opencaselaw.ch

E-1900/2025

E-1900/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die kurdischen Beschwerdeführenden reisten am (…) Oktober 2023 in die Schweiz ein und stellten am 20. Oktober 2023 im Bundesasylzentrum Re- gion D._______ Asylgesuche. Am 26. Oktober 2023 wurden ihre Persona- lien aufgenommen und am 15. Februar 2024 fanden Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus E._______, Provinz Mardin. Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in F._______ sei er im Jahr (…) nach G._______ umgezogen, wo er – primär im Bereich des Strafrechts – als Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Er habe mehrheitlich Mandanten vertreten, die illegalen Organisationen wie der Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (DHKP-C) angehört hätten, oder des Waffenschmuggels bezichtigt worden seien. Wegen dieser Tätigkeit und weil er einer Anwaltskammer ohne Anhänger der Regierungspartei angehört habe, sei er von den türkischen Behörden immer wieder schikaniert und psychisch unter Druck gesetzt worden. lm Zuge einer Operation gegen die DHKP-C im (…) seien (…) Personen ver- haftet worden. Er habe als Rechtsvertreter von (…) Mandanten, die sich in Gewahrsam befunden hätten, an Befragungen und Verhören teilgenom- men. Als er nach einer Befragung die Polizeidirektion verlassen habe, sei er von zwei Personen in Zivil mit einer Pistole bedroht worden. Sie hätten ihn aufgefordert, sich von solchen Befragungen fernzuhalten und ihn ge- fragt, ob er selber einer entsprechenden Organisation angehöre. In der Folge hätten zweimal, Ende 2022 und Anfang 2023, Personen in Zivil in seiner Abwesenheit sein Arbeitszimmer zu Hause durchsucht und seinen Laptop sowie Akten beschlagnahmt. Aufgrund dieser Vorfälle seien er und seine Ehefrau im Frühling 2023 nach E._______ umgezogen. Schliesslich hätten sie sich zur Ausreise entschlossen, nachdem ein Anwaltskollege aus G._______ ihm mitgeteilt habe, ein Polizist habe sich bei ihm danach erkundigt, warum er (Beschwerdeführer) nicht mehr als Rechtsvertreter in solchen politischen Fällen tätig sei. Am (…) Oktober 2023 seien sie legal mit ihren Reisepässen nach H._______ geflogen und von dort mit einem Lastwagen in die Schweiz gefahren worden. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei wiederum Todesdrohungen ausgesetzt zu sein und seinen Beruf nicht vollumfänglich ausüben zu können. Es seien aber bisher keine Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden.

E-1900/2025 Seite 3 B.b Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die von ihrem Ehemann vorgebrachten Probleme. Sie selber stamme aus der Provinz Sirnak, habe aber seit dem vierten Schul- jahr in G._______ gelebt. Während ihrer Schulzeit sei sie wegen ihrer Her- kunft als Terroristin beschimpft worden. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Bescheinigung der Anwaltstätigkeit sowie Ausbildungsunterlagen des Be- schwerdeführers, ein Foto des Beschwerdeführers vor der Polizeistation, sowie ein Abschlusszeugnis der Beschwerdeführerin ein. C. Zudem fanden im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ärztliche Kurz- berichte des stadtärztlichen Diensts D._______ vom 23. Dezember 2023 und 11. Januar 2024 sowie ein Bericht betreffend das psychiatrische Kon- silium vom 11. Januar 2024 des stadtärztlichen Diensts D._______ (alle den Beschwerdeführer betreffend) Eingang in die Akten. D. Am (…) wurde das Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz gebo- ren. E. Mit Zuteilungsentscheid vom 22. Februar 2024 teilte das SEM den Be- schwerdeführenden mit, ihre Asylgesuche würden gemäss Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt. F. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 14. Februar 2025 (eröffnet am

18. Februar 2025) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. G. G.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustel- len sowie ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-

E-1900/2025 Seite 4 suchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. G.b In der Beilage reichten die Beschwerdeführenden ein Dokument be- treffend die Bevollmächtigung des Beschwerdeführers durch die Rechts- anwältin I._______ vom 10. Oktober 2011, eine Bestätigung der Mitglied- schaft von I._______ beim Menschenrechtsverein und ein Bericht von ANF News über I._______ und ihren Ehemann, Unterlagen von Gerichts- verfahren, in welchen der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter tätig war, ein Bericht der Organisation "Weltanwälte e.V." über das Schicksal türki- scher Rechtanwälte und Verteidiger vom 23. Januar 2023, Porträts von vier türkischen Rechtsanwälten durch "Weltanwälte e.V." sowie eine Verord- nung zur Physiotherapie und Terminbestätigung für die Beschwerdeführe- rin vom 12. März 2025 ein. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvor- schusses bis zum 15. April 2025 auf. H.b Der Kostenvorschuss wurde am 10. April 2025 geleistet

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-1900/2025 Seite 5

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der eingeforderte Kos- tenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus:

E. 4.1.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Drohung mit einer Pis- tole sowie die beiden Hausdurchsuchungen würden für sich genommen die zur Feststellung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung erfor- derliche Intensität nicht erreichen. Dies gelte auch für die von ihm vorge- brachten Schwierigkeiten bei der Berufsausübung. Überdies sei kein direk- ter kausaler Zusammenhang zwischen diesen Vorbringen und der Ausreise der Beschwerdeführenden ersichtlich. Die einmalige Nachfrage eines Po- lizisten nach dem Beschwerdeführer vermöge kein gesteigertes behördli- ches Interesse an seiner Person zu dokumentieren, und es fehle auch die- sem Vorbringen an der asylrelevanten Intensität. Der Beschwerdeführer gelte als unbescholten und es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn eröff- net worden. Zudem hätten die Beschwerdeführenden legal ausreisen kön- nen. Unter diesen Umständen erscheine es unwahrscheinlich, dass er wei- tere Massnahmen durch die Sicherheitskräfte zu befürchten habe. Ferner

E-1900/2025 Seite 6 würden in der Türkei Möglichkeiten offenstehen, gegen willkürliches Ver- halten von Beamten vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe nicht zu er- klären vermocht, weshalb er keine rechtlichen Schritte eingeleitet habe, um in seiner Heimat Schutz zu erlangen. Es wäre ihm durchaus zuzumuten gewesen, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Es sei nicht er- sichtlich, weshalb diese ihm den erforderlichen Schutz nicht hätten gewäh- ren sollen. Schliesslich handle es sich bei den von den Beschwerdeführen- den vorgebrachten Schikanen und Beschimpfungen wegen ihrer Zugehö- rigkeit zur kurdischen Ethnie – auch unter Berücksichtigung der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschen- rechtslage in der Türkei – nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes.

E. 4.1.2 Im Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug auch als zulässig, zumutbar und möglich. In der Provinz Mardin, aus welcher die Beschwer- deführenden stammen würden, herrsche keine flächendeckende Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumut- bar erscheinen lassen würde. Aufgrund der hervorragenden Ausbildung und langjährigen Arbeitserfahrung der Beschwerdeführenden sowie ihres familiären Beziehungsnetzes könne auch davon ausgegangen werden, dass sie relativ schnell wieder Fuss fassen werden und eine soziale sowie wirtschaftliche Reinlegration möglich sein werde. Der Vollzug der Wegwei- sung sei auch im Hinblick auf das Kindswohl zumutbar. Im Weiteren sei aufgrund der Aktenlage nicht auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage zu schliessen. Eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Es stehe den Beschwerdeführenden ausserdem frei, bei der kantonalen Rück- kehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes gerügt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Asylgründe der Be- schwerdeführenden, namentlich ihre Gefährdungssituation hinreichend abzuklären und zu prüfen. Insbesondere habe sie den Zusammenhang zwischen ihrer Ausreise und der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers, sein politisches Profil sowie seine Verbindung zur DHKP-C nicht be- rücksichtigt. Ausserdem sei nicht gänzlich abgeklärt worden, was sich wäh- rend des Aufenthalts der Beschwerdeführenden in E._______ in den letz- ten sechs Monaten vor ihrer Ausreise ereignet habe.

E-1900/2025 Seite 7

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bezeichne sich als demokratischen Linkslibe- ralen und habe aufgrund dieser Einstellung auch Mandate von Personen übernommen, die benachteiligten sozialen Gruppen angehört hätten. Be- kannterweise würden gerade schwerwiegendere Straftaten bis hin zum Vorwurf terroristischer Handlungen in der Türkei häufig dazu benutzt, un- schuldige Personen, welche als Regimekritiker bekannt seien, zum Schweigen zu bringen. Weil er sich auch für Mitglieder der staatlich als terroristische Organisation eingestuften DHKP-C eingesetzt habe, weise er ein besonderes Gefährdungsprofil auf, welches aber nicht als solches ge- würdigt worden sei. Rechtsanwälte, welche die DHKP-C in der Türkei ver- treten würden, seien oft politischer Verfolgung ausgesetzt, da sie selber der Unterstützung des Terrorismus beschuldigt würden. Sie würden eine Verhaftung und Inhaftierung sowie Repressionen bis hin zu Folter und Tö- tung riskieren. Zudem würden die Rechte der Verteidigung stark einge- schränkt. Durch die geschilderten Ereignisse vor der Ausreise der Be- schwerdeführenden werde das Bestehen einer reellen Gefahr dokumen- tiert. Die Mandanten des Beschwerdeführers hätten angeblich einen Bezug zu linken und oppositionellen Gruppen gehabt und seien beschuldigt wor- den, Verbrechen begangen zu haben. Es sei daher nachvollziehbar, dass er selber auch als Oppositioneller eingestuft und ihm implizit eine Zugehö- rigkeit zur DHKP-C vorgeworfen worden sei. Darüber hinaus habe er Kon- takt zu anderen Anwälten gehabt, die in Verbindung zu oppositionellen Organisationen gestanden seien, und habe durch diese jeweils Vertre- tungsmandate erhalten. Namentlich habe ihm die Rechtsanwältin I._______, die Mitglied des Menschenrechtsvereins sei und viele wichtige politische Persönlichkeiten vertreten habe, viele Fälle vermittelt. Er habe durch seine berufliche Tätigkeit vor allem bei der Polizei in G._______ ei- nen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt. Aufgrund der Bedrohung mit einer Waffe und den Hausdurchsuchungen habe er realisiert, dass er sich damit einem grossen Risiko ausgesetzt habe. Angesichts der Bedeutung, die ei- ner Strafverteidigung von politischen Oppositionellen zukomme, müssten diesen Ereignissen die von Art. 3 AsylG geforderte Verfolgungsintensität beigemessen werden. Auch nach dem Umzug nach E._______ habe er sich nicht wirklich in Si- cherheit gewiegt, da er davon ausgegangen sei, dass die Todesdrohungen weitergehen würden. Dieser Verdacht habe sich durch den Telefonanruf seines Berufskollegen erhärtet. Da er in den noch hängigen Strafverfahren weiterhin als Verteidiger aufgeführt gewesen sei, wäre es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er Opfer neuer Verfolgungsmassnahmen geworden wäre, gegen die auch ein Wechsel in ein anderes Rechtsgebiet keinen

E-1900/2025 Seite 8 Schutz geboten hätte. Der Beschwerdeführer habe auf eine Strafanzeige verzichtet, weil er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gewusst habe, dass eine solche nicht zum Ziel geführt hätte. Schliesslich hätten sie kein Risiko für ihr damals noch ungeborene Kind eingehen wollen, nachdem die Be- schwerdeführerin zuvor zwei Fehlgeburten erlitten habe. Die erlittenen Schikanen hätten einen starken Einfluss auf ihr psychisches Wohlbefinden gehabt und habe sie seit ihrer Kindheit geprägt. Insbesondere hätten sich aber die dauernden Diskriminierungen und Schikanen, die der Beschwer- deführer im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit erlebt habe, negativ auf sie aus- gewirkt. Gesamthaft betrachtet, würden ihre Vorbringen durchaus eine In- tensität aufweisen, welche die Asylrelevanz zu begründen vermöge.

E. 4.2.3 Eventualiter sei ihnen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, da ihnen aufgrund des erlebten Drucks ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht mehr möglich sei. Die psychischen Folgen für den Beschwer- deführer seien so gross, dass das Personal des Bundesasylzentrums eine psychologische Abklärung als erforderlich erachtet habe. Auch die Be- schwerdeführerin sei in medizinsicher Behandlung in Form einer psycho- sozialen Beratung sowie von Physiotherapie.

E. 5.1 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, und damit sinngemäss eine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt wird, ist Folgendes festzu- stellen:

E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-wen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü- gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung angemessen ge-

E-1900/2025 Seite 9 würdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass aus diesen nicht auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfol- gungsgefahr zu schliessen sei. Der Sachverhalt kann aufgrund der beste- henden Aktenlage als ausreichend erstellt erachtet werden, und es ist nicht ersichtlich, dass weitere diesbezügliche Abklärungen erforderlich gewesen wären, zumal die Beschwerdeführenden in ihren Anhörungen auf explizite Nachfrage hin bestätigten, sie hätten alles vorgebracht, was für ihr Asylge- such wesentlich sei (vgl. Akten SEM A26/14 F86 f., A27/9 F65 f.). Im Übri- gen lässt der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdi- gung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt, als von den Beschwerdeführenden gefor- dert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sach- verhalts schliessen.

E. 5.4 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungs- weise des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbe- rechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-1900/2025 Seite 10

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Mit den Aus- führungen in der Beschwerde wird den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegengesetzt.

E. 7.2 Eine Furcht vor Verfolgung kann nicht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen begründet werden, die sich früher oder später möglicher- weise ereignen könnten. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleich- barer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorru- fen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben; die Beschwerdeführenden vermögen weder im Ausreisezeitpunkt noch aktuell eine objektiv begründete Furcht vor Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

E. 7.3 Die von ihnen geschilderten Schikanen und Drohungen, die sie vor ih- rer Ausreise erlebten, sind ‒ auch unter Berücksichtigung der durch diese ausgelösten psychischen Belastung ‒ von der Vorinstanz zu Recht man- gels hinreichender Intensität als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifi- ziert worden. Insbesondere ergeben sich aus den Vorbringen der Be- schwerdeführenden keine Hinweise dafür, dass sie nach ihrem Umzug nach E._______ Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren. Die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner berufli- chen Tätigkeit als Unterstützer der Opposition, insbesondere als Sympa- thisant der DHKP-C in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein, erweist sich aufgrund der Aktenlage als unbegründet. Dies wird dadurch unterstrichen, dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bisher kein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde und die Be- schwerdeführenden legal und unbehelligt aus der Türkei ausreisen konn- ten. Dass Anwälte, welche die DHKP-C vertreten, generell mit einer poli- tisch motivierten Verfolgung zu rechnen haben, wurde nicht rechtsgenüg- lich dargetan. Ebenso ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich durch seine Kontakte zu anderen, in ähnlicher Weise tätigen Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälten besonders exponiert haben könnte. Die mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Dokumente, welche entweder lediglich seine berufliche Tätigkeit belegen oder keinen konkreten Bezug zu ihm aufweisen, rechtfertigen keinen anderen Schluss. Vor diesem Hintergrund erweist sich die subjektive Furcht der Beschwerdeführenden, künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu er- leiden, als objektiv nicht begründet.

E-1900/2025 Seite 11

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol- gungs-gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-1900/2025 Seite 12

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-1900/2025 Seite 13

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss kon- stanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).

E. 9.3.3 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Voll- zug der Wegweisung. Die Beschwerdeführenden sind junge, gut ausgebil- dete Berufstätige, welche überdies über ein tragfähiges soziales Bezie- hungsnetz in der Türkei verfügen. Auch haben sie in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt bereits an verschiedenen Orten in der Türkei bestrit- ten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen dies auch in Zukunft mög- lich sein wird. In Anbetracht des Alters des Kindes der Beschwerdeführen- den rechtfertigt sich auch unter dem Aspekt des Kindeswohls keine andere Einschätzung.

E. 9.3.4 Die von ihnen vorgebrachten gesundheitlichen Probleme erscheinen nicht derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes zu befürchten ist. Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind auch psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar, zumal das tür- kische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards auf- weist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.5 oder E-2621/2023 vom 25. Februar 2025 E. 13.6.4, je m.w.H.).

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-1900/2025 Seite 14

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1900/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1900/2025 Urteil vom 23. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Nathalie Schweizer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die kurdischen Beschwerdeführenden reisten am (...) Oktober 2023 in die Schweiz ein und stellten am 20. Oktober 2023 im Bundesasylzentrum Region D._______ Asylgesuche. Am 26. Oktober 2023 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 15. Februar 2024 fanden Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus E._______, Provinz Mardin. Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften in F._______ sei er im Jahr (...) nach G._______ umgezogen, wo er - primär im Bereich des Strafrechts - als Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Er habe mehrheitlich Mandanten vertreten, die illegalen Organisationen wie der Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi (DHKP-C) angehört hätten, oder des Waffenschmuggels bezichtigt worden seien. Wegen dieser Tätigkeit und weil er einer Anwaltskammer ohne Anhänger der Regierungspartei angehört habe, sei er von den türkischen Behörden immer wieder schikaniert und psychisch unter Druck gesetzt worden. lm Zuge einer Operation gegen die DHKP-C im (...) seien (...) Personen verhaftet worden. Er habe als Rechtsvertreter von (...) Mandanten, die sich in Gewahrsam befunden hätten, an Befragungen und Verhören teilgenommen. Als er nach einer Befragung die Polizeidirektion verlassen habe, sei er von zwei Personen in Zivil mit einer Pistole bedroht worden. Sie hätten ihn aufgefordert, sich von solchen Befragungen fernzuhalten und ihn gefragt, ob er selber einer entsprechenden Organisation angehöre. In der Folge hätten zweimal, Ende 2022 und Anfang 2023, Personen in Zivil in seiner Abwesenheit sein Arbeitszimmer zu Hause durchsucht und seinen Laptop sowie Akten beschlagnahmt. Aufgrund dieser Vorfälle seien er und seine Ehefrau im Frühling 2023 nach E._______ umgezogen. Schliesslich hätten sie sich zur Ausreise entschlossen, nachdem ein Anwaltskollege aus G._______ ihm mitgeteilt habe, ein Polizist habe sich bei ihm danach erkundigt, warum er (Beschwerdeführer) nicht mehr als Rechtsvertreter in solchen politischen Fällen tätig sei. Am (...) Oktober 2023 seien sie legal mit ihren Reisepässen nach H._______ geflogen und von dort mit einem Lastwagen in die Schweiz gefahren worden. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei wiederum Todesdrohungen ausgesetzt zu sein und seinen Beruf nicht vollumfänglich ausüben zu können. Es seien aber bisher keine Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. B.b Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die von ihrem Ehemann vorgebrachten Probleme. Sie selber stamme aus der Provinz Sirnak, habe aber seit dem vierten Schuljahr in G._______ gelebt. Während ihrer Schulzeit sei sie wegen ihrer Herkunft als Terroristin beschimpft worden. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Bescheinigung der Anwaltstätigkeit sowie Ausbildungsunterlagen des Beschwerdeführers, ein Foto des Beschwerdeführers vor der Polizeistation, sowie ein Abschlusszeugnis der Beschwerdeführerin ein. C. Zudem fanden im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ärztliche Kurz-berichte des stadtärztlichen Diensts D._______ vom 23. Dezember 2023 und 11. Januar 2024 sowie ein Bericht betreffend das psychiatrische Konsilium vom 11. Januar 2024 des stadtärztlichen Diensts D._______ (alle den Beschwerdeführer betreffend) Eingang in die Akten. D. Am (...) wurde das Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz geboren. E. Mit Zuteilungsentscheid vom 22. Februar 2024 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihre Asylgesuche würden gemäss Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt. F. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 14. Februar 2025 (eröffnet am 18. Februar 2025) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. G. G.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-suchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G.b In der Beilage reichten die Beschwerdeführenden ein Dokument betreffend die Bevollmächtigung des Beschwerdeführers durch die Rechtsanwältin I._______ vom 10. Oktober 2011, eine Bestätigung der Mitgliedschaft von I._______ beim Menschenrechtsverein und ein Bericht von ANF News über I._______ und ihren Ehemann, Unterlagen von Gerichtsverfahren, in welchen der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter tätig war, ein Bericht der Organisation "Weltanwälte e.V." über das Schicksal türkischer Rechtanwälte und Verteidiger vom 23. Januar 2023, Porträts von vier türkischen Rechtsanwälten durch "Weltanwälte e.V." sowie eine Verordnung zur Physiotherapie und Terminbestätigung für die Beschwerdeführerin vom 12. März 2025 ein. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 15. April 2025 auf. H.b Der Kostenvorschuss wurde am 10. April 2025 geleistet Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus: 4.1.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Drohung mit einer Pistole sowie die beiden Hausdurchsuchungen würden für sich genommen die zur Feststellung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung erforderliche Intensität nicht erreichen. Dies gelte auch für die von ihm vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Berufsausübung. Überdies sei kein direkter kausaler Zusammenhang zwischen diesen Vorbringen und der Ausreise der Beschwerdeführenden ersichtlich. Die einmalige Nachfrage eines Polizisten nach dem Beschwerdeführer vermöge kein gesteigertes behördliches Interesse an seiner Person zu dokumentieren, und es fehle auch diesem Vorbringen an der asylrelevanten Intensität. Der Beschwerdeführer gelte als unbescholten und es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Zudem hätten die Beschwerdeführenden legal ausreisen können. Unter diesen Umständen erscheine es unwahrscheinlich, dass er weitere Massnahmen durch die Sicherheitskräfte zu befürchten habe. Ferner würden in der Türkei Möglichkeiten offenstehen, gegen willkürliches Verhalten von Beamten vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe nicht zu erklären vermocht, weshalb er keine rechtlichen Schritte eingeleitet habe, um in seiner Heimat Schutz zu erlangen. Es wäre ihm durchaus zuzumuten gewesen, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese ihm den erforderlichen Schutz nicht hätten gewähren sollen. Schliesslich handle es sich bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Schikanen und Beschimpfungen wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie - auch unter Berücksichtigung der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei - nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. 4.1.2 Im Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug auch als zulässig, zumutbar und möglich. In der Provinz Mardin, aus welcher die Beschwerdeführenden stammen würden, herrsche keine flächendeckende Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Aufgrund der hervorragenden Ausbildung und langjährigen Arbeitserfahrung der Beschwerdeführenden sowie ihres familiären Beziehungsnetzes könne auch davon ausgegangen werden, dass sie relativ schnell wieder Fuss fassen werden und eine soziale sowie wirtschaftliche Reinlegration möglich sein werde. Der Vollzug der Wegweisung sei auch im Hinblick auf das Kindswohl zumutbar. Im Weiteren sei aufgrund der Aktenlage nicht auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage zu schliessen. Eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Es stehe den Beschwerdeführenden ausserdem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Asylgründe der Beschwerdeführenden, namentlich ihre Gefährdungssituation hinreichend abzuklären und zu prüfen. Insbesondere habe sie den Zusammenhang zwischen ihrer Ausreise und der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, sein politisches Profil sowie seine Verbindung zur DHKP-C nicht berücksichtigt. Ausserdem sei nicht gänzlich abgeklärt worden, was sich während des Aufenthalts der Beschwerdeführenden in E._______ in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ausreise ereignet habe. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bezeichne sich als demokratischen Linksliberalen und habe aufgrund dieser Einstellung auch Mandate von Personen übernommen, die benachteiligten sozialen Gruppen angehört hätten. Bekannterweise würden gerade schwerwiegendere Straftaten bis hin zum Vorwurf terroristischer Handlungen in der Türkei häufig dazu benutzt, unschuldige Personen, welche als Regimekritiker bekannt seien, zum Schweigen zu bringen. Weil er sich auch für Mitglieder der staatlich als terroristische Organisation eingestuften DHKP-C eingesetzt habe, weise er ein besonderes Gefährdungsprofil auf, welches aber nicht als solches gewürdigt worden sei. Rechtsanwälte, welche die DHKP-C in der Türkei vertreten würden, seien oft politischer Verfolgung ausgesetzt, da sie selber der Unterstützung des Terrorismus beschuldigt würden. Sie würden eine Verhaftung und Inhaftierung sowie Repressionen bis hin zu Folter und Tötung riskieren. Zudem würden die Rechte der Verteidigung stark eingeschränkt. Durch die geschilderten Ereignisse vor der Ausreise der Beschwerdeführenden werde das Bestehen einer reellen Gefahr dokumentiert. Die Mandanten des Beschwerdeführers hätten angeblich einen Bezug zu linken und oppositionellen Gruppen gehabt und seien beschuldigt worden, Verbrechen begangen zu haben. Es sei daher nachvollziehbar, dass er selber auch als Oppositioneller eingestuft und ihm implizit eine Zugehörigkeit zur DHKP-C vorgeworfen worden sei. Darüber hinaus habe er Kontakt zu anderen Anwälten gehabt, die in Verbindung zu oppositionellen Organisationen gestanden seien, und habe durch diese jeweils Vertretungsmandate erhalten. Namentlich habe ihm die Rechtsanwältin I._______, die Mitglied des Menschenrechtsvereins sei und viele wichtige politische Persönlichkeiten vertreten habe, viele Fälle vermittelt. Er habe durch seine berufliche Tätigkeit vor allem bei der Polizei in G._______ einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt. Aufgrund der Bedrohung mit einer Waffe und den Hausdurchsuchungen habe er realisiert, dass er sich damit einem grossen Risiko ausgesetzt habe. Angesichts der Bedeutung, die einer Strafverteidigung von politischen Oppositionellen zukomme, müssten diesen Ereignissen die von Art. 3 AsylG geforderte Verfolgungsintensität beigemessen werden. Auch nach dem Umzug nach E._______ habe er sich nicht wirklich in Sicherheit gewiegt, da er davon ausgegangen sei, dass die Todesdrohungen weitergehen würden. Dieser Verdacht habe sich durch den Telefonanruf seines Berufskollegen erhärtet. Da er in den noch hängigen Strafverfahren weiterhin als Verteidiger aufgeführt gewesen sei, wäre es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er Opfer neuer Verfolgungsmassnahmen geworden wäre, gegen die auch ein Wechsel in ein anderes Rechtsgebiet keinen Schutz geboten hätte. Der Beschwerdeführer habe auf eine Strafanzeige verzichtet, weil er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gewusst habe, dass eine solche nicht zum Ziel geführt hätte. Schliesslich hätten sie kein Risiko für ihr damals noch ungeborene Kind eingehen wollen, nachdem die Beschwerdeführerin zuvor zwei Fehlgeburten erlitten habe. Die erlittenen Schikanen hätten einen starken Einfluss auf ihr psychisches Wohlbefinden gehabt und habe sie seit ihrer Kindheit geprägt. Insbesondere hätten sich aber die dauernden Diskriminierungen und Schikanen, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit erlebt habe, negativ auf sie ausgewirkt. Gesamthaft betrachtet, würden ihre Vorbringen durchaus eine Intensität aufweisen, welche die Asylrelevanz zu begründen vermöge. 4.2.3 Eventualiter sei ihnen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, da ihnen aufgrund des erlebten Drucks ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht mehr möglich sei. Die psychischen Folgen für den Beschwerdeführer seien so gross, dass das Personal des Bundesasylzentrums eine psychologische Abklärung als erforderlich erachtet habe. Auch die Beschwerdeführerin sei in medizinsicher Behandlung in Form einer psychosozialen Beratung sowie von Physiotherapie. 5. 5.1 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, und damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.3 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung angemessen ge-würdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass aus diesen nicht auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu schliessen sei. Der Sachverhalt kann aufgrund der bestehenden Aktenlage als ausreichend erstellt erachtet werden, und es ist nicht ersichtlich, dass weitere diesbezügliche Abklärungen erforderlich gewesen wären, zumal die Beschwerdeführenden in ihren Anhörungen auf explizite Nachfrage hin bestätigten, sie hätten alles vorgebracht, was für ihr Asylgesuch wesentlich sei (vgl. Akten SEM A26/14 F86 f., A27/9 F65 f.). Im Übrigen lässt der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt, als von den Beschwerdeführenden gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. 5.4 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Mit den Ausführungen in der Beschwerde wird den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. 7.2 Eine Furcht vor Verfolgung kann nicht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen begründet werden, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben; die Beschwerdeführenden vermögen weder im Ausreisezeitpunkt noch aktuell eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 7.3 Die von ihnen geschilderten Schikanen und Drohungen, die sie vor ihrer Ausreise erlebten, sind auch unter Berücksichtigung der durch diese ausgelösten psychischen Belastung von der Vorinstanz zu Recht mangels hinreichender Intensität als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert worden. Insbesondere ergeben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Hinweise dafür, dass sie nach ihrem Umzug nach E._______ Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren. Die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Unterstützer der Opposition, insbesondere als Sympathisant der DHKP-C in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein, erweist sich aufgrund der Aktenlage als unbegründet. Dies wird dadurch unterstrichen, dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers bisher kein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde und die Beschwerdeführenden legal und unbehelligt aus der Türkei ausreisen konnten. Dass Anwälte, welche die DHKP-C vertreten, generell mit einer politisch motivierten Verfolgung zu rechnen haben, wurde nicht rechtsgenüglich dargetan. Ebenso ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich durch seine Kontakte zu anderen, in ähnlicher Weise tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten besonders exponiert haben könnte. Die mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Dokumente, welche entweder lediglich seine berufliche Tätigkeit belegen oder keinen konkreten Bezug zu ihm aufweisen, rechtfertigen keinen anderen Schluss. Vor diesem Hintergrund erweist sich die subjektive Furcht der Beschwerdeführenden, künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, als objektiv nicht begründet. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 9.3.3 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführenden sind junge, gut ausgebildete Berufstätige, welche überdies über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in der Türkei verfügen. Auch haben sie in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt bereits an verschiedenen Orten in der Türkei bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen dies auch in Zukunft möglich sein wird. In Anbetracht des Alters des Kindes der Beschwerdeführenden rechtfertigt sich auch unter dem Aspekt des Kindeswohls keine andere Einschätzung. 9.3.4 Die von ihnen vorgebrachten gesundheitlichen Probleme erscheinen nicht derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten ist. Gemäss konstanter Gerichtspraxis sind auch psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.5 oder E-2621/2023 vom 25. Februar 2025 E. 13.6.4, je m.w.H.). 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: