Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz nahm am 26. Juni 2024 ihre Personalien auf. A.b Da ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 22. Dezember 2022 in Ös- terreich registriert worden war und sie ebendort ein Asylgesuch gestellt hatte, führte die Vorinstanz zunächst ein Verfahren nach der der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durch. Aufgrund der nicht erteilten Zustimmung Österreichs zur Rückübernahme der Beschwerde- führerin eröffnete die Vorinstanz das nationale Asylverfahren und befragte sie am 19. September 2024 zu ihren Asylgründen. B. B.a Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen machte die Beschwerde- führerin im Wesentlichen geltend, sie habe seit der Geburt bis zur Ausreise in B._______, Provinz C._______, mit ihren Eltern und Geschwistern ge- lebt. Im Jahr 20(…) habe sie das Gymnasium abgeschlossen und an- schliessend einen Vorbereitungskurs für die universitären Aufnahmeprü- fungen absolviert, indes das Studium nicht begonnen und stattdessen als (…) gearbeitet. Jeweils an einem Abend Anfang (…) sowie Ende (…) habe auf dem Heimweg ein Auto neben ihr angehalten und eine Person habe sie ins Auto gezerrt. Im Fahrzeug seien Polizisten gewesen, die sie über ihre Besuche im Parteibüro, die dort angetroffenen Personen sowie über ihren älteren Bruder, der sich als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhalte, befragt hätten. Beim letzten Mal hätten sie ihr am Schluss gesagt, dass sie künftig nicht mehr so einfach davonkommen werde. Am (…) sei sie aus der Türkei ausgereist. Des Weiteren sei in der Türkei gegen sie ein Ermittlungs- verfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden, weil sie im Jahr 20(…) in den sozialen Medien kurdische Beiträge veröffentlich habe. Was ihre politischen Tätigkeiten betreffe, so würden sich diese auf das Verteilen von Flyern anlässlich von Feierlichkeiten beschränken. Seit ihrer Kindheit werde ihre Familie von der türkischen Polizei wegen ihrer Onkel väterli- cherseits belästigt und unter Druck gesetzt. Ein Onkel sei «(…)» der Partei
E-6307/2024 Seite 3 DBP (Demokratik Bölgeler Partisi), jetzt DEM, ein anderer sei im Jahr 2004 als Märtyrer gefallen. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin insbesondere fol- gende Dokumente ein: - Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) des zweiten Friedensstrafrich- ters von C._______ vom (…) Mai 20(…) - Vorführbefehl (Yakalama Emri) des zweiten Friedensstrafrichters von C._______ vom (…) Mai 20(…) - Schreiben des Ermittlungsbüros für Straftaten gegen die verfassungsrechtli- che Ordnung der Staatsanwaltschaft C._______ an die Provinzpolizei B._______ vom (…) Mai 20(…) mit beigefügtem Ermittlungsbericht vom (…) Februar 20(…) - Schreiben der Provinzpolizei B._______ an das Ermittlungsbüro für Straftaten gegen die verfassungsrechtliche Ordnung vom (…) Mai 20(…) mit beigefüg- tem Ermittlungsbericht vom (…) Mai 20(…) - Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) Mai 20(…) - Beschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) Mai 20(…) betreffend Eröffnung eines Verfahrens - Schreiben des Rechtsanwalts D._______ vom 16. September 2024 - Zwei Fotos von politischen Aktivitäten in der Türkei und der Schweiz - Auszüge aus dem türkischen Justizportal des Rechtsanwalts D._______ C. Mit Verfügung vom 30. September 2024 lehnte die Vorinstanz das Asylge- such der Beschwerdeführerin im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragt, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Ferner sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und sie sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten.
E-6307/2024 Seite 4 E. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen Kosten- vorschuss zu bezahlen. Diesen leistete die sie fristgerecht am 21. Oktober 2024. F. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines undatierten Referenzschreibens der kurdischen Abgeordneten E._______ zu den Akten.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
E-6307/2024 Seite 5 Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine unvollständige Sachver- haltsabklärung rügt und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vor- instanz zur neuen Beurteilung beantragt, ist dieses gänzlich unbegründet gebliebene Rechtsbegehren abzuweisen, zumal das Gericht keine unvoll- ständige Sachverhaltsfeststellung erblicken kann.
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe bei einer Rückkehr in die Türkei wegen des geltend gemachten Strafverfahrens nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Die eingereichten Beweismittel – auf deren Authentizitätsprüfung verzichtet werden könne, da sie bekanntermassen leicht fälschbar oder käuflich er- werbbar seien, und daher nur einen geringen Beweiswert aufweisen wür- den – würden zeigen, dass zwar ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Unter- suchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet wor- den sei. Da in der Türkei solche Verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen vorliegend in absehbarer Zeit überhaupt zur Er- öffnung eines Gerichtsverfahrens oder späteren Verurteilung der Be-
E-6307/2024 Seite 6 schwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden. Ebenso sei bei einer Rückkehr die Anordnung einer Untersu- chungshaft wenig wahrscheinlich, da es sich bei den ihr vorgeworfenen Delikten nicht um solche handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrun- des nach der türkischen Strafprozessordnung generell bejaht werden könne. Schliesslich sei aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Veröffentlichung der Beiträge und ihrer Ausreise aus der Türkei sowie aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Dafür spreche auch der Umstand, dass sie im Wesentlichen bereits bestehende Inhalte – teilweise mit kurzen Kommentaren versehen – auf den sozialen Medien geteilt habe, mithin nicht den Eindruck einer politischen Aktivistin vermittle. Die geteilten Beiträge stünden ausserdem mit gewaltsamen Aktionen im Zusammenhang, was eine entsprechende Strafverfolgung nicht per se rechtsstaatlich illegitim erscheinen lasse und auch in der Schweiz unter Strafe gestellt sei. Betreffend die Befürchtung, sie werde aufgrund ihrer politisch aktiven Fa- milienangehörigen verfolgt, sei festzustellen, dass die Vorfälle mit der Po- lizei und die durchgeführten Razzien in ihrer Kindheit in ihrer Intensität nicht das Ausmass erreicht hätten, das ein menschenwürdiges Leben verun- möglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Auch sei nicht dargelegt, wieso sie ein höheres Risiko vor Reflexverfolgungsmassnah- men habe, als ihre Angehörigen, welche ebenfalls politisch aktiv seien und sich weiterhin in der Türkei aufhalten würden. Das erstmals in der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf vorgebrachte Argument, ihr Vater sei eben- falls eine politisch exponierte Person, sei als nachgeschoben zu werten. Gleiches gelte für die Behauptungen bezüglich ihrer politischen Tätigkei- ten, die über das Verteilen von Flyern hinausgehen würden. Ferner würden die geltend gemachten Schikanen und Unterdrückungs- massnahmen durch die türkischen Behörden oder Dritte in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und würden somit ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz entfalten. Schliesslich gebe es diverse Widersprüche in den Angaben der Beschwer- deführerin. Auf eine vertiefte Prüfung zur Glaubhaftigkeit sei indessen zu
E-6307/2024 Seite 7 verzichten, da die Vorbringen ohnehin als nicht flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen seien. Diesbezüglich sei jedoch ein Vorbehalt anzubringen.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, auf- grund der Ereignisse mit der türkischen Polizei im (…) sowie (…) und der Razzien, welche seit ihrer Kindheit bei ihr zu Hause stattgefunden hätten, habe sie objektiv und subjektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfol- gung. Ausserdem habe sie einen Bruder und zwei Onkel, welche in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt seien. Aufgrund dessen habe sie in der Türkei auch Reflexverfolgung zu befürchten. Sie stamme aus einer poli- tisch aktiven Familie und habe sich auch selbst politisch betätigt. Nament- lich sei sie Mitglied der Jugendgruppe der Halkların Demokratik Partisi (HDP) gewesen und habe dabei an verschiedenen Aktivitäten teilgenom- men. Aufgrund all dieser Umstände sei sie für eine Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden als deren Spitzel geeignet, weshalb sie von die- sen auch unter Druck gesetzt worden sei. Seit dem Jahr 20(…) laufe gegen sie ein politisch motiviertes Strafverfahren. Es sei in diesem Zusammen- hang auch ein Haftbefehl erlassen worden und sie habe bei einer Rückkehr eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu befürchten. Sie sei zudem in der Türkei fichiert, was ihr das Fortführen eines normalen Le- bens dort verunmögliche. Die Beschwerdeführerin rügt demnach, die Vo- rinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, womit sie Bun- desrecht verletze.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt dargelegt, dass die Vorkommnisse mit der Polizei keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität i.S.v. Art. 3 Abs. 2 AsylG erreicht haben. Die Beschwerdeführerin wurde – bei Wahrunterstellung ihrer Angaben – in den Fahrzeugen der Po- lizei jeweils befragt und anschliessend ohne weiteres wieder frei gelassen. Die als Kind erlebten Razzien stehen offensichtlich in keinem zeitlichen Zu- sammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerin und sind daher asylrechtlich unbeachtlich.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom
E. 7.2.1 An der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe das Parteihaus der HDP besucht und Flyer für bevorstehende Veranstaltungen verteilt. Dass sie weitergehend politisch aktiv tätig gewesen sein soll, machte sie nicht geltend (SEM-Akten 1340042-49/15, A70, A101). Mit der Vorinstanz ist sodann einig zu gehen, dass das Vorbringen in der Stellung- nahme zum Urteilsentwurf, sie habe als Mitglied der Jugendgruppe der HDP an verschiedenen Aktivitäten teilgenommen, als nachgeschoben zu werten ist, zumal auf Beschwerdeebene auch nicht weiter konkretisiert wird, um was für Aktivitäten es sich dabei gehandelt haben soll. Das politi- sche Profil der Beschwerdeführerin ist daher als niederschwellig zu be- zeichnen, was im Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren in der Türkei gegen die Annahme eines Politmalus spricht. Auch machte die Be- schwerdeführerin nicht geltend, in der Türkei einschlägig vorbestraft zu sein, was das Risiko eines mit einem Politmalus behafteten Verfahrens weiter relativiert.
E. 7.2.2 Demnach kann die Beschwerdeführerin, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, mit den eingereichten Dokumenten – falls von ihrer Echtheit auszugehen wäre – nur die Phase eines Ermittlungsstadiums belegen und es ist offen, ob das zuständige Gericht eine Anklage als be- gründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen würde und die Be- schwerdeführerin aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu einer Strafe von flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verurteilen würde. Das Schreiben von E._______ – bei dem nicht auszuschliessen ist, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte – vermag an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern, zumal sich die Verfasserin nur oberflächlich zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin äussert und auf das all- gemeine Risiko hinweist, dem alle kurdischen Bürger in der Türkei in glei- cher Weise ausgesetzt sind.
E. 7.3 Von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Re- flexverfolgung wegen ihrem Bruder, dem in der Schweiz Asyl gewährt wor- den ist (N […]), ist ebenfalls nicht auszugehen. Bis zu ihrer Ausreise sei sie aufgrund des Bruders bloss einmal im Polizeifahrzeug zu ihm befragt wor- den. Dabei seien die Polizisten freundlich zu ihr gewesen (SEM-Akten 1340042-49/15, A63). Mithin ist die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise aus der Türkei wegen ihres Bruders dort nicht in asylrelevanter Weise be- helligt worden. Schliesslich leben die Eltern der Beschwerdeführerin,
E-6307/2024 Seite 9 insbesondere auch ihr Vater, der ebenfalls politisch aktiv sein soll, sowie drei Geschwister weiterhin am bisherigen Wohnort. Es gelang ihr auch auf Beschwerdeebene nicht darzulegen, weshalb sie einem höheren Risiko ausgesetzt sein soll als die übrigen Familienmitglieder, was ebenfalls ge- gen die Annahme einer Reflexverfolgung spricht.
E. 7.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor Verfolgung, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 8 November 2024 festgehalten, dass die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidi- gung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» – auch in Kombination – hängig sind, nicht generell dazu führt, dass türkische Asyl- suchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden. Im Einzelfall
E-6307/2024 Seite 8 müsse indes geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Polit- malus vorliegen (vgl. a.a.O. insbesondere E. 8.7.3 und E. 8.8).
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-6307/2024 Seite 10 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2).
E. 9.3.2 Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutref- fend ausgeführt, dass allfällige auch psychische Erkrankungen in der Tür- kei behandelbar sind (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.H.). Zudem erwog sie, bei der Beschwer- deführerin handle es sich um eine junge, gut ausgebildete Frau mit Berufs- erfahrung als (…) und einem familiären Beziehungsnetz, weshalb die Weg- weisung auch als zumutbar zu erachten sei. Mit diesen korrekten Erwä- gungen setzt sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht auseinander, weshalb darauf verwiesen werden kann.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-6307/2024 Seite 11 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Oktober 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6307/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6307/2024 Urteil vom 28. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz nahm am 26. Juni 2024 ihre Personalien auf. A.b Da ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 22. Dezember 2022 in Österreich registriert worden war und sie ebendort ein Asylgesuch gestellt hatte, führte die Vorinstanz zunächst ein Verfahren nach der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durch. Aufgrund der nicht erteilten Zustimmung Österreichs zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin eröffnete die Vorinstanz das nationale Asylverfahren und befragte sie am 19. September 2024 zu ihren Asylgründen. B. B.a Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe seit der Geburt bis zur Ausreise in B._______, Provinz C._______, mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Im Jahr 20(...) habe sie das Gymnasium abgeschlossen und anschliessend einen Vorbereitungskurs für die universitären Aufnahmeprüfungen absolviert, indes das Studium nicht begonnen und stattdessen als (...) gearbeitet. Jeweils an einem Abend Anfang (...) sowie Ende (...) habe auf dem Heimweg ein Auto neben ihr angehalten und eine Person habe sie ins Auto gezerrt. Im Fahrzeug seien Polizisten gewesen, die sie über ihre Besuche im Parteibüro, die dort angetroffenen Personen sowie über ihren älteren Bruder, der sich als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhalte, befragt hätten. Beim letzten Mal hätten sie ihr am Schluss gesagt, dass sie künftig nicht mehr so einfach davonkommen werde. Am (...) sei sie aus der Türkei ausgereist. Des Weiteren sei in der Türkei gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden, weil sie im Jahr 20(...) in den sozialen Medien kurdische Beiträge veröffentlich habe. Was ihre politischen Tätigkeiten betreffe, so würden sich diese auf das Verteilen von Flyern anlässlich von Feierlichkeiten beschränken. Seit ihrer Kindheit werde ihre Familie von der türkischen Polizei wegen ihrer Onkel väterlicherseits belästigt und unter Druck gesetzt. Ein Onkel sei «(...)» der Partei DBP (Demokratik Bölgeler Partisi), jetzt DEM, ein anderer sei im Jahr 2004 als Märtyrer gefallen. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin insbesondere folgende Dokumente ein:
- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) des zweiten Friedensstrafrichters von C._______ vom (...) Mai 20(...)
- Vorführbefehl (Yakalama Emri) des zweiten Friedensstrafrichters von C._______ vom (...) Mai 20(...)
- Schreiben des Ermittlungsbüros für Straftaten gegen die verfassungsrechtliche Ordnung der Staatsanwaltschaft C._______ an die Provinzpolizei B._______ vom (...) Mai 20(...) mit beigefügtem Ermittlungsbericht vom (...) Februar 20(...)
- Schreiben der Provinzpolizei B._______ an das Ermittlungsbüro für Straftaten gegen die verfassungsrechtliche Ordnung vom (...) Mai 20(...) mit beigefügtem Ermittlungsbericht vom (...) Mai 20(...)
- Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) Mai 20(...)
- Beschluss der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) Mai 20(...) betreffend Eröffnung eines Verfahrens
- Schreiben des Rechtsanwalts D._______ vom 16. September 2024
- Zwei Fotos von politischen Aktivitäten in der Türkei und der Schweiz
- Auszüge aus dem türkischen Justizportal des Rechtsanwalts D._______ C. Mit Verfügung vom 30. September 2024 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Ferner sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und sie sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Diesen leistete die sie fristgerecht am 21. Oktober 2024. F. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines undatierten Referenzschreibens der kurdischen Abgeordneten E._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltsabklärung rügt und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung beantragt, ist dieses gänzlich unbegründet gebliebene Rechtsbegehren abzuweisen, zumal das Gericht keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung erblicken kann. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe bei einer Rückkehr in die Türkei wegen des geltend gemachten Strafverfahrens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Die eingereichten Beweismittel - auf deren Authentizitätsprüfung verzichtet werden könne, da sie bekanntermassen leicht fälschbar oder käuflich erwerbbar seien, und daher nur einen geringen Beweiswert aufweisen würden - würden zeigen, dass zwar ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Da in der Türkei solche Verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen vorliegend in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden. Ebenso sei bei einer Rückkehr die Anordnung einer Untersuchungshaft wenig wahrscheinlich, da es sich bei den ihr vorgeworfenen Delikten nicht um solche handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes nach der türkischen Strafprozessordnung generell bejaht werden könne. Schliesslich sei aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Veröffentlichung der Beiträge und ihrer Ausreise aus der Türkei sowie aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Dafür spreche auch der Umstand, dass sie im Wesentlichen bereits bestehende Inhalte - teilweise mit kurzen Kommentaren versehen - auf den sozialen Medien geteilt habe, mithin nicht den Eindruck einer politischen Aktivistin vermittle. Die geteilten Beiträge stünden ausserdem mit gewaltsamen Aktionen im Zusammenhang, was eine entsprechende Strafverfolgung nicht per se rechtsstaatlich illegitim erscheinen lasse und auch in der Schweiz unter Strafe gestellt sei. Betreffend die Befürchtung, sie werde aufgrund ihrer politisch aktiven Familienangehörigen verfolgt, sei festzustellen, dass die Vorfälle mit der Polizei und die durchgeführten Razzien in ihrer Kindheit in ihrer Intensität nicht das Ausmass erreicht hätten, das ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Auch sei nicht dargelegt, wieso sie ein höheres Risiko vor Reflexverfolgungsmassnahmen habe, als ihre Angehörigen, welche ebenfalls politisch aktiv seien und sich weiterhin in der Türkei aufhalten würden. Das erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachte Argument, ihr Vater sei ebenfalls eine politisch exponierte Person, sei als nachgeschoben zu werten. Gleiches gelte für die Behauptungen bezüglich ihrer politischen Tätigkeiten, die über das Verteilen von Flyern hinausgehen würden. Ferner würden die geltend gemachten Schikanen und Unterdrückungsmassnahmen durch die türkischen Behörden oder Dritte in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und würden somit ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz entfalten. Schliesslich gebe es diverse Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin. Auf eine vertiefte Prüfung zur Glaubhaftigkeit sei indessen zu verzichten, da die Vorbringen ohnehin als nicht flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen seien. Diesbezüglich sei jedoch ein Vorbehalt anzubringen. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der Ereignisse mit der türkischen Polizei im (...) sowie (...) und der Razzien, welche seit ihrer Kindheit bei ihr zu Hause stattgefunden hätten, habe sie objektiv und subjektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Ausserdem habe sie einen Bruder und zwei Onkel, welche in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt seien. Aufgrund dessen habe sie in der Türkei auch Reflexverfolgung zu befürchten. Sie stamme aus einer politisch aktiven Familie und habe sich auch selbst politisch betätigt. Namentlich sei sie Mitglied der Jugendgruppe der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen und habe dabei an verschiedenen Aktivitäten teilgenommen. Aufgrund all dieser Umstände sei sie für eine Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden als deren Spitzel geeignet, weshalb sie von diesen auch unter Druck gesetzt worden sei. Seit dem Jahr 20(...) laufe gegen sie ein politisch motiviertes Strafverfahren. Es sei in diesem Zusammenhang auch ein Haftbefehl erlassen worden und sie habe bei einer Rückkehr eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu befürchten. Sie sei zudem in der Türkei fichiert, was ihr das Fortführen eines normalen Lebens dort verunmögliche. Die Beschwerdeführerin rügt demnach, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, womit sie Bundesrecht verletze. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt dargelegt, dass die Vorkommnisse mit der Polizei keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität i.S.v. Art. 3 Abs. 2 AsylG erreicht haben. Die Beschwerdeführerin wurde - bei Wahrunterstellung ihrer Angaben - in den Fahrzeugen der Polizei jeweils befragt und anschliessend ohne weiteres wieder frei gelassen. Die als Kind erlebten Razzien stehen offensichtlich in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerin und sind daher asylrechtlich unbeachtlich. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» - auch in Kombination - hängig sind, nicht generell dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden. Im Einzelfall müsse indes geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus vorliegen (vgl. a.a.O. insbesondere E. 8.7.3 und E. 8.8). 7.2.1 An der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe das Parteihaus der HDP besucht und Flyer für bevorstehende Veranstaltungen verteilt. Dass sie weitergehend politisch aktiv tätig gewesen sein soll, machte sie nicht geltend (SEM-Akten 1340042-49/15, A70, A101). Mit der Vorinstanz ist sodann einig zu gehen, dass das Vorbringen in der Stellungnahme zum Urteilsentwurf, sie habe als Mitglied der Jugendgruppe der HDP an verschiedenen Aktivitäten teilgenommen, als nachgeschoben zu werten ist, zumal auf Beschwerdeebene auch nicht weiter konkretisiert wird, um was für Aktivitäten es sich dabei gehandelt haben soll. Das politische Profil der Beschwerdeführerin ist daher als niederschwellig zu bezeichnen, was im Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren in der Türkei gegen die Annahme eines Politmalus spricht. Auch machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, in der Türkei einschlägig vorbestraft zu sein, was das Risiko eines mit einem Politmalus behafteten Verfahrens weiter relativiert. 7.2.2 Demnach kann die Beschwerdeführerin, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, mit den eingereichten Dokumenten - falls von ihrer Echtheit auszugehen wäre - nur die Phase eines Ermittlungsstadiums belegen und es ist offen, ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen würde und die Beschwerdeführerin aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu einer Strafe von flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verurteilen würde. Das Schreiben von E._______ - bei dem nicht auszuschliessen ist, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte - vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich die Verfasserin nur oberflächlich zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin äussert und auf das allgemeine Risiko hinweist, dem alle kurdischen Bürger in der Türkei in gleicher Weise ausgesetzt sind. 7.3 Von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Reflexverfolgung wegen ihrem Bruder, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden ist (N [...]), ist ebenfalls nicht auszugehen. Bis zu ihrer Ausreise sei sie aufgrund des Bruders bloss einmal im Polizeifahrzeug zu ihm befragt worden. Dabei seien die Polizisten freundlich zu ihr gewesen (SEM-Akten 1340042-49/15, A63). Mithin ist die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise aus der Türkei wegen ihres Bruders dort nicht in asylrelevanter Weise behelligt worden. Schliesslich leben die Eltern der Beschwerdeführerin, insbesondere auch ihr Vater, der ebenfalls politisch aktiv sein soll, sowie drei Geschwister weiterhin am bisherigen Wohnort. Es gelang ihr auch auf Beschwerdeebene nicht darzulegen, weshalb sie einem höheren Risiko ausgesetzt sein soll als die übrigen Familienmitglieder, was ebenfalls gegen die Annahme einer Reflexverfolgung spricht. 7.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor Verfolgung, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler BVGerD-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2). 9.3.2 Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass allfällige auch psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind (vgl. auch Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.H.). Zudem erwog sie, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gut ausgebildete Frau mit Berufserfahrung als (...) und einem familiären Beziehungsnetz, weshalb die Wegweisung auch als zumutbar zu erachten sei. Mit diesen korrekten Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht auseinander, weshalb darauf verwiesen werden kann. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Oktober 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: