Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 28. September 2022 beziehungs- weise 5. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bun- desasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen und am 14. März 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ wurden am 9. März 2023 beziehungsweise 2. November 2023, Beschwerdeführer A._______ zusätzlich ergänzend am 20. August 2024 angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2012 zusammen mit vierzig bis fünfzig Männern dem Ruf der HDP gefolgt und losgezogen, um drei Leichname von PKK-Kämpfern aus den Bergen zu holen. Beim Ab- stieg seien sie von Soldaten angegriffen und er an der Hand verletzt wor- den. Sein Bruder G._______ habe sich aufgrund dieser Ereignisse im Jahr 2014 der YPG angeschlossen. Er selbst sei Mitglied der HDP geworden. Während den Ereignissen in H._______ im Jahr 2015 hätten sich zwei Per- sonen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, nach dem Verbleib sei- nes Bruders G._______ erkundigt und ihn dabei geschlagen. Zwei Tage später sei er von denselben Personen bedroht und dazu aufgefordert wor- den, Namen von Leuten zu nennen, die innerhalb der HDP die PKK unter- stützen würden. Daraufhin sei er mit seiner Familie von H._______ nach I._______ gegangen, wo er etwa drei Monate bei einem Freund gelebt habe. Danach sei er nach J._______ zurückgekehrt. Sein Bruder G._______ sei im Jahr 2016 als Märtyrer gefallen. Anlässlich der Wahlen von 2018/2019 sei er für die HDP tätig gewesen, wobei er einige Male er- mahnt worden sei, sich von der Partei fernzuhalten. Eines Tages sei sein Bruder K._______ nach der Arbeit von den türkischen Behörden in Ge- wahrsam genommen und zusammengeschlagen worden unter dem unge- rechtfertigten Vorwurf, sich dem Befehl, seinen Laden zu schliessen, wi- dersetzt zu haben. Er selbst sei am Telefon mit dem Tod bedroht worden, als er der Polizei gesagt habe, seinen Bruder abholen kommen zu wollen. Eines Abends im Jahr 2021 beziehungsweise 2022 hätten zwei Personen, die sich als Angehörige des türkischen Nachrichtendienstes (MIT) vorge- stellt hätten, ihn ausserhalb des Dorfes gefahren und zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert. Er habe zum Schein unter der Bedingung zugestimmt, noch etwas Zeit zu erhalten. Nach etwa zwei bis drei Monaten hätten ihn
E-1656/2025 Seite 3 dieselben Leute erneut aufgesucht und ihn dazu aufgefordert, sich für seine Aufgabe vorzubereiten und sich bei ihnen zu melden. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Ohnehin sei das Leben für ihn und seine Familie im Heimatstaat unerträglich gewor- den, da sie von Polizisten bei mehreren Gelegenheiten als Terroristen «an- geschwärzt» und deswegen von Verwandten und Bekannten zusehends gemieden worden seien. Bei der Organisation der Ausreise habe er aus Vorsicht zuerst nur sich selbst und erst später die Reisepässe seiner Fa- milienangehörigen ausstellen lassen. Am 15. Juli 2022 sei er mit seiner Tochter C._______ von J._______ nach L._______ und von dort ganz le- gal und unter Verwendung der eigenen Ausweise per Flugzeug nach M._______ gereist. Mit Hilfe eines Schleppers hätten sie sich in der Folge in die Schweiz begeben und dort am 28. September 2022 um Asyl nach- gesucht. Nach seiner Ausreise habe er damit begonnen, Facebook-Beiträge über die PKK und HDP zu posten. Es sei in der Folge ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden (Ermitt- lungsnummer […]). Zudem sei seine Ehefrau nach seiner Ausreise von der Polizei belästigt worden, weshalb auch sie dann ausgereist sei. C. Am 11. Mai 2023 führte das SEM eine interne Analyse des Antrags auf Ausstellung eines Vorführbefehls (BM9), des Vorführbeschlusses (BM4) und des Vorführbefehls (BM8), alle datiert auf den (…), durch. Es identifi- zierte bei mehreren Dokumenten objektive Fälschungsmerkmale. Die un- tersuchten Beweismittel wurden als Totalfälschungen erkannt. Zu diesen Abklärungsergebnissen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2023 das rechtliche Gehör gewährt, welches dieser letztlich mit Schreiben vom 2. August 2023 wahrnahm. D. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer sodann weitere Ermittlungsakten hinsichtlich des Verfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Ermittlungsnummer […]) ein. Weiter teilte er der Vorinstanz mit, dass unter der Ermittlungsnummer (…) ein Verfahren gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet wor- den sei.
E-1656/2025 Seite 4 E. Am 21. August 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer dazu auf, ärztliche Berichte hinsichtlich der gemachten physischen und psychischen Beschwerden nachzureichen. Mit Eingabe vom 16. September 2024 wurde ein allgemeinärztlicher Bericht eingereicht und gleichzeitig um Fristerstre- ckung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts ersucht. Mit Schreiben vom 20. September 2024 hiess das SEM das Fristerstreckungsgesuch gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Oktober 2024 einen fachärztlichen Bericht betreffend die geltend gemachten Nierenbeschwer- den nachzureichen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 wurde schliesslich ein fachärztlicher Bericht vom 3. September 2024 des Zentrums für (…) und (…) N._______ eingereicht. F. Zur Stützung der Asylvorbringen als solche wurden verschiedene Doku- mente eingereicht. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf die Aufzählung in Ziffer I.10 der angefochtenen Verfügung verwiesen. G. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Weg- weisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3–5). H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. März 2025 erhoben die Be- schwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläu- fige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2025 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde.
E-1656/2025 Seite 5
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführeden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor- liegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
E-1656/2025 Seite 6 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Vor- bringen des Beschwerdeführers, im Jahr 2015 und 2022 zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden zu sein, fest, dass es zwar nicht grundsätzlich aus- schliesse, dass es in der Vergangenheit zu behördlichen Anwerbungsver- suchen und Drohungen gekommen sein könnte. Indessen habe der Be- schwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass die türkischen Be- hörden ihn vor seiner Ausreise im Jahr 2022 als Informant zu rekrutieren versucht hätten. Seine Aussagen wiesen Widersprüche auf. Ferner seien dieses auch bloss oberflächlich ausgefallen.
E. 5.1.1 Abweichend von der Angabe in der Anhörung, wonach er sich zwei bis drei Monate Zuhause versteckt habe (vgl. Akte […]), habe er im Rah- men der ergänzenden Anhörung diesen Zeitraum mit sechs Monaten be- stimmt (Akte […] F16, F72). Auch habe er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, von zwei Personen mitgenommen worden zu sein (vgl. Akte […] F42), um im Rahmen der ergänzenden Anhörung hiervon abweichend von drei Personen zu sprechen (vgl. Akte […] F16). Im Weiteren habe er an- lässlich der ergänzenden Anhörung anders als in der Anhörung nicht mehr erwähnt, dass sich diese Personen als Angehörige der MIT vorgestellt hät- ten und dies auf Nachfrage sogar verneint (vgl. Akte […]-19 F42, Akte […]- 73 F17, F71).
E. 5.1.2 Ferner seien die Aussagen betreffend die Ausstellung des Passes des Beschwerdeführers und derjenigen seiner Familienangehörigen wider- sprüchlich ausgefallen. Abweichend von der Aussage anlässlich der Anhö- rung, wonach er zuerst nur seinen Reisepass habe ausstellen lassen, habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, die Ausstellung
E-1656/2025 Seite 7 der Reisepässe gleichzeitig beantragt zu haben (vgl. Akte […]-19 F42, Akte […]-73 F111-F119).
E. 5.1.3 Schliesslich erscheine das geltend gemachte Interesse der türki- schen Behörden am Beschwerdeführer – mehrere Jahre nach dem Tod seines Bruders G._______ – wenig plausibel. Ferner weise er auch kein eigenes besonderes Profil auf, dass ein derartiges Interesse der türkischen Behörden an ihm vor der Ausreise im Jahr 2022 plausibel erscheinen lasse.
E. 5.1.4 Es lägen auch keine konkreten glaubhaften Hinweise vor, dass die türkischen Behörden ihn im Zusammenhang mit der behaupteten Auffor- derung, mit ihnen zusammenzuarbeiten, suchen würden. Vielmehr falle auf, dass er anlässlich der ersten Anhörung die behördliche Suche nach ihm mit den Posts in den sozialen Medien in Verbindung gebracht habe (vgl. Akte […]-19 F44, F54, F62, F67). Erst an der ergänzenden Anhörung
– und dies nachdem in den Verfahrensdokumenten objektive Fälschungs- merkmale festgestellt worden waren – habe der Beschwerdeführer in Ab- weichung zu seinen bisherigen Angaben eine konkrete Verbindung zu den geltend gemachten Anwerbeversuchen der türkischen Behörden geltend gemacht. Dieses Aussageverhalten vermöge nicht zu überzeugen.
E. 5.2 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die türki- schen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn ein Ermittlungsverfahren we- gen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet hätten, seien nicht ge- eignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Vorab sei festzuhalten, dass das SEM bei den eingereichten Ermittlungs- akten (BM 4, BM 8, BM 9) im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse eindeutige Fälschungsmerkmale festgestellt habe. Mit Eingabe vom
16. Oktober 2023 habe er dann zwar weitere Ermittlungsakten – mit der- selben Ermittlungsnummer ([…]) wie die als Fälschung identifizierten Do- kumente – eingereicht. Insbesondere handle es sich hierbei neben polizei- lichen Ermittlungsakten und staatsanwaltlichen Beschlüssen nur um einen Vorführbeschluss und den dazu gehörigen Vorführbefehl der Friedensstraf- richterschaft J._______, beide ausgestellt am (…). Schliesslich sei gemäss den eingereichten Akten ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation unter der Nummer 2023/848 eingeleitet worden. Die entsprechenden Beweismittel wiesen bloss aus, dass zwar zwei staats- anwaltliche Ermittlungsverfahren, indes noch keine Gerichtsverfahren
E-1656/2025 Seite 8 eröffnet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei es bis zum heutigen Zeitpunkt ohnehin offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Hinsichtlich des nicht als Fälschung qualifizierten Vorführbefehls sei fest- zustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl beziehungsweise Vorführbeschluss handle, deren Zweck es sei, ihn bloss einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Eine be- gründete Furcht vor künftiger Verfolgung sei demnach zu verneinen.
E. 5.3 Aufgrund der Einträge auf Facebook sei ersichtlich, dass seine Bei- träge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise aus der Türkei und der Einreichung des Asylgesuches in der Schweiz stünden. Er habe im Wesentlichen bloss Videoinhalte und Fotos geteilt, die er aus an- deren Quellen entnommen habe und diese, wenn überhaupt, nur mit kur- zen Kommentaren versehen. Auch seien seine Posts nur wenige Male «ge- liked» worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfol- gungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen.
E. 6.1 In der Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer stellenweise zu den einzelnen vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung. So wird geltend gemacht, dass es seines Erachtens keinen Widerspruch bedeute, dass er anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht mehr geltend gemacht habe, dass Angehörige der MIT ihn zuhause aufgesucht hätten. In der Türkei würden Angehörige der MIT sich ohnehin nie als solche zu erkennen geben und er habe nicht streng unterschieden zwischen «MIT» und «Zivilpolizei». Im Weiteren erweise sich die Diskrepanz in den zeitli- chen Angaben hinsichtlich der Aufenthaltsdauer bei sich zuhause als bloss gering. Im Weiteren stelle die Aussage, alle Reisepässe gleichzeitig bean- tragt zu haben, keinen Widerspruch zur Angabe, zuerst nur seinen Reise- pass beantragt zu haben, dar, müssten in der Türkei doch beide Elternteile eine entsprechende Zustimmung für ihre Kinder geben, und er habe mit seiner Aussage lediglich ausdrücken wollen, dass er seine Zustimmung für alle seine Kinder gleichzeitig gegeben habe. Ferner hätten die türkischen Behörden ihn 2022 zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert und er habe aufgrund dieser Situation ausreisen müssen.
E-1656/2025 Seite 9
E. 6.2 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass er «keine Kenntnis von der behaupteten Fälschung gehabt habe». In Bezug auf die in der Türkei hängigen Verfahren macht er geltend, dass in der Tür- kei wohl nur wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Tatvorwurfs der «Propaganda für eine Terrororganisation» eingestellt würden. Die tür- kischen Justizbehörden und Gerichte seien wohl «massiv korrupt» und faire Urteile seien nicht zu erwarten. Auch wenn in den von türkischen Ge- richten ausgestellten Haftbefehlen aufgeführt sei, dass «die Beschuldigten nach ihrer Aussage freigelassen werden sollten», würden bei politisch mo- tivierten strafrechtlichen Ermittlungen wohl häufig solche Personen nach den Einvernahmen verhaftet. Schliesslich sei auf seine exilpolitischen Tä- tigkeiten in der Schweiz hinzuweisen.
E. 7.1 Nach Prüfung der Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz hinsichtlich der bereits weit zurücklie- genden Ereignisse (Beitritt zur HDP, geringfügige Aktionen, Behelligung des Bruders) zur Recht darauf hingewiesen hat, dass diese in keinem er- kennbaren Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2022 stünden und damit mangels zeitlichen Zusammenhangs nicht asylrelevant seien. Im Weiteren hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, 2022 von den türkischen Behörden unter Drohungen zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden zu sein, aufgrund der sowohl widersprüchlichen als auch stellen- weise realitätsfremden und substanzlosen Angaben, insgesamt zutreffend als nicht glaubhaft eingestuft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung keine andere Sichtweise zu begründen. So kann mit der Entgegnung, wo- nach sich Angehörige der MIT in der Türkei nie als solche zu erkennen geben würden und der Beschwerdeführer ganz einfach nicht streng zwi- schen «MIT» und «Zivilpolizei» unterschieden habe, nicht plausibel erklärt werden, warum er anlässlich der ergänzenden Anhörung anders als in der Anhörung, nicht mehr geltend machte, dass sich diese Personen als Ange- hörige der MIT vorgestellt hätten. Dies, zumal es sich hierbei um einen zentralen Aspekt gehandelt hätte. Im Weiteren machte der Beschwerde- führer, abweichend von der Angabe in der Anhörung, wonach er sich zwei bis drei Monate Zuhause versteckt habe, im Rahmen der ergänzenden An- hörung geltend, sich dort sechs Monate aufgehalten zu haben, was entge- gen der Auffassung in der Beschwerde keineswegs eine bloss geringe zeit- liche Diskrepanz darstellt. Schliesslich vermag mit der simplen Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer mit der Aussage, die
E-1656/2025 Seite 10 Ausstellung der Reisepässe gleichzeitig beantragt zu haben, wohl lediglich habe ausdrücken wollen, dass er seine Zustimmung für alle seine Kinder gleichzeitig gegeben habe, der Widerspruch zur Aussage, zuerst nur sei- nen Reisepass beantragt zu haben, nicht beseitigt werden. Bezeichnen- derweise reisten die Beschwerdeführenden sodann auch allesamt legal und über den gemeinhin gut gesicherten Flughafen in Istanbul per Flug- zeug aus.
E. 7.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren (in Bezug auf die nach der Ausreise vorgenommenen Beiträgen in den Sozialen Medien und den in diesem Zu- sammenhang geltend gemachten angeblichen Ermittlungsverfahren) ein- gereichten Unterlagen wurden einer Dokumentenanalyse unterzogen und als «Fälschungen» qualifiziert. Vor dem Hintergrund, dass die vorgelegten Beweismittel eindeutig als Fälschungen eingestuft wurden, ist mit einem solchen Befund den Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Parteibehauptungen, welche auf gefälschten Unterlagen fussen, sind als nicht glaubhaft einzustufen (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Doch selbst bei unterstellter Authentizität wären diese, wie auch die zu- sätzlich nachgeschobenen weiteren Beweismittel, nicht als asylrelevant zu erachten (vgl. hierzu Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Auch hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das bloss niederschwellige politische Engagement nach der Einreise in die Schweiz offenkundig nicht als eine Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat beste- henden Überzeugung oder Ausrichtung zu deuten wäre (hierzu Art. 3 Abs. 4 AsylG). Entsprechendes dürfte letztlich auch den türkischen Straf- verfolgungs- und Justizbehörden bewusst sein.
E. 7.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin, nach der Ausreise ihres Ehemannes angeblich behelligt worden zu sein (u.a. Abschalten von Strassenlampen, gelegentliche Polizeipräsenz in der Nähe des Hauses) einerseits eine bloss unbelegt verbliebene Partei- behauptung darstellt und andererseits mangels erforderlicher Intensität auch ohnehin nicht als asylrelevant einzustufen wäre.
E. 7.5 Soweit in allgemein gehaltener Weise Benachteiligungen als Kurde gel- tend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal- tungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung
E-1656/2025 Seite 11 einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) stellt, die im vorliegenden Kontext nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2032 vom 14. März 2023 E. 7.4. wie auch D-33/2022 vom 14. März 2023 E. 6.3.; je m.w.H.).
E. 7.6 Vor dem aufgezeigten Hintergrund haben die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abge- lehnt.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
E-1656/2025 Seite 12 Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM weist zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrecht- lichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigen- schaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihnen das nicht.
E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.3 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (wie auch im Herkunftsort der Beschwerdeführenden Sirnak) sowie der Ent- wicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdi- schen Ethnie – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).
E-1656/2025 Seite 13
E. 8.3.4 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Voll- zug der Wegweisung. Die Beschwerdeführenden verfügen über ein gros- ses familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Im Wei- teren sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, die Arbeit im familien- eigenen Bäckereibetrieb wieder aufzunehmen. In Anbetracht des verhält- nismässig kurzen Aufenthalts in der Schweiz und des Alters der Kinder der Beschwerdeführenden von drei, sechs und acht Jahren, aufgrund dessen von einer überwiegenden Orientierung an ihren Eltern auszugehen ist, rechtfertigt sich unter dem Aspekt des Kindeswohls keine andere Einschät- zung. Auch eine Entwurzelung der zehnjährigen Tochter ist aufgrund des lediglich zweieinhalbjährigen Aufenthalts und der Tatsache, dass diese die ersten Schuljahre in der Türkei besuchte, vorliegend zu verneinen.
E. 8.3.5 Gemäss ärztlichem Bericht des (…) und (…) vom (…) weist der Be- schwerdeführer eine leichtgradigen Nierensuffizienz, Bluthochdruck sowie eine asymptomatischen Nephrolithiasis (Nierensteine) auf. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Aspekte hat der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keine entsprechenden ärztlichen Berichte ein- gereicht. Hierzu kann indes darauf hingewiesen werden, dass gemäss kon- stanter Gerichtspraxis psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäi- sche Standards aufweist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.5 oder E-2621/2023 vom 25. Februar 2025 E. 13.6.4, je m.w.H.).
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-1656/2025 Seite 14 sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1656/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1656/2025 Urteil vom 29. August 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______ , geboren am (...), E._______ , geboren am (...), F._______ , geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4.Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 28. September 2022 beziehungsweise 5. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen und am 14. März 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ wurden am 9. März 2023 beziehungsweise 2. November 2023, Beschwerdeführer A._______ zusätzlich ergänzend am 20. August 2024 angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2012 zusammen mit vierzig bis fünfzig Männern dem Ruf der HDP gefolgt und losgezogen, um drei Leichname von PKK-Kämpfern aus den Bergen zu holen. Beim Abstieg seien sie von Soldaten angegriffen und er an der Hand verletzt worden. Sein Bruder G._______ habe sich aufgrund dieser Ereignisse im Jahr 2014 der YPG angeschlossen. Er selbst sei Mitglied der HDP geworden. Während den Ereignissen in H._______ im Jahr 2015 hätten sich zwei Personen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, nach dem Verbleib seines Bruders G._______ erkundigt und ihn dabei geschlagen. Zwei Tage später sei er von denselben Personen bedroht und dazu aufgefordert worden, Namen von Leuten zu nennen, die innerhalb der HDP die PKK unterstützen würden. Daraufhin sei er mit seiner Familie von H._______ nach I._______ gegangen, wo er etwa drei Monate bei einem Freund gelebt habe. Danach sei er nach J._______ zurückgekehrt. Sein Bruder G._______ sei im Jahr 2016 als Märtyrer gefallen. Anlässlich der Wahlen von 2018/2019 sei er für die HDP tätig gewesen, wobei er einige Male ermahnt worden sei, sich von der Partei fernzuhalten. Eines Tages sei sein Bruder K._______ nach der Arbeit von den türkischen Behörden in Gewahrsam genommen und zusammengeschlagen worden unter dem ungerechtfertigten Vorwurf, sich dem Befehl, seinen Laden zu schliessen, widersetzt zu haben. Er selbst sei am Telefon mit dem Tod bedroht worden, als er der Polizei gesagt habe, seinen Bruder abholen kommen zu wollen. Eines Abends im Jahr 2021 beziehungsweise 2022 hätten zwei Personen, die sich als Angehörige des türkischen Nachrichtendienstes (MIT) vorgestellt hätten, ihn ausserhalb des Dorfes gefahren und zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert. Er habe zum Schein unter der Bedingung zugestimmt, noch etwas Zeit zu erhalten. Nach etwa zwei bis drei Monaten hätten ihn dieselben Leute erneut aufgesucht und ihn dazu aufgefordert, sich für seine Aufgabe vorzubereiten und sich bei ihnen zu melden. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Ohnehin sei das Leben für ihn und seine Familie im Heimatstaat unerträglich geworden, da sie von Polizisten bei mehreren Gelegenheiten als Terroristen «angeschwärzt» und deswegen von Verwandten und Bekannten zusehends gemieden worden seien. Bei der Organisation der Ausreise habe er aus Vorsicht zuerst nur sich selbst und erst später die Reisepässe seiner Familienangehörigen ausstellen lassen. Am 15. Juli 2022 sei er mit seiner Tochter C._______ von J._______ nach L._______ und von dort ganz legal und unter Verwendung der eigenen Ausweise per Flugzeug nach M._______ gereist. Mit Hilfe eines Schleppers hätten sie sich in der Folge in die Schweiz begeben und dort am 28. September 2022 um Asyl nachgesucht. Nach seiner Ausreise habe er damit begonnen, Facebook-Beiträge über die PKK und HDP zu posten. Es sei in der Folge ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden (Ermittlungsnummer [...]). Zudem sei seine Ehefrau nach seiner Ausreise von der Polizei belästigt worden, weshalb auch sie dann ausgereist sei. C. Am 11. Mai 2023 führte das SEM eine interne Analyse des Antrags auf Ausstellung eines Vorführbefehls (BM9), des Vorführbeschlusses (BM4) und des Vorführbefehls (BM8), alle datiert auf den (...), durch. Es identifizierte bei mehreren Dokumenten objektive Fälschungsmerkmale. Die untersuchten Beweismittel wurden als Totalfälschungen erkannt. Zu diesen Abklärungsergebnissen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2023 das rechtliche Gehör gewährt, welches dieser letztlich mit Schreiben vom 2. August 2023 wahrnahm. D. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer sodann weitere Ermittlungsakten hinsichtlich des Verfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Ermittlungsnummer [...]) ein. Weiter teilte er der Vorinstanz mit, dass unter der Ermittlungsnummer (...) ein Verfahren gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei. E. Am 21. August 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer dazu auf, ärztliche Berichte hinsichtlich der gemachten physischen und psychischen Beschwerden nachzureichen. Mit Eingabe vom 16. September 2024 wurde ein allgemeinärztlicher Bericht eingereicht und gleichzeitig um Fristerstreckung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts ersucht. Mit Schreiben vom 20. September 2024 hiess das SEM das Fristerstreckungsgesuch gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Oktober 2024 einen fachärztlichen Bericht betreffend die geltend gemachten Nierenbeschwerden nachzureichen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 wurde schliesslich ein fachärztlicher Bericht vom 3. September 2024 des Zentrums für (...) und (...) N._______ eingereicht. F. Zur Stützung der Asylvorbringen als solche wurden verschiedene Dokumente eingereicht. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf die Aufzählung in Ziffer I.10 der angefochtenen Verfügung verwiesen. G. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführeden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahr 2015 und 2022 zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden zu sein, fest, dass es zwar nicht grundsätzlich ausschliesse, dass es in der Vergangenheit zu behördlichen Anwerbungsversuchen und Drohungen gekommen sein könnte. Indessen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass die türkischen Behörden ihn vor seiner Ausreise im Jahr 2022 als Informant zu rekrutieren versucht hätten. Seine Aussagen wiesen Widersprüche auf. Ferner seien dieses auch bloss oberflächlich ausgefallen. 5.1.1 Abweichend von der Angabe in der Anhörung, wonach er sich zwei bis drei Monate Zuhause versteckt habe (vgl. Akte [...]), habe er im Rahmen der ergänzenden Anhörung diesen Zeitraum mit sechs Monaten bestimmt (Akte [...] F16, F72). Auch habe er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, von zwei Personen mitgenommen worden zu sein (vgl. Akte [...] F42), um im Rahmen der ergänzenden Anhörung hiervon abweichend von drei Personen zu sprechen (vgl. Akte [...] F16). Im Weiteren habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung anders als in der Anhörung nicht mehr erwähnt, dass sich diese Personen als Angehörige der MIT vorgestellt hätten und dies auf Nachfrage sogar verneint (vgl. Akte [...]-19 F42, Akte [...]-73 F17, F71). 5.1.2 Ferner seien die Aussagen betreffend die Ausstellung des Passes des Beschwerdeführers und derjenigen seiner Familienangehörigen widersprüchlich ausgefallen. Abweichend von der Aussage anlässlich der Anhörung, wonach er zuerst nur seinen Reisepass habe ausstellen lassen, habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, die Ausstellung der Reisepässe gleichzeitig beantragt zu haben (vgl. Akte [...]-19 F42, Akte [...]-73 F111-F119). 5.1.3 Schliesslich erscheine das geltend gemachte Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer - mehrere Jahre nach dem Tod seines Bruders G._______ - wenig plausibel. Ferner weise er auch kein eigenes besonderes Profil auf, dass ein derartiges Interesse der türkischen Behörden an ihm vor der Ausreise im Jahr 2022 plausibel erscheinen lasse. 5.1.4 Es lägen auch keine konkreten glaubhaften Hinweise vor, dass die türkischen Behörden ihn im Zusammenhang mit der behaupteten Aufforderung, mit ihnen zusammenzuarbeiten, suchen würden. Vielmehr falle auf, dass er anlässlich der ersten Anhörung die behördliche Suche nach ihm mit den Posts in den sozialen Medien in Verbindung gebracht habe (vgl. Akte [...]-19 F44, F54, F62, F67). Erst an der ergänzenden Anhörung - und dies nachdem in den Verfahrensdokumenten objektive Fälschungsmerkmale festgestellt worden waren - habe der Beschwerdeführer in Abweichung zu seinen bisherigen Angaben eine konkrete Verbindung zu den geltend gemachten Anwerbeversuchen der türkischen Behörden geltend gemacht. Dieses Aussageverhalten vermöge nicht zu überzeugen. 5.2 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet hätten, seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Vorab sei festzuhalten, dass das SEM bei den eingereichten Ermittlungsakten (BM 4, BM 8, BM 9) im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse eindeutige Fälschungsmerkmale festgestellt habe. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 habe er dann zwar weitere Ermittlungsakten - mit derselben Ermittlungsnummer ([...]) wie die als Fälschung identifizierten Dokumente - eingereicht. Insbesondere handle es sich hierbei neben polizeilichen Ermittlungsakten und staatsanwaltlichen Beschlüssen nur um einen Vorführbeschluss und den dazu gehörigen Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft J._______, beide ausgestellt am (...). Schliesslich sei gemäss den eingereichten Akten ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation unter der Nummer 2023/848 eingeleitet worden. Die entsprechenden Beweismittel wiesen bloss aus, dass zwar zwei staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren, indes noch keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei es bis zum heutigen Zeitpunkt ohnehin offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Hinsichtlich des nicht als Fälschung qualifizierten Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl beziehungsweise Vorführbeschluss handle, deren Zweck es sei, ihn bloss einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sei demnach zu verneinen. 5.3 Aufgrund der Einträge auf Facebook sei ersichtlich, dass seine Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise aus der Türkei und der Einreichung des Asylgesuches in der Schweiz stünden. Er habe im Wesentlichen bloss Videoinhalte und Fotos geteilt, die er aus anderen Quellen entnommen habe und diese, wenn überhaupt, nur mit kurzen Kommentaren versehen. Auch seien seine Posts nur wenige Male «geliked» worden. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. 6. 6.1 In der Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer stellenweise zu den einzelnen vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung. So wird geltend gemacht, dass es seines Erachtens keinen Widerspruch bedeute, dass er anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht mehr geltend gemacht habe, dass Angehörige der MIT ihn zuhause aufgesucht hätten. In der Türkei würden Angehörige der MIT sich ohnehin nie als solche zu erkennen geben und er habe nicht streng unterschieden zwischen «MIT» und «Zivilpolizei». Im Weiteren erweise sich die Diskrepanz in den zeitlichen Angaben hinsichtlich der Aufenthaltsdauer bei sich zuhause als bloss gering. Im Weiteren stelle die Aussage, alle Reisepässe gleichzeitig beantragt zu haben, keinen Widerspruch zur Angabe, zuerst nur seinen Reisepass beantragt zu haben, dar, müssten in der Türkei doch beide Elternteile eine entsprechende Zustimmung für ihre Kinder geben, und er habe mit seiner Aussage lediglich ausdrücken wollen, dass er seine Zustimmung für alle seine Kinder gleichzeitig gegeben habe. Ferner hätten die türkischen Behörden ihn 2022 zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert und er habe aufgrund dieser Situation ausreisen müssen. 6.2 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass er «keine Kenntnis von der behaupteten Fälschung gehabt habe». In Bezug auf die in der Türkei hängigen Verfahren macht er geltend, dass in der Türkei wohl nur wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Tatvorwurfs der «Propaganda für eine Terrororganisation» eingestellt würden. Die türkischen Justizbehörden und Gerichte seien wohl «massiv korrupt» und faire Urteile seien nicht zu erwarten. Auch wenn in den von türkischen Gerichten ausgestellten Haftbefehlen aufgeführt sei, dass «die Beschuldigten nach ihrer Aussage freigelassen werden sollten», würden bei politisch motivierten strafrechtlichen Ermittlungen wohl häufig solche Personen nach den Einvernahmen verhaftet. Schliesslich sei auf seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz hinzuweisen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz hinsichtlich der bereits weit zurückliegenden Ereignisse (Beitritt zur HDP, geringfügige Aktionen, Behelligung des Bruders) zur Recht darauf hingewiesen hat, dass diese in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2022 stünden und damit mangels zeitlichen Zusammenhangs nicht asylrelevant seien. Im Weiteren hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, 2022 von den türkischen Behörden unter Drohungen zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden zu sein, aufgrund der sowohl widersprüchlichen als auch stellenweise realitätsfremden und substanzlosen Angaben, insgesamt zutreffend als nicht glaubhaft eingestuft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung keine andere Sichtweise zu begründen. So kann mit der Entgegnung, wonach sich Angehörige der MIT in der Türkei nie als solche zu erkennen geben würden und der Beschwerdeführer ganz einfach nicht streng zwischen «MIT» und «Zivilpolizei» unterschieden habe, nicht plausibel erklärt werden, warum er anlässlich der ergänzenden Anhörung anders als in der Anhörung, nicht mehr geltend machte, dass sich diese Personen als Angehörige der MIT vorgestellt hätten. Dies, zumal es sich hierbei um einen zentralen Aspekt gehandelt hätte. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer, abweichend von der Angabe in der Anhörung, wonach er sich zwei bis drei Monate Zuhause versteckt habe, im Rahmen der ergänzenden Anhörung geltend, sich dort sechs Monate aufgehalten zu haben, was entgegen der Auffassung in der Beschwerde keineswegs eine bloss geringe zeitliche Diskrepanz darstellt. Schliesslich vermag mit der simplen Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer mit der Aussage, die Ausstellung der Reisepässe gleichzeitig beantragt zu haben, wohl lediglich habe ausdrücken wollen, dass er seine Zustimmung für alle seine Kinder gleichzeitig gegeben habe, der Widerspruch zur Aussage, zuerst nur seinen Reisepass beantragt zu haben, nicht beseitigt werden. Bezeichnenderweise reisten die Beschwerdeführenden sodann auch allesamt legal und über den gemeinhin gut gesicherten Flughafen in Istanbul per Flugzeug aus. 7.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren (in Bezug auf die nach der Ausreise vorgenommenen Beiträgen in den Sozialen Medien und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten angeblichen Ermittlungsverfahren) eingereichten Unterlagen wurden einer Dokumentenanalyse unterzogen und als «Fälschungen» qualifiziert. Vor dem Hintergrund, dass die vorgelegten Beweismittel eindeutig als Fälschungen eingestuft wurden, ist mit einem solchen Befund den Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Parteibehauptungen, welche auf gefälschten Unterlagen fussen, sind als nicht glaubhaft einzustufen (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Doch selbst bei unterstellter Authentizität wären diese, wie auch die zusätzlich nachgeschobenen weiteren Beweismittel, nicht als asylrelevant zu erachten (vgl. hierzu Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Auch hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das bloss niederschwellige politische Engagement nach der Einreise in die Schweiz offenkundig nicht als eine Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung zu deuten wäre (hierzu Art. 3 Abs. 4 AsylG). Entsprechendes dürfte letztlich auch den türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden bewusst sein. 7.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach der Ausreise ihres Ehemannes angeblich behelligt worden zu sein (u.a. Abschalten von Strassenlampen, gelegentliche Polizeipräsenz in der Nähe des Hauses) einerseits eine bloss unbelegt verbliebene Parteibehauptung darstellt und andererseits mangels erforderlicher Intensität auch ohnehin nicht als asylrelevant einzustufen wäre. 7.5 Soweit in allgemein gehaltener Weise Benachteiligungen als Kurde geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) stellt, die im vorliegenden Kontext nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2032 vom 14. März 2023 E. 7.4. wie auch D-33/2022 vom 14. März 2023 E. 6.3.; je m.w.H.). 7.6 Vor dem aufgezeigten Hintergrund haben die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM weist zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihnen das nicht. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.3 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (wie auch im Herkunftsort der Beschwerdeführenden Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 8.3.4 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführenden verfügen über ein grosses familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Im Weiteren sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, die Arbeit im familieneigenen Bäckereibetrieb wieder aufzunehmen. In Anbetracht des verhältnismässig kurzen Aufenthalts in der Schweiz und des Alters der Kinder der Beschwerdeführenden von drei, sechs und acht Jahren, aufgrund dessen von einer überwiegenden Orientierung an ihren Eltern auszugehen ist, rechtfertigt sich unter dem Aspekt des Kindeswohls keine andere Einschätzung. Auch eine Entwurzelung der zehnjährigen Tochter ist aufgrund des lediglich zweieinhalbjährigen Aufenthalts und der Tatsache, dass diese die ersten Schuljahre in der Türkei besuchte, vorliegend zu verneinen. 8.3.5 Gemäss ärztlichem Bericht des (...) und (...) vom (...) weist der Beschwerdeführer eine leichtgradigen Nierensuffizienz, Bluthochdruck sowie eine asymptomatischen Nephrolithiasis (Nierensteine) auf. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Aspekte hat der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keine entsprechenden ärztlichen Berichte eingereicht. Hierzu kann indes darauf hingewiesen werden, dass gemäss konstanter Gerichtspraxis psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.5 oder E-2621/2023 vom 25. Februar 2025 E. 13.6.4, je m.w.H.). 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: