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E-5966/2022

E-5966/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Die am

26. Juli 2022 begonnene Anhörung zu den Asylgründen musste aufgrund von sprachlichen Verständigungsproblemen abgebrochen werden und wurde am 21. September 2022 fortgesetzt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Seit (…) habe er in Istanbul gelebt, wo er bis zur Ausreise mit seinem Bruder B und seinen Schwestern zusammengewohnt habe. Er habe als Schneider, Kurier und Konditorchef gearbeitet. Seine Familie stehe seit (…) in Fehde. (…) sei sein Bruder B von zwei Cousins der gegnerischen Familie niedergestochen worden. Diese Familie sei regierungsnah, einflussreich und stelle Dorfschützer. Es sei zu einem Gerichtsprozess gegen die zwei Cousins gekommen, wobei diese im Jahr (…) wegen Körperverletzung zu über vier Jahren Gefängnis verurteilt worden seien. Ihre Familie habe Berufung eingelegt, um ein hö- heres Strafmass wegen versuchten Mordes zu erwirken. Während der Corona-Pandemie seien die beiden Cousins deshalb freigelassen und im (…) jedoch wieder in Haft genommen worden. Seit der erneuten Fest- nahme der beiden Täter hätten er und seine Familie vermehrt Bedrohun- gen, auch Todesdrohungen erhalten. Die gegnerische Familie habe von seiner Familie verlangt, dass sie die Anzeige gegen die beiden Cousins zurückziehe sowie ihre Felder und das Elternhaus in C._______ zurück- lasse. Es sei zudem zu einer Schlägerei mit der anderen Familie gekom- men, mit anschliessender Einvernahme bei der Polizei. Im (…) sei der Cousin Ihrer Schwägerin in C._______ getötet worden. Seit (…) habe er zudem auf Sozialen Medien seinen politischen Anschauungen Ausdruck verliehen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass mut- massliche Zivilpolizisten nach ihm gefragt hätten. Zudem sei ein Verfahren wegen Terrorpropaganda sowie Präsidentenbeleidigung gegen ihn einge- leitet worden und es bestehe ein Festnahmebefehl, wie er über mündliche Quellen via seinen Anwalt in der Türkei erfahren habe; jedoch habe weder er noch sein Anwalt Zugriff auf sein E-Devlet. B. Am 26. September 2022 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

E-5966/2022 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 22. November 2022 (zugestellt am 25. November 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Ak- ten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer, han- delnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, unter Beilage verschiedener nicht übersetzter Kopien (bezeichnet als polizeiliches Schreiben, polizeili- cher Ermittlungsbericht, Haftbeschluss, Haftbefehl, Schreiben der Ober- staatsanwaltschaft, Gerichtsurteile) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. November 2022 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, fest- zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die rubrizierte Rechtsver- tretung wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und dem Beschwer- deführer wurde eine Frist bis 16. Februar 2023 zur Einreichung der Über- setzung der Beweismittel eingeräumt.

G. Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer den Grossteil der entsprechenden Übersetzungen ein und verwies in Bezug auf die nicht übersetzten Beweismittel auf die hohen Kosten sowie auf seine Mittellosigkeit.

E-5966/2022 Seite 4 H. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2023 wurde die Vorinstanz ein- geladen, bis zum 1. März 2023 eine Vernehmlassung einzureichen oder die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.

I. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 22. November 2022 teilweise auf, indem sie feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe (Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Ausreise), weshalb das Asylgesuch abgelehnt bleibe und die Wegweisung anzuord- nen sei. Der Beschwerdeführer werde aber als Flüchtling wegen Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 bat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er an seiner Beschwerde vom 23. De- zember 2022 im Asylpunkt festhalte oder diese zurückziehen wolle. Mit Antwort vom 22. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde im Asylpunkt fest.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur

E-5966/2022 Seite 5 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.2 Das SEM hat die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwä- gung gezogen, indem es mit Verfügung vom 21. Februar 2023 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft (Art. 54 AsylG), weshalb ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei (Art. 83 Abs. 8 AIG[SR 142.20]). Die Beschwerde erweist sich damit hin- sichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich demzufolge auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Vorfluchtgründen, der Asylgewährung gemäss Art. 2 AsylG und der Wegweisung als solcher.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 E-5966/2022 Seite 6

E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We- sentlichen aus, dass das Vorbringen hinsichtlich der Blutrache nicht flücht- lingsrelevant sei und verwies auf die Schutztheorie. Im Falle der Türkei gehe das SEM von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruk- tur aus. Ein Beispiel hierfür sei, dass die Cousins der gegnerischen Familie nach der Attacke auf den Bruder des Beschwerdeführers identifiziert und verurteilt worden seien. Weiter habe es der Beschwerdeführer unterlassen, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Selbst wenn er sich nicht auf den Schutz der Behörden verlassen könne, sei es ihm zuzumuten in einem anderen Teil der Türkei sicher zu leben. Weiter führt das SEM aus, dass das Vorbringen hinsichtlich staatlicher Er- mittlungen und eines bestehenden Haftbefehls nicht den Anforderungen der Glaubhaftigkeit genüge. Der Beschwerdeführer habe die Informationen nur von Dritten und könne keine geeigneten Beweismittel vorweisen. Zu- dem habe der Beschwerdeführer inkohärente und widersprüchliche Aussa- gen gemacht. Den Orientierungsschreiben seines Anwalts komme kein Be- weiswert zu, da es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, die auch leicht käuflich zu erwerben seien.

E. 5.2 Den Erwägungen des SEM wurde in der Rechtsmittelschrift vom

23. Dezember 2021 unter Beilage diverser justizieller Beweismittel im We- sentlichen entgegengehalten, dass die Blutrache eine politische Dimension aufweise, da die Familie des Beschwerdeführers der HDP nahestehe und die verfeindete Familie Dorfschützer seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem laufenden Ermittlungs- verfahren seien entgegen der Feststellung in der angefochtenen Verfügung glaubhaft. Die Argumentation des SEM beruhe auf etwaigen Missverständ- nissen, die auf sprachlichen Ursachen basierten und das SEM stütze sich auf falsch übersetzte Beweismittel. Der Beschwerdeführer nutze die sozi- alen Medien seit 2014 und äussere dort seine politische Meinung. Der Be- schwerdeführer weise denn auch ein gewisses Gefährdungsprofil auf. Aus den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismitteln gehe klar her- vor, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden sei. Der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren erst nach seiner Ausreise aus der Türkei eingeleitet worden sei und allenfalls Asylausschlussgründe gemäss Art. 54 AsylG begründe, sei auf Beschwerdeebene zu prüfen.

E-5966/2022 Seite 7

E. 5.3 Das SEM gelangte mit Verfügung auf Vernehmlassungsstufe vom 21. Februar 2023 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 54 AsylG erfülle. Dies aufgrund seiner Tätig- keiten in den sozialen Medien, welche die türkischen Behörden offenbar veranlasst hätten, nach seiner Ausreise ein Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihn einzuleiten. Die Wegweisung sei daher anzuordnen, deren Voll- zug jedoch als unzulässig zu erachten und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 6.1 Auf Beschwerdeebene wird die unvollständige Feststellung des Sach- verhalts (vgl. Art. 12 VwVG) gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu be- handeln, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung füh- ren könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.)

E. 6.2 In der Rechtsmittelschrift wird gerügt, dass sich die Vorinstanz im Rah- men der Beweismittelwürdigung auf falsche Übersetzungen abgestützt habe, was zu einer falschen Einschätzung der Glaubhaftigkeit geführt habe. Hierzu werden verschiedene Protokollstellen der Erstbefragung be- zeichnet. Die Rügen sind vorliegend vor allem in Bezug auf das Ermittlungsverfah- ren in der Türkei relevant. Auf Vernehmlassungsstufe würdigte das SEM die eingereichten Beweismittel erneut und kam gesamthaft zum Schluss, dass diese flüchtlingsrechtlich relevant sind. Die formellen Rügen sind so- mit gegenstandlos geworden. Dass das SEM zu einer materiell anderen Einschätzung betreffend Vorfluchtgründe gelangt ist, als der Beschwerde- führer begehrt hat, ist eine Frage der materiellen Würdigung.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, das Vorbrin- gen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Blutfehde vermöge den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen und dass auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte – wie sie der Beschwerdefüh- rer geltend macht – ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen

E-5966/2022 Seite 8 Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Per- son in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individu- ell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätz- lichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom

18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H). Der Einwand in der Beschwerde, der Staat sei aufgrund der Nähe der Familie des Beschwerdeführers zur HDP im Konflikt mit der verfeindeten Dorfschützer-Familie nicht schutzwillig, ver- mag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dieser Einwand stellt zudem eine blosse Mutmassung dar, da aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise den Schutz des Staates beantragt hat. Ohnehin kann keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. Au- gust 2024 S. 4 m.w.H.). Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt vor seiner Ausreise aufgrund einer Verfolgung im Rahmen einer familiären Blutfehde nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch in diesem Punkt zu Recht abgelehnt hat. Eine allfällige, zukünftig nicht mehr mögliche, Inanspruchnahme des Schutzes des türkischen Staates ist auf das Verhalten des Beschwerde- führers nach Verlassen seines Heimatstaates zurückzuführen und deshalb nicht asylrelevant.

E. 7.2 Weiter ist, wie in der Beschwerdeschrift richtigerweise erwähnt, zu prü- fen, ob das Vorbringen bezüglich des hängigen Ermittlungsverfahrens in der Türkei eine Vorverfolgung darstellt und somit asylrelevant ist oder die Voraussetzungen für subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllt sind. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der be- gründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent- scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungs- furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Hei- matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten

E-5966/2022 Seite 9 und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2). Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 21. Februar 2023 richtigerweise festgehalten hat, wird in dem Schreiben der Polizeigeneraldirektion resp. des Gouverneursamts der Stadt Koaceli vom 22. Juli 2022 festgehalten, dass die türkischen Behörden erst am 20. Juli 2022 im Rahmen einer vir- tuellen Patrouillenaktivität auf die Beiträge des Beschwerdeführers auf Twitter aufmerksam wurden. Der Beschwerdeführer reiste jedoch bereits am 3. Juni 2022 legal aus der Türkei aus, was in dem Schreiben ebenfalls ersichtlich ist. Im Schreiben des Büros des Hauptstaatsanwalts von Bakir- köy vom 18. Oktober 2022 wird ebenfalls auf den Forschungsbericht zu den Twitter-Aktivitäten des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2022 verwie- sen. Es ist demnach festzustellen, dass die türkischen Behörden zum Zeit- punkt seiner Ausreise am 3. Juni 2022 noch keine Kenntnisse von seinen Aktivitäten auf Social-Media hatten und das Ermittlungsverfahren nach- weislich erst nach seiner Ausreise eingeleitet wurde.

E. 7.3 Von einer Vorverfolgung des Beschwerdeführers im Ausreisezeitpunkt kann demnach nicht gesprochen werden, weshalb von subjektiven Nach- fluchtgründen auszugehen ist.

E. 8 Insgesamt ergeben sich demzufolge keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen war oder solche objektiv zu befürchten hatte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft mangels Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 9.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling wegen Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach allfälligen Vollzugshindernissen nicht.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass soweit das Asylgesuch des Be- schwerdeführers abgelehnt wurde, die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll- ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstan- den ist. Die Beschwerde ist – soweit sie nicht abzuschreiben ist – abzuwei- sen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Be- schwerdeführer im Verhältnis des Grades seines Unterliegens (zur Hälfte) die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 17. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und er aufgrund der Akten nach wie vor als bedürftig zu er- achten ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Soweit die Vorinstanz teilweise auf ihre Verfügung zurückgekommen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine – praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende – Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde zusammen mit der Beschwerde vom

23. Dezember 2022 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 12 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– geltend gemacht. Zudem werden Auslagen von insgesamt Fr. 54.– plus Mehrwert- steuer geltend gemacht. Im Nachgang wurden sodann weitere Eingaben (Beweismittel, Ermittlungsakten im türkischen Strafverfahren) dem Gericht übermittelt, indes keine aktualisierte Kostennote mehr eingereicht. Der ent- sprechende notwendige Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfah- ren lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, wes- halb auf die Einholung einer aktualisierten Kostennote verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).

E-5966/2022 Seite 11 Die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auszurichtende (und um die Hälfte reduzierte) Parteientschädigung wird aufgrund der erwähnten Kos- tennote sowie gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak- toren (Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 1314.– (inkl. Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festgesetzt.

E. 11.3 Für den Umfang des Unterliegens (zur Hälfte), ist der Rechtsvertre- tung zudem ein Honorar für die amtliche Verbeiständung zuzusprechen. Für die amtliche Vertretung, die wie vorliegend nicht durch einen Rechts- anwalt erfolgt ist, wird – wie in der Verfügung vom 17. Januar 2023 erwähnt

– praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote vom 17. Januar 2023 verrechnete Stundenansatz von Fr. 180.– ist diesbezüglich entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Der amtlich bestellten Rechtsvertretung ist demnach zu Lasten des Bun- desverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1050.– (inkl. Mehr- wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5966/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Ablehnung des Asylge- suchs und die Anordnung der Wegweisung betrifft. Betreffend die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug ist die Be- schwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1314.– auszurichten.
  4. Das amtliche Honorar für die als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsvertretung beträgt Fr. 1050.– und ist ihr zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5966/2022 Urteil vom 26. März 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Murat Tari, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Die am 26. Juli 2022 begonnene Anhörung zu den Asylgründen musste aufgrund von sprachlichen Verständigungsproblemen abgebrochen werden und wurde am 21. September 2022 fortgesetzt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Seit (...) habe er in Istanbul gelebt, wo er bis zur Ausreise mit seinem Bruder B und seinen Schwestern zusammengewohnt habe. Er habe als Schneider, Kurier und Konditorchef gearbeitet. Seine Familie stehe seit (...) in Fehde. (...) sei sein Bruder B von zwei Cousins der gegnerischen Familie niedergestochen worden. Diese Familie sei regierungsnah, einflussreich und stelle Dorfschützer. Es sei zu einem Gerichtsprozess gegen die zwei Cousins gekommen, wobei diese im Jahr (...) wegen Körperverletzung zu über vier Jahren Gefängnis verurteilt worden seien. Ihre Familie habe Berufung eingelegt, um ein höheres Strafmass wegen versuchten Mordes zu erwirken. Während der Corona-Pandemie seien die beiden Cousins deshalb freigelassen und im (...) jedoch wieder in Haft genommen worden. Seit der erneuten Festnahme der beiden Täter hätten er und seine Familie vermehrt Bedrohungen, auch Todesdrohungen erhalten. Die gegnerische Familie habe von seiner Familie verlangt, dass sie die Anzeige gegen die beiden Cousins zurückziehe sowie ihre Felder und das Elternhaus in C._______ zurücklasse. Es sei zudem zu einer Schlägerei mit der anderen Familie gekommen, mit anschliessender Einvernahme bei der Polizei. Im (...) sei der Cousin Ihrer Schwägerin in C._______ getötet worden. Seit (...) habe er zudem auf Sozialen Medien seinen politischen Anschauungen Ausdruck verliehen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass mutmassliche Zivilpolizisten nach ihm gefragt hätten. Zudem sei ein Verfahren wegen Terrorpropaganda sowie Präsidentenbeleidigung gegen ihn eingeleitet worden und es bestehe ein Festnahmebefehl, wie er über mündliche Quellen via seinen Anwalt in der Türkei erfahren habe; jedoch habe weder er noch sein Anwalt Zugriff auf sein E-Devlet. B. Am 26. September 2022 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 22. November 2022 (zugestellt am 25. November 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, unter Beilage verschiedener nicht übersetzter Kopien (bezeichnet als polizeiliches Schreiben, polizeilicher Ermittlungsbericht, Haftbeschluss, Haftbefehl, Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft, Gerichtsurteile) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. November 2022 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die rubrizierte Rechtsvertretung wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 16. Februar 2023 zur Einreichung der Übersetzung der Beweismittel eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer den Grossteil der entsprechenden Übersetzungen ein und verwies in Bezug auf die nicht übersetzten Beweismittel auf die hohen Kosten sowie auf seine Mittellosigkeit. H. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2023 wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 1. März 2023 eine Vernehmlassung einzureichen oder die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. I. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 22. November 2022 teilweise auf, indem sie feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe (Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Ausreise), weshalb das Asylgesuch abgelehnt bleibe und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Beschwerdeführer werde aber als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 bat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er an seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2022 im Asylpunkt festhalte oder diese zurückziehen wolle. Mit Antwort vom 22. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde im Asylpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Das SEM hat die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen, indem es mit Verfügung vom 21. Februar 2023 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft (Art. 54 AsylG), weshalb ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei (Art. 83 Abs. 8 AIG[SR 142.20]). Die Beschwerde erweist sich damit hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich demzufolge auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Vorfluchtgründen, der Asylgewährung gemäss Art. 2 AsylG und der Wegweisung als solcher.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen hinsichtlich der Blutrache nicht flüchtlingsrelevant sei und verwies auf die Schutztheorie. Im Falle der Türkei gehe das SEM von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur aus. Ein Beispiel hierfür sei, dass die Cousins der gegnerischen Familie nach der Attacke auf den Bruder des Beschwerdeführers identifiziert und verurteilt worden seien. Weiter habe es der Beschwerdeführer unterlassen, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Selbst wenn er sich nicht auf den Schutz der Behörden verlassen könne, sei es ihm zuzumuten in einem anderen Teil der Türkei sicher zu leben. Weiter führt das SEM aus, dass das Vorbringen hinsichtlich staatlicher Ermittlungen und eines bestehenden Haftbefehls nicht den Anforderungen der Glaubhaftigkeit genüge. Der Beschwerdeführer habe die Informationen nur von Dritten und könne keine geeigneten Beweismittel vorweisen. Zudem habe der Beschwerdeführer inkohärente und widersprüchliche Aussagen gemacht. Den Orientierungsschreiben seines Anwalts komme kein Beweiswert zu, da es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, die auch leicht käuflich zu erwerben seien. 5.2 Den Erwägungen des SEM wurde in der Rechtsmittelschrift vom 23. Dezember 2021 unter Beilage diverser justizieller Beweismittel im Wesentlichen entgegengehalten, dass die Blutrache eine politische Dimension aufweise, da die Familie des Beschwerdeführers der HDP nahestehe und die verfeindete Familie Dorfschützer seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem laufenden Ermittlungsverfahren seien entgegen der Feststellung in der angefochtenen Verfügung glaubhaft. Die Argumentation des SEM beruhe auf etwaigen Missverständnissen, die auf sprachlichen Ursachen basierten und das SEM stütze sich auf falsch übersetzte Beweismittel. Der Beschwerdeführer nutze die sozialen Medien seit 2014 und äussere dort seine politische Meinung. Der Beschwerdeführer weise denn auch ein gewisses Gefährdungsprofil auf. Aus den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismitteln gehe klar hervor, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden sei. Der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren erst nach seiner Ausreise aus der Türkei eingeleitet worden sei und allenfalls Asylausschlussgründe gemäss Art. 54 AsylG begründe, sei auf Beschwerdeebene zu prüfen. 5.3 Das SEM gelangte mit Verfügung auf Vernehmlassungsstufe vom 21. Februar 2023 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG erfülle. Dies aufgrund seiner Tätigkeiten in den sozialen Medien, welche die türkischen Behörden offenbar veranlasst hätten, nach seiner Ausreise ein Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihn einzuleiten. Die Wegweisung sei daher anzuordnen, deren Vollzug jedoch als unzulässig zu erachten und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Auf Beschwerdeebene wird die unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. Art. 12 VwVG) gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.) 6.2 In der Rechtsmittelschrift wird gerügt, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Beweismittelwürdigung auf falsche Übersetzungen abgestützt habe, was zu einer falschen Einschätzung der Glaubhaftigkeit geführt habe. Hierzu werden verschiedene Protokollstellen der Erstbefragung bezeichnet. Die Rügen sind vorliegend vor allem in Bezug auf das Ermittlungsverfahren in der Türkei relevant. Auf Vernehmlassungsstufe würdigte das SEM die eingereichten Beweismittel erneut und kam gesamthaft zum Schluss, dass diese flüchtlingsrechtlich relevant sind. Die formellen Rügen sind somit gegenstandlos geworden. Dass das SEM zu einer materiell anderen Einschätzung betreffend Vorfluchtgründe gelangt ist, als der Beschwerdeführer begehrt hat, ist eine Frage der materiellen Würdigung. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Blutfehde vermöge den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen und dass auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie der Beschwerdeführer geltend macht - ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H). Der Einwand in der Beschwerde, der Staat sei aufgrund der Nähe der Familie des Beschwerdeführers zur HDP im Konflikt mit der verfeindeten Dorfschützer-Familie nicht schutzwillig, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dieser Einwand stellt zudem eine blosse Mutmassung dar, da aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise den Schutz des Staates beantragt hat. Ohnehin kann keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. August 2024 S. 4 m.w.H.). Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt vor seiner Ausreise aufgrund einer Verfolgung im Rahmen einer familiären Blutfehde nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch in diesem Punkt zu Recht abgelehnt hat. Eine allfällige, zukünftig nicht mehr mögliche, Inanspruchnahme des Schutzes des türkischen Staates ist auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach Verlassen seines Heimatstaates zurückzuführen und deshalb nicht asylrelevant. 7.2 Weiter ist, wie in der Beschwerdeschrift richtigerweise erwähnt, zu prüfen, ob das Vorbringen bezüglich des hängigen Ermittlungsverfahrens in der Türkei eine Vorverfolgung darstellt und somit asylrelevant ist oder die Voraussetzungen für subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllt sind. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2). Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 21. Februar 2023 richtigerweise festgehalten hat, wird in dem Schreiben der Polizeigeneraldirektion resp. des Gouverneursamts der Stadt Koaceli vom 22. Juli 2022 festgehalten, dass die türkischen Behörden erst am 20. Juli 2022 im Rahmen einer virtuellen Patrouillenaktivität auf die Beiträge des Beschwerdeführers auf Twitter aufmerksam wurden. Der Beschwerdeführer reiste jedoch bereits am 3. Juni 2022 legal aus der Türkei aus, was in dem Schreiben ebenfalls ersichtlich ist. Im Schreiben des Büros des Hauptstaatsanwalts von Bakirköy vom 18. Oktober 2022 wird ebenfalls auf den Forschungsbericht zu den Twitter-Aktivitäten des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2022 verwiesen. Es ist demnach festzustellen, dass die türkischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise am 3. Juni 2022 noch keine Kenntnisse von seinen Aktivitäten auf Social-Media hatten und das Ermittlungsverfahren nachweislich erst nach seiner Ausreise eingeleitet wurde. 7.3 Von einer Vorverfolgung des Beschwerdeführers im Ausreisezeitpunkt kann demnach nicht gesprochen werden, weshalb von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen ist.

8. Insgesamt ergeben sich demzufolge keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen war oder solche objektiv zu befürchten hatte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft mangels Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach allfälligen Vollzugshindernissen nicht.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass soweit das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist - soweit sie nicht abzuschreiben ist - abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dem Beschwerdeführer im Verhältnis des Grades seines Unterliegens (zur Hälfte) die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 17. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und er aufgrund der Akten nach wie vor als bedürftig zu erachten ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Soweit die Vorinstanz teilweise auf ihre Verfügung zurückgekommen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine - praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende - Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde zusammen mit der Beschwerde vom 23. Dezember 2022 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 12 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 180.- geltend gemacht. Zudem werden Auslagen von insgesamt Fr. 54.- plus Mehrwertsteuer geltend gemacht. Im Nachgang wurden sodann weitere Eingaben (Beweismittel, Ermittlungsakten im türkischen Strafverfahren) dem Gericht übermittelt, indes keine aktualisierte Kostennote mehr eingereicht. Der entsprechende notwendige Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer aktualisierten Kostennote verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auszurichtende (und um die Hälfte reduzierte) Parteientschädigung wird aufgrund der erwähnten Kostennote sowie gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 1314.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festgesetzt. 11.3 Für den Umfang des Unterliegens (zur Hälfte), ist der Rechtsvertretung zudem ein Honorar für die amtliche Verbeiständung zuzusprechen. Für die amtliche Vertretung, die wie vorliegend nicht durch einen Rechtsanwalt erfolgt ist, wird - wie in der Verfügung vom 17. Januar 2023 erwähnt - praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote vom 17. Januar 2023 verrechnete Stundenansatz von Fr. 180.- ist diesbezüglich entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der amtlich bestellten Rechtsvertretung ist demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1050.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betrifft. Betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug ist die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1314.- auszurichten.

4. Das amtliche Honorar für die als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsvertretung beträgt Fr. 1050.- und ist ihr zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: