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E-2534/2015

E-2534/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Das am 12. Februar 2008 von der Beschwerdeführerin eingereichte (erste) Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 16. November 2009 vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) unter Bezugnahme auf das am (...) geborene Kind (aber ohne dessen formellen Einbezug ins Verfahren) abgelehnt. A.b Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. September 2011 (E-7847/2009), welches sich auch auf die (...) und (...) geborenen Kinder bezog, ab, womit die Verfügung vom 16. November 2009 in Rechtskraft erwuchs. Am 16. Juli 2014 kehrten die Beschwerdeführenden nach Albanien zurück. B.a Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichten die fünf Beschwerdeführenden, welche "kürzlich beim SEM vorgesprochen und dort die Information erhalten hätten, da es sich um ein Mehrfachgesuch handle, müsse es schriftlich eingereicht werden", durch ihre Rechtsvertreterin erneut ein Asylgesuch ein. Sie machten geltend, sie würden sich immer wieder für kurze Zeit in Albanien aufhalten, aber es gebe für sie keine Möglichkeit dort zu leben. Da der Ehemann beziehungsweise (Stief-)Vater der Beschwerdeführenden in der Schweiz über eine B-Aufenthaltsbewilligung verfüge, indes als Kosovare in Albanien wohl keine Aufenthaltsbewilligung erhalten könne, ersuchten sie um Verbleib bei ihm hier in der Schweiz. B.b Mit Verfügung vom 16. April 2015 - am 17. April 2015 eröffnet - trat das SEM auf das neuerliche Asylgesuch mangels gehöriger Begründung nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 23. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragten, der Nichteintretensentscheid vom 16. April 2015 sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, mit der Folge, dass die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Vorinstanz hat das schriftliche Gesuch der Beschwerdeführenden vom 23. März 2015 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt. Gemäss Aktenlage haben die Beschwerdeführenden zwar bereits am 12. März 2015 an einem Verfahrenszentrum des SEM erneut um Asyl nachgesucht, wurden aber an den Kanton Solothurn verwiesen (SEM-Akten B1/2) und gemäss dem schriftlichen Asylgesuch darüber informiert, dass sie ihr Gesuch schriftlich einreichen müssten (vgl. Formvorschrift von Art. 111b Abs. 1 AsylG). Nach erfolgter Eingabe ist das SEM auf das Asylgesuch mit Verweis auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG mangels Begründung nicht eingetreten, da diese nicht dargelegt hätten, inwiefern sie in Albanien nicht leben könnten. Bei dieser Konstellation lehnt es das SEM ab, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen. Folglich beschränkt sich die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Das Gericht enthält sich mithin einer selbständigen materiellen Prüfung. Für den Fall, dass es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und ihres Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 5.2 Mit ihrer Eingabe vom 23. März 2015 erfüllen die Beschwerdeführenden zwar vordergründig die vom Gesetz genannten formellen Erfordernisse, indem sie ein schriftliches Gesuch gestellt und dieses mit einer Begründung versehen haben. Diesem Schreiben ist indes nur gerade zu entnehmen, dass sie um Asyl nachsuchen. Eine wie auch immer geartete Argumentation, dass sie dies tun, weil sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchen, fehlt indes vollends. Gewünscht wird der Verbleib beim Ehemann und Vater in der Schweiz, weil dieser keine Aufenthaltsbewilligung in Albanien bekommen könnte. Art. 111c Abs. 1 Satz 2 AsylG erklärt die in Art. 31a Abs. 1-3 AsylG genannten Nichteintretensgründe als anwendbar. Gemäss Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG hat das SEM eine Nichteintretensverfügung zu erlassen, wenn kein Asylgesuch im Sinne des Gesetzes vorliegt, namentlich wenn das Gesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. Dies war vorliegend offensichtlich der Fall. Auch in der Beschwerdebegründung wurde nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht, sondern es werden ausdrücklich vor allem ökonomische Gründe geltend gemacht. Damit hätte die Vorinstanz ihren Entscheid in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 31a Abs. 3 AsylG, welcher seinerseits auf Art. 18 AsylG verweist, fällen müssen, statt sich unter Überprüfung der Asylgründe vor dem Hintergrund von Art. 3 AsylG allein auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu stützen, welche Bestimmung die Schriftlichkeit und das Vorliegen einer Begründung - letztere im Unterschied zu einer gehörigen Argumentation - als formelle Voraussetzungen nennt (vgl. Urteil des BVGer E 1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen]). Im Ergebnis ist das SEM allerdings zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). So wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7847/2009 vom 2. September 2011 festgehalten, dass sie weder aus Art. 44 AsylG noch aus Art. 8 EMRK einen Anspruch ableiten könnten. Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2.1 Der Wegweisungsvollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich allein nach den Bestimmungen zum menschenrechtlichen Refoulement-Verbot (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall der Rückkehr nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, womit der Vollzug sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist.

E. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Albanien in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Zudem hatten sie keine konkreten Ereignisse oder Umstände bezeichnet, die seit Abschluss des Asylverfahrens im September 2011 eingetreten sind und die den Sachverhalt und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten.

E. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.3 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Vollzug rechtens.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies.

E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdefüh­renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2534/2015 Urteil vom 6. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), ihre Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Albanien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Das am 12. Februar 2008 von der Beschwerdeführerin eingereichte (erste) Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 16. November 2009 vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) unter Bezugnahme auf das am (...) geborene Kind (aber ohne dessen formellen Einbezug ins Verfahren) abgelehnt. A.b Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. September 2011 (E-7847/2009), welches sich auch auf die (...) und (...) geborenen Kinder bezog, ab, womit die Verfügung vom 16. November 2009 in Rechtskraft erwuchs. Am 16. Juli 2014 kehrten die Beschwerdeführenden nach Albanien zurück. B.a Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichten die fünf Beschwerdeführenden, welche "kürzlich beim SEM vorgesprochen und dort die Information erhalten hätten, da es sich um ein Mehrfachgesuch handle, müsse es schriftlich eingereicht werden", durch ihre Rechtsvertreterin erneut ein Asylgesuch ein. Sie machten geltend, sie würden sich immer wieder für kurze Zeit in Albanien aufhalten, aber es gebe für sie keine Möglichkeit dort zu leben. Da der Ehemann beziehungsweise (Stief-)Vater der Beschwerdeführenden in der Schweiz über eine B-Aufenthaltsbewilligung verfüge, indes als Kosovare in Albanien wohl keine Aufenthaltsbewilligung erhalten könne, ersuchten sie um Verbleib bei ihm hier in der Schweiz. B.b Mit Verfügung vom 16. April 2015 - am 17. April 2015 eröffnet - trat das SEM auf das neuerliche Asylgesuch mangels gehöriger Begründung nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 23. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragten, der Nichteintretensentscheid vom 16. April 2015 sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, mit der Folge, dass die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Vorinstanz hat das schriftliche Gesuch der Beschwerdeführenden vom 23. März 2015 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt. Gemäss Aktenlage haben die Beschwerdeführenden zwar bereits am 12. März 2015 an einem Verfahrenszentrum des SEM erneut um Asyl nachgesucht, wurden aber an den Kanton Solothurn verwiesen (SEM-Akten B1/2) und gemäss dem schriftlichen Asylgesuch darüber informiert, dass sie ihr Gesuch schriftlich einreichen müssten (vgl. Formvorschrift von Art. 111b Abs. 1 AsylG). Nach erfolgter Eingabe ist das SEM auf das Asylgesuch mit Verweis auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG mangels Begründung nicht eingetreten, da diese nicht dargelegt hätten, inwiefern sie in Albanien nicht leben könnten. Bei dieser Konstellation lehnt es das SEM ab, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen. Folglich beschränkt sich die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Das Gericht enthält sich mithin einer selbständigen materiellen Prüfung. Für den Fall, dass es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und ihres Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5.2 Mit ihrer Eingabe vom 23. März 2015 erfüllen die Beschwerdeführenden zwar vordergründig die vom Gesetz genannten formellen Erfordernisse, indem sie ein schriftliches Gesuch gestellt und dieses mit einer Begründung versehen haben. Diesem Schreiben ist indes nur gerade zu entnehmen, dass sie um Asyl nachsuchen. Eine wie auch immer geartete Argumentation, dass sie dies tun, weil sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchen, fehlt indes vollends. Gewünscht wird der Verbleib beim Ehemann und Vater in der Schweiz, weil dieser keine Aufenthaltsbewilligung in Albanien bekommen könnte. Art. 111c Abs. 1 Satz 2 AsylG erklärt die in Art. 31a Abs. 1-3 AsylG genannten Nichteintretensgründe als anwendbar. Gemäss Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG hat das SEM eine Nichteintretensverfügung zu erlassen, wenn kein Asylgesuch im Sinne des Gesetzes vorliegt, namentlich wenn das Gesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. Dies war vorliegend offensichtlich der Fall. Auch in der Beschwerdebegründung wurde nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht, sondern es werden ausdrücklich vor allem ökonomische Gründe geltend gemacht. Damit hätte die Vorinstanz ihren Entscheid in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 31a Abs. 3 AsylG, welcher seinerseits auf Art. 18 AsylG verweist, fällen müssen, statt sich unter Überprüfung der Asylgründe vor dem Hintergrund von Art. 3 AsylG allein auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu stützen, welche Bestimmung die Schriftlichkeit und das Vorliegen einer Begründung - letztere im Unterschied zu einer gehörigen Argumentation - als formelle Voraussetzungen nennt (vgl. Urteil des BVGer E 1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen]). Im Ergebnis ist das SEM allerdings zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. 6.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). So wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7847/2009 vom 2. September 2011 festgehalten, dass sie weder aus Art. 44 AsylG noch aus Art. 8 EMRK einen Anspruch ableiten könnten. Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2.1 Der Wegweisungsvollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich allein nach den Bestimmungen zum menschenrechtlichen Refoulement-Verbot (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall der Rückkehr nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, womit der Vollzug sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Albanien in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Zudem hatten sie keine konkreten Ereignisse oder Umstände bezeichnet, die seit Abschluss des Asylverfahrens im September 2011 eingetreten sind und die den Sachverhalt und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.3 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Vollzug rechtens.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdefüh­renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: