Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, eine Kurdenfamilie aus der Provinz Tunceli, verliessen die Türkei ihren Angaben zufolge am (…) 2021 und ge- langten gleichentags auf dem Luftweg legal in die Schweiz (mit dem "grü- nen Pass" für Staatsangestellte), wo sie am 12. August 2021 Asyl- gesuche stellten. Am Folgetag wurden im Bundesasylzentrum E._______ ihre Personalien aufgenommen. Die Anhörungen der Beschwerdeführen- den 1 und 2 zu den Asylgründen fanden am 9. September 2021 statt. A.b Am 14. September 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, wegen weiterer Abklärungen würden ihre Asylgesuche fortan im erwei- terten Verfahren behandelt. Zudem wurden sie dem Aufenthaltskanton F._______ zugewiesen. A.c Am 28. Februar 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2 ergänzend an. B. B.a Die Beschwerdeführerin 1 begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: Nach Abschluss des Studiums im Jahr (…) habe sie als (…) zu- nächst in G._______ und dann in H._______ gearbeitet, wo sie (…) des (…) und – ungefähr ab dem Jahr 2015 – (…) gewesen sei. Ihre Geschwis- ter seien politisch aktiv gewesen: Ein Bruder, I._______, der sich heute in J._______ aufhalte, sei im Zusammenhang mit der illegalen Organisation TIKKO (Türkiye İşçi Köylü Kurtuluş Ordusu) festgenommen worden. We- gen ihm hätten die Behörden bei ihnen wiederholt Hausdurchsuchungen und Razzien durchgeführt. An der Universität habe sie unter Aufsicht ge- standen. Bei behördlichen Identitätskontrollen sei sie nach den Geschwis- tern gefragt worden. Mehrere ihrer Geschwister würden sich in der Schweiz aufhalten. Sie selber sei als Mitglied der Gewerkschaft Eğitim Sen – unter anderem im Bereich Gleichberechtigung – tätig gewesen und habe an Kundgebungen, an Veranstaltungen sowie an Streiks der Gewerkschaft teilgenommen. Am Frauenkongress der Gewerkschaft habe sie als wahl- berechtigte Delegierte mitgewirkt. Seit (…) sei sie auch Mitglied des Men- schenrechtsvereins IHD (İnsan Hakları Derneği). Sie sei diesem in den so- zialen Medien gefolgt, habe Beiträge geteilt und an den Vereinsveranstal- tungen teilgenommen. Im Jahr 2018 hätten ihre Probleme mit den türki- schen Behörden begonnen. Die Bezirkspräsidentin der Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi) habe sie und ihren Ehemann zur Zusam- menarbeit aufgefordert, was sie abgelehnt hätten. In der Folge sei ihnen
E-2621/2023 Seite 3 vorgeworfen worden, mit der kommunistischen TKP (Türkiye Komünist Partisi) zusammenzuarbeiten und sich auch für die sozialdemokratische CHP (Cumhuriyet Halk Partisi) einzusetzen. Bei den Kommunalwahlen sei sie deswegen als Terroristin bezeichnet worden. Im Jahr 2018 habe sie ihre Stelle als (…) gekündigt, um bei den Regionalwahlen für die TKP als (…) zu kandidieren. Am Wahltag habe die erwähnte AKP-Bezirkspräsidentin sie unter Druck gesetzt. Sie (Beschwerdeführerin 1) sei nicht (…) gewählt worden und habe in der Folge ihr Amt als (…) wieder aufgenommen. Am (…) 2019 sei sie zwar im Amt bestätigt worden, am Folgetag habe sie je- doch der (…) von K._______ darüber informiert, dass (…) von H._______ ihre Kündigung fordere. Im (…) 2019 habe man sie dann von ihrer Arbeit suspendiert und sie in der Folge in H._______ als (…) eingesetzt. Die Ge- werkschaft habe für sie gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben. Im (…) 2020 sei ihr Rechtsmittel in zweiter Instanz gutgeheissen worden, wo- rauf sie ihre Stelle als (…) wieder habe aufnehmen können. Nachdem je- doch die Zusammenarbeit mit ihr verweigert worden sei, habe sie dieses Amt niedergelegt. B.b Im Dezember 2019 sei sie auf das Polizeipräsidium von K._______ vorgeladen und dort zu ihren Geschwistern verhört worden, vor allem zum Bruder L._______, der seit dem Jahr 2012 als verschollen gegolten habe. Man habe ihr vorgeworfen, L._______ habe sich der verbotenen Kurden- partei PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen. Im Jahr 2020 habe sie wegen ihres Bruders wiederholt Anrufe von der Gendarmerie er- halten. Im November 2020 sei sie von einem Gendarm telefonisch über L._______ ausgefragt worden. Am (…) März 2021 habe eine Unteroffizie- rin sie telefonisch aufgefordert, auf dem Posten zu erscheinen, um Infor- mationen über L._______ ab-zuliefern. Sie habe eine schriftliche Aufforde- rung verlangt, worauf die Frau sie bedroht habe. Vom (…) Juni bis (…) Juli 2021 habe sie mehrere Droh-anrufe von Unbekannten erhalten. Sie sei da- bei jeweils zur Zusammenarbeit aufgefordert und ihre Kinder seien bedroht worden. Am (…) Juli 2021 habe die Polizeidirektion sie telefonisch vorge- laden. Sie habe erneut eine schriftliche Vorladung verlangt, worauf auch die Polizistin sie am Telefon bedroht habe. Einmal habe sie eine Textnach- richt von einem Gendarmen erhalten, in welcher dieser ihr Kind als "süss" bezeichnet habe; diese Person habe sie auch angerufen und ein Treffen vorgeschlagen. Auf der Strasse habe man sie beobachtet; ein verdächtiges Auto habe jeweils vor ihrem Haus parkiert. Aus Angst um sich und ihre Familie, habe sie sich daher zur Ausreise entschieden. Am (…) habe sie einen weiteren Anruf der Gendarmerie-Unteroffizierin auf ihr Mobiltelefon erhalten und diesen nicht entgegengenommen. Am (…) 2022 habe ein
E-2621/2023 Seite 4 Cousin aus Deutschland sie telefonisch darüber informiert, dass L._______ von den türkischen Behörden festgenommen worden sei. Der Cousin habe auch mitgeteilt, ihr Bruder (…) gewesen und die türkischen Medien hätten über seine Festnahme berichtet. L._______ sei ins Gefäng- nis von M._______ überführt worden. Um Geständnisse von ihm zu er- zwingen, hätten die türkischen Behörden L._______ angedroht, seinen Geschwistern etwas anzutun. Die türkische Polizei sei in der Folge auch in der Wohnung ihrer älteren Schwester erschienen. Sie befürchte, dass ihre Kinder bei einer Rückkehr in der Schule von anderen Kindern, deren Väter Polizisten oder Beamte seien, schikaniert werden könnten. B.c Der Beschwerdeführer 2 gab im Wesentlichen zu Protokoll, er habe (…) gearbeitet und im (…)geschäft der Familie mitgeholfen. Die Probleme der Familie hätten im Jahr 2019 begonnen, als seine Ehefrau an den Lo- kalwahlen teilgenommen habe. Vor dem Wahltag sei seine Frau von der AKP zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, was sie abgelehnt habe. Nach den Wahlen sei sie dann von der Polizei, der Gendarmerie und den Militärbehörden belästigt worden. Er sei mit ihr von der Polizeidirektion vor- geladen worden, wo sie über einen Bruder der Ehefrau (L._______) aus- gefragt worden seien. Sie hätten zwar gewusst, dass er sich "in den Ber- gen" aufhalte, jedoch keine Kenntnisse über dessen Stellung in der PKK gehabt. Er (Beschwerdeführer 2) habe in der Folge als (…) keine staatli- chen Aufträge mehr erhalten. Bei Routinekontrollen durch Polizei oder Gendarmen sei er jeweils belästigt und behelligt worden. Sein Leben und das-jenige seiner Familie sei nicht mehr sicher gewesen, weshalb sie alle hätten ausreisen müssen. Nach ihrer Ausreise sei L._______ festgenom- men worden. Die Familie seiner Ehefrau werde von den türkischen Behör- den unter Druck gesetzt, und in ihrer ehemaligen Wohnung in H._______ sei ein Abhörgerät installiert worden. Der ständige Stress, dem seine Frau ausgesetzt worden sei, habe ihn krank gemacht; er habe (…) erlitten und sich deswegen in Physiotherapie begeben müssen. B.d Zum Nachweis der Identität reichten die Beschwerdeführenden ihr tür- kischen Reisepässe und Identitätskarten sowie die türkischen Reisepässe der Kinder ein. B.e Daneben wurden zahlreiche Beweismittel zu Beleg der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten gereicht, darunter Unterlagen und Mit- gliederkarten des IHD und von Eğitim Sen, Behördenkorrespondenz, Schreiben im Zusammenhang mit den beruflichen Tätigkeiten, Medien- berichte, Wahlunterlagen, Aufzeichnungen von Anrufen und
E-2621/2023 Seite 5 Kommunikation in den sozialen Medien, Fotografien von politischen Ver- anstaltungen sowie medizinische Unterlagen (vgl. SEM-act. 19/163, 20/68, 32/4, 50/2). C. Mit Verfügung vom 6. April 2023 (eröffnet am 11. April 2023) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; es lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. D.a Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 8. Mai 2023 beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. Sie beantragen darin die Aufhebung der Verfügung vom 6. April 2023, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen; sub- eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtli- cher Rechtsbeistand ersucht. D.c Mit der Beschwerde wurden weitere Beweismittel zu den Akten ge- reicht, namentlich Referenzschreiben eines Abgeordneten aus N._______ und zweier türkischer Rechtsanwälte (der Beschwerdeführerin 1 und ihres Bruders L._______), mehrere Medienberichte aus dem Internet und ein ausführlicher Schulbericht betreffend die Beschwerdeführerin 3). E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Sa- ban Murat Özten als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem wurden die Be- schwerdeführenden aufgefordert, Übersetzungen der eingereichten tür- kischsprachigen Beweismittel nachzureichen. E.b Die Beschwerdeführenden reichten am 22. Mai 2023 fristgerecht die einverlangten Übersetzungen zu den Akten. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2023 beschränkte sich die Vorinstanz darauf, an ihrer Verfügung festzuhalten und auf ihre Erwägungen zu
E-2621/2023 Seite 6 verweisen. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am
6. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht. G. Am 21. September 2023 reichte der Rechtsbeistand der Beschwerdefüh- renden seine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (78 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Soweit in der Beschwerde subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, besteht dafür keine Veranlassung. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, hat das SEM den Sachverhalt
E-2621/2023 Seite 7 korrekt und vollständig erfasst (vgl. Beschwerde S. 15). Auch eine Verlet- zung von Verfahrensvorschriften ergibt sich aus den Akten nicht. Der Kas- sationsantrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids im Wesent- lichen Folgendes aus:
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, Mitglied des Menschen- rechtsvereins IHD und der Gewerkschaft Eğitim Sen zu sein. Beide Orga- nisationen seien in der Türkei legal. Die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, wegen ihren Tätigkeiten für den IHD Probleme gehabt zu haben oder dass die Behörden deswegen an ihr interessiert gewesen wä- ren. Im Übrigen sei sie gemäss ihren Angaben nicht in exponierter Stellung für den IHD tätig gewesen. Es bestehe daher keine beachtliche Wahr- scheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim IHD und bei der Gewerkschaft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte.
E. 5.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 politisch aktive Geschwister er- wähne und festhalte, namentlich wegen ihres Bruders L._______ seien sie und die Familie der Gefahr von behördlicher Verfolgung ausgesetzt, sei
E-2621/2023 Seite 8 Folgendes festzuhalten: Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch tür- kische Behördenstellen würden üblicherweise insbesondere Konstellatio- nen betreffen, bei denen nach Personen unbekannten Aufenthalts gefahn- det werde, denen ausgeprägte oppositionelle Aktivitäten vorgeworfen oder die der Verbindungen zur "Hizmet-Bewegung" des Predigers Fethul- lah Güllen ("Gülen-Bewegung") bezichtigt würden. In solchen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige drangsa- lieren, sie mit weiteren ernsthaften Nachteilen bedrohen und sie etwa auch an einer legalen Ausreise aus der Türkei hindern würden, um die (…). Eine solche Situation sei hier nicht gegeben, auch wenn die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen aus einer politisch aktiven Familie stamme.
E. 5.1.3 Bei den Regionalwahlen habe sie für die legale TKP als (…) kandi- diert und mache nicht geltend, für eine illegale politische Organisation Ak- tivitäten entfaltet oder Unterstützung geleistet zu haben. Es seien gegen sie auch keine strafrechtlichen Massnahmen eingeleitet worden. Dass man sie in H._______ ihres Postens als (…) enthoben und sie im August 2019 als suspendiert und als (…) eingesetzt habe, sei bedauerlich; diese Ver- waltungsentscheidungen würden jedoch keine flüchtlingsrechtlich rele- vante Intensität erreichen. Im Übrigen sei im Februar 2020 ihre Be- schwerde gegen diese Entscheidungen in zweiter Instanz gutgeheissen worden, worauf sie ihre Arbeit als (…) wieder aufgenommen habe. Später habe sie ihr Amt letztlich selber niedergelegt und danach als (…) weiterge- arbeitet.
E. 5.1.4 Gesamthaft betrachtet verfüge die Beschwerdeführerin damit nicht über ein politisches Profil, das sie bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden rücken lassen würden.
E. 5.1.5 Das Gleiche gelte für den Beschwerdeführer 2, zumal weder er noch dessen Ursprungsfamilie sich in der Türkei politisch betätigt hätten. Die von ihm geltend gemachten Benachteiligungen wegen der Familie der Ehefrau würden kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreichen.
E-2621/2023 Seite 9
E. 5.1.6 Den Akten seien keine Hinweise betreffend zusätzlicher Risikofakto- ren zu entnehmen, die auf flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile nach ei- ner Rückkehr hindeuten würden. Nachdem nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kandidatur bei Regionalwah- len landesweiten Bekanntheitsgrad erlangt habe, könne die Familie allfälli- gen lokalen Behördenschikanen auch durch eine Niederlassung an einem anderen Ort in der Türkei entgehen.
E. 5.1.7 Die eingereichten Beweismittel würden zwar die Vorbringen, nicht aber eine relevante Verfolgung im Heimatstaat belegen. Auch die Asyl- akten der Geschwister der Beschwerdeführerin 1 würden keine Hinweise darauf liefern, dass sie derentwegen eine Verfolgung zu befürchten hätte. Zwar seien mehrere von ihnen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Die Beschwerdeführerin 1 habe jedoch nur angegeben, wegen der Ge- schwister namentlich an der Universität unter Aufsicht gestanden zu haben und bei Identitätskontrollen nach diesen befragt worden zu sein. Diese län- ger zurückliegenden Massnahmen stünden jedoch nicht in Zusammen- hang mit der Ausreise. Der Beschwerdeführer 2 habe erklärt, die Probleme hätten im Jahr 2019 begonnen. Seine Frau habe dies bestätigt, indem sie angegeben habe, die 2019 einsetzenden Schwierigkeiten hätten in direktem Zusammenhang mit dem Bruder L._______ gestanden.
E. 5.1.8 Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Flücht- lingseigenschaft sei zu verneinen und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 5.2.1 In der Beschwerde wird festgehalten, die Beschwerdeführenden seien im Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen und hätten begründete Furcht, solchen auch nach einer Rück- kehr ausgesetzt zu werden.
E. 5.2.2 Wegen ihrer politischen Aktivitäten habe die Beschwerdeführerin 1 unter ständiger polizeilicher Überwachung gestanden und die ganze Fami- lie sei ihretwegen polizeilich registriert gewesen. Auch im Berufsleben und im Alltag sei sie grossen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Aus ihrem Amt als (…) habe man sie entlassen und auch ihr Ehemann sei vielen finanzi- ellen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Die staatliche Verfolgung gegen sie habe ihren Höhepunkt erreicht, als sie bei den Kommunalwahlen 2018 als TKP-Kandidatin für (…) des Bezirks K._______ angetreten sei. Nach die- sen Wahlen sei starkem Druck und Drohungen ausgesetzt worden.
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E. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin 1 sei wiederholt ohne förmliche Vorladung auf Gendarmerie- und Polizeiposten vorgeladen worden; dies unter dem Vorwand, dass sich ihr Bruder L._______ der PKK angeschlossen habe. Man habe sie zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden zwingen wollen und mehrmals direkt und indirekt gedroht, ihr und der Familie etwas anzutun; so habe ein ihr unbekannter Gendarm aus H._______ implizit ge- droht, ihrem Kind etwas anzutun. Tatsächlich seien diese inoffiziellen Vor- ladungen aber wohl nicht zwecks Beschaffung von Informationen über ih- ren Bruder erfolgt, sondern um sie von ihren politischen Aktivitäten abzu- halten und als Informantin zu gewinnen. Diese politisch motivierten Verfol- gungshandlungen hätten sich bis zur Flucht aus der Türkei intensiviert.
E. 5.2.4 Die subjektive Furcht der Beschwerdeführenden, in Zukunft noch stärkerer Verfolgung ausgesetzt zu sein, sei angesichts des politischen Profils der Beschwerdeführerin 1 objektiv begründet. Sie sei seit ihrer Jugend politisch aktiv und habe ihr politisches Leben auch nach dem Putschversuch vom Juli 2016 fortgeführt. Als Mitglied einer politisch enga- gierten Familie habe sie immer stärker und gegen das herrschende System politisiert, dabei aber gleichwohl immer in staatlichen Institutionen gearbei- tet. Personen mit einem solchen Profil gerieten in der Türkei häufig ins Visier der Sicherheitsbehörden und viele Beamtinnen und Beamte mit ei- nem vergleichbaren Hintergrund seien im Gefängnis.
E. 5.2.5 Im September 2022 hätten die Medien über die Verhaftung des Bru- ders der Beschwerdeführerin 1, berichtet. Dieser sei als PKK-Mitglied ge- sucht worden und sei angeblich für einen (…)anschlag (…) verantwortlich. L._______ sei von den türkischen Sicherheitskräften gefoltert worden. Seine Familie sei während der Inhaftierung nicht über seinen Gesundheits- zustand informiert worden und habe deswegen bei der IHD-Zweigstelle H._______ eine Presseerklärung abgegeben. In der türkischen Presse sei L._______ vorverurteilt worden, und durch diese Berichte sei seine Familie noch mehr ins Fadenkreuz der türkischen Nationalisten geraten. Die An- nahme der Vorinstanz, mit der Inhaftierung von L._______ bestehe für die Angehörigen keine Gefahr einer Reflexverfolgung mehr, sei deshalb falsch.
E. 5.2.6 Die Beschwerdeführerin 1 sei auch im Exil politisch aktiv und würde bei einer Rückkehr in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit sofort ver- haftet, weil ihr Bruder für den Tod von mehreren Menschen verantwortlich gemacht werde. Ihre Familie sei nach der Verhaftung von L._______ er- heblicher Verfolgung ausgesetzt worden; diese habe mithin nicht abge- nommen, sondern sich verstärkt. L._______ habe berichtet, er sei gefoltert
E-2621/2023 Seite 11 worden, um ihn zu Aussagen zu bewegen, welche andere Familienmitglie- der in eine schwie-rige Lage bringen würden. Es werde weiterhin solcher Druck auf ihn ausgeübt.
E. 5.2.7 Entgegen der Auffassung des SEM bestehe für die Beschwerdefüh- renden offensichtlich keine innerstaatliche Schutzalternative. Eigentlich wäre – im Vergleich zu anderen Provinzen – der sicherste Ort für sie in der Türkei ihre Heimatprovinz Tunceli. Dort seien zumindest die Menschen ih- rer eigenen Ethnie, Religion und politischen Einstellung in der Mehrheit. In Fällen von illegaler Inhaftierung oder Entführung durch staatliche Sicher- heitskräfte gebe es in der Provinz Tunceli Mitbürger, welche die zuständi- gen Menschenrechtseinrichtungen informieren würden. Dennoch wären die Beschwerdeführenden auch dort in grosser Verfolgungsgefahr.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Verfügung des SEM als zutreffend zu qualifizieren und zu bestätigen ist. Vorab kann deshalb auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen die Beschwerdeführenden letzt- lich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen.
E. 6.2 Die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden – vor allem der Beschwerdeführerin 1 – sind substanziiert und auch sonst von vielen Realitätskennzeichen geprägt. Die Angaben werden zudem von einer Viel- zahl von Beweismitteln belegt. Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Asyl- vorbringen zu Recht nicht angezweifelt.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin war gemäss ihren Angaben als Mitglied der Gewerkschaft und des IHD tätig. Diese über viele Jahre ausgeübten Akti- vitäten waren jedoch gemäss ihrer Darstellung nicht nachhaltig exponie- rend. Entsprechend wurde von ihr auch nicht geltend gemacht, deswegen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. In diesem Kontext muss nicht angenommen werden, sie müsse nach einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen.
E. 6.4 Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, mehrmals urlaubshalber nach Westeuropa (in die Nieder- lande und – in den Jahren (…), (…) und (…) – in die Schweiz gereist zu sein (vgl. SEM-act. 35/17 ad F11 ff.). Sie kehrte jeweils wieder in die Türkei zurück, ohne sich im Ausland um flüchtlingsrechtlichen Schutz zu bemü- hen.
E-2621/2023 Seite 12
E. 6.5 Die Suspendierung vom (…)-Amt ist klarerweise nicht als flüchtlings- rechtliche Verfolgungsmassnahme zu qualifizieren, zumal eine dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführerin wieder in ihr Amt zurückkehren konnte. Danach hat sie diese Tätigkeit zu- folge des zerrütteten Arbeitsverhältnisses letztlich von sich aus aufgege- ben. Dass sie weiterhin, wenn auch nicht mehr in leitender Stellung, als (…) arbeiten konnte, spricht letztlich ebenfalls gegen eine behördliche – ein flüchtlingsrechtliches Mass erreichende – Verfolgung. Der Beschwer- deführer hat nicht geltend gemacht, selber verfolgt worden zu sein.
E. 6.6 Insgesamt haben die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten und es ist nicht davon aus- zugehen, ihnen drohten in der Türkei in Zukunft mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile. Ihre diesbezüglich geäusserten Ängste erweisen sich bei objektiver Betrachtungsweise als nicht begründet.
E. 6.7 In diesem Zusammenhang ist auch auf die problemlose legale Ausreise der Familie auf dem Luftweg zu verweisen, die kaum möglich gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführenden in diesem Zeitpunkt behördlich ver- folgt gewesen wären.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen eine Reflexverfolgung geltend. Namentlich die Beschwerdeführerin 1 führt aus, sie stamme aus einer po- litisch aktiven Familie und habe deswegen schon in ihrer Kindheit Haus- durchsuchungen und weitere Nachteile gegen die Familie miterlebt. Sie selber habe an der Universität unter Aufsicht gestanden und bei Identitäts- kontrollen sei sie nach den Geschwistern befragt worden. Insbesondere wegen des Bruders L._______ sei sie wiederholt von den Behörden ange- gangen und vorgeladen und bedroht worden.
E. 7.2 Sippenhaft im juristisch-technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haft- barmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehöri- gen existiert in der Türkei nicht. Indessen werden faktisch mitunter durch- aus staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Ak- tivisten angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinn von Art. 3 AsylG relevant sein kann. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mut- masslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter
E-2621/2023 Seite 13 kurdischer Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrschein- lich-keit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexver- folgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politi- sches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt be- ziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile BVGer E-2928/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin 1 stammt unbestrittenermassen aus einer po- litisch engagierten Familie und wurde bisher – insbesondere wegen ihres Bruders L._______ – auf unangenehme und teilweise bedrohliche Weise von Angehörigen der Sicherheitskräfte behelligt. Die Beschwerdeführen- den haben bisher jedoch keine die Flüchtlingseigenschaft begründende Reflex-verfolgung erlitten.
E. 7.4 Hinzu kommt, dass L._______ im Jahr 2022 von den türkischen Behör- den festgenommen worden ist. Entgegen der in der Beschwerde geäus- serten Auffassung (vgl. a.a.O. S. 15) fällt damit einer der zentralen Risiko- faktoren für eine zukünftige Reflexverfolgung dahin, nämlich die Annahme der Behörden, der Verwandte könnte enge Kontakte mit dem Hauptverfolg- ten unterhalten und eine Verfolgung des Angehörigen könnte zu dessen Festsetzung führen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihren letzten Kontakt zu L._______ im (…) 2012 gehabt hat (vgl. SEM-act. 55/18 ad F86).
E. 7.5 Dass die geschilderten Vorladungen – wie dies in der Beschwerde nun gemutmasst wird – wohl eigentlich gar nicht wegen L._______ erfolgt seien, sondern die Beschwerdeführerin dadurch am Ausüben politischer Aktivitäten hätte gehindert werden sollen (vgl. Beschwerde S. 13), findet in den An-hörungsprotokollen keine Stütze. Die Beschwerdeführerin hat mehrmals beschrieben, wie sie nach dem Aufenthaltsort des Bruders und ihren Kontakten zu diesem verhört und dass sie dazu aufgefordert worden sei, dafür zu sorgen, dass er sich den Behörden stelle (vgl. SEM-act. 35/17 ad F32, F33; 55/18 ad F69, F76, F77, F81 f.).
E-2621/2023 Seite 14
E. 7.6 Auch der Beizug und die Durchsicht der schweizerischen Verfahrens- akten von (Halb-) Geschwistern der Beschwerdeführerin ergibt für das vor- liegende Beschwerdeverfahren keine weiteren Erkenntnisse:
E. 7.6.1 O._______ (N […]) stellte am 3. November 1998 ein Asyl- gesuch in der Schweiz, das am 28. November 2000 in erster und am
28. Juni 2002 in zweiter Instanz abgelehnt wurde. Der Bruder der Be- schwerdeführerin lebt nach seiner Verheiratung mit einer Schweizerin heute mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz.
E. 7.6.2 Das Asylgesuch von P._______ (N […]) vom 23. Oktober 2002 wurde zunächst ebenfalls in beiden Instanzen abgelehnt. Nachdem mit Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 10. Januar 2006 ein Revisionsgesuch der Schwester der Beschwerdeführerin gutge- heissen worden war, gewährte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) ihr mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 Asyl in der Schweiz. Hintergrund dieser Asylgewährung war gemäss Akten eine An- schlussgefährdung aufgrund einer Verfolgung des Ehemannes von P._______ (der im Jahr 2010 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz stellte und am 23. September 2014 vom BFM als Flüchtling anerkannt wurde).
E. 7.6.3 Das Asylgesuch von Q._______ (N […]) vom 21. Mai 2008 war vom BFM am 14. September 2010 gutgeheissen worden. Den Akten ist zu ent- nehmen, dass er wegen politischer Aktivitäten mehrmals verhaftet worden war und gegen ihn zwei Strafverfahren wegen Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen geführt worden waren.
E. 7.6.4 R._______ (N […]) stellte sein Asylgesuch am 17. Oktober 2018. Es wurde vom SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 abgelehnt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil E-182/2021 vom 30. April 2024 zwar im Hauptpunkt abgewiesen; hingegen wurde der Vollzug der Wegweisung der Familie auf- grund einer ausserordentlich starken Integration eines jugendlichen Neffen der Beschwerdeführerin 1 (während der Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Jahren) als unzumutbar qualifiziert und die vorläufige Aufnahme angeord- net.
E. 7.6.5 Die von der Beschwerdeführerin 1 in der Personalienaufnahme er- wähnte "Schwester S._______, geb. (…), sie lebt in T._______" konnte vom SEM im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) – trotz die- ser detaillierten Personendaten nicht ausfindig gemacht werden (vgl. SEM- act. 22/10 S. 4 f.). Die tiefe ursprüngliche Verfahrens-nummer (N […], was
E-2621/2023 Seite 15 auf ein Asylgesuch aus dem Jahr 1992 schliessen lässt) war für das Bun- desverwaltungsgericht zwar über die Akten ihrer Geschwister eruierbar; sie ist im ZEMIS jedoch nicht mehr aktiv. Auf weitere Abklärungen kann indes verzichtet werden, nachdem eine protokollierte Aussage der Beschwerde- führerin 1 darauf schliessen lässt, dass diese Angehörige nicht über eigene Asylgründe verfügt hatte (vgl. SEM-act. 55/18 ad F35: "[…] Meine Schwes- ter S._______ ist in der Schweiz. Sie ist eingebürgert. Sie ist wegen ihres Mannes hier, der hatte Gefängniserfahrung […]").
E. 7.6.6 Die beiden Geschwister, deren Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz anerkannt worden ist (P._______ und Q._______, die ihre Asylgesuche vor 23 respektive 17 Jahren in der Schweiz gestellt hatten), weisen ein indivi- duelles Gefährdungsprofil auf, das mit jenem der Beschwerdeführerin 1 nicht vergleichbar ist (vgl. vorstehende E. 7.6.2 f.). Zudem ist im Verfahren des Bruders R._______ die Gefahr einer zukünftigen Reflexverfolgung – insbesondere mit Blick auf die Brüder L._______ und Q._______ – vom Bundesverwaltungsgericht geprüft und verneint worden (vgl. Urteil E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.4.2 ff.).
E. 7.6.7 Mehrere weitere (Halb-)Geschwister der Beschwerdeführerin 1 leben
– teilweise offenbar bereits seit sehr langer Zeit – in Deutschland, in Frank- reich und in den Niederlanden (vgl. SEM-act.35/17 ad F23); aus den bei- gezogenen schweizerischen Asylakten ergeben sich Hinweise darauf, dass mehreren dieser Personen in diesen Staaten flüchtlingsrechtlicher Schutz gewährt worden ist. Dass die Beschwerdeführerin 1 wegen diesen Verwandten Nachteile entstanden wären, hat sie bei ihrer Anhörung nicht geltend gemacht. Sie hat zudem angegeben, letztlich seien alle ihre Ge- schwister politisch engagiert gewesen, L._______ habe sich aber als ein- ziges Mitglied ihrer Ursprungsfamilie der PKK angeschlossen (vgl. SEM- act. 55/18 insbes. ad F36, F41 f.).
E. 7.6.8 Schliesslich ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass sich von ihren Geschwistern (neben dem im Jahr 2022 gefassten L._______) noch drei Schwestern in der Türkei aufhalten sollen (vgl. SEM-act. 35/17 ad F23), wobei die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 auch bei ihnen nicht auf eine akute Verfolgungssituation schliessen lässt (vgl. SEM- act. 55/18 ad F43: "Momentan ist von der Familie ja fast niemand, nur drei Schwestern, in der Türkei. Alle drei leben in N._______. Sie gehen an die Meetings, Veranstaltungen der Partei. Sie gehen an die Meetings der HDP. Sie sind auf diese Art und Weise aktiv, niemand hat irgendwelche illegalen Aktivitäten").
E-2621/2023 Seite 16
E. 7.7 Unter diesen Umständen ergibt sich aus den Akten kein Grund zur An- nahme, dass den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohen würde. 8. Soweit in der Beschwerde unsubstanziiert geltend gemacht wird, die Be- schwerdeführerin sei "gemäss ihrem politischen Profil auch im Exil politisch aktiv" (vgl. a.a.O. S. 15), finden diese Ausführungen in den Akten keine Stütze. Weitere Erwägungen hierzu können deshalb unterbleiben. 9. Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszuge- hen, sie müssten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. An dieser Feststellung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und Referenzschreiben nichts zu ändern. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-2621/2023 Seite 17
E. 8 Soweit in der Beschwerde unsubstanziiert geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei "gemäss ihrem politischen Profil auch im Exil politisch aktiv" (vgl. a.a.O. S. 15), finden diese Ausführungen in den Akten keine Stütze. Weitere Erwägungen hierzu können deshalb unterbleiben.
E. 9 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, sie müssten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. An dieser Feststellung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und Referenzschreiben nichts zu ändern. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12 Mai 2015, je m.w.H).
E. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 12.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 12.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 12.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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E. 12.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 13.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).
E. 13.3 Von den schweren Erdbeben im Südosten der Türkei im Februar 2023 war die Provinz Tunceli nicht unmittelbar betroffen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3), weshalb sich hierzu wei- tere Erwägungen erübrigen.
E. 13.4 Beide aus der Provinz Tunceli stammenden Beschwerdeführenden verfügen über sehr gute Ausbildungen, über mehrjährige Berufserfahrun- gen und über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei. Drei Schwes- tern und die Mutter der Beschwerdeführerin 1 leben in N._______, zwei Geschwister sowie die Mutter des Beschwerdeführers 2 in der Provinz Tunceli. Falls sie nicht dorthin zurückkehren möchten, steht es ihnen frei, sich beispielsweise bei ihren Verwandten in N._______ niederzulassen.
E. 13.5.1 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindes- wohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung we- sentlich erscheinen. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist überdies zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist,
E-2621/2023 Seite 19 wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H und statt vieler das Urteil BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 10.3).
E. 13.5.2 Mit der Beschwerde wurde ein Bericht der Lehrerinnen der Be- schwerdeführerin 3 vom 4. Mai 2023 zu den Akten gereicht, in welcher die Integration und die guten schulischen Leistungen der Schülerin ausführlich beschrieben werden. Unter Berücksichtigung dieses Beweismittels und der Anwesenheitsdauer der Familie in der Schweiz von rund dreieinhalb Jah- ren ist – mangels gegenteiliger Hinweise der rechtsvertretenen Beschwer- deführenden – noch nicht von einer derartigen Verwurzelung des knapp (…)jährigen Kinds (und ihres […]jährigen Bruders) auszugehen, dass die Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben und dies die Rückkehr der Kinder in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen könnte (zur ausnahmsweise anzunehmen- den reziproken Wirkung des Integrationsgrads auf die Frage der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
E. 13.6.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Be- einträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).
E. 13.6.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, der Stress, den die Beschwerdeführerin erlebt habe, habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer eine (…) erlitten habe, was eine physiotherapeutische Behandlung notwendig gemacht habe. Ärztliche Unterlagen dazu reichten die Beschwerdeführenden nicht zu den Akten. Anlässlich der ersten Anhö- rung zu den Asylgründen bezeichnete sich der Beschwerdeführer als "ge- sund" (vgl. SEM-act. 36/9 ad F23).
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E. 13.6.3 Die Beschwerdeführerin gab in ihrer ersten Anhörung vom 9. Sep- tember 2021 auf die Frage nach gesundheitlichen Einschränkungen Fol- gendes zu Protokoll: "Nicht, dass ich chronisches Leiden hätte, aber ich habe Rückenprobleme, welche immer wieder Schmerzen verursachen. So kleine Wehwehchen hat man immer" (vgl. SEM-act. 35/17 ad F27). Anläss- lich der Anhörung vom 28. Februar 2023 machte sie – unter Hinweis auf das Schicksal ihres Bruders L._______ – geltend, sie sei psychisch beein- trächtigt und gehe deswegen etwa alle drei Wochen zum Psychologen (vgl. SEM-act. 55/18 ad F4 f.). Dazu wurde im erstinstanzlichen Verfahren ein ärztlicher Bericht einer Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie vom
26. September 2022 eingereicht, in welchem die Diagnosen einer mittel- gradigen depressiven Episode mit somatischen Beschwerden und einer Posttraumatische Belastungsstörung gestellt wurde. Neuere Unterlagen betreffend die gesundheitliche Situation der rechtsvertretenen Beschwer- deführerin 1 wurden nicht beigebracht. Es ist damit davon auszugehen, ihre gesundheitliche Situation habe sich jedenfalls nicht verschlechtert.
E. 13.6.4 Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar (vgl. etwa die Urteile E-6307/2024 vom 28. Januar 2025 E. 9.3.2 und E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.7, je m.w.H.), zumal das türkische Gesundheitssystem – besonders im westlichen Landesteil – westeuropäischen Standard aufweist. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 für den Fall künftig weiterhin notwendiger psychotherapeutischer Betreuung eine solche (wie auch allfällig notwendige Medikamente) in der Türkei erhalten kann. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage im Sinn der Eingang dargelegten Gerichtspraxis geraten würde.
E. 13.6.5 Zudem wird in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin- gewiesen, dass einer allfälligen Verschlimmerung der Symptome im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Vollzug der Wegweisung durch medizinische Betreuung und die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten be- gegnet werden könnte (vgl. SEM-act. 56/14 S. 11). Über die Transport- fähigkeit werden die Vollzugsbehörden im gegebenen Zeitpunkt befinden.
E. 13.6.6 Den Beschwerdeführenden steht es bei Bedarf offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E-2621/2023 Seite 21
E. 13.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdefüh- renden würden bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftli- chen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu qua- lifizieren.
E. 14 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige beziehungs- weise abgelaufene Reisepässe und es obliegt ihnen, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätz- lich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 15 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 16 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 17 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions- richter mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2023 ihr Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situa- tion auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
E. 18.1 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Demnach ist ihm ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen durch die Gerichtskasse auszurichten.
E. 18.2 Der zugewiesene Rechtsbeistand hat am 22. September 2023 eine unübersichtliche Honorarnote zu den Akten gereicht, in welcher auch Auf- wendungen des erstinstanzlichen Verfahrens (insgesamt 22.5 Honorar-
E-2621/2023 Seite 22 stunden) und ohne ersichtlichen Grund unterschiedliche Stundenansätze (von Fr. 200.– beziehungsweise Fr. 500.–; vgl. die erste Position: 1 Stunde, Fr. 500.–) aufgelistet sind. Ausserdem werden die Auslagen für "Kopien + Porti" seltsamerweise mit einer Honorarstunde à Fr. 200.– ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und eines anzu- nehmenden notwendigen Honoraraufwands von 16 Stunden für das Be- schwerdeverfahren – sowie unter Anwendung des kommunizierten, bei amtlicher Vertretung praxisgemäss anzunehmenden Stundenansatzes von maximal Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreter (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) – ist das auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2621/2023 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2500.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2621/2023 Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, eine Kurdenfamilie aus der Provinz Tunceli, verliessen die Türkei ihren Angaben zufolge am (...) 2021 und gelangten gleichentags auf dem Luftweg legal in die Schweiz (mit dem "grünen Pass" für Staatsangestellte), wo sie am 12. August 2021 Asyl-gesuche stellten. Am Folgetag wurden im Bundesasylzentrum E._______ ihre Personalien aufgenommen. Die Anhörungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu den Asylgründen fanden am 9. September 2021 statt. A.b Am 14. September 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, wegen weiterer Abklärungen würden ihre Asylgesuche fortan im erweiterten Verfahren behandelt. Zudem wurden sie dem Aufenthaltskanton F._______ zugewiesen. A.c Am 28. Februar 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2 ergänzend an. B. B.a Die Beschwerdeführerin 1 begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: Nach Abschluss des Studiums im Jahr (...) habe sie als (...) zunächst in G._______ und dann in H._______ gearbeitet, wo sie (...) des (...) und - ungefähr ab dem Jahr 2015 - (...) gewesen sei. Ihre Geschwister seien politisch aktiv gewesen: Ein Bruder, I._______, der sich heute in J._______ aufhalte, sei im Zusammenhang mit der illegalen Organisation TIKKO (Türkiye çi Köylü Kurtulu Ordusu) festgenommen worden. Wegen ihm hätten die Behörden bei ihnen wiederholt Hausdurchsuchungen und Razzien durchgeführt. An der Universität habe sie unter Aufsicht gestanden. Bei behördlichen Identitätskontrollen sei sie nach den Geschwistern gefragt worden. Mehrere ihrer Geschwister würden sich in der Schweiz aufhalten. Sie selber sei als Mitglied der Gewerkschaft E itim Sen - unter anderem im Bereich Gleichberechtigung - tätig gewesen und habe an Kundgebungen, an Veranstaltungen sowie an Streiks der Gewerkschaft teilgenommen. Am Frauenkongress der Gewerkschaft habe sie als wahl-berechtigte Delegierte mitgewirkt. Seit (...) sei sie auch Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD ( nsan Haklari Derne i). Sie sei diesem in den sozialen Medien gefolgt, habe Beiträge geteilt und an den Vereinsveranstaltungen teilgenommen. Im Jahr 2018 hätten ihre Probleme mit den türkischen Behörden begonnen. Die Bezirkspräsidentin der Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) habe sie und ihren Ehemann zur Zusam-menarbeit aufgefordert, was sie abgelehnt hätten. In der Folge sei ihnen vorgeworfen worden, mit der kommunistischen TKP (Türkiye Komünist Partisi) zusammenzuarbeiten und sich auch für die sozialdemokratische CHP (Cumhuriyet Halk Partisi) einzusetzen. Bei den Kommunalwahlen sei sie deswegen als Terroristin bezeichnet worden. Im Jahr 2018 habe sie ihre Stelle als (...) gekündigt, um bei den Regionalwahlen für die TKP als (...) zu kandidieren. Am Wahltag habe die erwähnte AKP-Bezirkspräsidentin sie unter Druck gesetzt. Sie (Beschwerdeführerin 1) sei nicht (...) gewählt worden und habe in der Folge ihr Amt als (...) wieder aufgenommen. Am (...) 2019 sei sie zwar im Amt bestätigt worden, am Folgetag habe sie jedoch der (...) von K._______ darüber informiert, dass (...) von H._______ ihre Kündigung fordere. Im (...) 2019 habe man sie dann von ihrer Arbeit suspendiert und sie in der Folge in H._______ als (...) eingesetzt. Die Gewerkschaft habe für sie gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben. Im (...) 2020 sei ihr Rechtsmittel in zweiter Instanz gutgeheissen worden, worauf sie ihre Stelle als (...) wieder habe aufnehmen können. Nachdem jedoch die Zusammenarbeit mit ihr verweigert worden sei, habe sie dieses Amt niedergelegt. B.b Im Dezember 2019 sei sie auf das Polizeipräsidium von K._______ vorgeladen und dort zu ihren Geschwistern verhört worden, vor allem zum Bruder L._______, der seit dem Jahr 2012 als verschollen gegolten habe. Man habe ihr vorgeworfen, L._______ habe sich der verbotenen Kurdenpartei PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen. Im Jahr 2020 habe sie wegen ihres Bruders wiederholt Anrufe von der Gendarmerie erhalten. Im November 2020 sei sie von einem Gendarm telefonisch über L._______ ausgefragt worden. Am (...) März 2021 habe eine Unteroffizierin sie telefonisch aufgefordert, auf dem Posten zu erscheinen, um Informationen über L._______ ab-zuliefern. Sie habe eine schriftliche Aufforderung verlangt, worauf die Frau sie bedroht habe. Vom (...) Juni bis (...) Juli 2021 habe sie mehrere Droh-anrufe von Unbekannten erhalten. Sie sei dabei jeweils zur Zusammenarbeit aufgefordert und ihre Kinder seien bedroht worden. Am (...) Juli 2021 habe die Polizeidirektion sie telefonisch vorgeladen. Sie habe erneut eine schriftliche Vorladung verlangt, worauf auch die Polizistin sie am Telefon bedroht habe. Einmal habe sie eine Textnachricht von einem Gendarmen erhalten, in welcher dieser ihr Kind als "süss" bezeichnet habe; diese Person habe sie auch angerufen und ein Treffen vorgeschlagen. Auf der Strasse habe man sie beobachtet; ein verdächtiges Auto habe jeweils vor ihrem Haus parkiert. Aus Angst um sich und ihre Familie, habe sie sich daher zur Ausreise entschieden. Am (...) habe sie einen weiteren Anruf der Gendarmerie-Unteroffizierin auf ihr Mobiltelefon erhalten und diesen nicht entgegengenommen. Am (...) 2022 habe ein Cousin aus Deutschland sie telefonisch darüber informiert, dass L._______ von den türkischen Behörden festgenommen worden sei. Der Cousin habe auch mitgeteilt, ihr Bruder (...) gewesen und die türkischen Medien hätten über seine Festnahme berichtet. L._______ sei ins Gefängnis von M._______ überführt worden. Um Geständnisse von ihm zu erzwingen, hätten die türkischen Behörden L._______ angedroht, seinen Geschwistern etwas anzutun. Die türkische Polizei sei in der Folge auch in der Wohnung ihrer älteren Schwester erschienen. Sie befürchte, dass ihre Kinder bei einer Rückkehr in der Schule von anderen Kindern, deren Väter Polizisten oder Beamte seien, schikaniert werden könnten. B.c Der Beschwerdeführer 2 gab im Wesentlichen zu Protokoll, er habe (...) gearbeitet und im (...)geschäft der Familie mitgeholfen. Die Probleme der Familie hätten im Jahr 2019 begonnen, als seine Ehefrau an den Lokalwahlen teilgenommen habe. Vor dem Wahltag sei seine Frau von der AKP zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, was sie abgelehnt habe. Nach den Wahlen sei sie dann von der Polizei, der Gendarmerie und den Militärbehörden belästigt worden. Er sei mit ihr von der Polizeidirektion vorgeladen worden, wo sie über einen Bruder der Ehefrau (L._______) ausgefragt worden seien. Sie hätten zwar gewusst, dass er sich "in den Bergen" aufhalte, jedoch keine Kenntnisse über dessen Stellung in der PKK gehabt. Er (Beschwerdeführer 2) habe in der Folge als (...) keine staatlichen Aufträge mehr erhalten. Bei Routinekontrollen durch Polizei oder Gendarmen sei er jeweils belästigt und behelligt worden. Sein Leben und das-jenige seiner Familie sei nicht mehr sicher gewesen, weshalb sie alle hätten ausreisen müssen. Nach ihrer Ausreise sei L._______ festgenommen worden. Die Familie seiner Ehefrau werde von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt, und in ihrer ehemaligen Wohnung in H._______ sei ein Abhörgerät installiert worden. Der ständige Stress, dem seine Frau ausgesetzt worden sei, habe ihn krank gemacht; er habe (...) erlitten und sich deswegen in Physiotherapie begeben müssen. B.d Zum Nachweis der Identität reichten die Beschwerdeführenden ihr türkischen Reisepässe und Identitätskarten sowie die türkischen Reisepässe der Kinder ein. B.e Daneben wurden zahlreiche Beweismittel zu Beleg der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten gereicht, darunter Unterlagen und Mit-gliederkarten des IHD und von E itim Sen, Behördenkorrespondenz, Schreiben im Zusammenhang mit den beruflichen Tätigkeiten, Medien-berichte, Wahlunterlagen, Aufzeichnungen von Anrufen und Kommunikation in den sozialen Medien, Fotografien von politischen Veranstaltungen sowie medizinische Unterlagen (vgl. SEM-act. 19/163, 20/68, 32/4, 50/2). C. Mit Verfügung vom 6. April 2023 (eröffnet am 11. April 2023) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; es lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. D.a Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 8. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen darin die Aufhebung der Verfügung vom 6. April 2023, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. D.c Mit der Beschwerde wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht, namentlich Referenzschreiben eines Abgeordneten aus N._______ und zweier türkischer Rechtsanwälte (der Beschwerdeführerin 1 und ihres Bruders L._______), mehrere Medienberichte aus dem Internet und ein ausführlicher Schulbericht betreffend die Beschwerdeführerin 3). E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Saban Murat Özten als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, Übersetzungen der eingereichten türkischsprachigen Beweismittel nachzureichen. E.b Die Beschwerdeführenden reichten am 22. Mai 2023 fristgerecht die einverlangten Übersetzungen zu den Akten. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2023 beschränkte sich die Vorinstanz darauf, an ihrer Verfügung festzuhalten und auf ihre Erwägungen zu verweisen. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 6. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht. G. Am 21. September 2023 reichte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Soweit in der Beschwerde subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, besteht dafür keine Veranlassung. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, hat das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erfasst (vgl. Beschwerde S. 15). Auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ergibt sich aus den Akten nicht. Der Kassationsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD und der Gewerkschaft E itim Sen zu sein. Beide Organisationen seien in der Türkei legal. Die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, wegen ihren Tätigkeiten für den IHD Probleme gehabt zu haben oder dass die Behörden deswegen an ihr interessiert gewesen wären. Im Übrigen sei sie gemäss ihren Angaben nicht in exponierter Stellung für den IHD tätig gewesen. Es bestehe daher keine beachtliche Wahr-scheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim IHD und bei der Gewerkschaft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte. 5.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 politisch aktive Geschwister erwähne und festhalte, namentlich wegen ihres Bruders L._______ seien sie und die Familie der Gefahr von behördlicher Verfolgung ausgesetzt, sei Folgendes festzuhalten: Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen würden üblicherweise insbesondere Konstellationen betreffen, bei denen nach Personen unbekannten Aufenthalts gefahndet werde, denen ausgeprägte oppositionelle Aktivitäten vorgeworfen oder die der Verbindungen zur "Hizmet-Bewegung" des Predigers Fethullah Güllen ("Gülen-Bewegung") bezichtigt würden. In solchen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige drangsalieren, sie mit weiteren ernsthaften Nachteilen bedrohen und sie etwa auch an einer legalen Ausreise aus der Türkei hindern würden, um die (...). Eine solche Situation sei hier nicht gegeben, auch wenn die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen aus einer politisch aktiven Familie stamme. 5.1.3 Bei den Regionalwahlen habe sie für die legale TKP als (...) kandidiert und mache nicht geltend, für eine illegale politische Organisation Aktivitäten entfaltet oder Unterstützung geleistet zu haben. Es seien gegen sie auch keine strafrechtlichen Massnahmen eingeleitet worden. Dass man sie in H._______ ihres Postens als (...) enthoben und sie im August 2019 als suspendiert und als (...) eingesetzt habe, sei bedauerlich; diese Verwaltungsentscheidungen würden jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Im Übrigen sei im Februar 2020 ihre Beschwerde gegen diese Entscheidungen in zweiter Instanz gutgeheissen worden, worauf sie ihre Arbeit als (...) wieder aufgenommen habe. Später habe sie ihr Amt letztlich selber niedergelegt und danach als (...) weitergearbeitet. 5.1.4 Gesamthaft betrachtet verfüge die Beschwerdeführerin damit nicht über ein politisches Profil, das sie bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden rücken lassen würden. 5.1.5 Das Gleiche gelte für den Beschwerdeführer 2, zumal weder er noch dessen Ursprungsfamilie sich in der Türkei politisch betätigt hätten. Die von ihm geltend gemachten Benachteiligungen wegen der Familie der Ehefrau würden kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreichen. 5.1.6 Den Akten seien keine Hinweise betreffend zusätzlicher Risikofaktoren zu entnehmen, die auf flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile nach einer Rückkehr hindeuten würden. Nachdem nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kandidatur bei Regionalwahlen landesweiten Bekanntheitsgrad erlangt habe, könne die Familie allfälligen lokalen Behördenschikanen auch durch eine Niederlassung an einem anderen Ort in der Türkei entgehen. 5.1.7 Die eingereichten Beweismittel würden zwar die Vorbringen, nicht aber eine relevante Verfolgung im Heimatstaat belegen. Auch die Asyl-akten der Geschwister der Beschwerdeführerin 1 würden keine Hinweise darauf liefern, dass sie derentwegen eine Verfolgung zu befürchten hätte. Zwar seien mehrere von ihnen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Die Beschwerdeführerin 1 habe jedoch nur angegeben, wegen der Geschwister namentlich an der Universität unter Aufsicht gestanden zu haben und bei Identitätskontrollen nach diesen befragt worden zu sein. Diese länger zurückliegenden Massnahmen stünden jedoch nicht in Zusammenhang mit der Ausreise. Der Beschwerdeführer 2 habe erklärt, die Probleme hätten im Jahr 2019 begonnen. Seine Frau habe dies bestätigt, indem sie angegeben habe, die 2019 einsetzenden Schwierigkeiten hätten in direktem Zusammenhang mit dem Bruder L._______ gestanden. 5.1.8 Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Flüchtlingseigenschaft sei zu verneinen und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird festgehalten, die Beschwerdeführenden seien im Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen und hätten begründete Furcht, solchen auch nach einer Rückkehr ausgesetzt zu werden. 5.2.2 Wegen ihrer politischen Aktivitäten habe die Beschwerdeführerin 1 unter ständiger polizeilicher Überwachung gestanden und die ganze Familie sei ihretwegen polizeilich registriert gewesen. Auch im Berufsleben und im Alltag sei sie grossen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Aus ihrem Amt als (...) habe man sie entlassen und auch ihr Ehemann sei vielen finanziellen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Die staatliche Verfolgung gegen sie habe ihren Höhepunkt erreicht, als sie bei den Kommunalwahlen 2018 als TKP-Kandidatin für (...) des Bezirks K._______ angetreten sei. Nach diesen Wahlen sei starkem Druck und Drohungen ausgesetzt worden. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin 1 sei wiederholt ohne förmliche Vorladung auf Gendarmerie- und Polizeiposten vorgeladen worden; dies unter dem Vorwand, dass sich ihr Bruder L._______ der PKK angeschlossen habe. Man habe sie zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden zwingen wollen und mehrmals direkt und indirekt gedroht, ihr und der Familie etwas anzutun; so habe ein ihr unbekannter Gendarm aus H._______ implizit gedroht, ihrem Kind etwas anzutun. Tatsächlich seien diese inoffiziellen Vorladungen aber wohl nicht zwecks Beschaffung von Informationen über ihren Bruder erfolgt, sondern um sie von ihren politischen Aktivitäten abzuhalten und als Informantin zu gewinnen. Diese politisch motivierten Verfolgungshandlungen hätten sich bis zur Flucht aus der Türkei intensiviert. 5.2.4 Die subjektive Furcht der Beschwerdeführenden, in Zukunft noch stärkerer Verfolgung ausgesetzt zu sein, sei angesichts des politischen Profils der Beschwerdeführerin 1 objektiv begründet. Sie sei seit ihrer Jugend politisch aktiv und habe ihr politisches Leben auch nach dem Putschversuch vom Juli 2016 fortgeführt. Als Mitglied einer politisch engagierten Familie habe sie immer stärker und gegen das herrschende System politisiert, dabei aber gleichwohl immer in staatlichen Institutionen gearbeitet. Personen mit einem solchen Profil gerieten in der Türkei häufig ins Visier der Sicherheitsbehörden und viele Beamtinnen und Beamte mit einem vergleichbaren Hintergrund seien im Gefängnis. 5.2.5 Im September 2022 hätten die Medien über die Verhaftung des Bruders der Beschwerdeführerin 1, berichtet. Dieser sei als PKK-Mitglied gesucht worden und sei angeblich für einen (...)anschlag (...) verantwortlich. L._______ sei von den türkischen Sicherheitskräften gefoltert worden. Seine Familie sei während der Inhaftierung nicht über seinen Gesundheitszustand informiert worden und habe deswegen bei der IHD-Zweigstelle H._______ eine Presseerklärung abgegeben. In der türkischen Presse sei L._______ vorverurteilt worden, und durch diese Berichte sei seine Familie noch mehr ins Fadenkreuz der türkischen Nationalisten geraten. Die Annahme der Vorinstanz, mit der Inhaftierung von L._______ bestehe für die Angehörigen keine Gefahr einer Reflexverfolgung mehr, sei deshalb falsch. 5.2.6 Die Beschwerdeführerin 1 sei auch im Exil politisch aktiv und würde bei einer Rückkehr in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit sofort verhaftet, weil ihr Bruder für den Tod von mehreren Menschen verantwortlich gemacht werde. Ihre Familie sei nach der Verhaftung von L._______ erheblicher Verfolgung ausgesetzt worden; diese habe mithin nicht abgenommen, sondern sich verstärkt. L._______ habe berichtet, er sei gefoltert worden, um ihn zu Aussagen zu bewegen, welche andere Familienmitglieder in eine schwie-rige Lage bringen würden. Es werde weiterhin solcher Druck auf ihn ausgeübt. 5.2.7 Entgegen der Auffassung des SEM bestehe für die Beschwerdeführenden offensichtlich keine innerstaatliche Schutzalternative. Eigentlich wäre - im Vergleich zu anderen Provinzen - der sicherste Ort für sie in der Türkei ihre Heimatprovinz Tunceli. Dort seien zumindest die Menschen ihrer eigenen Ethnie, Religion und politischen Einstellung in der Mehrheit. In Fällen von illegaler Inhaftierung oder Entführung durch staatliche Sicherheitskräfte gebe es in der Provinz Tunceli Mitbürger, welche die zuständigen Menschenrechtseinrichtungen informieren würden. Dennoch wären die Beschwerdeführenden auch dort in grosser Verfolgungsgefahr. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Verfügung des SEM als zutreffend zu qualifizieren und zu bestätigen ist. Vorab kann deshalb auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen die Beschwerdeführenden letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen. 6.2 Die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden - vor allem der Beschwerdeführerin 1 - sind substanziiert und auch sonst von vielen Realitätskennzeichen geprägt. Die Angaben werden zudem von einer Vielzahl von Beweismitteln belegt. Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu Recht nicht angezweifelt. 6.3 Die Beschwerdeführerin war gemäss ihren Angaben als Mitglied der Gewerkschaft und des IHD tätig. Diese über viele Jahre ausgeübten Aktivitäten waren jedoch gemäss ihrer Darstellung nicht nachhaltig exponierend. Entsprechend wurde von ihr auch nicht geltend gemacht, deswegen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. In diesem Kontext muss nicht angenommen werden, sie müsse nach einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen. 6.4 Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, mehrmals urlaubshalber nach Westeuropa (in die Niederlande und - in den Jahren (...), (...) und (...) - in die Schweiz gereist zu sein (vgl. SEM-act. 35/17 ad F11 ff.). Sie kehrte jeweils wieder in die Türkei zurück, ohne sich im Ausland um flüchtlingsrechtlichen Schutz zu bemühen. 6.5 Die Suspendierung vom (...)-Amt ist klarerweise nicht als flüchtlingsrechtliche Verfolgungsmassnahme zu qualifizieren, zumal eine dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführerin wieder in ihr Amt zurückkehren konnte. Danach hat sie diese Tätigkeit zufolge des zerrütteten Arbeitsverhältnisses letztlich von sich aus aufgegeben. Dass sie weiterhin, wenn auch nicht mehr in leitender Stellung, als (...) arbeiten konnte, spricht letztlich ebenfalls gegen eine behördliche - ein flüchtlingsrechtliches Mass erreichende - Verfolgung. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, selber verfolgt worden zu sein. 6.6 Insgesamt haben die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten und es ist nicht davon auszugehen, ihnen drohten in der Türkei in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile. Ihre diesbezüglich geäusserten Ängste erweisen sich bei objektiver Betrachtungsweise als nicht begründet. 6.7 In diesem Zusammenhang ist auch auf die problemlose legale Ausreise der Familie auf dem Luftweg zu verweisen, die kaum möglich gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführenden in diesem Zeitpunkt behördlich verfolgt gewesen wären. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen eine Reflexverfolgung geltend. Namentlich die Beschwerdeführerin 1 führt aus, sie stamme aus einer politisch aktiven Familie und habe deswegen schon in ihrer Kindheit Hausdurchsuchungen und weitere Nachteile gegen die Familie miterlebt. Sie selber habe an der Universität unter Aufsicht gestanden und bei Identitätskontrollen sei sie nach den Geschwistern befragt worden. Insbesondere wegen des Bruders L._______ sei sie wiederholt von den Behörden angegangen und vorgeladen und bedroht worden. 7.2 Sippenhaft im juristisch-technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehörigen existiert in der Türkei nicht. Indessen werden faktisch mitunter durchaus staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinn von Art. 3 AsylG relevant sein kann. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlich-keit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile BVGer E-2928/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015, je m.w.H). 7.3 Die Beschwerdeführerin 1 stammt unbestrittenermassen aus einer politisch engagierten Familie und wurde bisher - insbesondere wegen ihres Bruders L._______ - auf unangenehme und teilweise bedrohliche Weise von Angehörigen der Sicherheitskräfte behelligt. Die Beschwerdeführenden haben bisher jedoch keine die Flüchtlingseigenschaft begründende Reflex-verfolgung erlitten. 7.4 Hinzu kommt, dass L._______ im Jahr 2022 von den türkischen Behörden festgenommen worden ist. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung (vgl. a.a.O. S. 15) fällt damit einer der zentralen Risikofaktoren für eine zukünftige Reflexverfolgung dahin, nämlich die Annahme der Behörden, der Verwandte könnte enge Kontakte mit dem Hauptverfolgten unterhalten und eine Verfolgung des Angehörigen könnte zu dessen Festsetzung führen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihren letzten Kontakt zu L._______ im (...) 2012 gehabt hat (vgl. SEM-act. 55/18 ad F86). 7.5 Dass die geschilderten Vorladungen - wie dies in der Beschwerde nun gemutmasst wird - wohl eigentlich gar nicht wegen L._______ erfolgt seien, sondern die Beschwerdeführerin dadurch am Ausüben politischer Aktivitäten hätte gehindert werden sollen (vgl. Beschwerde S. 13), findet in den An-hörungsprotokollen keine Stütze. Die Beschwerdeführerin hat mehrmals beschrieben, wie sie nach dem Aufenthaltsort des Bruders und ihren Kontakten zu diesem verhört und dass sie dazu aufgefordert worden sei, dafür zu sorgen, dass er sich den Behörden stelle (vgl. SEM-act. 35/17 ad F32, F33; 55/18 ad F69, F76, F77, F81 f.). 7.6 Auch der Beizug und die Durchsicht der schweizerischen Verfahrensakten von (Halb-) Geschwistern der Beschwerdeführerin ergibt für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine weiteren Erkenntnisse: 7.6.1 O._______ (N [...]) stellte am 3. November 1998 ein Asyl-gesuch in der Schweiz, das am 28. November 2000 in erster und am 28. Juni 2002 in zweiter Instanz abgelehnt wurde. Der Bruder der Beschwerdeführerin lebt nach seiner Verheiratung mit einer Schweizerin heute mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. 7.6.2 Das Asylgesuch von P._______ (N [...]) vom 23. Oktober 2002 wurde zunächst ebenfalls in beiden Instanzen abgelehnt. Nachdem mit Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 10. Januar 2006 ein Revisionsgesuch der Schwester der Beschwerdeführerin gutgeheissen worden war, gewährte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) ihr mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 Asyl in der Schweiz. Hintergrund dieser Asylgewährung war gemäss Akten eine Anschlussgefährdung aufgrund einer Verfolgung des Ehemannes von P._______ (der im Jahr 2010 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz stellte und am 23. September 2014 vom BFM als Flüchtling anerkannt wurde). 7.6.3 Das Asylgesuch von Q._______ (N [...]) vom 21. Mai 2008 war vom BFM am 14. September 2010 gutgeheissen worden. Den Akten ist zu entnehmen, dass er wegen politischer Aktivitäten mehrmals verhaftet worden war und gegen ihn zwei Strafverfahren wegen Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen geführt worden waren. 7.6.4 R._______ (N [...]) stellte sein Asylgesuch am 17. Oktober 2018. Es wurde vom SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 abgelehnt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-182/2021 vom 30. April 2024 zwar im Hauptpunkt abgewiesen; hingegen wurde der Vollzug der Wegweisung der Familie aufgrund einer ausserordentlich starken Integration eines jugendlichen Neffen der Beschwerdeführerin 1 (während der Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Jahren) als unzumutbar qualifiziert und die vorläufige Aufnahme angeordnet. 7.6.5 Die von der Beschwerdeführerin 1 in der Personalienaufnahme erwähnte "Schwester S._______, geb. (...), sie lebt in T._______" konnte vom SEM im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) - trotz dieser detaillierten Personendaten nicht ausfindig gemacht werden (vgl. SEM-act. 22/10 S. 4 f.). Die tiefe ursprüngliche Verfahrens-nummer (N [...], was auf ein Asylgesuch aus dem Jahr 1992 schliessen lässt) war für das Bundesverwaltungsgericht zwar über die Akten ihrer Geschwister eruierbar; sie ist im ZEMIS jedoch nicht mehr aktiv. Auf weitere Abklärungen kann indes verzichtet werden, nachdem eine protokollierte Aussage der Beschwerdeführerin 1 darauf schliessen lässt, dass diese Angehörige nicht über eigene Asylgründe verfügt hatte (vgl. SEM-act. 55/18 ad F35: "[...] Meine Schwester S._______ ist in der Schweiz. Sie ist eingebürgert. Sie ist wegen ihres Mannes hier, der hatte Gefängniserfahrung [...]"). 7.6.6 Die beiden Geschwister, deren Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz anerkannt worden ist (P._______ und Q._______, die ihre Asylgesuche vor 23 respektive 17 Jahren in der Schweiz gestellt hatten), weisen ein individuelles Gefährdungsprofil auf, das mit jenem der Beschwerdeführerin 1 nicht vergleichbar ist (vgl. vorstehende E. 7.6.2 f.). Zudem ist im Verfahren des Bruders R._______ die Gefahr einer zukünftigen Reflexverfolgung - insbesondere mit Blick auf die Brüder L._______ und Q._______ - vom Bundesverwaltungsgericht geprüft und verneint worden (vgl. Urteil E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.4.2 ff.). 7.6.7 Mehrere weitere (Halb-)Geschwister der Beschwerdeführerin 1 leben - teilweise offenbar bereits seit sehr langer Zeit - in Deutschland, in Frankreich und in den Niederlanden (vgl. SEM-act.35/17 ad F23); aus den beigezogenen schweizerischen Asylakten ergeben sich Hinweise darauf, dass mehreren dieser Personen in diesen Staaten flüchtlingsrechtlicher Schutz gewährt worden ist. Dass die Beschwerdeführerin 1 wegen diesen Verwandten Nachteile entstanden wären, hat sie bei ihrer Anhörung nicht geltend gemacht. Sie hat zudem angegeben, letztlich seien alle ihre Geschwister politisch engagiert gewesen, L._______ habe sich aber als einziges Mitglied ihrer Ursprungsfamilie der PKK angeschlossen (vgl. SEM-act. 55/18 insbes. ad F36, F41 f.). 7.6.8 Schliesslich ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass sich von ihren Geschwistern (neben dem im Jahr 2022 gefassten L._______) noch drei Schwestern in der Türkei aufhalten sollen (vgl. SEM-act. 35/17 ad F23), wobei die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 auch bei ihnen nicht auf eine akute Verfolgungssituation schliessen lässt (vgl. SEM-act. 55/18 ad F43: "Momentan ist von der Familie ja fast niemand, nur drei Schwestern, in der Türkei. Alle drei leben in N._______. Sie gehen an die Meetings, Veranstaltungen der Partei. Sie gehen an die Meetings der HDP. Sie sind auf diese Art und Weise aktiv, niemand hat irgendwelche illegalen Aktivitäten"). 7.7 Unter diesen Umständen ergibt sich aus den Akten kein Grund zur Annahme, dass den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohen würde.
8. Soweit in der Beschwerde unsubstanziiert geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei "gemäss ihrem politischen Profil auch im Exil politisch aktiv" (vgl. a.a.O. S. 15), finden diese Ausführungen in den Akten keine Stütze. Weitere Erwägungen hierzu können deshalb unterbleiben.
9. Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, sie müssten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. An dieser Feststellung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und Referenzschreiben nichts zu ändern. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 12.2 12.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 12.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 12.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 13.3 Von den schweren Erdbeben im Südosten der Türkei im Februar 2023 war die Provinz Tunceli nicht unmittelbar betroffen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3), weshalb sich hierzu weitere Erwägungen erübrigen. 13.4 Beide aus der Provinz Tunceli stammenden Beschwerdeführenden verfügen über sehr gute Ausbildungen, über mehrjährige Berufserfahrun-gen und über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei. Drei Schwestern und die Mutter der Beschwerdeführerin 1 leben in N._______, zwei Geschwister sowie die Mutter des Beschwerdeführers 2 in der Provinz Tunceli. Falls sie nicht dorthin zurückkehren möchten, steht es ihnen frei, sich beispielsweise bei ihren Verwandten in N._______ niederzulassen. 13.5 13.5.1 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist überdies zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H und statt vieler das Urteil BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 10.3). 13.5.2 Mit der Beschwerde wurde ein Bericht der Lehrerinnen der Beschwerdeführerin 3 vom 4. Mai 2023 zu den Akten gereicht, in welcher die Integration und die guten schulischen Leistungen der Schülerin ausführlich beschrieben werden. Unter Berücksichtigung dieses Beweismittels und der Anwesenheitsdauer der Familie in der Schweiz von rund dreieinhalb Jahren ist - mangels gegenteiliger Hinweise der rechtsvertretenen Beschwerdeführenden - noch nicht von einer derartigen Verwurzelung des knapp (...)jährigen Kinds (und ihres [...]jährigen Bruders) auszugehen, dass die Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben und dies die Rückkehr der Kinder in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen könnte (zur ausnahmsweise anzunehmenden reziproken Wirkung des Integrationsgrads auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). 13.6 13.6.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Be-einträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). 13.6.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, der Stress, den die Beschwerdeführerin erlebt habe, habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer eine (...) erlitten habe, was eine physiotherapeutische Behandlung notwendig gemacht habe. Ärztliche Unterlagen dazu reichten die Beschwerdeführenden nicht zu den Akten. Anlässlich der ersten Anhörung zu den Asylgründen bezeichnete sich der Beschwerdeführer als "gesund" (vgl. SEM-act. 36/9 ad F23). 13.6.3 Die Beschwerdeführerin gab in ihrer ersten Anhörung vom 9. September 2021 auf die Frage nach gesundheitlichen Einschränkungen Folgendes zu Protokoll: "Nicht, dass ich chronisches Leiden hätte, aber ich habe Rückenprobleme, welche immer wieder Schmerzen verursachen. So kleine Wehwehchen hat man immer" (vgl. SEM-act. 35/17 ad F27). Anlässlich der Anhörung vom 28. Februar 2023 machte sie - unter Hinweis auf das Schicksal ihres Bruders L._______ - geltend, sie sei psychisch beeinträchtigt und gehe deswegen etwa alle drei Wochen zum Psychologen (vgl. SEM-act. 55/18 ad F4 f.). Dazu wurde im erstinstanzlichen Verfahren ein ärztlicher Bericht einer Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie vom 26. September 2022 eingereicht, in welchem die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Beschwerden und einer Posttraumatische Belastungsstörung gestellt wurde. Neuere Unterlagen betreffend die gesundheitliche Situation der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin 1 wurden nicht beigebracht. Es ist damit davon auszugehen, ihre gesundheitliche Situation habe sich jedenfalls nicht verschlechtert. 13.6.4 Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar (vgl. etwa die Urteile E-6307/2024 vom 28. Januar 2025 E. 9.3.2 und E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.7, je m.w.H.), zumal das türkische Gesundheitssystem - besonders im westlichen Landesteil - westeuropäischen Standard aufweist. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 für den Fall künftig weiterhin notwendiger psychotherapeutischer Betreuung eine solche (wie auch allfällig notwendige Medikamente) in der Türkei erhalten kann. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage im Sinn der Eingang dargelegten Gerichtspraxis geraten würde. 13.6.5 Zudem wird in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass einer allfälligen Verschlimmerung der Symptome im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Vollzug der Wegweisung durch medizinische Betreuung und die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten begegnet werden könnte (vgl. SEM-act. 56/14 S. 11). Über die Transport-fähigkeit werden die Vollzugsbehörden im gegebenen Zeitpunkt befinden. 13.6.6 Den Beschwerdeführenden steht es bei Bedarf offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 13.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu qualifizieren.
14. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige beziehungsweise abgelaufene Reisepässe und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
15. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2023 ihr Gesuch um Gewäh-rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 18. 18.1 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Demnach ist ihm ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen durch die Gerichtskasse auszurichten. 18.2 Der zugewiesene Rechtsbeistand hat am 22. September 2023 eine unübersichtliche Honorarnote zu den Akten gereicht, in welcher auch Aufwendungen des erstinstanzlichen Verfahrens (insgesamt 22.5 Honorar-stunden) und ohne ersichtlichen Grund unterschiedliche Stundenansätze (von Fr. 200.- beziehungsweise Fr. 500.-; vgl. die erste Position: 1 Stunde, Fr. 500.-) aufgelistet sind. Ausserdem werden die Auslagen für "Kopien + Porti" seltsamerweise mit einer Honorarstunde à Fr. 200.- ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und eines anzu-nehmenden notwendigen Honoraraufwands von 16 Stunden für das Beschwerdeverfahren - sowie unter Anwendung des kommunizierten, bei amtlicher Vertretung praxisgemäss anzunehmenden Stundenansatzes von maximal Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) - ist das auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2500.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: