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E-1397/2025

E-1397/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zu- gewiesen. B. Seine beiden Söhne B._______ ([…]-jährig) und C._______ ([…]-jährig) und seine Ex-Ehefrau D._______ (heute E._______) als Inhaberin des al- leinigen Sorgerechts sind auch in die Schweiz gereist (vgl. vorinstanzliche Akten […]-29/18 [nachfolgend: act. 29], F116; vgl. act. 85). Mit Asylent- scheid vom 13. Juni 2025 wurde deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt. Aufgrund einer zwischenzeitlichen Heirat mit einem Schweizer Bürger ver- fügt sie jedoch über einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Aufenthalts- bewilligung. Das entsprechende Verfahren liegt aktuell in der Zuständigkeit der kantonalen Behörden. C. Am 19. September 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Persona- lien befragt (vgl. act. 12). Am 2. Oktober 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (vgl. act. 29) und am 3. Oktober 2023 wurde vom SEM verfügt, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt (vgl. act. 30). D. D.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, stamme aus F._______ in der Provinz G._______ und habe ab dem Jahr 2014/2015 in H._______ und in I._______ gelebt. Seine Mutter und (…) Geschwister lebten nach wie vor in F._______. Sei- ner Familie gehöre eine Landfläche von (…) Quadratmetern. In der Türkei bestehe eine Blutfehde. Im Jahr 2013 sei ein junger Mann infolge eines Familienkonfliktes getötet worden. Seine Familie habe da- raufhin Blutgeld bezahlt. Die Kontrahenten hegten indes weiterhin Rache- gefühle, möglicherweise weil das Blutgeld nicht angekommen sei. Im Jahre (…) sei sein Bruder aus diesem Grund (…) worden. Sein Vater, gegen wel- chen sich der Hass richte, verbüsse seit (…) eine Haftstrafe. Er vermute, dass der nächste Vergeltungsakt ihm (dem Beschwerdeführer) gelten

E-1397/2025 Seite 3 könnte. Vermutlich hätten die Kontrahenten im Jahr (…) die (…) seiner Fa- milie niedergebrannt. Im Jahr (…) habe er wegen dem (…) eine (…) Haftstrafe verbüsst. An sei- nem ehemaligen Wohnort in F._______ würden nach wie vor Razzien durchgeführt werden und sein Ruf sei deswegen ruiniert. Nach der Schei- dung habe er nicht mehr nach F._______ zurückgewollt. Am (…) 2022 sei er legal über den Luftweg nach J._______ ausgereist. Von dort aus gelangte er weiter illegal in die Schweiz. D.b Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf E. I Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen. E. Am 18. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge- hör zu den im Scheidungsurteil genannten Gewalt-, Nötigungs-, und Be- drohungsvorwürfen seiner Ex-Ehefrau gegeben als auch zum möglichen Verbleib seiner Kinder in der Schweiz im Falle seiner Wegweisung (vgl. act. 85). Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 17. Oktober 2024 Stellung (vgl. act. 84). F. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleich- zeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Voll- zug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. G. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundendesverwaltungsgericht und beantragte die voll- umfängliche Aufhebung der Verfügung des SEM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussver- zicht. Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit legte er eine Fürsorgebestäti- gung des Kantons K._______ bei.

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Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-1397/2025 Seite 5 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten.

E. 5.1.1 Die Blutfehde gehe auf das Jahr 2013 zurück, womit es diesem Vor- bringen an der Aktualität fehle, zumal der Beschwerdeführer noch fast zehn Jahre in der Türkei gelebt habe. Die geschilderten Ereignisse ([…] Ernte sowie die […]) seien auch nicht gezielt gegen ihn gerichtet gewesen, son- dern hätten seiner Familie gegolten. So sei er im Zeitpunkt, als die (…) verbrannt worden sei, bereits in der Schweiz gewesen. Er wisse im Übrigen nicht, ob dies überhaupt seine Kontrahenten verursacht hätten. Seine Mut- ter und seine (…) Geschwister lebten nach wie vor in F._______. Es gebe keine Hinweise, dass die Kontrahenten nach ihm trachteten. Die Asylgründe im Zusammenhang mit dem Reputationsverlust und der Scheidung seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch die Razzien stell- ten keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme dar. Seine Vermutung, dass das nicht ausgehändigte Blutgeld Grund für die andauernde Blut- fehde sei, weise klar auf einen privaten Streit statt auf eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung hin.

E. 5.1.2 Hinsichtlich der Ausgrenzung in seiner Nachbarschaft wegen der (…) sei das Folgende festzuhalten: Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligun- gen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Ver- bleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus

E-1397/2025 Seite 6 diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Be- völkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei betroffen seien.

E. 5.1.3 Die vorgebrachten Verfahren betreffend (…) und (…) (mit den Ver- fahrensnummern […] und […]) dienten rechtsstaatlich legitimen Zwecken, seien somit rechtmässig und flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 5.1.4 Zum Verfahren betreffend «Unterstützung der Organisation» (mit der Verfahrensnummer […]) habe er abgesehen von einem Trennungsbe- schluss – trotz wiederholter Aufforderung – keine Unterlagen eingereicht. Seine damalige Rechtsvertretung, die offensichtlich Zugang zu seinen Ge- richtsunterlagen im System UYAP gehabt habe, habe gar bestätigt, dass es dieses Verfahren nicht gebe. Es sei zwar verwunderlich, dass das Ver- fahren verschwunden sei. Dies weise jedoch auf einen bekannten Punkt hin. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei im Zu- sammenhang mit gerichtlichen Verfahrensdokumenten mittlerweile öffent- lich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar korrupte Jus- tizangestellte. Die türkische Justiz sei nämlich derzeit von einem beträcht- lichen Korruptionsproblem geprägt, über das auch türkische Medien be- richteten. Da dieses Verfahren in seiner gesamten Gerichtsakte nicht oder nicht mehr ersichtlich sei, sei davon auszugehen, dass es mittlerweile ein- gestellt worden sei. Weiter sei anzumerken, dass er legal ausgereist sei. Nach dem Gesagten sei eine asylrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 7 AsylG unglaubhaft.

E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wendet der Beschwerdeführer im Wesent- lichen ein, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling aner- kannt. Sie habe verkannt, dass die Blutfehde jedes Familienmitglied treffen könnte.

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E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und zutreffender Begründung zum Schluss ge- langt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Der Beschwerde- führer vermag dem in seiner Beschwerde nichts entgegenzuhalten, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann daher mit nachfolgenden Ergänzungen auf die Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II Ziff. 2).

E. 6.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der zeitliche und der sachliche Kausalzusammenhang zwischen der Blutfehde im Jahr 2013 und seiner Ausreise im Jahr 2022 durchbrochen ist, da er noch fast zehn Jahre im Heimatland verblieb. Ferner brachte er nicht vor, dass er aufgrund der Blut- fehde selbst gezielten Behelligungen ausgesetzt gewesen wäre (vgl. act. 29, F15, F136). Notabene leben (…) seiner Geschwister unbehel- ligt in F._______ (vgl. act. 29, F84, F89). Mit den pauschalen Verweisen auf die Rechtsprechung sowie Literatur im Zusammenhang mit der allge- meinen Situation betreffend die Blutfehde in der Türkei vermag er in der Beschwerdeeingabe nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere reicht der blosse Hinweis auf das in der Türkei bestehende allgemeine Ri- siko in Zusammenhang mit Blutfehden nicht, um eine hierdurch eine ge- zielte Verfolgung des Beschwerdeführers nachzuweisen (vgl. a.a.O. S. 9).

E. 6.3 Weiter sind gemäss der Aktenlage ausschliesslich gemeinrechtliche Delikte ([…], […] und […]) Gegenstand der türkischen Strafverfahren. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Strafverfahren mit einem Politmalus behaf- tet sein könnten, noch wurde dies in der Beschwerde vorgebracht.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat.

E. 6.5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 6.5.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, bei der Wegweisung und deren Vollzug sei der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. S. 14), ist das Folgende festzustellen:

E. 6.5.2 Gemäss Art. 44 AsylG hat die Vorinstanz bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Die ratio legis gebietet, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können und der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die min- derjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft le- bende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227).

E. 6.5.3 Gemäss Art. 44 AsylG besteht ein Anspruch auf Einheit der Familie, solange das Asylverfahren des Kernfamilienmitgliedes nicht abgeschlos- sen ist beziehungsweise über ein mit dem Asylverfahren im Zusammen- hang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-7847/2009 vom 2. September 2011 E. 5.2.1).

E. 6.5.4 Vorliegend befinden sich die vom Beschwerdeführer geschiedene Kindsmutter und die beiden gemeinsamen Söhne in einem hängigen Asyl- verfahren. Aufgrund der erfolgten Scheidung des Beschwerdeführers ist le- diglich das Elternverhältnis zu prüfen:

E. 6.5.5 Vorab ist diesbezüglich auf die zutreffenden und ausführlichen Aus- führungen der Vorinstanz zum Elternverhältnis zu verweisen (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 1). In der Beschwerde setzt der Beschwerdeführer mit dem pau- schalen Hinweis, er wolle den Ausgang des Asylverfahrens seiner Ex-Ehe- frau und seiner Kinder abzuwarten, offenkundig nichts entgegen (vgl. a.a.O. S. 14). Aus den Akten erschliesst sich, dass wegen der massiven Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber der Kindsmutter bereits die türkischen Ge- richte intervenieren mussten und er wegen Bedrohung zu einer (…) Be- währungsstrafe verurteilt wurde (vgl. act. 82). Ferner hat er in der Vergan- genheit anscheinend auch mit einer Kindesentführung gedroht. Seit (…) 2022 ist er von seiner damaligen Frau geschieden. Ihr wurde gerichtlich das alleinige Sorgerecht übertragen (vgl. act. 74). Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit – aufgrund seiner

E-1397/2025 Seite 9 Tätigkeit als (…) und aufgrund häufiger Wohnortswechsel, unter anderem begründet durch Differenzen zu der Kindsmutter – über längere Zeiträume abwesend gewesen ist (vgl. act. 29, F10, F67-F68, F96-F97, F100, F103- F105). Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass zwischen dem Beschwer- deführer und seinen Söhnen im heutigen Zeitpunkt keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht. Ohnehin wäre eine ange- messene Kontaktpflege, sofern eine solche im Lichte der angespannten familiären Vorumständen von diesen gewünscht ist auch durch Telefonate, Briefverkehr, Skype, begleitete Treffen im Ausland sowie durch die sozialen Medien möglich.

E. 6.5.6 Die Wegweisung wurde unter der Berücksichtigung des Aspekts der Familieneinheit daher von der Vorinstanz zurecht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu

E-1397/2025 Seite 10 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Praxisgemäss ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.).

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E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ (Provinz G._______). Im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 ist die Zumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz Sirnak im Einzelfall individuell zu prüfen. In der angefochtenen Verfügung weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer

– angesichts seiner früheren Aufenthalte in H._______ und I._______ – auch an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu- zumuten ist.

E. 7.3.4 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Be- schwerdeführers in individueller Hinsicht unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann mangels substantiierter Beschwerdeausführungen auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Ge- richt vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 3).

E. 7.3.5 Schliesslich ist hinsichtlich dem in der Beschwerde angerufenen Kin- deswohl Folgendes festzustellen: Gemäss türkischem Scheidungsurteil wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht über die beiden Söhne übertra- gen. Zwar erschliesst aus den Akten, dass sein Sohn B._______ bis Ende (…) 2024 mit dem Einverständnis der Kindsmutter zunächst beim Be- schwerdeführer lebte (vgl. act. 76-77). Indes leben heute beide Söhne seit- her bei der Kindsmutter respektive der Ex-Ehefrau des Beschwerdefüh- rers. Damit stellt die Kindsmutter heute ohne Zweifel die Hauptbezugsper- son der beiden Söhne dar. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz für deren Wohlbefinden und Entwicklung unabdingbar ist. Im Übrigen können gewünschte Kontakte auch in angemessener Weise vom Ausland aus gepflegt werden (vgl. E. 6.5.5.).

E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der

E-1397/2025 Seite 12 vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung an die Vorinstanz, zumal dieses Begehren nicht annähernd substantiiert be- gründet wurde.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Be- gehren aussichtslos war. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo- raussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch unabhängig von der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1397/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1397/2025 Urteil vom 28. August 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. B. Seine beiden Söhne B._______ ([...]-jährig) und C._______ ([...]-jährig) und seine Ex-Ehefrau D._______ (heute E._______) als Inhaberin des alleinigen Sorgerechts sind auch in die Schweiz gereist (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-29/18 [nachfolgend: act. 29], F116; vgl. act. 85). Mit Asylentscheid vom 13. Juni 2025 wurde deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt. Aufgrund einer zwischenzeitlichen Heirat mit einem Schweizer Bürger verfügt sie jedoch über einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Das entsprechende Verfahren liegt aktuell in der Zuständigkeit der kantonalen Behörden. C. Am 19. September 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien befragt (vgl. act. 12). Am 2. Oktober 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (vgl. act. 29) und am 3. Oktober 2023 wurde vom SEM verfügt, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt (vgl. act. 30). D. D.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, stamme aus F._______ in der Provinz G._______ und habe ab dem Jahr 2014/2015 in H._______ und in I._______ gelebt. Seine Mutter und (...) Geschwister lebten nach wie vor in F._______. Seiner Familie gehöre eine Landfläche von (...) Quadratmetern. In der Türkei bestehe eine Blutfehde. Im Jahr 2013 sei ein junger Mann infolge eines Familienkonfliktes getötet worden. Seine Familie habe daraufhin Blutgeld bezahlt. Die Kontrahenten hegten indes weiterhin Rachegefühle, möglicherweise weil das Blutgeld nicht angekommen sei. Im Jahre (...) sei sein Bruder aus diesem Grund (...) worden. Sein Vater, gegen welchen sich der Hass richte, verbüsse seit (...) eine Haftstrafe. Er vermute, dass der nächste Vergeltungsakt ihm (dem Beschwerdeführer) gelten könnte. Vermutlich hätten die Kontrahenten im Jahr (...) die (...) seiner Familie niedergebrannt. Im Jahr (...) habe er wegen dem (...) eine (...) Haftstrafe verbüsst. An seinem ehemaligen Wohnort in F._______ würden nach wie vor Razzien durchgeführt werden und sein Ruf sei deswegen ruiniert. Nach der Scheidung habe er nicht mehr nach F._______ zurückgewollt. Am (...) 2022 sei er legal über den Luftweg nach J._______ ausgereist. Von dort aus gelangte er weiter illegal in die Schweiz. D.b Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf E. I Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen. E. Am 18. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den im Scheidungsurteil genannten Gewalt-, Nötigungs-, und Bedrohungsvorwürfen seiner Ex-Ehefrau gegeben als auch zum möglichen Verbleib seiner Kinder in der Schweiz im Falle seiner Wegweisung (vgl. act. 85). Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 17. Oktober 2024 Stellung (vgl. act. 84). F. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. G. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundendesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des SEM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit legte er eine Fürsorgebestätigung des Kantons K._______ bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten. 5.1.1 Die Blutfehde gehe auf das Jahr 2013 zurück, womit es diesem Vorbringen an der Aktualität fehle, zumal der Beschwerdeführer noch fast zehn Jahre in der Türkei gelebt habe. Die geschilderten Ereignisse ([...] Ernte sowie die [...]) seien auch nicht gezielt gegen ihn gerichtet gewesen, sondern hätten seiner Familie gegolten. So sei er im Zeitpunkt, als die (...) verbrannt worden sei, bereits in der Schweiz gewesen. Er wisse im Übrigen nicht, ob dies überhaupt seine Kontrahenten verursacht hätten. Seine Mutter und seine (...) Geschwister lebten nach wie vor in F._______. Es gebe keine Hinweise, dass die Kontrahenten nach ihm trachteten. Die Asylgründe im Zusammenhang mit dem Reputationsverlust und der Scheidung seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch die Razzien stellten keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme dar. Seine Vermutung, dass das nicht ausgehändigte Blutgeld Grund für die andauernde Blutfehde sei, weise klar auf einen privaten Streit statt auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung hin. 5.1.2 Hinsichtlich der Ausgrenzung in seiner Nachbarschaft wegen der (...) sei das Folgende festzuhalten: Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei betroffen seien. 5.1.3 Die vorgebrachten Verfahren betreffend (...) und (...) (mit den Verfahrensnummern [...] und [...]) dienten rechtsstaatlich legitimen Zwecken, seien somit rechtmässig und flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.1.4 Zum Verfahren betreffend «Unterstützung der Organisation» (mit der Verfahrensnummer [...]) habe er abgesehen von einem Trennungsbeschluss - trotz wiederholter Aufforderung - keine Unterlagen eingereicht. Seine damalige Rechtsvertretung, die offensichtlich Zugang zu seinen Gerichtsunterlagen im System UYAP gehabt habe, habe gar bestätigt, dass es dieses Verfahren nicht gebe. Es sei zwar verwunderlich, dass das Verfahren verschwunden sei. Dies weise jedoch auf einen bekannten Punkt hin. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahrensdokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar korrupte Justizangestellte. Die türkische Justiz sei nämlich derzeit von einem beträchtlichen Korruptionsproblem geprägt, über das auch türkische Medien berichteten. Da dieses Verfahren in seiner gesamten Gerichtsakte nicht oder nicht mehr ersichtlich sei, sei davon auszugehen, dass es mittlerweile eingestellt worden sei. Weiter sei anzumerken, dass er legal ausgereist sei. Nach dem Gesagten sei eine asylrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 7 AsylG unglaubhaft. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Sie habe verkannt, dass die Blutfehde jedes Familienmitglied treffen könnte. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher und zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer vermag dem in seiner Beschwerde nichts entgegenzuhalten, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit nachfolgenden Ergänzungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II Ziff. 2). 6.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der zeitliche und der sachliche Kausalzusammenhang zwischen der Blutfehde im Jahr 2013 und seiner Ausreise im Jahr 2022 durchbrochen ist, da er noch fast zehn Jahre im Heimatland verblieb. Ferner brachte er nicht vor, dass er aufgrund der Blutfehde selbst gezielten Behelligungen ausgesetzt gewesen wäre (vgl. act. 29, F15, F136). Notabene leben (...) seiner Geschwister unbehelligt in F._______ (vgl. act. 29, F84, F89). Mit den pauschalen Verweisen auf die Rechtsprechung sowie Literatur im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation betreffend die Blutfehde in der Türkei vermag er in der Beschwerdeeingabe nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere reicht der blosse Hinweis auf das in der Türkei bestehende allgemeine Risiko in Zusammenhang mit Blutfehden nicht, um eine hierdurch eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers nachzuweisen (vgl. a.a.O. S. 9). 6.3 Weiter sind gemäss der Aktenlage ausschliesslich gemeinrechtliche Delikte ([...], [...] und [...]) Gegenstand der türkischen Strafverfahren. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Strafverfahren mit einem Politmalus behaftet sein könnten, noch wurde dies in der Beschwerde vorgebracht. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6.5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.5.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, bei der Wegweisung und deren Vollzug sei der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. S. 14), ist das Folgende festzustellen: 6.5.2 Gemäss Art. 44 AsylG hat die Vorinstanz bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Die ratio legis gebietet, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können und der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227). 6.5.3 Gemäss Art. 44 AsylG besteht ein Anspruch auf Einheit der Familie, solange das Asylverfahren des Kernfamilienmitgliedes nicht abgeschlossen ist beziehungsweise über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-7847/2009 vom 2. September 2011 E. 5.2.1). 6.5.4 Vorliegend befinden sich die vom Beschwerdeführer geschiedene Kindsmutter und die beiden gemeinsamen Söhne in einem hängigen Asylverfahren. Aufgrund der erfolgten Scheidung des Beschwerdeführers ist lediglich das Elternverhältnis zu prüfen: 6.5.5 Vorab ist diesbezüglich auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Elternverhältnis zu verweisen (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 1). In der Beschwerde setzt der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Hinweis, er wolle den Ausgang des Asylverfahrens seiner Ex-Ehefrau und seiner Kinder abzuwarten, offenkundig nichts entgegen (vgl. a.a.O. S. 14). Aus den Akten erschliesst sich, dass wegen der massiven Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber der Kindsmutter bereits die türkischen Gerichte intervenieren mussten und er wegen Bedrohung zu einer (...) Bewährungsstrafe verurteilt wurde (vgl. act. 82). Ferner hat er in der Vergangenheit anscheinend auch mit einer Kindesentführung gedroht. Seit (...) 2022 ist er von seiner damaligen Frau geschieden. Ihr wurde gerichtlich das alleinige Sorgerecht übertragen (vgl. act. 74). Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit - aufgrund seiner Tätigkeit als (...) und aufgrund häufiger Wohnortswechsel, unter anderem begründet durch Differenzen zu der Kindsmutter - über längere Zeiträume abwesend gewesen ist (vgl. act. 29, F10, F67-F68, F96-F97, F100, F103-F105). Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen im heutigen Zeitpunkt keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht. Ohnehin wäre eine angemessene Kontaktpflege, sofern eine solche im Lichte der angespannten familiären Vorumständen von diesen gewünscht ist auch durch Telefonate, Briefverkehr, Skype, begleitete Treffen im Ausland sowie durch die sozialen Medien möglich. 6.5.6 Die Wegweisung wurde unter der Berücksichtigung des Aspekts der Familieneinheit daher von der Vorinstanz zurecht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Praxisgemäss ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.). 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ (Provinz G._______). Im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 ist die Zumutbarkeit von Wegweisungen in die Provinz Sirnak im Einzelfall individuell zu prüfen. In der angefochtenen Verfügung weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer - angesichts seiner früheren Aufenthalte in H._______ und I._______ - auch an einem anderen Ort in der Türkei niederlassen kann und ihm die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zuzumuten ist. 7.3.4 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in individueller Hinsicht unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann mangels substantiierter Beschwerdeausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 3). 7.3.5 Schliesslich ist hinsichtlich dem in der Beschwerde angerufenen Kindeswohl Folgendes festzustellen: Gemäss türkischem Scheidungsurteil wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht über die beiden Söhne übertragen. Zwar erschliesst aus den Akten, dass sein Sohn B._______ bis Ende (...) 2024 mit dem Einverständnis der Kindsmutter zunächst beim Beschwerdeführer lebte (vgl. act. 76-77). Indes leben heute beide Söhne seither bei der Kindsmutter respektive der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. Damit stellt die Kindsmutter heute ohne Zweifel die Hauptbezugsperson der beiden Söhne dar. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz für deren Wohlbefinden und Entwicklung unabdingbar ist. Im Übrigen können gewünschte Kontakte auch in angemessener Weise vom Ausland aus gepflegt werden (vgl. E. 6.5.5.). 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung an die Vorinstanz, zumal dieses Begehren nicht annähernd substantiiert begründet wurde. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren aussichtslos war. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch unabhängig von der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: