Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
vollständig und richtig festgestellt sowie alle rechtserheblichen Beweismit- tel gewürdigt hat, dass damit auch der in der «Beschwerdeverbesserung» gestellte Antrag, es sei eine Abklärung bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara einzu- holen, abzuweisen ist, und im Übrigen auf diese Eingabe nicht weiter ein- gegangen wird, da diese verspätet eingereicht wurde und der Beschwer- deführer mit keinem Wort ausführt, weshalb diese ausschlaggebend er- scheinen soll (Art. 32 Abs. 2 VwVG), dass nach dem Gesagten das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhan- densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vor- bringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we- sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen nicht glaubhaft sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II),
E-1542/2024 Seite 8 dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begrün- det, weshalb sie von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer- deführers ausgeht, dieser in seiner Beschwerde aber nur am Rande auf die Argumente der Vorinstanz eingeht und sich mit allgemeinen, sich wie- derholenden Ausführungen begnügt, anstatt aufzuzeigen, weshalb seine Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft sein sollen, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung, nach den Gesuchsgründen gefragt, vorbrachte, es habe einen gesellschaftlichen Druck gegeben, und er sei gemeinsam mit seinem Bruder ausgegrenzt worden, da sie Mitglied der Fethullah-Gülen-Bewegung und damit Oppositionelle seien (vgl. SEM- act. 25/10 F22), dass er auf Nachfrage, ob er alle Gesuchsgründe habe nennen können, erneut den gesellschaftlichen Druck angab und ausführte, seine Familie stehe unter Generalverdacht, weil sie Oppositionelle seien (vgl. SEM- act. 25/10 F23), dass er auf die Frage, was ihm konkret strafrechtlich vorgeworfen werde, ausführte «Meine Ideen und Gedanken. Man nannte uns Oppositionelle und Landesverräter. Wenn ich meine Ideen und Gedanken mit der Bevöl- kerung teile, wurde ich unter Druck gesetzt. Meine Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung. Es geht um meine Ideen und Gedanken. Wir lebten ständig unter einem Druck und in Angst. Ich wurde auch wegen meiner Gedanken bedroht.» (vgl. SEM-act. 25/10 F25), dass er auf Aufforderung hin, er solle mit eigenen Worten beschreiben, wie es zur Anzeige gegen ihn gekommen sei, ausführte: «Ich wurde von der Gesellschaft ausgegrenzt. Wenn ich meine Gedanken und Ideen äusserte, wurde ich ausgegrenzt. Ich versuchte, mich zu verteidigen und sagte meine Meinung. Dieser Mann hat mich als Landesverräter angezeigt. […]» (vgl. SEM-act. 25/10 F30), dass er auf die Frage, wann genau er angezeigt worden sei, lediglich auf die Anzeige verwies («Da steht das Datum. […]») (vgl. SEM-act. 25/10 F31), dass er anlässlich der Anhörung mit keinem Wort erwähnte, wegen Einträ- gen auf Facebook angezeigt worden zu sein (vgl. SEM-act. 24/1),
E-1542/2024 Seite 9 dass dieses widersprüchliche, vage und undetaillierte Aussageverhalten den Anschein erweckt, der Beschwerdeführer kenne den Inhalt der Straf- anzeige respektive der Ermittlungsverfahren gar nicht, dass der Beschwerdeführer ferner in seiner Beschwerde auf Seite 10 aus- führt, er habe nach seiner Ausreise Posts «geteilt», da er sich dann frei gefühlt habe und ein Posten solcher Beiträge in der Türkei «Selbstmord» gewesen wäre, dass er gemäss eigenen Angaben zwar am (…) September 2023 ausge- reist sei, das Beweismittel 4 der Beschwerde (gemäss Beweismittelver- zeichnis das Anzeigeschreiben) aber auf den (…) bis (…) September 2023 referenziert, und sich somit weitere Zweifel an seinen Ausführungen erge- ben, dass nach dem Gesagten die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer ferner hinsichtlich der verneinten Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen in der Beschwerde kryptisch ausführt, «Die dies- bezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind zum jetzigen Zeitpunkt eine reine belegte Beweislage.», und dass seine Aussagen schlüssig, und in keiner Weise überzogen seien sowie sich auch mit den Dokumenten sei- ner Familienangehörigen deckten, dass diese pauschalen Vorbringen offensichtlich nicht zur Bejahung der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG führen können, und sich weitere Aus- führungen dazu erübrigen, dass darüber hinaus betreffend fehlende Asylrelevanz auf die Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass daran die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen und – unter Berücksichtigung der in der Beschwerde ge- tätigten Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln – in antizipierter Be- weiswürdigung von einer Übersetzung abgesehen werden kann, umso mehr als sich in diesen Unterlagen weder ein Haftbefehl, eine Anklage- schrift noch ein Gerichtsurteil befindet, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung geltend machte, aufgrund seines Bruders, der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufge- nommen worden sei, reflexverfolgt zu sein,
E-1542/2024 Seite 10 dass er aber diesbezüglich lediglich ausführte, sein Bruder sei per Dekret entlassen, verhaftet und verurteilt worden, was dazu geführt habe, dass die gesamte Familie unter Beobachtung gestanden habe und keine von ihnen mehr in den Staatsdienst aufgenommen worden sei, dass es dabei aber schon – unabhängig davon, dass er dieses Vorbringen nicht mit Beweismittel untermauert – an der Intensität der Verfolgung ge- mäss Art. 3 AsylG mangelt, und es sich offensichtlich nicht um eine flücht- lingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung handelt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (Ziff. III) verwiesen werden kann und der Be- schwerdeführer diesbezüglich nichts Neues geltend macht, dass der Beschwerdeführer zwar an der Anhörung angegeben hat, er habe seinen Reisepass den Schleppern gegeben (vgl. SEM-act. 25/10 F7), es aber insbesondere ihm obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benö- tigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
E-1542/2024 Seite 11 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass im Übrigen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-1542/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1542/2024 Urteil vom 24. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 23. November 2023 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. Akten der Vorinstanz 1285466-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 25/10), dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, sei in B._______ (Provinz Kahramanmaras) geboren, habe dort bis zum Abschluss des Gymnasiums gelebt, habe anschliessend vier Jahre lang in C._______ Sozialwissenschaften studiert und sei nach seinem Abschluss nach D._______ zurückgegangen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass er sich für den Staatsdienst beworben und sich daher gelegentlich für Bewerbungsgespräche in E._______ aufgehalten habe, dass sein Haus in D._______ beim Erdbeben im Februar 2023 beschädigt worden sei, sodass es habe abgerissen werden müssen, und seine Familie seither in Zelten lebe, dass er ledig und kinderlos sei, (...) Geschwister habe, wovon (...) noch in der Heimat lebten, und sein älterer Bruder in der Schweiz lebe, dass er in der Türkei unter gesellschaftlichem Druck gestanden und ausgegrenzt worden sei, da er Mitglied der Fethullah-Gülen-Bewegung gewesen sei, dass er zwar als Gymnasiast Kurse dieser Bewegung besucht, sich aber niemals aktiv für diese engagiert habe, dass er und sein Bruder, welcher sich in der Schweiz befinde, Oppositionelle seien, seine ganze Familie unter Generalverdacht stehe, er unter staatlicher Beobachtung sei und man ihm nicht einmal die Möglichkeit gebe, als Müllmann zu arbeiten, dass er, als er sich für den Staatsdienst beworben habe, abgelehnt worden sei, weil seine Prüfungsresultate gefälscht worden seien, und er so die benötigte Punktzahl nicht erreicht habe, dass er unter diversen gesundheitlichen Problemen leide, insbesondere (...), dass er aber nicht operiert und aufgrund des Generalverdachts gegenüber seiner Familie in der Türkei nicht richtig behandelt worden sei, dass er am (...) September 2023 legal von der Türkei über Bosnien in die Schweiz gereist sei, und in der Schweiz erfahren habe, dass ein entfernter Nachbar ihn als Landesverräter angezeigt habe, weshalb er bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte, ins Gefängnis zu kommen und gefoltert zu werden, dass sein Asylgesuch am 27. November 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde (vgl. SEM-act. 18/2), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (eröffnet am 15. Februar 2024) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete (vgl. SEM-act. 26/9 f.), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe berichtet, unter staatlicher Beobachtung gestanden zu haben und von den türkischen Behörden diskriminiert worden zu sein, ohne diese Vorbringen zu substantiieren, dass er betreffend seine Ausführung, er habe nicht die richtige Punktzahl anlässlich seiner Prüfung erhalten und dadurch nicht in den Staatsdienst eintreten können, auf Nachfrage hin keine plausible Erklärung habe liefern können, weshalb er absichtlich schlechter benotet worden sei, dass er damit nicht schlüssig habe darlegen können, weshalb er denke, dass er aufgrund seiner politischen Einstellung nicht in den Staatsdienst aufgenommen worden sei, dass er auch den Grund, weshalb er strafrechtlich habe belangt werden wollen, nicht näher zu beschreiben vermocht habe, und seine Ausführungen dazu stets vage, ausweichend und unsubstantiiert geblieben seien, dass er, als er nach den Umständen der Anzeige gefragt worden sei, lediglich auf diese verwiesen und ausgeführt habe, darin würde alles stehen, und er auch auf Nachfrage hin mit seinen Ausführungen ausgewichen sei, dass er nicht genau habe sagen können, was ihm strafrechtlich überhaupt vorgeworfen werde, dass die Übersetzung der von ihm eingereichten Anzeige ergeben habe, dass der Grund für dieselbe diverse politische Postings auf Facebook gewesen sein sollen, und es erstaune, dass er während der Anhörung zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe, politische Inhalte in den sozialen Medien gepostet zu haben, dass er zwar angegeben habe, seine Meinung gesagt zu haben und deswegen ausgegrenzt worden sei, er aber auf die Frage, weshalb er bei seiner Ausreise gedacht habe, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, nichts über politische Social-Media-Aktivitäten vorgebracht habe, dass er weiter angegeben habe, er habe genau gewusst, dass «etwas» passieren werde, weshalb er geflohen sei, dass er dies damit begründet habe, er sei unter staatlicher Beobachtung gestanden und gesellschaftlichem Druck ausgesetzt gewesen, er mithin nicht einmal hätte Müllmann werden können, dass er sich in Widersprüche verstrickt habe, indem er erst erklärt habe, es sei eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden, weil er geflohen sei, später aber ausführte, dass Untersuchungen eingeleitet worden seien und er nun hier sei, da er bei einem Verbleib in der Heimat verurteilt worden wäre, dass er auch auf Nachfrage hin unsubstantiiert und repetitive Antworten zu Protokoll gegeben habe, welche weitere Zweifel daran aufkommen liessen, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe, wie von ihm dargestellt, dass er angegeben habe, ihm drohe bei einer Rückkehr eine Haftstrafe von 7.5 bis 10 Jahren, er diesen Wert bei der Rückübersetzung korrigiert und angegeben habe, es drohten ihm 7.5 bis 15 Jahre Haft, dass er bislang nie wegen einer Straftat verurteilt worden sei und ein niedriges Risikoprofil aufweise, weshalb nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde, dass es nicht plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer, welcher anwaltlich vertreten sei, von einer derart hohen Strafe ausgehe; die genannten Anzahl Jahre scheine völlig aus der Luft gegriffen, dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass im Übrigen darauf hinzuweisen sei, dass in der Türkei Strafverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, häufig aber wieder eingestellt würden, in casu bisher bloss eine Anzeige eingereicht und noch kein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, dass der Strafregisterauszug zudem leer sei und daher zum jetzigen Zeitpunkt offen wäre, ob allfällige Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung führen würden, weshalb auch eine aktuelle Asylrelevanz nicht angenommen werden könne, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er sinngemäss beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass ebenfalls eventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er vorläufig aufzunehmen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass ferner das Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu behandeln sei, dass er der Beschwerde eine Vollmacht vom 28. Februar 2024, die angefochtene Verfügung, fünf fremdsprachige Dokumente (Referenzschreiben Anwalt, Strafanzeige, Schreiben Staatsanwaltschaft F._______ an dasDirektorat für Terrorbekämpfung, Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Behörden, Nichtzuständigkeitsverfügung an die Oberstaatsanwaltschaft der Provinz Kahramanmaras; alle nicht übersetzt) und eine Fürsorgebestätigung vom 19. Februar 2024 (alles in Kopie) beilegte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. März 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2024 die gleichen fremdsprachigen Beweismittel (nicht übersetzt) mit anwaltlicher Beglaubigung zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2024 unaufgefordert eine «Beschwerdeverbesserung» einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt wird (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass das Kassationsbegehren in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet wurde, das Gericht auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder gar - wie in der Beschwerde behauptet - eine willkürliche Behandlung erkennt, und insbesondere die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt sowie alle rechtserheblichen Beweismittel gewürdigt hat, dass damit auch der in der «Beschwerdeverbesserung» gestellte Antrag, es sei eine Abklärung bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara einzuholen, abzuweisen ist, und im Übrigen auf diese Eingabe nicht weiter eingegangen wird, da diese verspätet eingereicht wurde und der Beschwerdeführer mit keinem Wort ausführt, weshalb diese ausschlaggebend erscheinen soll (Art. 32 Abs. 2 VwVG), dass nach dem Gesagten das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen nicht glaubhaft sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, dieser in seiner Beschwerde aber nur am Rande auf die Argumente der Vorinstanz eingeht und sich mit allgemeinen, sich wiederholenden Ausführungen begnügt, anstatt aufzuzeigen, weshalb seine Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft sein sollen, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung, nach den Gesuchsgründen gefragt, vorbrachte, es habe einen gesellschaftlichen Druck gegeben, und er sei gemeinsam mit seinem Bruder ausgegrenzt worden, da sie Mitglied der Fethullah-Gülen-Bewegung und damit Oppositionelle seien (vgl. SEM-act. 25/10 F22), dass er auf Nachfrage, ob er alle Gesuchsgründe habe nennen können, erneut den gesellschaftlichen Druck angab und ausführte, seine Familie stehe unter Generalverdacht, weil sie Oppositionelle seien (vgl. SEM-act. 25/10 F23), dass er auf die Frage, was ihm konkret strafrechtlich vorgeworfen werde, ausführte «Meine Ideen und Gedanken. Man nannte uns Oppositionelle und Landesverräter. Wenn ich meine Ideen und Gedanken mit der Bevölkerung teile, wurde ich unter Druck gesetzt. Meine Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung. Es geht um meine Ideen und Gedanken. Wir lebten ständig unter einem Druck und in Angst. Ich wurde auch wegen meiner Gedanken bedroht.» (vgl. SEM-act. 25/10 F25), dass er auf Aufforderung hin, er solle mit eigenen Worten beschreiben, wie es zur Anzeige gegen ihn gekommen sei, ausführte: «Ich wurde von der Gesellschaft ausgegrenzt. Wenn ich meine Gedanken und Ideen äusserte, wurde ich ausgegrenzt. Ich versuchte, mich zu verteidigen und sagte meine Meinung. Dieser Mann hat mich als Landesverräter angezeigt. [...]» (vgl. SEM-act. 25/10 F30), dass er auf die Frage, wann genau er angezeigt worden sei, lediglich auf die Anzeige verwies («Da steht das Datum. [...]») (vgl. SEM-act. 25/10 F31), dass er anlässlich der Anhörung mit keinem Wort erwähnte, wegen Einträgen auf Facebook angezeigt worden zu sein (vgl. SEM-act. 24/1), dass dieses widersprüchliche, vage und undetaillierte Aussageverhalten den Anschein erweckt, der Beschwerdeführer kenne den Inhalt der Strafanzeige respektive der Ermittlungsverfahren gar nicht, dass der Beschwerdeführer ferner in seiner Beschwerde auf Seite 10 ausführt, er habe nach seiner Ausreise Posts «geteilt», da er sich dann frei gefühlt habe und ein Posten solcher Beiträge in der Türkei «Selbstmord» gewesen wäre, dass er gemäss eigenen Angaben zwar am (...) September 2023 ausgereist sei, das Beweismittel 4 der Beschwerde (gemäss Beweismittelverzeichnis das Anzeigeschreiben) aber auf den (...) bis (...) September 2023 referenziert, und sich somit weitere Zweifel an seinen Ausführungen ergeben, dass nach dem Gesagten die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer ferner hinsichtlich der verneinten Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in der Beschwerde kryptisch ausführt, «Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind zum jetzigen Zeitpunkt eine reine belegte Beweislage.», und dass seine Aussagen schlüssig, und in keiner Weise überzogen seien sowie sich auch mit den Dokumenten seiner Familienangehörigen deckten, dass diese pauschalen Vorbringen offensichtlich nicht zur Bejahung der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG führen können, und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass darüber hinaus betreffend fehlende Asylrelevanz auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass daran die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen und - unter Berücksichtigung der in der Beschwerde getätigten Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln - in antizipierter Beweiswürdigung von einer Übersetzung abgesehen werden kann, umso mehr als sich in diesen Unterlagen weder ein Haftbefehl, eine Anklageschrift noch ein Gerichtsurteil befindet, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung geltend machte, aufgrund seines Bruders, der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, reflexverfolgt zu sein, dass er aber diesbezüglich lediglich ausführte, sein Bruder sei per Dekret entlassen, verhaftet und verurteilt worden, was dazu geführt habe, dass die gesamte Familie unter Beobachtung gestanden habe und keine von ihnen mehr in den Staatsdienst aufgenommen worden sei, dass es dabei aber schon - unabhängig davon, dass er dieses Vorbringen nicht mit Beweismittel untermauert - an der Intensität der Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG mangelt, und es sich offensichtlich nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung handelt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung (Ziff. III) verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Neues geltend macht, dass der Beschwerdeführer zwar an der Anhörung angegeben hat, er habe seinen Reisepass den Schleppern gegeben (vgl. SEM-act. 25/10 F7), es aber insbesondere ihm obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass im Übrigen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: