Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden – Angehörige der türkischen Ethnie und aleviti- schen Glaubens – suchten am 25. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich ihrer Personalienaufnahmen vom 31. Dezember 2021 so- wie der Anhörungen zu ihren Asylgründen nach Art. 29 AsylG vom 22. April und 23. Juni 2022 machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien Mitglie- der der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi) und des alevitischen Kulturvereins Pir Sultan Abdal. Sie seien als Aleviten ausgegrenzt und unter Druck ge- setzt worden, dies bereits in der Schule (Beschwerdeführer), wenn sie bei- spielsweise nicht wie die Sunnitinnen und Sunniten im Ramadan gefastet hätten, oder durch die sunnitische Ausrichtung des Religionsunterrichts. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Glaubens im Militärdienst vom Vorgesetzten ausgelacht und beleidigt worden; Arbeitskolleginnen und -kollegen hätten ihn gemieden. Die Beschwerdeführerin sei, weil sie nicht beten oder fasten würde, anders behandelt worden. Nachdem sie während des Ramadans 2016 geheiratet hätten, seien sie in der neuen Nachbarschaft in Istanbul ausgegrenzt worden. Wegen des negativ gesinn- ten Umfelds hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerde- führer sei 2019 nach Deutschland ausgereist, wo er einen Sprachkurs ab- solviert habe, und im Juni 2020 in die Türkei zurückgekehrt. Im Oktober 2020 seien sie wegen der Ausgrenzung in Istanbul in die Provinz Mugla umgezogen. Als sie im Ramadan 2021 nicht gefastet hätten, habe ihnen der Hausbesitzer die Wohnung nicht weitervermieten wollen. Zudem sei der Beschwerdeführer, als er während des Ramadans ein Brot habe kau- fen wollen, vom Bäcker schlecht behandelt worden. Es sei zwischen ihnen, weil dieser ihnen wiederholt verbranntes Brot habe verkaufen wollen, zu einem Streit gekommen. Zudem seien an ihrer Tür ein Kreuz und drei Halb- monde aufgemalt worden, was eine Drohung von nationalistischen Perso- nen an Aleviten bedeute. Auf Anraten des (…), in dessen (…) die Be- schwerdeführerin gearbeitet habe, hätten sie Anzeige bei der Polizei er- stattet, welche sich zwar bereit erklärt habe, Ermittlungen aufzunehmen. Nachdem sie einige Tage später keine Neuigkeiten erhalten und gesehen hätten, dass die Polizisten beim Bäcker in freundschaftlicher Atmosphäre Tee trinken, seien sie aber umgezogen und nach rund eineinhalb Monaten ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Vorbringen wird auf die Akten verwiesen.
E-3440/2022 Seite 3 Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität Reise- pässe, Identitätskarten und ein Familienbüchlein sowie zur Untermauerung ihrer Anliegen einen Ausweis der türkischen Anwaltskammer, Fotos von der Markierung an ihrer Wohnungstür, ein Foto von Aktivitäten beim aleviti- schen Kulturverein, ein Foto der Bäckerei, eine Mitgliedsbestätigung des alevitischen Kulturvereins in C._______ und ein Referenzschreiben des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 – eröffnet am 11. Juli 2022 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. August 2022 erhoben die Beschwerdeführenden da- gegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbar- keit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Auf- nahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neu- beurteilung. Ferner ersuchten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig reichten sie eine Sozialhilfebestätigung vom 3. August 2022 ein. D. Am 11. August 2022 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-3440/2022 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3440/2022 Seite 5
E. 4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter An- lass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, es sei allgemein be- kannt, dass Angehörige der alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schika- nen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Die allgemeine Situation, in der sich die alevitische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechts- lage in der Türkei. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten sozialen Ausgrenzungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Bezüglich der vorgebrachten Markie- rung an ihrer Wohnungstür – diese hätten sie zur Anzeige gebracht; sie hätten mit den Behörden keine Probleme gehabt – seien keine konkreten Hinweise vorhanden, dass es sich dabei um eine ernsthafte Drohung ge- gen Leib und Leben handle. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, abgesehen vom Bäcker mit keinen weiteren Personen in D._______ Prob- leme gehabt zu haben. Zudem sei in den vier Monaten danach und bis zur ihrer Ausreise nichts mehr vorgefallen. Ihre Vorbringen seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren und damit
E-3440/2022 Seite 6 flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dafür spreche auch, dass der Beschwer- deführer während seines Aufenthalts in Deutschland 2019/2020 kein Asyl- gesuch eingereicht habe, obwohl die von den Beschwerdeführenden be- schriebene Situation bereits davor bestanden habe.
E. 5.2 Nach Auffassung des Gerichts erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die darin zitierten Berichte von Benachteiligungen und Diskriminierun- gen an Alevitinnen und Aleviten in der Türkei vermögen keine andere Ein- schätzung zu rechtfertigen. Insbesondere weisen die von den Beschwer- deführenden geltend gemachten Nachteile (Ausgrenzungen, Schlechter- behandlung beim Brotkauf, etc.), welche sie im Alltag aufgrund ihrer Zuge- hörigkeit zu den Aleviten erlebt hätten, die für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderliche Intensität nicht auf. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um solche, die einen Verbleib im Heimatland verunmögli- chen oder unzumutbar erschweren würden. Im Übrigen ist darauf hinzu- weisen, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe An- forderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung stellt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen po- litischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3). Vorliegend besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zu- kunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werden.
E. 5.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge- bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E-3440/2022 Seite 8 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächende- ckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhält- nissen auszugehen. Die allgemeine Sicherheitslage steht damit einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat nicht entgegen.
E. 7.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus individuel- len Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. In der Beschwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM nichts entgegengehalten, so dass vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu erach- ten.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über Reise- pässe verfügen, die bis am 8. Juni 2028 gültig sind, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-3440/2022 Seite 9 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses als gegenstandslos erweist.
E. 9.2 Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist entsprechend ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürf- tigkeit abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.3 Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Vorausset- zungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht gegeben und das sinngemässe Gesuch ist entsprechend abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3440/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abge- wiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3440/2022 Urteil vom 16. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - Angehörige der türkischen Ethnie und alevitischen Glaubens - suchten am 25. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich ihrer Personalienaufnahmen vom 31. Dezember 2021 sowie der Anhörungen zu ihren Asylgründen nach Art. 29 AsylG vom 22. April und 23. Juni 2022 machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien Mitglieder der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi) und des alevitischen Kulturvereins Pir Sultan Abdal. Sie seien als Aleviten ausgegrenzt und unter Druck gesetzt worden, dies bereits in der Schule (Beschwerdeführer), wenn sie beispielsweise nicht wie die Sunnitinnen und Sunniten im Ramadan gefastet hätten, oder durch die sunnitische Ausrichtung des Religionsunterrichts. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Glaubens im Militärdienst vom Vorgesetzten ausgelacht und beleidigt worden; Arbeitskolleginnen und -kollegen hätten ihn gemieden. Die Beschwerdeführerin sei, weil sie nicht beten oder fasten würde, anders behandelt worden. Nachdem sie während des Ramadans 2016 geheiratet hätten, seien sie in der neuen Nachbarschaft in Istanbul ausgegrenzt worden. Wegen des negativ gesinnten Umfelds hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer sei 2019 nach Deutschland ausgereist, wo er einen Sprachkurs absolviert habe, und im Juni 2020 in die Türkei zurückgekehrt. Im Oktober 2020 seien sie wegen der Ausgrenzung in Istanbul in die Provinz Mugla umgezogen. Als sie im Ramadan 2021 nicht gefastet hätten, habe ihnen der Hausbesitzer die Wohnung nicht weitervermieten wollen. Zudem sei der Beschwerdeführer, als er während des Ramadans ein Brot habe kaufen wollen, vom Bäcker schlecht behandelt worden. Es sei zwischen ihnen, weil dieser ihnen wiederholt verbranntes Brot habe verkaufen wollen, zu einem Streit gekommen. Zudem seien an ihrer Tür ein Kreuz und drei Halbmonde aufgemalt worden, was eine Drohung von nationalistischen Personen an Aleviten bedeute. Auf Anraten des (...), in dessen (...) die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, hätten sie Anzeige bei der Polizei erstattet, welche sich zwar bereit erklärt habe, Ermittlungen aufzunehmen. Nachdem sie einige Tage später keine Neuigkeiten erhalten und gesehen hätten, dass die Polizisten beim Bäcker in freundschaftlicher Atmosphäre Tee trinken, seien sie aber umgezogen und nach rund eineinhalb Monaten ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität Reisepässe, Identitätskarten und ein Familienbüchlein sowie zur Untermauerung ihrer Anliegen einen Ausweis der türkischen Anwaltskammer, Fotos von der Markierung an ihrer Wohnungstür, ein Foto von Aktivitäten beim alevitischen Kulturverein, ein Foto der Bäckerei, eine Mitgliedsbestätigung des alevitischen Kulturvereins in C._______ und ein Referenzschreiben des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 - eröffnet am 11. Juli 2022 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. August 2022 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Ferner ersuchten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig reichten sie eine Sozialhilfebestätigung vom 3. August 2022 ein. D. Am 11. August 2022 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Die allgemeine Situation, in der sich die alevitische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten sozialen Ausgrenzungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Bezüglich der vorgebrachten Markierung an ihrer Wohnungstür - diese hätten sie zur Anzeige gebracht; sie hätten mit den Behörden keine Probleme gehabt - seien keine konkreten Hinweise vorhanden, dass es sich dabei um eine ernsthafte Drohung gegen Leib und Leben handle. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, abgesehen vom Bäcker mit keinen weiteren Personen in D._______ Probleme gehabt zu haben. Zudem sei in den vier Monaten danach und bis zur ihrer Ausreise nichts mehr vorgefallen. Ihre Vorbringen seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Deutschland 2019/2020 kein Asylgesuch eingereicht habe, obwohl die von den Beschwerdeführenden beschriebene Situation bereits davor bestanden habe. 5.2 Nach Auffassung des Gerichts erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die darin zitierten Berichte von Benachteiligungen und Diskriminierungen an Alevitinnen und Aleviten in der Türkei vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Insbesondere weisen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile (Ausgrenzungen, Schlechterbehandlung beim Brotkauf, etc.), welche sie im Alltag aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Aleviten erlebt hätten, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität nicht auf. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um solche, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung stellt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3). Vorliegend besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werden. 5.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Die allgemeine Sicherheitslage steht damit einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat nicht entgegen. 7.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. In der Beschwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM nichts entgegengehalten, so dass vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu erachten. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über Reisepässe verfügen, die bis am 8. Juni 2028 gültig sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9.2 Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist entsprechend ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ebenfalls nicht gegeben und das sinngemässe Gesuch ist entsprechend abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: