Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 3. Februar 2008 und reiste über unbekannte Länder am 12. Februar 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton G._______ zugewiesen (vgl. jedoch Bst. T). Am 19. Februar 2008 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) und am 26. März 2008 (...) vom BFM zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich ihrer Anhörungen trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie heisse B._______, gehöre der Ethnie der Roma an und stamme aus dem Kosovo. Nachdem ihre Eltern und Geschwister den Kosovo bei Kriegsausbruch verlassen hätten, habe sie mit [Geschwisterteil] zusammen in H._______ in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Da im Kosovo zudem viele Mädchen entführt worden seien und [angeblicher Geschwisterteil] I._______ (N._______) ihr erzählt habe, dass die Schweiz asylsuchende Personen aufnehme, habe sie sich entschlossen, hierher zu kommen. Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen eine Kopie ihrer kosovarischen Geburtsurkunde zu den Akten. B. (...). C. Mit Schreiben vom (...) 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen zur Person und zu den verwandtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zu ihrem Wohnort und den Umständen ihrer Ausreise aus dem Kosovo. D. Mit Antwortschreiben vom 7. September 2009 teilte die Schweizerische Botschaft in Pristina dem BFM unter anderem mit, dass die Beschwerdeführerin unter den angegeben Personalien weder im kosovarischen Zentralregister noch im Gemeinderegister verzeichnet sei. E. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2009 an das BFM zeigte die Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und teilte dem Bundesamt mit, dass die Beschwerdeführerin (...) bei ihrem Lebenspartner wohne. F. Mit ergänzender Anhörung vom 4. November 2009 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bezüglich der Botschaftsabklärung vom 7. September 2009 wie auch zu den Widersprüchen zu den Aussagen [angeblicher Geschwisterteil]. Dabei setzte die Beschwerdeführerin das BFM darüber in Kenntnis, dass sie vor etwa einem Jahr den [europäischer Staat] Staatsangehörigen J._______ (N._______), welchen sie kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz kennengelernt habe, nach Brauch geheiratet habe. Er sei der [Verwandter] [angeblicher Geschwisterteil]. G. Mit Verfügung vom 16. November 2009 - eröffnet am 18. November 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten, zumal ihre Identität nicht glaubhaft sei und das Bundesamt daher von einer Identitätstäuschung ausgehe. Im Übrigen fehle den geltend gemachten Asylvorbringen - ungeachtet des massiven Vorbehalts zur Glaubhaftigkeit - auch die Asylrelevanz. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Sinnvolle Abklärungen betreffend allfällige Vollzugshindernisse seien angesichts der Täuschung über die Identität sowie der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht durchführbar. Somit sei vermutungsweise davon auszugehen, es bestünden keine Vollzugshindernisse. H. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 (Datum Poststempel: 17. Dezember 2009) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 16. November 2009 im Wegweisungsvollzugspunkt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Zudem wurde sinngemäss die Wegweisung als solche angefochten. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. (...). I. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 12. Januar 2010 fest, die Verfügung des BFM vom 16. November 2009 sei bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuchs) nicht angefochten worden und folglich in Rechtskraft erwachsen, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. (...). K. Mit Eingabe vom 30. Januar 2010 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, (...), dass für Herrn J._______ ein Gesuch um Erlangung einer B-Bewilligung hängig sei. (...). L. Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeeingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Auf die Ausführungen in der Vernehmlassung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2010 die Stellungnahme der Vorinstanz zukommen und bot ihr Gelegenheit, hierzu zu replizieren. O. Mit Eingabe vom 30. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertreterin eine Replik ein, welche mit Berichtigungsschreiben vom 9. April 2010 ergänzt wurde. P. (...). Q. Die Rechtsvertreterin teilte mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des riesigen Leidensdruckes und der Unsicherheit über ihre Aufenthaltssituation in der Schweiz dem Gericht ihre wahre Identität anzeigen möchte. In Wahrheit sei sie albanische Staatsangehörige und heisse A._______. Sie sei bei ihrer Ankunft in der Schweiz zu verängstigt und verunsichert gewesen, um richtige Angaben zu machen. Im Übrigen wurde das Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass Herr J._______ unterdessen eine B-Bewilligung erhalten habe. Der Eingabe wurden folgende Dokumente beigelegt: eine Kopie des albanischen Originalpasses der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie der B-Bewilligung von Herrn J._______. R. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihren Originalpass zu den Akten zu reichen. Weiter wurde sie ersucht, dem Gericht anzuzeigen, ob bei der kantonalen Migrationsbehörde im Rahmen eines Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung beantragt worden sei. S. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin den Originalpass, ausgestellt am (...) 2007, einreichen und setzte das Gericht darüber in Kenntnis, dass keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs bei den kantonalen Migrationsbehörden beantragt worden sei. T. Das [Migrationsamt des Kantons K._______] teilte mit Schreiben vom 23. Juni 2011 dem BFM mit, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Kantonswechselgesuchs vom 4. April 2011 folgende Dokumente zu den Akten reichte: eine Kopie ihres albanischen Reisepasses, ausgestellt am (...) 2011 in Albanien, ein Ehefähigkeitszeugnis die Beschwerdeführerin betreffend, ausgestellt am (...) 2010 in Albanien, eine Geburtsurkunde den angeblichen Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend, ausgestellt am (...) 2011 [europäischer Staat], sowie eine Heiratsurkunde die Beschwerdeführerin und ihren angeblichen Ehemann betreffend, ausgestellt am (...) 2011 [europäischer Staat].
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Kinder C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), alias F._______, geboren am (...), werden ins Verfahren ihrer Mutter einbezogen. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die beiden Kinder sind derzeit in ZEMIS und im Zivilstandsregister unter dem (unzutreffenden) Aliasnamen registriert. Es wird dem BFM obliegen, die zuständigen Zivilstandsbehörden entsprechend zu orientieren.
E. 4 Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Verfügung des BFM vom 16. November 2009 sei bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuchs) nicht angefochten worden und folglich in Rechtskraft erwachsen.
E. 5 In der Beschwerdeeingabe wird sinngemäss die Wegweisung angefochten, indem geltend gemacht wird, dass eine Wegweisung aus der Schweiz den Grundsatz der Einheit der Familie verletze.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Anspruch auf Familieneinheit und macht dabei geltend, mit Herrn J._______, welcher über eine B-Bewilligung verfügt, verheiratet zu sein sowie zwei gemeinsame Kinder mit ihm zu haben. Im Verlauf des Asylverfahrens wurde ein von der Beschwerdeführerin und Herrn J._______ unterschriebenes Schreiben vom (...) zu den Akten gereicht, in welchem Herr J._______ die Vaterschaft des ersten sowie auch des - dazumal ungeboren - zweiten Kindes bestätigt. Zudem reichte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde, ausgestellt am (...) 2011 [europäischer Staat], beim [Migrationsamt des Kantons K._______] ein. Gemäss ZEMIS-Eintrag gelten allerdings sowohl die Beschwerdeführerin als auch Herr J._______ immer noch als ledig. Im Übrigen ist eine offizielle Vaterschaftsanerkennung bis dato nicht erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Bundesrecht würde allerdings auch im Falle einer Heirat respektive Vaterschaftsanerkennung - wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen - gleichwohl nicht bestehen.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c; 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Einheit der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG basierender Anspruch besteht, solange das Verfahren des Ehegatten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b; 1998 Nr. 31; 1999 Nr. 1; 2002 Nr. 7). Aktuell verfügt der Partner respektive angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin über eine B-Bewilligung und nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen kann.
E. 5.2.2 Stellt sich die Frage, ob eine asylsuchende Person während hängigem Asylverfahren ein fremdenpolizeiliches Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einleiten darf, so ist zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob sich die betroffene Person grundsätzlich auf einen Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen kann. Dabei ist die ausländerrechtliche Gesetzgebung sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK massgeblich. Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Hat die asylsuchende Person die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befasst, so hat das BFM nach Ablehnung des Asylgesuchs keine Wegweisung zu verfügen beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht eine vom BFM angeordnete Wegweisung aufzuheben, sofern die Asylbehörde gestützt auf eine vorfrageweise Prüfung zum Schluss gelangt, dass die asylsuchende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im oben umschriebenen Sinne hat. Hat die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs verneint, haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. zum Ganzen ausführlich EMARK 2001 Nr. 21). Wie aus dem Schreiben der Rechtsvertreterin vom 24. Dezember 2010 hervorgeht, sei keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs bei den kantonalen Migrationsbehörden beantragt worden; andernfalls wäre es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis zu setzen, wenn aktuell ein Verfahren eingeleitet worden wäre. In casu hat sich demnach keine Ausländerbehörde mit dem Fall befasst, weshalb für eine vorfrageweise Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht Raum bleibt. Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung, dass Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen - nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Die Berufung auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK setzt voraus, dass einerseits die familiäre Beziehung gelebt wird sowie intakt ist und andererseits eine Beziehung mit einer nah verwandten Person besteht, welche ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht -, besitzt (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit weiteren Hinweisen). In casu verfügt der Lebenspartner respektive angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin sowie Vater der beiden Kinder über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht auf Art. 8 EMRK berufen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin folglich weder aus Art. 44 Abs. 1 AsylG noch aus Art. 8 EMRK einen Anspruch für sich und ihre Kinder ableiten kann, weil sie weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6 Da sich die Beschwerde explizit gegen den Wegweisungsvollzug, mithin gegen die Dispositivziffern 4 sowie 5 der angefochtenen Verfügung richtet, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz jenen zu Recht angeordnet hat.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung sowie nochmals in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010 zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren Identität die daraus resultierenden Folgen zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entgegenstehen, zumal die von ihr geltend gemachten Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren würden und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer ihr drohenden Gefährdung darzustellen vermöchten. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat - mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine albanische Staatsangehörige handle (vgl. auch den mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 eingereichten albanischen Originalpass der Beschwerdeführerin) - dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E.6 a S. 122; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend aufgrund der unglaubhaften Vorbringen zu verneinen. Im Übrigen hat der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien nach sorgfältiger Prüfung als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Bezeichnung eines Landes als "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hinweise auf Verfolgung sind denn auch vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich. Schliesslich ist - wie unter E. 5 ausgeführt wurde - auch Art. 8 EMRK vorliegend nicht verletzt.
E. 6.2.2 Somit ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.1 [Die Rechtsvertreterin führte aus], es sei undenkbar, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit zwei Kindern eine Lebensexistenz in ihrem Heimatland aufbauen könne. Im Übrigen sei die Einheit der Familie zu beachten. Der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin sei - und nach Erhalt der B-Bewilligung noch besser - in der Lage, für seine Familie aufzukommen.
E. 6.3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010 führte die Vorinstanz in eingehenden Erwägungen aus, gemäss gängiger Praxis und Rechtsprechung erachte man den Wegweisungsvollzug für alleinerziehende Mütter mit Kleinkindern grundsätzlich dann als zumutbar, wenn diese in ihrem Herkunftsland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen würden, durch welches es als sichergestellt gelten könne, dass die betreffenden Mütter und ihre Kinder nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Vermutung, dass bei einer Verheimlichung der Identität oder der Herkunftsregion davon auszugehen sei, dass der Vollzug der Wegweisung an den tatsächlichen Herkunftsort für die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar sei, beziehe sich auch auf das Kriterium des Bestehens eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes. Diese Regelvermutung würde auch im Falle von alleinstehenden Frauen respektive Müttern angewandt. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an ihrem wahren Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, wodurch die Aussicht auf existenzsichernde Lebensgrundlagen sichergestellt sei. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin hat zwar damit zu rechnen, dass die wirtschaftlichen Bedingungen in Albanien vor dem Hintergrund der dort weit verbreiteten Armut bei Weitem nicht denjenigen der Schweiz entsprechen; allerdings sind keine weiteren Gründe aus den Akten ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die junge und offenbar gesunde Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 6.4 Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei der kantonalen Migrationsbehörde im Rahmen eines Familiennachzugs auch weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung beantragt werden kann; die kantonale Ausländerbehörde kann nämlich Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung den Nachzug des Ehepartners und der ledigen Kinder unter 18 Jahren bewilligen (Art. 44 AuG).
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen albanischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Aufgrund der Aktenlage muss die Beschwerdeführerin auch weiterhin als bedürftig betrachtet werden. Folglich besteht kein Anlass, auf die gewährte unentgeltliche Prozessführung zurückzukommen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7847/2009 Urteil vom 2. September 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, alias B._______, geboren am (...), Staat unbekannt, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), alias F._______, geboren am (...), Staat unbekannt beziehungsweise Albanien, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2009 / N._______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 3. Februar 2008 und reiste über unbekannte Länder am 12. Februar 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton G._______ zugewiesen (vgl. jedoch Bst. T). Am 19. Februar 2008 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) und am 26. März 2008 (...) vom BFM zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich ihrer Anhörungen trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie heisse B._______, gehöre der Ethnie der Roma an und stamme aus dem Kosovo. Nachdem ihre Eltern und Geschwister den Kosovo bei Kriegsausbruch verlassen hätten, habe sie mit [Geschwisterteil] zusammen in H._______ in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Da im Kosovo zudem viele Mädchen entführt worden seien und [angeblicher Geschwisterteil] I._______ (N._______) ihr erzählt habe, dass die Schweiz asylsuchende Personen aufnehme, habe sie sich entschlossen, hierher zu kommen. Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen eine Kopie ihrer kosovarischen Geburtsurkunde zu den Akten. B. (...). C. Mit Schreiben vom (...) 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen zur Person und zu den verwandtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zu ihrem Wohnort und den Umständen ihrer Ausreise aus dem Kosovo. D. Mit Antwortschreiben vom 7. September 2009 teilte die Schweizerische Botschaft in Pristina dem BFM unter anderem mit, dass die Beschwerdeführerin unter den angegeben Personalien weder im kosovarischen Zentralregister noch im Gemeinderegister verzeichnet sei. E. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2009 an das BFM zeigte die Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und teilte dem Bundesamt mit, dass die Beschwerdeführerin (...) bei ihrem Lebenspartner wohne. F. Mit ergänzender Anhörung vom 4. November 2009 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bezüglich der Botschaftsabklärung vom 7. September 2009 wie auch zu den Widersprüchen zu den Aussagen [angeblicher Geschwisterteil]. Dabei setzte die Beschwerdeführerin das BFM darüber in Kenntnis, dass sie vor etwa einem Jahr den [europäischer Staat] Staatsangehörigen J._______ (N._______), welchen sie kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz kennengelernt habe, nach Brauch geheiratet habe. Er sei der [Verwandter] [angeblicher Geschwisterteil]. G. Mit Verfügung vom 16. November 2009 - eröffnet am 18. November 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten, zumal ihre Identität nicht glaubhaft sei und das Bundesamt daher von einer Identitätstäuschung ausgehe. Im Übrigen fehle den geltend gemachten Asylvorbringen - ungeachtet des massiven Vorbehalts zur Glaubhaftigkeit - auch die Asylrelevanz. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Sinnvolle Abklärungen betreffend allfällige Vollzugshindernisse seien angesichts der Täuschung über die Identität sowie der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht durchführbar. Somit sei vermutungsweise davon auszugehen, es bestünden keine Vollzugshindernisse. H. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 (Datum Poststempel: 17. Dezember 2009) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 16. November 2009 im Wegweisungsvollzugspunkt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Zudem wurde sinngemäss die Wegweisung als solche angefochten. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. (...). I. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 12. Januar 2010 fest, die Verfügung des BFM vom 16. November 2009 sei bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuchs) nicht angefochten worden und folglich in Rechtskraft erwachsen, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. (...). K. Mit Eingabe vom 30. Januar 2010 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, (...), dass für Herrn J._______ ein Gesuch um Erlangung einer B-Bewilligung hängig sei. (...). L. Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, zumal die Beschwerdeeingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Auf die Ausführungen in der Vernehmlassung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. N. Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2010 die Stellungnahme der Vorinstanz zukommen und bot ihr Gelegenheit, hierzu zu replizieren. O. Mit Eingabe vom 30. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertreterin eine Replik ein, welche mit Berichtigungsschreiben vom 9. April 2010 ergänzt wurde. P. (...). Q. Die Rechtsvertreterin teilte mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des riesigen Leidensdruckes und der Unsicherheit über ihre Aufenthaltssituation in der Schweiz dem Gericht ihre wahre Identität anzeigen möchte. In Wahrheit sei sie albanische Staatsangehörige und heisse A._______. Sie sei bei ihrer Ankunft in der Schweiz zu verängstigt und verunsichert gewesen, um richtige Angaben zu machen. Im Übrigen wurde das Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass Herr J._______ unterdessen eine B-Bewilligung erhalten habe. Der Eingabe wurden folgende Dokumente beigelegt: eine Kopie des albanischen Originalpasses der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie der B-Bewilligung von Herrn J._______. R. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihren Originalpass zu den Akten zu reichen. Weiter wurde sie ersucht, dem Gericht anzuzeigen, ob bei der kantonalen Migrationsbehörde im Rahmen eines Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung beantragt worden sei. S. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin den Originalpass, ausgestellt am (...) 2007, einreichen und setzte das Gericht darüber in Kenntnis, dass keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs bei den kantonalen Migrationsbehörden beantragt worden sei. T. Das [Migrationsamt des Kantons K._______] teilte mit Schreiben vom 23. Juni 2011 dem BFM mit, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Kantonswechselgesuchs vom 4. April 2011 folgende Dokumente zu den Akten reichte: eine Kopie ihres albanischen Reisepasses, ausgestellt am (...) 2011 in Albanien, ein Ehefähigkeitszeugnis die Beschwerdeführerin betreffend, ausgestellt am (...) 2010 in Albanien, eine Geburtsurkunde den angeblichen Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend, ausgestellt am (...) 2011 [europäischer Staat], sowie eine Heiratsurkunde die Beschwerdeführerin und ihren angeblichen Ehemann betreffend, ausgestellt am (...) 2011 [europäischer Staat]. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Kinder C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), alias F._______, geboren am (...), werden ins Verfahren ihrer Mutter einbezogen. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die beiden Kinder sind derzeit in ZEMIS und im Zivilstandsregister unter dem (unzutreffenden) Aliasnamen registriert. Es wird dem BFM obliegen, die zuständigen Zivilstandsbehörden entsprechend zu orientieren.
4. Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Verfügung des BFM vom 16. November 2009 sei bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuchs) nicht angefochten worden und folglich in Rechtskraft erwachsen.
5. In der Beschwerdeeingabe wird sinngemäss die Wegweisung angefochten, indem geltend gemacht wird, dass eine Wegweisung aus der Schweiz den Grundsatz der Einheit der Familie verletze. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Anspruch auf Familieneinheit und macht dabei geltend, mit Herrn J._______, welcher über eine B-Bewilligung verfügt, verheiratet zu sein sowie zwei gemeinsame Kinder mit ihm zu haben. Im Verlauf des Asylverfahrens wurde ein von der Beschwerdeführerin und Herrn J._______ unterschriebenes Schreiben vom (...) zu den Akten gereicht, in welchem Herr J._______ die Vaterschaft des ersten sowie auch des - dazumal ungeboren - zweiten Kindes bestätigt. Zudem reichte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde, ausgestellt am (...) 2011 [europäischer Staat], beim [Migrationsamt des Kantons K._______] ein. Gemäss ZEMIS-Eintrag gelten allerdings sowohl die Beschwerdeführerin als auch Herr J._______ immer noch als ledig. Im Übrigen ist eine offizielle Vaterschaftsanerkennung bis dato nicht erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Bundesrecht würde allerdings auch im Falle einer Heirat respektive Vaterschaftsanerkennung - wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen - gleichwohl nicht bestehen. 5.2.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c; 1995 Nr. 24 E. 9, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7). Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Einheit der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG basierender Anspruch besteht, solange das Verfahren des Ehegatten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b; 1998 Nr. 31; 1999 Nr. 1; 2002 Nr. 7). Aktuell verfügt der Partner respektive angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin über eine B-Bewilligung und nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen kann. 5.2.2. Stellt sich die Frage, ob eine asylsuchende Person während hängigem Asylverfahren ein fremdenpolizeiliches Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einleiten darf, so ist zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob sich die betroffene Person grundsätzlich auf einen Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen kann. Dabei ist die ausländerrechtliche Gesetzgebung sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK massgeblich. Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Hat die asylsuchende Person die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befasst, so hat das BFM nach Ablehnung des Asylgesuchs keine Wegweisung zu verfügen beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht eine vom BFM angeordnete Wegweisung aufzuheben, sofern die Asylbehörde gestützt auf eine vorfrageweise Prüfung zum Schluss gelangt, dass die asylsuchende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im oben umschriebenen Sinne hat. Hat die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs verneint, haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. zum Ganzen ausführlich EMARK 2001 Nr. 21). Wie aus dem Schreiben der Rechtsvertreterin vom 24. Dezember 2010 hervorgeht, sei keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzugs bei den kantonalen Migrationsbehörden beantragt worden; andernfalls wäre es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis zu setzen, wenn aktuell ein Verfahren eingeleitet worden wäre. In casu hat sich demnach keine Ausländerbehörde mit dem Fall befasst, weshalb für eine vorfrageweise Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht Raum bleibt. Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung, dass Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen - nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Die Berufung auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK setzt voraus, dass einerseits die familiäre Beziehung gelebt wird sowie intakt ist und andererseits eine Beziehung mit einer nah verwandten Person besteht, welche ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht -, besitzt (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit weiteren Hinweisen). In casu verfügt der Lebenspartner respektive angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin sowie Vater der beiden Kinder über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht auf Art. 8 EMRK berufen. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin folglich weder aus Art. 44 Abs. 1 AsylG noch aus Art. 8 EMRK einen Anspruch für sich und ihre Kinder ableiten kann, weil sie weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6. Da sich die Beschwerde explizit gegen den Wegweisungsvollzug, mithin gegen die Dispositivziffern 4 sowie 5 der angefochtenen Verfügung richtet, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz jenen zu Recht angeordnet hat. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung sowie nochmals in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010 zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren Identität die daraus resultierenden Folgen zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entgegenstehen, zumal die von ihr geltend gemachten Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren würden und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer ihr drohenden Gefährdung darzustellen vermöchten. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat - mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine albanische Staatsangehörige handle (vgl. auch den mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 eingereichten albanischen Originalpass der Beschwerdeführerin) - dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E.6 a S. 122; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend aufgrund der unglaubhaften Vorbringen zu verneinen. Im Übrigen hat der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien nach sorgfältiger Prüfung als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Bezeichnung eines Landes als "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hinweise auf Verfolgung sind denn auch vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich. Schliesslich ist - wie unter E. 5 ausgeführt wurde - auch Art. 8 EMRK vorliegend nicht verletzt. 6.2.2. Somit ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1. [Die Rechtsvertreterin führte aus], es sei undenkbar, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit zwei Kindern eine Lebensexistenz in ihrem Heimatland aufbauen könne. Im Übrigen sei die Einheit der Familie zu beachten. Der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin sei - und nach Erhalt der B-Bewilligung noch besser - in der Lage, für seine Familie aufzukommen. 6.3.2. In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010 führte die Vorinstanz in eingehenden Erwägungen aus, gemäss gängiger Praxis und Rechtsprechung erachte man den Wegweisungsvollzug für alleinerziehende Mütter mit Kleinkindern grundsätzlich dann als zumutbar, wenn diese in ihrem Herkunftsland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen würden, durch welches es als sichergestellt gelten könne, dass die betreffenden Mütter und ihre Kinder nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Vermutung, dass bei einer Verheimlichung der Identität oder der Herkunftsregion davon auszugehen sei, dass der Vollzug der Wegweisung an den tatsächlichen Herkunftsort für die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar sei, beziehe sich auch auf das Kriterium des Bestehens eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes. Diese Regelvermutung würde auch im Falle von alleinstehenden Frauen respektive Müttern angewandt. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an ihrem wahren Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, wodurch die Aussicht auf existenzsichernde Lebensgrundlagen sichergestellt sei. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin hat zwar damit zu rechnen, dass die wirtschaftlichen Bedingungen in Albanien vor dem Hintergrund der dort weit verbreiteten Armut bei Weitem nicht denjenigen der Schweiz entsprechen; allerdings sind keine weiteren Gründe aus den Akten ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die junge und offenbar gesunde Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.4. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei der kantonalen Migrationsbehörde im Rahmen eines Familiennachzugs auch weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung beantragt werden kann; die kantonale Ausländerbehörde kann nämlich Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung den Nachzug des Ehepartners und der ledigen Kinder unter 18 Jahren bewilligen (Art. 44 AuG). 6.5. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen albanischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Aufgrund der Aktenlage muss die Beschwerdeführerin auch weiterhin als bedürftig betrachtet werden. Folglich besteht kein Anlass, auf die gewährte unentgeltliche Prozessführung zurückzukommen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: