Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 12. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu sei- nen Asylgründen angehört. Er brachte vor, er sei alevitischer Kurde und stamme aus der Stadt B._______, wo er mit seinen Eltern in der Wohnung seines Grossvaters gelebt habe. Sein Vater sei (…) und habe als (…) gearbeitet. Seine Mutter sei Hausfrau. Er habe die Schule respektive das Gymnasium bis zum (…) Schuljahr besucht. Die letzten (…) oder (…) Jahre vor seiner Ausreise habe er neben der Schule als (…), (…), (…), (…) sowie (…) gearbeitet. Sein Vater habe der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kur- distans) mit Lebensmittellieferungen geholfen und sei deswegen unter- drückt worden. Er wisse nicht, ob sein Vater ein Mitglied der PKK sei. Als er (der Beschwerdeführer) etwas älter geworden sei, sei ihr Haus frühmor- gens von den türkischen Sicherheitskräften gestürmt worden. Es sei wie- derholt etwas gesucht, alles durcheinandergebracht und anschliessend der Vater mitgenommen und wiederholt für zwei, drei Tage oder eine Woche in Gewahrsam genommen und geschlagen worden. Dies weil sein Vater den Aufenthaltsort der Guerillas in den Bergen kenne; ein Guerilla habe seinen Vater verraten. Schliesslich sei seinem Vater am (…) gedroht worden, dass seine Familie umgebracht werde. Weil nämlich sein Vater wisse, wo sich die Guerillas aufhalten würden, könnten sie ihm keinen Schaden zufügen, weshalb sie seine Familie bedrohen würden. Wegen dieser Drohung habe sein Vater ihn angehalten, die Türkei rasch möglichst zu verlassen, was er am (…) auch getan habe. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei getötet zu werden. Gegen seinen Vater laufe im Übrigen seit dem Jahr (…) ein Strafverfahren. A.c Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer ei- nen Auszug aus dem Personenstandsregister aus B._______ vom (…) so- wie ein Ermittlungsprotokoll vom (…) 2004 der Oberstaatsanwaltschaft C._______ betreffend seinen Vater zu den Akten. A.d Gleichentags nahm er zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. Er kri- tisierte, das SEM habe die Zulässigkeit beziehungsweise die Zumutbarkeit der Wegweisung in die Türkei nicht geprüft. Im Referenzurteil BVGer D-1948/2018 vom 12. Juni 2018 habe das Bundesverwaltungsgericht
D-6279/2023 Seite 3 festgehalten, dass sich der türkisch-kurdische Konflikt und damit die be- waffnete Auseinandersetzung mittlerweile unter anderem auch auf die Pro- vinz B._______ ausgebreitet habe. Zudem sei er ein unbegleiteter minder- jähriger Asylsuchender (UMA). Deshalb hätte das SEM die Wegweisung sowohl im Hinblick auf die aktuelle Situation in B._______ als auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) prüfen müs- sen. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerde- führers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. November 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Dokumenten aus dem erstinstanzlichen Verfahren, die Vollmacht vom 28. September 2023 sowie seine Eingabe vom 19. Oktober 2023 (alles in Kopie) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 16. November 2023. Die vorinstanzlichen Akten lagen glei- chentags in elektronischer Form vor.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei
D-6279/2023 Seite 4 entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zu- sammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen und seien – auch wenn dies in der Folge offenbleiben könne – flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG nicht relevant. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel ein- gereicht, aus welchen hervorgehe, dass er selber oder seine Eltern bislang irgendwelche Probleme mit den türkischen Strafverfolgungsbehörden ge- habt hätten. Zudem seien seine Aussagen äusserst detailarm ausgefallen. Da es sich bei einer angeblich so plötzlich erfolgten Ausreise aus seiner Heimat um ein einschneidendes Erlebnis handle, die im Zeitpunkt der An- hörung erst (…) Monate zurückgelegen habe, sei die Absenz jeglicher De- tails in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Der Bericht des Beschwerdeführers vermittle auf nachdrückliche Weise den
D-6279/2023 Seite 5 Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe und mit den gestellten Fragen in dem Sinne überfordert gewesen sei, als er nicht ge- wusst habe, was er darauf antworten solle. Des Weiteren sei nicht nach- vollziehbar, dass sein Vater die angebliche Drohung so ernst genommen habe, dass er den Beschwerdeführer knapp drei Tage danach bereits weg- geschickt, zugleich aber seine Ehefrau bei sich zu Hause behalten habe. Ferner erstaune in Anbetracht der massiven Natur der Drohung, die sein Vater angeblich erhalten habe, dass es den Eltern des Beschwerdeführers gut gehe. Ohnehin sei beim Beschwerdeführer die Gefahr einer Reflexver- folgung zu verneinen. Zwar könnten in der Türkei Angehörige von verfolg- ten Personen – unter bestimmten Umständen – Reflexverfolgungsmass- nahmen erleiden. Eine solche Gefahr bestehe aber bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht und behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nähmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an (mit Verweis auf Urteil des BVGer E- 6244/2016 vom 9. Mai 2018). Der Beschwerdeführer sei selber noch nie mit den türkischen Behörden in Kontakt gekommen. Zudem hätten die Be- hörden Zugriff auf seinen Vater, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die türkischen Behörden auf den Beschwerdeführer zurückgreifen sollten. Selbst bei Vorliegen von Dokumenten, die belegen würden, dass sein Vater strafrechtlich verfolgt werde, würde dies zu keinem anderen Schluss für den Beschwerdeführer führen, da wegen der Verwandtschaft mit einem po- litischen Aktivisten oder einer gesuchten Person grundsächlich kein Straf- verfahren eingeleitet werde. Den eingereichten Dokumenten, dem Perso- nenstandsregisterauszugs und dem Ermittlungsprotokoll der Oberstaats- anwaltschaft von C._______ vom (…) 2004, sei keine aktuelle asylrele- vante Verfolgung zu entnehmen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM aus, dieser sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, ferner unter praxisgemässer Berücksichtigung der allgemei- nen Menschenrechtslage in der Türkei sowie mangels Anhaltspunkte für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Weiter sprächen weder die in der Heimat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rück- führung. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, so dass er grund- sätzlich in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt mit einer geregelten Arbeit zu bestreiten. Er sei bereits während (…) bis (…) Jahren diversen berufli- chen Tätigkeiten nachgegangen. Auch würden nach wie vor seine Eltern in
D-6279/2023 Seite 6 B._______ leben. Was die Berücksichtigung des übergeordneten Interes- ses des Kindes gemäss Art. 3 KRK anbelange, sei festzuhalten, dass er vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern gelebt habe und über eine sehr gute Beziehung zu ihnen verfüge. Es sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr wieder zusammen mit seiner Familie leben könne. Somit habe er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat den Vorteil, dass er die restlichen fünf Monate bis zur Vollendung seines 18. Lebens- jahres im familiären «Nest» verbringen könne, womit seinen übergeordne- ten Interessen als «Kind» weitaus besser gedient wäre, als wenn er diese Zeit von seinen Eltern getrennt in einem fremden Land mit fremden Spra- chen und anderen Gebräuchen und Sitten verbringen müsse. Weiter sei der Wegweisungsvollzug in die Provinz B._______ nicht genereII unzumut- bar (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-7263/2017 vom 25. Juli 2019, E. 7.3.3). Dem stehe auch das Urteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 nicht entgegen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung tech- nisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass die Familie des Beschwerde- führers wegen der ehemaligen Tätigkeit des Vaters als Essenslieferant der PKK schikaniert worden sei, indem die türkischen Behörden ihr Haus oft durchsucht hätten. Das ganze Problem habe am (…) seinen Höhepunkt erreicht, als Polizisten dem Vater ein Ultimatum gestellt hätten: Entweder gebe der Vater Informationen über die PKK-Kämpfer in den Bergen heraus oder sie würden den Beschwerdeführer und seine Mutter töten. Um seine Asylgründe zu untermauern, habe der Beschwerdeführer ein Ermittlungs- protokoll der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2004 gegen den Vater des Beschwerdeführers wegen Unterstützung und Beihilfe zu einer terroristischen Organisation eingereicht. Nach dem Gesagten liege eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung vor. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs habe das SEM den Untersuchungs- grundsatz und die Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserhebli- chen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Auch wenn das SEM mit der Bezeichnung des Beschwerdeführers als «Kind» eine gewisse Irritation ge- zeigt habe, sei die KRK aufgrund des Alters des Beschwerdeführers an- wendbar. Die Rechte der KRK würden grundsätzlich für Kinder jeglichen Alters gelten, auch wenn Art 12 Abs. 1 KRK auf das Alter und die Reife eines Kindes Bezug nehme und alle Vorschriften der KRK in Abhängigkeit von Alter und Reife des Kindes auszulegen seien. Weil die KRK hier an- wendbar sei, obliege es den zuständigen Behörden, den Nachweis zu er- bringen, dass sie das übergeordnete Kindesinteresse berücksichtigt hät-
D-6279/2023 Seite 7 ten. Die Bemerkungen des SEM zum Kindeswohl würden nicht auf eine genaue Prüfung hinweisen und seien so allgemein gehalten, dass sie auf jeden durchschnittlichen minderjährigen Antragsteller zutreffen könnten. Darüber hinaus habe das SEM nicht einmal die Reife des Beschwerdefüh- rers berücksichtigt. Obwohl der Beschwerdeführer (…) Jahre alt sei, habe sich während der Anhörung gezeigt, dass er Mühe gehabt habe, bestimmte Fragen zu beantworten. Oft seien die Antworten sehr knapp oder lebens- fremd gewesen. Hinzu komme, dass er aus der Provinz B._______ stamme, wo er auch sein ganzes Leben bis zur Ausreise verbracht habe. Im Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juli 2018 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich der türkische-kurdische Konflikt und die damit verbundene bewaffnete Auseinandersetzung mittler- weile auch auf die Provinz B._______ ausgebreitet habe. Eine Wegwei- sung nach B._______ erfordere neben der Prüfung einer zumutbaren in- nerstaatlichen Alternative auch die Berücksichtigung des Kindeswohles. Die Frage nach einer innerstaatlichen Alternative erübrige sich, da der Be- schwerdeführer bis zu seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt in B._______ gehabt und dort im Haus seines Grossvaters mit den Eltern zu- sammengelebt habe. Offen bleibe aber die Frage, ob eine Wegweisung nach B._______ mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Diese Frage habe das SEM unzureichend thematisiert. In Abschiebungs- und Überstellungskons- tellationen dürfe das Kind nicht in einen Staat zurückgeschickt werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass ein tat- sächliches Risiko eines nicht wiedergutzumachenden Schadens bestehe.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl.
D-6279/2023 Seite 8 BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbrin- gen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Pra- xis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM ist zu Recht zur Erkenntnis gelangt, das geltend gemachte Verfolgungsvorbringen genüge den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtli- che Beachtlichkeit nicht, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe. Diese Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die Zusammenfassung oben (E. 4.1) verwiesen werden.
E. 6.2 Namentlich hat das SEM zu Recht festgehalten, dass aufgrund der Vagheit und der Widersprüche erhebliche Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen. Der Beschwerdeführer ist weder anlässlich der Anhörung (vgl. act. SEM 1280537-14) – obwohl der Befrager gemäss Protokoll bemüht war, den Sachverhalt mit Nachfragen vollständig abzu- fragen und Widersprüche zu klären – noch anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. act. SEM 1280537-17) auf die vom SEM ge- äusserten Zweifel eingegangen. Auch auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was die widersprüchlichen und vagen Aussagen des Be- schwerdeführers richtigstellen und substanziieren könnte. Die Ausführun- gen in der Beschwerde erschöpfen sich vielmehr in der erneuten und pau- schalen Wiedergabe des bereits vorgetragenen Sachverhalts. Dabei ist festzuhalten, dass auch das Alter des Beschwerdeführers (rund […] Jahre und […] Monate im Zeitpunkt der Anhörung) sein Aussageverhalten – und die fehlende Richtigstellung (bezüglich wesentlicher Elemente) – nicht zu erklären vermag.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf das Ermittlungsprotokoll der Ober- staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2004 verweist, ist festzuhalten, dass dieses nicht geeignet ist, seine Vorbringen zu belegen oder für sich alleine eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu begründen,
D-6279/2023 Seite 9 wobei diesbezüglich erneut auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen ist.
E. 6.4 Das SEM hat somit das Bestehen einer (Reflex-)Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin die behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 3 und Art. 22 KRK verpflichten die asylrechtlichen Behörden, das Kin- deswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Ab- hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei-
D-6279/2023 Seite 10 genschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit- schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung bezie- hungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ferner ist das SEM bezüglich UMA verpflichtet, abzuklä- ren, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt wer- den können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.H.a. EMARK 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e.bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4).
E. 8.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie auf die vorstehende Zu- sammenfassung (E. 4.1) verwiesen werden. Auch bezüglich des Wegwei- sungsvollzugs führt die Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungs- weise, zumal sie wiederum keine substanziellen Bestreitungen enthält.
E. 9.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wegweisungsvollzugspunkt einzig geltend, das SEM habe nicht genügende Abklärungen bezüglich des Kin- deswohls getroffen, mithin den Sachverhalt nicht vollständig erstellt und den Vollzug der Wegweisung nicht genügend begründet.
E. 9.2.2 Richtig ist, dass das SEM nach gefestigter Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung von UMA von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönli- chen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen; wid- rigenfalls gilt der Sachverhalt in Bezug auf den Entscheid über die Durch-
D-6279/2023 Seite 11 führbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht als korrekt und vollständig fest- gestellt (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3, mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e; vgl. auch oben E. 8.3). Die Entscheidbegrün- dung muss ferner so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, und sie muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 9.2.3 Zur Ermittlung des Sachverhalts hat die Vorinstanz den Beschwerde- führer angehört (vgl. Anhörung nach Art. 29 AsylG [act. SEM 1280537- 14/16]). Gestützt auf seine diesbezüglichen Angaben hat das SEM zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über El- tern verfügt, zu welchen er ein gutes Verhältnis pflegt und die gut für ihn gesorgt haben und auch in Zukunft für ihn sorgen können (vgl. act. SEM 128053-14/16 F16). Zudem steht er in Kontakt zu seinen Eltern (vgl. act. SEM 128053-14/16 F11). Der Beschwerdeführer kann demnach ohne Wei- teres in die Türkei zu seiner Familie zurückkehren. Vor diesem Hintergrund erübrigten sich weitere diesbezüglichen Abklärungen durch das SEM. Zu- dem ist die Vorinstanz auch auf sein Alter, seine Reife, die Art seiner Be- ziehung zu den Eltern, die Ausbildung und Berufserfahrung sowie (implizit) auf den Grad der erfolgten Integration in der Schweiz eingegangen. Ferner hat das SEM zu Recht festgehalten, dass praxisgemäss die allgemeinen Probleme in B._______ für sich genommen – auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer noch nicht volljährig ist – nicht zur Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. Urteil des BVGer D- 5555/2023 vom 13. November 2023 m.w.H.). Insgesamt ist das SEM sei- ner (spezifischen) Abklärungspflicht und seiner Begründungspflicht nach- gekommen und hat mithin den Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- gestellt. Zudem ist es zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass das Kin- deswohl dem Vollzug der Wegweisung in die Türkei nicht entgegensteht.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zu- mutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Zudem besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-6279/2023 Seite 12
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat und es daher an einer gesetzlichen Voraus- setzung zu deren Gewährung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-6279/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6279/2023 Urteil vom 9. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 12. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte vor, er sei alevitischer Kurde und stamme aus der Stadt B._______, wo er mit seinen Eltern in der Wohnung seines Grossvaters gelebt habe. Sein Vater sei (...) und habe als (...) gearbeitet. Seine Mutter sei Hausfrau. Er habe die Schule respektive das Gymnasium bis zum (...) Schuljahr besucht. Die letzten (...) oder (...) Jahre vor seiner Ausreise habe er neben der Schule als (...), (...), (...), (...) sowie (...) gearbeitet. Sein Vater habe der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) mit Lebensmittellieferungen geholfen und sei deswegen unterdrückt worden. Er wisse nicht, ob sein Vater ein Mitglied der PKK sei. Als er (der Beschwerdeführer) etwas älter geworden sei, sei ihr Haus frühmorgens von den türkischen Sicherheitskräften gestürmt worden. Es sei wiederholt etwas gesucht, alles durcheinandergebracht und anschliessend der Vater mitgenommen und wiederholt für zwei, drei Tage oder eine Woche in Gewahrsam genommen und geschlagen worden. Dies weil sein Vater den Aufenthaltsort der Guerillas in den Bergen kenne; ein Guerilla habe seinen Vater verraten. Schliesslich sei seinem Vater am (...) gedroht worden, dass seine Familie umgebracht werde. Weil nämlich sein Vater wisse, wo sich die Guerillas aufhalten würden, könnten sie ihm keinen Schaden zufügen, weshalb sie seine Familie bedrohen würden. Wegen dieser Drohung habe sein Vater ihn angehalten, die Türkei rasch möglichst zu verlassen, was er am (...) auch getan habe. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei getötet zu werden. Gegen seinen Vater laufe im Übrigen seit dem Jahr (...) ein Strafverfahren. A.c Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Personenstandsregister aus B._______ vom (...) sowie ein Ermittlungsprotokoll vom (...) 2004 der Oberstaatsanwaltschaft C._______ betreffend seinen Vater zu den Akten. A.d Gleichentags nahm er zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. Er kritisierte, das SEM habe die Zulässigkeit beziehungsweise die Zumutbarkeit der Wegweisung in die Türkei nicht geprüft. Im Referenzurteil BVGer D-1948/2018 vom 12. Juni 2018 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich der türkisch-kurdische Konflikt und damit die bewaffnete Auseinandersetzung mittlerweile unter anderem auch auf die Provinz B._______ ausgebreitet habe. Zudem sei er ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA). Deshalb hätte das SEM die Wegweisung sowohl im Hinblick auf die aktuelle Situation in B._______ als auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) prüfen müssen. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. November 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Dokumenten aus dem erstinstanzlichen Verfahren, die Vollmacht vom 28. September 2023 sowie seine Eingabe vom 19. Oktober 2023 (alles in Kopie) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 16. November 2023. Die vorinstanzlichen Akten lagen gleichentags in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen und seien - auch wenn dies in der Folge offenbleiben könne - flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG nicht relevant. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel eingereicht, aus welchen hervorgehe, dass er selber oder seine Eltern bislang irgendwelche Probleme mit den türkischen Strafverfolgungsbehörden gehabt hätten. Zudem seien seine Aussagen äusserst detailarm ausgefallen. Da es sich bei einer angeblich so plötzlich erfolgten Ausreise aus seiner Heimat um ein einschneidendes Erlebnis handle, die im Zeitpunkt der Anhörung erst (...) Monate zurückgelegen habe, sei die Absenz jeglicher Details in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Der Bericht des Beschwerdeführers vermittle auf nachdrückliche Weise den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe und mit den gestellten Fragen in dem Sinne überfordert gewesen sei, als er nicht gewusst habe, was er darauf antworten solle. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass sein Vater die angebliche Drohung so ernst genommen habe, dass er den Beschwerdeführer knapp drei Tage danach bereits weggeschickt, zugleich aber seine Ehefrau bei sich zu Hause behalten habe. Ferner erstaune in Anbetracht der massiven Natur der Drohung, die sein Vater angeblich erhalten habe, dass es den Eltern des Beschwerdeführers gut gehe. Ohnehin sei beim Beschwerdeführer die Gefahr einer Reflexverfolgung zu verneinen. Zwar könnten in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen - unter bestimmten Umständen - Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden. Eine solche Gefahr bestehe aber bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht und behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nähmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an (mit Verweis auf Urteil des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Der Beschwerdeführer sei selber noch nie mit den türkischen Behörden in Kontakt gekommen. Zudem hätten die Behörden Zugriff auf seinen Vater, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die türkischen Behörden auf den Beschwerdeführer zurückgreifen sollten. Selbst bei Vorliegen von Dokumenten, die belegen würden, dass sein Vater strafrechtlich verfolgt werde, würde dies zu keinem anderen Schluss für den Beschwerdeführer führen, da wegen der Verwandtschaft mit einem politischen Aktivisten oder einer gesuchten Person grundsächlich kein Strafverfahren eingeleitet werde. Den eingereichten Dokumenten, dem Personenstandsregisterauszugs und dem Ermittlungsprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft von C._______ vom (...) 2004, sei keine aktuelle asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM aus, dieser sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, ferner unter praxisgemässer Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei sowie mangels Anhaltspunkte für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Weiter sprächen weder die in der Heimat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, so dass er grundsätzlich in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt mit einer geregelten Arbeit zu bestreiten. Er sei bereits während (...) bis (...) Jahren diversen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Auch würden nach wie vor seine Eltern in B._______ leben. Was die Berücksichtigung des übergeordneten Interesses des Kindes gemäss Art. 3 KRK anbelange, sei festzuhalten, dass er vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern gelebt habe und über eine sehr gute Beziehung zu ihnen verfüge. Es sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr wieder zusammen mit seiner Familie leben könne. Somit habe er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat den Vorteil, dass er die restlichen fünf Monate bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres im familiären «Nest» verbringen könne, womit seinen übergeordneten Interessen als «Kind» weitaus besser gedient wäre, als wenn er diese Zeit von seinen Eltern getrennt in einem fremden Land mit fremden Sprachen und anderen Gebräuchen und Sitten verbringen müsse. Weiter sei der Wegweisungsvollzug in die Provinz B._______ nicht genereII unzumutbar (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-7263/2017 vom 25. Juli 2019, E. 7.3.3). Dem stehe auch das Urteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 nicht entgegen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass die Familie des Beschwerdeführers wegen der ehemaligen Tätigkeit des Vaters als Essenslieferant der PKK schikaniert worden sei, indem die türkischen Behörden ihr Haus oft durchsucht hätten. Das ganze Problem habe am (...) seinen Höhepunkt erreicht, als Polizisten dem Vater ein Ultimatum gestellt hätten: Entweder gebe der Vater Informationen über die PKK-Kämpfer in den Bergen heraus oder sie würden den Beschwerdeführer und seine Mutter töten. Um seine Asylgründe zu untermauern, habe der Beschwerdeführer ein Ermittlungsprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2004 gegen den Vater des Beschwerdeführers wegen Unterstützung und Beihilfe zu einer terroristischen Organisation eingereicht. Nach dem Gesagten liege eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung vor. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Auch wenn das SEM mit der Bezeichnung des Beschwerdeführers als «Kind» eine gewisse Irritation gezeigt habe, sei die KRK aufgrund des Alters des Beschwerdeführers anwendbar. Die Rechte der KRK würden grundsätzlich für Kinder jeglichen Alters gelten, auch wenn Art 12 Abs. 1 KRK auf das Alter und die Reife eines Kindes Bezug nehme und alle Vorschriften der KRK in Abhängigkeit von Alter und Reife des Kindes auszulegen seien. Weil die KRK hier anwendbar sei, obliege es den zuständigen Behörden, den Nachweis zu erbringen, dass sie das übergeordnete Kindesinteresse berücksichtigt hätten. Die Bemerkungen des SEM zum Kindeswohl würden nicht auf eine genaue Prüfung hinweisen und seien so allgemein gehalten, dass sie auf jeden durchschnittlichen minderjährigen Antragsteller zutreffen könnten. Darüber hinaus habe das SEM nicht einmal die Reife des Beschwerdeführers berücksichtigt. Obwohl der Beschwerdeführer (...) Jahre alt sei, habe sich während der Anhörung gezeigt, dass er Mühe gehabt habe, bestimmte Fragen zu beantworten. Oft seien die Antworten sehr knapp oder lebensfremd gewesen. Hinzu komme, dass er aus der Provinz B._______ stamme, wo er auch sein ganzes Leben bis zur Ausreise verbracht habe. Im Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juli 2018 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich der türkische-kurdische Konflikt und die damit verbundene bewaffnete Auseinandersetzung mittlerweile auch auf die Provinz B._______ ausgebreitet habe. Eine Wegweisung nach B._______ erfordere neben der Prüfung einer zumutbaren innerstaatlichen Alternative auch die Berücksichtigung des Kindeswohles. Die Frage nach einer innerstaatlichen Alternative erübrige sich, da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt in B._______ gehabt und dort im Haus seines Grossvaters mit den Eltern zusammengelebt habe. Offen bleibe aber die Frage, ob eine Wegweisung nach B._______ mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Diese Frage habe das SEM unzureichend thematisiert. In Abschiebungs- und Überstellungskonstellationen dürfe das Kind nicht in einen Staat zurückgeschickt werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass ein tatsächliches Risiko eines nicht wiedergutzumachenden Schadens bestehe. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM ist zu Recht zur Erkenntnis gelangt, das geltend gemachte Verfolgungsvorbringen genüge den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe. Diese Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die Zusammenfassung oben (E. 4.1) verwiesen werden. 6.2 Namentlich hat das SEM zu Recht festgehalten, dass aufgrund der Vagheit und der Widersprüche erhebliche Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen. Der Beschwerdeführer ist weder anlässlich der Anhörung (vgl. act. SEM 1280537-14) - obwohl der Befrager gemäss Protokoll bemüht war, den Sachverhalt mit Nachfragen vollständig abzufragen und Widersprüche zu klären - noch anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. act. SEM 1280537-17) auf die vom SEM geäusserten Zweifel eingegangen. Auch auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was die widersprüchlichen und vagen Aussagen des Beschwerdeführers richtigstellen und substanziieren könnte. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich vielmehr in der erneuten und pauschalen Wiedergabe des bereits vorgetragenen Sachverhalts. Dabei ist festzuhalten, dass auch das Alter des Beschwerdeführers (rund [...] Jahre und [...] Monate im Zeitpunkt der Anhörung) sein Aussageverhalten - und die fehlende Richtigstellung (bezüglich wesentlicher Elemente) - nicht zu erklären vermag. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf das Ermittlungsprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2004 verweist, ist festzuhalten, dass dieses nicht geeignet ist, seine Vorbringen zu belegen oder für sich alleine eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu begründen, wobei diesbezüglich erneut auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen ist. 6.4 Das SEM hat somit das Bestehen einer (Reflex-)Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin die behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 3 und Art. 22 KRK verpflichten die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ferner ist das SEM bezüglich UMA verpflichtet, abzuklären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.H.a. EMARK 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e.bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). 8.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 4.1) verwiesen werden. Auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, zumal sie wiederum keine substanziellen Bestreitungen enthält. 9.2 9.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wegweisungsvollzugspunkt einzig geltend, das SEM habe nicht genügende Abklärungen bezüglich des Kindeswohls getroffen, mithin den Sachverhalt nicht vollständig erstellt und den Vollzug der Wegweisung nicht genügend begründet. 9.2.2 Richtig ist, dass das SEM nach gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung von UMA von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen; widrigenfalls gilt der Sachverhalt in Bezug auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht als korrekt und vollständig festgestellt (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3, mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e; vgl. auch oben E. 8.3). Die Entscheidbegründung muss ferner so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, und sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 9.2.3 Zur Ermittlung des Sachverhalts hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer angehört (vgl. Anhörung nach Art. 29 AsylG [act. SEM 1280537-14/16]). Gestützt auf seine diesbezüglichen Angaben hat das SEM zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über Eltern verfügt, zu welchen er ein gutes Verhältnis pflegt und die gut für ihn gesorgt haben und auch in Zukunft für ihn sorgen können (vgl. act. SEM 128053-14/16 F16). Zudem steht er in Kontakt zu seinen Eltern (vgl. act. SEM 128053-14/16 F11). Der Beschwerdeführer kann demnach ohne Weiteres in die Türkei zu seiner Familie zurückkehren. Vor diesem Hintergrund erübrigten sich weitere diesbezüglichen Abklärungen durch das SEM. Zudem ist die Vorinstanz auch auf sein Alter, seine Reife, die Art seiner Beziehung zu den Eltern, die Ausbildung und Berufserfahrung sowie (implizit) auf den Grad der erfolgten Integration in der Schweiz eingegangen. Ferner hat das SEM zu Recht festgehalten, dass praxisgemäss die allgemeinen Probleme in B._______ für sich genommen - auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer noch nicht volljährig ist - nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. Urteil des BVGer D-5555/2023 vom 13. November 2023 m.w.H.). Insgesamt ist das SEM seiner (spezifischen) Abklärungspflicht und seiner Begründungspflicht nachgekommen und hat mithin den Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt. Zudem ist es zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung in die Türkei nicht entgegensteht. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Zudem besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: