opencaselaw.ch

E-7847/2009

E-7847/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ver­liess eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 3. Februar 2008 und reiste über unbekannte Länder am 12. Februar 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton G._______ zugewie­sen (vgl. jedoch Bst. T). Am 19. Februar 2008 wurde sie im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum (EVZ) (...) und am 26. März 2008 (...) vom BFM zu ih­ren Ausreise- und Asylgrün­den be­fragt. An­lässlich ih­rer Anhörungen trug sie im Wesentli­chen Fol­gen­des vor: Sie heisse B._______, gehöre der Ethnie der Roma an und stamme aus dem Kosovo. Nach­dem ihre Eltern und Geschwister den Ko­sovo bei Kriegsausbruch verlas­sen hätten, habe sie mit [Geschwisterteil] zu­sammen in H._______ in bescheide­nen wirtschaftlichen Verhältnissen ge­lebt. Da im Kosovo zu­dem viele Mädchen entführt worden seien und [angeblicher Geschwisterteil] I._______ (N._______) ihr erzählt habe, dass die Schweiz asylsu­chende Personen auf­nehme, habe sie sich entschlos­sen, hierher zu kom­men. Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung der geltend gemachten Vor­bringen eine Kopie ihrer kosovarischen Geburtsurkunde zu den Akten. B. (...). C. Mit Schreiben vom (...) 2009 ersuchte das BFM die Schweizeri­sche Bot­schaft in Pristina um Abklärungen zur Person und zu den verwandtschaftli­chen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zu ih­rem Wohnort und den Umständen ihrer Ausreise aus dem Kosovo. D. Mit Antwortschreiben vom 7. September 2009 teilte die Schweizerische Bot­schaft in Pristina dem BFM unter anderem mit, dass die Beschwerdefüh­rerin unter den angegeben Personalien weder im kosovari­schen Zentralre­gister noch im Gemeinderegister verzeichnet sei. E. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2009 an das BFM zeigte die Rechtsvertrete­rin die Mandatsübernahme an und teilte dem Bundesamt mit, dass die Beschwerdeführerin (...) bei ihrem Lebenspartner wohne. F. Mit ergänzender Anhörung vom 4. November 2009 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bezüglich der Botschaftsabklä­rung vom 7. September 2009 wie auch zu den Widersprü­chen zu den Aussagen [angeblicher Geschwisterteil]. Dabei setzte die Be­schwerdeführerin das BFM darüber in Kenntnis, dass sie vor etwa einem Jahr den [europäischer Staat] Staatsangehörigen J._______ (N._______), wel­chen sie kurz nach ihrer Ein­reise in die Schweiz kennengelernt habe, nach Brauch geheiratet habe. Er sei der [Verwandter] [angeblicher Geschwisterteil]. G. Mit Verfügung vom 16. November 2009 - eröffnet am 18. November 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord­nete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei­sung an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführe­rin ver­möchten weder den Anforderun­gen an die Glaubhaftigkeit ge­mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denje­nigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhal­ten, zumal ihre Identität nicht glaubhaft sei und das Bundes­amt daher von einer Identitätstäuschung ausgehe. Im Übrigen fehle den gel­tend gemachten Asylvorbringen - ungeachtet des massiven Vorbe­halts zur Glaubhaftigkeit - auch die Asylrelevanz. Ausserdem sei der Voll­zug der Wegweisung zuläs­sig, zumut­bar und mög­lich. Sinnvolle Abklärun­gen betref­fend allfällige Vollzugshindernisse seien angesichts der Täu­schung über die Identität sowie der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht durch­führbar. Somit sei vermutungsweise davon auszugehen, es be­stünden keine Vollzugshindernisse. H. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 (Datum Poststempel: 17. Dezember 2009) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerde­führerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesver­waltungsgericht Beschwerde und beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 16. November 2009 im Wegwei­sungs­vollzugs­punkt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin we­gen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei­sung. Zudem wurde sinngemäss die Wegweisung als solche angefoch­ten. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) er­sucht. (...). I. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 hielt das Bundesverwaltungsge­richt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 12. Januar 2010 fest, die Verfügung des BFM vom 16. November 2009 sei bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ab­wei­sung des Asylgesuchs) nicht angefochten worden und folglich in Rechtskraft erwachsen, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde gutgeheis­sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde ver­zichtet. (...). K. Mit Eingabe vom 30. Januar 2010 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundes­verwaltungsgericht mit, (...), dass für Herrn J._______ ein Gesuch um Erlan­gung einer B-Bewilligung hängig sei. (...). L. Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2010 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeeingabe keine neuen erhebli­chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Auf die Ausführungen in der Vernehmlassung wird - soweit entscheidwesent­lich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin mit Verfü­gung vom 12. März 2010 die Stellungnahme der Vorinstanz zukommen und bot ihr Gelegenheit, hierzu zu replizieren. O. Mit Eingabe vom 30. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertreterin eine Replik ein, welche mit Berichtigungsschreiben vom 9. April 2010 ergänzt wurde. P. (...). Q. Die Rechtsvertreterin teilte mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 dem Bun­desverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des riesigen Leidensdruckes und der Unsicherheit über ihre Aufenthaltssitu­ation in der Schweiz dem Gericht ihre wahre Identität anzei­gen möchte. In Wahrheit sei sie albanische Staatsangehörige und heisse A._______. Sie sei bei ihrer Ankunft in der Schweiz zu ver­ängstigt und verunsichert gewesen, um richtige Angaben zu machen. Im Übrigen wurde das Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass Herr J._______ unterdessen eine B-Bewilligung erhalten habe. Der Eingabe wurden folgende Dokumente beigelegt: eine Kopie des albani­schen Origi­nalpas­ses der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie der B-Bewilli­gung von Herrn J._______. R. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 forderte das Bundesverwaltungsge­richt die Beschwerdeführerin auf, ihren Original­pass zu den Akten zu reichen. Weiter wurde sie ersucht, dem Gericht anzu­zeigen, ob bei der kantonalen Migrationsbehörde im Rahmen eines Fa­miliennach­zugs eine Aufenthaltsbewilligung beantragt worden sei. S. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin den Originalpass, ausgestellt am (...) 2007, einreichen und setzte das Gericht darüber in Kenntnis, dass keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs bei den kanto­nalen Migrationsbehörden beantragt wor­den sei. T. Das [Migrationsamt des Kantons K._______] teilte mit Schreiben vom 23. Juni 2011 dem BFM mit, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Kantons­wechselge­suchs vom 4. April 2011 folgende Dokumente zu den Ak­ten reichte: eine Ko­pie ihres albanischen Reisepasses, ausgestellt am (...) 2011 in Alba­nien, ein Ehefähigkeitszeugnis die Beschwerdeführe­rin betreffend, ausge­stellt am (...) 2010 in Alba­nien, eine Geburtsur­kunde den angebli­chen Ehemann der Beschwer­deführerin betref­fend, ausgestellt am (...) 2011 [europäischer Staat], sowie eine Hei­ratsur­kunde die Beschwerdeführe­rin und ihren angeblichen Ehemann betref­fend, ausgestellt am (...) 2011 [europäischer Staat].

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerde­führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Kinder C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), alias F._______, geboren am (...), werden ins Verfahren ihrer Mutter einbezogen. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die beiden Kinder sind derzeit in ZEMIS und im Zivilstandsregister unter dem (unzutreffenden) Aliasnamen registriert. Es wird dem BFM obliegen, die zuständigen Zivilstandsbehörden entsprechend zu orientieren.

E. 4 Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Verfü­gung des BFM vom 16. November 2009 sei bezüglich der Dispositivzif­fern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abwei­sung des Asylgesuchs) nicht angefochten worden und folglich in Rechtskraft erwach­sen.

E. 5 In der Beschwerdeeingabe wird sinngemäss die Wegweisung angefoch­ten, indem geltend gemacht wird, dass eine Wegweisung aus der Schweiz den Grundsatz der Einheit der Familie verletze.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Anspruch auf Familienein­heit und macht dabei geltend, mit Herrn J._______, wel­cher über eine B-Bewilligung verfügt, verheiratet zu sein sowie zwei gemein­same Kinder mit ihm zu haben. Im Verlauf des Asylverfahrens wurde ein von der Be­schwerdeführerin und Herrn J._______ unter­schriebenes Schreiben vom (...) zu den Akten gereicht, in wel­chem Herr J._______ die Vaterschaft des ersten sowie auch des - dazu­mal ungeboren - zwei­ten Kindes bestätigt. Zudem reichte die Beschwer­deführerin eine Hei­ratsurkunde, ausgestellt am (...) 2011 [europäischer Staat], beim [Migrationsamt des Kantons K._______] ein. Gemäss ZEMIS-Eintrag gelten aller­dings so­wohl die Beschwer­deführerin als auch Herr J._______ im­mer noch als ledig. Im Übrigen ist eine offizielle Vaterschaftsanerkennung bis dato nicht erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli­gung aus Bundesrecht würde allerdings auch im Falle einer Heirat respek­tive Vaterschaftsanerkennung - wie die nachfolgenden Erwägun­gen aufzeigen - gleichwohl nicht bestehen.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Voll­zugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beach­ten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits in Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hinaus und be­inhaltet, dass die vorläufige Auf­nahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufi­gen Aufnahme dessen Familie führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c; 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür frei­lich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhalt­lich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). In personel­ler Hin­sicht umfasst der Beg­riff der Familie dabei den Ehepartner und die min­derjährigen Kinder, wo­bei der in dauerhafter eheähnlicher Ge­mein­schaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Bezüglich des geltend gemachten An­spruchs auf Einheit der Familie ist festzustel­len, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG basierender An­spruch besteht, solange das Verfahren des Ehegat­ten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners nicht abgeschlossen ist be­ziehungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammen­hang stehendes Anwesen­heitsrecht verfügt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b; 1998 Nr. 31; 1999 Nr. 1; 2002 Nr. 7). Aktuell verfügt der Partner respek­tive angebliche Ehemann der Beschwer­deführe­rin über eine B-Bewil­ligung und nicht über ein aus dem Asylrecht ab­geleitetes Anwesen­heitsrecht, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen kann.

E. 5.2.2 Stellt sich die Frage, ob eine asylsuchende Person während hängi­gem Asylverfahren ein fremdenpolizeiliches Verfahren um Erteilung ei­ner Aufenthaltsbewilligung einleiten darf, so ist zunächst vorfrageweise zu prü­fen, ob sich die betroffene Person grundsätzlich auf einen Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen kann. Dabei ist die ausländerrechtli­che Gesetzgebung sowie die bundesge­richtli­che Rechtspre­chung zu Art. 8 EMRK massgeblich. Ist ein grundsätzli­cher An­spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu beja­hen, fällt die kon­krete Beurtei­lung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Ent­scheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeili­chen Behörden. Hat die asylsuchende Person die zu­ständige fremdenpoli­zeiliche Behörde mit einem Gesuch um Erteilung ei­ner Aufent­haltsbewilligung befasst, so hat das BFM nach Ablehnung des Asylge­suchs keine Wegweisung zu verfügen beziehungsweise das Bundes­verwaltungsgericht eine vom BFM angeordnete Wegweisung aufzu­heben, sofern die Asylbehörde gestützt auf eine vorfrageweise Prü­fung zum Schluss gelangt, dass die asylsuchende Person grundsätzlich ei­nen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im oben um­schriebenen Sinne hat. Hat die im ausländerrechtlichen Verfahren zustän­dige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs verneint, haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungs­vollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. zum Ganzen ausführlich EMARK 2001 Nr. 21). Wie aus dem Schreiben der Rechtsvertreterin vom 24. Dezember 2010 hervorgeht, sei keine Aufent­haltsbewilligung im Rah­men eines Familiennachzugs bei den kantonalen Migrationsbehörden bean­tragt wor­den; andernfalls wäre es der Beschwer­deführerin im Rah­men ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, das Bun­desverwaltungsgericht dar­über in Kenntnis zu setzen, wenn aktuell ein Verfahren eingeleitet worden wäre. In casu hat sich demnach keine Aus­länderbehörde mit dem Fall be­fasst, weshalb für eine vorfrageweise Prüfung durch das Bundesver­wal­tungsgericht Raum bleibt. Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. einge­leite­ten und seither bestätigten Rechtsprechung, dass Art. 8 EMRK unter gewis­sen Voraussetzungen einem Ausländer einen - nur un­ter den Voraus­setzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - An­spruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Die Be­rufung auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK setzt voraus, dass einer­seits die fami­liäre Beziehung gelebt wird sowie intakt ist und andererseits eine Bezie­hung mit einer nah verwandten Per­son besteht, welche ein gefestig­tes Anwe­senheits­recht - die schweizerische Staats­angehörigkeit, die Nie­derlassungs­bewilligung oder eine Aufenthalts­bewilligung, auf deren Ver­län­gerung ein Anspruch besteht -, be­sitzt (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit weiteren Hinweisen). In casu ver­fügt der Lebenspartner respektive angebliche Ehemann der Be­schwerdeführerin sowie Vater der beiden Kinder über kein gefestig­tes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Recht­sprechung. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht auf Art. 8 EMRK berufen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin folg­lich weder aus Art. 44 Abs. 1 AsylG noch aus Art. 8 EMRK einen An­spruch für sich und ihre Kinder ableiten kann, weil sie weder über eine aus­länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei­nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt. Die Wegweisung wurde dem­nach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6 Da sich die Beschwerde explizit gegen den Weg­weisungsvollzug, mithin ge­gen die Dispositivziffern 4 sowie 5 der ange­fochtenen Ver­fügung rich­tet, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz jenen zu Recht angeordnet hat.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu­mutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun­gen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän­der [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma­chung von Wegweisungshin­dernis­sen gilt gemäss ständi­ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei­ner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern­falls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus­länder­recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus­reise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer­den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidge­nossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un­menschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen wer­den.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung sowie noch­mals in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010 zutreffend dar­auf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mangelhaften Mitwirkung re­spektive Ver­heimli­chung ih­rer wahren Identität die daraus resul­tieren­den Folgen zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszu­ge­hen sei, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat­staat keine lan­des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entgegenste­hen, zu­mal die von ihr geltend gemachten Gründe für das Ver­lassen ihres Heimat­landes aufgrund der festgestellten Identitätstäu­schung jeglicher Grundlage entbeh­ren würden und somit keine stichhalti­gen Gründe für die Annahme ei­ner ihr drohenden Gefährdung darzustel­len vermöchten. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe­rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat - mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 teilte die Rechts­vertreterin dem Bun­desverwaltungsgericht mit, dass es sich bei der Be­schwerdeführerin um eine albanische Staatsangehörige handle (vgl. auch den mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 eingereichten albanischen Origi­nalpass der Beschwerdeführerin) - dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall ei­ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E.6 a S. 122; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita­lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weite­ren Hinweisen). Dies ist vorliegend auf­grund der unglaubhaften Vorbringen zu verneinen. Im Übrigen hat der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Al­ba­nien nach sorg­fältiger Prüfung als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Bezeich­nung eines Lan­des als "safe country" beinhaltet die Regelver­mu­tung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt­finde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfol­gung gewährleistet sei. Hinweise auf Verfolgung sind denn auch vorlie­gend aus den Akten nicht ersichtlich. Schliesslich ist - wie unter E. 5 ausgeführt wurde - auch Art. 8 EMRK vorlie­gend nicht verletzt.

E. 6.2.2 Somit ist der Vollzug der Weg­wei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Be­stimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 [Die Rechtsvertreterin führte aus], es sei undenkbar, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit zwei Kindern eine Lebensexistenz in ihrem Heimatland aufbauen könne. Im Übrigen sei die Einheit der Familie zu beachten. Der angebli­che Ehe­mann der Beschwerdeführerin sei - und nach Erhalt der B-Bewilli­gung noch besser - in der Lage, für seine Familie aufzukommen.

E. 6.3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010 führte die Vorinstanz in eingehenden Erwägungen aus, ge­mäss gängiger Praxis und Rechtspre­chung erachte man den Weg­wei­sungsvollzug für alleinerziehende Mütter mit Kleinkindern grundsätz­lich dann als zumutbar, wenn diese in ihrem Her­kunftsland über ein tragfähi­ges soziales Beziehungsnetz verfügen wür­den, durch welches es als sicher­gestellt gelten könne, dass die betref­fenden Mütter und ihre Kin­der nicht in eine existenzbedrohende Situation ge­raten würden. Die Ver­mu­tung, dass bei einer Verheimlichung der Identi­tät oder der Herkunfts­re­gion davon auszugehen sei, dass der Voll­zug der Wegwei­sung an den tat­sächlichen Herkunftsort für die Beschwerde­führerin nicht un­zumutbar sei, beziehe sich auch auf das Krite­rium des Bestehens ei­nes tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes. Diese Regelvermutung würde auch im Falle von alleinstehenden Frauen re­spektive Müttern ange­wandt. Somit könne da­von ausgegangen werden, dass die Beschwer­deführerin an ihrem wah­ren Herkunftsort über ein tragfä­higes fami­liäres Beziehungsnetz verfüge, wodurch die Aussicht auf existenzsi­chernde Lebensgrundlagen sicherge­stellt sei. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin hat zwar da­mit zu rechnen, dass die wirt­schaftli­chen Bedingungen in Albanien vor dem Hintergrund der dort weit ver­breite­ten Armut bei Weitem nicht denjeni­gen der Schweiz entspre­chen; allerdings sind keine weiteren Gründe aus den Akten ersichtlich, auf­grund derer geschlossen werden könnte, die junge und offenbar ge­sunde Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro­hende Situation, weshalb der Voll­zug der Wegweisung in Übereinstim­mung mit der Vorinstanz auch als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 6.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei der kantonalen Migrationsbe­hörde im Rah­men eines Familiennachzugs auch weiterhin eine Aufenthalts­bewilligung beantragt wer­den kann; die kantonale Ausländerbe­hörde kann nämlich Ausländerin­nen und Ausländern mit Aufent­haltsbewilligung den Nachzug des Ehepart­ners und der ledigen Kin­der unter 18 Jahren bewilligen (Art. 44 AuG).

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen albanischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestäti­gen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi­gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Aufgrund der Akten­lage muss die Beschwerdeführerin auch weiterhin als bedürftig betrachtet wer­den. Folg­lich besteht kein Anlass, auf die gewährte unentgeltliche Pro­zessführung zurückzukommen. Auf die Erhe­bung von Verfahrenskos­ten ist demnach zu ver­zichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7847/2009 Urteil vom 2. September 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, alias B._______, geboren am (...), Staat unbekannt, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), alias F._______, geboren am (...), Staat unbekannt bezie­hungsweise Albanien, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. No­vember 2009 / N._______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ver­liess eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 3. Februar 2008 und reiste über unbekannte Länder am 12. Februar 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton G._______ zugewie­sen (vgl. jedoch Bst. T). Am 19. Februar 2008 wurde sie im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum (EVZ) (...) und am 26. März 2008 (...) vom BFM zu ih­ren Ausreise- und Asylgrün­den be­fragt. An­lässlich ih­rer Anhörungen trug sie im Wesentli­chen Fol­gen­des vor: Sie heisse B._______, gehöre der Ethnie der Roma an und stamme aus dem Kosovo. Nach­dem ihre Eltern und Geschwister den Ko­sovo bei Kriegsausbruch verlas­sen hätten, habe sie mit [Geschwisterteil] zu­sammen in H._______ in bescheide­nen wirtschaftlichen Verhältnissen ge­lebt. Da im Kosovo zu­dem viele Mädchen entführt worden seien und [angeblicher Geschwisterteil] I._______ (N._______) ihr erzählt habe, dass die Schweiz asylsu­chende Personen auf­nehme, habe sie sich entschlos­sen, hierher zu kom­men. Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung der geltend gemachten Vor­bringen eine Kopie ihrer kosovarischen Geburtsurkunde zu den Akten. B. (...). C. Mit Schreiben vom (...) 2009 ersuchte das BFM die Schweizeri­sche Bot­schaft in Pristina um Abklärungen zur Person und zu den verwandtschaftli­chen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zu ih­rem Wohnort und den Umständen ihrer Ausreise aus dem Kosovo. D. Mit Antwortschreiben vom 7. September 2009 teilte die Schweizerische Bot­schaft in Pristina dem BFM unter anderem mit, dass die Beschwerdefüh­rerin unter den angegeben Personalien weder im kosovari­schen Zentralre­gister noch im Gemeinderegister verzeichnet sei. E. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2009 an das BFM zeigte die Rechtsvertrete­rin die Mandatsübernahme an und teilte dem Bundesamt mit, dass die Beschwerdeführerin (...) bei ihrem Lebenspartner wohne. F. Mit ergänzender Anhörung vom 4. November 2009 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bezüglich der Botschaftsabklä­rung vom 7. September 2009 wie auch zu den Widersprü­chen zu den Aussagen [angeblicher Geschwisterteil]. Dabei setzte die Be­schwerdeführerin das BFM darüber in Kenntnis, dass sie vor etwa einem Jahr den [europäischer Staat] Staatsangehörigen J._______ (N._______), wel­chen sie kurz nach ihrer Ein­reise in die Schweiz kennengelernt habe, nach Brauch geheiratet habe. Er sei der [Verwandter] [angeblicher Geschwisterteil]. G. Mit Verfügung vom 16. November 2009 - eröffnet am 18. November 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord­nete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei­sung an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführe­rin ver­möchten weder den Anforderun­gen an die Glaubhaftigkeit ge­mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denje­nigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhal­ten, zumal ihre Identität nicht glaubhaft sei und das Bundes­amt daher von einer Identitätstäuschung ausgehe. Im Übrigen fehle den gel­tend gemachten Asylvorbringen - ungeachtet des massiven Vorbe­halts zur Glaubhaftigkeit - auch die Asylrelevanz. Ausserdem sei der Voll­zug der Wegweisung zuläs­sig, zumut­bar und mög­lich. Sinnvolle Abklärun­gen betref­fend allfällige Vollzugshindernisse seien angesichts der Täu­schung über die Identität sowie der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht durch­führbar. Somit sei vermutungsweise davon auszugehen, es be­stünden keine Vollzugshindernisse. H. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 (Datum Poststempel: 17. Dezember 2009) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerde­führerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesver­waltungsgericht Beschwerde und beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 16. November 2009 im Wegwei­sungs­vollzugs­punkt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin we­gen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei­sung. Zudem wurde sinngemäss die Wegweisung als solche angefoch­ten. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) er­sucht. (...). I. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 hielt das Bundesverwaltungsge­richt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 12. Januar 2010 fest, die Verfügung des BFM vom 16. November 2009 sei bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ab­wei­sung des Asylgesuchs) nicht angefochten worden und folglich in Rechtskraft erwachsen, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde gutgeheis­sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde ver­zichtet. (...). K. Mit Eingabe vom 30. Januar 2010 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundes­verwaltungsgericht mit, (...), dass für Herrn J._______ ein Gesuch um Erlan­gung einer B-Bewilligung hängig sei. (...). L. Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2010 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeeingabe keine neuen erhebli­chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Auf die Ausführungen in der Vernehmlassung wird - soweit entscheidwesent­lich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin mit Verfü­gung vom 12. März 2010 die Stellungnahme der Vorinstanz zukommen und bot ihr Gelegenheit, hierzu zu replizieren. O. Mit Eingabe vom 30. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertreterin eine Replik ein, welche mit Berichtigungsschreiben vom 9. April 2010 ergänzt wurde. P. (...). Q. Die Rechtsvertreterin teilte mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 dem Bun­desverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des riesigen Leidensdruckes und der Unsicherheit über ihre Aufenthaltssitu­ation in der Schweiz dem Gericht ihre wahre Identität anzei­gen möchte. In Wahrheit sei sie albanische Staatsangehörige und heisse A._______. Sie sei bei ihrer Ankunft in der Schweiz zu ver­ängstigt und verunsichert gewesen, um richtige Angaben zu machen. Im Übrigen wurde das Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass Herr J._______ unterdessen eine B-Bewilligung erhalten habe. Der Eingabe wurden folgende Dokumente beigelegt: eine Kopie des albani­schen Origi­nalpas­ses der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie der B-Bewilli­gung von Herrn J._______. R. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 forderte das Bundesverwaltungsge­richt die Beschwerdeführerin auf, ihren Original­pass zu den Akten zu reichen. Weiter wurde sie ersucht, dem Gericht anzu­zeigen, ob bei der kantonalen Migrationsbehörde im Rahmen eines Fa­miliennach­zugs eine Aufenthaltsbewilligung beantragt worden sei. S. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin den Originalpass, ausgestellt am (...) 2007, einreichen und setzte das Gericht darüber in Kenntnis, dass keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs bei den kanto­nalen Migrationsbehörden beantragt wor­den sei. T. Das [Migrationsamt des Kantons K._______] teilte mit Schreiben vom 23. Juni 2011 dem BFM mit, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Kantons­wechselge­suchs vom 4. April 2011 folgende Dokumente zu den Ak­ten reichte: eine Ko­pie ihres albanischen Reisepasses, ausgestellt am (...) 2011 in Alba­nien, ein Ehefähigkeitszeugnis die Beschwerdeführe­rin betreffend, ausge­stellt am (...) 2010 in Alba­nien, eine Geburtsur­kunde den angebli­chen Ehemann der Beschwer­deführerin betref­fend, ausgestellt am (...) 2011 [europäischer Staat], sowie eine Hei­ratsur­kunde die Beschwerdeführe­rin und ihren angeblichen Ehemann betref­fend, ausgestellt am (...) 2011 [europäischer Staat]. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerde­führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Kinder C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), alias F._______, geboren am (...), werden ins Verfahren ihrer Mutter einbezogen. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die beiden Kinder sind derzeit in ZEMIS und im Zivilstandsregister unter dem (unzutreffenden) Aliasnamen registriert. Es wird dem BFM obliegen, die zuständigen Zivilstandsbehörden entsprechend zu orientieren.

4. Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Verfü­gung des BFM vom 16. November 2009 sei bezüglich der Dispositivzif­fern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abwei­sung des Asylgesuchs) nicht angefochten worden und folglich in Rechtskraft erwach­sen.

5. In der Beschwerdeeingabe wird sinngemäss die Wegweisung angefoch­ten, indem geltend gemacht wird, dass eine Wegweisung aus der Schweiz den Grundsatz der Einheit der Familie verletze. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Anspruch auf Familienein­heit und macht dabei geltend, mit Herrn J._______, wel­cher über eine B-Bewilligung verfügt, verheiratet zu sein sowie zwei gemein­same Kinder mit ihm zu haben. Im Verlauf des Asylverfahrens wurde ein von der Be­schwerdeführerin und Herrn J._______ unter­schriebenes Schreiben vom (...) zu den Akten gereicht, in wel­chem Herr J._______ die Vaterschaft des ersten sowie auch des - dazu­mal ungeboren - zwei­ten Kindes bestätigt. Zudem reichte die Beschwer­deführerin eine Hei­ratsurkunde, ausgestellt am (...) 2011 [europäischer Staat], beim [Migrationsamt des Kantons K._______] ein. Gemäss ZEMIS-Eintrag gelten aller­dings so­wohl die Beschwer­deführerin als auch Herr J._______ im­mer noch als ledig. Im Übrigen ist eine offizielle Vaterschaftsanerkennung bis dato nicht erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli­gung aus Bundesrecht würde allerdings auch im Falle einer Heirat respek­tive Vaterschaftsanerkennung - wie die nachfolgenden Erwägun­gen aufzeigen - gleichwohl nicht bestehen. 5.2.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Voll­zugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beach­ten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits in Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hinaus und be­inhaltet, dass die vorläufige Auf­nahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufi­gen Aufnahme dessen Familie führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c; 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür frei­lich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhalt­lich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). In personel­ler Hin­sicht umfasst der Beg­riff der Familie dabei den Ehepartner und die min­derjährigen Kinder, wo­bei der in dauerhafter eheähnlicher Ge­mein­schaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Bezüglich des geltend gemachten An­spruchs auf Einheit der Familie ist festzustel­len, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG basierender An­spruch besteht, solange das Verfahren des Ehegat­ten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners nicht abgeschlossen ist be­ziehungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammen­hang stehendes Anwesen­heitsrecht verfügt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b; 1998 Nr. 31; 1999 Nr. 1; 2002 Nr. 7). Aktuell verfügt der Partner respek­tive angebliche Ehemann der Beschwer­deführe­rin über eine B-Bewil­ligung und nicht über ein aus dem Asylrecht ab­geleitetes Anwesen­heitsrecht, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen kann. 5.2.2. Stellt sich die Frage, ob eine asylsuchende Person während hängi­gem Asylverfahren ein fremdenpolizeiliches Verfahren um Erteilung ei­ner Aufenthaltsbewilligung einleiten darf, so ist zunächst vorfrageweise zu prü­fen, ob sich die betroffene Person grundsätzlich auf einen Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen kann. Dabei ist die ausländerrechtli­che Gesetzgebung sowie die bundesge­richtli­che Rechtspre­chung zu Art. 8 EMRK massgeblich. Ist ein grundsätzli­cher An­spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu beja­hen, fällt die kon­krete Beurtei­lung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Ent­scheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeili­chen Behörden. Hat die asylsuchende Person die zu­ständige fremdenpoli­zeiliche Behörde mit einem Gesuch um Erteilung ei­ner Aufent­haltsbewilligung befasst, so hat das BFM nach Ablehnung des Asylge­suchs keine Wegweisung zu verfügen beziehungsweise das Bundes­verwaltungsgericht eine vom BFM angeordnete Wegweisung aufzu­heben, sofern die Asylbehörde gestützt auf eine vorfrageweise Prü­fung zum Schluss gelangt, dass die asylsuchende Person grundsätzlich ei­nen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im oben um­schriebenen Sinne hat. Hat die im ausländerrechtlichen Verfahren zustän­dige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs verneint, haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungs­vollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. zum Ganzen ausführlich EMARK 2001 Nr. 21). Wie aus dem Schreiben der Rechtsvertreterin vom 24. Dezember 2010 hervorgeht, sei keine Aufent­haltsbewilligung im Rah­men eines Familiennachzugs bei den kantonalen Migrationsbehörden bean­tragt wor­den; andernfalls wäre es der Beschwer­deführerin im Rah­men ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, das Bun­desverwaltungsgericht dar­über in Kenntnis zu setzen, wenn aktuell ein Verfahren eingeleitet worden wäre. In casu hat sich demnach keine Aus­länderbehörde mit dem Fall be­fasst, weshalb für eine vorfrageweise Prüfung durch das Bundesver­wal­tungsgericht Raum bleibt. Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. einge­leite­ten und seither bestätigten Rechtsprechung, dass Art. 8 EMRK unter gewis­sen Voraussetzungen einem Ausländer einen - nur un­ter den Voraus­setzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - An­spruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Die Be­rufung auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK setzt voraus, dass einer­seits die fami­liäre Beziehung gelebt wird sowie intakt ist und andererseits eine Bezie­hung mit einer nah verwandten Per­son besteht, welche ein gefestig­tes Anwe­senheits­recht - die schweizerische Staats­angehörigkeit, die Nie­derlassungs­bewilligung oder eine Aufenthalts­bewilligung, auf deren Ver­län­gerung ein Anspruch besteht -, be­sitzt (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit weiteren Hinweisen). In casu ver­fügt der Lebenspartner respektive angebliche Ehemann der Be­schwerdeführerin sowie Vater der beiden Kinder über kein gefestig­tes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Recht­sprechung. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht auf Art. 8 EMRK berufen. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin folg­lich weder aus Art. 44 Abs. 1 AsylG noch aus Art. 8 EMRK einen An­spruch für sich und ihre Kinder ableiten kann, weil sie weder über eine aus­länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei­nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt. Die Wegweisung wurde dem­nach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

6. Da sich die Beschwerde explizit gegen den Weg­weisungsvollzug, mithin ge­gen die Dispositivziffern 4 sowie 5 der ange­fochtenen Ver­fügung rich­tet, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz jenen zu Recht angeordnet hat. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu­mutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun­gen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän­der [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma­chung von Wegweisungshin­dernis­sen gilt gemäss ständi­ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei­ner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern­falls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus­länder­recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus­reise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer­den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidge­nossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un­menschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen wer­den. 6.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung sowie noch­mals in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010 zutreffend dar­auf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mangelhaften Mitwirkung re­spektive Ver­heimli­chung ih­rer wahren Identität die daraus resul­tieren­den Folgen zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszu­ge­hen sei, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat­staat keine lan­des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entgegenste­hen, zu­mal die von ihr geltend gemachten Gründe für das Ver­lassen ihres Heimat­landes aufgrund der festgestellten Identitätstäu­schung jeglicher Grundlage entbeh­ren würden und somit keine stichhalti­gen Gründe für die Annahme ei­ner ihr drohenden Gefährdung darzustel­len vermöchten. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe­rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat - mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 teilte die Rechts­vertreterin dem Bun­desverwaltungsgericht mit, dass es sich bei der Be­schwerdeführerin um eine albanische Staatsangehörige handle (vgl. auch den mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 eingereichten albanischen Origi­nalpass der Beschwerdeführerin) - dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall ei­ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E.6 a S. 122; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita­lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weite­ren Hinweisen). Dies ist vorliegend auf­grund der unglaubhaften Vorbringen zu verneinen. Im Übrigen hat der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Al­ba­nien nach sorg­fältiger Prüfung als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Bezeich­nung eines Lan­des als "safe country" beinhaltet die Regelver­mu­tung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt­finde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfol­gung gewährleistet sei. Hinweise auf Verfolgung sind denn auch vorlie­gend aus den Akten nicht ersichtlich. Schliesslich ist - wie unter E. 5 ausgeführt wurde - auch Art. 8 EMRK vorlie­gend nicht verletzt. 6.2.2. Somit ist der Vollzug der Weg­wei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Be­stimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1. [Die Rechtsvertreterin führte aus], es sei undenkbar, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit zwei Kindern eine Lebensexistenz in ihrem Heimatland aufbauen könne. Im Übrigen sei die Einheit der Familie zu beachten. Der angebli­che Ehe­mann der Beschwerdeführerin sei - und nach Erhalt der B-Bewilli­gung noch besser - in der Lage, für seine Familie aufzukommen. 6.3.2. In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010 führte die Vorinstanz in eingehenden Erwägungen aus, ge­mäss gängiger Praxis und Rechtspre­chung erachte man den Weg­wei­sungsvollzug für alleinerziehende Mütter mit Kleinkindern grundsätz­lich dann als zumutbar, wenn diese in ihrem Her­kunftsland über ein tragfähi­ges soziales Beziehungsnetz verfügen wür­den, durch welches es als sicher­gestellt gelten könne, dass die betref­fenden Mütter und ihre Kin­der nicht in eine existenzbedrohende Situation ge­raten würden. Die Ver­mu­tung, dass bei einer Verheimlichung der Identi­tät oder der Herkunfts­re­gion davon auszugehen sei, dass der Voll­zug der Wegwei­sung an den tat­sächlichen Herkunftsort für die Beschwerde­führerin nicht un­zumutbar sei, beziehe sich auch auf das Krite­rium des Bestehens ei­nes tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes. Diese Regelvermutung würde auch im Falle von alleinstehenden Frauen re­spektive Müttern ange­wandt. Somit könne da­von ausgegangen werden, dass die Beschwer­deführerin an ihrem wah­ren Herkunftsort über ein tragfä­higes fami­liäres Beziehungsnetz verfüge, wodurch die Aussicht auf existenzsi­chernde Lebensgrundlagen sicherge­stellt sei. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin hat zwar da­mit zu rechnen, dass die wirt­schaftli­chen Bedingungen in Albanien vor dem Hintergrund der dort weit ver­breite­ten Armut bei Weitem nicht denjeni­gen der Schweiz entspre­chen; allerdings sind keine weiteren Gründe aus den Akten ersichtlich, auf­grund derer geschlossen werden könnte, die junge und offenbar ge­sunde Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro­hende Situation, weshalb der Voll­zug der Wegweisung in Übereinstim­mung mit der Vorinstanz auch als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.4. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei der kantonalen Migrationsbe­hörde im Rah­men eines Familiennachzugs auch weiterhin eine Aufenthalts­bewilligung beantragt wer­den kann; die kantonale Ausländerbe­hörde kann nämlich Ausländerin­nen und Ausländern mit Aufent­haltsbewilligung den Nachzug des Ehepart­ners und der ledigen Kin­der unter 18 Jahren bewilligen (Art. 44 AuG). 6.5. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen albanischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestäti­gen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi­gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Aufgrund der Akten­lage muss die Beschwerdeführerin auch weiterhin als bedürftig betrachtet wer­den. Folg­lich besteht kein Anlass, auf die gewährte unentgeltliche Pro­zessführung zurückzukommen. Auf die Erhe­bung von Verfahrenskos­ten ist demnach zu ver­zichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: