ im Ambulatorium M._______ geplant und die Unterstützung der Mutter bei Erziehungsfragen empfohlen. Diesbezüglich ist zunächst mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch diese Ausführungen durchaus den Schluss zulassen, die Rückkehr in die Türkei könnte dem Kindeswohl insofern entgegenkommen, als dort ein breiteres und gewohntes weiteres familiäres und soziales Umfeld zur Verfügung steht. Ferner existieren in der Türkei landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden ist insbesondere in den türkischen Gross- und Provinzhauptstädten wie beispielsweise H._______, wo die Tante der Beschwerdeführerin lebt, gewährleistet (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 E 8.4.2 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn, sollten sie auch im Heimatland weiterhin auf psychiatrische Hilfe angewiesen sein, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten werden.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 wurde der Antrag auf Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt. Der in der Kostennote vom 20. Juni 2019 ausgewiesene Arbeitsaufwand von 16.90 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.- erscheint dem vorliegenden Verfahren nicht angemessen, zumal nur die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). So erweist sich etwa der Aufwand im Zusammenhang mit der Prüfung der Eingangsverfügung als unnötig. Nicht ersichtlich und nicht begründet wird, inwiefern der veranschlagte "Antrag auf Verzicht Verlegung" notwendige Kosten verursacht habe, weshalb der entsprechende Posten nicht zu entschädigen ist. Nicht notwendig erscheint der im Zusammenhang mit der Einholung zusätzlicher ärztlicher Berichte veranschlagte Aufwand. Deutlich zu hoch bemessen scheint das Honorar schliesslich in einzelnen Positionen. So ist der mit 4.3 h Stunden veranschlagte Aufwand für das Einreichen der Replik nicht gerechtfertigt und auf 3 h zu kürzen. Gleiches gilt hinsichtlich des Aufwandes für die Prüfung der ersten Zwischenverfügung und für den Aufwand für die Nachfrage nach dem Verfahrensstand und die entsprechende Erläuterung; eine Kürzung des Honorars von Fr. 242.- auf Fr. 150.- ist diesbezüglich gerechtfertigt. Schliesslich erweist sich auch der veranschlagte zeitliche Aufwand nach der Zwischenverfügung vom 21. und 28. Mai 2019 (4.8 h) als deutlich zu hoch und ist auf insgesamt 3 h zu kürzen. Die ebenfalls mit Eingabe vom 19. Juni 2019 eingereichte Rechnung des Übersetzers im Betrag von Fr. 427.50 ist angesichts der gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung vom Gericht zu entschädigen. Die Auslagen werden angesichts der nicht in allen Posten gerechtfertigten Aufwendungen auf Fr. 50.- festgelegt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Entschädigung in Vergleichsfällen ist das Gesamthonorar des amtlichen Rechtsbeistandes daher auf insgesamt Fr. 3'350.- (inkl. Auslagen, Mehrwertsteuerzuschlag und Rechnung des Übersetzers) festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die Gerichtskasse zu vergüten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 3'350.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7263/2017 Urteil vom 25. Juli 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihr Sohn B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch Stephan K. Nyffenegger, Rechtsanwalt, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist / Testphase); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Sohn am (...) 2017 und gelangte am 24. September 2017 in die Schweiz, wo sie am 25. September 2017 für sich und ihren Sohn um Asyl nachsuchte. Nach ihrer per Zufallsprinzip erfolgten Zuweisung in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums C._______ wurde sie am 29. September 2017 summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A16/7). Am 25. Oktober 2017 und am 7. Dezember 2017 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört (Anhörungen; Protokolle in den SEM-Akten A24/15 und A28/10). Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus dem Dorf D._______ in der Provinz E._______. Ihr Ehemann sei ab (...) (...) der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) der Provinz E._______ gewesen. Sie selber sei seit März (...) Mitglied der HDP und habe sich seit (...) für die Organisation engagiert, indem sie zusammen mit ihrem Ehemann an Sitzungen, Versammlungen und (...)aktivitäten teilgenommen habe. Zudem habe sie sich an Hilfsaktionen für F._______ beteiligt. Am (...) habe die Gendarmerie ihren Ehemann zuhause verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Es sei ihm Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und Gehilfenschaft vorgeworfen worden. Im (...) 2017 sei sie in Begleitung ihres Sohnes legal auf dem Luftweg nach G._______ gereist. Nach ihrer Rückkehr habe sie in H._______ von ihrer Schwiegermutter erfahren, dass Gendarmen im (...) 2017 an ihrer Wohnadresse in E._______ vorbeigekommen und sich nach ihr erkundigt hätten. Aus Angst vor einer Festnahme habe sie deshalb zusammen mit ihrem Sohn bei ihrer Tante mütterlicherseits in H._______ gelebt. Im (...) 2017 sei ihr Ehemann unrechtmässig wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation (der PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê] respektive KCK [Koma Civkên Kurdistan]) zu einer (...) Gefängnisstrafe verurteilt worden. Ende (...) 2017 sei sie zusammen mit ihrem Sohn illegal aus der Türkei ausgereist. Unterdessen habe das Berufungsgericht in I._______ die Gefängnisstrafe ihres Ehemannes bestätigt. Ihr Sohn B._______ sei psychisch angeschlagen, insbesondere aufgrund dessen, dass er die Verhaftung seines Vaters habe miterleben müssen. Sie habe deshalb seinen Gesundheitszustand in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPD respektive KJPP) abklären lassen. Die Beschwerdeführerin reichte ihre türkische Identitätskarte und folgende Beweismittel ein: Mitgliederbestätigung der HDP vom 20. März (...), drei Medienmitteilungen zur Festnahme ihres Ehemannes, sechs Fotos zu den Tätigkeiten für die HDP bei (...), zwei Fotos mit den (...) bei einer Sitzung in J._______, Sitzungsprotokoll vom (...) zur Urteilsverkündung, Zeitungsartikel mit Fotos von ihrem Ehemann und Parlamentskandidaten. B. Am 13. Dezember 2017 reichte die Rechtsvertretung ihre Stellungnahme zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids ein. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Mit Eingabe gleichen Datums erklärte die bisherige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Mandatsverhältnis für beendet. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Dezember 2017 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung und Verzicht auf eine Wegweisung die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters. Als Beilagen liess sie unter anderem einen Arztbericht sowie mehrere Berichte zur Situation in der Türkei einreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsbeistandschaft - unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut und bestellte ihr ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am 24. Januar 2018 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 mit ergänzenden Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 29. Januar 2018 an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 17. August 2018 reichte der Rechtsvertreter einen Zusatzbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik K._______ (Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie) vom 13. August 2018 zum Untersuchungsbericht vom 18. Dezember 2017 zu den Akten. I. Am 14. Februar 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage des Rechtsvertreters vom 12. Februar 2019 zum Verfahrensstand. J. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein von ihr persönlich verfasstes Schreiben vom 6. Mai 2019 und die Kopie eines Dokumentes in türkischer Sprache einreichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert, das Original des am 8. Mai 2019 eingereichten Dokumentes samt Zustellcouvert aus der Türkei sowie die Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes nachzureichen sowie am Sachverhalt mitzuwirken. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2019 wies die Instruktionsrichterin das am 22. Mai 2019 eingereichte Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und verlegte den Entscheid über das mit gleicher Eingabe gestellte Gesuch um Übernahme der Kosten für die Übersetzung auf einen Zeitpunkt nach Eingang des Originals des am 8. Mai 2019 zu den Akten gereichten Beweismittels. M. Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin einen weiteren Kurzbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 3. Mai 2019 zum Gesundheitszustand ihres Sohnes einreichen. N. N.a Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter Gerichtsunterlagen samt deutscher Übersetzung, die Adresse der Rechtsvertreterin des inhaftierten Ehemannes seiner Mandantin und ein Referenzschreiben vom 5. Juni 2019 zu den Akten. Aus der Übersetzung ergebe sich, dass es sich um ein Berufungsverfahren handle. Aufgrund der vorliegenden Informationen sei das Strafurteil bestätigt und eine vorzeitige Haftentlassung abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin habe das amtliche Dokument von der Schwägerin ihres Ehemannes per Whatsapp erhalten. Die Schwägerin wiederum habe das Dokument von der Rechtsanwältin erhalten. Ein Bekannter habe es dann ausgedruckt. Sobald der Gerichtsentscheid physisch vorliege, werde er nachgereicht. N.b Mit separater Eingabe gleichen Datums reichte der Rechtsvertreter die Rechnung des Übersetzers und seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in die Testphase des Verfahrenszentrums in C._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Asylsuchenden Person. Für die Glaubhaftmachung reicht es aber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zwar könne ein behördliches Interesse an ihr aufgrund ihrer Aktivitäten für die HDP nicht ausgeschlossen werden. Aus ihren Aussagen gehe aber hervor, dass sie nicht in exponierter Stellung für die Organisation tätig gewesen sei. Es bestehe somit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich ihre Furcht vor einer Festnahme wegen ihrer Parteimitgliedschaft verwirklichen werde. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl auch die DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) im Dezember 2009 vom türkischen Verfassungsgericht verboten worden sei. Mittlerweile seien die neu gegründete BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) und HDP (Dachpartei Demokratische Partei der Völker) formell legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien DEHAP (Demokratischen Volkspartei) und HADEP (Partei der Demokratie des Volkes) hätten namentlich einfache Parteimitglieder alleine aufgrund ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Angesichts dieser Sachlage sei die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung in objektiver Hinsicht unbegründet. Zwar sei nicht in Abrede zu stellen, dass in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein könnten. Gemäss den Erkenntnissen des SEM bestehe indessen bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr einer Reflexverfolgung. Zudem würden - wie dies auch bei der Beschwerdeführerin der Fall sei - behördliche Nachforschungen bei Familienangehörigen politisch missliebiger Personen von ihrer Intensität her kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Die unrechtmässige Verurteilung ihres Ehemannes und weiterer Parteikader der HDP stelle zwar ein gravierendes Ereignis für sie und ihren Sohn dar. Mit seiner behördlichen Festnahme bestehe indessen kein Grund mehr zur Annahme, die Beschwerdeführerin könnte in Zukunft, allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der HDP, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf würden auch in Berücksichtigung des Verweises auf das SFH-Upate zur aktuellen Situation in der Türkei insgesamt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Zum Hinweis auf BVGE 2010/9 und der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Entscheidentwurfs weder eine Fichierung noch die Existenz eines politischen Datenblattes geltend gemacht habe. Es handle sich deshalb um eine Schutzbehauptung. Zudem habe sie verneint, in Haft, vor Gericht oder in ein Strafverfahren verwickelt gewesen zu sein. Ebenso wenig habe sie Probleme mit den türkischen Behörden geltend gemacht oder vorgebracht, Angehörige mit Verbindungen zur PKK zu haben. Auch bei ihrer Aus- und Wiedereinreise aus respektive in die Türkei Anfang 2017 habe sie keine Probleme bekundet. Es sei deshalb kein Anlass für eine Fichierung ersichtlich. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei wegen der Tätigkeit ihres Ehemannes und der Tatsache, dass die Familie der PKK nahestehe, einer in der Türkei verfolgten Minderheit zuzuordnen. Die Vorinstanz vernachlässige die aktuelle politische Lage und das Kriegsrecht in der Türkei. Sie erwähne weder den Putschversuch vom 15. auf den 16. Juli 2016 noch die anschliessende systematische Verfolgung von möglichen regierungsfeindlichen Personen und Organisationen. Anwälte und Menschenrechtsorganisationen würden in ihrer Bewegungsfreiheit und Arbeit massiv eingeschränkt. Diesbezüglich werde auf den beiliegenden Bericht von Human Rights Watch vom 22. März 2017 verwiesen. Die Angst der Beschwerdeführerin vor einem behördlichen Zugriff habe sich immer mehr verstärkt, nachdem sie festgestellt habe, dass sie zuhause und ausserhalb beschattet worden sei. Ausschlaggebend für ihre Flucht sei ein versteckter Hinweis ihres Ehemannes bei einem Gefängnisbesuch gewesen. Sie sei gemäss den im Oktober 2017 nachgereichten Unterlagen aktive Parteigängerin der HDP respektive der PKK nahestehender Kreise. Bei einer Hausdurchsuchung sei leider auch die monatliche Informationsbroschüre der PKK gefunden worden, was der Beschwerdeführerin nicht dienlich sei. Sie unterstütze die Kurden trotz der damit verbundenen Gefahr für ihren Ehemann auch in der Schweiz und setze sich für die Menschenrechte in der Türkei und seine Freilassung ein. Das Schreiben der Demokratischen Gesellschaft Zentrum der Kurdinnen in Zürich (DEM-KURD) vom 12. Dezember 2017 bestätige, dass sie für diese Organisation aktiv sei. Es sei aufgrund ihres stark erschütterten Vertrauens zu Behörden verständlich, dass sie nicht alle Details zu ihrer politischen Tätigkeit und derjenigen ihres Mannes offen präsentiert habe. Sie müsse zuerst Vertrauen zu den hiesigen Behörden aufbauen und sicher sein, dass ihre Aussagen nicht zu den türkischen Behörden gelangen würden. Sie habe deshalb auch nicht früher ihre Vermutung geäussert, dass die türkische Polizei eine Akte über sie führe. Des Weiteren werde auf die Beilage 5 (Auszug aus einem Internetbericht betreffend L._______ in türkischer Sprache) verwiesen. Sie zeige, dass die Verhaftung des Ehemannes bei den demokratischen Bewegungen in der Türkei erhebliche Wellen geschlagen habe. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund all dieser Vorkommnisse und der dauernden Angst vor einer Verhaftung traumatisiert und habe sich deshalb zur Flucht entschlossen. Sie und ihr Sohn würden bei einer erzwungenen Rückkehr mit Sicherheit vom türkischen Staat unterdrückt und einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Der beigelegte Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik K._______ zeige die gesundheitliche Betroffenheit des Sohnes auf. Er leide an einer Anpassungsstörung, weshalb therapeutische Massnahmen empfohlen würden. 4.3 In der Vernehmlassung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin verändere den Sachverhalt seit der Eröffnung des Verfügungsentwurfs wesentlich, was gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. Den im Oktober 2017 eingereichten Unterlagen könnten keine Verbindung zur PKK entnommen werden. Zudem habe sie bei der Erstanhörung solche verneint. Auch das Auffinden der PKK-Broschüre anlässlich einer Hausdurchsuchung habe sie nicht erwähnt. Bei der behaupteten Nähe zur PKK scheine es sich um eine Schutzbehauptung zu handeln, weil dieses Vorbringen ohne plausible Erklärung erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht werde. Die Beschwerdeführerin habe bei den Anhörungen auch die ständigen Beschattungen nicht erwähnt, sondern ausgesagt, es sei abgesehen von den zwei in Abwesenheit erfolgte Hausbesuchen der Gendarmerie zu keinen weiteren Nachforschungen gekommen. Hinzu komme, dass sie widersprüchliche Aussagen zum Ausreisegrund mache. In der Beschwerde werde der versteckte Hinweis des Ehemannes während des letzten Gefängnisbesuches als fluchtauslösender Grund erwähnt. Bei der BzP hingegen habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei ausgereist, weil sich die Gendarmerie im (...) 2017 nach ihr erkundigt habe und ihr Ehemann anschliessend verurteilt worden sei. Da die Beschwerdeführerin den letzten Besuch bei ihrem Ehemann auf (...) 2017 datiert habe, würde der ausschlaggebende Fluchtgrund gemäss dem Beschwerdevorbringen vor der ebenfalls im (...) 2017 erfolgten legalen Ausreise nach G._______ datieren, was eine anschliessende Rückkehr in die Türkei wenig nachvollziehbar erscheinen lasse. Der Verweis auf das fehlende Vertrauen in die Schweizer Behörden sei keine Erklärung für die unterschiedlichen und nachgeschobenen Angaben, sei sie doch wiederholt auf die Vertraulichkeit ihrer Aussagen hingewiesen worden. Zudem sei sie während des Verfahrens im Testbetrieb unentgeltlich beraten und vertreten worden. Im medizinischen Bericht sei beim Sohn B._______ eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. Die empfohlenen Massnahmen (für den Sohn: gute und stabile Wohn- und Schulsituation, um die Trennung von seinem Vater verarbeiten zu können, Bedarfsabklärung einer psychotherapeutischen Unterstützung; für die Beschwerdeführerin: gesprächstherapeutische Begleitung) seien auch in der Türkei verfügbar und ihnen zugänglich. Es sei im Sinne des Kindeswohls förderlich, wenn der Sohn in der Nähe des angestammten Umfeldes und seiner Verwandten aufwachsen könne. Die in der Beschwerde geltend gemachte dauernde Überwachung seitens der türkischen Behörden, die der Sohn habe miterleben müssen, werde im medizinischen Bericht nicht erwähnt. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Vorinstanz stütze sich alleine auf die Erstbefragung und führe aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe erstinstanzlich geltend zu machen. Die ihr im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Fragen hätten aber im Wesentlichen die Einreiseumstände und die von ihr verwendeten Papiere zum Gegenstand gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie zu den Hintergründen den Motiven ihrer Flucht aus der Türkei in einem vertieften Gespräch befragt werde, was jedoch nicht erfolgt sei. In der Vernehmlassung werde nicht wirklich auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei eingegangen. Für die Vorinstanz scheine die Verurteilung und Inhaftierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht von Belang zu sein. Ihr fehlendes Vertrauen könne nicht durch ein Merkblatt ausgeglichen werden. Bei den «Hausbesuchen» habe es sich um eine Hausdurchsuchung durch schwerbewaffnete und maskierte Angehörige der Antiterroreinheit gehandelt. In Bezug auf die Fluchtgründe werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Wer die Türkei verlassen wolle, müsse den richtigen Augenblick abwarten, nicht auffallen und dann plötzlich und rasch handeln. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative sei nicht möglich, weil sie mit einer behördlichen Anmeldung verbunden wäre. Das öffentliche Leben der Kurden ausserhalb ihres angestammten Gebietes sei vergleichbar mit der Wohnsitznahme eines Juden im Gazastreifen. Die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr als Frau eines verurteilten «Terroristen» mit asylrelevanten Massnahmen seitens des türkischen Regimes und systematischem sexuellen Missbrauch rechnen. Beim Vorbringen, die medizinischen Massnahmen für den Sohn seien auch in der Türkei gewährleistet, handle es sich um eine unsubstanziierte Behauptung. Die Psychiatrische Universitätsklinik K._______ werde dem Gericht gerne bestätigen, dass die vorgesehenen Massnahmen in der Türkei nicht verfügbar seien. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, betreue die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht nur Flüchtlingsfrauen aus Kurdistan, sondern übernehme auch Sicherheitsaufgaben bei Demonstrationen. Sie sei mitverantwortlich für die Unterstützung der Kurden in Afrim (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist wohl Afrin). Eine Rückkehr in die Türkei würde für sie als mutmassliche Terroristin eine Rückkehr ins Verderben sein. Sie sei gerne bereit, die Sachlage vor sämtlichen Instanzen eingehend persönlich darzulegen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführerin ist vorab darin Recht zu geben, dass die Erwägungen des SEM, soweit es auf die Lage in der Türkei ab dem Militärputsch 1980 und eine Verbesserung der Situation seit dem Jahr 2001 beziehen, unangebracht sind. Vielmehr gab es bereits im Vorfeld der Parlamentswahlen im Jahr 2015 Hinweise, wonach weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- und Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2). Im Zuge der Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts seit der seitens des türkischen Präsidenten ausgerufenen Beendigung des Friedensprozesses im Juli 2015 und nach dem gescheiterten Militärputsch vom 15. und 16. Juli 2016 hat sich die Menschenrechtslage dann deutlich verschlechtert (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-1041/2015 vom 25. Januar 2017, insb. E. 5.5.1). Angesichts sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles kann aber auf ein Versehen der Vorinstanz beim Einsatz von Textbausteinen geschlossen werden, zumal aus der Verfügung immerhin hervorgeht, dass das SEM sich bei seinem Entscheid der kritischen Lage für Angehörige der HDP durchaus bewusst war. Auch hat sie den Militärputsch vom 15./16. Juli 2016, wenn auch erst im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, in ihrer Verfügung erwähnt. 5.2 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die gesuchsbegründenen Vorbringen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zutreffend ist insbesondere auch die Einschätzung, alleine aufgrund ihrer Behauptung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei nicht von der Existenz eines politischen Datenblattes auszugehen. Zu betonen ist, dass das SEM die Inhaftierung und Verurteilung des Ehemannes nicht in Frage gestellt hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, dies zu tun; dies gilt aauch hinsichtlich der Ablehnung seiner Anträge auf vorzeitige Entlassung oder die damit verbundene schwere Belastung für die Beschwerdeführerin und insbesondere ihren Sohnes. Dennoch ist unter dem Blickwinkel einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz die Einschätzung des SEM, alleine daraus, und auch nicht in Anbetracht der als niederschwellig zu beurteilenden politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin selbst, sei nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen, zutreffend. Es kann ergänzend auf seine Ausführungen verwiesen werden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass Angehörige von Gefangenen vor dem Gefängnis von den Sicherheitskräften schikaniert, misshandelt und zum Teil verhaftet würden (vgl. mit der Eingabe vom 8. Mai 2019 zu den Akten gereichtes persönliches Schreiben), vermag daran nichts zu ändern. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im (...) 2017 legal aus der Türkei ausreiste und im (...) 2017 aus G._______ wieder in die Türkei zurückkehrte, in einem Zeitpunkt also, als sich die Menschenrechtslage in der Türkei bereits stark verschlechtert und sich ihr Ehemann schon lange in Haft befunden hatte. Diese Umstände zeigen deutlich, dass sie jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachstellungen seitens der türkischen Behörden befürchtete und auch nicht zu befürchten hatte. Des Weiteren ist nicht glaubhaft, dass die Gendarmen sich im (...) 2017 aus einem vorliegend relevanten Grund nach ihr erkundigt haben. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich dann ausgerechnet während ihrer Abwesenheit nach ihr erkundigt haben sollten, hätten sie doch seit der Verhaftung ihres Ehemannes ausreichend Gelegenheit gehabt, ihrer habhaft zu werden. Sie führte denn auch auf entsprechende Frage aus, sie habe keine Ahnung, weshalb sich die Gendarmen im (...) 2017 - rund (...) nach der Verhaftung ihres Ehemannes - nach ihr erkundigt hätten (A24/8 F77). Auch wird nicht substantiiert geltend gemacht, die türkischen Behörden hätten sich auch nach dem (...) 2017 nochmals nach ihr erkundigt, auch nicht in H._______, wo sie sich noch bis im (...) 2017, also auch noch während (...) Monaten nach der Verurteilung ihres Ehemannes bei einer Tante aufgehalten habe. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Vernehmlassung festzuhalten, dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren wegen ihres Grundmisstrauens gegenüber den Behörden nicht alles sagen können, als haltlos erweist. Sie wurde sowohl bei der BzP als auch bei den Anhörungen ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen aufmerksam gemacht, weshalb sie sicher sein könne, dass die Behörden in ihrem Heimatland keine Kenntnis von ihren Aussagen erhalten würden. Sie wurde auch über ihre Mitwirkungspflicht informiert, und es wurde ihr eine Rechtsvertretung beigeordnet, die sie über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren informierte. Im Testverfahren hatte sie sodann die Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Verfügungsentwurf einzureichen. Der in der Beschwerde angepasste Sachverhalt findet in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Stütze. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung ausdrücklich zu Protokoll, weder ihr Ehemann noch sie selber hätten Verbindungen zur PKK oder zu anderen illegalen Organisationen (A24/10 F94 ff.). Auch aus den im Oktober 2017 eingereichten Unterlagen lässt sich keine Verbindung zur PKK herleiten. Schliesslich wurde das angebliche Auffinden einer Broschüre der PKK seitens der türkischen Behörden anlässlich der Hausdurchsuchung von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich nicht ansatzweise erwähnt, und sie machte auch nirgends geltend, ständigen Beschattungen ausgesetzt gewesen zu sein. Nicht zu vereinbaren mit ihren Aussagen ist sodann die Behauptung, das fluchtauslösende Ereignis sei ein versteckter Hinweis des Ehemannes bei einem Gefängnisbesuch gewesen. Sie gab vielmehr an, ausschlaggebend für ihre Flucht aus der Türkei seien die Erkundigung der Gendarmen im (...) 2017 und die Verurteilung ihres Ehemannes im (...) 2017 gewesen (A24/7 F63 f.). Die sinngemässe Rüge in der Replik, der Sachverhalt sei insofern nicht erstellt, respektive die Widersprüche zwischen ihren Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren und den Vorbringen in der Beschwerde könnten ihr nicht entgegengehalten werden, weil sie nicht hinreichend zu den Asylgründen befragt worden sei, ist mit Verweis auf die ausführliche Erstbefragung vom 25. Oktober 2017 und die Anhörung vom 7. Dezember 2017 entschieden zurückzuweisen. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde und der Replik auch exilpolitische Aktivitäten geltend und reicht eine Mitgliederbestätigung der DEM-KURD vom 22. Dezember 2017 ein. Zwar muss davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.). Weder den Eingaben der Beschwerdeführerin noch den eingereichten Beweismitteln ist - über wenig konkrete Behauptungen hinaus (vgl. E. 4.2 und E. 4.4) - Genaueres zu diesen politischen und kulturellen Aktivitäten in der Schweiz zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an der Beschwerdeführerin bestehen könnte, da es sich bei ihr offenbar nicht um eine Persönlichkeit handelt, die als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen sein könnte. Anhaltspunkte dafür, dass ihre nicht näher spezifizierten politischen und kulturellen Aktivitäten die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger übersteigen könnten, sind nicht erkennbar. Auch aus der Mitgliederbestätigung ergeben sich keine Hinweise darauf, die dort umschriebenen Aktivitäten der Beschwerdeführerin könnten den türkischen Behörden zur Kenntnis gelangt oder im Internet sichtbar gemacht worden sein. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin hier in der Schweiz sichtbar und exponiert für die Freilassung ihres Ehemannes eingesetzt hätte. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit auch nicht, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die sich in der Tat seit 2015 kontinuierlich verschlechtert hat, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter diesem Aspekt ist die Erwägung der Vorinstanz zur aktuellen politischen Lage äusserst knapp ausgefallen, immerhin aber rechtsgenüglich, indem festgestellt wird, dass in der Türkei namentlich auch nach der Niederschlagung des Militärputsches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) herrsche, die den Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lasse. 7.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2). Betreffend die übrigen Regionen Ost- und Südostana-toliens und die Grenzprovinzen zu Syrien ist die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen trotz vorhandener Spannungen und vereinzelten gewaltsamen Zwischenfällen - auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 - nicht erreicht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und unter anderen die Urteile des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). 7.3.4 7.3.4.1 Des Weiteren sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie stammen aus der Provinz E._______, wo sie bis im (...) 2017 bei ihren Eltern respektive Grosseltern gelebt haben (A24/4 F32). Die soweit aktenkundig junge und gesunde Beschwerdeführerin verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung im eigenen Geschäft. Sie kann sowohl an ihrem Heimatort als auch in anderen Landesteilen der Türkei auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen. Zudem besteht für sie in H._______ bei ihrer Tante, wo sie sich vor ihrer Ausreise ungefähr (...) Monate zusammen mit ihrem Sohn aufgehalten hat (A24/5 F34), ausserhalb ihrer Heimatprovinz E._______ eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative. 7.3.4.2 Gemäss dem mit Eingabe vom 3. Juni 2019 eingereichten Kurzbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie M._______ vom 3. Mai 2019 handle es sich beim Sohn B._______ um einen Jungen mit Anpassungsstörungen (klinisch-psychiatrisches Syndrom: F43.2 Anpassungsstörungen). Die unerwartete Inhaftierung seines Vaters und die Flucht mit seiner Mutter in die Schweiz stellten sehr belastende Ereignisse in seinem Leben dar. Er habe aufgrund der fehlenden Stabilität und Sicherheit im Asylprozess Mühe, sich auf Neues einzulassen. Er benötige sehr engen körperlichen Kontakt zu seiner Mutter, die seine Hauptbezugsperson sei. Eine Weiterführung der ambulanten Therapie sei aufgrund der weiterhin vorhandenen Symptomatik indiziert. Die Mutter sei in Erziehungsfragen unterstützt, und es habe eine ambulante Psychotherapie für die Mutter in K._______ aufgegleist werden können. Als weiterführende Massnahmen seien weiterhin eine regelmässige psychotherapeutische Begleitung von B._______ im Ambulatorium M._______ geplant und die Unterstützung der Mutter bei Erziehungsfragen empfohlen. Diesbezüglich ist zunächst mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch diese Ausführungen durchaus den Schluss zulassen, die Rückkehr in die Türkei könnte dem Kindeswohl insofern entgegenkommen, als dort ein breiteres und gewohntes weiteres familiäres und soziales Umfeld zur Verfügung steht. Ferner existieren in der Türkei landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden ist insbesondere in den türkischen Gross- und Provinzhauptstädten wie beispielsweise H._______, wo die Tante der Beschwerdeführerin lebt, gewährleistet (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 E 8.4.2 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn, sollten sie auch im Heimatland weiterhin auf psychiatrische Hilfe angewiesen sein, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten werden. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 wurde der Antrag auf Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt. Der in der Kostennote vom 20. Juni 2019 ausgewiesene Arbeitsaufwand von 16.90 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.- erscheint dem vorliegenden Verfahren nicht angemessen, zumal nur die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). So erweist sich etwa der Aufwand im Zusammenhang mit der Prüfung der Eingangsverfügung als unnötig. Nicht ersichtlich und nicht begründet wird, inwiefern der veranschlagte "Antrag auf Verzicht Verlegung" notwendige Kosten verursacht habe, weshalb der entsprechende Posten nicht zu entschädigen ist. Nicht notwendig erscheint der im Zusammenhang mit der Einholung zusätzlicher ärztlicher Berichte veranschlagte Aufwand. Deutlich zu hoch bemessen scheint das Honorar schliesslich in einzelnen Positionen. So ist der mit 4.3 h Stunden veranschlagte Aufwand für das Einreichen der Replik nicht gerechtfertigt und auf 3 h zu kürzen. Gleiches gilt hinsichtlich des Aufwandes für die Prüfung der ersten Zwischenverfügung und für den Aufwand für die Nachfrage nach dem Verfahrensstand und die entsprechende Erläuterung; eine Kürzung des Honorars von Fr. 242.- auf Fr. 150.- ist diesbezüglich gerechtfertigt. Schliesslich erweist sich auch der veranschlagte zeitliche Aufwand nach der Zwischenverfügung vom 21. und 28. Mai 2019 (4.8 h) als deutlich zu hoch und ist auf insgesamt 3 h zu kürzen. Die ebenfalls mit Eingabe vom 19. Juni 2019 eingereichte Rechnung des Übersetzers im Betrag von Fr. 427.50 ist angesichts der gewährten amtlichen Rechtsverbeiständung vom Gericht zu entschädigen. Die Auslagen werden angesichts der nicht in allen Posten gerechtfertigten Aufwendungen auf Fr. 50.- festgelegt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Entschädigung in Vergleichsfällen ist das Gesamthonorar des amtlichen Rechtsbeistandes daher auf insgesamt Fr. 3'350.- (inkl. Auslagen, Mehrwertsteuerzuschlag und Rechnung des Übersetzers) festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 3'350.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: