Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol- gend: die Beschwerdeführerin) suchten am 4. Januar 2023 für sich und ihre Tochter C._______, alle kurdische Aleviten, in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. März 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In der Folge verfügte das SEM am 9. März 2023, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und ihres Kindes würden im erweiterten Verfahren behandelt, und sie wurden gleichentags dem Kanton D._______ zugewiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer führte zu seinem Lebenslauf und zur Begrün- dung seines Asylgesuchs aus, er sei in einem Dorf im Landkreis E._______, Provinz Corum, geboren. Im Jahre 1980 habe sich dort ein Massaker an Aleviten ereignet, bei dem 57 Menschen umgebracht und ei- nige hundert Menschen verletzt worden seien. Seine Familie habe sich da- nach aus Sicherheitsgründen in F._______ niedergelassen. In seinem letz- ten Gymnasialjahr habe er sich den «Revolutionären» angeschlossen. In der Folge sei er auf «demokratische Weise» aktiv und als (…) beziehungs- weise (…) der Zeitschrift «G._______» tätig gewesen. Er habe zudem über zwei Jahre in einem Kulturzentrum gearbeitet. Er sei auch bei der Arbeiter- bewegung aktiv gewesen und habe auf die politischen Ereignisse im Land reagiert. Im Jahre 1999 sei er im Büro der «G._______» von der Polizei festgenom- men worden. Im selben Jahr hätten er und seine Kollegen gegen die Ent- führung und Vergewaltigung einer revolutionären Kollegin namens H._______ protestiert und ein Presse-Kommuniqué veröffentlichen wollen. Er sei jedoch von der Polizei daran gehindert, angegriffen, und für sechs bis acht Tage festgenommen und geschlagen worden. Es sei Anklage ge- gen ihn und seine Mitstreiter erhoben worden, jedoch sei das Verfahren in der Folge eingestellt worden. Da Kurden, Aleviten, Angehörige der LGBT- Community oder Umweltschützer in der Türkei marginalisiert würden, habe er sich auch in diesem Bereich engagiert. Als er und seine Mitstreiter im Jahr 2000 aus Solidarität für die Hungerstreikenden in den Gefängnissen, die gegen die Einführung der Einzelzellen in den F-Typ Gefängnissen pro- testiert hätten, eine Veranstaltung durchgeführt hätten, seien sie von der Polizei angegriffen worden. Sodann habe er wegen der sich im Jahr 2001 manifestierenden Wirtschaftskrise zusammen mit Geschäftsleuten protes-
D-3924/2025 Seite 3 tiert und sei dabei erneut von der Polizei festgenommen und gefoltert wor- den. Sein Name sei in diesem Zusammenhang in verschiedenen Zeitun- gen erschienen und er sei darin als Provokateur einer Terrororganisation bezeichnet worden. Dabei seien auch die Namen der Organisationen TKP- ML (Türkiye Komünist Partisi-Marksist Leninist) und PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) erwähnt worden beziehungsweise die türkischen Behörden hätten behauptet, die «G._______» sei ein Publikationsorgan der TKP-ML. Er habe mit diesen Organisationen jedoch nichts zu tun gehabt. Während er und seine Mitstreiter in Polizeigewahrsam gewesen seien, hätten offen- bar viele Fernsehsender ihre Bilder ausgestrahlt, um sie zur Zielscheibe der Leute zu machen. Nach 16 Tagen sei er wieder freigelassen worden. Im selben Jahr sei er im Kulturzentrum I._______ von Polizisten, dem so- genannten «J._______», (…), festgenommen, verhört und gefoltert wor- den. Die Polizei habe versucht, eine Verbindung des Kulturzentrums zur TKP-ML herzustellen und ihm und seinen Kollegen vorgeworfen, Mitglieder der TKP-ML zu sein. Da die Polizei aufgrund der Verhöre keine Beweise für eine solche Zugehörigkeit gefunden habe, sei er nach vier oder fünf Tagen wieder entlassen worden. Er habe auch an Veranstaltungen der Samstagsmütter teilgenommen und sei in einem solchen Zusammenhang festgenommen worden. 2013 habe er sich an den Gezi-Protesten beteiligt, die friedlich verlaufen seien. Dennoch seien sieben oder acht Menschen von der Polizei umgebracht worden. Am (…) 2014 hätten er und seine Mit- streiter in K._______ ein Meeting veranstalten wollen, wobei die Polizei ihn und die anderen Teilnehmenden angegriffen habe. Dieses Ereignis sei auf der Frontseite einer Zeitung veröffentlicht worden. Da er vom Wirkungs- kreis der «G._______» nicht mehr überzeugt gewesen sei, habe er sich ab 2014 für die HDP (Halkların Demokratik Partisi) engagiert. Sein Engage- ment habe darin bestanden, Wahlveranstaltungen der Partei zu besuchen, Meetings zu organisieren und Flugblätter zu verteilen, öffentliche Veran- staltungen zu besuchen, aber auch private Hausbesuche abzustatten und an Sitzungen in Privatwohnungen teilzunehmen. In F._______ sei er prak- tisch an allen Aktivitäten der HDP dabei gewesen. Ausserdem habe er sich in einem Gruppenchat der HDP namens «L._______» ausgetauscht, wo- bei es im Wesentlichen um die politischen Entwicklungen in der Türkei so- wie Probleme und Schikanen gegangen sei, denen die HDP beziehungs- weise die Kurden allgemein ausgesetzt gewesen seien. Ausserdem habe er Briefkontakte mit dem inhaftierten CO-Präsidenten Selahattin Demirtaş gehabt. Zu jener Zeit seien viele Ereignisse passiert. Als die Regierung die alevitischen Vereine dem Kulturministerium habe unterstellen wollen, habe er dagegen protestiert und an einem Marsch bis zum türkischen National- parlament teilgenommen. Dabei sei es zu Ausschreitungen beziehungs-
D-3924/2025 Seite 4 weise Übergriffen durch die Polizei gekommen. Der grösste Vorfall habe sich 2015 vor dem Hauptbahnhof in Ankara ereignet. Als er an der dortigen Veranstaltung teilgenommen habe, habe der IS (sog. Islamischer Staat; Anm. des BVGer) einen Bombenanschlag verübt, bei dem 105 Menschen getötet worden seien. Vermutlich seien im Zusammenhang mit seinen wei- teren Festnahmen noch andere Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Da die Staatsanwaltschaft ihm jedoch nie eine Straftat habe nachweisen können, seien diese wieder eingestellt worden. Insgesamt sei er mehr als zehn Mal festgenommen worden, das letzte Mal vor etwa zehn Jahren. 2016 sei er mit seiner Ehefrau, mit welcher er seit (…) verheiratet sei, und der gemeinsamen Tochter nach K._______ gezogen. (…) 2022 sei er spät- abends mit Freunden unterwegs gewesen, als plötzlich ein schwarzer Jeep neben ihm angehalten habe. Zwei stämmige, in Zivil gekleidete Polizisten seien ausgestiegen und hätten ihn gewaltsam ins Auto gezwängt. Dort sei er von den Männern geschlagen worden. Nach einer halben Stunde habe das Auto in einem Waldstück angehalten, wo er während etwa zwei weite- ren Stunden ständig beschimpft und geschlagen worden sei, unter ande- rem auch auf den Kopf. Er sei aufgefordert worden, Namen derjenigen Per- sonen preiszugeben, die in der Kreissektion der HDP mitmachen würden, aber gleichzeitig bei der PKK seien. Er sei aufgefordert worden, an Sitzun- gen der HDP teilzunehmen und die Polizisten über diese zu informieren sowie auch darüber, ob dort Kämpfer für die PKK rekrutiert würden und durch wen. Als er sich zunächst geweigert habe zuzustimmen, sei er erneut geschlagen worden. Nachdem ihm einer der Männer gesagt habe, er wisse, wo seine Ehefrau arbeite und wo seine Tochter zur Schule gehe, und er (der Beschwerdeführer) müsse, wenn er weiterhin ablehne, die Kon- sequenzen tragen, habe er jedoch in die Zusammenarbeit eingewilligt. Ihm sei mitgeteilt worden, wann und wo er ihnen in einer Woche Informationen zu bringen habe, und sei dann freigelassen worden. Es sei jedoch nicht seine Absicht gewesen, seine Freunde an die Polizei zu verraten. Andern- tags sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen. Als er zwei Tage später seiner Frau von diesem Vorfall erzählt habe, seien sie auf ihren Vorschlag hin zu ihren im selben Stadtteil wohnhaften Eltern gezogen. Er habe sich in der Folge nicht an die Abmachung mit den zivilen Polizisten gehalten und sich nicht mit diesen getroffen. Einige Tage später, am (…) 2022, habe er vom Vermieter seiner Wohnung erfahren, dass in seiner Wohnung eine Razzia durchgeführt worden sei. Sein türkischer Anwalt sowie Freunde hätten am nächsten Tag seine Wohnung besichtigt und diese mit aufgebrochener Türe und verwüstet vorgefunden. Als Folge dieser Razzia habe er befürch- tet, dass er in Untersuchungshaft genommen würde und für mehrere Jahre
D-3924/2025 Seite 5 ins Gefängnis käme. Er kenne viele Beispiele von Personen, die in der Ver- gangenheit entführt und sogar umgebracht worden seien. Auch der Vater eines Freundes sei entführt worden und seither spurlos verschwunden. Auch vor dem Hintergrund, dass viele Präsidenten, Nationalparlamentarier oder Aktivisten der HDP inhaftiert seien, seien seine Ängste legitim. Am (…) 2022 hätten er und seine Ehefrau gemeinsam mit ihrem Kind die Tür- kei verlassen. Nach ihrer Ausreise seien sie durch ihre früheren Nachbarn informiert worden, dass die Polizei am (…) 2023 erneut bei ihnen zu Hause erschienen sei und sich bei ihrem Vermieter nach ihnen erkundigt habe. Weiter hätten sie erfahren, dass es in K._______ zu Entführungen von zwei Kollegen der HDP sowie einer Person, die bei der «G._______» mitge- macht habe, gekommen sei, wobei eine Person schlimm geschlagen wor- den sei. Die Personen seien danach wieder freigelassen worden. B.b Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie sei in M._______ geboren, habe aber den grössten Teil ihres Lebens K._______ verbracht. Von 1996 bis 2003 sei sie gemeinsam mit Ihrem Ehemann poli- tisch aktiv gewesen. Sie sei in einem Kulturzentrum engagiert gewesen und habe sich an demokratischen Veranstaltungen beteiligt. Sie habe sich für die Einhaltung der Menschenrechte eingesetzt und zudem Presseerklä- rungen über die politischen Entwicklungen im Land abgegeben, wie etwa über die Einführung von F-Typ Gefängnissen. Fast bei allen Veranstaltun- gen oder Protesten, an denen sie teilgenommen habe, sei sie festgenom- men worden, insgesamt rund zehn bis zwölf Mal. Ihre Festnahmen hätten zwischen zwei Tagen und einer Woche gedauert. Dabei sei sie auch gefol- tert und belästigt worden. Sie sei vermutlich mangels Beweisen jeweils wie- der entlassen worden. In einem Verfahren sei sie wegen ihrer Teilnahme an einer Presseerklärung angeklagt und es sei Untersuchungshaft ange- ordnet worden. Sie sei deshalb auf Anraten ihrer damaligen Anwältin, wel- che davon ausgegangen sei, das Verfahren werde innerhalb von sechs Monaten wieder eingestellt, für ein halbes Jahr untergetaucht. Ihres Wis- sens sei das Verfahren dann eingestellt worden. Ihr letztes Problem mit den türkischen Behörden reiche ins Jahr 2002 oder 2003 zurück. Die letz- ten drei oder vier Jahre vor ihrer Ausreise habe sie sich an den Wochen- enden im Frauenflügel der HDP engagiert. Sie habe die Aufgabe gehabt, Veranstaltungen in ihrem Quartier zum 8. März, dem Weltfrauentag, zu or- ganisieren oder Frauenfragen zu diskutieren. Wegen ihres Engagements beim Frauenflügel der HDP habe sie keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Im (…) 2022 habe sie bemerkt, dass ihr Ehemann in der Firma, wo sie beide gearbeitet hätten, unter dem Vorwand, krank zu sein, zwei Tage nicht zur Arbeit erschienen sei. Dies habe sie stutzig gemacht,
D-3924/2025 Seite 6 weshalb sie sich bei ihm nach dem wahren Grund erkundigt habe. Sie habe dann von ihm erfahren, dass er entführt, misshandelt und zu einer Agen- tentätigkeit mit dem türkischen Staat aufgefordert worden sei, dies verbun- den mit der Drohung, dass ihr und ihrer Tochter andernfalls etwas angetan würde. Da sie wegen ihrer eigenen früheren Aktivitäten Misshandlungen erlebt habe, habe sie Angst bekommen und sie seien übereingekommen, zu ihren Eltern zu ziehen. Ein oder zwei Tage nach Ablauf der Frist, welche ihrem Mann gegeben worden sei, habe bei ihnen zu Hause eine Razzia stattgefunden. Da sie gedacht habe, dass die Polizei bestimmt an ihre Ar- beitsstelle erscheinen würde, sei sie nicht mehr zur Arbeit erschienen. Bei einer Rückkehr würde ihr Ehemann verhaftet und sie müsste mit dem Kind alleine leben. B.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten: - Türkische Identitätskarten der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter (im Original); - Türkisches Familienbüchlein (im Original); - Türkischer Führerschein des Beschwerdeführers; - Zeitungsberichte und Fotos im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten der Be- schwerdeführenden und den damit einhergehenden polizeilichen Übergriffen; - Berichte des türkischen Menschenrechtsvereins aus den Jahren (…) und (…) über zwei Festnahmen des Beschwerdeführers; - Screenshots über den Verlauf eines Gruppenchats zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren HDP-Mitgliedern; - Foto eines Briefs von N._______ an die Beschwerdeführenden vom 18. Juli 2017; - Foto eines Polizeiberichts von (…) 1999, in dem der Beschwerdeführer im Zusammen- hang mit seiner Protestaktion gegen die Entführung und Vergewaltigung von H._______ namentlich erwähnt werden; - Foto einer Anklageschrift vom (…) 2000, in welcher die Beschwerdeführerin als Ange- klagte aufgeführt werden; - Fotos der aufgebrochenen Wohnungstür nach dem Vorfall vom (…) 2022; - Referenzschreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom (…) 2023 und (…) 2023; - Schreiben der Eltern der Beschwerdeführerin (undatiert); - Schreiben des Arbeitsgebers der Beschwerdeführenden (undatiert); - Berichte zu Personen, denen Ähnliches dem Beschwerdeführer zugestossen sei. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. April 2025 (gleichentags eröffnet) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Be- schwerdeführenden und ihres Kindes aus der Schweiz und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-
D-3924/2025 Seite 7 Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunfts- staat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen- Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen wür- den, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe der rubrizierten Rechtsver- treterin vom 27. Mai 2025 (Poststempel: 28. Mai 2025) gegen diesen Ent- scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen (Rechtsbegehren 1), der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben (Rechtsbegehren 2), der Beschwerdeführer sei (recte: die Beschwerdeführenden seien) als Flücht- ling(e) anzuerkennen und es sei ihm (recte: ihnen) Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 3), eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers (recte: der Beschwerdeführenden) nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (recte: der Beschwerdeführenden) zu verfügen (Rechtsbegehren 4), subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Rechtsbegehren 5). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin (recte: den Be- schwerdeführenden) umfassende Einsicht in den Analysebericht zu ge- währen (Rechtsbegehren 6). Zudem sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (Rechtsbegehren 7). Schliesslich sei der Be- schwerdeführerin (recte: den Beschwerdeführenden) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnerin als amtlicher Rechts- beistand (recte: amtliche Rechtsbeiständin) des Beschwerdeführers (recte: der Beschwerdeführenden) zu bestellen (Rechtsbegehren 8 und 9). Der Eingabe lagen die angefochtene Verfügung und zwei Vollmachten bei. E. Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden den Eingang der Be- schwerde.
D-3924/2025 Seite 8 F. Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein, stellte fest, die Beschwerdeführenden und ihr Kind könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 20. Juni 2025 einen Kos- tenvorschuss von Fr. 1'000.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutz- ter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass, sofern der Kosten- vorschuss innert Frist bezahlt werde, die Beschwerde mit hoher Wahr- scheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Beglei- chung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet werde. Zudem wies sie der Instruktionsrichter darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrens- kosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben wer- den könne. G. Die Beschwerdeführenden zahlten den Kostenvorschuss am 20. Juni 2025 ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kosten- vorschuss innert Frist bezahlt wurde, ist – unter Vorbehalt des bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 beurteilten Antrags, es sei der
D-3924/2025 Seite 9 Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Sachverhalt Bst. F), und der nachfolgenden Erwägung 3 – einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 In der Beschwerde wird beantragt, es sei umfassende Einsicht in den Ana- lysebericht zu gewähren (vgl. Rechtsbegehren 6). Ein solcher ist in den vorinstanzlichen Akten nicht zu finden und in der Beschwerde wird nicht weiter dargetan, worum es sich handeln könnte. Mangels Rechtsschutzin- teresses ist auf diesen Antrag deshalb nicht einzutreten.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter
D-3924/2025 Seite 10 Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hält zur Begründung seines Entscheides fest, es verkenne nicht, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt würden. Diese würden in der Regel jedoch nicht die nach Art. 3 AsylG ge- forderte Intensität erreichen, die einen Verbleib im Heimatland verunmög- lichen oder unzumutbar erschweren würde. Auch die von den Beschwer- deführenden individuell geltend gemachten Benachteiligungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, denen bedauerlicher- weise weite Teile der Kurden und Aleviten in der Türkei in ähnlicher Weise ausgesetzt seien. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechts- lage in der Türkei.
E. 5.2 Das Massaker an Aleviten im Jahre 1980 in der Heimatregion des Be- schwerdeführers und der Terrorangriff durch den IS anlässlich einer Kund- gebung beim Hauptbahnhof Ankara im Jahre 2015 seien tragisch. Es be- stünden jedoch keine Anhaltspunkte, dass es sich dabei um gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsmassnahmen gehandelt habe. Ausserdem fehle es am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise.
E. 5.3 Die von den Beschwerdeführenden dargelegten wiederholten polizeili- chen Übergriffe, Festnahmen und Misshandlungen sowie die damit für den Beschwerdeführer zusätzlich einhergehende öffentliche Blossstellung durch die Medien würden Eingriffe in ihre persönliche Integrität darstellen. Diese Probleme durch die türkischen Behörden würden laut den Angaben
D-3924/2025 Seite 11 der Beschwerdeführenden jedoch bereits über zehn beziehungsweise 20 Jahre zurückliegen und hätten offenbar nicht zu ihrer unmittelbaren Aus- reise geführt. Aus den Akten sei auch nicht ersichtlich, dass ihnen in der Folge weitere Nachteile daraus erwachsen wären. Diese Vorbringen seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 5.4 Hinsichtlich der unmittelbar vor der Ausreise erfolgten Entführung des Beschwerdeführers durch die Polizei sei festzuhalten, dass die versuchte Anwerbung als Informant im Kontext des 2015 wieder aufgebrochenen Konflikts zwischen der türkischen Regierung und den Kurden in der Türkei zu würdigen sei. Es komme vor, dass Personen kurdischer Ethnie, die sich für die Interessen der Kurden einsetzen würden, von den türkischen Be- hörden registriert und überwacht würden. Ebenso könnten Personen mit Beziehungen zu pro-kurdischen Parteien unter Druck gesetzt und zur Zu- sammenarbeit mit den Behörden gezwungen werden, allenfalls auch unter Anwendung von Gewalt. Das SEM stelle die persönliche Tragweite der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe im Zusammenhang mit der Anwerbung als Informant grundsätzlich nicht in Abrede. Seinen Schilderungen seien jedoch keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich aus dieser einmaligen Aufforderung, den türkischen Behörden als Spitzel zu dienen, eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ableiten liesse. Laut dem Beschwerdeführer hätten die Behörden nämlich den Aufbau der HDP im Quartier O._______, wo mehrheitlich Kurden und Aleviten leben würden, noch nicht genau gekannt. Vermutlich hätten sie sich deshalb er- hofft, von ihm weitergehende Informationen zu erhalten. Die Polizei habe die HDP zudem unter ihrer Kontrolle halten wollen, um zu verhindern, dass die Partei eine selbstständige Politik betreibe. Sie habe es ausserdem nicht gern gesehen, dass der Beschwerdeführer einen derart leichten Zugang zu den Leuten gefunden habe. Demgegenüber habe er nie vorgebracht, dass er selbst jemals in eine nähere Verbindung mit der PKK oder einer anderen terroristischen Organisation gebracht worden sei. Das Vorgehen der türkischen Behörden habe somit erkennbar nicht ihn persönlich im Vi- sier gehabt, sondern den Zweck verfolgt, von ihm die verlangten Informa- tionen zu erhalten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Razzia, nach- dem er den Termin, an dem er die verlangten Informationen an diese Män- ner hätte liefern sollen, nicht wahrgenommen habe, sei nicht geeignet, diese Einschätzung zu erschüttern. Im eingereichten Referenzschreiben des türkischen Anwaltes vom (…) 2024 werde ausdrücklich bestätigt, dass in der Zwischenzeit weder in F._______ noch in K._______ ein Ermittlungs- verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die türkischen Behörden kein Interesse daran hätten, den Beschwerdefüh-
D-3924/2025 Seite 12 rer aus flüchtlingsrechtlich relevanter Sicht zu verfolgen. Im Übrigen spre- che der Anwalt in diesem Schreiben von einer Entführung in P._______ (Q._______) beziehungsweise einer Hausdurchsuchung in R._______, weshalb Zweifel an seinen Vorbringen entstehen würden.
E. 5.5 Was die eingereichten Berichte des Arbeitsgebers beziehungsweise der Schwiegereltern anbelange, wonach sich mehrmals Personen in Zivil, die sich als Polizisten beziehungsweise als Anti-Terror-Polizei zu erkennen gegeben hätten, nach der Ausreise nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten und er deshalb in Gefahr sei, sei festzuhalten, dass diese Berichte nur eine subjektive Darstellung der Angehörigen beziehungsweise des Ar- beitsgebers wiedergeben würden und nicht geeignet seien, seine Vorbrin- gen auch objektiv zu stützen. Über die Erkundigung der Polizei nach der Ausreise hätten ihn seine ehemaligen Nachbarn informiert. Es handle sich demnach um Vorbringen, die sich ausschliesslich auf Informationen von Drittpersonen abstützen würden. Auch die angeführten Beispiele von Ent- führungen, die für die betroffenen Personen teilweise tödlich geendet hät- ten, seien nicht näher begründet oder untermauert, um einen direkten Ver- gleich zu den eigenen Vorbringen herzustellen zu können. Es bestünden somit keine hinlänglichen Anhaltspunkte, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse, die sich unmittelbar vor der Ausreise zuge- tragen hätten, ihn in den Blickwinkel der türkischen Behörden gerückt hät- ten. Diese Übergriffe seien deshalb als lokal beschränkte Massnahmen zu bewerten. Aufgrund der in der Türkei garantierten Niederlassungsfreiheit stehe es den Beschwerdeführenden frei, allfälligen weiter befürchteten Übergriffen zu entgehen, indem sie sich in einer anderen Region der Türkei niederlassen und sich dort eine neue Existenz aufbauen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie beziehungsweise ihr Kind an bestimmten ge- sundheitlichen Beschwerden leiden würden. Ausserdem hätten beide eine gute Ausbildung beziehungsweise würden beide über Arbeitserfahrung verfügen. Ferner würden ihre Eltern sowie Geschwister in der Türkei leben, womit sie auch über ein familiäres Netz verfügen würden, das ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in der Türkei unterstützend zur Seite stehen könne. Somit seien keine Hinweise vorhanden, die gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung sprechen würden. Die Beschwerdeführenden seien somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
E. 5.6 Abschliessend sei festzustellen, dass sie die Möglichkeit hätten, gegen Machenschaften zu Anwerbungszwecken, die keine gesetzliche Grund- lage hätten, aber in der Türkei weitverbreitet seien, vorzugehen. Ihr türki- scher Anwalt weise in seinem Referenzschreiben explizit darauf hin, in
D-3924/2025 Seite 13 dieser Angelegenheit rechtliche Schritte ins Auge fassen zu wollen. In einer Gesamtwürdigung der Vorbringen bestehe somit kein objektiv begründeter Anlass, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen seiner Weigerung, mit den türkischen Behörden zusammenzuarbeiten, flücht- lingsrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hätte. Daher könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
E. 6.1.1 In der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 wurde im Rahmen einer summarischen Prüfung der Akten festgehalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt haben dürfte. Übereinstimmend mit der Vorinstanz dürfte festzuhalten sein, die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den kurdischen Aleviten führe für sich alleine nicht zur Anerkennung als Flüchtling (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 7.1 m.w.H.). Sodann dürfte das SEM zu Recht erwogen haben, die wiederholten polizeilichen Übergriffe, Festnahmen und Misshandlun- gen sowie – hinsichtlich des Beschwerdeführers – öffentlichen Blossstel- lungen durch die Medien würden zwar Eingriffe in die persönliche Integrität darstellen, dass diese aber bereits über zehn beziehungsweise 20 Jahre zurückliegen würden, offenbar nicht zur unmittelbaren Ausreise geführt hätten und überdies nicht ersichtlich sei, dass den Beschwerdeführenden in der Folge daraus weitere Nachteile erwachsen wären. Zudem scheine die Vorinstanz überzeugend begründet zu haben, dass keine hinlänglichen Anhaltspunkte bestünden, dass die von den Beschwerdeführenden gel- tend gemachten Ereignisse vor der Ausreise (Entführung des Beschwer- deführers, Aufforderung zur Spitzeltätigkeit, Razzia) den Beschwerdefüh- rer in den Blickwinkel der türkischen Behörden gerückt hätten. Diesbezüg- lich dürfte das SEM zu Recht auf das Schreiben des türkischen Anwalts vom (…) 2023 hingewiesen haben, wonach gemäss seinen Recherchen weder in F._______ noch in K._______ ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Im Weiteren dürfte überein- stimmend mit dem SEM davon auszugehen sein, die Beschwerdeführen- den könnten sich einer allfälligen Bedrohungssituation durch den Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen.
E. 6.1.2 In der Zwischenverfügung wurde weiter ausgeführt, dass die Rechts- vertreterin die Beschwerdeschrift nicht mit der erforderlichen redaktionellen Sorgfalt verfasst zu haben scheine. Es erstaune, dass die Rechtsvertre-
D-3924/2025 Seite 14 terin in der Beschwerde Ausführungen zur Glaubhaftigkeit mache und dazu vorbringe, die Einschätzung des SEM, die Aussagen der Beschwerdefüh- renden seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich oder unglaubhaft, sei nicht haltbar (vgl. Beschwerde S. 8 f.), zumal das SEM, abgesehen von einem angebrachten Vorbehalt im Zusammenhang mit dem Schreiben des türkischen Anwalts vom (…) 2023 (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 un- ten), festhalte, bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.). Auch der Einwand in der Beschwerde, das SEM argumentiere zu Unrecht, die Vorfälle könnten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit staatlichen Stellen zugeordnet werden, insbesondere werde die Entführung des Beschwerdeführers als vage, unbelegt und nicht eindeutig staatlich motiviert eingestuft, sei akten- widrig. Schliesslich sei der Einwand, der Beschwerdeführer sehe sich seit September 2023 in der Türkei mit einem hochgradig politisierten Strafver- fahren konfrontiert, wobei die Anklage auf «öffentliche Beleidigung des Prä- sidenten» gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) so- wie auf «Herabwürdigung der Nation, der Justiz und der Institutionen» nach Art. 301 tStGB laute und angeblich auf einem Twitter-Konto («S._______») gründe, das regierungskritische Aussagen enthalte (vgl. Beschwerde S. 16 f.), im vorinstanzlichen Verfahren nie thematisiert worden und auch in der Beschwerde gänzlich unsubstantiiert geblieben. Im Übrigen sei un- klar, was die Rechtsvertreterin mit dem Zusatz, «eine technische Verbin- dung zu Herrn A._______ wurde nicht hergestellt – die Polizei selbst gibt an, dass eine Zuordnung nur über internationale Rechtshilfe möglich sei», meine (vgl. Beschwerde S. 16). Auch die übrigen Einwände in der Be- schwerde dürften mit Verweis auf die überzeugend erscheinenden Erwä- gungen der Vorinstanz nicht geeignet sein, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen.
E. 6.2 Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aktualität der Ereignisse kurz vor der Ausreise vom SEM – entgegen der Darstellung in der Be- schwerde (vgl. a.a.O. S. 9. f.) – nicht in Frage gestellt wurde. Sodann ver- mag auch das Vorbringen, eine interne Fluchtalternative sei nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführenden bereits an unterschiedlichen Orten in der Türkei politisch aktiv gewesen und überwacht worden seien und Polizei- kräfte nicht nur am Wohnort, sondern auch am Arbeitsplatz und bei den Eltern nach ihnen gesucht hätten, nicht zu überzeugen (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Vielmehr ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen da- von auszugehen, dass die ausreisebegründenden Übergriffe als lokal
D-3924/2025 Seite 15 beschränkte Massnahmen zu qualifizieren sind (vgl. vorstehend E. 5.5). Auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerde, auf welche mangels Re- levanz nicht weiter einzugehen ist, sind nicht geeignet, zu einer von derje- nigen Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Zu- sammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 7 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollum- fänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vor- gebracht, was geeignet wäre, zu einem anderen Ergebnis zu führen. So ist die behauptete Traumatisierung der ganzen Familie durch keinerlei ärztli- chen Berichte belegt und den Akten nicht zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführenden oder die Tochter C._______ in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung wären. Im Übrigen sind gemäss konstanter Gerichtspraxis psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Stan- dards aufweist (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1900/2025 vom 23. Mai 2025 E. 9.3.4, E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.5 oder E-2621/2023 vom 25. Februar 2025 E. 13.6.4, je m.w.H.). Zudem erscheint der Wegwei- sungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht unzu- mutbar. Bei der (…)jährigen C._______ ist aufgrund ihres Alters und des zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in der Schweiz nicht davon auszugehen, sie hätte sich derart an die schweizerische Kultur und Lebensweise ange- passt, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurze- lung darstellen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 20. Juni 2025 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-3924/2025 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3924/2025 law/gnb Urteil vom 16. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2025. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) suchten am 4. Januar 2023 für sich und ihre Tochter C._______, alle kurdische Aleviten, in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. März 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In der Folge verfügte das SEM am 9. März 2023, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und ihres Kindes würden im erweiterten Verfahren behandelt, und sie wurden gleichentags dem Kanton D._______ zugewiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer führte zu seinem Lebenslauf und zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei in einem Dorf im Landkreis E._______, Provinz Corum, geboren. Im Jahre 1980 habe sich dort ein Massaker an Aleviten ereignet, bei dem 57 Menschen umgebracht und einige hundert Menschen verletzt worden seien. Seine Familie habe sich danach aus Sicherheitsgründen in F._______ niedergelassen. In seinem letzten Gymnasialjahr habe er sich den «Revolutionären» angeschlossen. In der Folge sei er auf «demokratische Weise» aktiv und als (...) beziehungsweise (...) der Zeitschrift «G._______» tätig gewesen. Er habe zudem über zwei Jahre in einem Kulturzentrum gearbeitet. Er sei auch bei der Arbeiterbewegung aktiv gewesen und habe auf die politischen Ereignisse im Land reagiert. Im Jahre 1999 sei er im Büro der «G._______» von der Polizei festgenommen worden. Im selben Jahr hätten er und seine Kollegen gegen die Entführung und Vergewaltigung einer revolutionären Kollegin namens H._______ protestiert und ein Presse-Kommuniqué veröffentlichen wollen. Er sei jedoch von der Polizei daran gehindert, angegriffen, und für sechs bis acht Tage festgenommen und geschlagen worden. Es sei Anklage gegen ihn und seine Mitstreiter erhoben worden, jedoch sei das Verfahren in der Folge eingestellt worden. Da Kurden, Aleviten, Angehörige der LGBT-Community oder Umweltschützer in der Türkei marginalisiert würden, habe er sich auch in diesem Bereich engagiert. Als er und seine Mitstreiter im Jahr 2000 aus Solidarität für die Hungerstreikenden in den Gefängnissen, die gegen die Einführung der Einzelzellen in den F-Typ Gefängnissen protestiert hätten, eine Veranstaltung durchgeführt hätten, seien sie von der Polizei angegriffen worden. Sodann habe er wegen der sich im Jahr 2001 manifestierenden Wirtschaftskrise zusammen mit Geschäftsleuten protestiert und sei dabei erneut von der Polizei festgenommen und gefoltert worden. Sein Name sei in diesem Zusammenhang in verschiedenen Zeitungen erschienen und er sei darin als Provokateur einer Terrororganisation bezeichnet worden. Dabei seien auch die Namen der Organisationen TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi-Marksist Leninist) und PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) erwähnt worden beziehungsweise die türkischen Behörden hätten behauptet, die «G._______» sei ein Publikationsorgan der TKP-ML. Er habe mit diesen Organisationen jedoch nichts zu tun gehabt. Während er und seine Mitstreiter in Polizeigewahrsam gewesen seien, hätten offenbar viele Fernsehsender ihre Bilder ausgestrahlt, um sie zur Zielscheibe der Leute zu machen. Nach 16 Tagen sei er wieder freigelassen worden. Im selben Jahr sei er im Kulturzentrum I._______ von Polizisten, dem sogenannten «J._______», (...), festgenommen, verhört und gefoltert worden. Die Polizei habe versucht, eine Verbindung des Kulturzentrums zur TKP-ML herzustellen und ihm und seinen Kollegen vorgeworfen, Mitglieder der TKP-ML zu sein. Da die Polizei aufgrund der Verhöre keine Beweise für eine solche Zugehörigkeit gefunden habe, sei er nach vier oder fünf Tagen wieder entlassen worden. Er habe auch an Veranstaltungen der Samstagsmütter teilgenommen und sei in einem solchen Zusammenhang festgenommen worden. 2013 habe er sich an den Gezi-Protesten beteiligt, die friedlich verlaufen seien. Dennoch seien sieben oder acht Menschen von der Polizei umgebracht worden. Am (...) 2014 hätten er und seine Mitstreiter in K._______ ein Meeting veranstalten wollen, wobei die Polizei ihn und die anderen Teilnehmenden angegriffen habe. Dieses Ereignis sei auf der Frontseite einer Zeitung veröffentlicht worden. Da er vom Wirkungskreis der «G._______» nicht mehr überzeugt gewesen sei, habe er sich ab 2014 für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) engagiert. Sein Engagement habe darin bestanden, Wahlveranstaltungen der Partei zu besuchen, Meetings zu organisieren und Flugblätter zu verteilen, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen, aber auch private Hausbesuche abzustatten und an Sitzungen in Privatwohnungen teilzunehmen. In F._______ sei er praktisch an allen Aktivitäten der HDP dabei gewesen. Ausserdem habe er sich in einem Gruppenchat der HDP namens «L._______» ausgetauscht, wobei es im Wesentlichen um die politischen Entwicklungen in der Türkei sowie Probleme und Schikanen gegangen sei, denen die HDP beziehungsweise die Kurden allgemein ausgesetzt gewesen seien. Ausserdem habe er Briefkontakte mit dem inhaftierten CO-Präsidenten Selahattin Demirta gehabt. Zu jener Zeit seien viele Ereignisse passiert. Als die Regierung die alevitischen Vereine dem Kulturministerium habe unterstellen wollen, habe er dagegen protestiert und an einem Marsch bis zum türkischen Nationalparlament teilgenommen. Dabei sei es zu Ausschreitungen beziehungsweise Übergriffen durch die Polizei gekommen. Der grösste Vorfall habe sich 2015 vor dem Hauptbahnhof in Ankara ereignet. Als er an der dortigen Veranstaltung teilgenommen habe, habe der IS (sog. Islamischer Staat; Anm. des BVGer) einen Bombenanschlag verübt, bei dem 105 Menschen getötet worden seien. Vermutlich seien im Zusammenhang mit seinen weiteren Festnahmen noch andere Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Da die Staatsanwaltschaft ihm jedoch nie eine Straftat habe nachweisen können, seien diese wieder eingestellt worden. Insgesamt sei er mehr als zehn Mal festgenommen worden, das letzte Mal vor etwa zehn Jahren. 2016 sei er mit seiner Ehefrau, mit welcher er seit (...) verheiratet sei, und der gemeinsamen Tochter nach K._______ gezogen. (...) 2022 sei er spätabends mit Freunden unterwegs gewesen, als plötzlich ein schwarzer Jeep neben ihm angehalten habe. Zwei stämmige, in Zivil gekleidete Polizisten seien ausgestiegen und hätten ihn gewaltsam ins Auto gezwängt. Dort sei er von den Männern geschlagen worden. Nach einer halben Stunde habe das Auto in einem Waldstück angehalten, wo er während etwa zwei weiteren Stunden ständig beschimpft und geschlagen worden sei, unter anderem auch auf den Kopf. Er sei aufgefordert worden, Namen derjenigen Personen preiszugeben, die in der Kreissektion der HDP mitmachen würden, aber gleichzeitig bei der PKK seien. Er sei aufgefordert worden, an Sitzungen der HDP teilzunehmen und die Polizisten über diese zu informieren sowie auch darüber, ob dort Kämpfer für die PKK rekrutiert würden und durch wen. Als er sich zunächst geweigert habe zuzustimmen, sei er erneut geschlagen worden. Nachdem ihm einer der Männer gesagt habe, er wisse, wo seine Ehefrau arbeite und wo seine Tochter zur Schule gehe, und er (der Beschwerdeführer) müsse, wenn er weiterhin ablehne, die Konsequenzen tragen, habe er jedoch in die Zusammenarbeit eingewilligt. Ihm sei mitgeteilt worden, wann und wo er ihnen in einer Woche Informationen zu bringen habe, und sei dann freigelassen worden. Es sei jedoch nicht seine Absicht gewesen, seine Freunde an die Polizei zu verraten. Anderntags sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen. Als er zwei Tage später seiner Frau von diesem Vorfall erzählt habe, seien sie auf ihren Vorschlag hin zu ihren im selben Stadtteil wohnhaften Eltern gezogen. Er habe sich in der Folge nicht an die Abmachung mit den zivilen Polizisten gehalten und sich nicht mit diesen getroffen. Einige Tage später, am (...) 2022, habe er vom Vermieter seiner Wohnung erfahren, dass in seiner Wohnung eine Razzia durchgeführt worden sei. Sein türkischer Anwalt sowie Freunde hätten am nächsten Tag seine Wohnung besichtigt und diese mit aufgebrochener Türe und verwüstet vorgefunden. Als Folge dieser Razzia habe er befürchtet, dass er in Untersuchungshaft genommen würde und für mehrere Jahre ins Gefängnis käme. Er kenne viele Beispiele von Personen, die in der Vergangenheit entführt und sogar umgebracht worden seien. Auch der Vater eines Freundes sei entführt worden und seither spurlos verschwunden. Auch vor dem Hintergrund, dass viele Präsidenten, Nationalparlamentarier oder Aktivisten der HDP inhaftiert seien, seien seine Ängste legitim. Am (...) 2022 hätten er und seine Ehefrau gemeinsam mit ihrem Kind die Türkei verlassen. Nach ihrer Ausreise seien sie durch ihre früheren Nachbarn informiert worden, dass die Polizei am (...) 2023 erneut bei ihnen zu Hause erschienen sei und sich bei ihrem Vermieter nach ihnen erkundigt habe. Weiter hätten sie erfahren, dass es in K._______ zu Entführungen von zwei Kollegen der HDP sowie einer Person, die bei der «G._______» mitgemacht habe, gekommen sei, wobei eine Person schlimm geschlagen worden sei. Die Personen seien danach wieder freigelassen worden. B.b Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie sei in M._______ geboren, habe aber den grössten Teil ihres Lebens K._______ verbracht. Von 1996 bis 2003 sei sie gemeinsam mit Ihrem Ehemann politisch aktiv gewesen. Sie sei in einem Kulturzentrum engagiert gewesen und habe sich an demokratischen Veranstaltungen beteiligt. Sie habe sich für die Einhaltung der Menschenrechte eingesetzt und zudem Presseerklärungen über die politischen Entwicklungen im Land abgegeben, wie etwa über die Einführung von F-Typ Gefängnissen. Fast bei allen Veranstaltungen oder Protesten, an denen sie teilgenommen habe, sei sie festgenommen worden, insgesamt rund zehn bis zwölf Mal. Ihre Festnahmen hätten zwischen zwei Tagen und einer Woche gedauert. Dabei sei sie auch gefoltert und belästigt worden. Sie sei vermutlich mangels Beweisen jeweils wieder entlassen worden. In einem Verfahren sei sie wegen ihrer Teilnahme an einer Presseerklärung angeklagt und es sei Untersuchungshaft angeordnet worden. Sie sei deshalb auf Anraten ihrer damaligen Anwältin, welche davon ausgegangen sei, das Verfahren werde innerhalb von sechs Monaten wieder eingestellt, für ein halbes Jahr untergetaucht. Ihres Wissens sei das Verfahren dann eingestellt worden. Ihr letztes Problem mit den türkischen Behörden reiche ins Jahr 2002 oder 2003 zurück. Die letzten drei oder vier Jahre vor ihrer Ausreise habe sie sich an den Wochenenden im Frauenflügel der HDP engagiert. Sie habe die Aufgabe gehabt, Veranstaltungen in ihrem Quartier zum 8. März, dem Weltfrauentag, zu organisieren oder Frauenfragen zu diskutieren. Wegen ihres Engagements beim Frauenflügel der HDP habe sie keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Im (...) 2022 habe sie bemerkt, dass ihr Ehemann in der Firma, wo sie beide gearbeitet hätten, unter dem Vorwand, krank zu sein, zwei Tage nicht zur Arbeit erschienen sei. Dies habe sie stutzig gemacht, weshalb sie sich bei ihm nach dem wahren Grund erkundigt habe. Sie habe dann von ihm erfahren, dass er entführt, misshandelt und zu einer Agententätigkeit mit dem türkischen Staat aufgefordert worden sei, dies verbunden mit der Drohung, dass ihr und ihrer Tochter andernfalls etwas angetan würde. Da sie wegen ihrer eigenen früheren Aktivitäten Misshandlungen erlebt habe, habe sie Angst bekommen und sie seien übereingekommen, zu ihren Eltern zu ziehen. Ein oder zwei Tage nach Ablauf der Frist, welche ihrem Mann gegeben worden sei, habe bei ihnen zu Hause eine Razzia stattgefunden. Da sie gedacht habe, dass die Polizei bestimmt an ihre Arbeitsstelle erscheinen würde, sei sie nicht mehr zur Arbeit erschienen. Bei einer Rückkehr würde ihr Ehemann verhaftet und sie müsste mit dem Kind alleine leben. B.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten:
- Türkische Identitätskarten der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter (im Original);
- Türkisches Familienbüchlein (im Original);
- Türkischer Führerschein des Beschwerdeführers;
- Zeitungsberichte und Fotos im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden und den damit einhergehenden polizeilichen Übergriffen;
- Berichte des türkischen Menschenrechtsvereins aus den Jahren (...) und (...) über zwei Festnahmen des Beschwerdeführers;
- Screenshots über den Verlauf eines Gruppenchats zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren HDP-Mitgliedern;
- Foto eines Briefs von N._______ an die Beschwerdeführenden vom 18. Juli 2017;
- Foto eines Polizeiberichts von (...) 1999, in dem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Protestaktion gegen die Entführung und Vergewaltigung von H._______ namentlich erwähnt werden;
- Foto einer Anklageschrift vom (...) 2000, in welcher die Beschwerdeführerin als Angeklagte aufgeführt werden;
- Fotos der aufgebrochenen Wohnungstür nach dem Vorfall vom (...) 2022;
- Referenzschreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom (...) 2023 und (...) 2023;
- Schreiben der Eltern der Beschwerdeführerin (undatiert);
- Schreiben des Arbeitsgebers der Beschwerdeführenden (undatiert);
- Berichte zu Personen, denen Ähnliches dem Beschwerdeführer zugestossen sei. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. April 2025 (gleichentags eröffnet) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihres Kindes aus der Schweiz und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2025 (Poststempel: 28. Mai 2025) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen (Rechtsbegehren 1), der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben (Rechtsbegehren 2), der Beschwerdeführer sei (recte: die Beschwerdeführenden seien) als Flüchtling(e) anzuerkennen und es sei ihm (recte: ihnen) Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 3), eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers (recte: der Beschwerdeführenden) nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (recte: der Beschwerdeführenden) zu verfügen (Rechtsbegehren 4), subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin (recte: den Beschwerdeführenden) umfassende Einsicht in den Analysebericht zu gewähren (Rechtsbegehren 6). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Rechtsbegehren 7). Schliesslich sei der Beschwerdeführerin (recte: den Beschwerdeführenden) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnerin als amtlicher Rechtsbeistand (recte: amtliche Rechtsbeiständin) des Beschwerdeführers (recte: der Beschwerdeführenden) zu bestellen (Rechtsbegehren 8 und 9). Der Eingabe lagen die angefochtene Verfügung und zwei Vollmachten bei. E. Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein, stellte fest, die Beschwerdeführenden und ihr Kind könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 20. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass, sofern der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet werde. Zudem wies sie der Instruktionsrichter darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. G. Die Beschwerdeführenden zahlten den Kostenvorschuss am 20. Juni 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde, ist - unter Vorbehalt des bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 beurteilten Antrags, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Sachverhalt Bst. F), und der nachfolgenden Erwägung 3 - einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. In der Beschwerde wird beantragt, es sei umfassende Einsicht in den Analysebericht zu gewähren (vgl. Rechtsbegehren 6). Ein solcher ist in den vorinstanzlichen Akten nicht zu finden und in der Beschwerde wird nicht weiter dargetan, worum es sich handeln könnte. Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf diesen Antrag deshalb nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hält zur Begründung seines Entscheides fest, es verkenne nicht, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt würden. Diese würden in der Regel jedoch nicht die nach Art. 3 AsylG geforderte Intensität erreichen, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würde. Auch die von den Beschwerdeführenden individuell geltend gemachten Benachteiligungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, denen bedauerlicherweise weite Teile der Kurden und Aleviten in der Türkei in ähnlicher Weise ausgesetzt seien. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. 5.2 Das Massaker an Aleviten im Jahre 1980 in der Heimatregion des Beschwerdeführers und der Terrorangriff durch den IS anlässlich einer Kundgebung beim Hauptbahnhof Ankara im Jahre 2015 seien tragisch. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte, dass es sich dabei um gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsmassnahmen gehandelt habe. Ausserdem fehle es am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise. 5.3 Die von den Beschwerdeführenden dargelegten wiederholten polizeilichen Übergriffe, Festnahmen und Misshandlungen sowie die damit für den Beschwerdeführer zusätzlich einhergehende öffentliche Blossstellung durch die Medien würden Eingriffe in ihre persönliche Integrität darstellen. Diese Probleme durch die türkischen Behörden würden laut den Angaben der Beschwerdeführenden jedoch bereits über zehn beziehungsweise 20 Jahre zurückliegen und hätten offenbar nicht zu ihrer unmittelbaren Ausreise geführt. Aus den Akten sei auch nicht ersichtlich, dass ihnen in der Folge weitere Nachteile daraus erwachsen wären. Diese Vorbringen seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.4 Hinsichtlich der unmittelbar vor der Ausreise erfolgten Entführung des Beschwerdeführers durch die Polizei sei festzuhalten, dass die versuchte Anwerbung als Informant im Kontext des 2015 wieder aufgebrochenen Konflikts zwischen der türkischen Regierung und den Kurden in der Türkei zu würdigen sei. Es komme vor, dass Personen kurdischer Ethnie, die sich für die Interessen der Kurden einsetzen würden, von den türkischen Behörden registriert und überwacht würden. Ebenso könnten Personen mit Beziehungen zu pro-kurdischen Parteien unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden gezwungen werden, allenfalls auch unter Anwendung von Gewalt. Das SEM stelle die persönliche Tragweite der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe im Zusammenhang mit der Anwerbung als Informant grundsätzlich nicht in Abrede. Seinen Schilderungen seien jedoch keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich aus dieser einmaligen Aufforderung, den türkischen Behörden als Spitzel zu dienen, eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ableiten liesse. Laut dem Beschwerdeführer hätten die Behörden nämlich den Aufbau der HDP im Quartier O._______, wo mehrheitlich Kurden und Aleviten leben würden, noch nicht genau gekannt. Vermutlich hätten sie sich deshalb erhofft, von ihm weitergehende Informationen zu erhalten. Die Polizei habe die HDP zudem unter ihrer Kontrolle halten wollen, um zu verhindern, dass die Partei eine selbstständige Politik betreibe. Sie habe es ausserdem nicht gern gesehen, dass der Beschwerdeführer einen derart leichten Zugang zu den Leuten gefunden habe. Demgegenüber habe er nie vorgebracht, dass er selbst jemals in eine nähere Verbindung mit der PKK oder einer anderen terroristischen Organisation gebracht worden sei. Das Vorgehen der türkischen Behörden habe somit erkennbar nicht ihn persönlich im Visier gehabt, sondern den Zweck verfolgt, von ihm die verlangten Informationen zu erhalten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Razzia, nachdem er den Termin, an dem er die verlangten Informationen an diese Männer hätte liefern sollen, nicht wahrgenommen habe, sei nicht geeignet, diese Einschätzung zu erschüttern. Im eingereichten Referenzschreiben des türkischen Anwaltes vom (...) 2024 werde ausdrücklich bestätigt, dass in der Zwischenzeit weder in F._______ noch in K._______ ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die türkischen Behörden kein Interesse daran hätten, den Beschwerdeführer aus flüchtlingsrechtlich relevanter Sicht zu verfolgen. Im Übrigen spreche der Anwalt in diesem Schreiben von einer Entführung in P._______ (Q._______) beziehungsweise einer Hausdurchsuchung in R._______, weshalb Zweifel an seinen Vorbringen entstehen würden. 5.5 Was die eingereichten Berichte des Arbeitsgebers beziehungsweise der Schwiegereltern anbelange, wonach sich mehrmals Personen in Zivil, die sich als Polizisten beziehungsweise als Anti-Terror-Polizei zu erkennen gegeben hätten, nach der Ausreise nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten und er deshalb in Gefahr sei, sei festzuhalten, dass diese Berichte nur eine subjektive Darstellung der Angehörigen beziehungsweise des Arbeitsgebers wiedergeben würden und nicht geeignet seien, seine Vorbringen auch objektiv zu stützen. Über die Erkundigung der Polizei nach der Ausreise hätten ihn seine ehemaligen Nachbarn informiert. Es handle sich demnach um Vorbringen, die sich ausschliesslich auf Informationen von Drittpersonen abstützen würden. Auch die angeführten Beispiele von Entführungen, die für die betroffenen Personen teilweise tödlich geendet hätten, seien nicht näher begründet oder untermauert, um einen direkten Vergleich zu den eigenen Vorbringen herzustellen zu können. Es bestünden somit keine hinlänglichen Anhaltspunkte, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse, die sich unmittelbar vor der Ausreise zugetragen hätten, ihn in den Blickwinkel der türkischen Behörden gerückt hätten. Diese Übergriffe seien deshalb als lokal beschränkte Massnahmen zu bewerten. Aufgrund der in der Türkei garantierten Niederlassungsfreiheit stehe es den Beschwerdeführenden frei, allfälligen weiter befürchteten Übergriffen zu entgehen, indem sie sich in einer anderen Region der Türkei niederlassen und sich dort eine neue Existenz aufbauen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie beziehungsweise ihr Kind an bestimmten gesundheitlichen Beschwerden leiden würden. Ausserdem hätten beide eine gute Ausbildung beziehungsweise würden beide über Arbeitserfahrung verfügen. Ferner würden ihre Eltern sowie Geschwister in der Türkei leben, womit sie auch über ein familiäres Netz verfügen würden, das ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in der Türkei unterstützend zur Seite stehen könne. Somit seien keine Hinweise vorhanden, die gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung sprechen würden. Die Beschwerdeführenden seien somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.6 Abschliessend sei festzustellen, dass sie die Möglichkeit hätten, gegen Machenschaften zu Anwerbungszwecken, die keine gesetzliche Grundlage hätten, aber in der Türkei weitverbreitet seien, vorzugehen. Ihr türkischer Anwalt weise in seinem Referenzschreiben explizit darauf hin, in dieser Angelegenheit rechtliche Schritte ins Auge fassen zu wollen. In einer Gesamtwürdigung der Vorbringen bestehe somit kein objektiv begründeter Anlass, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen seiner Weigerung, mit den türkischen Behörden zusammenzuarbeiten, flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hätte. Daher könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 6. 6.1 6.1.1 In der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 wurde im Rahmen einer summarischen Prüfung der Akten festgehalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt haben dürfte. Übereinstimmend mit der Vorinstanz dürfte festzuhalten sein, die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den kurdischen Aleviten führe für sich alleine nicht zur Anerkennung als Flüchtling (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Sodann dürfte das SEM zu Recht erwogen haben, die wiederholten polizeilichen Übergriffe, Festnahmen und Misshandlungen sowie - hinsichtlich des Beschwerdeführers - öffentlichen Blossstellungen durch die Medien würden zwar Eingriffe in die persönliche Integrität darstellen, dass diese aber bereits über zehn beziehungsweise 20 Jahre zurückliegen würden, offenbar nicht zur unmittelbaren Ausreise geführt hätten und überdies nicht ersichtlich sei, dass den Beschwerdeführenden in der Folge daraus weitere Nachteile erwachsen wären. Zudem scheine die Vorinstanz überzeugend begründet zu haben, dass keine hinlänglichen Anhaltspunkte bestünden, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ereignisse vor der Ausreise (Entführung des Beschwerdeführers, Aufforderung zur Spitzeltätigkeit, Razzia) den Beschwerdeführer in den Blickwinkel der türkischen Behörden gerückt hätten. Diesbezüglich dürfte das SEM zu Recht auf das Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) 2023 hingewiesen haben, wonach gemäss seinen Recherchen weder in F._______ noch in K._______ ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Im Weiteren dürfte übereinstimmend mit dem SEM davon auszugehen sein, die Beschwerdeführenden könnten sich einer allfälligen Bedrohungssituation durch den Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen. 6.1.2 In der Zwischenverfügung wurde weiter ausgeführt, dass die Rechtsvertreterin die Beschwerdeschrift nicht mit der erforderlichen redaktionellen Sorgfalt verfasst zu haben scheine. Es erstaune, dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerde Ausführungen zur Glaubhaftigkeit mache und dazu vorbringe, die Einschätzung des SEM, die Aussagen der Beschwerdeführenden seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich oder unglaubhaft, sei nicht haltbar (vgl. Beschwerde S. 8 f.), zumal das SEM, abgesehen von einem angebrachten Vorbehalt im Zusammenhang mit dem Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) 2023 (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 unten), festhalte, bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.). Auch der Einwand in der Beschwerde, das SEM argumentiere zu Unrecht, die Vorfälle könnten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit staatlichen Stellen zugeordnet werden, insbesondere werde die Entführung des Beschwerdeführers als vage, unbelegt und nicht eindeutig staatlich motiviert eingestuft, sei aktenwidrig. Schliesslich sei der Einwand, der Beschwerdeführer sehe sich seit September 2023 in der Türkei mit einem hochgradig politisierten Strafverfahren konfrontiert, wobei die Anklage auf «öffentliche Beleidigung des Präsidenten» gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) sowie auf «Herabwürdigung der Nation, der Justiz und der Institutionen» nach Art. 301 tStGB laute und angeblich auf einem Twitter-Konto («S._______») gründe, das regierungskritische Aussagen enthalte (vgl. Beschwerde S. 16 f.), im vorinstanzlichen Verfahren nie thematisiert worden und auch in der Beschwerde gänzlich unsubstantiiert geblieben. Im Übrigen sei unklar, was die Rechtsvertreterin mit dem Zusatz, «eine technische Verbindung zu Herrn A._______ wurde nicht hergestellt - die Polizei selbst gibt an, dass eine Zuordnung nur über internationale Rechtshilfe möglich sei», meine (vgl. Beschwerde S. 16). Auch die übrigen Einwände in der Beschwerde dürften mit Verweis auf die überzeugend erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz nicht geeignet sein, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 6.2 Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aktualität der Ereignisse kurz vor der Ausreise vom SEM - entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 9. f.) - nicht in Frage gestellt wurde. Sodann vermag auch das Vorbringen, eine interne Fluchtalternative sei nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführenden bereits an unterschiedlichen Orten in der Türkei politisch aktiv gewesen und überwacht worden seien und Polizeikräfte nicht nur am Wohnort, sondern auch am Arbeitsplatz und bei den Eltern nach ihnen gesucht hätten, nicht zu überzeugen (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Vielmehr ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass die ausreisebegründenden Übergriffe als lokal beschränkte Massnahmen zu qualifizieren sind (vgl. vorstehend E. 5.5). Auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerde, auf welche mangels Relevanz nicht weiter einzugehen ist, sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
7. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, zu einem anderen Ergebnis zu führen. So ist die behauptete Traumatisierung der ganzen Familie durch keinerlei ärztlichen Berichte belegt und den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden oder die Tochter C._______ in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung wären. Im Übrigen sind gemäss konstanter Gerichtspraxis psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1900/2025 vom 23. Mai 2025 E. 9.3.4, E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.5 oder E-2621/2023 vom 25. Februar 2025 E. 13.6.4, je m.w.H.). Zudem erscheint der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht unzumutbar. Bei der (...)jährigen C._______ ist aufgrund ihres Alters und des zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in der Schweiz nicht davon auszugehen, sie hätte sich derart an die schweizerische Kultur und Lebensweise angepasst, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 20. Juni 2025 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: