Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am 8. März 2017 für sich und ihr Kind C._______ in der Schweiz um Asyl. Sie wurde dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zugewiesen und am 10. März 2017 summarisch befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 12. Mai 2017 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 21. Juni 2017 ein Asylgesuch ein. Er wurde ebenfalls dem EVZ D._______ zugewiesen, am
3. Juli 2017 summarisch befragt und am 22. Mai 2018 vertieft zu seinen Fluchtgründen angehört. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen- den geltend, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie hinduisti- schen Glaubens zu sein. Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus E._______, Distrikt F._______, zu stammen und nebst ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter in einem (…) gearbeitet zu haben. Sie sei zusammen mit ihrem Kind am 4. April 2016 mit einem Touristenvisa in die Schweiz eingereist, um ihre Schwester zu besuchen. Bei der Rückkehr nach Sri Lanka sei ihr Ehemann bereits ausgereist gewesen, weswegen sie bei ei- ner sri-lankischen Christin in G._______ untergekommen seien. Sie sei ausserdem im Frauenverein H._______ aktiv gewesen und habe im Rah- men dieser Tätigkeit an zwei oder drei Protesten teilgenommen. Anschlies- send habe sie für die soziale Organisation I._______ gearbeitet, deren Vor- steher aufgrund des Verdachts, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören, erschossen worden sei. Sie sei deswegen im Feb- ruar und im September 2014 vom Criminal Investigation Department (CID) vorgeladen und befragt worden. Ferner habe sie drei anonyme Drohanrufe erhalten, im September 2013, im Dezember 2015 sowie im Januar 2016; zweimal – im September und Oktober 2015 – seien ihr unbekannte Perso- nen zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie bedroht. Nach ihrer Rück- kehr nach Sri Lanka hätten sich Personen bei ihrer Familie sowie im Kin- dergarten des Kindes nach ihr erkundigt. Am 16. Januar 2017 sei sie mit ihrem Kind illegal ausgereist. In Sri Lanka würden sowohl ihre Eltern als auch ein Bruder und eine Schwester leben. Ein weiterer Bruder sowie eine Schwester seien in der Schweiz wohnhaft. A.c Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, aus J._______, K._______, Distrikt F._______, zu stammen und die Schule bis zum O-Level besucht zu haben. Er habe seinen
E-3178/2020 Seite 3 Lebensunterhalt mit diversen Tätigkeiten bestritten. Seit dem Jahre 2007 habe er Probleme in seinem Heimatstaat: Er sei im Juli 2007 für zwei Tage festgenommen und zu allfälligen Hilfeleistungen für die LTTE befragt wor- den. Tatsächlich habe er bis 2006 die LTTE unterstützt und in der Nähe seines Hauses für die Bewegung ein (…) gebaut. Bei seiner Freilassung sei ihm gesagt worden, er solle die LTTE nicht mehr unterstützen. Im Au- gust 2008 sei er erneut festgenommen und nach zwei Tagen wegen des Todes seiner Mutter freigelassen worden. Er habe daraufhin LTTE-Ange- hörigen geholfen, Sri Lanka zu verlassen und zudem (…)transporte für die LTTE durchgeführt. Am 14. März 2014 sei er wiederum festgenommen, zu- nächst in ein Camp in K._______ und dann in ein Camp in L._______ ver- bracht und zu zwei Neubegründern der LTTE befragt worden. Im April 2016 habe er gegen die Festnahme eines ehemaligen LTTE-Mitglieds demons- triert. Ein ehemaliger Kämpfer der LTTE habe ihm daraufhin geraten, Sri Lanka zu verlassen. Er habe insbesondere befürchtet, dass drei Personen ihn bei den Behörden verraten hätten und er bei deren Freilassung Prob- leme bekäme. Weitere Schwierigkeiten hätten sich im Zusammenhang mit der Ausreise seiner Ehefrau ergeben. Fremde Personen hätten sich nach ihrem Aufenthalt erkundigt und im Mai 2016 habe eine Durchsuchung sei- nes Hauses, mutmasslich durch Mitglieder des CID, stattgefunden. Er habe Sri Lanka am 18. Mai 2016 verlassen und während eines Jahres in M._______ gelebt. Am 18. Juni 2017 habe er M._______ Richtung Schweiz verlassen. In seinem Heimatstaat würden sich noch sein Vater und zwei seiner Brüder aufhalten; ein weiterer Bruder lebe in der Schweiz. A.d Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten: - Originale der sri-lankischen Identitätskarten der Beschwerdeführen- den; - Geburtsschein mit der Nr. (…) des Beschwerdeführers; - Geburtsurkunde mit der Nr. (…) der Beschwerdeführerin; - Geburtsurkunde des Kindes; - Kopie des Ehescheines Nr. (…) (in englischer Sprache); - Family Details Card; - Family Ration Card, datiert vom 20. März 2013, lautend auf die Familie N._______; - Kopie eines Schreibens betreffend Schuleintritt. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 – eröffnet am 21. Mai 2020 – verneinte
E-3178/2020 Seite 4 die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden Dis- positivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffern 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Ausreise- frist an (Dispositivziffern 4-5) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 6). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre mandatierte Rechtsvertretung – am 18. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des SEM beziehungsweise der Bundes- kasse, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Subeven- tualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hin- sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sowohl für das Kind als auch für die Eltern lagen der Beschwerde verschie- dene Unterstützungs- und Referenzschreiben bei, unter anderem von der Schule, von Nachbarn und von Freunden, welche die fortgeschrittene In- tegration des Kindes sowie der Beschwerdeführerin betonen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 wurde das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses gutgeheissen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas- sung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2020 nahm die Vorinstanz zur Be- schwerde Stellung. F. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenver- fügung vom 24. Juli 2020 zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gewährt. G. Mit Eingabe vom 11. August 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik sowie verschiedene Beweismittel (Todesurkunde des Vaters des
E-3178/2020 Seite 5 Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020 inkl. deutscher Übersetzung; Bestä- tigung des Arztes vom 7. August 2020 inkl. deutscher Übersetzung; Bestä- tigung von O._______, Friedensrichter, vom 5. August 2020; Todesanzeige des Vaters des Beschwerdeführers) zu den Akten. H. Das vorliegende Verfahren wurde vom Präsidium der Abteilung V aus or- ganisatorischen Gründen per 1. Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2025 wurden die Beschwerdeführen- den aufgefordert, sich innert Frist zum Fortschritt der sozialen Integration des Kindes und über ihre Lebensverhältnisse in der Schweiz (insbeson- dere mögliche Auswirkungen des Vollzugs einer allfälligen Wegweisung auf das Kindeswohl) zu äussern. J. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 liessen die Beschwerdeführenden verschie- dene Unterlagen ihre Integration betreffend einreichen: - Schulbericht der P._______ zu C._______ vom 20. Mai 2025; - Empfehlungsschreiben der Leiterin für Jugendarbeit Q._______ der R._______ in S._______ für C._______ vom 16. Mai 2025; - Referenzschreiben der Integrationsfachstelle Region T._______ vom
16. Mai 2025 für C._______ und B._______, unter Beilage eines Zei- tungsartikels der U._______ vom 20. Juni 2024; - Zeugnis von C._______ der Primarschule S._______ (6. Klasse) vom
1. Juli 2024; - Zeugnis von C._______ der Realschule S._______ ([…]) vom 22. Ja- nuar 2025; - Referenzschreiben für die Beschwerdeführenden des Migrationsamts T._______ vom 20. Mai 2025; - Privates Solidaritätsschreiben für B._______ vom 15. Mai 2025; - Arbeitszeugnis für B._______ des Museums V._______ vom 6. Mai 2025; - Beschäftigungsvereinbarung zwischen dem Sozialamt des Kantons T._______ und B._______; - E-Mail-Verkehr zwischen der Kirchgemeinde W._______ und dem Ar- beitsamt T._______ betreffend eine Erwerbstätigkeit von B._______ vom 5. Oktober 2023;
E-3178/2020 Seite 6 - Schreiben des X._______ betreffend die Ablehnung eines Arbeitsge- suchs von B._______ vom 27. Januar 2023; - Deutschzertifikat (B2) von B._______ vom 2. Juli 2022; - Teilnahmebestätigungen von B._______ betreffend ein Ausbildungs- modul der X._______ vom 23. April 2024, zwei Dolmetscherkurse der X._______ vom 11. Juli 2023; ein IT Skill-Programm von (…) vom Juli 2022; - Anmeldebestätigung der Deutschprüfung (A2) von A._______ vom
9. Mai 2025; - Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Y._______, Z._______ und A._______, beginnend am 1. Oktober 2023, sowie Kündigungsschrei- ben von A._______ vom 8. Juni 2024; - Anstellungszusicherungen betreffend A._______ des AA._______ vom
3. April 2025 und der AB._______ vom 8. Mai 2025; - Austrittsbericht des Kantonsspital T._______ betreffend A._______ vom 16. August 2024; - Bestätigung von Spitex-Leistungen betreffend A._______ vom 17. Feb- ruar 2023; - Straf- und Betreibungsregisterauszüge der Beschwerdeführenden; - Sozialhilfebestätigung des Migrationsamts T._______ betreffend die Beschwerdeführenden; - Untermietvertrag und Wohnungsabnahmeprotokoll vom November 2022; - Krankenversicherungspolice der AC._______ 2025; - Zwei private Unterstützungsschreiben. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2025 wurde die Vorinstanz zur Einrei- chung einer erneuten Vernehmlassung gebeten, wobei diese die gesetzte Frist (16. Juni 2025) ungenutzt verstreichen liess.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
E-3178/2020 Seite 7 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 aAsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im des Ausländer- rechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu bewirken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
E. 3.2 So wird zunächst ausgeführt, das SEM habe in Sri Lanka Abklärungen vornehmen lassen, deren Ergebnisse sie den Beschwerdeführenden nicht offengelegt und nicht zur Stellungnahme unterbreitet hätten. Damit sei ihr Recht auf ein faires Verfahren sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und die Sache sei zwecks Offenlegung und Gewährung rechtlichen Gehörs an das SEM zurückzuweisen. Soweit das SEM den Be- schwerdeführenden widersprüchliche Angaben vorwerfe, sei festzustellen, dass die BzP mangelhaft und falsch protokolliert worden sei und mithin nicht auf sie abgestellt werden könne. Dass das SEM ferner auf die
E-3178/2020 Seite 8 Prüfung der Asylrelevanz verzichtet habe, widerspreche einem fairen Ver- fahren und sei formell zu beanstanden.
E. 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteilig- ten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Ver- waltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzu- halten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Pa- ginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
E. 3.3.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.4 In Bezug auf die Gewährung der Einsicht in die Akten der Botschafts- abklärung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese einerseits korrekt paginiert worden sind. Andererseits werden in Asylverfahren Abklärungen über die Schweizer Vertretungen vorgenommen, bestehen bezüglich die- ser Korrespondenz evidente öffentliche und private Geheimhaltungsinte- ressen (Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG), die einer Einsicht in diese
E-3178/2020 Seite 9 Aktenstücke praxisgemäss entgegenstehen. Wird einer Partei die Einsicht- nahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Par- tei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu be- zeichnen (Art. 28). Vorliegend hat das SEM sich in seinem Asylentscheid nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden auf diese Abklärungsergeb- nisse abgestützt, weshalb es von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs insoweit absehen durfte.
E. 3.5 Aus den Akten ergeben sich des Weiteren keine Hinweise darauf, dass die Protokolle der BzP der materiellen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden könnten oder gar aus dem Recht zu weisen wären. Insbesondere unterzeichneten die Beschwerdeführenden die Protokolle nach Durchfüh- rung der Rückübersetzung als richtig und vollständig (act. A9/18 S. 15; A30/14 S. 11), so dass der Einwand der fehlerhaften Protokollierung nicht standzuhalten vermag. Auch anderweitige Mängel bei der Durchführung der BzP sind den Protokollen nicht zu entnehmen. Nach dem Gesagten können die Protokolle dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt wer- den.
E. 3.6 Schliesslich ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden in einer Ge- samtwürdigung befasst und sich angemessen damit auseinandergesetzt hat. Sie hat ausreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegun- gen sie sich hat leiten lassen und weshalb sie die Asylgründe als unglaub- haft erachte. Folgerichtig wurde keine Prüfung der Asylrelevanz der Vor- bringen vorgenommen. Eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Gehörsanspruchs respektive der Begründungspflicht ist insgesamt nicht festzustellen.
E. 3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende Antrag (Rechtsbegehren 1) ist daher abzuwei- sen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
E-3178/2020 Seite 10 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der gesuchsbegründenden Aussagen in verschiedenen Entschei- den dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse im Zusam- menhang mit seinen Hilfeleistungen für die LTTE und damit zusammen- hängend seinen Festnahmen und Befragungen mehrere Jahre vor seiner Ausreise aus Sri Lanka stattgefunden hätten und mithin kein Kausalzusam- menhang dazu bestehe. Ausserdem habe er seine Vorbringen hinsichtlich der diversen Festnahmen und Befragungen nicht belegen können. In Be- zug auf die Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, dass ebenso wenig ein Kausalzusammenhang bestehe zwischen den geltend gemachten Vorfäl- len in den Jahren 2013, 2015 und 2016 und ihrer Ausreise aus Sri Lanka im Jahre 2017, zumal sie im Frühjahr 2016 problemlos zu Ferienzwecken mit einem Visum in die Schweiz und wieder zurück in ihren Heimatstaat habe reisen können. Auch sie habe die geltend gemachten Vorkommnisse nicht belegen können. Des Weiteren sei nicht weiter ungewöhnlich, dass nach ihr gefragt worden sei, nachdem sie am 16. Januar 2017 ausgereist
E-3178/2020 Seite 11 sei. Soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, in Sri Lanka ohne ihren Ehemann nicht leben zu können, sei diesem Vorbringen keine asyl- beachtliche Verfolgung zu entnehmen, zumal sie nunmehr wieder mit ih- rem Ehemann vereint sei, so dass dieses Vorbringen nicht mehr aktuell sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgeführten Hausdurchsuchung, welche kurz vor dessen Ausreise am 18. Mai 2016 durchgeführt worden sei und mutmassliche Mitglieder des CID sich telefonisch nach dem Ver- bleib seiner Ehefrau erkundigt hätten, sei festzustellen, dass diese Vorbrin- gen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen würden. So habe er an der BzP angegeben, während der Hausdurchsuchung zu Hause gewesen zu sein, an der Anhörung aber vorgebracht, sich zum Zeit- punkt der Hausdurchsuchung in Colombo aufgehalten zu haben. Zudem habe er zu den Telefonaten bloss äusserst oberflächliche Angaben machen können und habe insbesondere nicht darlegen können, worin die Drohun- gen bestanden hätten. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Des Weiteren seien auch keine sogenannten Risikofaktoren ersichtlich, die im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht der Beschwer- deführenden vor künftigen Verfolgungsmassnahmen begründen würden. Einerseits hätten sie nicht glaubhaft machen können, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Ins- besondere hätten sie bis am 18. Mai 2016 beziehungsweise am 16. Januar 2017, mithin rund sieben Jahre nach Kriegsende, noch in Sri Lanka gelebt. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rück- kehr in ihren Heimatstaat nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollten. An dieser Einschätzung vermöge auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl nichts zu ändern.
E. 5.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht gerügt, die Einschätzung des SEM, es fehle an einem Kausalzusammenhang, greife zu kurz. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration im Jahre 2016 und der von sachkundiger Seite erfolgte Hinweis, er befinde sich in Gefahr, hätten ihn zur Flucht veranlasst. Er werde den LTTE und allfälligen Nach- folgeorganisationen zugerechnet. Die Beschwerdeführerin gehöre regie- rungsfeindlichen beziehungsweise -kritischen Kreisen an. Die sri-lanki- schen Behörden hätten sich nach ihrer Flucht nach den Beschwerdefüh- renden erkundigt und eventuell gar nach ihnen gefahndet. Das SEM habe ausserdem hinsichtlich der Glaubhaftmachung einen falschen Beweis- massstab angewendet, indem es vom Beschwerdeführer die Wiedergabe eines Anrufs «Wort für Wort» verlangt habe. Die Beschwerdeführenden
E-3178/2020 Seite 12 seien einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt und würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka umgehend verhaftet und zu ihren politischen Ak- tivitäten befragt werden – insbesondere vor dem Hintergrund des Regie- rungswechsels. Sie würden mithin entgegen der vorinstanzlichen Einschät- zung in mehrfacher Hinsicht ein Risikoprofil aufweisen. Auch in der Schweiz würden sie sich für die tamilische Sache einsetzen und seien des Weiteren vorzüglich sozial und sprachlich integriert.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM unter anderem aus, dass die teilweise nach dem Entscheid des SEM vom 15. Mai 2020 eingegangenen Referenzschreiben als reine Gefälligkeitsschreiben ohne eigenständigen Beweiswert zu qualifizieren seien. Dass gemäss Schreiben die betreffen- den Personen von Mitarbeitenden der Schweizerischen Botschaft befragt hätten, sei unbeachtlich.
E. 5.4 In der Replik wird ergänzend ausgeführt, der Vater des Beschwerde- führers sei im Februar 2020 von den sri-lankischen Sicherheitskräften zu einer Befragung mitgenommen, über den Verbleib des Beschwerdeführers befragt und unter Druck gesetzt worden. Daraufhin sei es ihm gesundheit- lich nicht gut gegangen und am 22. Juli 2020 sei er gestorben. In politischer Hinsicht sei aufgrund der Stärke der Partei des Präsidenten Gotabhaya Rajapaksa eine weitere Verschlechterung der Lage für die tamilische Be- völkerung zu erwarten. Schliesslich sei der Umstand, dass das Kind der Beschwerdeführenden im schulpflichtigen Alter sei und die Beschwerde- führenden sich gut in der Schweiz integriert hätten, mitzuberücksichtigen.
E. 6.1 Für das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend (BVGE 2014/1 E. 2; 2012/21 E. 5.1; 2011/43 E. 6.1; 2011/1 E. 2; vgl. auch ANDRÉ MOSER et al., Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Be- schwerdeeingabe und in der Replik vermögen zu keiner anderen Betrach- tungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 3 ff.; vorste- hend E. 5.1), soweit sich nicht die nachfolgenden Ergänzungen und Her- vorhebungen ergeben.
E-3178/2020 Seite 13
E. 6.2.1 Zunächst hat die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden vor- getragenen Fluchtgründe insgesamt zu Recht und mit zutreffender Begrün- dung als nicht asylrelevant beziehungsweise als nicht glaubhaft befunden. Ihr ist bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle in den Jahren 2006 bis 2014 dahingehend zuzustimmen, dass weder in zeit- licher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammen- hang zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Mai 2016 besteht. Dasselbe gilt ebenso für die Beschwerdeführerin. Es spricht klar gegen das Vorhanden- sein sowohl einer subjektiven Verfolgungsfurcht als auch eines objektiven Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden, dass die Beschwerde- führerin und das gemeinsame Kind im Jahre 2016 mit eigenem Pass ohne Schwierigkeiten legal über den Flughafen Colombo ausreisen konnten (vgl. act. A9/18 F4.02; act. A18/23 F56 ff.).
E. 6.2.2 Ohnehin war ihr Engagement im Frauenverein H._______ und in der Organisation I._______ rein sozialer Natur und ihre Unterstützung für die TNA (Tamil National Alliance) während der Wahlen 2013 bloss nieder- schwellig. Soweit sie im Jahre 2015 im Zusammenhang mit dem Vorsteher der Organisation I._______ zweimal vom CID vorgeladen und befragt wor- den sein soll, hatte das CID offenbar kein Interesse an ihrer Person, son- dern befragte sie lediglich als Auskunftsperson während drei beziehungs- weise fünf Stunden (act. A9/18 F7.02 S. 14). Die drei anonymen Drohan- rufe (September 2013, Dezember 2015 und Januar 2016), die zweimalige Suche nach ihr zu Hause (September und Oktober 2015) sowie der Um- stand, dass sich im Jahre 2016 Personen bei ihrer Familie sowie im Kin- dergarten des Kindes nach ihr erkundigt hätten, vermögen sodann die An- forderungen an die Intensität nach Art. 3 AsylG nicht zu erreichen. Davon ging offenbar auch die Beschwerdeführerin selber aus, sonst wäre sie kaum nach ihrer Reise in die Schweiz wieder nach Sri Lanka zurückge- kehrt.
E. 6.2.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist des Weiteren festzuhalten, dass seine vorgebrachten Unterstützungsleistungen für die LTTE lediglich niederschwelliger Natur waren und nur bis 2006 andauerten. Die geltend gemachten Anhörungen und Misshandlungen sind ausserdem unter dem Blickwinkel der damaligen Lage in Sri Lanka als Teil der umfassenden Überwachung der tamilischen Zivilbevölkerung zu erachten. Ob solche in der Vergangenheit erfolgten behördlichen Massnahmen und Behelligun- gen auch zum heutigen Zeitpunkt relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass
E-3178/2020 Seite 14 der Beschwerdeführer nicht über längere Zeit festgehalten oder einem Re- habilitierungsprogramm zugewiesen wurde, sondern nach der eintägigen beziehungsweise einmonatigen Haft in seinen Heimatort zurückkehren konnte und nach 2014 keinen weiteren behördlichen Behelligungen aus- gesetzt war. Daran vermag auch das erst in der Anhörung vorgetragene Vorbringen, er habe einer Unterschriftspflicht nachgehen müssen, nichts zu ändern.
E. 6.2.4 Betreffend die geltend gemachte Suche nach den Beschwerdefüh- renden (Hausdurchsuchung und Telefonanrufe im Mai 2016) ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Be- schwerdeführers unsubstantiiert und vage geblieben sind und seine Aus- sagen an der BzP und der Anhörung in wesentlichen Aspekten wider- sprüchlich ausgefallen sind. Selbst wenn die Behörden seit Mai 2016, wie in der Beschwerde vorgebracht, nicht drei- sondern viermal nach der Be- schwerdeführerin gefragt hätten, würde dies überdies kaum für ein anhal- tendes Interesse der sri-lankischen Behörden sprechen.
E. 6.2.5 Schliesslich lässt der Umstand, dass die Familie (Eltern und Ge- schwister; vgl. act. A45/24 F181; act. A9/18 F2.01, F3.01) der Beschwer- deführenden weiterhin unbehelligt im Heimatstaat lebt, nicht auf eine be- hördliche Verfolgung schliessen.
E. 6.2.6 Insgesamt vermochten die Beschwerdeführenden nicht nachvollzieh- bar darzulegen, wieso die sri-lankischen Behörden während Jahren ein derartiges Interesse an ihrer Person hätten aufweisen sollen.
E. 6.2.7 An dieser Einschätzung ändern weder die Ausführungen in der Be- schwerdeschrift noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismit- tel etwas. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Tod des Vaters des Beschwerdeführers einen asylrelevanten Zusammenhang zur Flucht der Beschwerdeführenden aufweist. Das Schreiben des Friedens- richters vom 5. August 2020 ist sodann als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten.
E. 6.3 Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführenden trotz fehlender Vorver- folgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.3.1 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Aus- reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation ge- schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
E-3178/2020 Seite 15 (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Ausschlaggebend ist, ob die hei- matlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staats- feindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimat- staat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mass- geblich (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie sich in der Schweiz für die tamilische Kultur und die tamilische Sache einsetzen. So hätten sie beispielsweise am Heldentag in AD._______ im (…) 2019 teil- genommen und seien insbesondere sozial und kulturell aktiv.
E. 6.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden mit ihrem vorwiegend sozialen und kulturellen En- gagement in der Schweiz in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Ent- sprechendes wird vorliegend auch nicht vorgebracht. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Aktivitäten erfüllen sie nicht das Profil politischer Oppositio- nelle. Es ist nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden sie als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System wahrnehmen würden. Die Beschwerdeführenden vermögen mithin keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG darzulegen.
E. 6.4.1 Abschliessend ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaf- tung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Risiko von Rück- kehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzel- nen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 f.), und es sei im Einzelfall abzuwä- gen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlings- rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung behält nach wie vor ihre Gültigkeit.
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützt die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, haben sich die von den Beschwerdeführenden für die Zeit vor der
E-3178/2020 Seite 16 Ausreise geltend gemachten Ereignisse insbesondere als unglaubhaft und nicht asylrelevant erwiesen. Den Darlegungen der Beschwerdeführenden lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte entnehmen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihnen jemanden ver- muten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wolle.
E. 6.4.3 An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die La- geveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickremesinghe zum neuen (Übergangs-)Präsidenten (vgl. Bundeszent- rale für politische Bildung, Regierungskrise in Sri Lanka, 15.8.2022, < https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/5-11831/regierungs- krise-in-sri-lanka/ >; SRF, Ranil Wickremesinghe – Sri Lanka hat ein neues Staatsoberhaupt, < https://www.srf.ch/news/international/ranil-wickreme- singhe-sri-lanka-hat-ein-neues-staatsoberhaupt >). Das Bundesverwal- tungsgericht ging davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhält- nisse nicht wesentlich verändert haben. Zwischenzeitlich fand erneut eine Präsidentschaftswahl statt, aus welcher Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Dessen Amtsantritt fand erst kürzlich statt und es steht noch nicht fest, wie sich dies auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken wird. Derzeit ist jedenfalls nicht davon auszugehen, die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie habe sich dadurch verschärft.
E. 6.5 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im heutigen Zeit- punkt begründete Furcht haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-3178/2020 Seite 17
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter- nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2.1 Sind Minderjährige von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprü- fung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich fol- gende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeu- tung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
E-3178/2020 Seite 18 (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog- nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per- sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2617/2025 vom 2. Juni 2025 E. 9.3.4).
E. 9.2.2 Die reziproke Wirkung des Integrationsgrads auf die Frage der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist jedoch nur ausnahmsweise an- zunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-2621/2023 vom 25. Februar 2025 E. 13.5.2 m.w.H.), zumal der Grad der Integration grundsätzlich kein Krite- rium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.) und die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener In- tegration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG in die Zuständigkeit der kan- tonalen Migrationsbehörden fällt (Urteil des BVGer E-1954/2025 vom
28. April 2025 E. 8.6.3 m.w.H.).
E. 9.3.1 Das Kind der Beschwerdeführenden, C._______, hält sich seit März 2017 und damit seit über acht Jahren in der Schweiz auf. Es ist heute (…) Jahre alt und hat damit bereits einen beträchtlichen Teil der prägendsten Jahre seiner Schul- und Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Es handelt sich dabei bekanntlich um diejenigen Lebensjahre, in der die sozialen Be- ziehungen zur Gesellschaft, in der ein Kind lebt, für dieses (im Verhältnis zur Kernfamilie) immer wichtiger und prägender werden. Es dürfte vermu- tungsweise über die Schule sowie über mögliche Freizeitaktivitäten enge Beziehungen zur Schweizer Gesellschaft, in der es lebt, geknüpft haben. Auch dürfte es Freunde haben, mit denen es sein Leben als Jugendliche in der Schweiz teilt.
E-3178/2020 Seite 19
E. 9.3.2 Dieser Eindruck wird bestärkt durch die mit Eingabe vom 26. Mai 2025 eingereichten umfangreichen und aktuellen Unterlagen zum Stand der Integration der Beschwerdeführenden (Bst. J vorne): C._______ hat die Primarschule abgeschlossen und mit der Oberstufe begonnen, wobei sie in der Schule stets gute Leistungen erzielt hat und sich wünscht, nach der Realschule eine Lehrstelle als (…) beginnen zu können. Diese erfreu- liche schulische Integration recht zwar per se zur Bejahung im Sinne der Rechtsprechung nicht aus (Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.3). Sie hat sich jedoch zudem auch sozial bestens integriert und engagiert sich in der R._______ der Gemeinde S._______ im Theater- sowie im Kleinkinderbereich und betreut zusammen mit ihrer Mutter ver- schiedene Projekte der Integrationsstelle. Demnach sind erhebliche aus- serschulische beziehungsweise gesellschaftlich-soziale Integrations- schritte feststellbar.
E. 9.3.3 Ebenso ist die Beschwerdeführerin, als enge Bezugsperson des Kin- des, gemäss Akten in der Schweiz äusserst gut integriert, hat sich sowohl sprachlich als auch hinsichtlich unterschiedlicher Fachkenntnisse weiter- gebildet und engagiert sich bei sozialen und kulturellen Projekten. Obschon aus gesundheitlichen Gründen eher eingeschränkt, ist auch der Beschwerdeführer den Akten zufolge, nachdem er bereits über eine Anstel- lung in der (…)branche verfügte, bereit und engagiert auf der Suche nach einer erneuten Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführenden konnten bis- lang insbesondere aufgrund der arbeitsmarktrechtlichen Einschränkungen, die ihr Aufenthaltsstatus mit sich bringen, keiner unbefristeten Anstellung nachgehen. Überdies scheinen die Beschwerdeführenden als Nachbarn und Gemeindemitglieder geschätzt zu sein und sich insgesamt erfolgreich in der Schweiz integriert zu haben.
E. 9.3.4 Das Kind würde durch den Vollzug der Wegweisung aus einer Le- bensstruktur herausgerissen, die während der entscheidenden Jahre sei- ner Persönlichkeitsentwicklung (von […]) seinen Alltag geprägt hat und sich erheblich von derjenigen in Sri Lanka unterscheiden dürfte. Müsste es die Schweiz verlassen, ist nicht nur davon auszugehen, dass es aus sei- nem gewohnten schulischen und sozialen Umfeld herausgerissen würde und sich eine Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt als äusserst schwierig erweisen dürfte. Vielmehr ist anzunehmen, dass es sich vollkom- men an die schweizerische Lebensweise in hinreichendem Mass assimi- liert hat und dadurch in erheblichem Masse durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist. Zudem ist davon auszugehen, dass das seit März 2017 in der Schweiz lebende Kind abgesehen von seiner
E-3178/2020 Seite 20 Kernfamilie keinerlei soziale Beziehungen in seinem Heimatstaat aufbauen konnte und es vom Leben in Sri Lanka keine Ahnung haben dürfte. Es wäre in einer entwicklungspsychologisch wichtigen, aber auch fragilen Phase seines Lebens fremd in einer ihm unbekannten Gesellschaft. Eine erfolg- reiche Reintegration in die sri-lankische Gesellschaft wäre somit mit gros- sen, unberechenbaren Risiken verbunden und psychologisch in jedem Fall in unzumutbarer Weise belastend, müsste das Kind sich doch von neuem in eine ihm fremde Gesellschaft eingliedern und sich in dieser erneut be- weisen. Angesichts der über achtjährigen Prägung durch die hiesigen Ver- hältnisse ist bei ihm für den Fall einer zwangsweisen Rückkehr ins Heimat- land eine konkrete Gefährdung seiner ohnehin bereits angeschlagenen psychischen Gesundheit und Weiterentwicklung infolge Entwurzelung an- zunehmen (vgl. in einem ähnlichen Fall auch die Urteile des BVGer E-3313/2021 vom 11. Dezember 2024 E. 11.3 und E-182/2021 vom 30. Ap- ril 2024 E. 9.4). Bei diesem Ergebnis der Beurteilung der aktuellen Situation ist auf die auf Beschwerdeebene eingereichten älteren Unterstützungs- und Referenz- schreiben (Sachverhalt Bst. C vorstehend) nicht weiter einzugehen.
E. 9.3.5 Vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Kindes C._______ damit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Hinweise auf ein Verhal- ten, das eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschluss- grundes von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würde, ergeben sich aus den Ak- ten nicht.
E. 9.4 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) sind die übrigen Beschwerdeführenden praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme des Kindes C._______ einzubeziehen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. und statt vieler das Urteil des BVGer D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 10.2), zumal sich auch für diese Familienmitglieder keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe ergeben.
E. 9.5 Ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus einem anderen Grund als unzumutbar zu qualifizieren gewesen wäre, kann ebenso offenbleiben wie die Frage nach dem Vorliegen allfälliger weiterer Vollzugshindernisse (vgl. E. 9.2 hiervor).
E-3178/2020 Seite 21
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist – wären den Beschwer- deführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzich- ten ist.
E. 10.2 Soweit die Beschwerdeführenden (zur Hälfte) obsiegen, ist ihnen zu- lasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung von Amtes wegen zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist zulasten der Vor- instanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’200.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3178/2020 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheis- sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4–6 der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2020 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführen- den vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1’200.– zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3178/2020 Urteil vom 25. Juli 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind, C._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte am 8. März 2017 für sich und ihr Kind C._______ in der Schweiz um Asyl. Sie wurde dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zugewiesen und am 10. März 2017 summarisch befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 12. Mai 2017 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 21. Juni 2017 ein Asylgesuch ein. Er wurde ebenfalls dem EVZ D._______ zugewiesen, am 3. Juli 2017 summarisch befragt und am 22. Mai 2018 vertieft zu seinen Fluchtgründen angehört. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie hinduistischen Glaubens zu sein. Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus E._______, Distrikt F._______, zu stammen und nebst ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter in einem (...) gearbeitet zu haben. Sie sei zusammen mit ihrem Kind am 4. April 2016 mit einem Touristenvisa in die Schweiz eingereist, um ihre Schwester zu besuchen. Bei der Rückkehr nach Sri Lanka sei ihr Ehemann bereits ausgereist gewesen, weswegen sie bei einer sri-lankischen Christin in G._______ untergekommen seien. Sie sei ausserdem im Frauenverein H._______ aktiv gewesen und habe im Rahmen dieser Tätigkeit an zwei oder drei Protesten teilgenommen. Anschliessend habe sie für die soziale Organisation I._______ gearbeitet, deren Vorsteher aufgrund des Verdachts, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören, erschossen worden sei. Sie sei deswegen im Februar und im September 2014 vom Criminal Investigation Department (CID) vorgeladen und befragt worden. Ferner habe sie drei anonyme Drohanrufe erhalten, im September 2013, im Dezember 2015 sowie im Januar 2016; zweimal - im September und Oktober 2015 - seien ihr unbekannte Personen zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie bedroht. Nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka hätten sich Personen bei ihrer Familie sowie im Kindergarten des Kindes nach ihr erkundigt. Am 16. Januar 2017 sei sie mit ihrem Kind illegal ausgereist. In Sri Lanka würden sowohl ihre Eltern als auch ein Bruder und eine Schwester leben. Ein weiterer Bruder sowie eine Schwester seien in der Schweiz wohnhaft. A.c Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, aus J._______, K._______, Distrikt F._______, zu stammen und die Schule bis zum O-Level besucht zu haben. Er habe seinen Lebensunterhalt mit diversen Tätigkeiten bestritten. Seit dem Jahre 2007 habe er Probleme in seinem Heimatstaat: Er sei im Juli 2007 für zwei Tage festgenommen und zu allfälligen Hilfeleistungen für die LTTE befragt worden. Tatsächlich habe er bis 2006 die LTTE unterstützt und in der Nähe seines Hauses für die Bewegung ein (...) gebaut. Bei seiner Freilassung sei ihm gesagt worden, er solle die LTTE nicht mehr unterstützen. Im August 2008 sei er erneut festgenommen und nach zwei Tagen wegen des Todes seiner Mutter freigelassen worden. Er habe daraufhin LTTE-Angehörigen geholfen, Sri Lanka zu verlassen und zudem (...)transporte für die LTTE durchgeführt. Am 14. März 2014 sei er wiederum festgenommen, zunächst in ein Camp in K._______ und dann in ein Camp in L._______ verbracht und zu zwei Neubegründern der LTTE befragt worden. Im April 2016 habe er gegen die Festnahme eines ehemaligen LTTE-Mitglieds demonstriert. Ein ehemaliger Kämpfer der LTTE habe ihm daraufhin geraten, Sri Lanka zu verlassen. Er habe insbesondere befürchtet, dass drei Personen ihn bei den Behörden verraten hätten und er bei deren Freilassung Probleme bekäme. Weitere Schwierigkeiten hätten sich im Zusammenhang mit der Ausreise seiner Ehefrau ergeben. Fremde Personen hätten sich nach ihrem Aufenthalt erkundigt und im Mai 2016 habe eine Durchsuchung seines Hauses, mutmasslich durch Mitglieder des CID, stattgefunden. Er habe Sri Lanka am 18. Mai 2016 verlassen und während eines Jahres in M._______ gelebt. Am 18. Juni 2017 habe er M._______ Richtung Schweiz verlassen. In seinem Heimatstaat würden sich noch sein Vater und zwei seiner Brüder aufhalten; ein weiterer Bruder lebe in der Schweiz. A.d Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten:
- Originale der sri-lankischen Identitätskarten der Beschwerdeführenden;
- Geburtsschein mit der Nr. (...) des Beschwerdeführers;
- Geburtsurkunde mit der Nr. (...) der Beschwerdeführerin;
- Geburtsurkunde des Kindes;
- Kopie des Ehescheines Nr. (...) (in englischer Sprache);
- Family Details Card;
- Family Ration Card, datiert vom 20. März 2013, lautend auf die Familie N._______;
- Kopie eines Schreibens betreffend Schuleintritt. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 - eröffnet am 21. Mai 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffern 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Ausreisefrist an (Dispositivziffern 4-5) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 6). C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre mandatierte Rechtsvertretung - am 18. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des SEM beziehungsweise der Bundeskasse, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sowohl für das Kind als auch für die Eltern lagen der Beschwerde verschiedene Unterstützungs- und Referenzschreiben bei, unter anderem von der Schule, von Nachbarn und von Freunden, welche die fortgeschrittene Integration des Kindes sowie der Beschwerdeführerin betonen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2020 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. F. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2020 zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gewährt. G. Mit Eingabe vom 11. August 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik sowie verschiedene Beweismittel (Todesurkunde des Vaters des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020 inkl. deutscher Übersetzung; Bestätigung des Arztes vom 7. August 2020 inkl. deutscher Übersetzung; Bestätigung von O._______, Friedensrichter, vom 5. August 2020; Todesanzeige des Vaters des Beschwerdeführers) zu den Akten. H. Das vorliegende Verfahren wurde vom Präsidium der Abteilung V aus organisatorischen Gründen per 1. Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2025 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, sich innert Frist zum Fortschritt der sozialen Integration des Kindes und über ihre Lebensverhältnisse in der Schweiz (insbesondere mögliche Auswirkungen des Vollzugs einer allfälligen Wegweisung auf das Kindeswohl) zu äussern. J. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 liessen die Beschwerdeführenden verschiedene Unterlagen ihre Integration betreffend einreichen:
- Schulbericht der P._______ zu C._______ vom 20. Mai 2025;
- Empfehlungsschreiben der Leiterin für Jugendarbeit Q._______ der R._______ in S._______ für C._______ vom 16. Mai 2025;
- Referenzschreiben der Integrationsfachstelle Region T._______ vom 16. Mai 2025 für C._______ und B._______, unter Beilage eines Zeitungsartikels der U._______ vom 20. Juni 2024;
- Zeugnis von C._______ der Primarschule S._______ (6. Klasse) vom 1. Juli 2024;
- Zeugnis von C._______ der Realschule S._______ ([...]) vom 22. Januar 2025;
- Referenzschreiben für die Beschwerdeführenden des Migrationsamts T._______ vom 20. Mai 2025;
- Privates Solidaritätsschreiben für B._______ vom 15. Mai 2025;
- Arbeitszeugnis für B._______ des Museums V._______ vom 6. Mai 2025;
- Beschäftigungsvereinbarung zwischen dem Sozialamt des Kantons T._______ und B._______;
- E-Mail-Verkehr zwischen der Kirchgemeinde W._______ und dem Arbeitsamt T._______ betreffend eine Erwerbstätigkeit von B._______ vom 5. Oktober 2023;
- Schreiben des X._______ betreffend die Ablehnung eines Arbeitsgesuchs von B._______ vom 27. Januar 2023;
- Deutschzertifikat (B2) von B._______ vom 2. Juli 2022;
- Teilnahmebestätigungen von B._______ betreffend ein Ausbildungsmodul der X._______ vom 23. April 2024, zwei Dolmetscherkurse der X._______ vom 11. Juli 2023; ein IT Skill-Programm von (...) vom Juli 2022;
- Anmeldebestätigung der Deutschprüfung (A2) von A._______ vom 9. Mai 2025;
- Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Y._______, Z._______ und A._______, beginnend am 1. Oktober 2023, sowie Kündigungsschreiben von A._______ vom 8. Juni 2024;
- Anstellungszusicherungen betreffend A._______ des AA._______ vom 3. April 2025 und der AB._______ vom 8. Mai 2025;
- Austrittsbericht des Kantonsspital T._______ betreffend A._______ vom 16. August 2024;
- Bestätigung von Spitex-Leistungen betreffend A._______ vom 17. Februar 2023;
- Straf- und Betreibungsregisterauszüge der Beschwerdeführenden;
- Sozialhilfebestätigung des Migrationsamts T._______ betreffend die Beschwerdeführenden;
- Untermietvertrag und Wohnungsabnahmeprotokoll vom November 2022;
- Krankenversicherungspolice der AC._______ 2025;
- Zwei private Unterstützungsschreiben. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2025 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer erneuten Vernehmlassung gebeten, wobei diese die gesetzte Frist (16. Juni 2025) ungenutzt verstreichen liess. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 aAsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 So wird zunächst ausgeführt, das SEM habe in Sri Lanka Abklärungen vornehmen lassen, deren Ergebnisse sie den Beschwerdeführenden nicht offengelegt und nicht zur Stellungnahme unterbreitet hätten. Damit sei ihr Recht auf ein faires Verfahren sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und die Sache sei zwecks Offenlegung und Gewährung rechtlichen Gehörs an das SEM zurückzuweisen. Soweit das SEM den Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben vorwerfe, sei festzustellen, dass die BzP mangelhaft und falsch protokolliert worden sei und mithin nicht auf sie abgestellt werden könne. Dass das SEM ferner auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet habe, widerspreche einem fairen Verfahren und sei formell zu beanstanden. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 3.3.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.4 In Bezug auf die Gewährung der Einsicht in die Akten der Botschaftsabklärung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese einerseits korrekt paginiert worden sind. Andererseits werden in Asylverfahren Abklärungen über die Schweizer Vertretungen vorgenommen, bestehen bezüglich dieser Korrespondenz evidente öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG), die einer Einsicht in diese Aktenstücke praxisgemäss entgegenstehen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28). Vorliegend hat das SEM sich in seinem Asylentscheid nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden auf diese Abklärungsergebnisse abgestützt, weshalb es von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs insoweit absehen durfte. 3.5 Aus den Akten ergeben sich des Weiteren keine Hinweise darauf, dass die Protokolle der BzP der materiellen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden könnten oder gar aus dem Recht zu weisen wären. Insbesondere unterzeichneten die Beschwerdeführenden die Protokolle nach Durchführung der Rückübersetzung als richtig und vollständig (act. A9/18 S. 15; A30/14 S. 11), so dass der Einwand der fehlerhaften Protokollierung nicht standzuhalten vermag. Auch anderweitige Mängel bei der Durchführung der BzP sind den Protokollen nicht zu entnehmen. Nach dem Gesagten können die Protokolle dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 3.6 Schliesslich ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden in einer Gesamtwürdigung befasst und sich angemessen damit auseinandergesetzt hat. Sie hat ausreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und weshalb sie die Asylgründe als unglaubhaft erachte. Folgerichtig wurde keine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen vorgenommen. Eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Gehörsanspruchs respektive der Begründungspflicht ist insgesamt nicht festzustellen. 3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag (Rechtsbegehren 1) ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenden Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse im Zusammenhang mit seinen Hilfeleistungen für die LTTE und damit zusammenhängend seinen Festnahmen und Befragungen mehrere Jahre vor seiner Ausreise aus Sri Lanka stattgefunden hätten und mithin kein Kausalzusammenhang dazu bestehe. Ausserdem habe er seine Vorbringen hinsichtlich der diversen Festnahmen und Befragungen nicht belegen können. In Bezug auf die Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, dass ebenso wenig ein Kausalzusammenhang bestehe zwischen den geltend gemachten Vorfällen in den Jahren 2013, 2015 und 2016 und ihrer Ausreise aus Sri Lanka im Jahre 2017, zumal sie im Frühjahr 2016 problemlos zu Ferienzwecken mit einem Visum in die Schweiz und wieder zurück in ihren Heimatstaat habe reisen können. Auch sie habe die geltend gemachten Vorkommnisse nicht belegen können. Des Weiteren sei nicht weiter ungewöhnlich, dass nach ihr gefragt worden sei, nachdem sie am 16. Januar 2017 ausgereist sei. Soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, in Sri Lanka ohne ihren Ehemann nicht leben zu können, sei diesem Vorbringen keine asylbeachtliche Verfolgung zu entnehmen, zumal sie nunmehr wieder mit ihrem Ehemann vereint sei, so dass dieses Vorbringen nicht mehr aktuell sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgeführten Hausdurchsuchung, welche kurz vor dessen Ausreise am 18. Mai 2016 durchgeführt worden sei und mutmassliche Mitglieder des CID sich telefonisch nach dem Verbleib seiner Ehefrau erkundigt hätten, sei festzustellen, dass diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen würden. So habe er an der BzP angegeben, während der Hausdurchsuchung zu Hause gewesen zu sein, an der Anhörung aber vorgebracht, sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung in Colombo aufgehalten zu haben. Zudem habe er zu den Telefonaten bloss äusserst oberflächliche Angaben machen können und habe insbesondere nicht darlegen können, worin die Drohungen bestanden hätten. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Des Weiteren seien auch keine sogenannten Risikofaktoren ersichtlich, die im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor künftigen Verfolgungsmassnahmen begründen würden. Einerseits hätten sie nicht glaubhaft machen können, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Insbesondere hätten sie bis am 18. Mai 2016 beziehungsweise am 16. Januar 2017, mithin rund sieben Jahre nach Kriegsende, noch in Sri Lanka gelebt. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollten. An dieser Einschätzung vermöge auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl nichts zu ändern. 5.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht gerügt, die Einschätzung des SEM, es fehle an einem Kausalzusammenhang, greife zu kurz. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration im Jahre 2016 und der von sachkundiger Seite erfolgte Hinweis, er befinde sich in Gefahr, hätten ihn zur Flucht veranlasst. Er werde den LTTE und allfälligen Nachfolgeorganisationen zugerechnet. Die Beschwerdeführerin gehöre regierungsfeindlichen beziehungsweise -kritischen Kreisen an. Die sri-lankischen Behörden hätten sich nach ihrer Flucht nach den Beschwerdeführenden erkundigt und eventuell gar nach ihnen gefahndet. Das SEM habe ausserdem hinsichtlich der Glaubhaftmachung einen falschen Beweismassstab angewendet, indem es vom Beschwerdeführer die Wiedergabe eines Anrufs «Wort für Wort» verlangt habe. Die Beschwerdeführenden seien einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt und würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka umgehend verhaftet und zu ihren politischen Aktivitäten befragt werden - insbesondere vor dem Hintergrund des Regierungswechsels. Sie würden mithin entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung in mehrfacher Hinsicht ein Risikoprofil aufweisen. Auch in der Schweiz würden sie sich für die tamilische Sache einsetzen und seien des Weiteren vorzüglich sozial und sprachlich integriert. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM unter anderem aus, dass die teilweise nach dem Entscheid des SEM vom 15. Mai 2020 eingegangenen Referenzschreiben als reine Gefälligkeitsschreiben ohne eigenständigen Beweiswert zu qualifizieren seien. Dass gemäss Schreiben die betreffenden Personen von Mitarbeitenden der Schweizerischen Botschaft befragt hätten, sei unbeachtlich. 5.4 In der Replik wird ergänzend ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers sei im Februar 2020 von den sri-lankischen Sicherheitskräften zu einer Befragung mitgenommen, über den Verbleib des Beschwerdeführers befragt und unter Druck gesetzt worden. Daraufhin sei es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen und am 22. Juli 2020 sei er gestorben. In politischer Hinsicht sei aufgrund der Stärke der Partei des Präsidenten Gotabhaya Rajapaksa eine weitere Verschlechterung der Lage für die tamilische Bevölkerung zu erwarten. Schliesslich sei der Umstand, dass das Kind der Beschwerdeführenden im schulpflichtigen Alter sei und die Beschwerdeführenden sich gut in der Schweiz integriert hätten, mitzuberücksichtigen. 6. 6.1 Für das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend (BVGE 2014/1 E. 2; 2012/21 E. 5.1; 2011/43 E. 6.1; 2011/1 E. 2; vgl. auch André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe und in der Replik vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 3 ff.; vorstehend E. 5.1), soweit sich nicht die nachfolgenden Ergänzungen und Hervorhebungen ergeben. 6.2 6.2.1 Zunächst hat die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Fluchtgründe insgesamt zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant beziehungsweise als nicht glaubhaft befunden. Ihr ist bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle in den Jahren 2006 bis 2014 dahingehend zuzustimmen, dass weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Mai 2016 besteht. Dasselbe gilt ebenso für die Beschwerdeführerin. Es spricht klar gegen das Vorhandensein sowohl einer subjektiven Verfolgungsfurcht als auch eines objektiven Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind im Jahre 2016 mit eigenem Pass ohne Schwierigkeiten legal über den Flughafen Colombo ausreisen konnten (vgl. act. A9/18 F4.02; act. A18/23 F56 ff.). 6.2.2 Ohnehin war ihr Engagement im Frauenverein H._______ und in der Organisation I._______ rein sozialer Natur und ihre Unterstützung für die TNA (Tamil National Alliance) während der Wahlen 2013 bloss niederschwellig. Soweit sie im Jahre 2015 im Zusammenhang mit dem Vorsteher der Organisation I._______ zweimal vom CID vorgeladen und befragt worden sein soll, hatte das CID offenbar kein Interesse an ihrer Person, sondern befragte sie lediglich als Auskunftsperson während drei beziehungsweise fünf Stunden (act. A9/18 F7.02 S. 14). Die drei anonymen Drohanrufe (September 2013, Dezember 2015 und Januar 2016), die zweimalige Suche nach ihr zu Hause (September und Oktober 2015) sowie der Umstand, dass sich im Jahre 2016 Personen bei ihrer Familie sowie im Kindergarten des Kindes nach ihr erkundigt hätten, vermögen sodann die Anforderungen an die Intensität nach Art. 3 AsylG nicht zu erreichen. Davon ging offenbar auch die Beschwerdeführerin selber aus, sonst wäre sie kaum nach ihrer Reise in die Schweiz wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. 6.2.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist des Weiteren festzuhalten, dass seine vorgebrachten Unterstützungsleistungen für die LTTE lediglich niederschwelliger Natur waren und nur bis 2006 andauerten. Die geltend gemachten Anhörungen und Misshandlungen sind ausserdem unter dem Blickwinkel der damaligen Lage in Sri Lanka als Teil der umfassenden Überwachung der tamilischen Zivilbevölkerung zu erachten. Ob solche in der Vergangenheit erfolgten behördlichen Massnahmen und Behelligungen auch zum heutigen Zeitpunkt relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht über längere Zeit festgehalten oder einem Rehabilitierungsprogramm zugewiesen wurde, sondern nach der eintägigen beziehungsweise einmonatigen Haft in seinen Heimatort zurückkehren konnte und nach 2014 keinen weiteren behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Daran vermag auch das erst in der Anhörung vorgetragene Vorbringen, er habe einer Unterschriftspflicht nachgehen müssen, nichts zu ändern. 6.2.4 Betreffend die geltend gemachte Suche nach den Beschwerdeführenden (Hausdurchsuchung und Telefonanrufe im Mai 2016) ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers unsubstantiiert und vage geblieben sind und seine Aussagen an der BzP und der Anhörung in wesentlichen Aspekten widersprüchlich ausgefallen sind. Selbst wenn die Behörden seit Mai 2016, wie in der Beschwerde vorgebracht, nicht drei- sondern viermal nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten, würde dies überdies kaum für ein anhaltendes Interesse der sri-lankischen Behörden sprechen. 6.2.5 Schliesslich lässt der Umstand, dass die Familie (Eltern und Geschwister; vgl. act. A45/24 F181; act. A9/18 F2.01, F3.01) der Beschwerdeführenden weiterhin unbehelligt im Heimatstaat lebt, nicht auf eine behördliche Verfolgung schliessen. 6.2.6 Insgesamt vermochten die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar darzulegen, wieso die sri-lankischen Behörden während Jahren ein derartiges Interesse an ihrer Person hätten aufweisen sollen. 6.2.7 An dieser Einschätzung ändern weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel etwas. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Tod des Vaters des Beschwerdeführers einen asylrelevanten Zusammenhang zur Flucht der Beschwerdeführenden aufweist. Das Schreiben des Friedens-richters vom 5. August 2020 ist sodann als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten. 6.3 Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführenden trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.3.1 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Ausschlaggebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 6.3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie sich in der Schweiz für die tamilische Kultur und die tamilische Sache einsetzen. So hätten sie beispielsweise am Heldentag in AD._______ im (...) 2019 teilgenommen und seien insbesondere sozial und kulturell aktiv. 6.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden mit ihrem vorwiegend sozialen und kulturellen Engagement in der Schweiz in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Entsprechendes wird vorliegend auch nicht vorgebracht. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer Aktivitäten erfüllen sie nicht das Profil politischer Oppositionelle. Es ist nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden sie als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System wahrnehmen würden. Die Beschwerdeführenden vermögen mithin keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG darzulegen. 6.4 6.4.1 Abschliessend ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 f.), und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung behält nach wie vor ihre Gültigkeit. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützt die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, haben sich die von den Beschwerdeführenden für die Zeit vor der Ausreise geltend gemachten Ereignisse insbesondere als unglaubhaft und nicht asylrelevant erwiesen. Den Darlegungen der Beschwerdeführenden lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte entnehmen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihnen jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wolle. 6.4.3 An dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickremesinghe zum neuen (Übergangs-)Präsidenten (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Regierungskrise in Sri Lanka, 15.8.2022, ). Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Zwischenzeitlich fand erneut eine Präsidentschaftswahl statt, aus welcher Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Dessen Amtsantritt fand erst kürzlich statt und es steht noch nicht fest, wie sich dies auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken wird. Derzeit ist jedenfalls nicht davon auszugehen, die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie habe sich dadurch verschärft. 6.5 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 9.2.1 Sind Minderjährige von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2617/2025 vom 2. Juni 2025 E. 9.3.4). 9.2.2 Die reziproke Wirkung des Integrationsgrads auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist jedoch nur ausnahmsweise anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-2621/2023 vom 25. Februar 2025 E. 13.5.2 m.w.H.), zumal der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.) und die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt (Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.6.3 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Das Kind der Beschwerdeführenden, C._______, hält sich seit März 2017 und damit seit über acht Jahren in der Schweiz auf. Es ist heute (...) Jahre alt und hat damit bereits einen beträchtlichen Teil der prägendsten Jahre seiner Schul- und Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Es handelt sich dabei bekanntlich um diejenigen Lebensjahre, in der die sozialen Beziehungen zur Gesellschaft, in der ein Kind lebt, für dieses (im Verhältnis zur Kernfamilie) immer wichtiger und prägender werden. Es dürfte vermutungsweise über die Schule sowie über mögliche Freizeitaktivitäten enge Beziehungen zur Schweizer Gesellschaft, in der es lebt, geknüpft haben. Auch dürfte es Freunde haben, mit denen es sein Leben als Jugendliche in der Schweiz teilt. 9.3.2 Dieser Eindruck wird bestärkt durch die mit Eingabe vom 26. Mai 2025 eingereichten umfangreichen und aktuellen Unterlagen zum Stand der Integration der Beschwerdeführenden (Bst. J vorne): C._______ hat die Primarschule abgeschlossen und mit der Oberstufe begonnen, wobei sie in der Schule stets gute Leistungen erzielt hat und sich wünscht, nach der Realschule eine Lehrstelle als (...) beginnen zu können. Diese erfreuliche schulische Integration recht zwar per se zur Bejahung im Sinne der Rechtsprechung nicht aus (Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.3). Sie hat sich jedoch zudem auch sozial bestens integriert und engagiert sich in der R._______ der Gemeinde S._______ im Theater- sowie im Kleinkinderbereich und betreut zusammen mit ihrer Mutter verschiedene Projekte der Integrationsstelle. Demnach sind erhebliche ausserschulische beziehungsweise gesellschaftlich-soziale Integrationsschritte feststellbar. 9.3.3 Ebenso ist die Beschwerdeführerin, als enge Bezugsperson des Kindes, gemäss Akten in der Schweiz äusserst gut integriert, hat sich sowohl sprachlich als auch hinsichtlich unterschiedlicher Fachkenntnisse weitergebildet und engagiert sich bei sozialen und kulturellen Projekten. Obschon aus gesundheitlichen Gründen eher eingeschränkt, ist auch der Beschwerdeführer den Akten zufolge, nachdem er bereits über eine Anstellung in der (...)branche verfügte, bereit und engagiert auf der Suche nach einer erneuten Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführenden konnten bislang insbesondere aufgrund der arbeitsmarktrechtlichen Einschränkungen, die ihr Aufenthaltsstatus mit sich bringen, keiner unbefristeten Anstellung nachgehen. Überdies scheinen die Beschwerdeführenden als Nachbarn und Gemeindemitglieder geschätzt zu sein und sich insgesamt erfolgreich in der Schweiz integriert zu haben. 9.3.4 Das Kind würde durch den Vollzug der Wegweisung aus einer Lebensstruktur herausgerissen, die während der entscheidenden Jahre seiner Persönlichkeitsentwicklung (von [...]) seinen Alltag geprägt hat und sich erheblich von derjenigen in Sri Lanka unterscheiden dürfte. Müsste es die Schweiz verlassen, ist nicht nur davon auszugehen, dass es aus seinem gewohnten schulischen und sozialen Umfeld herausgerissen würde und sich eine Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt als äusserst schwierig erweisen dürfte. Vielmehr ist anzunehmen, dass es sich vollkommen an die schweizerische Lebensweise in hinreichendem Mass assimiliert hat und dadurch in erheblichem Masse durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist. Zudem ist davon auszugehen, dass das seit März 2017 in der Schweiz lebende Kind abgesehen von seiner Kernfamilie keinerlei soziale Beziehungen in seinem Heimatstaat aufbauen konnte und es vom Leben in Sri Lanka keine Ahnung haben dürfte. Es wäre in einer entwicklungspsychologisch wichtigen, aber auch fragilen Phase seines Lebens fremd in einer ihm unbekannten Gesellschaft. Eine erfolgreiche Reintegration in die sri-lankische Gesellschaft wäre somit mit grossen, unberechenbaren Risiken verbunden und psychologisch in jedem Fall in unzumutbarer Weise belastend, müsste das Kind sich doch von neuem in eine ihm fremde Gesellschaft eingliedern und sich in dieser erneut beweisen. Angesichts der über achtjährigen Prägung durch die hiesigen Verhältnisse ist bei ihm für den Fall einer zwangsweisen Rückkehr ins Heimatland eine konkrete Gefährdung seiner ohnehin bereits angeschlagenen psychischen Gesundheit und Weiterentwicklung infolge Entwurzelung anzunehmen (vgl. in einem ähnlichen Fall auch die Urteile des BVGer E-3313/2021 vom 11. Dezember 2024 E. 11.3 und E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 9.4). Bei diesem Ergebnis der Beurteilung der aktuellen Situation ist auf die auf Beschwerdeebene eingereichten älteren Unterstützungs- und Referenzschreiben (Sachverhalt Bst. C vorstehend) nicht weiter einzugehen. 9.3.5 Vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Kindes C._______ damit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Hinweise auf ein Verhalten, das eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würde, ergeben sich aus den Akten nicht. 9.4 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) sind die übrigen Beschwerdeführenden praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme des Kindes C._______ einzubeziehen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. und statt vieler das Urteil des BVGer D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 10.2), zumal sich auch für diese Familienmitglieder keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe ergeben. 9.5 Ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus einem anderen Grund als unzumutbar zu qualifizieren gewesen wäre, kann ebenso offenbleiben wie die Frage nach dem Vorliegen allfälliger weiterer Vollzugshindernisse (vgl. E. 9.2 hiervor). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten ist. 10.2 Soweit die Beschwerdeführenden (zur Hälfte) obsiegen, ist ihnen zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung von Amtes wegen zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist zulasten der Vor-instanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4-6 der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2020 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'200.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: