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D-456/2025

D-456/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 11. Januar 2023 wurde er nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er habe mit seiner Mutter und seiner Schwester bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 in Osmaniye gewohnt. Er habe einen Bachelor- und einen Masterabschluss in Physik gemacht und sei im Jahr 2008 anlässlich seines Masterstudiums für acht Monate in der Schweiz gewesen. Anschliessend habe er ein Doktorat be- gonnen, welches er aus politischen Gründen aber habe abbrechen müs- sen. Aufgrund der begrenzten Arbeitsmöglichkeiten sowie aus politischen Gründen habe er keine Arbeitsstelle gefunden. Politisch habe er sich bei der Partei HADEP und bei anderen kurdischen Parteien engagiert, ohne aber Mitglied gewesen zu sein. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, während seines Studiums seien zwei Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, ei- nes wegen der Teilnahme an einer Newroz-Veranstaltung und das andere, weil er kurdisch-sprachigen Unterricht gefordert habe. Im Rahmen des ers- ten Verfahrens sei er wegen einer Disziplinarstrafe für zwei Wochen von der Universität suspendiert worden, im anderen Verfahren sei er aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2002 freigesprochen worden. Als er im Jahr 2013 einen Strafregisterauszug verlangt habe, sei ihm mitgeteilt wor- den, dass sein Verfahren aus dem Jahr 2002 im Jahr 2005 gelöscht worden sei. Aufgrund dieser Auskunft sei er sich sicher, er sei fichiert worden. Im Jahr 2010 sei er ins Militär gegangen und im Jahr 2011 wegen eines Bandscheibenvorfalls im Militärspital operiert worden. Bei der Operation sei seine Aorta absichtlich verletzt worden, weshalb er fast gestorben sei. Er habe deswegen Klage am militärischen Oberverwaltungsgericht sowie am türkischen Verfassungsgericht erhoben, welche seine Forderungen je- doch beide abgewiesen hätten. Daraufhin habe er den Fall an den Euro- päischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gebracht, der seine Be- schwerde im Jahr 2020 ebenfalls abgewiesen habe. Aufgrund dieser Be- schwerde sei er zwischen 2020 und 2022 mehrmals von der Polizei mitge- nommen, physisch und psychisch unter Druck gesetzt sowie mit dem Tode

D-456/2025 Seite 3 bedroht worden. Die Polizei habe zudem von ihm verlangt, dass er als Spit- zel tätig werde, Informationen über seine Freunde aus der HDP sammle und diese denunziere. Seine Anzeige, welche er aufgrund der Behelligun- gen habe erstatten wollen, sei von der Polizei nicht entgegengenommen worden. Auch seine Familie sei unter Druck gesetzt worden, insbesondere seine Mutter, die früher in der Führung einer politischen Partei gewesen sei. Sie werde von der Polizei aktuell beschattet und beschimpft. Aufgrund seiner Probleme mit der Polizei und der Diskriminierung seitens der Behör- den habe er auch Freunde verloren. Es sei zudem schwierig als Kurde in der Türkei zu leben. Er habe schliesslich keine Kraft mehr gehabt und sei am (…). September 2022 aus der Türkei geflohen. C. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Am 26. September 2023 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch, in welcher unter anderem die politischen Aktivitäten sowie die Bedrohung durch die Polizei und das fluchtauslösende Ereignis genauer beleuchtet wurden. Dabei erläuterte der Beschwerdeführer, er sei seit dem Jahr 1996 politisch aktiv und habe insbesondere in den letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise an Meetings, Demonstrationen und anderen politischen Aktivitä- ten der Partei teilgenommen. Genauer zu den Bedrohungen und dem fluchtauslösenden Ereignis befragt, gab er an, er sei immer wieder von Po- lizisten bedroht und beschimpft worden und zudem vier bis fünfmal von der Polizei mitgenommen worden. Die letzte Mitnahme habe sich von den an- deren insofern unterschieden, als die Polizisten miteinander diskutiert hät- ten, ihn ums Leben zu bringen, und ihm ihre Waffen gezeigt hätten. Sie hätten sich aber dazu entschieden, ihm noch eine Chance zu geben, seien ins Auto gestiegen und weggefahren. In diesem Moment habe er sich dazu entschieden, das Land zu verlassen. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 – eröffnet am 23. Dezember 2024 – lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylge- such des Beschwerdeführers vom 14. November 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen

D-456/2025 Seite 4 diese Verfügung Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge- währen. Eventualtier sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und we- gen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzug die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Ver- beiständung durch die rubrizierte Rechtsvertretung zu bewilligen. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2025 verzichtete der Instruktions- richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung gut und setzte MLaw Lara Märki als amtliche Rechtsvertreterin ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 25. Februar 2025 vernehmen, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2025 replizierte.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der angefoch- tenen Verfügung führen können.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes, da die Vorinstanz seine Asylgründe nichts rechtsgenüglich geprüft habe. Sie habe es unterlassen, sie gesamtheitlich zu betrachten und habe sich lediglich auf die einzelnen Vorbringen konzentriert, ohne diese in einen Zusammenhang zu stellen. Zudem habe sie sich in ungenügender weise zu seinem politischen Profil und jenem seiner Familie geäussert, sowie die eingereichten Beweismittel zu wenig gewürdigt und wichtige Vorbringen zu wenig abgeklärt. Weiter rügt er, es habe den Anhörungen an Ernsthaftigkeit gemangelt und verschiedene Sachverhaltselemente seien in der Verfü- gung falsch dargestellt worden.

E. 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstel- lung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflich- tet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.

E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, den Anhörungen habe es an Ernsthaftigkeit gemangelt und die zweite Anhörung sei «nur aus formel- len Gründen und als symbolische Sitzung» durchgeführt worden, gelangt

D-456/2025 Seite 6 das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Pflichtverletzun- gen des SEM ersichtlich sind und dass es sich dem Gericht nicht er- schliesst, inwiefern es an Ernsthaftigkeit gemangelt haben soll. Auch der Einwand, die ergänzende Anhörung sei als symbolische Sitzung durchge- führt worden, ist haltlos, zumal diese Anhörung der Sachverhaltsfeststel- lung, insbesondere in Bezug auf seine politischen Aktivitäten, die Bedro- hungen durch die Polizei und das fluchtauslösende Ereignis, diente. So- dann ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf ent- scheidrelevante Tatsachen ersichtlich. Im Rahmen des Schriftenwechsels konnten zudem vom Beschwerdeführer geltend gemachte Missinterpreta- tionen behoben werden.

E. 3.5 Die Rüge der fehlenden gesamtheitlichen Betrachtung sämtlicher Vor- bringen und Beweismittel sowie der fehlenden Ausführungen zum politi- schen Profils des Beschwerdeführers und seiner Familie geht ebenfalls fehl. Das SEM hat die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Be- schwerdeführers und seiner Familie wie auch die eingereichten Beweismit- tel im Rahmen der Erwägungen behandelt und berücksichtigt. Der Um- stand, dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung zu einer anderen Auffassung kommt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung der Untersu- chungspflicht beziehungsweise ein Fehlen einer gesamtheitlichen Betrach- tung dar, sondern beschlägt eine materielle Frage, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist.

E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das ent- sprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vor- bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft nicht stand. In Bezug auf die zwei geltend gemachten Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer während seines Universitätsstudiums hielt es fest, es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verfahren noch Nachteile erfahren würde. Er habe in Be- zug auf das erste Verfahren angegeben, von der Universität suspendiert worden zu sein und eine Haftstrafe erhalten zu haben. Da er aber später einen Bachelor- sowie einen Masterabschluss habe absolvieren können, sei nicht davon auszugehen, dass dieses Verfahren einen Einfluss auf seine Bildung gehabt habe und auch nicht, dass er aufgrund dieses Ver- fahrens noch Nachteile erlebe. In Bezug auf das zweite Verfahren, folgere der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er auf Nachfrage von den Behörden im Jahr 2013 erfahren habe, dass sein Eintrag aus dem Jahr 2002 im Jahr 2005 gelöscht worden sei, dass er fichiert worden sei. Diese Information habe er aber nur erhalten, nachdem die Behörde sichergestellt habe, dass die Information zur Löschung des Eintrages an den Beschwer- deführer selbst und nicht an eine Drittperson herausgegeben würde. Es sei möglich, dass Behörden Akten über das Löschungsstadium hinaus aufbe- wahren würden, ohne dass diese Drittpersonen zugänglich seien und ohne, dass dies Nachteile für die betreffende Person habe. Im Strafregis- terauszug vom Mai 2022 seien sodann keine Einträge über frühere Verfah- ren ersichtlich, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass das Ver- fahren aus dem Jahr 2002 keine aktuelle Relevanz mehr habe. Die Verfah- ren seien folglich flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz. In Bezug auf die medizinische Operation führte die Vorinstanz aus, es seien keine Hinweise ersichtlich, dass die Verletzung der Aorta absichtlich erfolgt sei. Zudem sei auch kein Motiv für einen absichtlichen medizini- schen Missgriff ersichtlich. Über seinen Fall sei ein Fachartikel publiziert worden, was aufzeige, dass die involvierten Ärzte ohne Furcht über den Vorfall debattieren könnten. Im Artikel werde auf die geringe

D-456/2025 Seite 8 Wahrscheinlichkeit einer Komplikation hingewiesen und würden Hinweise für die korrekte Behandlung gegeben. All dies deute nicht auf eine absicht- lich herbeigeführte Komplikation hin, sondern auf eine zwar seltene aber durchaus mögliche Komplikation bei einer Bandscheibenoperation. Nach der Operation habe der Rechtsweg funktioniert. Der Beschwerdeführer habe eine Klage einreichen und diese über mehrere Instanzen bis zum EGMR habe weiterziehen können. Alle Instanzen seien zum Schluss ge- kommen, dass dem Beschwerdeführer kein strafrechtlich relevantes Un- recht angetan worden sei. Dies deute wiederum auf ein fehlendes Motiv nach Art. 3 AsylG hin. Dem Vorbringen komme somit ebenfalls keine flücht- lingsrechtliche Relevanz zu. Weiter führt das SEM aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit sei- ner ethnischen Zugehörigkeit, namentlich die geltend gemachten Polizei- besuche und -kontrollen sowie Diskriminierungen und Nachteile bei der Stellensuche, seien in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausge- gangen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Das SEM verneinte auch eine aktuelle, individuelle und politisch motivierte Verfolgung gegen den Beschwerdeführer oder seine Mutter. In Bezug auf die Vorfälle nach der Klageeinreichung beim EGMR, bei welchen er von zivilen Polizisten mitgenommen und bedroht worden sei, hielt die Vorin- stanz fest, es wäre ihm zuzumuten gewesen, nachdem ein Polizeiposten seine Anzeige nicht habe entgegennehmen wollen, andere Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen, um Schutz zu suchen. Es sei davon auszugehen, dass der Schutzwille der türkischen Behörden gegeben sei. Die geltend gemachten Besuche bei ihm selbst und bei seiner Mutter hätten sodann keine erheblichen Nachteile zur Folge gehabt. Seine Mutter sei, nachdem sie zu den Verwandten in B._______ gegangen sei, unbehelligt geblieben und der Beschwerdeführer selbst habe mit seinen Aufenthalten in Istanbul und Ankara dem psychischen Druck ausweichen können. Auch seien den Aussagen keine Hinweise auf Konsequenzen aufgrund der Beschattungen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer weise kein auffallendes politisches Profil auf. Er sei kein Mitglied der HDP gewesen und die von ihm ausge- führten politischen Tätigkeiten (Teilnahme an Treffen, Demonstrationen und anderen politischen Aktivitäten der Partei) seien von vielen

D-456/2025 Seite 9 Parteimitgliedern mitgetragen worden, sodass nicht von einer öffentlichen exponierten Führungsrolle auszugehen sei. Es gebe zudem keine Hin- weise darauf, dass in der Türkei ein Verfahren aufgrund seiner politischen Aktivitäten gegen ihn laufen würde. Die Einschätzung des niederschwelli- gen politischen Profils werde auch dadurch gestützt, dass er legal habe aus der Türkei ausreisen können. Ferner sei auch nicht davon auszuge- hen, seine exilpolitischen Tätigkeiten hätten eine politisch motivierte Ver- folgung der türkischen Behörden bewirkt. Insgesamt sei nicht von einer drohenden künftigen Verfolgung auszugehen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, er weise sehr wohl ein politisch exponiertes Profil auf, zumal er aus einer politischen Fa- milie aus C._______ stamme. Dieses Gebiet sei bekannt als Brennpunkt der kurdischen Frage und dessen kurdische Bevölkerung stehe unter Ge- neralverdacht. Dies treffe auf ihn umso mehr zu, als er sich politisch für die Kurdensache engagiert habe. Bereits als Jugendlicher sei er politisch aktiv gewesen und seine Mutter sei im Vorstand der HADEP sowie weiteren kur- dischen politischen Parteien aktiv gewesen. Aufgrund seines Engage- ments seien sodann während seines Universitätsstudiums zwei Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und er sei beschuldigt worden, die PKK zu unterstützen. Aufgrund des Schreibens aus dem Jahr 2013 sei davon aus- zugehen, dass er seit diesem Verfahren mit einem politischen Datenblatt fichiert sei. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass er nach seinem Frei- spruch weiterhin von der Polizei behelligt worden sei. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ihm bei der misslungenen Opera- tion selber kein strafrechtlich relevantes Unrecht angetan worden sei. Dass er hingegen in der Folge dieser Operation ein Verfahren gegen den türki- schen Staat vor dem EGMR eingeleitet habe, habe die Polizei in ihrer An- nahme bestärkt, er sei ein Gegner des türkischen Staates. Zu diesem Zeit- punkt habe die Polizei mit Entführungen und Todesdrohungen begonnen. Insofern seien die Folgen der misslungenen Operation sehr wohl flücht- lingsrechtlich relevant. Durch ebendiese Entführungen habe er ernsthafte Nachteile erlitten, da er dabei physische und psychische Folter sowie reale Todesangst erlebt habe. Es sei von der Intensität her ausreichend gewe- sen, dass sie bei ihm die begründete Furcht geweckt hätten, beim nächsten Mal getötet zu werden. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, der Schutzwille und die Schutzfä- higkeit eines Staates seien nur bei privater Verfolgung zu prüfen. Da die Übergriffe vorliegend durch die Polizei selbst verübt worden seien und der

D-456/2025 Seite 10 türkische Staat Amtsmissbrauch durch die Polizei bekanntlich dulde, sei dieser direkt verantwortlich. Er habe versucht, Anzeige zu erstatten, sei aber erneut bedroht worden. Es sei realitätsfremd, von ihm zu erwarten, nach diesem Erlebnis erneut staatlichen Schutz zu suchen. Seine Erfah- rungen mit dem Verfahren vor dem EGMR hätten ihm gezeigt, dass Ver- fahren gegen den Staat nicht zu weniger, sondern zu mehr Repressalien führen würden. Sodann stehe auch keine innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung, da bei einer Verfolgung durch den Heimatstaat davon aus- zugehen sei, dass landesweit kein Schutz zur Verfügung stehe. Zudem müsse ein Umzug bei den Behörden gemeldet werden.

E. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an seinem Standpunkt fest. In Bezug auf die geltend gemachte flüchtlingsrechtliche Relevanz des Ver- fahrens vor dem EGMR stellte das SEM fest, es sei davon auszugehen, die türkischen Behörden wüssten von der Abweisung der Beschwerde durch den EGMR. Diese müssten sich durch das Urteil wohl bestätigt füh- len, weshalb das Motiv, das zu einer möglichen Verfolgung hätte führen können, hinfällig geworden sei. Die nach dem Urteil erlittenen Belästigun- gen würden nicht die notwendige Intensität für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft aufweisen. Dass seine Mutter nach Osmaniye zurückge- kehrt sei, sei sodann ein weiteres Indiz dafür, dass die Intensität der be- hördlichen Verfolgungsmassnahmen in den Jahren nach dem Entscheid des EGMR abgenommen habe. Das SEM führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe keine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung durch den türkischen Staat erfahren. Es sei zwar verständlich, dass er nach dem Erlebten das Vertrauen in das türki- sche Polizei- und Justizsystem verloren habe, jedoch sei davon auszuge- hen, dass es sich bei den geschilderten Vorfällen um Amtsmissbrauch ein- zelner Beamten handle. Es hätte daher ihm oblegen, sich an eine überge- ordnete Stelle zu wenden oder in anderen Städten, in welchen die Schutz- infrastruktur besser ausgebaut sei, um Schutz zu ersuchen. Zudem könne er sich die Unterstützung seines «Anwaltsfreunds» holen. Diese Möglich- keiten stünden ihm nach wie vor offen. Es sei Personen, welche zuvor nie- derschwellige Übergriffe der türkischen Behörden erlebt hätten, zuzumu- ten, rechtliche Schritte gegen diese Behörden einzuleiten. Der Beschwer- deführer sei nie aufgrund seiner politischen Aktivität belangt worden und aufgrund seines unbedeutenden politischen Profils dürfte es ihm möglich sein, den Rechtsweg gegen die fehlbaren Polizisten zu beschreiten.

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E. 5.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, der behördliche Druck auf seine Familie habe, wie aus den Asylakten und den Anhörungsproto- kollen ersichtlich sei, nicht abgenommen. Zudem seien seine erlebten Nachteile über das Mass hinausgegangen, welches ein Grossteil der kur- dischen Bevölkerung erleben würde. Der Grossteil der kurdischen Bevöl- kerung müsse nicht damit rechnen, abends von Polizeibeamten entführt und mit dem Tode bedroht zu werden. Die Intensität seiner Verfolgung habe

– anders als von der Vorinstanz vermutet – seit dem abweisenden Urteil des EGMR nicht abgenommen. Aufgrund des Verfahrens sei ihm eine op- positionelle Haltung zugeschrieben worden, welche nach Auffassung der türkischen Behörden auch durch den ablehnenden Entscheid nicht geän- dert worden sei. Das fluchtauslösende Ereignis habe schliesslich im Herbst 2022 und damit deutlich nach der Abweisung der Beschwerde durch den EGMR stattgefunden. Er sei entführt und mit dem Tode bedroht worden, was intensiv und ernsthaft genug sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. Er macht weiter geltend, er weise ein politisches Profil auf. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gebe es auch keine innerstaatliche Flucht- alternative, da die Verfolgung vom Staat ausgehe. Selbst wenn man der Annahme der Vorinstanz folgen würde, wonach sich lediglich einige Poli- zisten fehlverhalten hätten, wäre es an der Vorinstanz gewesen, abzuklä- ren, ob der Staat diese Form von Amtsmissbrauch billigen würde. Es sei allgemein bekannt, dass Kurden in der Türkei keinen Anspruch auf ein fai- res Verfahren hätten, weshalb er verständlicherweise kein Vertrauen darin habe, staatlichen Schutz zu erhalten. Schliesslich machte er geltend, er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflohen, sondern weil er sein Recht auf ein Leben in Sicherheit und Freiheit wahrgenommen habe.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind. Auf Beschwer- deebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 6.2 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde aufgrund seines Verfahrens gegen den türkischen Staat und dessen Weiterzug bis vor den EGMR von den türkischen Behör- den als Oppositioneller angesehen, dieses Vorbringen keine flüchtlings- rechtliche Relevanz entfaltet. Das Verfahren vor dem EGMR ist nun bereits seit mehreren Jahren abgeschlossen. Selbst wenn die Behelligungen zeit- weise aufgrund dieses Verfahrens intensiviert worden sein sollten,

D-456/2025 Seite 12 rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass dem Beschwerdeführer heute noch flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohten. Es kann vielmehr da- von ausgegangen werden, das Interesse der Behörden aufgrund dieses Verfahrens seien in der Zwischenzeit gesunken. Soweit der Beschwerde- führer geltend macht, seine Familie werde nach wie vor behelligt, ist fest- zuhalten, dass es eine reine Vermutung des Beschwerdeführers ist, dass diese Behelligungen aufgrund seines Verfahrens gegen den türkischen Staat erfolgen würde. Andere Gründe, insbesondere das politische Profil der Mutter, sind als Erklärung für die geltend gemachten Behelligungen durchaus denkbar.

E. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen hat die Vorinstanz zudem zu Recht festgestellt, diese gingen in ihrer Intensität nicht über die- jenigen hinaus, welche die allgemeine kurdische Bevölkerung in der Türkei treffe, und sie seien asylrechtlich nicht relevant. Die blosse persönliche, gegenteilige Einschätzung des Beschwerdeführers der diesbezüglichen Asylrelevanz ist unbehelflich. Es ist daher nicht von einer flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgung durch den türkischen Staat auszugehen. Die einmalige, nicht entgegengenommene Anzeige lässt sodann auch nicht auf eine grundsätzlich fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des türki- schen Staates schliessen, sondern ist vielmehr als eine Verfehlung bezie- hungsweise als amtsmissbräuchliches Verhalten eines einzelnen Beamten zu werten. Es wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewe- sen, gegen diesen Beamten, der seine Anzeige nicht entgegengenommen hat, allenfalls mit Hilfe seines Anwalts rechtlich vorzugehen und sich an eine übergeordnete Stelle zu wenden, was er indes nicht getan hat.

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht zwingende Gründe gemäss Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) geltend, welche gegen die Zumutbarkeit sei- ner Wegweisung sprechen würden. Aus Arztberichten gehe hervor, dass er schwere psychische und physische Traumata erlitten habe, welche irrepa- rable Folgen auf seinen psychischen Zustand hätten und welche seine Rückkehr in die Türkei verhindern würden.

E. 6.4.2 Als «zwingende Gründe», die im Sinne der Rechtsprechung zur An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen, insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16 E. 6d), obwohl keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung mehr besteht,

D-456/2025 Seite 13 sind insbesondere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psy- chologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Auf derartige Gründe kann sich allerdings nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erfüllt hatte (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7; EMARK 1999 Nr. 7 E. 4.d.aa). Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Thema und zur Relevanz der Traumata erübrigen. An dieser Rechtslage vermögen weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die vorlie- genden ärztlichen Berichte etwas zu ändern.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG und der FK nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht und mit zutreffender Begründung seine Flücht- lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-456/2025 Seite 14 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–

D-456/2025 Seite 15 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. die Referenzur- teile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 und E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). Was die Folgen der verheeren- den schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf haupt- sächlich betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Os- maniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) generell unzumutbar ist (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten be- troffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisun- gen in das betroffene Gebiet ist heute im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen.

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer hat den Grossteil seines Lebens in Osmaniye verbracht. Er ist ein gut gebildeter, alleinstehender Mann, der internationale Arbeitserfahrung aufweist. Aufgrund seiner Ausbildung, seiner Arbeitser- fahrungen und verschiedener erworbener Zertifikaten ist davon auszuge- hen, dass ihm ein beruflicher Wiedereinstieg möglich sein wird. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben mit seiner Mutter und einem seiner Brüder, welche beide nach wie vor in der Türkei leben, noch Kontakt. Er verfügt damit über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf bei einer sozialen Reintegration unterstützen dürfte. Es ist nicht davon

D-456/2025 Seite 16 auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine sozi- ale oder wirtschaftliche Notlage geraten würde.

E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Er leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und eine unfreiwillige Rückreise würde zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustands führen. Zu- dem leide er an einer (…). Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Grün- den ist nach Lehre und konstanter Praxis zu schliessen, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar (vgl. etwa die Urteile E-6307/2024 vom

28. Januar 2025 E. 9.3.2 und E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.7, je m.w.H.), zumal das türkische Gesundheitssystem - besonders im westlichen Landesteil - westeuropäischen Standard aufweist. Es ist da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall künftig weiterhin notwendiger psychotherapeutischer Betreuung eine solche (wie auch not- wendige Medikamente) in der Türkei erhalten kann. Sodann stellte die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass in der Türkei auch am- bulante und stationäre Behandlungsmöglichkeiten im Bereich Kardiologie vorhanden und auch Medikamente mit dem vom Beschwerdeführer benö- tigten Wirkstoff erhältlich sind. Den Akten lassen sich keine konkreten Hin- weise darauf entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage im Sinn der dargelegten Gerichtspraxis geraten würde.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-456/2025 Seite 17

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver- fügung vom 11. Februar 2025 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge- heissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin amtlich bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen lässt sich der not- wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschät- zen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von insgesamt Fr. 1’800.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

D-456/2025 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1’800.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-456/2025 Urteil vom 28. Mai 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 11. Januar 2023 wurde er nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er habe mit seiner Mutter und seiner Schwester bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 in Osmaniye gewohnt. Er habe einen Bachelor- und einen Masterabschluss in Physik gemacht und sei im Jahr 2008 anlässlich seines Masterstudiums für acht Monate in der Schweiz gewesen. Anschliessend habe er ein Doktorat begonnen, welches er aus politischen Gründen aber habe abbrechen müssen. Aufgrund der begrenzten Arbeitsmöglichkeiten sowie aus politischen Gründen habe er keine Arbeitsstelle gefunden. Politisch habe er sich bei der Partei HADEP und bei anderen kurdischen Parteien engagiert, ohne aber Mitglied gewesen zu sein. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, während seines Studiums seien zwei Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, eines wegen der Teilnahme an einer Newroz-Veranstaltung und das andere, weil er kurdisch-sprachigen Unterricht gefordert habe. Im Rahmen des ersten Verfahrens sei er wegen einer Disziplinarstrafe für zwei Wochen von der Universität suspendiert worden, im anderen Verfahren sei er aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2002 freigesprochen worden. Als er im Jahr 2013 einen Strafregisterauszug verlangt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Verfahren aus dem Jahr 2002 im Jahr 2005 gelöscht worden sei. Aufgrund dieser Auskunft sei er sich sicher, er sei fichiert worden. Im Jahr 2010 sei er ins Militär gegangen und im Jahr 2011 wegen eines Bandscheibenvorfalls im Militärspital operiert worden. Bei der Operation sei seine Aorta absichtlich verletzt worden, weshalb er fast gestorben sei. Er habe deswegen Klage am militärischen Oberverwaltungsgericht sowie am türkischen Verfassungsgericht erhoben, welche seine Forderungen jedoch beide abgewiesen hätten. Daraufhin habe er den Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gebracht, der seine Beschwerde im Jahr 2020 ebenfalls abgewiesen habe. Aufgrund dieser Beschwerde sei er zwischen 2020 und 2022 mehrmals von der Polizei mitgenommen, physisch und psychisch unter Druck gesetzt sowie mit dem Tode bedroht worden. Die Polizei habe zudem von ihm verlangt, dass er als Spitzel tätig werde, Informationen über seine Freunde aus der HDP sammle und diese denunziere. Seine Anzeige, welche er aufgrund der Behelligungen habe erstatten wollen, sei von der Polizei nicht entgegengenommen worden. Auch seine Familie sei unter Druck gesetzt worden, insbesondere seine Mutter, die früher in der Führung einer politischen Partei gewesen sei. Sie werde von der Polizei aktuell beschattet und beschimpft. Aufgrund seiner Probleme mit der Polizei und der Diskriminierung seitens der Behörden habe er auch Freunde verloren. Es sei zudem schwierig als Kurde in der Türkei zu leben. Er habe schliesslich keine Kraft mehr gehabt und sei am (...). September 2022 aus der Türkei geflohen. C. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Am 26. September 2023 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch, in welcher unter anderem die politischen Aktivitäten sowie die Bedrohung durch die Polizei und das fluchtauslösende Ereignis genauer beleuchtet wurden. Dabei erläuterte der Beschwerdeführer, er sei seit dem Jahr 1996 politisch aktiv und habe insbesondere in den letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise an Meetings, Demonstrationen und anderen politischen Aktivitäten der Partei teilgenommen. Genauer zu den Bedrohungen und dem fluchtauslösenden Ereignis befragt, gab er an, er sei immer wieder von Polizisten bedroht und beschimpft worden und zudem vier bis fünfmal von der Polizei mitgenommen worden. Die letzte Mitnahme habe sich von den anderen insofern unterschieden, als die Polizisten miteinander diskutiert hätten, ihn ums Leben zu bringen, und ihm ihre Waffen gezeigt hätten. Sie hätten sich aber dazu entschieden, ihm noch eine Chance zu geben, seien ins Auto gestiegen und weggefahren. In diesem Moment habe er sich dazu entschieden, das Land zu verlassen. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 - eröffnet am 23. Dezember 2024 - lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. November 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualtier sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertretung zu bewilligen. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2025 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Lara Märki als amtliche Rechtsvertreterin ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 25. Februar 2025 vernehmen, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2025 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da die Vorinstanz seine Asylgründe nichts rechtsgenüglich geprüft habe. Sie habe es unterlassen, sie gesamtheitlich zu betrachten und habe sich lediglich auf die einzelnen Vorbringen konzentriert, ohne diese in einen Zusammenhang zu stellen. Zudem habe sie sich in ungenügender weise zu seinem politischen Profil und jenem seiner Familie geäussert, sowie die eingereichten Beweismittel zu wenig gewürdigt und wichtige Vorbringen zu wenig abgeklärt. Weiter rügt er, es habe den Anhörungen an Ernsthaftigkeit gemangelt und verschiedene Sachverhaltselemente seien in der Verfügung falsch dargestellt worden. 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungspflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, den Anhörungen habe es an Ernsthaftigkeit gemangelt und die zweite Anhörung sei «nur aus formellen Gründen und als symbolische Sitzung» durchgeführt worden, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Pflichtverletzungen des SEM ersichtlich sind und dass es sich dem Gericht nicht erschliesst, inwiefern es an Ernsthaftigkeit gemangelt haben soll. Auch der Einwand, die ergänzende Anhörung sei als symbolische Sitzung durchgeführt worden, ist haltlos, zumal diese Anhörung der Sachverhaltsfeststellung, insbesondere in Bezug auf seine politischen Aktivitäten, die Bedrohungen durch die Polizei und das fluchtauslösende Ereignis, diente. Sodann ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf entscheidrelevante Tatsachen ersichtlich. Im Rahmen des Schriftenwechsels konnten zudem vom Beschwerdeführer geltend gemachte Missinterpretationen behoben werden. 3.5 Die Rüge der fehlenden gesamtheitlichen Betrachtung sämtlicher Vorbringen und Beweismittel sowie der fehlenden Ausführungen zum politischen Profils des Beschwerdeführers und seiner Familie geht ebenfalls fehl. Das SEM hat die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Familie wie auch die eingereichten Beweismittel im Rahmen der Erwägungen behandelt und berücksichtigt. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung zu einer anderen Auffassung kommt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise ein Fehlen einer gesamtheitlichen Betrachtung dar, sondern beschlägt eine materielle Frage, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. In Bezug auf die zwei geltend gemachten Verfahren gegen den Beschwerdeführer während seines Universitätsstudiums hielt es fest, es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verfahren noch Nachteile erfahren würde. Er habe in Bezug auf das erste Verfahren angegeben, von der Universität suspendiert worden zu sein und eine Haftstrafe erhalten zu haben. Da er aber später einen Bachelor- sowie einen Masterabschluss habe absolvieren können, sei nicht davon auszugehen, dass dieses Verfahren einen Einfluss auf seine Bildung gehabt habe und auch nicht, dass er aufgrund dieses Verfahrens noch Nachteile erlebe. In Bezug auf das zweite Verfahren, folgere der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er auf Nachfrage von den Behörden im Jahr 2013 erfahren habe, dass sein Eintrag aus dem Jahr 2002 im Jahr 2005 gelöscht worden sei, dass er fichiert worden sei. Diese Information habe er aber nur erhalten, nachdem die Behörde sichergestellt habe, dass die Information zur Löschung des Eintrages an den Beschwerdeführer selbst und nicht an eine Drittperson herausgegeben würde. Es sei möglich, dass Behörden Akten über das Löschungsstadium hinaus aufbewahren würden, ohne dass diese Drittpersonen zugänglich seien und ohne, dass dies Nachteile für die betreffende Person habe. Im Strafregisterauszug vom Mai 2022 seien sodann keine Einträge über frühere Verfahren ersichtlich, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass das Verfahren aus dem Jahr 2002 keine aktuelle Relevanz mehr habe. Die Verfahren seien folglich flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz. In Bezug auf die medizinische Operation führte die Vorinstanz aus, es seien keine Hinweise ersichtlich, dass die Verletzung der Aorta absichtlich erfolgt sei. Zudem sei auch kein Motiv für einen absichtlichen medizinischen Missgriff ersichtlich. Über seinen Fall sei ein Fachartikel publiziert worden, was aufzeige, dass die involvierten Ärzte ohne Furcht über den Vorfall debattieren könnten. Im Artikel werde auf die geringe Wahrscheinlichkeit einer Komplikation hingewiesen und würden Hinweise für die korrekte Behandlung gegeben. All dies deute nicht auf eine absichtlich herbeigeführte Komplikation hin, sondern auf eine zwar seltene aber durchaus mögliche Komplikation bei einer Bandscheibenoperation. Nach der Operation habe der Rechtsweg funktioniert. Der Beschwerdeführer habe eine Klage einreichen und diese über mehrere Instanzen bis zum EGMR habe weiterziehen können. Alle Instanzen seien zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer kein strafrechtlich relevantes Unrecht angetan worden sei. Dies deute wiederum auf ein fehlendes Motiv nach Art. 3 AsylG hin. Dem Vorbringen komme somit ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Weiter führt das SEM aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit seiner ethnischen Zugehörigkeit, namentlich die geltend gemachten Polizeibesuche und -kontrollen sowie Diskriminierungen und Nachteile bei der Stellensuche, seien in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgegangen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Das SEM verneinte auch eine aktuelle, individuelle und politisch motivierte Verfolgung gegen den Beschwerdeführer oder seine Mutter. In Bezug auf die Vorfälle nach der Klageeinreichung beim EGMR, bei welchen er von zivilen Polizisten mitgenommen und bedroht worden sei, hielt die Vorin- stanz fest, es wäre ihm zuzumuten gewesen, nachdem ein Polizeiposten seine Anzeige nicht habe entgegennehmen wollen, andere Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen, um Schutz zu suchen. Es sei davon auszugehen, dass der Schutzwille der türkischen Behörden gegeben sei. Die geltend gemachten Besuche bei ihm selbst und bei seiner Mutter hätten sodann keine erheblichen Nachteile zur Folge gehabt. Seine Mutter sei, nachdem sie zu den Verwandten in B._______ gegangen sei, unbehelligt geblieben und der Beschwerdeführer selbst habe mit seinen Aufenthalten in Istanbul und Ankara dem psychischen Druck ausweichen können. Auch seien den Aussagen keine Hinweise auf Konsequenzen aufgrund der Beschattungen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer weise kein auffallendes politisches Profil auf. Er sei kein Mitglied der HDP gewesen und die von ihm ausgeführten politischen Tätigkeiten (Teilnahme an Treffen, Demonstrationen und anderen politischen Aktivitäten der Partei) seien von vielen Parteimitgliedern mitgetragen worden, sodass nicht von einer öffentlichen exponierten Führungsrolle auszugehen sei. Es gebe zudem keine Hinweise darauf, dass in der Türkei ein Verfahren aufgrund seiner politischen Aktivitäten gegen ihn laufen würde. Die Einschätzung des niederschwelligen politischen Profils werde auch dadurch gestützt, dass er legal habe aus der Türkei ausreisen können. Ferner sei auch nicht davon auszugehen, seine exilpolitischen Tätigkeiten hätten eine politisch motivierte Verfolgung der türkischen Behörden bewirkt. Insgesamt sei nicht von einer drohenden künftigen Verfolgung auszugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, er weise sehr wohl ein politisch exponiertes Profil auf, zumal er aus einer politischen Familie aus C._______ stamme. Dieses Gebiet sei bekannt als Brennpunkt der kurdischen Frage und dessen kurdische Bevölkerung stehe unter Generalverdacht. Dies treffe auf ihn umso mehr zu, als er sich politisch für die Kurdensache engagiert habe. Bereits als Jugendlicher sei er politisch aktiv gewesen und seine Mutter sei im Vorstand der HADEP sowie weiteren kurdischen politischen Parteien aktiv gewesen. Aufgrund seines Engagements seien sodann während seines Universitätsstudiums zwei Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und er sei beschuldigt worden, die PKK zu unterstützen. Aufgrund des Schreibens aus dem Jahr 2013 sei davon auszugehen, dass er seit diesem Verfahren mit einem politischen Datenblatt fichiert sei. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass er nach seinem Freispruch weiterhin von der Polizei behelligt worden sei. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ihm bei der misslungenen Operation selber kein strafrechtlich relevantes Unrecht angetan worden sei. Dass er hingegen in der Folge dieser Operation ein Verfahren gegen den türkischen Staat vor dem EGMR eingeleitet habe, habe die Polizei in ihrer Annahme bestärkt, er sei ein Gegner des türkischen Staates. Zu diesem Zeitpunkt habe die Polizei mit Entführungen und Todesdrohungen begonnen. Insofern seien die Folgen der misslungenen Operation sehr wohl flüchtlingsrechtlich relevant. Durch ebendiese Entführungen habe er ernsthafte Nachteile erlitten, da er dabei physische und psychische Folter sowie reale Todesangst erlebt habe. Es sei von der Intensität her ausreichend gewesen, dass sie bei ihm die begründete Furcht geweckt hätten, beim nächsten Mal getötet zu werden. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, der Schutzwille und die Schutzfähigkeit eines Staates seien nur bei privater Verfolgung zu prüfen. Da die Übergriffe vorliegend durch die Polizei selbst verübt worden seien und der türkische Staat Amtsmissbrauch durch die Polizei bekanntlich dulde, sei dieser direkt verantwortlich. Er habe versucht, Anzeige zu erstatten, sei aber erneut bedroht worden. Es sei realitätsfremd, von ihm zu erwarten, nach diesem Erlebnis erneut staatlichen Schutz zu suchen. Seine Erfahrungen mit dem Verfahren vor dem EGMR hätten ihm gezeigt, dass Verfahren gegen den Staat nicht zu weniger, sondern zu mehr Repressalien führen würden. Sodann stehe auch keine innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung, da bei einer Verfolgung durch den Heimatstaat davon auszugehen sei, dass landesweit kein Schutz zur Verfügung stehe. Zudem müsse ein Umzug bei den Behörden gemeldet werden. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an seinem Standpunkt fest. In Bezug auf die geltend gemachte flüchtlingsrechtliche Relevanz des Verfahrens vor dem EGMR stellte das SEM fest, es sei davon auszugehen, die türkischen Behörden wüssten von der Abweisung der Beschwerde durch den EGMR. Diese müssten sich durch das Urteil wohl bestätigt fühlen, weshalb das Motiv, das zu einer möglichen Verfolgung hätte führen können, hinfällig geworden sei. Die nach dem Urteil erlittenen Belästigungen würden nicht die notwendige Intensität für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufweisen. Dass seine Mutter nach Osmaniye zurückgekehrt sei, sei sodann ein weiteres Indiz dafür, dass die Intensität der behördlichen Verfolgungsmassnahmen in den Jahren nach dem Entscheid des EGMR abgenommen habe. Das SEM führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den türkischen Staat erfahren. Es sei zwar verständlich, dass er nach dem Erlebten das Vertrauen in das türkische Polizei- und Justizsystem verloren habe, jedoch sei davon auszugehen, dass es sich bei den geschilderten Vorfällen um Amtsmissbrauch einzelner Beamten handle. Es hätte daher ihm oblegen, sich an eine übergeordnete Stelle zu wenden oder in anderen Städten, in welchen die Schutzinfrastruktur besser ausgebaut sei, um Schutz zu ersuchen. Zudem könne er sich die Unterstützung seines «Anwaltsfreunds» holen. Diese Möglichkeiten stünden ihm nach wie vor offen. Es sei Personen, welche zuvor niederschwellige Übergriffe der türkischen Behörden erlebt hätten, zuzumuten, rechtliche Schritte gegen diese Behörden einzuleiten. Der Beschwerdeführer sei nie aufgrund seiner politischen Aktivität belangt worden und aufgrund seines unbedeutenden politischen Profils dürfte es ihm möglich sein, den Rechtsweg gegen die fehlbaren Polizisten zu beschreiten. 5.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, der behördliche Druck auf seine Familie habe, wie aus den Asylakten und den Anhörungsprotokollen ersichtlich sei, nicht abgenommen. Zudem seien seine erlebten Nachteile über das Mass hinausgegangen, welches ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung erleben würde. Der Grossteil der kurdischen Bevölkerung müsse nicht damit rechnen, abends von Polizeibeamten entführt und mit dem Tode bedroht zu werden. Die Intensität seiner Verfolgung habe - anders als von der Vorinstanz vermutet - seit dem abweisenden Urteil des EGMR nicht abgenommen. Aufgrund des Verfahrens sei ihm eine oppositionelle Haltung zugeschrieben worden, welche nach Auffassung der türkischen Behörden auch durch den ablehnenden Entscheid nicht geändert worden sei. Das fluchtauslösende Ereignis habe schliesslich im Herbst 2022 und damit deutlich nach der Abweisung der Beschwerde durch den EGMR stattgefunden. Er sei entführt und mit dem Tode bedroht worden, was intensiv und ernsthaft genug sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er macht weiter geltend, er weise ein politisches Profil auf. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gebe es auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Verfolgung vom Staat ausgehe. Selbst wenn man der Annahme der Vorinstanz folgen würde, wonach sich lediglich einige Polizisten fehlverhalten hätten, wäre es an der Vorinstanz gewesen, abzuklären, ob der Staat diese Form von Amtsmissbrauch billigen würde. Es sei allgemein bekannt, dass Kurden in der Türkei keinen Anspruch auf ein faires Verfahren hätten, weshalb er verständlicherweise kein Vertrauen darin habe, staatlichen Schutz zu erhalten. Schliesslich machte er geltend, er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflohen, sondern weil er sein Recht auf ein Leben in Sicherheit und Freiheit wahrgenommen habe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde aufgrund seines Verfahrens gegen den türkischen Staat und dessen Weiterzug bis vor den EGMR von den türkischen Behörden als Oppositioneller angesehen, dieses Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet. Das Verfahren vor dem EGMR ist nun bereits seit mehreren Jahren abgeschlossen. Selbst wenn die Behelligungen zeitweise aufgrund dieses Verfahrens intensiviert worden sein sollten, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass dem Beschwerdeführer heute noch flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohten. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, das Interesse der Behörden aufgrund dieses Verfahrens seien in der Zwischenzeit gesunken. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Familie werde nach wie vor behelligt, ist festzuhalten, dass es eine reine Vermutung des Beschwerdeführers ist, dass diese Behelligungen aufgrund seines Verfahrens gegen den türkischen Staat erfolgen würde. Andere Gründe, insbesondere das politische Profil der Mutter, sind als Erklärung für die geltend gemachten Behelligungen durchaus denkbar. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen hat die Vorinstanz zudem zu Recht festgestellt, diese gingen in ihrer Intensität nicht über diejenigen hinaus, welche die allgemeine kurdische Bevölkerung in der Türkei treffe, und sie seien asylrechtlich nicht relevant. Die blosse persönliche, gegenteilige Einschätzung des Beschwerdeführers der diesbezüglichen Asylrelevanz ist unbehelflich. Es ist daher nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den türkischen Staat auszugehen. Die einmalige, nicht entgegengenommene Anzeige lässt sodann auch nicht auf eine grundsätzlich fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des türkischen Staates schliessen, sondern ist vielmehr als eine Verfehlung beziehungsweise als amtsmissbräuchliches Verhalten eines einzelnen Beamten zu werten. Es wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen, gegen diesen Beamten, der seine Anzeige nicht entgegengenommen hat, allenfalls mit Hilfe seines Anwalts rechtlich vorzugehen und sich an eine übergeordnete Stelle zu wenden, was er indes nicht getan hat. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht zwingende Gründe gemäss Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) geltend, welche gegen die Zumutbarkeit seiner Wegweisung sprechen würden. Aus Arztberichten gehe hervor, dass er schwere psychische und physische Traumata erlitten habe, welche irreparable Folgen auf seinen psychischen Zustand hätten und welche seine Rückkehr in die Türkei verhindern würden. 6.4.2 Als «zwingende Gründe», die im Sinne der Rechtsprechung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen, insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16 E. 6d), obwohl keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung mehr besteht, sind insbesondere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Auf derartige Gründe kann sich allerdings nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7; EMARK 1999 Nr. 7 E. 4.d.aa). Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Thema und zur Relevanz der Traumata erübrigen. An dieser Rechtslage vermögen weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die vorliegenden ärztlichen Berichte etwas zu ändern. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG und der FK nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht und mit zutreffender Begründung seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. die Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 und E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). Was die Folgen der verheerenden schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) generell unzumutbar ist (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist heute im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. 8.3.3 Der Beschwerdeführer hat den Grossteil seines Lebens in Osmaniye verbracht. Er ist ein gut gebildeter, alleinstehender Mann, der internationale Arbeitserfahrung aufweist. Aufgrund seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrungen und verschiedener erworbener Zertifikaten ist davon auszugehen, dass ihm ein beruflicher Wiedereinstieg möglich sein wird. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben mit seiner Mutter und einem seiner Brüder, welche beide nach wie vor in der Türkei leben, noch Kontakt. Er verfügt damit über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf bei einer sozialen Reintegration unterstützen dürfte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine soziale oder wirtschaftliche Notlage geraten würde. 8.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Er leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und eine unfreiwillige Rückreise würde zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustands führen. Zudem leide er an einer (...). Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar (vgl. etwa die Urteile E-6307/2024 vom 28. Januar 2025 E. 9.3.2 und E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.7, je m.w.H.), zumal das türkische Gesundheitssystem - besonders im westlichen Landesteil - westeuropäischen Standard aufweist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall künftig weiterhin notwendiger psychotherapeutischer Betreuung eine solche (wie auch notwendige Medikamente) in der Türkei erhalten kann. Sodann stellte die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass in der Türkei auch ambulante und stationäre Behandlungsmöglichkeiten im Bereich Kardiologie vorhanden und auch Medikamente mit dem vom Beschwerdeführer benötigten Wirkstoff erhältlich sind. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage im Sinn der dargelegten Gerichtspraxis geraten würde. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2025 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin amtlich bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: