Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 27. November 2023 trat das SEM auf die Asylge- suche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weg (Kroatien) und beauftragte den zu- ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die dagegen erho- bene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6757/2023 vom 13. Dezember 2023 gut, hob die Verfügung vom 27. No- vember 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zu- rück. A.c Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 trat das SEM erneut auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weg (Kroatien) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dieser Entscheid erwuchs am 10. Januar 2024 unangefochten in Rechtskraft. A.d Auf Gesuch der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 23. Februar 2024 hin hob das SEM mit Verfügung vom
28. Februar 2024 den Nichteintretensentscheid vom 27. Dezember 2023 auf und verfügte die (Wieder-)Aufnahme des nationalen Asylverfahrens. A.e Mit Schreiben vom 24. April 2024 teilte die KESB dem SEM mit, dass die beiden Kinder, die Beschwerdeführenden 2 und 3, mit Entscheid vom
22. April 2024 verbeiständet worden seien. A.f Am 4. Juli 2024 wurden die Beschwerdeführenden je einzeln zu ihren Asylgründen angehört. Tags darauf wurde ihr Asylgesuch in das erweiterte Verfahren zugeteilt. Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er sei kurdischer Ethnie, in D._______ geboren und im Alter von (…) Jahren mit seiner damaligen Ehe- frau, der Mutter der Beschwerdeführenden 2 und 3, nach E._______ gezo- gen. Dort habe er zuerst als (…) und zuletzt als (…) gearbeitet. (…) Jahre vor der Ausreise hätten er und seine Ex-Frau sich getrennt und im Jahr (…) scheiden lassen. Das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder sei ihm zugesprochen worden, seine Ex-Frau habe die Kinder nicht nehmen wollen.
D-2617/2025 Seite 3 Weil seine Ex-Frau ihn betrogen habe und einen neuen Mann habe heira- ten wollen, habe seine (des Beschwerdeführers) Familie ihn aufgefordert, die Ex-Frau im Sinne eines Ehrenmordes zu töten, was er nicht gemacht habe. Die Familie seiner Ex-Frau habe jedoch erfahren, dass er von seiner Familie zur Tötung gedrängt werde, weshalb Familienmitglieder seiner Ex- Frau am (…) zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn vor seinem Haus und vor den Augen seiner Kinder geschlagen und bedroht hätten. Er habe die Täter bei der Polizei angezeigt. Da er Kurde und die Familie sei- ner Frau einflussreich sei, habe die Polizei nichts unternommen. Nach die- sem Vorfall sei er ein weiteres Mal bedroht worden. In der Folge habe er zusammen mit seinen Kindern am (…) die Türkei illegal per Flugzeug ver- lassen. Er habe keine Krankheiten, fühle sich aber ein bisschen gestresst. Er lasse sich, wie auch seine Kinder, in der Schweiz psychisch behandeln. Die Beschwerdeführerin 2, begleitet durch ihren Beistand, brachte vor, ihr Vater sei in der Türkei von Geschwistern und dem Vater ihrer Mutter ge- schlagen und bedroht worden, weshalb sie Angst bekommen und geweint hätten. Sie selbst habe in der Türkei keine Probleme gehabt, sei aber in der Schule ausgegrenzt worden, weil sie Kurdin sei. Sie fürchte bei einer Rückkehr, dass ihr Vater erneut geschlagen werde. Hier in der Schweiz sei sie glücklich. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Sie habe bisher (…) Sitzun- gen beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) besucht. Der Beschwerdeführer 3, begleitet durch seinen Beistand, brachte vor, er wolle nicht in die Türkei zurückkehren, weil dort sein Vater von den Brüdern und dem Vater seiner Mutter geschlagen worden sei. Er könne das nicht vergessen. Er habe Angst, dass sein Vater in der Türkei erneut geschlagen werde. Zudem sei er in der Schule ausgegrenzt worden, weil er Kurde sei. Hier in der Schweiz sei er glücklich. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er habe bisher (…) Sitzungen beim KJPD besucht. A.g Im Verlaufe des Verfahrens wurden vier medizinische Untersuchungs- berichte vom (…) und vom (…), drei medizinische Verlaufsberichte, zwei ärztliche Überweisungsschreiben vom (…), ein ambulanter Bericht vom (…), ein ärztliches Zuweisungsschreiben vom (…), ein türkisches Schei- dungsurteil vom (…), ein Auszug aus e-Devlet über Ein- und Ausreisen, eine Kopie der türkischen Identitätskarte des Beschwerdeführers 1, Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie ein türkischer Familienregisterauszug zu den Akten gereicht.
D-2617/2025 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 13. März 2025 – eröffnet am 14. März 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom
14. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihnen unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom
12. Juli 2024, ein Bericht des Beistands der Kinder vom (…), ein E-Mail des KJPD vom (…), ein Schreiben des Klassenlehrers der beiden Kinder vom (…), ein E-Mail der (…)-lehrerin der beiden Kinder vom (…) und eine provisorische Kostennote vom 14. April 2024 bei. D. Mit Eingabe vom 17. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom (…) zu den Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
D-2617/2025 Seite 5 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
D-2617/2025 Seite 6
E. 4.3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe es unterlassen, Infor- mationen zu den beiden Kindern, namentlich bezüglich der Integration, der sozialen Verwurzelung, der schulischen Situation, des Befindens, des Ge- sundheitszustands, der Entwicklung sowie der sozialen Einbettung, zum Beispiel bei Lehrpersonen, beim Beistand oder bei anderen Fachpersonen einzuholen. Damit habe das SEM die Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung verletzt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie keine rechtsgenügliche Abwägung zwischen der Situa- tion der Kinder in der Schweiz und jener in der Türkei vorgenommen habe.
E. 4.4 Das SEM hat sowohl den Beschwerdeführer 1 wie auch die Kinder – letztere im Beisein ihres Beistands – angehört. Zudem hat es sich wieder- holt nach ärztlichen Unterlagen und Arztterminen erkundigt und es lagen ihm diverse ärztliche Unterlagen vor. Weiter hat sich die zuständige KESB im Schreiben vom 23. Februar 2024 zuhanden des SEM detailliert zu den Kindern, der Familie und zum Kindeswohl geäussert. Gestützt auf diese Abklärungen und Unterlagen hat das SEM im Rahmen einer Gesamtwür- digung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb eine Wegweisung der beiden Kinder unter dem Blickwinkel des Kindes- wohls zulässig respektive zumutbar ist. Dass das SEM dabei lediglich ge- prüft hat, ob das Kindeswohl bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wird, nicht aber, ob der Verbleib in der Schweiz vorteilhafter wäre als eine Rückkehr in die Türkei, entspricht sodann gerade der Rechtsprechung. In der Beschwerde wird diesbezüglich verkannt, dass aus der Kinderrechts- konvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vor- teilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-11/2020 vom 24. April 2024 E. 9.2.4). Zudem ist nicht zu bean- standen, dass das SEM bei dieser Aktenlage und dem nur kurzen Aufent- halt der Kinder, sprich ohne Hinweise auf eine Verwurzelung und Assimila- tion der Kinder in der Schweiz, keine weitergehenden Abklärungen dazu vorgenommen hat. Im Übrigen darf im Rahmen der Mitwirkungspflicht ver- nünftigerweise erwartet werden, dass die rechtlich vertretenen Beschwer- deführenden (und der Berufsbeistand) entsprechende Vorbringen selbst vortragen respektive glaubhaft machen (wozu sie notabene aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG auch verpflichtet sind). Ins- gesamt kann festgehalten werden, dass das SEM seiner Untersuchungs- pflicht hinreichend nachgekommen ist und den Sachverhalt – soweit ent- scheidrelevant – richtig und vollständig festgestellt hat. Zudem ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen.
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E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegeh- ren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Asylpunkt aus, den Vorbringen der Beschwerdeführenden fehle es offensichtlich an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Verfolgung durch die Familie seiner Ex-Frau entspringe keinem nach Art. 3 AsylG definierten asylrechtlich relevanten Motiv. Der Beschwer- deführer 1 sei aber ohnehin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Es handle sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine Verfolgung durch Dritte, weshalb er sich zunächst an die Behörden seines Heimatstaa- tes zu wenden habe. Es sei anzunehmen, dass die Behörden in der Pro- vinz E._______ schutzfähig und -willig seien. Seine Aufzählung der mögli- chen Gründe, warum seine Anzeige nicht weiter durch die türkische Polizei in E._______ verfolgt worden sei, sei nicht überzeugend. Erstens seien es lediglich Vermutungen und zweitens sei die Familie seiner Ex-Frau eben- falls kurdischer Herkunft und angeblich eng mit den staatlichen Behörden, welche angeblich den Anliegen von Personen mit kurdischer Ethnie nicht nachgehen würden, verbunden. Dies stelle einen Widerspruch dar. Dar- über hinaus sei die Darstellung des Ablaufs der Einreichung der Anzeige nicht detailliert, unsubstantiiert und unbelegt. Es wäre dem Beschwerde- führer 1 zuzumuten gewesen, sich mit Nachdruck – allenfalls mit einem Rechtsanwalt oder an einer übergeordneten Stelle – um eine Anzeige zu bemühen. Dies habe er offensichtlich unterlassen. Weiter könne sich der
D-2617/2025 Seite 8 Beschwerdeführer 1 den angeblichen Nachteilen mit einem Wegzug in eine andere Stadt oder in eine andere Provinz entziehen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer 1 habe den Angriff durch die Verwandten seiner Ex-Frau zur Anzeige gebracht. Die An- zeige sei in der Folge aber nicht weiterverfolgt worden. Der türkische Staat habe sich folglich schutzunwillig gezeigt. Es sei zu vermuten, dass der Grund hierfür seine Ethnie sei, womit ein flüchtlingsrechtlich relevantes Mo- tiv vorliege. Zudem führe das Vorgefallene zu einem unerträglichen psychi- schen Druck für die beiden Kinder, was sie auch ihrem Beistand gegenüber ausgeführt hätten.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort Ziff. II und zusammenfassend oben E. 6.1), zumal die Beschwerdeführenden diesen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Ihr einziges, pauschales Argument, die türkischen Behörden seien dem Beschwerde- führer 1 gegenüber nicht schutzwillig, vermag nicht zu überzeugen. Ge- mäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszu- gehen, dass die türkischen Behörden in solchen Fällen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig – auch gegenüber der kurdischen Bevölke- rung – sind (vgl. Urteil des BVGer E-1498/2024 vom 19. Juli 2024 E. 7.1). An dieser Einschätzung vermag auch der unsubstantiierte und unbelegte Einwand der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Ohnehin wäre selbst bei Verneinung des Schutzwillens auf die intakte innerstaatliche Schutzal- ternative zu verweisen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht anzuneh- men, die Beschwerdeführenden müssten bei einer Rückkehr Massnahmen erleiden, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylge- suche abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-2617/2025 Seite 9 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Be- schwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch die Begründung im Asylpunkt zur Furcht der Beschwerdeführenden, in der Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, oben E. 7.1).
E. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
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E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.3.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, der Wegwei- sungsvollzug in die Türkei sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. So seien die Kinder in der Schweiz in psychologischer Behandlung, hätten sich hier überdurchschnittlich gut integriert, würden deutsch sprechen, hät- ten hier ein Freundesnetz aufgebaut und Anschluss an die (…) gefunden sowie erhielten aufgrund ihres aussergewöhnlichen musikalischen Talents kostenlosen (…). Hier in der Schweiz seien die Kinder glücklich, würden sich sicher fühlen und hätten eine bemerkenswerte positive Entwicklung durchgemacht. Zudem biete die Schweiz ihnen die Chance auf eine konti- nuierliche und hochwertige Bildung. Gleichzeitig hätten sie in der Türkei lediglich Kontakt zum Onkel väterlicherseits und dessen Frau und somit kein soziales Netz. Zudem hätten die Kinder die Angriffe auf ihren Vater miterlebt und daraufhin deutliche Symptome von Angst und Unbehagen verspürt und Schlafstörungen sowie starke Trauer entwickelt. Ihre Mutter habe wiederholt geäussert, dass sie die Kinder nicht behalten wolle, was die Kinder emotional stark belastet habe. Zudem seien sie auf dem Schul- platz in der Türkei ausgegrenzt und rassistisch beleidigt worden. Ein Weg- weisungsvollzug wäre für die beiden Kinder unerträglich und mit einer er- heblichen emotionalen Belastung verbunden.
E. 9.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind (vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. III/2). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- renden bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen in eine existentielle Notlage geraten werden.
E. 9.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine ge- wichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg- weisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Krite- rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig- keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe- sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
D-2617/2025 Seite 11 bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei ei- nem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per- sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749). Die Beschwerdeführenden reisten am (…) aus der Türkei aus und am (…) in die Schweiz ein, nachdem sie stets in der Türkei gelebt haben. Die Be- schwerdeführerin 2 war zum Zeitpunkt der Einreise (…) Jahre und der Be- schwerdeführer 3 war (…) Jahre alt. Es kann offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 bei dieser Konstellation in den nicht einmal zwei Jahren, die sie in der Schweiz verbracht haben, sich hier dermassen verwurzelt und stark assimiliert hät- ten, dass von einer Entwurzelung auszugehen wäre, mithin eine Rückkehr unzumutbar erscheinen würde. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 den Grossteil ihres Lebens in der Türkei verbracht haben, dort zur Schule gegangen sind und – im Gegensatz zur Schweiz – über familiäre Beziehungen verfügen, zumindest zu ihrem Onkel väterlicherseits und dessen Frau. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 deren primäre Bezugsperson ist (vgl. bei- spielsweise act. SEM 1281349-62/4). Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 problemlos in der Türkei wiedereinglie- dern können. Schliesslich können sie bei Bedarf – wie nachfolgend aufge- zeigt – ihre psychologische Behandlung in der Türkei weiterführen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter dem Blick- winkel des Kindeswohls als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die Berichte des Berufsbeistands, das Schreiben des Klassenlehrers und das E-Mail der (…)-lehrerin nichts zu ändern, die zwar darlegen, dass sich die Kinder in der Schweiz anstren- gen, glücklich sind und Freunde gefunden haben, die damit aber in keiner Weise eine Verwurzelung in der Schweiz aufzeigen. In diesem
D-2617/2025 Seite 12 Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass aus der Kinderrechts- konvention gerade kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat, in welchem die Kinder am glücklichsten sind respektive die vorteilhaftesten Lebensbedin- gungen vorfinden, abgeleitet werden kann (vgl. oben E. 4.4).
E. 9.3.5 In gesundheitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass medizinische Prob- leme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kön- nen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh- ren würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Der Beschwerdeführer 1 leidet gemäss den medizinischen Unterlagen an (…), an einer (…), an (…) und verdachtsweise an einer (…). Die Beschwer- deführerin 2 leidet an einer (…), (…) und (…). Der Beschwerdeführer 3 leidet an einer (…) und an (…). Diese gesundheitlichen Beschwerden sind jedoch offensichtlich nicht von solcher Schwere, dass sie einem Wegwei- sungsvollzug entgegenstehen würden. Zudem sind solche psychischen Er- krankungen gemäss konstanter Gerichtspraxis in der Türkei behandelbar (vgl. Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.2.4 und 9.3.3 ff.). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich auch, weitere Informationen beim KJPD einzuholen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass die die Beschwerdeführenden aufgrund des Vorfalls vom (…) in der Türkei, bei welchem der Beschwerdeführer 1 vor den Augen seiner Kinder geschlagen worden sei, derart traumatisiert wären, dass eine Rückkehr in die Türkei mit dortiger Therapie nicht zumutbar wäre.
E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-2617/2025 Seite 13 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind – ungeachtet der dargelegten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2617/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2617/2025 Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Elia Menghini, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 27. November 2023 trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weg (Kroatien) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6757/2023 vom 13. Dezember 2023 gut, hob die Verfügung vom 27. November 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. A.c Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 trat das SEM erneut auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weg (Kroatien) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dieser Entscheid erwuchs am 10. Januar 2024 unangefochten in Rechtskraft. A.d Auf Gesuch der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 23. Februar 2024 hin hob das SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2024 den Nichteintretensentscheid vom 27. Dezember 2023 auf und verfügte die (Wieder-)Aufnahme des nationalen Asylverfahrens. A.e Mit Schreiben vom 24. April 2024 teilte die KESB dem SEM mit, dass die beiden Kinder, die Beschwerdeführenden 2 und 3, mit Entscheid vom 22. April 2024 verbeiständet worden seien. A.f Am 4. Juli 2024 wurden die Beschwerdeführenden je einzeln zu ihren Asylgründen angehört. Tags darauf wurde ihr Asylgesuch in das erweiterte Verfahren zugeteilt. Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er sei kurdischer Ethnie, in D._______ geboren und im Alter von (...) Jahren mit seiner damaligen Ehefrau, der Mutter der Beschwerdeführenden 2 und 3, nach E._______ gezogen. Dort habe er zuerst als (...) und zuletzt als (...) gearbeitet. (...) Jahre vor der Ausreise hätten er und seine Ex-Frau sich getrennt und im Jahr (...) scheiden lassen. Das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder sei ihm zugesprochen worden, seine Ex-Frau habe die Kinder nicht nehmen wollen. Weil seine Ex-Frau ihn betrogen habe und einen neuen Mann habe heiraten wollen, habe seine (des Beschwerdeführers) Familie ihn aufgefordert, die Ex-Frau im Sinne eines Ehrenmordes zu töten, was er nicht gemacht habe. Die Familie seiner Ex-Frau habe jedoch erfahren, dass er von seiner Familie zur Tötung gedrängt werde, weshalb Familienmitglieder seiner Ex-Frau am (...) zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn vor seinem Haus und vor den Augen seiner Kinder geschlagen und bedroht hätten. Er habe die Täter bei der Polizei angezeigt. Da er Kurde und die Familie seiner Frau einflussreich sei, habe die Polizei nichts unternommen. Nach diesem Vorfall sei er ein weiteres Mal bedroht worden. In der Folge habe er zusammen mit seinen Kindern am (...) die Türkei illegal per Flugzeug verlassen. Er habe keine Krankheiten, fühle sich aber ein bisschen gestresst. Er lasse sich, wie auch seine Kinder, in der Schweiz psychisch behandeln. Die Beschwerdeführerin 2, begleitet durch ihren Beistand, brachte vor, ihr Vater sei in der Türkei von Geschwistern und dem Vater ihrer Mutter geschlagen und bedroht worden, weshalb sie Angst bekommen und geweint hätten. Sie selbst habe in der Türkei keine Probleme gehabt, sei aber in der Schule ausgegrenzt worden, weil sie Kurdin sei. Sie fürchte bei einer Rückkehr, dass ihr Vater erneut geschlagen werde. Hier in der Schweiz sei sie glücklich. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Sie habe bisher (...) Sitzungen beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) besucht. Der Beschwerdeführer 3, begleitet durch seinen Beistand, brachte vor, er wolle nicht in die Türkei zurückkehren, weil dort sein Vater von den Brüdern und dem Vater seiner Mutter geschlagen worden sei. Er könne das nicht vergessen. Er habe Angst, dass sein Vater in der Türkei erneut geschlagen werde. Zudem sei er in der Schule ausgegrenzt worden, weil er Kurde sei. Hier in der Schweiz sei er glücklich. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er habe bisher (...) Sitzungen beim KJPD besucht. A.g Im Verlaufe des Verfahrens wurden vier medizinische Untersuchungsberichte vom (...) und vom (...), drei medizinische Verlaufsberichte, zwei ärztliche Überweisungsschreiben vom (...), ein ambulanter Bericht vom (...), ein ärztliches Zuweisungsschreiben vom (...), ein türkisches Scheidungsurteil vom (...), ein Auszug aus e-Devlet über Ein- und Ausreisen, eine Kopie der türkischen Identitätskarte des Beschwerdeführers 1, Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie ein türkischer Familienregisterauszug zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 13. März 2025 - eröffnet am 14. März 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 14. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihnen unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 12. Juli 2024, ein Bericht des Beistands der Kinder vom (...), ein E-Mail des KJPD vom (...), ein Schreiben des Klassenlehrers der beiden Kinder vom (...), ein E-Mail der (...)-lehrerin der beiden Kinder vom (...) und eine provisorische Kostennote vom 14. April 2024 bei. D. Mit Eingabe vom 17. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin-stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe es unterlassen, Informationen zu den beiden Kindern, namentlich bezüglich der Integration, der sozialen Verwurzelung, der schulischen Situation, des Befindens, des Gesundheitszustands, der Entwicklung sowie der sozialen Einbettung, zum Beispiel bei Lehrpersonen, beim Beistand oder bei anderen Fachpersonen einzuholen. Damit habe das SEM die Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung verletzt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie keine rechtsgenügliche Abwägung zwischen der Situation der Kinder in der Schweiz und jener in der Türkei vorgenommen habe. 4.4 Das SEM hat sowohl den Beschwerdeführer 1 wie auch die Kinder - letztere im Beisein ihres Beistands - angehört. Zudem hat es sich wiederholt nach ärztlichen Unterlagen und Arztterminen erkundigt und es lagen ihm diverse ärztliche Unterlagen vor. Weiter hat sich die zuständige KESB im Schreiben vom 23. Februar 2024 zuhanden des SEM detailliert zu den Kindern, der Familie und zum Kindeswohl geäussert. Gestützt auf diese Abklärungen und Unterlagen hat das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb eine Wegweisung der beiden Kinder unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zulässig respektive zumutbar ist. Dass das SEM dabei lediglich geprüft hat, ob das Kindeswohl bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wird, nicht aber, ob der Verbleib in der Schweiz vorteilhafter wäre als eine Rückkehr in die Türkei, entspricht sodann gerade der Rechtsprechung. In der Beschwerde wird diesbezüglich verkannt, dass aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-11/2020 vom 24. April 2024 E. 9.2.4). Zudem ist nicht zu beanstanden, dass das SEM bei dieser Aktenlage und dem nur kurzen Aufenthalt der Kinder, sprich ohne Hinweise auf eine Verwurzelung und Assimilation der Kinder in der Schweiz, keine weitergehenden Abklärungen dazu vorgenommen hat. Im Übrigen darf im Rahmen der Mitwirkungspflicht vernünftigerweise erwartet werden, dass die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden (und der Berufsbeistand) entsprechende Vorbringen selbst vortragen respektive glaubhaft machen (wozu sie notabene aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG auch verpflichtet sind). Insgesamt kann festgehalten werden, dass das SEM seiner Untersuchungs-pflicht hinreichend nachgekommen ist und den Sachverhalt - soweit entscheidrelevant - richtig und vollständig festgestellt hat. Zudem ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Asylpunkt aus, den Vorbringen der Beschwerdeführenden fehle es offensichtlich an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Verfolgung durch die Familie seiner Ex-Frau entspringe keinem nach Art. 3 AsylG definierten asylrechtlich relevanten Motiv. Der Beschwerdeführer 1 sei aber ohnehin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Es handle sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine Verfolgung durch Dritte, weshalb er sich zunächst an die Behörden seines Heimatstaates zu wenden habe. Es sei anzunehmen, dass die Behörden in der Provinz E._______ schutzfähig und -willig seien. Seine Aufzählung der möglichen Gründe, warum seine Anzeige nicht weiter durch die türkische Polizei in E._______ verfolgt worden sei, sei nicht überzeugend. Erstens seien es lediglich Vermutungen und zweitens sei die Familie seiner Ex-Frau ebenfalls kurdischer Herkunft und angeblich eng mit den staatlichen Behörden, welche angeblich den Anliegen von Personen mit kurdischer Ethnie nicht nachgehen würden, verbunden. Dies stelle einen Widerspruch dar. Darüber hinaus sei die Darstellung des Ablaufs der Einreichung der Anzeige nicht detailliert, unsubstantiiert und unbelegt. Es wäre dem Beschwerdeführer 1 zuzumuten gewesen, sich mit Nachdruck - allenfalls mit einem Rechtsanwalt oder an einer übergeordneten Stelle - um eine Anzeige zu bemühen. Dies habe er offensichtlich unterlassen. Weiter könne sich der Beschwerdeführer 1 den angeblichen Nachteilen mit einem Wegzug in eine andere Stadt oder in eine andere Provinz entziehen. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer 1 habe den Angriff durch die Verwandten seiner Ex-Frau zur Anzeige gebracht. Die Anzeige sei in der Folge aber nicht weiterverfolgt worden. Der türkische Staat habe sich folglich schutzunwillig gezeigt. Es sei zu vermuten, dass der Grund hierfür seine Ethnie sei, womit ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv vorliege. Zudem führe das Vorgefallene zu einem unerträglichen psychischen Druck für die beiden Kinder, was sie auch ihrem Beistand gegenüber ausgeführt hätten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort Ziff. II und zusammenfassend oben E. 6.1), zumal die Beschwerdeführenden diesen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Ihr einziges, pauschales Argument, die türkischen Behörden seien dem Beschwerdeführer 1 gegenüber nicht schutzwillig, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden in solchen Fällen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig - auch gegenüber der kurdischen Bevölkerung - sind (vgl. Urteil des BVGer E-1498/2024 vom 19. Juli 2024 E. 7.1). An dieser Einschätzung vermag auch der unsubstantiierte und unbelegte Einwand der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Ohnehin wäre selbst bei Verneinung des Schutzwillens auf die intakte innerstaatliche Schutzalternative zu verweisen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht anzunehmen, die Beschwerdeführenden müssten bei einer Rückkehr Massnahmen erleiden, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch die Begründung im Asylpunkt zur Furcht der Beschwerdeführenden, in der Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, oben E. 7.1). 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. So seien die Kinder in der Schweiz in psychologischer Behandlung, hätten sich hier überdurchschnittlich gut integriert, würden deutsch sprechen, hätten hier ein Freundesnetz aufgebaut und Anschluss an die (...) gefunden sowie erhielten aufgrund ihres aussergewöhnlichen musikalischen Talents kostenlosen (...). Hier in der Schweiz seien die Kinder glücklich, würden sich sicher fühlen und hätten eine bemerkenswerte positive Entwicklung durchgemacht. Zudem biete die Schweiz ihnen die Chance auf eine kontinuierliche und hochwertige Bildung. Gleichzeitig hätten sie in der Türkei lediglich Kontakt zum Onkel väterlicherseits und dessen Frau und somit kein soziales Netz. Zudem hätten die Kinder die Angriffe auf ihren Vater miterlebt und daraufhin deutliche Symptome von Angst und Unbehagen verspürt und Schlafstörungen sowie starke Trauer entwickelt. Ihre Mutter habe wiederholt geäussert, dass sie die Kinder nicht behalten wolle, was die Kinder emotional stark belastet habe. Zudem seien sie auf dem Schulplatz in der Türkei ausgegrenzt und rassistisch beleidigt worden. Ein Wegweisungsvollzug wäre für die beiden Kinder unerträglich und mit einer erheblichen emotionalen Belastung verbunden. 9.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen in eine existentielle Notlage geraten werden. 9.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749). Die Beschwerdeführenden reisten am (...) aus der Türkei aus und am (...) in die Schweiz ein, nachdem sie stets in der Türkei gelebt haben. Die Beschwerdeführerin 2 war zum Zeitpunkt der Einreise (...) Jahre und der Beschwerdeführer 3 war (...) Jahre alt. Es kann offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 bei dieser Konstellation in den nicht einmal zwei Jahren, die sie in der Schweiz verbracht haben, sich hier dermassen verwurzelt und stark assimiliert hätten, dass von einer Entwurzelung auszugehen wäre, mithin eine Rückkehr unzumutbar erscheinen würde. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 den Grossteil ihres Lebens in der Türkei verbracht haben, dort zur Schule gegangen sind und - im Gegensatz zur Schweiz - über familiäre Beziehungen verfügen, zumindest zu ihrem Onkel väterlicherseits und dessen Frau. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 deren primäre Bezugsperson ist (vgl. beispielsweise act. SEM 1281349-62/4). Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 problemlos in der Türkei wiedereingliedern können. Schliesslich können sie bei Bedarf - wie nachfolgend aufgezeigt - ihre psychologische Behandlung in der Türkei weiterführen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die Berichte des Berufsbeistands, das Schreiben des Klassenlehrers und das E-Mail der (...)-lehrerin nichts zu ändern, die zwar darlegen, dass sich die Kinder in der Schweiz anstrengen, glücklich sind und Freunde gefunden haben, die damit aber in keiner Weise eine Verwurzelung in der Schweiz aufzeigen. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass aus der Kinderrechtskonvention gerade kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat, in welchem die Kinder am glücklichsten sind respektive die vorteilhaftesten Lebensbedingungen vorfinden, abgeleitet werden kann (vgl. oben E. 4.4). 9.3.5 In gesundheitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass medizinische Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen können, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Der Beschwerdeführer 1 leidet gemäss den medizinischen Unterlagen an (...), an einer (...), an (...) und verdachtsweise an einer (...). Die Beschwerdeführerin 2 leidet an einer (...), (...) und (...). Der Beschwerdeführer 3 leidet an einer (...) und an (...). Diese gesundheitlichen Beschwerden sind jedoch offensichtlich nicht von solcher Schwere, dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Zudem sind solche psychischen Erkrankungen gemäss konstanter Gerichtspraxis in der Türkei behandelbar (vgl. Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.2.4 und 9.3.3 ff.). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich auch, weitere Informationen beim KJPD einzuholen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass die die Beschwerdeführenden aufgrund des Vorfalls vom (...) in der Türkei, bei welchem der Beschwerdeführer 1 vor den Augen seiner Kinder geschlagen worden sei, derart traumatisiert wären, dass eine Rückkehr in die Türkei mit dortiger Therapie nicht zumutbar wäre. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind - ungeachtet der dargelegten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: