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D-5555/2023

D-5555/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 August 2022 E. 5.2), dass es den Beschwerdeführenden somit offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und des Weg- weisungsvollzugs gesetzes- und praxiskonform ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

D-5555/2023 Seite 12 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass das SEM offensichtlich zu Recht zum Schluss gekommen ist, man- gels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft sei auch der Vollzug der Wegwei- sung zulässig, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

D-5555/2023 Seite 13 dass das SEM diesbezüglich ausführte, es seien den Akten auch keine ge- nerellen oder individuellen Gründe zu entnehmen, die den Schluss zulies- sen, die Beschwerdeführenden würden nach einer allfälligen Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten, dass auch das Kindeswohl und die gesundheitliche Situation der Be- schwerdeführenden nicht gegen eine Rückkehr sprächen, dass insbesondere davon ausgegangen werden könne, die Beschwerde- führenden würden im Falle einer Rückkehr in der Lage sein, ihren Lebens- unterhalt selbstständig zu sichern und den Kindern werde eine Reintegra- tion im gewohnten sozialen und sprachlichen Umfeld gelingen, dass die Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen eine andere rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts geltend machen und betonen ihre gesundheitliche Situation sowie das Kindeswohl seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass das SEM zu Recht festgehalten hat, weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs lediglich allgemein im Herkunftsland drohende Prob- leme geltend gemacht haben, die für sich genommen praxisgemäss nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 7.3) und dies grundsätzlich auch für Familien mit dem Hintergrund der Beschwerdeführenden und drei minderjährigen Kinder gilt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5069/2017 vom

22. Januar 2018 E. 10.4), dass im Hinblick auf den Aspekt des Kindeswohls auch auf die Akten ver- wiesen werden kann, da keine Umstände ersichtlich sind, die das SEM an- gesichts der Vorgabe, sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdi- gen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749), nicht einbezogen und gewürdigt hätte, dass die vorgebrachte erleichterte Integration durch den familiären An- schluss in der Schweiz insbesondere angesichts der kurzen Aufenthaltszeit

D-5555/2023 Seite 14 der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver- wendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5555/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5555/2023 Urteil vom 13. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2023 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden mit Erklärungen vom 5. und 28. Juli 2023 auf die Vertretung durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung explizit verzichteten, dass mit Vollmacht vom 24. August 2023 die besagte Rechtsvertretung mandatiert wurde, dass B._______, A._______ und C._______ (geboren [...]) am 30. August 2023 zu den Asylgründen angehört wurden und dabei ausführten, sie seien türkische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens und hätten als Familie bis zu ihrer Ausreise im Zentrum von F.______ gelebt, dass sie weiter vorbrachten, am 10. Juni 2023 die Türkei als Familie legal verlassen zu haben und nach Bosnien geflogen zu sein, von wo sie über Kroatien und Italien bis in die Schweiz gereist seien, dass sie dabei am Flughafen in Istanbul gefragt worden seien, weshalb sie ausreisen würden, ihr Geld kontrolliert worden sei und sie erst nach einem Kontrollanruf seitens der Grenzkontrollbeamten durchgelassen worden seien, aber darüber hinaus bei der Ausreise keine Probleme gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer B._______ vorbrachte, er sei in F._______ geboren und aufgewachsen und habe trotz verschiedener Arbeitsaufenthalte namentlich in Istanbul, Ankara und Izmir dort immer an derselben Adresse gelebt, er habe das Abitur gemacht und in verschiedenen Bereichen meist als Hilfskraft gearbeitet, dass er weiter ausführte, seine Mutter und seine Brüder lebten weiterhin in der Türkei und die Familie habe während des Ausnahmezustands in den 1990er Jahren an Zivilveranstaltungen und Presseerklärungen teilgenommen, woraufhin seine Brüder wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien, die der eine Bruder bereits verbüsst habe, während das Verfahren des anderen Bruders beim Kassationsgerichtshof hängig sei, dass er diese Verurteilungen als psychischen Druck auf sich selbst wahrgenommen und befürchtet habe, wegen seiner verurteilten Brüder inhaftiert zu werden, insbesondere da vor drei oder vier Jahren eine Razzia von Sondereinheiten in seinem Haus stattgefunden habe, bei der seine Brüder gesucht worden seien, dass er zudem in den letzten Jahren bei mit teilweise langen Wartezeiten verbundenen polizeilichen Personenkontrollen, vor allem an den Ein- und Ausgängen der Stadt angehalten und zu seinen Brüdern befragt worden sei, wodurch bei ihm ständig das Gefühl gegeben sei, unter Druck zu sein, weswegen es ihm und seinen Kindern psychisch nicht gut gegangen sei, dass bisher gegen ihn persönlich, abgesehen von der erwähnten Razzia keine weiteren Massnahmen ergriffen worden seien, er allerdings im (...) 2022 an politischen Veranstaltungen teilgenommen habe, bei denen es zum Einsatz von Pfeffersprays sowie Wasserpanzern gegen die Teilnehmenden gekommen sei und er Glück gehabt habe, in diesem Kontext nicht festgenommen worden zu sein, dass er darüber hinaus nicht politisch oder religiös aktiv gewesen sei und vor allen nicht in die Türkei zurückkehren wolle, da es dort keine Gerechtigkeit gebe und er dort nicht leben könne, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die jüngeren Kinder D._______ und E._______ keine weiteren Asylgründe hätten, diese jedoch keine Zukunft in der Türkei hätten, von der Reise sowie den Ereignissen vor der Reise psychisch belastet seien und es ihnen jetzt in der Schweiz soweit gut gehe, auch wenn E._______ «ein wenig anders» sei, seit er in der Schweiz sei, dass die Beschwerdeführerin A._______ vorbrachte, sie habe zuerst bei ihren Eltern und später mit ihrem Mann in F._______ gelebt, habe das Abitur abgelegt und so lange sie noch ledig war als Reinigungskraft gearbeitet, seit der Heirat sei sie Hausfrau, drei ihrer Geschwister und die Mutter lebten ebenfalls noch in der Türkei, ein Bruder sei in der Schweiz, dass sie weiter geltend machte, die Probleme der politisch aktiven Familie ihres Ehemannes hätten sich auch für sie als Problem dargestellt, sie sei deswegen etwa an Kontrollpunkten schlecht behandelt worden und habe mehrere Stunden warten müssen, darüber hinaus habe sie jedoch keine Probleme aufgrund der Familie Ihres Ehemannes gehabt, abgesehen von der genannten Razzia, dass sie weiter ausführte, sie habe in ihrer Kindheit viele schlimme Ereignisse miterlebt, beispielsweise in den 1990er Jahren die Verbrennung ganzer Dörfer, und habe im Alter von 17 Jahren einen Monat für die PKK - von der sie sich später distanziert habe - gekämpft, weshalb sie anschliessend drei Monate im Gefängnis gewesen und danach eine Zeit lang von Zivilpolizisten observiert worden sei, dass ein weiterer Grund für ihre Ausreise gewesen sei, dass die Familie wegen ihres Glaubens quasi gezwungen sei, an einem Ort zu leben, weshalb es etwa ihrer Tochter nicht möglich wäre, zu studieren, weil sie dazu in eine andere Stadt gehen müssten, wo sie als Familie alevitischen Glaubens immer einer Gefahr ausgesetzt wären, dass sie ihren Glauben nicht ausüben dürften und es sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch in der Schule zu Diskriminierungen und Druckausübung gekommen sei, dass sie zudem ihre Muttersprache Kurdisch nicht habe sprechen dürfen und auch ihren Kindern aus Angst vor Problemen in der Schule kein Kurdisch beigebracht habe, dass sie sich bei einer Rückkehr in die Türkei Sorgen um die Zukunft Ihrer Kinder mache, dass die minderjährige Tochter, C._______, vorbrachte, sie sei von ihrem Religionslehrer unter Druck gesetzt worden, sich zu verschleiern, zu beten und dessen Glauben anzunehmen, was sie psychisch sehr belastet habe, dass alle Schülerinnen in der Stufe von ihm aufgefordert worden seien, sich zu bedecken, weshalb sie und andere Schülerinnen dies anderen Lehrern gemeldet hätten, die jedoch gesagt hätten, die Absichten des Religionslehrers seien gut und sie sollten auf ihn hören, dass auch die offiziellen Behörden die Situation trotz einer Beschwerde nicht ernst genommen hätten, dass sie darüber hinaus auch strengstens ermahnt worden sei, wenn sie mit Freunden Zaza gesprochen habe, dass die Beschwerdeführenden einen Auszug aus dem Strafregister der Schwester von A._______ als Beweismittel zu den Akten reichten, dass der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids mit den entscheidrelevanten Akten der (vormaligen) zugewiesenen Rechtsvertretung am 8. September 2023 zur Stellungnahme ausgehändigt wurde, dass die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 11. September 2023 nochmals auf ihre geschilderte Situation hinwiesen und betonten, sie - insbesondere die Kinder - würden unter den Schikanen und Diskriminierungen leiden, sie würden unter konstanter Beobachtung durch die Regierung stehen und hätten daher in ständiger Angst, von der Polizei festgenommen zu werden, gelebt, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden im Rahmen des beschleunigten Verfahrens mit Verfügung vom 12. September 2023 - eröffnet am selben Tag - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die mandatierte Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 13. September 2023 für beendet erklärte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 durch die rubrizierte Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung sowie eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz beantragten, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 12. Oktober 2023 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2023 wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. Oktober 2023 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Sachverhalt entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen als vollständig erstellt zu qualifizieren ist, zumal die Beschwerdeführenden genügend Gelegenheit hatten, in ihren Anhörungen ihre Fluchtgründe vorzutragen und auch keine Lücken bezüglich Wegweisungsvollzug und das Kindeswohl zu erkennen sind, dass auch der Verzicht auf individuelle Anhörung der beiden jüngeren Kinder praxiskonform erscheint, zumal sich diese durch ihre Rechtsvertretung und die Eltern genügend in das Verfahren einbringen konnten, was im Übrigen auch nicht gerügt wird, dass den Akten sodann keine Anhaltspunkte für die geltend gemachten schweren Pflichtverletzungen der dolmetschenden Person zu entnehmen sind und die diesbezüglichen Vorbringen unsubstantiiert sind, dass auch keine mangelhafte Würdigung von Tatsachen, die für die Flüchtlingseigenschaft oder die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, festzustellen ist und dies auch für die Würdigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden gilt, dass auch keine anderweitigen Mängel bezüglich der Begründungspflicht sowie der Abklärung des Sachverhalts vorliegen, weshalb die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz offensichtlich ausser Betracht fällt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen anführte, den Bedrohungen und Diskriminierungen, die die Beschwerdeführenden geschildert haben, stellten, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, da es insbesondere an der notwendigen Intensität fehle, um die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, dass neben der mangelnden Intensität in Bezug auf die Forderungen des Religionslehrers gegenüber der Tochter C._______ anzumerken sei, es handle sich dabei um die Handlung einer Privatperson, die sich gegen sämtliche Schülerinnen in der gleichen Stufe richtete, dass die allgemeine Situation, in der sich die kurdische und alevitische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe und diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden und Aleviten, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien, nicht entscheidungserheblich geändert habe, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen eine abweichende Bewertung ihrer Verfolgungssituation beziehungsweise von Personen kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens geltend machen und dafür - bis auf ein kurzes Schreiben des Rechtsanwalts G._______ vom (...) Oktober 2023 (als Beilage 5 zur Beschwerde), das nach den Vorbringen der Beschwerdeführenden lediglich deren Ausführungen aus den Anhörungen bestätigt - keine neuen Beweismittel vorlegen, dass dem Argument der Vorinstanz, die Verfolgung sei nicht intensiv genug, weil weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in ähnlicher Weise davon betroffen seien, nicht gefolgt werden könne, dass sie zusätzlich geltend machen, der Beschwerdeführer B._______ sei von Sicherheitsbeamten gedrängt worden, für sie als Spion tätig zu sein, um Informationen über die Tätigkeit seiner Brüder und der terroristischen Organisation, für die sie (angeblich) tätig sind, bereitzustellen, wozu er jedoch nicht bereit gewesen sei, weswegen vermehrt Druck auf die Familie ausgeübt und ihm gedroht worden sei, gegen ihn würde ein rechtlicher Prozess geführt und er werde als Mitglied der terroristischen Organisation bestraft, zudem treffe auch die Beschwerdeführerin A._______ als ehemaliges PKK-Mitglied ein zusätzliches Verdachtsmoment, dass sie darüber hinaus vorbringen, das SEM habe wichtige Tatsachen, welche zur Abklärung der erlebten ernsthaften Nachteile von grosser Relevanz seien, nicht ausreichend untersucht, so seien ihre psychologischen Beschwerden, insbesondere diejenigen der Kinder, wie unter anderem die bestehenden Angstzustände, nicht ausreichend untersucht worden und die psychologischen Nachteile, welche sie aufgrund der polizeilichen Schikane und Belästigung erlitten hätten, seien komplett ausser Acht gelassen, respektive lediglich unter Verweis auf die generellen Schikanen und Belästigungen in der Türkei pauschal gewürdigt worden, dass sie diesbezüglich insbesondere eine drohende Gefahr, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und inhaftiert zu werden, geltend machen, da sie aufgrund ihrer Herkunft, ihres Glaubens, ihrer Angehörigen und ihres politischen Engagements einer ständigen Gefahr für ihre Freiheit und ihr Leben ausgesetzt seien, dass nach Einschätzung des Gerichts das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass nämlich die geltend gemachten Beeinträchtigungen und Diskriminierungserfahrungen offensichtlich nicht ausreichen, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, dass zwar mit den Beschwerdeführenden darin einig zu gehen ist, dass die Intensität von Nachteilen grundsätzlich nicht davon abhängen kann, ob weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in ähnlicher Weise davon betroffen sind, dass aber unabhängig davon das SEM zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden vorliegend keine Beeinträchtigungen vorgebracht haben, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren, weil die geltend gemachten Nachteile nicht die notwendige Ernsthaftigkeit erreichen, dass in diesem Kontext festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden keine unmittelbar bestehende individuelle Verfolgungsgefahr vor der Ausreise geltend gemacht haben, dass sich der Beschwerdeführer zwar im (...) 2022 an einer politischen Kundgebung zu politischen Ungerechtigkeiten beteiligt habe, sich daraus aber keine Nachteile ergeben hätten, dass die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin A._______ in der PKK nur einen Monat gedauert hat und über 20 Jahre zurückliegt, weshalb sich daraus offensichtlich ebenfalls kein Gefährdungspotential ableiten lässt, der die Missionierungs- und Disziplinierungsversuche seitens eines Lehrers in der Schule der Beschwerdeführerin C._______ ebenfalls die notwendige Intensität abgeht, zumal sie sich offensichtlich auf den Religionsunterricht beschränkten, dass den Beschwerdeführenden ferner weder nach ihren Vorbringen noch nach Aktenlage eine Gefahr der Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten von Familienmitgliedern, die sich noch in der Türkei aufhalten, droht, dass daran auch die einmalige Razzia bei ihnen zu Hause vor drei oder vier Jahren oder die sporadischen Befragungen anlässlich von Personenkontrollen an Kontrollpunkten am Stadtrand nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer B._______ im Rahmen der Anhörung nichts über eine angeblich versuchte Anwerbung als «Spion» vorgebracht hat, weshalb das auf Beschwerdeebene nicht weiter begründete Vorbringen keine andere Beurteilung zulässt, dass insgesamt bei einer allfälligen Rückkehr, anders als geltend gemacht, nicht ersichtlich ist, weshalb eine Inhaftierung drohen sollte, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden vorbringen, legal aus der Türkei ausgereist zu sein, dass dementsprechend keine Verfolgungsgefahr im Sinne einer Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit festzustellen ist, dass die vorgebrachten Probleme auch im Lichte des alevitischen Glaubens und der kurdischen Ethnie der Beschwerdeführenden nicht als flüchtlingsrelevant einzustufen sind, dass das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks bedingt, dass die Betroffenen systematischen Massnahmen ausgesetzt sind, die schwerwiegende oder wiederholte Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten darstellen und die bei objektiver Beurteilung eine solche Intensität und ein solches Ausmass erreichen, dass sie die Fortsetzung des Lebens oder eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens objektiv betrachtet unmöglich oder schwer erträglich machen (vgl. BVGE 2010/28, m.w.H.), dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, objektive Gründe für einen unerträglichen psychischen Druck in diesem Sinne darzulegen, zumal die geltend gemachten Behelligungen nicht als genügend belastend im Sinne der zitierten Praxis zu qualifizieren sind, dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführenden die Belastung subjektiv als intensiv empfinden und sie an psychischen Problemen leiden, dass praxisgemäss schliesslich auch nicht von einer Kollektivverfolgung von Kurden alevitischen Glaubens auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5069/2017 vom 22. Januar 2018 E. 8.2 und E-3440/2022 vom 16. August 2022 E. 5.2), dass es den Beschwerdeführenden somit offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gesetzes- und praxiskonform ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass das SEM offensichtlich zu Recht zum Schluss gekommen ist, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft sei auch der Vollzug der Wegweisung zulässig, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM diesbezüglich ausführte, es seien den Akten auch keine generellen oder individuellen Gründe zu entnehmen, die den Schluss zuliessen, die Beschwerdeführenden würden nach einer allfälligen Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten, dass auch das Kindeswohl und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden nicht gegen eine Rückkehr sprächen, dass insbesondere davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu sichern und den Kindern werde eine Reintegration im gewohnten sozialen und sprachlichen Umfeld gelingen, dass die Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen eine andere rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts geltend machen und betonen ihre gesundheitliche Situation sowie das Kindeswohl seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass das SEM zu Recht festgehalten hat, weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich allgemein im Herkunftsland drohende Probleme geltend gemacht haben, die für sich genommen praxisgemäss nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 7.3) und dies grundsätzlich auch für Familien mit dem Hintergrund der Beschwerdeführenden und drei minderjährigen Kinder gilt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5069/2017 vom 22. Januar 2018 E. 10.4), dass im Hinblick auf den Aspekt des Kindeswohls auch auf die Akten verwiesen werden kann, da keine Umstände ersichtlich sind, die das SEM angesichts der Vorgabe, sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749), nicht einbezogen und gewürdigt hätte, dass die vorgebrachte erleichterte Integration durch den familiären Anschluss in der Schweiz insbesondere angesichts der kurzen Aufenthaltszeit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka